Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1616 der Kommission vom 18. Mai 2018 über die Maßnahme SA.12594 (C13a/2003) (ex NN/2002), die Frankreich zugunsten von Orange (France Télécom) durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2882) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D1616. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Plans zur Absicherung der betriebswirtschaftlichen Maßnahmen und der strategischen Richtungsvorgaben geknüpft, die den Markt überzeugen sollten; das Gleiche galt für die Cashflow-Prognosen, die zufriedenstellende Aussichten auf freien Cashflow erkennen ließen. (51) Der Staat und die privaten Kapitalgeber, die sich an der Aufstockung des Eigenkapitals auf der Grundlage des TOP-Plans beteiligen würden, könnten eine Verzinsung von 16,7 % (2004) bis 21,5 % (2005) für die angelegten Gelder erwarten, wenn man das operative Ergebnis von FT von 11,1 Mrd. EUR für 2004 bzw. von 13,9 Mrd. EUR für 2005 zugrunde lege. (52) Den französischen Behörden zufolge sei eine sofortige Aufstockung des Eigenkapitals nicht möglich gewesen, hauptsächlich aufgrund der allgemeinen Lage an den Finanzmärkten insbesondere bei Telekom-Werten, aber auch aufgrund der technischen Fristen für die Durchführung einer derartigen Maßnahme, wie durch die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung und den jährlichen Rechnungsabschluss, ohne die eine derartige Maßnahme nicht möglich sei. (53) Wie die französischen Behörden weiter betonten, sei es nicht nur für FT, sondern auch für dessen Aktionäre wünschenswert, eine derartige Maßnahme erst dann anzusetzen, wenn der Markt die Chancen der angestrebten operativen Verbesserungen voll erfasst oder gar die ersten Ergebnisse oder greifbare Anzeichen dafür hätte sehen können. (54) Unter diesen Voraussetzungen und um FT bei der Durchführung der Maßnahme am Markt größtmögliche Handlungsfreiheit zu lassen, hätten sich die französischen Behörden als Mehrheitseigner bereit erklärt, für ihre Beteiligung an der Eigenkapitalaufstockung in Vorleistung zu treten und in diesem Sinne dafür zu sorgen, dass FT ein befristeter Aktionärsvorschuss in Form einer Kreditlinie zur Verfügung gestellt würde; in welchem Umfang FT dann bei Bedarf hieraus Gelder abrufen würde, müsste zum Zeitpunkt der Ausgabe von neuem Eigenkapital abschließend geklärt werden. Maximal hätten 9 Mrd. EUR als Vorschuss für FT bereitgestellt werden können, was dem Beteiligungsumfang des Staates an der künftigen Verstärkung des Eigenkapitals entspreche. Die Umwandlung dieses Vorschusses in Anteilsscheine müsste sofort bei Durchführung der Eigenkapitalaufstockung erfolgen. (55) Laut Aktionsplan durfte der Vorschuss gegebenenfalls nur in dem Umfang abgerufen werden, wie das Unternehmen Geld für seinen Liquiditätsplan brauchte. Der Vorschuss werde zudem nach geltenden Marktkonditionen verzinst, und die Zinsen würden thesauriert. Wie damit deutlich werde, wären die Gewährung und die Bereitstellung des Aktionärsvorschusses als solche nicht verzinst worden, sondern erst beim Abruf von Geldern wäre ein Zinssatz in Höhe des damaligen Euribor zzgl. einer Marge angefallen, die unter Zugrundelegung des Spreads-Durchschnitts — wie er in den vier Haupt-Anleihenlinien von FT bezogen auf den entsprechenden Swap-Satz ermittelt werde — festgelegt werden würde, zzgl. 1 % Aufschlag. Außerdem sei unabhängig von dem Zeitpunkt, an dem entsprechende Gelder abgerufen würden, ein prozentualer Strafaufschlag auf die für die Geldabrufe geltenden Margen von Rechts wegen vorgesehen gewesen: 0,35 % ab dem 6. Monat nach dem ersten Abruf und 0,7 % ab dem 12. Monat nach dem ersten Abruf. Die französischen Behörden betonten in diesem Zusammenhang, dass für die Ausgabe der Anleihen im Dezember günstigere Konditionen für FT galten, als der Staat dies in seiner Eigenschaft als Hauptaktionär für die Geldbeschaffung über einen möglichen Vorschuss zugestanden hatte. So habe die EUR-Tranche der Anleiheemission, wie die französischen Behörden klarstellten, bei vergleichbaren Bedingungen (variabel verzinslicher Swap) einem Zinssatz von Euribor + 290 Bp entsprochen, das seien ca. 100 Bp weniger als für den Aktionärsvorschuss, obwohl die Anleihe im Vergleich zur Fälligkeit des Vorschusses eine weitaus längere Laufzeit hatte. (56) Für die Abwicklung des Aktionärsvorschusses planten die französischen Behörden die Einschaltung einer Zweckgesellschaft, der ERAP („Entreprise de Recherches et d'Activités Pétrolières“), einem staatlichen Industrie- und Handelsbetrieb, dessen Aufgabe darin bestehen sollte, die staatliche Beteiligung bei FT zu verwalten; darin spiegele sich der Wille des Staats wider, den zugestandenen Vermögensaufwand durch Ausgliederung in einer eigens dafür geschaffenen Struktur klar nachvollziehbar zu machen. (57) Laut Darstellung der französischen Behörden würde sich ERAP zunächst beim Staat verschulden und dann direkt an den Rentenmärkten Geld aufnehmen, um die Eigenkapitalaufstockung zu zeichnen. (58) Zur Vorstellung des Plans Ambition 2005 gab der Wirtschafts- und Finanzminister am 5. Dezember 2002 ein Pressekommuniqué heraus; darin bekräftigte die Regierung ihre Unterstützung für den fraglichen Plan, ihre Zusage, sich an der Aufstockung des Eigenkapitals zu beteiligen, und die Bereitstellung eines Aktionärsvorschusses in Form einer Kreditlinie über 9 Mrd. EUR. Im Folgenden sind die maßgeblichen Abschnitte dieses Pressekommuniqués wiedergegeben: „Der Wirtschafts-, Finanz- und Industrieminister Francis Mer bekräftigt die Unterstützung des Staates für den Aktionsplan, den der Verwaltungsrat von France Télécom am 4. Dezember gebilligt hat. 1) Der France Télécom-Konzern bildet eine zusammenhängende wirtschaftliche Einheit mit bemerkenswerten Leistungen. Dennoch sieht sich das Unternehmen heute einer unausgeglichenen Finanzstruktur gegenüber und muss mittelfristig einen Bedarf an Eigenkapital und Refinanzierung bewältigen. Verantwortlich dafür sind Fehlinvestitionen in der Vergangenheit, die auf dem Höhepunkt der „Finanzblase“ und im weiteren Sinne bei Eintritt der Marktwende getätigt wurden. Da es für France Télécom nicht anders möglich ist, seine weitere Entwicklung als über die Kreditaufnahme zu finanzieren, hat sich die Lage weiter verschärft. 2) Als Mehrheitsaktionär hat der Staat die neue Konzernleitung aufgefordert, wieder für ausgeglichene Finanzen im Unternehmen zu sorgen, ohne den Konzern als Einheit zu zerschlagen … 3) Aufbauend auf dem von der Konzernleitung erarbeiteten Aktionsplan und angesichts der zu erwartenden Rendite wird sich der Staat an der Eigenkapitalaufstockung von 15 Mrd. EUR in dem Umfang beteiligen, wie dies seinem Kapitalanteil entspricht, d. h. mit 9 Mrd. EUR. Damit bringt der Staat als Anteilseigner zum Ausdruck, dass er nach dem Grundsatz des umsichtigen Kapitalgebers handelt. Es liegt nun bei France Télécom, die Modalitäten und den genauen Zeitplan für die Aufstockung seines Eigenkapitals festzulegen. … Um dem Unternehmen die Möglichkeit zu geben, zum günstigsten Zeitpunkt Kapital am Markt aufzunehmen, ist der Staat bereit, seine Beteiligung an der Eigenkapitalaufstockung durch einen befristeten Aktionärsvorschuss vorwegzunehmen, den er France Télécom zu marktüblichen Konditionen zur Verfügung stellen wird. 4) Die gesamte Beteiligung des Staates an France Télécom wird in ERAP, einen öffentlichen Industrie- und Handelsbetrieb, eingebracht, der dann für die staatliche Beteiligung an der Eigenkapitalaufstockung des Unternehmens Kredite an den Finanzmärkten aufnehmen wird.“ (59) Mit Bekanntgabe des TOP-Plans und des neuen Geschäftsvorstands am 5. Dezember 2002 stieg der FT-Aktienkurs weiter auf breiter Front, was zu einer Kurssteigerung von über 25 % in zwei Tagen führte. (60) Einige Tage nach Vorlage des Plans Ambition 2005 legte FT nacheinander — am 11. Dezember und am 12. Dezember 2002 — zwei Anleiheemissionen im Gesamtwert von 2,9 Mrd. EUR auf. Die erste Anleihe hatte ein Gesamtvolumen von 2,5 Mrd. EUR mit 7-jähriger Laufzeit und einem festen Zinssatz von 7 %, d. h. Euribor + 290 Bp. Die zweite Anleihe wurde in Pfund Sterling (GBP) platziert und hatte ein Volumen von 250 Mio. GBP mit einer Laufzeit von 15 Jahren und einem festen Zinssatz von 8 %, d. h. LIBOR + 330 Bp. Am 15. Januar 2003 folgten weitere Emissionen im Gesamtvolumen von 5,5 Mrd. EUR. Am 10. Februar 2003 wurde der fällige Teil des 15-Mrd.-EUR-Konsortialkredits (ca. 5 Mrd. EUR) für 3 Jahre zum Zinssatz Euribor + 125 Bp verlängert. (61) Am 17. Dezember 2002 teilte S&P mit, dass für die weitere Einstufung von FT als „Investment Grade“ seit Juli 2002 die Unterstützung durch die Regierung ausschlaggebend gewesen sei (17), und ihre Ankündigung des Aktionärsvorschusses und die Zusage, entsprechend ihrem Beteiligungsumfang eine Rekapitalisierung über 15 Mrd. EUR zu zeichnen, diese Unterstützung bestätigt hätten (18). (62) Am 20. Dezember schickten die französischen Behörden den Vorschussvertrag von ERAP paraphiert und abgezeichnet an FT. FT hat diesen Vertrag nie unterschrieben. (63) FT schloss das Geschäftsjahr 2002 mit einem Verlust von rund 21 Mrd. EUR und Netto-Finanzverbindlichkeiten von knapp 68 Mrd. EUR ab. (64) Am 4. März 2003 startete die laut Plan Ambition 2005 vorgesehene Eigenkapitalaufstockung um 15 Mrd. EUR. Die Maßnahme lief bis zum 11. April und war ein großer Erfolg. (65) Die Kapitalerhöhung konnte den strukturellen Finanzierungsbedarf von FT weitgehend decken. Nach dieser Maßnahme begann sich das Rating von FT zu verbessern; am 14. Mai 2003 hob S&P seine Bewertung auf BBB mit Ausblick stabil an (Bewertung für kurzfristige Schulden von A-3 auf A-2), und Fitch stufte FT am 8. August 2003 von BBB- auf BBB hoch. 3.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (66) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von Cable & Wireless, Cégétel, AFORS Télécom, LDCOM, Tiscali, WorldCom France, Bouygues SA und Bouygues Télécom (im Folgenden „BT“), und Telecom Italia ein. Mehrere Beteiligte (A, B und C) blieben auf eigenen Wunsch anonym. 3.1.   Stellungnahme von Telecom Italia und WorldCom (67) Telecom Italia und WorldCom betonen, dass jede Beihilfemaßnahme zugunsten von FT geeignet ist, den Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten, insbesondere auf dem französischen Markt, zu beeinträchtigen. Daher sei es von wesentlicher Bedeutung, dass die von den französischen Behörden ergriffenen Maßnahmen von Gegenleistungen begleitet würden, mit denen ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb abgemildert würden. 3.2.   Stellungnahmen von A, B und C (68) A, B und C zufolge stellen die fraglichen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe dar. C macht geltend, dass gemäß den Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (19) (im Folgenden die „Leitlinien“) bei der Vergabe öffentlicher Mittel an ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten die Vermutung naheliege, dass Elemente einer Beihilfe gegeben seien. Wie A, B und C erläutern, seien die Ankündigung einer Kreditlinie in Höhe von 9 Mrd. EUR und die Bedingungen ihrer Bereitstellung durch den französischen Staat zugunsten von FT sowie die Beteiligung des französischen Staats an der Rekapitalisierung von FT beihilferechtlich relevant. Mit den Bereitstellungsmodalitäten der Kreditlinie werde gegen den Grundsatz des umsichtigen Kapitalgebers verstoßen, vor allem aufgrund des angebotenen Zinssatzes und der Höhe der Bereitstellungsprovision. B und C betonen auch, dass der Grundsatz der Gleichzeitigkeit insofern nicht gewahrt worden sei, als die französischen Behörden bereits vor Bekanntgabe des Plans Ambition 2005 und vor der verbindlichen Zusicherung der Kapitalgeber die Kreditlinie gewährt und ihre eigene Mitwirkung an der Kapitalaufstockung angekündigt hätten. 3.3.   Stellungnahme von Bouygues und Bouygues Télécom (BT) (69) BT macht geltend, dass die staatliche Unterstützung den Eckpfeiler des Rekapitalisierungsplans von FT bilde und die Sanierung des Unternehmens erst ermöglicht habe. Nur der französische Staat — so BT — habe das Vertrauen der Märkte wiederherstellen und eine positive Entwicklung herbeiführen können, die es FT ermöglichte, seinen kurzfristigen Verpflichtungen nachzukommen und eine umfassende Rekapitalisierung unter günstigen wirtschaftlichen Bedingungen einzuleiten. Die Erklärungen des Wirtschafts- und Finanzministers im Zeitraum vom 12. Juli bis zum 4. Dezember 2002 begründeten eine staatliche Garantie unter Bindung staatlicher Gelder, genauso wie der Aktionärsvorschuss und die Eigenkapitalaufstockung aus staatlichen Mitteln bestritten würden. Diese Maßnahmen bildeten staatliche Beihilfen. Sie würden France Télécom Vorteile verschaffen, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, und gegen den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers verstoßen. (70) Zu den Erklärungen des Wirtschafts- und Finanzministers meint BT, die wiederholt bekräftigte Unterstützung des Staates, die in verschiedenen Verlautbarungen zwischen dem 12. Juli 2002 und dem 4. Dezember 2002 zum Ausdruck gebracht und durch eine Reihe von Maßnahmen ergänzt worden sei, unter anderem durch die Bereitstellung einer Kreditlinie von 9 Mrd. EUR und die unwiderrufliche Zusage des Staates, sich entsprechend seinem Unternehmensanteil an einer Kapitalerhöhung zu beteiligen, stelle eine verbindliche Selbstverpflichtung des Staates dar, um eine etwaige Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens in Bezug auf seine finanziellen Verpflichtungen mit allen Mitteln abzuwenden. BT betont hierzu, dass diese Selbstverpflichtung eine echte staatliche Garantie mit rechtlicher Wirkung darstelle, durch die staatliche Mittel gebunden würden. (71) BT hat für seine Stellungnahme einen Sachverständigen hinzugezogen (20), dem zufolge gemäß ständiger Rechtsprechung des französischen Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Verpflichtung durch eine französische Verwaltungsbehörde nicht nach ihrer Form, sondern anhand ihrer wesentlichen Merkmale zu beurteilen sei. Der Sachverständige von BT merkt an, dass diese Rechtsprechung ausdrücklich in dem speziellen Fall der Erklärungen Anwendung finde: Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts begründeten die Zusagen, auch wenn sie nicht von einem bestimmten Rechtsakt begleitet seien, Verpflichtungen, da sie als Willensäußerung der Verwaltungsbehörde anzusehen seien. Für eine Verpflichtung des Staates reiche es nämlich aus, dass die Verwaltung durch ihr Verhalten Anlass zu der Überzeugung gebe, sie werde auf eine bestimmte Weise handeln. Die Erklärungen des Wirtschafts- und Finanzministers erfüllten alle erforderlichen Voraussetzungen, um als Verpflichtung des Staates gelten zu können. Da sie verbindlich, bestimmt und vorbehaltlos formuliert seien, seien sie als Verpflichtungen des Staates gegenüber FT, dessen Gläubigern oder dessen Belegschaft zu sehen. (72) In Bezug auf den Aktionärsvorschuss und die Verstärkung des Eigenkapitals vertritt BT die Ansicht, dass einerseits mit Bereitstellung einer Kreditlinie von 9 Mrd. EUR für FT und andererseits mit der unwiderruflichen Zusicherung des Staats, sich in Höhe seines Beteiligungsumfangs bei FT an einer künftigen Kapitalerhöhung mit anschließender Rekapitalisierung zu beteiligen, eine staatliche Garantie zustande komme und aus staatlichen Mitteln aufgebracht werde. Infolgedessen würden die fraglichen Maßnahmen aus Staatsgeldern finanziert, auch wenn die Kreditlinie letzten Endes nicht in Anspruch genommen wurde. (73) Zum Kriterium der Begünstigung macht BT geltend, dass die Garantiezusage zeitlich erst nach der Herabstufung von FT durch die Ratingagenturen wirksam geworden sei, um nämlich das Vertrauen des Markts wiederherzustellen. Die Garantie habe dazu geführt, dass sich FT erneut Kapital an den Finanzmärkten beschaffen konnte. (74) BT hält die Stützungsmaßnahmen nicht mit dem Grundsatz des umsichtigen privaten Kapitalgebers für vereinbar. BT macht erneut deutlich, dass die Erklärungen des Staates eine verbindliche und bedingungslose rechtliche Verpflichtung darstellten, die ein Kapitalgeber niemals ohne den geringsten Vorbehalt eingegangen wäre. Es handle sich um eine unbegrenzte Garantie zugunsten eines hoch verschuldeten und auf kurze Sicht anfälligen Unternehmens. (75) Nach Auffassung von BT hätte sich ein privater Kapitalgeber — angesichts der anhaltenden Krise der Weltwirtschaft und insbesondere der im Umbruch befindlichen Telekommunikationsbranche und angesichts der bedeutenden Summe, um die es ging — nie ohne entsprechende Auflagen auf eine Kapitalerhöhung dieser Größenordnung eingelassen, und nur ein Staat mit einer Bonität wie Frankreich hätte eine solche Unsicherheit auf sich nehmen können. Wie BT klarstellte, hätte sich die Finanzierung der Eigenkapitalverstärkung, die zu 100 % durch Kreditaufnahme ganz ohne Eigenmittel erfolgte, negativ auf das Rating jedes privaten Kapitalgebers bei einer derartigem Vorgehen ausgewirkt, während ein Staat nur von den Wählern abgestraft werden könne, die nicht dieselben Ziele verfolgten. Kreditgeber und Aktionäre des privaten Investors hätten verlangt, dass die fragliche Investition durch einen Geschäftsplan mit genau festgelegten Verpflichtungen, wie den Verkauf von Vermögenswerten, abgesichert würde. BT kommt zu dem Schluss, dass ein umsichtiger Kapitalgeber mit vergleichbarer Finanzkraft wie der französische Staat, der eine solche Garantie abgeben würde, bestimmt nicht sehr vertrauenserweckend auf die Märkte gewirkt hätte und das Vertrauen eindeutig erst mit Einstufung der staatlichen Verpflichtungen als „Staatsschuld“ wiederhergestellt worden sei. (76) Nach Auffassung von BT ist der Grundsatz der Gleichzeitigkeit nicht gewahrt worden. Bei der Ankündigung der Regierung, sich an der Kapitalerhöhung zu beteiligen, sei eine Beteiligung privater Kapitalgeber in größerem Umfang noch nicht gesichert gewesen, sogar wenn man den Zeitpunkt der Investitionsentscheidung erst später, d. h. auf den 5. Dezember, ansetze. Wenn Investoren erst nach der Entscheidung der Behörden, eine Beihilfe zu gewähren, zur Mitwirkung bereit sind, ist die Tatsache, dass diese privaten Kapitalgeber damit zeitgleich zu einer Unterstützung bereit sind, nicht mehr relevant. Eine solche Intervention tritt als Folge der Unterstützung durch den Staat ein, und nicht als Ergebnis einer Entscheidung eines privaten Investors. So dürfe die Tatsache, dass sich ein Bankenkonsortium verpflichtet habe, für den Erfolg der Transaktion zu bürgen, im vorliegenden Fall nicht zu dem Schluss verleiten, dass der Grundsatz der Gleichzeitigkeit gewahrt wurde. Die Investitionsentscheidung der französischen Behörden habe bereits bedingungslos festgestanden, als die privaten Kapitalgeber noch unschlüssig waren, und die privaten Kapitalgeber hätten ihren Beitrag erst geleistet, nachdem sie mehrfach die glaubhafte Zusicherung erhalten hatten, dass sich der Staat auch an der Maßnahme beteiligen werde und nicht zuletzt alle Maßnahmen ergreifen würde, um mögliche Finanzprobleme von FT abzuwenden. 3.4.   Stellungnahme von Cable & Wireless (77) Nach Einschätzung von Cable & Wireless stellen die fraglichen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe dar. Das Vertrauen des Markts nach Ankündigung der Gewährung eines Aktionärsvorschusses durch die französischen Behörden sei ausreichend gewesen, um FT einen Vorteil zu verschaffen. Da sich ein umsichtiger privater Kapitalgeber nicht auf die Rekapitalisierung eines Unternehmens wie FT eingelassen hätte, das vor Verabschiedung des Plans Ambition 2005 klar unwirtschaftlich arbeitete, habe FT einen Vorteil erhalten, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. 3.5.   Stellungnahme von AFORS Télécom (78) Nach Auffassung des Verbands AFORS Télécom („Association française des Opérateurs de Réseaux et Services de Télécommunications“) stellen die fraglichen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe dar. Durch eine Reihe aufeinanderfolgender Entscheidungen im Jahr 2002 bis hin zur Eröffnung einer Kreditlinie von 9 Mrd. EUR für FT hätten die französischen Behörden das Vertrauen der Investoren wiederhergestellt, indem sie ihre Unterstützung konkretisierten. AFORS Télécom macht ferner geltend, dass hinter der von ERAP bereitgestellten Kreditlinie, auch unter der Annahme, dass sie nie von FT in Anspruch genommen würde, die Zusicherung einer staatlichen Unterstützung stehe, die im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV aus staatlichen Mitteln aufgebracht werde. (79) Die Bedingungen für die Gewährung der Kreditlinie und die Verzinsung entsprächen nicht dem Grundsatz des umsichtigen privaten Kapitalgebers. AFORS Télécom macht geltend, dass die zunehmende finanzielle Schieflage von FT seit 2000 bei einem umsichtigen Kapitalgeber nicht hätte eintreten können. Die staatliche Unterstützung habe ein weiteres Abrutschen der Bewertung von FT durch die Ratingagenturen verhindert; so habe FT schneller an den Markt zurückkehren und sich dort zu finanziell nicht so belastenden Bedingungen frisches Geld für die Refinanzierung seiner Verbindlichkeiten beschaffen können. Erst die Glaubwürdigkeit des französischen Staates habe die Voraussetzungen für eine Rückkehr von FT an die Finanzmärkte geschaffen. 3.6.   Stellungnahme von Cégétel (80) Nach Auffassung von Cégétel liegen zwei unterschiedliche Beihilfemaßnahmen vor: zum einen die Ankündigung der französischen Behörden, FT einen Aktionärsvorschuss zu gewähren, und zum anderen die Beteiligung des Staates an der Rekapitalisierung von FT. (81) In Bezug auf die erste Maßnahme stellt Cégétel fest, dass die Lage eines Unternehmens mit einem privaten Großaktionär nicht mit der eines Unternehmens mit einem staatlichen Mehrheitsteilhaber vergleichbar sei. Cégétel führt aus, dass eine ähnliche Ankündigung durch einen privaten Anteilseigner von den Ratingagenturen mit der größten Vorsicht aufgenommen worden wäre. Für Cégétel folgt daraus, dass allein der Rückhalt durch den Staat FT einen erheblichen Vorteil gegenüber den Investoren verschafft und eine weitere Herabstufung von FT durch die Ratingagenturen verhindert habe, obwohl sich der Betreiber von vornherein in einer ausweglosen Lage befand. Noch vor Abschluss einer Vergabevereinbarung für eine Kreditlinie über 9 Mrd. EUR — so Cégétel — habe der französische Staat FT eine Beihilfe gewährt, denn bereits mit Bekanntgabe der Unterstützung sei diese Notfinanzierung überflüssig geworden. So hätten die Kreditgeber die Gewissheit gehabt, dass FT nie in die Zahlungsunfähigkeit rutschen würde, da ihm der Staat stets bereitwillig die erforderlichen Mittel gewähren würde, damit das Unternehmen seinen Verpflichtungen nachkommen könne; so sei es FT möglich gewesen, direkt am Markt Kapital aufzunehmen. FT habe demnach Vorteile nutzen können, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erlangt hätte. Durch die Inanspruchnahme des Rentenmarkts sei der Konzern zur Bewältigung seiner Liquiditätskrise nicht mehr ausschließlich auf die Hilfe von Finanzinstituten angewiesen gewesen, und habe so alle Zwänge in Verbindung mit dieser Finanzierungsform umgehen können. Nach Auffassung von Cégétel entsprächen die Bedingungen für die Vergabe der Kreditlinie durch die französischen Behörden nicht den Konditionen, von denen ein umsichtiger privater Kapitalgeber mit einem derartigen Beteiligungsumfang ausgehen würde. 3.7.   Stellungnahme von LDCOM (21) (82) Für LDCOM ist ein zweifacher Beihilfemechanismus zugunsten von FT erkennbar, der auf einer Förderung der Mitarbeitermobilität, der Stellung einer unbegrenzten Sicherheit und der Gewährung einer Kreditlinie über 9 Mrd. EUR aufbaut. (83) Hinsichtlich der Stellung einer unbegrenzten Sicherheit geht LDCOM inhaltlich von den Erklärungen der französischen Behörden ab Juli 2002 aus, die darauf ausgelegt waren, die Finanzmärkte über die Lage bei FT zu beruhigen. Diese Erklärungen hätten zu einer verbesserten Bewertung von FT an den Märkten unmittelbar beigetragen und FT in die Lage versetzt, den Liquiditätsengpass, dem es sich gegenübersah, zu überwinden. Laut französischem Recht könne eine mündliche Erklärung — so LDCOM — unter gewissen Voraussetzungen eine rechtlich verbindliche Rechtshandlung darstellen, aus der ihr Empfänger Ansprüche ableiten könne. (84) Für LDCOM bildet die Ankündigung der Bereitstellung einer Kreditlinie in Höhe von 9 Mrd. EUR eine staatliche Beihilfe; für die Unterstützung d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.