Europäische Union

92/465/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. April 1992 über eine Beihilfe des Landes Berlin an die Daimler-Benz AG Deutschland (C 3/91 ex NN 5/91) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Buchstabe c) hat die Kommission eine Analysemethode in zwei Prüfschritten beschlossen und veröffentlicht (5). Nach den Kriterien des ersten Prüfschritts muß unter Zugrundelegung der für Deutschland geltenden Schwellenwerte (1990) die betreffende Region entweder eine Bruttowertschöpfung pro Kopf der Bevölkerung von höchstens 74 % des (westdeutschen) Landesdurchschnitts oder eine Arbeitslosigkeit von mehr als 143 % des Landesdurchschnitts haben. West-Berlin ist aber weit von diesen Schwellenwerten entfernt (Bruttowertschöpfung 1986: 102 %; Arbeitslosigkeit 1987 bis 1990: 119,4 %). Im zweiten Prüfschritt können noch andere ökonomische Indikatoren herangezogen werden; unter bestimmten Umständen und vor allem in den Regionen, die nahe an die im ersten Prüfschritt angewendeten Schwellenwerte heranreichen, kann der zweite Prüfschritt eine angemessene Rechtfertigung für eine Regionalbeihilfe liefern. West-Berlin ist aber weit davon entfernt, die Schwellenwerte des ersten Prüfschritts zu erreichen. Ausserdem ist festzustellen, daß West-Berlin anläßlich der Festlegung des neuen Verzeichnisses der westdeutschen Fördergebiete am 25. Januar 1991 nicht als regionalförderungswürdig im Rahmen der Aufgabe von allgemeinem Interesse "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstrukturen", die die wichtigste Regelung für deutsche Regionalbeihilfen darstellt, ausgewiesen wurde. Wie die nachstehenden Wirtschaftsindikatoren zeigen, liegt Berlin im (westdeutschen) Landesdurchschnitt. So beträgt der Bruttolohn in der Region West-Berlin 98 % des westdeutschen Durchschnitts, was unter Berücksichtigung der für West-Berlin bestehenden beträchtlichen Steuervorteile netto einem Lohnniveau entspricht, das über dem westdeutschen Durchschnitts liegt. Ausserdem ist festzustellen, daß die Infrastrukturausstattung West-Berlins 99 % des westdeutschen Durchschnitts erreicht. Angesichts der vorstehenden Ausführungen können Regionalbeihilfen zugunsten von West-Berlin nicht im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Zu erwähnen ist ferner noch, daß indirekte Ad-hoc-Beihilfen, die zusätzlich ausserhalb jeder transparenten Beihilferegelung gewährt werden, grundsätzlich nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar im Sinne dieses Artikels gelten können. Unter Würdigung der vorstehenden Ausführungen kann für die fragliche Beihilfe die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag - regionale Aspekte - nicht in Anspruch genommen werden. Was die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag vorgesehene Ausnahme zugunsten von "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" betrifft, so kann die Kommission bestimmte Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansehen, wenn dies die Handelsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt. Die Entwicklung der Dienstleistungstätigkeiten von Daimler-Benz kommt für eine solche Ausnahme nicht in Betracht, da kein Grund besteht, Unternehmen dieses Sektors zu fördern, und dieser Wirtschaftszweig nicht als wesentlich für die gesamte Gemeinschaft betrachtet werden kann. VIII Bei Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, verfügt die Kommission über die Möglichkeit, die ihr Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag gibt und die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (6) und in einem weiteren Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (7) bestätigt hat, von den Mitgliedstaaten zu verlangen, daß sie die Empfänger zur Rückzahlung der gewährten Beihilfe auffordern. Die deutschen Behörden müssen deshalb die dem Unternehmen Daimler-Benz vom Land Berlin gewährte rechtswidrige Beihilfe innerhalb von zwei Monaten zurückfordern. Die Beitreibung hat nach den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften zu erfolgen, zu denen auch die Vorschriften über die Zahlung von Verzugszinsen bei Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat gehören, falls die Rückzahlung nach Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist erfolgt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Grundstückskaufvertrag vom 16. Juli 1990 zwischen der Daimler-Benz AG und dem Land Berlin über ein Areal von 61 740 m2 am Potsdamer Platz in Berlin enthält eine staatliche Beihilfe in Höhe von 86 832 450 DM, die rechtswidrig ist, da sie dem Unternehmen unter Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt wurde. Von dieser Beihilfensumme ist jedoch ein Betrag in Höhe von 53 Millionen DM nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Der restliche Beihilfebetrag von 33 832 450 DM ist dagegen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar im Sinne von Artikel 92 des EWG-Vertrags. Artikel 2 Die Bundesregierung wird hiermit aufgefordert, dafür zu sorgen, daß die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe durch eine Rückzahlung von 33 832 450 DM durch Daimler-Benz an das Land Berlin innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung erstattet wird. Dieser Betrag erhöht sich um den Zinsvorteil, den das Unternehmen möglicherweise zu Unrecht genießt, falls die Rückzahlung nach Ablauf der Zweimonatsfrist erfolgt. Artikel 3 Die Bundesregierung teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die sie getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 14. April 1992 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. C 128 vom 18. 5. 1991, S. 5. (2) Bei der Prüfung der Frage, ob diese Grundstückstransaktion gegebenenfalls Elemente einer staatlichen Beihilfe enthält, hielt sich die Kommission an eine ähnliche Argumentation wie in ihrer Entscheidung 92/11/EWG - Toyota - vom Juli 1991 (siehe ABl. Nr. L 6 vom 11. 1. 1992, S. 36). (3) Slg. 1973, S. 611. (4) KOM(90) 400/1 endg. vom 21. 8. 1990, S. 70. (5) ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2. (6) Slg. 1973, S. 813. (7) Slg. 1987, S. 901.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.