Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1616 der Kommission vom 18. Mai 2018 über die Maßnahme SA.12594 (C13a/2003) (ex NN/2002), die Frankreich zugunsten von Orange (France Télécom) durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2882) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32018D1616. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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es Staats könne man sich — weder vom Umfang her noch durch die Vergabemodalitäten oder auch den Zweck — nicht auf das Kriterium des umsichtigen Kapitalgebers berufen. So hätte ein umsichtig handelnder Kapitalgeber im September 2002 (als der Staat seine finanzielle Unterstützung für FT ankündigte) in einem derartigen wirtschaftlichen Umfeld niemals 9 Mrd. EUR vorgestreckt, ohne dass ein Umstrukturierungsplan vorlag. (85) Im Übrigen halte — so LDCOM — der Standpunkt des Staats, ein umsichtiger Mehrheitseigner hätte den Bestand von FT als betriebliche Einheit nicht infrage gestellt, einer Analyse des Verhaltens eines derartigen Kapitalgebers unter realen Marktbedingungen, wie sie im Juni — Juli 2002 bestanden, nicht stand. So würden Investoren, die einen extrem hohen Teil ihres Vermögens in einem ausfallgefährdeten Unternehmen angelegt hätten, als Erste eine sofortige, tief greifende Umstellung der Unternehmensstrategie fordern, die gegebenenfalls massive Verkäufe strategisch wichtiger Vermögenswerte nach sich ziehen könne. (86) LDCOM betonte ferner, dass der Staat seine Erklärungen nicht zurücknehmen könne, ohne seiner eigenen Kreditwürdigkeit zu schaden. Wenn der Staat in das Marktgeschehen eingreife, tue er dies als Kreditnehmer und Mehrheitsaktionär einer Reihe von Unternehmen. Aus dieser Doppelrolle ergebe sich, dass er von den Ratingagenturen einmal in seiner Eigenschaft als Kreditnehmer und einmal — über das Rating der öffentlichen Unternehmen — in seiner Eigenschaft als Anteilseigner bewertet werde. Diese doppelte Interventionsmöglichkeit setze besondere Wachsamkeit voraus, denn jedes festgestellte Versagen in einer dieser beiden Funktionen könne sich auf die jeweils andere Funktion und die Bewertung des Staats auswirken. Für LDCOM sei auch unübersehbar, dass sich die Kreditwürdigkeit des Staats grundlegend von derjenigen anderer Unternehmen unterscheide, die sich in einer vergleichbaren Lage befänden, den Markt aber nicht beruhigen könnten. Dass die Unterstützung des Staates nach dessen direkter Kontaktaufnahme mit den Ratingagenturen zum Tragen kam, mache die Glaubwürdigkeit der Unterstützung für FT durch den Staat umso deutlicher. 3.8.   Stellungnahme von Tiscalinet (87) Ergänzend zu den vorstehenden Stellungnahmen führt Tiscalinet aus, die ab 2. Juli 2002 abgegebenen Erklärungen hätten dem Markt signalisiert, dass eine Sanierung von FT im Rahmen eines gerichtlichen Konkursverfahrens ausgeschlossen sei. Auch mit der Entscheidung, sich seine Dividenden 2002 nicht in bar, sondern in Aktien ausschütten zu lassen, habe der Staat dem Markt gegenüber seine Unterstützung für FT signalisiert, während sich ein umsichtiger Kapitalgeber doch für eine Barauszahlung der Dividenden entschieden hätte. (88) Tiscalinet betont ferner, dass das ganze Paket gesetzgeberischer Maßnahmen zur Ausweitung des Unternehmenszwecks von ERAP, damit es als Anteilseigner von FT auf den Plan habe treten können (22), die Stellung einer staatlichen Garantie zugunsten von ERAP, um es ihm zu ermöglichen, in FT zu investieren (23), und schließlich der Wortlaut der Bedingungen der staatlichen Beteiligung am Grundkapital von FT die Einschätzung der Unwiderruflichkeit der Staatsgarantie untermauerten, auf die sich die Marktteilnehmer und nicht zuletzt die Rentenmärkte stützten, um den wiederholten Zeichnungsaufrufen von FT seit diesem Zeitpunkt Folge zu leisten. Damit werde erneut deutlich, dass sich der Staat „in letzter Instanz“ hinter FT gestellt habe, was ein umsichtiger Kapitalgeber nicht getan hätte. 3.9.   Stellungnahme von ECTA (89) Der europäische Dachverband ECTA („European Competitive Telecoms Association“) ist der Auffassung, dass die Erklärungen des Ministers im Juli und Oktober 2002, die Gewährung einer Kreditlinie über 9 Mrd. EUR sowie die Zusage des Staates, sich im Vorgriff an der bevorstehenden Kapitalerhöhung zu beteiligen, staatliche Beihilfen bilden. Mit der ihm gewährten Beihilfe habe FT seine Stellung als universeller Anbieter erhalten und seine Beteiligung an Orange aufstocken können. Nach Ansicht der ECTA hätte ein Unternehmen in der gleichen Lage wie FT ganz anders reagieren müssen, und zwar wie andere Anbieter und Wettbewerber von FT auf dem Markt für globale Telekommunikationsdienste wie British Telecom und KPN, die zum Schuldenabbau strategische Vermögenswerte abstoßen mussten. 3.10.   Stellungnahme von FT (90) FT hat als Stellungnahme drei Gutachten vorgelegt: i) das Gutachten von C.D. Ehlermann vom 12. Januar 2004„Gutachten z. Hd. France Télécom“, ii) das Gutachten von Y. Galmot vom 6. Januar 2004„Lässt die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften die Annahme zu, dass die ‚staatlichen Finanzmaßnahmen zugunsten von France Télécom‘, zu denen die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet hat, eine ‚Übertragung staatlicher Mittel‘ an dieses Unternehmens bewirkt haben?“ und iii) das Gutachten von HSBC „Stellungnahme von HSBC vom 6. Januar 2004“. (91) Im ersten Gutachten wird das Verhalten der französischen Behörden im Hinblick auf die einschlägigen Vorschriften für staatliche Beihilfen im Allgemeinen und auf den Grundsatz des umsichtigen Kapitalgebers im Besonderen analysiert. Im Übrigen versucht das Gutachten aufzuzeigen, dass FT zu dem Zeitpunkt, als der Staat seine Beteiligung an der Rekapitalisierung beschloss und seine Bereitschaft zur Gewährung eines Aktionärsvorschusses bekannt gab, kein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien war. Dem Gutachten zufolge ist es normal und üblich, dass der Mehrheitsaktionär einen Vorschuss im Vorgriff auf seine Beteiligung an einer Kapitalerhöhung gewährt. (92) Im zweiten Gutachten steht die Frage im Vordergrund, ob allein mit Ankündigung der Bereitstellung eines Aktionärsvorschusses in Form einer Kreditlinie als solche eine Bindung staatlicher Mittel zustande kommen könne. Demnach liege keine Übertragung staatlicher Mittel vor, weil die Kreditlinie letztendlich nicht eröffnet und die Sicherheit auch nicht gestellt wurde, da für sie eine Genehmigung durch ein Haushaltsgesetz erforderlich gewesen wäre. Eine Übertragung staatlicher Mittel sei auch deswegen nicht gegeben, weil nach französischem Recht die mündliche Erklärung einer staatlichen Behörde keine wie auch immer geartete Wirkung für die öffentlichen Finanzen nach sich ziehen und in auch noch so geringem Umfang nicht zur Übertragung staatlicher Mittel führen könne; im vorliegenden Fall handle es sich lediglich um Erklärungen eines Minister ohne jede negative Wirkung für die öffentlichen Finanzen. (93) Im dritten Gutachten geht es vorrangig um die Frage, ob das staatliche Verhalten zwischen dem 4. September 2002 (Bekanntgabe der Ergebnisse des ersten Halbjahres) und dem 15. April 2003 (Durchführung der Kapitalerhöhung) wirtschaftlich vernünftig war. Ausgehend von einer Analyse der Lage von FT im September 2002 unterscheidet das Gutachten genau zwischen der operativen Performance von FT (gesundes Geschäft mit Verbesserungsmöglichkeiten für den operativen Cashflow) einerseits und der Verschuldung des Wirtschaftsteilnehmers andererseits. In diesem Punkt schließt das Gutachten, dass der zeitliche Versatz zwischen der Entstehung des Konzern-Cashflows und den umfangreichen, kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten (2003-2005) ein Refinanzierungsproblem darstelle, für die Zahlungsfähigkeit aber nicht relevant sei. (94) HSBC beschreibt auch das Umfeld der kurzfristigen Liquiditätskrise, die durch eine Vertrauenskrise des Markts gegenüber dem Konzern verschärft wurde. In dieser Lage habe die Vernunft für dringliche Maßnahmen gesprochen, wie die Aufstellung eines Plans zur Verbesserung der operativen Ergebnisse, eine Kapitalerhöhung, eine Umschuldung und eine gezielte Politik zum Verkauf von Vermögenswerten. HSBC führt aus, dass der Plan Ambition 2005 im vorliegenden Fall ein in sich stimmiger, umfassender und vernünftiger Plan sei, der es insbesondere ermögliche, durch operative Verbesserungen und den Verkauf von Vermögenswerten, die nicht zum Kerngeschäft gehörten, einen Cashflow von 15 Mrd. EUR zu generieren. HSBC betont, dass sich zur Stützung eines Unternehmens, das einen betrieblichen Sanierungsplan aufstellt, naturgemäß eine Kapitalerhöhung als Lösung anbiete, um wieder für ausgeglichene Finanzen zu sorgen. Ebenso sei es üblich und vernünftig, dass ein Mehrheitsaktionär seine Unterstützung mündlich kundtue, sowie normale und gängige Praxis, dass Großaktionäre ihre Entscheidung vor den übrigen Anteilseignern bekannt gäben. Im vorliegenden Fall sei, wie HSBC auch hervorhebt, der Aktionärsvorschuss mit einem geringen Risiko verbunden und rentabel und — im Vorfeld einer Kapitalerhöhung — durchaus üblich gewesen, um die Vermögensinteressen des Mehrheitseigners zu schützen, solange es aus terminlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, noch im Dezember frisches Geld zuzuführen. HSBC stellt ferner klar, dass der Vorschuss zu Marktbedingungen gewährt werden sollte. (95) Das HSBC-Gutachten geht auch auf die Entwicklung des Börsenkurses der FT-Aktie ein und betont, dass der Kurs im Juli 2002 aufgrund der Verstaatlichungsgerüchte wieder angezogen habe, im September jedoch eingebrochen sei, weil der Markt zwar die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung um 15 Mrd. EUR zur Kenntnis genommen habe, die Modalitäten dafür aber immer noch ungeklärt gewesen seien. Es wird ferner betont, dass die Finanzprognosen von FT eine überaus zufriedenstellende Rentabilität für den Staat erkennen ließen: Nach dem DCF-Verfahren („discounted cash flow“) war eine jährliche Rendite von 25 % für die Rekapitalisierung zu erwarten, während die durchschnittliche Rendite am Telekommunikationsmarkt 9,9 % betrug. (96) In Reaktion auf die Zusendung des NERA-Gutachtens stellt FT klar, dass die Voraussetzungen dafür, dass der Staat bei Nichteinhaltung seiner Zusage in Haftung genommen werde, im vorliegenden Fall nicht gegeben waren. Auf keinen Fall reiche eine Zusage, selbst wenn es sich um ein Zahlungsversprechen unter Angabe einer bestimmten Summe handele, für sich allein aus, um öffentliche Mittel zu binden, d. h., ohne Rechtsakt „Staatsgelder festzulegen“. Laut französischer Rechtsprechung sei — so FT abschließend zu diesem Punkt — nicht nachvollziehbar, dass im vorliegenden Fall nur aufgrund der bedingten Zusage für einen Aktionärsvorschuss eine „Übertragung staatlicher Mittel“ zustande gekommen sei. (97) FT zufolge habe der Staat FT auf dem Wege über ERAP keine Kreditlinie zur Verfügung gestellt. Erklärungen seien für den Staat rechtlich nicht bindend, weder gegenüber FT noch gegenüber Dritten. Ohne eine unter Wahrung der Zuständigkeitsregeln und des Haushaltsverfahrens zustande gekommene rechtsbegründende Handlung könne der Staat doch keine Verpflichtung eingehen. (98) FT betont insbesondere, vor welchem Hintergrund die Erklärungen abgegeben wurden, und stellt klar, dass sich nur so die tatsächliche Tragweite richtig ermessen lasse. So zeige eine Analyse der Erklärungen im Lichte der Ereignisse zwischen Ende Juni und Dezember 2002, dass die Erklärungen keine Zusage darstellen konnten; auch dass die vom Staat geplanten geeigneten Maßnahmen finanzielle Maßnahmen waren, wurde damit nicht nachgewiesen. So habe innerhalb der Regierung damals Uneinigkeit geherrscht, und der Wirtschafts- und Finanzminister habe nicht den Standpunkt der Regierung vertreten. Wie aus einer Untersuchung des Sachverhalts hervorgehe, habe bei den Verantwortlichen, die sich über die Problemlösung im Unklaren waren, keine derartige Absicht bestanden, und die Marktteilnehmer hätten nie den Glauben zum Ausdruck gebracht, dass sich der Staat verbindlich für eine bestimmte Lösung entschieden habe. (99) FT hält die Schlussfolgerungen des Beratungsunternehmens aus folgenden Gründen für falsch: — „Die Analyse der Situation des FT-Konzerns bei Bekanntgabe der Ergebnisse für das erste Halbjahr 2002 zeigt, dass die Konzernbilanz unausgeglichen war, und ein Problem bei kurzfristiger Liquidität bestand, die Ergebnisse des operativen Geschäfts aber sehr gut waren. — Aus der Analyse der möglichen Maßnahmen, die ein umsichtiger Aktionär angesichts einer hohen Verschuldung ins Auge fassen muss, ergibt sich, dass es vernünftig war, für einen Konzern mit gesundem Aktivbestand, dessen tatsächlicher Unternehmenswert die Summe seines Börsenwerts und seiner Nettoverschuldung überstieg, einen Sanierungsplan mit Rekapitalisierung aufzustellen. — Die Analyse der Wertschöpfung und die Rentabilitätsaussichten lassen den Schluss zu, dass der Staat mit seiner Beteiligung an einer Kapitalerhöhung eine sehr gute Investition vornimmt und im vorliegenden Fall mit der Gewährung eines Aktionärsdarlehens ein geringes Risiko eingeht“. 4.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS (100) Die französischen Behörden erinnerten eingangs daran, dass sie sich von Anfang an entsprechend dem Grundsatz des umsichtigen privaten Kapitalgebers verhalten hätten. Gleich bei Bekanntgabe der Zahlen von FT für das erste Halbjahr 2002, die trotz guter operativer Ergebnisse eine unausgeglichene Finanzstruktur und einen hohen Eigenkapitalbedarf erkennen ließen, habe der Staat insbesondere mit Berufung eines neuen Konzernchefs und durch Bildung eines Bankenkonsortiums die Konsequenzen gezogen. Die Banken hätten bereits im September 2002 zugesagt, zu gegebener Zeit für den Erfolg einer Kapitalerhöhung zu bürgen. Gleichzeitig habe der Staat die neue Konzernleitung zu einer gründlichen Rechnungsprüfung aufgefordert. Auf der Grundlage des Plans Ambition 2005, über den der Mehrheitsaktionär regelmäßig unterrichtet wurde, und der Verpflichtung des Bankenkonsortiums habe der Staat am 4. Dezember 2002 seine Entscheidung bekannt gegeben, sich mit 9 Mrd. EUR an der Eigenkapitalaufstockung des Unternehmens zu beteiligen; ferner habe er angekündigt, dass er bereit sei, FT bei Bedarf unter Zwischenschaltung von ERAP einen Vorschuss auf diese Zeichnung, die zu Marktbedingungen verzinst werde, zur Verfügung zu stellen. Angesichts der finanziellen Konditionen für diese Vorschussgewährung durch die französischen Behörden und der von der Kommission geäußerten Bedenken, ob diese Maßnahme nicht doch beihilferechtlich relevant sei, habe es FT jedoch vorgezogen, direkt am Rentenmarkt Kapital aufzunehmen. 4.1.   Finanzielle Lage von FT (101) Nach Darstellung der französischen Behörden sei FT zu dem Zeitpunkt, als die Investitionsentscheidung getroffen wurde, kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien (24) gewesen. Der Unternehmensumsatz sei nämlich stetig angestiegen (10 %iges Wachstum zwischen dem ersten Halbjahr 2001 und dem ersten Halbjahr 2002); der Cashflow (Brutto-Eigenfinanzierungsmarge) bewegte sich auf hohem Niveau und wuchs schneller als der Umsatz. Die französischen Behörden stellten in Bezug auf die unausgeglichene Finanzstruktur des Unternehmens zum 30. Juni 2002 fest, dass die Verluste im Wesentlichen auf Sonderrückstellungen und Sonderabschreibungen für Wertminderungen von Vermögenswerten zurückzuführen seien, die vor der ganz unvorhersehbaren Trendwende an den Märkten erworben worden waren. Sie führten ferner aus, dass die betrieblichen Aufwendungen von FT nicht so schnell gestiegen seien wie der Umsatz, was bedeutete, dass das Unternehmen immer rentabler wurde. Auch beim operativen Ergebnis und operativen Cashflow seien Zuwächse zu verzeichnen gewesen (+ 15 % beim Cashflow im Vergleich zum ersten Halbjahr 2001). Wie die französischen Behörden erläutern, hätten sich die sehr guten Leistungsperspektiven von FT durch den TOP-Plan noch weiter verbessert. Diese hätten sich mit Veröffentlichung des Rechnungsabschlusses 2002 bestätigt, der die durch die neue Konzernleitung ausgelöste positive Dynamik habe erkennen lassen. (102) Zum Kriterium der Eigenkapitalentwicklung gemäß Randnummer 5 a der Leitlinien führen die französischen Behörden aus, dass gemäß Artikel L225-248 des französischen Handelsgesetzbuchs („Code de commerce“) der maßgebliche Indikator das Grundkapital von FT SA sei, das stets im Plus gewesen und nie um mehr als die Hälfte abgesunken sei. Wie die französischen Behörden betonen, habe sich FT daher nicht in der von den Leitlinien bezeichneten Lage befunden, dass nämlich die Eigenmittel niedriger als das Grundkapital geworden seien. (103) FT habe nicht vor der Zahlungseinstellung gestanden; es sei lediglich für den Fall, dass sich der erwartete Marktaufschwung nicht einstellen sollte, ein möglicher Liquiditätsengpass für das erste Halbjahr 2003 erkannt worden. Wie die französischen Behörden weiter ausführen, seien damals 6,9 Mrd. EUR liquide Mittel vorzeitig zum 31. Dezember 2002 verfügbar geworden, und FT hätte so die Jahreswende 2003 ohne Inanspruchnahme des Finanzmarkts überstehen können. Die französischen Behörden stellen klar, dass das Unternehmen den — im Vergleich zur Kapitalaufnahme am Rentenmarkt kostengünstigeren — Konsortialkredit in Anspruch genommen und daraus über flüssige Mittel von 4 Mrd. EUR verfügt habe. (104) Die französischen Behörden haben insbesondere angemerkt, dass FT 2002 Zugang zu den Finanzmärkten hatte, und alle gebräuchlichen Finanzinstrumente beschrieben, die FT zwischen dem 11. Juli 2002 und dem 15. Januar 2003 zur Verfügung standen (25). Sie wiesen nicht zuletzt darauf hin, dass FT am 14. Februar 2002 die Bereitstellung einer Konsortialkreditlinie von 15 Mrd. EUR ausgehandelt und im Laufe des Jahres 2002 Anleihen ausgegeben hatte (26), darunter in Aktien rückzahlbare Schuldverschreibungen in Höhe von 442,2 Mio. EUR. (105) Die französischen Behörden stellten auch klar, dass FT von seiner Herabstufung durch die Ratingagenturen kein finanzielles Risiko drohte, da die Verpflichtungen kein Recht auf vorzeitige Tilgung enthalten hätten. (106) Außerdem sei FT, so die übereinstimmende Meinung mehrerer Banken, die zwischen Juni und November 2002 befragt wurden, auch vor Ankündigung des Plans Ambition 2005 und der Stützung durch den Mehrheitsaktionär durchaus in der Lage gewesen, sich über die Rentenmärkte zu refinanzieren. So hätten die Barclays-Bank im Juli 2002 bzw. die Bank Dresdner Kleinwort Wasserstein im September 2002 angeboten, zwischen 2003 und 2005 fällig werdende Anleiheverbindlichkeiten von FT ab Oktober und November über Wertpapiertauschprogramme zu refinanzieren. 4.2.   Rationalität des TOP-Plans („Total Operational Performance“) (107) Die französischen Behörden betonen, dass angesichts der vorstehenden Ausführungen die im Plan Ambition 2005 vorgesehene Cashflow-Steigerung und Eigenkapitalaufstockung als Bestandteile einer Strategie zu sehen seien, die jeder umsichtige Mehrheitsaktionär verfolgt hätte. (108) Hinsichtlich der Rationalität des TOP-Plans geben die französischen Behörden an, dass der Plan einen Kraftakt für FT darstelle. Es handle sich um einen umfassenden Plan zur Neuausrichtung des Managements, der sich auf konkrete Maßnahmen stütze und bereits erste positive Ergebnisse erzielt habe. Der Plan sei überaus präzise und ermögliche eine Rentabilitätssteigerung des Unternehmens mit einer Kapitalrendite („Return on Investment“, ROI) von 43 % bis 2005 für die Investoren, die sich an der Kapitalerhöhung im April 2003 beteiligt hätten; damit liege die Rendite deutlich über dem Referenz-ROI (11 %), den ein privater Kapitalgeber in der Telekommunikationsbranche erwarten könnte. Zum TOP-Plan gehöre auch ein Paket zur Optimierung des Belegschaftsmanagements. Hinsichtlich der geplanten Veräußerung von Vermögenswerten geben die französischen Behörden an, dass dank der Veräußerungen Ende 2002 der mögliche Liquiditätsengpass selbst ohne Inanspruchnahme der Finanzmärkte bis Ende 2003 abgewendet werden konnte. (109) Die französischen Behörden betonen abschließend, dass die von den Konkurrenzanbietern verfolgten Strategien nicht viel rationeller erscheinen und dass ein Plan nicht nach Umfang oder strategischer Bedeutung der zu veräußernden Vermögenswerte, sondern anhand der Rationalität des Plans als Ganzes beurteilt werden dürfe. Außerdem habe der Erfolg der Anleiheemissionen im Dezember 2002 und im Januar 2003 im Nachhinein das Vertrauen der privaten Anleger in das operative Potenzial von FT bestätigt. 4.3.   Anwendung des Grundsatzes des umsichtigen Kapitalgebers auf die Beteiligung an der Eigenkapitalverstärkung (110) Was die Anwendung des Grundsatzes des umsichtigen privaten Kapitalgebers auf die Ankündigung des Staats angehe, seine Beteiligung an der Eigenkapitalerhöhung vorzuziehen, merken die französischen Behörden an, sie hätten ihre Zustimmung von der Vorlage eines glaubhaften neuen Turnaround-Plans durch den neuen Konzernchef und von der Mitwirkung der Banken abhängig gemacht. (111) Was die Wahrung des Gleichzeitigkeitsgrundsatzes angehe, betonen die französischen Behörden, der Staat als Aktionär habe von Anfang an alle Maßnahmen ergriffen, um die zeitgleiche Beteiligung der öffentlichen und privaten Anteilseigner sicherzustellen, und er sei vor den privaten Kapitalgebern kein Risiko eingegangen. So falle die Absichtserklärung des Staates, sich an der Verstärkung des Eigenkapitals zu beteiligen, auf den 12. September 2002; zu diesem Zeitpunkt hatte ein Bankenkonsortium bereits fest zugesagt, ab September 2002 zu gegebener Zeit für den erfolgreichen Abschluss einer Kapitalerhöhung in dem Umfang zu bürgen, wie diese für die privaten Anleger an der Seite des öffentlichen Anteilseigners bestimmt war, allerdings unter der Voraussetzung, dass ein glaubhafter Turnaround-Plan am Markt bekannt gegeben werde. Die französischen Behörden machen deutlich, dass eine solche Auflage angesichts der unausgeglichenen Finanzlage von FT selbstverständlich war, und stellen klar, dass die Beteiligung des Staates ebenfalls von der Ankündigung eines vom Markt für glaubwürdig gehaltenen Plans abhängig gemacht worden sei. Wenn die privaten Kapitalgeber die Bürgschaft nicht übernommen hätten, hätte der Staat keine derartige Ankündigung abgegeben. (112) Die französischen Behörden stellen auch klar, dass die privaten Finanzierungen bereits vor der öffentlichen Finanzierung geflossen seien, da zwischen Dezember 2002 und Februar 2003 umfangreiche Finanzhilfen privater Kapitalgeber — in Form von Anleihen und durch Umschuldung von Bankkrediten — zum Tragen kamen. Die französischen Behörden stellen klar, dass derartige Privatfinanzierungen in die Analyse möglicherweise geflossener staatlicher Mittel einbezogen werden müssten. (113) Die französischen Behörden betonen, dass der Staat im Sinne der Rechtsprechung im Fall Alitalia (27) vor der förmlichen Verpflichtung der Bank keine förmliche Zusage abgegeben habe. Die Beteiligung der Privatanleger sei mit 40 % ganz erheblich. (114) Hinsichtlich der erwarteten Rendite stellen die französischen Behörden klar, wie bereits erwähnt wurde, dass auch die hohen Rentabilitätsaussichten des TOP-Plans, die sich durch die positive Aufnahme am Markt bestätigt hätten, belegten, dass nicht gegen den Grundsatz des umsichtigen privaten Kapitalgebers verstoßen wurde. (115) Die französischen Behörden betonen, dass die Kapitalerhöhung durchgeführt wurde, sobald es technisch möglich war, dem Staat und den Kapitalgebern aktualisierte Aussagen zu den operativen Aussichten des Unternehmens vorzulegen; daran lasse sich ablesen, dass der Staat solide Investoren ausgewählt habe, die sich von den langfristigen Renditeaussichten hätten leiten lassen. 4.4.   Der Aktionärsvorschuss (116) Nach Darstellung der französischen Behörden habe FT den geplanten Vorschuss nie unterzeichnet, zum einen aufgrund der überhöhten Kosten, die mit den angebotenen Finanzierungskonditionen für FT verbunden gewesen seien, und zum anderem aufgrund der Bedenken, die die Kommission hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme in Bezug auf den Vertrag geäußert habe. Demzufolge seien mit dem geplanten Aktionärsvorschuss keine staatlichen Mittel an das Unternehmen geflossen. Wie die französische

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.