Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 31. Januar 2018 über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0221(02). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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äischer politischer Parteien oder Organisationen der Sozialpartner auf europäischer Ebene schließt politische, ehrenamtliche oder nicht exekutive Positionen in den Parteiorganen ein, jedoch keine Führungsaufgaben. Politische Kontakte als Kommissionsmitglied bleiben davon unberührt. (2)   Die Mitglieder der Kommission können an Wahlkämpfen zu den Wahlen für das Europäische Parlament mitwirken und kandidieren. Sie dürfen auch von europäischen politischen Parteien zum Spitzenkandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten bestimmt werden. (3)   Die Mitglieder der Kommission unterrichten den Präsidenten von ihrer Absicht, an einer Wahlkampagne im Sinne von Absatz 2 mitzuwirken, und von ihrer geplanten Rolle in der Wahlkampagne. (4)   Der Präsident unterrichtet das Europäische Parlament rechtzeitig davon, ob eines oder mehrere Kommissionsmitglieder für einen Sitz im Europäischen Parlament kandidieren und welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Wahrung der Grundsätze der Unabhängigkeit, Integrität und Diskretion gemäß Artikel 245 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und diesem Verhaltenskodex zu gewährleisten. (5)   Kommissionsmitglieder, die als Kandidat oder in einer anderen Weise im Sinne von Absatz 2 an einer Wahlkampagne mitwirken, dürfen für Tätigkeiten in Verbindung mit dieser Kampagne keine personellen oder sonstigen Ressourcen der Kommission in Anspruch nehmen. (6)   Die Kommissionsmitglieder enthalten sich jeglicher öffentlicher Äußerung und jeglichen Auftritts im Namen einer europäischen politischen Partei, der sie angehören, es sei denn, sie wirken als Kandidat oder in einer anderen Weise im Einklang mit den Absätzen 3 und 4 an einer Wahlkampagne mit. Diese Bestimmungen berühren nicht das Recht der Kommissionsmitglieder auf persönliche Meinungsäußerungen. Die auf diese Weise an Wahlkampagnen mitwirkenden Kommissionsmitglieder verpflichten sich, während des Wahlkampfes keine Haltung einzunehmen, die mit der Vertraulichkeitspflicht oder dem Kollegialitätsprinzip nicht in Einklang steht. Artikel 11 Tätigkeiten nach dem Ende der Amtszeit (1)   Ehemalige Kommissionsmitglieder sind auch nach Ablauf ihrer Amtszeit weiter an die Pflicht zur Integrität und Diskretion gemäß Artikel 245 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gebunden. In Bezug auf die Beschlüsse und Tätigkeiten der Kommission während ihrer Amtszeit bleiben sie an die Pflicht zur Kollegialität und Diskretion gemäß Artikel 5 gebunden. (2)   Beabsichtigt ein ehemaliges Kommissionsmitglied in den zwei Jahren nach Ausscheiden aus dem Amt die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, so teilt es dies der Kommission mindestens zwei Monate im Voraus mit. Als „berufliche Tätigkeit“ im Sinne dieses Kodexes gilt jegliche entgeltliche oder unentgeltliche berufliche Tätigkeit mit Ausnahme unbezahlter Tätigkeiten, die keinerlei Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Europäischen Union aufweisen und nicht zu Lobby- oder Interessenvertretungstätigkeiten gegenüber der Kommission oder ihren Dienststellen führen, wie a) karitative oder humanitäre Tätigkeiten, b) Tätigkeiten, die sich aus politischen, gewerkschaftlichen und/oder weltanschaulichen oder religiösen Überzeugungen ableiten, c) kulturelle Tätigkeiten, d) die bloße Verwaltung von Vermögenswerten, Beteiligungen oder persönlichem oder Familienvermögen als Privatperson e) oder andere vergleichbare Tätigkeiten. (3)   Die Kommission prüft anhand der vorgelegten Informationen, ob die Art der geplanten Tätigkeit mit Artikel 245 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar ist; steht die geplante Berufstätigkeit mit dem Ressort des ehemaligen Mitglieds in Verbindung, entscheidet sie erst nach Konsultation des unabhängigen Ethikausschusses. Unbeschadet der Möglichkeit des Präsidenten, den unabhängigen Ethikausschuss in Zweifelsfällen zu konsultieren, ist eine Konsultation dieses Ausschusses nicht erforderlich, wenn ehemalige Kommissionsmitglieder beabsichtigen, a) dem europäischen Interesse weiter in einem Organ oder einer Einrichtung der Europäischen Union zu dienen, b) (auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene) in den öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats einzutreten, c) in internationalen Organisationen oder anderen internationalen Einrichtungen tätig zu werden, die im öffentlichen Interesse tätig sind und in denen die EU oder ein oder mehrere Mitgliedstaaten vertreten sind, d) eine Hochschultätigkeit aufzunehmen, e) einmalige Tätigkeiten von kurzer Dauer (1-2 Arbeitstage) auszuüben oder f) ein Ehrenamt anzunehmen. (4)   Ehemalige Mitglieder der Kommission enthalten sich gegenüber Mitgliedern der Kommission und ihren Mitarbeitern zwei Jahre lang nach dem Ende ihrer Amtszeit jeglicher Vertretung von eigenen geschäftlichen Interessen oder Interessen ihrer Arbeitgeber oder Kunden (17) in Angelegenheiten, die in ihr ehemaliges Ressort fallen. (5)   Für ehemalige Kommissionspräsidenten betragen die Fristen nach den Absätzen 2 und 4 drei Jahre. (6)   Die Pflichten gemäß der Absätze 2 und 4 gelten nicht für ehemalige Kommissionsmitglieder, wenn sie ein öffentliches Amt innehaben. (7)   Entscheidungen gemäß Absatz 3 über die Vereinbarkeit mit Artikel 245 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und damit verbundene Stellungnahmen des unabhängigen Ethikausschusses werden unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung des Datenschutzrechts veröffentlicht. Artikel 12 Unabhängiger Ethikausschuss (1)   Hiermit gründet die Kommission einen unabhängigen Ethikausschuss. Auf Ersuchen des Präsidenten berät der Ausschuss die Kommission in allen ethischen Fragen im Zusammenhang mit diesem Kodex und unterbreitet ihr allgemeine Empfehlungen zu ethischen Themen, die nach diesem Kodex von Bedeutung sind. (2)   Der Präsident setzt eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme. (3)   Die betroffenen Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder der Kommission arbeiten mit dem Ausschuss uneingeschränkt zusammen und legen ihm insbesondere sämtliche erbetenen einschlägigen zusätzlichen Informationen vor. Sie haben die Möglichkeit, angehört zu werden, falls der Ausschuss eine ablehnende Stellungnahme erwägt. (4)   Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die aufgrund ihrer Kompetenz, Erfahrung, Unabhängigkeit und fachlichen Eignung ausgewählt werden. Sie verfügen über einen tadellosen beruflichen Werdegang und Erfahrung in hochrangigen Ämtern in europäischen, nationalen oder internationalen Institutionen. In der Zusammensetzung des Ausschusses sollten sich Erfahrungen in unterschiedlichen Institutionen oder Ämtern widerspiegeln. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Präsidenten von der Kommission ernannt. Sie unterzeichnen eine Erklärung, dass kein Interessenkonflikt vorliegt. Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist auf drei Jahre befristet und kann einmal verlängert werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf dieser Frist aus, ernennt die Kommission auf Vorschlag des Präsidenten ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit. (5)   Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen ständigen Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft nach Erhalt eines Ersuchens des Präsidenten Sitzungen ein. (6)   Die Beratungen des Ausschusses sind als vertraulich zu behandeln. (7)   Wird eine Stellungnahme nicht einstimmig angenommen, so umfasst sie auch abweichende Meinungen. (8)   Die Kommission erstattet im Einklang mit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften die Reise- und Aufenthaltskosten für die Sitzungen des Ausschusses und stellt dem Ausschuss Sekretariatsunterstützung zur Verfügung (18). Artikel 13 Anwendung des Kodexes (1)   Der Präsident gewährleistet mit Unterstützung des unabhängigen Ethikausschusses die ordnungsgemäße Anwendung dieses Verhaltenskodexes. (2)   Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Kommission unterrichten den Präsidenten bei Zweifeln im Hinblick auf die Anwendung dieses Kodexes rechtzeitig, bevor sie in der betreffenden Frage tätig werden. (3)   Bei Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex, die nicht die Anrufung des Gerichtshofs gemäß Artikel 245 oder Artikel 247 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfordern, kann die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des unabhängigen Ethikausschusses auf Vorschlag des Präsidenten beschließen, eine Rüge auszusprechen und dies gegebenenfalls zu veröffentlichen. (4)   Die Kommission berichtet jährlich über die Anwendung dieses Verhaltenskodexes einschließlich der Arbeit des unabhängigen Ethikausschusses. Die Berichte werden auf einer Webseite veröffentlicht, die der Anwendung dieses Kodexes gewidmet ist. Artikel 14 Inkrafttreten (1)   Mit diesem Verhaltenskodex werden der Verhaltenskodex vom 20. April 2011 und der Beschluss zur Einsetzung der Ad-hoc Ethikkommission vom 21. Oktober 2003 (19) aufgehoben. Die derzeit amtierende Ethikkommission und ihre Mitglieder üben ihr Amt für die restliche Amtszeit gemäß dem vorliegenden Kodex aus. (2)   Für ehemalige Kommissionsmitglieder, deren Amtszeit vor Inkrafttreten dieses Beschlusses endete, gelten Artikel 11 Absätze 2 bis 6 nicht. Für sie gilt weiterhin Abschnitt 1.2 des Verhaltenskodexes vom 20. April 2011. (3)   Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2018 in Kraft. (4)   Artikel 10 Absätze 2 bis 5 gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der geänderten Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission. Bis zu diesem Datum gilt für die Teilnahme von Mitgliedern der Kommission an Wahlkämpfen zu Wahlen zum Europäischen Parlament weiterhin Abschnitt 1.1 Absätze 8, 9 und 10 des Verhaltenskodex vom 20. April 2011 (20). Brüssel, den 31. Januar 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)  K(2011) 2904. (2)  K(2000) 3614 vom 29. November 2000. (3)  C(2014) 9051 vom 25. November 2014. (4)  Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1). (5)  K(2011) 2904. (6)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47. (7)  Brief des Präsidenten der Kommission vom 13. September 2017 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments. (8)  Brief des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 23. Januar 2018 an den Präsidenten der Kommission. (9)  Fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union. (10)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47. (11)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47. (12)  K(2007) 3494 vom 18. Juli 2007. (13)  Für die Verwendung der finanziellen Ausstattung des Kollegiums, siehe Anhang 2. (14)  C(2014) 9002 vom 1. November 2014. (15)  Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission vom 16. April 2014 über das Transparenz-Register für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (ABl. L 277 vom 19.9.2014, S. 11). (16)  Beschluss 2014/839/EU der Kommission vom 25. November 2014 über die Veröffentlichung von Informationen über Treffen zwischen Kommissionsmitgliedern und Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen (ABl. L 343 vom 28. November 2014, S. 22). (17)  Als Interessenvertretung gelten sämtliche unter das Transparenzregister fallenden Tätigkeiten; siehe Artikel 7. (18)  Dies gilt unbeschadet anderer Verwaltungsbestimmungen, die den Status der Ausschussmitglieder und ihre Rechte betreffen. (19)  K(2003) 3750 vom 21. Oktober 2003. (20)  K(2011) 2904. ANHANG 1 INTERESSENERKLÄRUNG Vollständiger Name: I.   Vorherige Tätigkeiten (Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben b und c des Kodexes) I.1. In den letzten zehn Jahren ausgeübte Tätigkeiten in Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen Bitte nennen sie die Art der Tätigkeit, den Namen der Einrichtung und deren Zielsetzungen bzw. Tätigkeitsbereiche. I.2. In den letzten zehn Jahren ausgeübte Tätigkeiten in Bildungseinrichtungen Bitte nennen Sie die Art der Tätigkeit und den Namen der Einrichtung. I.3. In den letzten zehn Jahren ausgeübte Tätigkeiten im Vorstand, Aufsichtsrat oder in Beratergremien eines Unternehmens oder in sonstigen Einrichtungen mit kommerziellem oder wirtschaftlichem Interesse Bitte nennen Sie die Art der Tätigkeit, den Namen des Unternehmens oder der Einrichtung und den Geschäftszweck des Unternehmens oder der Einrichtung. I.4. Sonstige in den letzten zehn Jahren ausgeübte Tätigkeiten, auch solche im Dienstleistungsbereich, als Freiberufler oder in beratenden Tätigkeiten Bitte nennen Sie die Art der Tätigkeit. II.   Derzeitige Nebentätigkeiten gemäß Artikel 8 des Kodexes (Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben b und c des Kodexes) Unbezahlte Lehrveranstaltungen, Veröffentlichungen und Reden — Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a bis c des Kodexes — müssen nicht angegeben werden. II.1. Derzeitige Ehrenämter in Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen oder Bildungs- oder Forschungseinrichtungen (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d des Kodexes) Bitte nennen sie die Art der Tätigkeit, den Namen der Einrichtung und deren Zielsetzungen bzw. Tätigkeitsbereiche. II.2. Weitere erhebliche Angaben zu anderen Ämtern (z. B. sonstige Ehrenämter bzw. Ämter auf Lebenszeit) III.   Finanzielle Interessen (Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben a und c des Kodexes) Bitte geben Sie alle finanziellen Interessen einschließlich Vermögenswerten und Verbindlichkeiten an, von denen angenommen werden könnte, dass sie zu einem Interessenkonflikt führen könnten. Bankkonten, einzelne Güter oder Darlehen für den Erwerb von Immobilien für private Zwecke müssen in der Regel nicht angegeben werden. Anlagen mit einem Wert von mehr als 10 000 EUR müssen in allen Fällen angegeben werden. Bitte geben Sie in beiden Fällen Folgendes an: — die Art des Interesses (z. B. Aktien, Anleihen, Darlehen), — das betreffende Rechtssubjekt (z. B. Unternehmen, Bank, Fonds) — wenn die Anlage unabhängig von einem Dritten verwaltet wird, muss der Name des Rechtssubjekts nicht angegeben werden, sofern die Anlage nicht mit bestimmten Wirtschaftszweigen wie sektoralen oder thematischen Fonds verbunden ist), — der Umfang des finanziellen Interesses (z. B. die Zahl der Aktien und deren aktueller Wert, prozentualer Anteil der Beteiligung). IV.   Finanzielle Interessen des Ehegatten, des Partners  (1) und minderjähriger Kinder, von denen angenommen werden könnte, dass sie zu einem Interessenkonflikt führen könnten (Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a des Kodexes) Bitte machen Sie in diesem Fall grundsätzlich die gleichen Angaben wie unter III. V.   Mitgliedschaft in Vereinigungen, politischen Parteien, Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen oder sonstigen Einrichtungen, sofern deren öffentlichen oder privaten Tätigkeiten darauf abzielen, die Ausübung öffentlicher Ämter zu beeinflussen oder zu steuern (Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d des Kodexes) Bitte geben Sie den Namen der Organisation und ihren Tätigkeitsbereich an. Die Mitgliedschaft in Vereinen in kulturellen, künstlerischen, sozialen, sportlichen oder karitativen Bereichen muss nicht angegeben werden. VI.   Immobilien (Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e des Kodexes) Wohnimmobilien, die ausschließlich vom Eigentümer oder seiner Familie genutzt werden, müssen nicht angegeben werden. VII.   Berufliche Tätigkeit des Ehegatten bzw. Partners  (2) (Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe f des Kodexes) Bitte geben Sie die Art der Tätigkeit, die Bezeichnung der ausgeübten Funktion und den Namen des Arbeitgebers an. Hiermit bestätige ich, dass die oben genannten Angaben der Wahrheit entsprechen. Datum Unterschrift Diese Erklärung wird gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Kodexes veröffentlicht. (1)  Fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union. (2)  Als Interessenvertretung gelten sämtliche unter das Transparenzregister fallenden Tätigkeiten; siehe Artikel 7. ANHANG 2 NUTZUNG DER FINANZIELLEN AUSSTATTUNG DES KOLLEGIUMS UND REISEN IN AUSÜBUNG DES AMTES (DIENSTREISEN) VON KOMMISSIONSMITGLIEDERN (1) 1.   Mittel Die finanzielle Ausstattung der Kommission für Dienstreise-, Empfangs- und Repräsentationskosten wird jährlich von der Haushaltsbehörde festgelegt. Die Mittel werden unter der Verantwortung des Kommissionspräsidenten auf sämtliche Kommissionsmitglieder entsprechend ihren Ressorts und tatsächlichen Bedürfnissen aufgeteilt. Die Verwendung von Mitteln aus der finanziellen Ausstattung werden vom Kabinettschef des betreffenden Kommissionsmitglieds (2) (als rechtlich zuständigem Anweisungsbefugtem) genehmigt; dieser bescheinigt auch die Gültigkeit von Rechnungen. Die Mittel werden auf der Grundlage der Rechnung und des Zahlungsbelegs unter der Verantwortung des Direktors des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO — Anweisungsbefugter für Mittelbindungen und Zahlungen aus dem Haushalt) ausbezahlt. Die Dienstreisekosten der Kommissionsmitglieder werden aus den bei der Haushaltslinie 25 01 02 13 eingesetzten Mitteln finanziert. Die Dienstreisekosten der Kabinettsmitglieder werden (entsprechend dem Kommissionsleitfaden für Dienstreisen) aus der Haushaltslinie 25 01 02 11 01 01 10 finanziert. 2.   Mitteilung der Dienstreise — Annullierung Für alle Dienstreisen ist ein vom betreffenden Kommissionsmitglied unterzeichneter Dienstreiseauftrag auf dem entsprechenden Formular (MIPS) auszustellen. Der Auftrag muss folgende Angaben enthalten: — Zweck der Dienstreise, — Dienstreiseort, — Verkehrsmittel, — Datum und Uhrzeit der Ab- und Rückreise, — Beginn und Ende der Dienstgeschäfte. Wird die Dienstreise abgesagt, veranlasst das Kommissionsmitglied umgehend — die schriftliche Stornierung der vom Reisebüro ausgestellten Beförderungsausweise und der damit verbundenen Reservierungen; — die schriftliche Stornierung der Hotelreservierungen. 3.   Verkehrsmittel Das Kommissionsmitglied kann alle für die Zwecke der Dienstreise geeigneten Verkehrsmittel benutzen, wobei dem Grundsatz der Kostenwirksamkeit und den Erfordernissen des Organs Rechnung zu tragen und Artikel 6 des Verhaltenskodexes einzuhalten ist. 4.   Beförderungsausweise und Fahrtkosten Nach dem Leitfaden für Dienstreisen werden Fahrtkosten im Rahmen einer Dienstreise grundsätzlich für Fahrten zwischen Brüssel und dem Dienstreiseort erstattet. Die Beförderungsausweise werden vom Vertragsreisebüro der Kommission ausgestellt; die entsprechenden Kosten gehen in voller Höhe zu Lasten der Mittel für Dienstreisekosten des Kommissionsmitglieds. Nicht oder nur teilweise genutzte Beförderungsausweise und Reservierungen sind dem Reisebüro unverzüglich zurückzugeben. Fahrten zu privaten Zwecken sind vom Kommissionsmitglied selbst zu zahlen und direkt per Kreditkarte beim Reisebüro zu begleichen. 5.   Lufttaxis Die Benutzung eines Lufttaxis ist vom Präsidenten zu genehmigen. Die Benutzung eines Lufttaxis kann grundsätzlich nur in Ausnahmefällen genehmigt werden, entweder wenn keine gewerblichen Flüge zu dem Flugziel verfügbar bzw. nicht mit dem Terminplan des Kommissionsmitglieds vereinbar sind, oder aus Sicherheitsgründen. Alle Optionen, einschließlich einer alternativen Terminplanung, sollten sorgfältig geprüft werden, damit das Lufttaxi nur als letzte Option in Betracht kommt. Die Anträge mit allen praktischen Einzelheiten (Ort, Datum, Programm, Teilnehmer, Begründung usw.) und das Angebot des Auftragnehmers bedürfen der Zustimmung durch das PMO, bevor sie dem Präsidenten zur Genehmigung vorgelegt werden. Für andere Dienstreisende als das Kommissionsmitglied ist eine finanzielle Beteiligung in Höhe der Kosten eines regulären Flugtickets vorgesehen (3). Das PMO wird die notwendige Zuordnung zu den Haushaltslinien durchführen. 6.   Dauer der Dienstreise Als Dauer der Dienstreise gilt der Zeitraum zwischen Abfahrt/Abflug des benutzten Verkehrsmittels bis zur Rückkehr an den Dienstort. 7.   Dienstreisen in Verbindung mit einem Urlaub Bei einem Urlaub unmittelbar vor oder nach der Dienstreise gilt als Dauer der Dienstreise nur der Zeitraum ab Beginn bzw. bis zur Beendigung der Dienstgeschäfte. Gleiches gilt für Feiertage oder Wochenenden, sofern die Dienstgeschäfte nicht fortgesetzt werden. Allerdings wird selbst in diesem Fall kein Tagegeld für Feiertage/Wochenenden gezahlt, wenn die Dienstgeschäfte im Herkunftsland des Kommissionsmitglieds abgewickelt werden. 8.   Tagegeld Das Tagegeld für Kommissionsmitglieder entspricht dem Tagegeld für Beamte zuzüglich 5 %. Die Berechnung erfolgt nach den auf die Beamten anwendbaren Regeln im Leitfaden für Dienstreisen. 9.   Hotelkosten Hotelkosten (ohne Frühstück und andere Mahlzeiten) werden auf Vorlage der Rechnung erstattet. Übersteigen die Hotelkosten 300 EUR pro Tag, so ist dies in der Reisekostenabrechnung zu begründen. 10.   Sonstige Aufwendungen Sonstige durch die Art der Dienstreise gerechtfertigte Kosten werden auf Antrag und gegen Vorlage von Belegen erstattet. Für Empfangs- und Repräsentationskosten sind gemäß dem einschlägigen Kommissionsbeschluss gesonderte Erstattungsanträge vorzulegen. 11.   Erstattungsanträge Den Kommissionsmitgliedern werden die Kosten auf Grundlage einer Reisekostenabrechnung erstattet, die so früh wie möglich unter Verwendung des entsprechenden Formulars (MIPS) an das PMO zu senden ist. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten: — Zweck der Dienstreise, — Dienstreiseort, — Datum und Uhrzeit der Abreise vom und der Rückkehr an den Dienstort sowie benutztes Verkehrsmittel, — Uhrzeit des Beginns und der Beendigung der Dienstgeschäfte, — etwaige Urlaubstage in Verbindung mit der Dienstreise, — vom Kommissionsmitglied selbst beglichene Beförderungskosten, — Hotelkosten (ohne Frühstück und andere Mahlzeiten), — Mahlzeiten, zu denen das Kommissionsmitglied eingeladen wurde, — sonstige Auslagen, deren Erstattung beantragt wird. Sämtliche Belege sind beizufügen. 12.   Ausgaben, die von den Vertretungen und EU-Delegationen in anderen Ländern gezahlt werden In bestimmten Fällen kann die Zahlung von während der Dienstreise anfallenden Kosten durch Vertretungen und Delegationen am Dienstreiseort genehmigt werden. Dabei handelt es sich um ein Ausnahmeverfahren, das nur genehmigt wird, wenn auf einer Dienstreise anfallende Kosten nicht mit der Kreditkarte für dienstliche Zwecke beglichen oder direkt dem PMO in Rechnung gestellt werden können. (4) Angesichts des hohen Verwaltungsaufwands sollten solche Anträge auf das absolute Mindestmaß begrenzt werden. 13.   Besondere Vorschriften für Dienstreisen der Fahrer von Kommissionsmitgliedern und die Inanspruchnahme der Fahrbereitschaft in den Vertretungen der Kommission und EU-Delegationen in anderen Ländern Gemäß Artikel 14 des Beschlusses der Kommission vom 14. September 1979 steht dem Kommissionsmitglied ständig ein Dienstwagen mit Fahrer zur Verfügung. Die Dienste eines Fahrers dürfen nicht zu privaten Zwecken in Anspruch genommen werden, wenn damit für den Fahrer Überstunden verbunden sind oder Dienstreisekosten anfallen, es sei denn, der Einsatz ist aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt. Tägliche Fahrten zwischen dem belgischen Wohnsitz des Kommissionsmitglieds und dem Büro (oder dem Bahnhof oder Flughafen) gelten als Dienstfahrten. Für einen Fahrer, der den Dienstwagen eines Kommissionsmitglieds steuert, gilt auch dann ein Dienstreiseauftrag, wenn er ohne das Kommissionsmitglied oder Kabine

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.