Europäische Union

92/465/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. April 1992 über eine Beihilfe des Landes Berlin an die Daimler-Benz AG Deutschland (C 3/91 ex NN 5/91) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31992D0465. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

st auf den für den Abriß des Gebäudes vorgesehenen Termin 1. Januar 1991 (8,2 Millionen DM), und dem Wert der Mieteinnahmen zum 1. Januar 1991 (2,5 Millionen DM). - Die Kosten für die Freimachung des Gebäudes und für die Umsiedlung der jetzigen Bewohner in Höhe von 7,1 Millionen DM entsprechen der Summe aus dem abgezinsten Zinskostenzuschuß, den DB an die Universitätsverwaltung zu zahlen haben wird, die ab 1993 rund 300 Studenten in einem neuen Studentenwohnheim unterzubringen haben wird (6,3 Millionen DM), und den abgezinsten Mietkosten, die DB für die Unterbringung von rund 250 Aussiedlern und Asylanten bis Auslaufen des derzeitigen Mietvertrags zu zahlen haben wird (0,8 Millionen DM). - Die Abrißkosten in Höhe von 3,8 Millionen DM entsprechen dem abgezinsten Betrag des vorliegenden besten Abrissangebots, das von durchschnittlichen Abrißkosten in Höhe von 110 DM/m3 ausgeht. - Die aus der Zusammenlegung mit dem Bellevü-Grundstück resultierende Werterhöhung des Senatsgrundstücks wird mit 6,1 Millionen DM veranschlagt; dieser Betrag ergibt sich aus der Multiplikation der Fläche mit der Differenz zwischen dem Wertausgleich pro m2, entsprechend den Umrechnungsköffizienten des GGB bei einer Erhöhung der Geschoßflächenzahl von 4,0 auf 5,0 (348,10 DM) und der im Vertrag bereits vorgesehenen Anpassungszahlung (250 DM). IV Der Daimler-Benz-Konzern gehört zu den grössten Industrieunternehmen Europas. 1990 erzielte er einen weltweiten Umsatz von 85,5 Milliarden DM, davon 55,6 Milliarden DM auf dem Markt der Gemeinschaft. Mercedes-Benz (Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge) trägt zu diesem Umsatz mit mehr als zwei Dritteln bei, während AEG und die Deutsche Ärospace mit je 15 % und DB Interservices (Debis) mit 3 % beitragen. Die am 1. Juli 1990 gegründete Debis fasst alle Dienstleistungsaktivitäten des Konzerns (Datenverarbeitung, Finanzdienste, Versicherung, Kompensationsgeschäfte und Marketingdienste) zusammen, die zum Teil direkt mit anderen Bereichen des DB-Konzerns abgewickelt werden. Schwerpunkt der Finanzdienstaktivitäten ist beispielsweise das Leasen von Verträgen mit Mercedes-Benz-Kunden. 1990 setzte Mercedes-Benz weltweit 823 700 Fahrzeuge ab. Die 535 400 in der Gemeinschaft abgesetzten Fahrzeuge machen 3,1 % bzw. 15,6 % der Pkw- bzw. Nutzfahrzeugzulassungen (Lieferwagen und Lastwagen) in der Gemeinschaft aus. Mit der Entscheidung, Teile von Debis in Berlin anzusiedeln, soll die Position des Unternehmens in Osteuropa gestärkt werden. Nach eigenen Aussagen will Daimler-Benz beim Wiederaufbau Ostdeutschlands und dem übrigen Comecon eine maßgebliche Rolle spielen. V Wie die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens erklärte, richtet sich die Frage, "ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, . . . danach, ob die Verkaufsbedingungen des Landes Berlin von den im Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten und Kriterien in einem Masse abweichen, daß sie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellen". Dies ist nach wie vor Ausgangspunkt für die Überlegungen im vorliegenden Fall (2). Nach dem für das Land Berlin geltenden Recht (Landeshaushaltsordnung und Grundstücksordnung) dürfen Grundstücke nur zu ihrem vollen Wert veräussert werden. Im Bundesbaugesetz ist der Verkehrswert eines Grundstücks definiert als "der Preis, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und den tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre". Dieses Bundesbaugesetz schreibt ferner vor, daß die Wertermittlung von einem unabhängigen Gutachterausschuß vorzunehmen ist, dessen Hauptaufgabe nicht in der Verwaltung des Grundbesitzes der Landesbehörde besteht, für die das Wertgutachten erstellt werden soll. Die Landesbehörde kann gegebenenfalls einen oder mehrere höherrangige Gutachterausschüsse mit der Erstellung eines Zweitgutachtens beauftragen. Angesichts der vorstehenden Überlegungen hatte die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens Bedenken hinsichtlich des von den Berliner Behörden durchgeführten Verwaltungsverfahrens. Die Wahl der SBW als Gutachtergremium für die Grundstückswertermittlung ist fragwürdig, da diese öffentliche Stelle bei Grundstücksverkäufen des Berliner Senats unter Umständen nicht als ein unabhängiger Gutachterausschuß nach dem Bundesbaugesetz anzusehen ist, weil sie Teil der Berliner Senatsverwaltung ist und keine Eigenständigkeit besitzt. Zudem hielt es die Kommission für bedenklich, daß im vorliegenden Fall kein Zweitgutachten von einem oder mehreren höherrangigen Sachverständigengremien angefordert wurde, insbesondere angesichts der Ermessensentscheidungen über die zugrunde zu legenden Ausgangshypothesen und angesichts der öffentlichen Kontroverse über die Wertermittlung der SBW. In diesem Zusammenhang wies die Kommission ferner darauf hin, daß es durchaus ein völlig unabhängiges öffentliches Gremium in Gestalt des GGB gibt. In ihrem Schreiben vom 17. April 1991 führten die deutschen Behörden aus, daß im Fall des Landes Berlin die Verkehrswertermittlung für ein Grundstück nicht unbedingt von einem unabhängigen Gutachterausschuß vorzunehmen ist. Zum Beweis hierfür wurden verschiedene Kopien von das Land Berlin betreffenden Rechtsvorschriften übermittelt. Obgleich für das Land Berlin möglicherweise keine rechtliche Verpflichtung zur Einschaltung des GGB bestand, ist die Kommission nach wie vor überzeugt, daß der Senat angesichts der aussergewöhnlichen Grösse und Art des verkauften Grundstücks, des Fehlens jedes Referenzwerts und der Schwierigkeiten bei der Beurteilung darüber, wie dieser Stadtteil in die künftige städtebauliche Planung integriert wird, nicht mit ausreichender Gewißheit davon ausgehen konnte, daß das Grundstück zu seinem vollen Wert verkauft würde. Die Kommission akzeptiert, daß das Fehlen einer unabhängigen Bewertung indessen nicht mehr ist als ein Indiz für eine mögliche Unterbewertung des Verkehrswerts des Grundstücks. Eine Bestätigung dieser Möglichkeit und eine objektive Berechnung des Verkehrswerts wären nach Auffassung der Kommission nur dann möglich, wenn ein Zweitgutachten angefordert würde, das in Übereinstimmung mit dem Bundesbaugesetz vom 12. Dezember 1986 diesmal von einem völlig unabhängigen und neutralen Sachverständigenausschuß erstellt wird. Zu diesem Zweck hatte die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens die zuständigen deutschen Behörden ersucht, ein solches unabhängiges Zweitgutachten erstellen zu lassen. Mit Schreiben vom 11. April 1991 hat der Berliner Senat beim GGB beantragt, den Verkehrswert des Grundstücks neu zu berechnen, wobei nicht nur die erste Wertermittlung und die ihr zugrundeliegenden Erkenntnisse, sondern auch die von der Kommission bei der Einleitung des Verfahrens aufgeworfenen Fragen berücksichtigt werden sollten. Die einzige Meinungsverschiedenheit mit der Kommission bezueglich der Bedingungen dieser Neubewertung betrifft den Wertermittlungszeitpunkt, für den der Berliner Senat (wie bei der Erstbewertung) den Monat April 1990 vorzog, während die Kommission den Monat Mai 1990 vorschlug, wobei sie sich in ihrem Antrag auf den Zeitpunkt der Erstbewertung stützte. Der Berliner Senat gab deshalb die Wertermittlung für zwei Termine - einmal per April 1990 und einmal per Mai 1990 - in Auftrag. Mit der Aufforderung an den GGB, auch zu den von der Kommission geäusserten Bedenken zur Methode der Erstbewertung Stellung zu nehmen, betonte der Senat die Notwendigkeit einer einheitlicheren und unparteiischen Bewertungsmethode. Der Berliner Senat und die Kommission waren sich folglich von diesem Zeitpunkt an über die Wahl des Gutachters und die Bedingungen der Zweitbewertung mit Ausnahme des Wertermittlungszeitpunkt, über den weiterhin eine Meinungsverschiedenheit bestehen konnte, einig. Unbeschadet des Ergebnisses dieser unabhängigen Zweitbewertung waren sich deshalb beide Parteien implizit darüber einig, daß der GGB ein unparteiisches und professionelles Gutachten über den vollen Wert des von DB erworbenen Grundstücks abgeben würde. Die Frage, ob der Kaufpreis ein Element staatlicher Beihilfe enthält, würde sich deshalb von nun an ganz nach dem Ergebnis dieser Zweitbewertung bestimmen. In seinem Gutachten vom 7. Juli 1991 gab der GGB den Verkehrswert des Grundstücks per April und Mai 1990 mit 179 706 000 DM an. Die einzige bisher noch bestehende Meinungsverschiedenheit zwischen der Kommission und dem Berliner Senat über die Konditionen der Zweitbewertung entfiel in diesem Gutachten, da beide Bewertungen für April und Mai zum gleichen Ergebnis gelangten. Das Ergebnis der Zweitbewertung beinhaltet, daß der Kaufpreis von 92 873 550 DM um 86 832 450 DM unter dem vollen Wert des Grundstücks liegt. Die deutschen Behörden übermittelten die Zweitbewertung mit Schreiben vom 25. September 1991. Diesem Schreiben waren ferner beigefügt die Stellungnahme des SBW zur Rechtfertigung ihrer Erstbewertung, die Bemerkungen von Daimler-Benz im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag (wobei Daimler-Benz auch ihre Stadtplanungsverpflichtungen bezifferte) sowie das private Gutachten. Zu den Argumenten, die die SBW, der private Gutachter und DB zu dem GGB-Gutachten vortrugen, möchte die Kommission zunächst generell anmerken, daß diese Argumente überzeugender gewesen wären, wenn sie vorgebracht worden wären, bevor der Berliner Senat die Konditionen der von der Kommission geforderten Zweitbewertung akzeptierte und bevor der GGB sein Gutachten vorlegte. Was die von DB auf eigene Initiative nach Erhalt des GGB-Gutachtens in Auftrag gegebene Alternativbewertung betrifft, so lehnt es die Kommission ab, eine zweite Berechnung vorzunehmen, für die die eine Partei eine offiziell ernannte siebenköpfige Gutachterkommission im nachhinein ohne jeden zwingenden Grund durch einen privaten Gutachter ersetzen möchte. Im übrigen ist die Kommission nicht der Auffassung, daß der Inhalt dieser weniger ausführlichen Bewertung es rechtfertigt, das amtliche Gutachten zu verwerfen. Was die Kritik an verschiedenen Aspekten der vom GGB verwendeten Methode betrifft, so ist die Kommission der Meinung, daß der offiziell bestellte Gutachterausschuß Zugang zu allen statistischen Informationen und neuesten Methoden hat, wie sie von professionellen Gutachtern bei der Wertermittlung von Grundstücken benutzt werden. Zu dem Vorbringen von DB, beim Verkehrswert müsse auch den Verpflichtungen und Belastungen Rechnung getragen werden, in die das Unternehmen im Rahmen der Planungsanforderungen für diesen Stadtteil eingewilligt hat, möchte die Kommission daran erinnern, daß das Gutachten des GGB alle vertraglichen Verpflichtungen von DB einschließlich jener berücksichtigt, die die gewerbliche Nutzung des Grundstücks teilweise einschränken. Dabei wird auf die Ausführungen des Gutachtens über die für die Bestimmung des Verkehrswerts maßgeblichen Kriterien Bezug genommen (siehe weiter oben). Die einzigen weder im Kaufvertrag noch in den beiden Bewertungen ausdrücklich vorgesehenen und jetzt von DB quantifizierten zusätzlichen Verpflichtungen ergeben sich aus dem Kauf und dem Abriß des Bellevü-Tower und der Einbeziehung des Bellevü-Grundstücks in das Bebauungsprojekt. Diese zum Zeitpunkt des Kaufs nicht bekannten und von Daimler-Benz offensichtlich erst später übernommenen zusätzlichen Kosten konnten jedoch den Verkehrswert im April/Mai 1990 und folglich den Kaufpreis nicht beeinflusst haben. Unter diesen Umständen gelangt die Kommission zu der Schlußfolgerung, daß die Differenz von 86,8 Millionen DM zwischen der vom GGB vorgenommenen Grundstücksbewertung und dem von DB gezahlten Kaufpreis eine staatliche Beihilfe des Landes Berlin an DB darstellt. In der Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission ausgeführt, daß die Beihilfe, dank der DB das Grundstück unter seinem vollen Wert erwerben konnte, eine Beihilfe an DB im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellt. Da die Investitionen, die auf dem Grundstück vorgenommen werden sollen, den Handel mit Dienstleistungen betreffen, die mit den Kfz- und anderen Aktivitäten des Konzerns verbunden sind, für die ein intensiver innergemeinschaftlicher Handel besteht, droht diese Beihilfe den innergemeinschaftlichen Wettbewerb zu verzerren. Hierbei ist es unerheblich, ob Teile des umbauten Raums weitervermietet werden oder nicht, da diese Vermietungen gewerbliche Vermietungen darstellen, die DB Gewinne sichern können. Auch kann die Kommission nicht der Analyse von DB folgen, der subventionierte Kaufpreis sei deshalb nicht markt- und wettbewerbsrelevant, weil DB ein anderes Grundstück in Berlin zu ähnlichen Konditionen zu erwerben versucht hätte, wenn sie das Grundstück am Potsdamer Platz nicht unter den Bedingungen des Vertrages vom 16. Juli 1990 hätte erwerben können. Der GGB hat auf die Seltenheit dieser Kaufgelegenheit für DB hingewiesen, so daß sich DB praktisch keine Grundstücksalternativen dieser Grössenordnung in Citylage boten. Die staatliche Beihilfe hat folglich nicht notwendigerweise die Standortwahl von DB beeinflusst, sondern kann eher als ein unverhoffter Gewinn betrachtet werden, der den Wettbewerb zu verzerren droht, da er zu einer Erhöhung der Gewinnspannen in den Dienstleistungs- und/oder Industrietätigkeiten von DB führen kann. VI Diese Beihilfe, die nicht in den Anwendungsbereich einer genehmigten Beihilferegelung fällt, hätte der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag mitgeteilt werden müssen. Da die Bundesregierung die Beihilfe nicht vorher mitgeteilt hat, war die Kommission auch nicht in der Lage, sich zu den Maßnahmen zu äussern, bevor sie durchgeführt wurden. Die Beihilfe ist folglich rechtswidrig, da sie unter Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt wurde. Da die Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 EWG-Vertrag, die auch für die öffentliche Ordnung ihre Bedeutung haben, zwingend sind und der Gerichtshof ihre direkte Wirkung in seinem Urteil vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 (3) bestätigt hat, kann die Rechtswidrigkeit der fraglichen Beihilfe nicht nachträglich geheilt werden. VII In ihren Bemerkungen hat Daimler-Benz geltend gemacht, daß eine etwaige Beihilfe aufgrund von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar wäre. In der Tat sind nach diesem Artikel mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar "Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind". Zweifellos gehört West-Berlin zu den unter diesen Artikel fallenden Gebieten. So hat die Kommission schon früher und zuletzt im März 1989 (vgl. Staatliche Beihilfe N 266/88) zahlreiche im Berlinförderungsgesetz vorgesehene Beihilfen zugunsten der Wirtschaft West-Berlins auf der Grundlage von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) und in Übereinstimmung mit der gemeinsamen Erklärung der sechs Gründermitgliedstaaten der EWG unter Berücksichtigung der besonderen Lage Berlins und der Notwendigkeit, Berlin die Unterstützung der freien Welt zu sichern, genehmigt. Die Kommission hat ihrerseits in ihrer Mitteilung über die Gemeinschaft und die deutsche Vereinigung vom 21. August 1990 (4) die Auffassung vertreten, daß die wirtschaftliche Rechtfertigung für die Beibehaltung der Berlinförderung entfallen ist. Die Kommission, die die Absicht der deutschen Behörden begrüsst, diese Beihilfen vollständig abzuschaffen, hat ihren Willen bekundet, anläßlich der laufenden Prüfung der Beihilfen zugunsten der Zonenrandgebiete und West-Berlins eine Entscheidung über die Frist für die nach ihrer Ansicht notwendige und gerechtfertigte Abschaffung dieser Beihilfen zu treffen. Die deutschen Behörden und DB haben jedoch darauf hingewiesen, daß DB bereits 1988 Interesse bekundete, in Berlin zu investieren, und die Festlegung auf den Potsdamer Platz im September 1989, also vor der Öffnung der Berliner Mauer, erfolgte. Selbst im April 1990, als die Wertermittlung für das gewählte Grundstück vorgenommen wurde, war noch kein Beschluß zur Wiedervereinigung Deutschlands gefasst worden und der Termin einer solchen Wiedervereinigung sehr ungewiß. Zu jenem Zeitpunkt war das Gebiet um den Potsdamer Platz noch in keiner Weise in das West-Berliner Stadtgebiet integriert; ebensowenig bestanden konkrete Pläne für die Neuentwicklung dieses Stadtteils. Eine besondere Komplikation für jeden damals am Erwerb eines großflächigen Grundstücks in diesem Stadtteil interessierten Investor war die Unsicherheit über die Eigentumsverhältnisse bestimmter Teilflächen sowie die Unmöglichkeit, grössere Grundstücke ohne den sonst üblichen Nachteil, daß kleinere Grundstücke innerhalb dieser Areale verkaufsunwilligen Privatleuten gehören, zusammenzulegen. Es überrascht deshalb nicht, daß jede der drei Grundstücksalternativen, die DB im Januar 1990 vom Berliner Senat angeboten wurden, diese Mängel aufwies. Mit dem Abriß der Berliner Mauer Anfang 1990 entfielen indessen keineswegs die offenkundigen Nachteile der Teilung Deutschlands und speziell die für diesen Stadtteil bestehenden Nachteile. Diese Situation stand jedem konkreten Interesse seitens grosser privater Investoren - abgesehen von DB - entgegen, da jedes private Projekt auf ein neues Stadtplanungskonzept, noch nicht festgelegte Bauvorschriften und öffentliche Investitionen im Bereich der Verkehrsanbindung und der Versorgungseinrichtungen hätte Rücksicht nehmen müssen. Diese Umstände und speziell die Tatsache, daß die Stadtplanungsauflagen noch nicht festgelegt worden waren, schufen nicht nur grosse Ungewißheit, sondern bedeuteten auch, daß jeder potentielle Investor finanzielle Risiken auf sich zu nehmen bereit sein musste, die zu quantifizieren nahezu unmöglich war. Unter diesen Umständen räumt die Kommission ein, daß der Berliner Senat ausreichende Argumente gehabt hätte, um nachzuweisen, daß eine spezifische Beihilfe notwendig und gerechtfertigt war, um die obengenannten Nachteile auszugleichen und einen Pionier-Investor zu gewinnen, der bereit wäre, das damit verbundene Risiko einzugehen und mit einem grossen Stadtbauprojekt einen Beitrag zu den Stadtplanungszielen für diesen Stadtteil zu leisten. Ausserdem sieht der Kaufvertrag verschiedene ausdrückliche Verpflichtungen für DB, die noch im einzelnen festgelegt werden müssen, sobald das Stadtplanungskonzept definitiv ist, sowie eine implizite zusätzliche Verpflichtung für DB vor, nach Möglichkeit den Bellevü-Tower zu erwerben, diesen "städtebaulichen Schandfleck" abzureissen und das Grundstück in das Bebauungsprojekt einzubeziehen. Nach Prüfung der ihr mit Schreiben vom 25. September 1991 übermittelten Daten war die Kommission zwar weiterhin überzeugt, daß der Kaufvertrag ein Element staatlicher Beihilfe enthält, räumte aber ein, daß der Berliner Senat eine staatliche Beihilfe gewähren konnte und daß eine solche staatliche Beihilfe zum Ausgleich der Nachteile notwendig war, die DB durch die Umstände, die den Kaufvertrag zu diesem Zeitpunkt vor der Vereinigung begleiteten, erwuchsen. Soweit diese Umstände im Vertrag nicht ausdrücklich ihren Niederschlag gefunden haben, könnten sie bei der Bewertung des Grundstücks nicht berücksichtigt werden, jedoch eine staatliche Beihilfe zum Ausgleich dieser Nachteile rechtfertigen. Die Kommission erklärte sich deshalb Ende 1991 bereit, zusammen mit den Sachverständigen des Berliner Senats und mit DB die finanziellen Folgen der DB in dem Kaufvertrag auferlegten zusätzlichen Verpflichtungen und Belastungen zu prüfen. Zu diesem Zweck ermittelte die Kommission den Nettoaufwand, der DB durch ihre Entscheidung, das Grundstück Eichhornstrasse 5-6 in das Bebauungsprojekt einzubeziehen, entstehen würde. Dieser Nettoaufwand könnte ohne weiteres als Ausdruck der wirtschaftlichen Nachteile angesehen werden, die sich im Juli 1990, d. h. vor der deutschen Vereinigung, aus der Teilung des Landes ergaben. Eine Beihilfe zum Ausgleich dieser zusätzlichen realen Wirtschaftskosten ließe sich dementsprechend auf der Grundlage von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) EWG-Vertrag rechtfertigen. Die Kommission betonte jedoch, daß sie sich nicht mit dem von DB in deren Äusserung im Rahmen des Verfahrens genannten Nettoaufwand einverstanden erklären konnte, den DB auf 112,5 Millionen DM von insgesamt 207,8 Millionen DM Verpflichtungen und Belastungen aus dem Kaufvertrag geschätzt hatte. Wie weiter oben ausgeführt, erbrachte die im Januar und Februar 1992 vorgenommene technische Prüfung die Schlußfolgerung, daß der Nettoaufwand, der DB durch den Kauf des Bellevü-Tower und die Einbeziehung des Bellevü-Grundstücks in das Bebauungsprojekt entsteht, mit 53 Millionen DM zu veranschlagen ist. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, daß eine Beihilfe von höchstens 53 Millionen DM an DB nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die in dem Kaufvertrag enthaltene verbleibende staatliche Beihilfe in Höhe von 33,8 Millionen DM ist jedoch mit Artikel 92 EWG-Vertrag unvereinbar. Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag nennt die Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein können. Die Vereinbarkeit mit dem Vertrag muß hier im Gemeinschaftskontext und nicht in bezug auf einen einzigen Mitgliedstaat festgestellt werden. Um das ordnungsgemässe Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten und den Grundsätzen des Artikels 3 Buchstabe f) Rechnung zu tragen, sind die in Artikel 92 Absatz 3 verankerten Ausnahmen vom grundsätzlichen Beihilfeverbot des Artikels 92 Absatz 1 bei der Untersuchung einer Beihilferegelung oder einer Einzelbeihilfe eng auszulegen. Insbesondere ist ihre Anwendung nur dann möglich, wenn sich die Kommission davon überzeugt hat, daß die Marktkräfte als solche nicht ausreichen, um den potentiellen Beihilfeempfänger ohne Beihilfe zu einem Vorgehen zu veranlassen, das zur Erreichung eines der in Artikel 92 Absatz 3 genannten Ziele beitragen würde. Zu der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) vorgesehenen Ausnahme ist daran zu erinnern, daß die Kommission stets die Auffassung vertreten hat, daß keine Region Westdeutschlands durch eine so ernste wirtschaftliche und soziale Lage gekennzeichnet ist, daß eine solche Ausnahme vom grundsätzlichen Beihilfeverbot des Artikels 92 Absatz 1 in Anspruch genommen werden kann, der zufolge Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Zu der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) vorgesehenen Ausnahme ist festzustellen, daß mit der indirekten Beihilfe für den fraglichen Grundstücksverkauf weder ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse gefördert noch eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats behoben werden soll. Nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, genehmigt werden. Zum Regionalbeihilfenaspekt ist anzumerken, daß nach Ansicht von DB Berlin wegen der nach wie vor spürbaren Folgen der Teilung Deutschlands weiterhin zu den förderungswürdigen Regionen Deutschlands zählen müsste. Der Aspekt der Teilung Deutschlands ist aber ein Argument, das im Rahmen von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) zu prüfen ist. Bezueglich der Förderungswürdigkeit einer Region im Rahmen von Regionalbeihilfen nach Artikel 92 Absatz 3

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.