Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 31. Januar 2018 über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0221(02). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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21.2.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 65/7 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 31. Januar 2018 über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission (2018/C 65/06) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In den Verträgen, insbesondere in Artikel 17 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 245 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, sind die wesentlichen Grundsätze für das Verhalten der Mitglieder der Kommission festgelegt. (2) Gemäß diesen Bestimmungen werden die Mitglieder der Kommission aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung und ihres Einsatzes für Europa unter Persönlichkeiten ausgewählt, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten. Sie sind vollkommen unabhängig und dürfen Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen, enthalten sich jeder Handlung, die mit ihrem Amt oder der Erfüllung ihrer Aufgaben unvereinbar ist, und dürfen keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. (3) Die Mitglieder der Kommission tragen politische Verantwortung, und die Kommission ist dem Europäischen Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Nach Artikel 10 des Vertrags über die Europäische Union tragen politische Parteien auf europäischer Ebene zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei. Die politischen Parteien auf europäischer und nationaler Ebene geben bekannt, welche Kandidaten sie für das Amt des Präsidenten der Kommission unterstützen und wie das Europawahlprogramm dieser Kandidaten aussieht. Der Präsident der Europäischen Kommission wird nach entsprechenden Konsultationen vom Europäischen Parlament auf Vorschlag des Europäischen Rates und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wahlen zum Europäischen Parlament gewählt; die Kommission als Ganzes unterliegt einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Dies erhöht die demokratische Legitimität des Entscheidungsprozesses in der Union, an dem die Mitglieder der Kommission beteiligt sind. (4) Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen die Mitglieder der Kommission die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. (5) Der Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission vom 20. April 2011 (1), in dem die für die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Kommission geltenden Verpflichtungen festgelegt und klargestellt werden, sollte überarbeitet werden, um den bei seiner Anwendung gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen und damit er den hohen ethischen Standards entspricht, die von den Mitgliedern der Kommission erwartet werden. (6) Für die als Kandidat für das Amt des Präsidenten der Europäischen Kommission vorgeschlagene Person sowie die designierten Kommissionsmitglieder sollte der Verhaltenskodex im Hinblick auf die Offenlegung ihrer Interessen rechtzeitig vor ihrer Anhörung im Europäischen Parlament gelten. (7) Dieser Verhaltenskodex sollte im Einklang mit der Geschäftsordnung der Kommission (2) angewandt werden. (8) Die Mitglieder der Kommission unterliegen Transparenzanforderungen in Bezug auf Treffen mit Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen, die in dem diesbezüglichen Beschluss der Kommission (3) festgelegt sind. (9) Nach Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind die Mitglieder der Organe der Union verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente. (10) Ehemalige Mitglieder der Kommission sind auch während des Zeitraums, in dem sie Anspruch auf das monatliche Übergangsgeld haben, verpflichtet, die nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/300 des Rates (4) vorgesehenen Erklärungen vorzulegen. (11) Ein unabhängiger Ethikausschuss sollte die Kommission bei der Anwendung dieses Verhaltenskodexes durch unabhängige Beratung unterstützen. (12) Nach Artikel 17 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union legt ein Mitglied der Kommission sein Amt nieder, wenn es vom Präsidenten dazu aufgefordert wird. (13) Nach den Artikeln 245 und 247 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können Mitglieder der Kommission, die die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben, ihres Amtes enthoben werden, und ihre Ruhegehaltsansprüche oder andere Vergünstigungen können ihnen aberkannt werden. (14) Dieser Verhaltenskodex sollte nach Treu und Glauben und unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Rechte des Einzelnen angewandt werden. (15) Dieser Verhaltenskodex sollte den Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder vom 20. April 2011 (5) ersetzen. (16) Das Europäische Parlament wurde im Einklang mit der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (6) zur Überarbeitung des Verhaltenskodexes konsultiert (7) und hat seine Stellungnahme am 23. Januar 2018 abgegeben (8) — NIMMT FOLGENDEN VERHALTENSKODEX AN: Artikel 1 Geltungsbereich Der Verhaltenskodex gilt für die Mitglieder der Kommission und, sofern ausdrücklich angegeben, die ehemaligen Mitglieder der Kommission, für die für das Amt des Präsidenten der Europäischen Kommission vorgeschlagene Person und für designierte Kommissionsmitglieder. Artikel 2 Grundsätze (1)   Die Kommissionsmitglieder widmen sich voll und ganz der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im allgemeinen Interesse der Union. (2)   Die Kommissionsmitglieder wahren in ihrem Verhalten und bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter Beachtung der in den Verträgen festgelegten und in diesem Verhaltenskodex formulierten Bestimmungen völlige Unabhängigkeit, Integrität und Würde sowie Loyalität und Diskretion. Sie genügen den höchsten Ansprüchen im Hinblick auf ethisches Verhalten. (3)   Die Kommissionsmitglieder sind dafür verantwortlich, im Hinblick auf die Rechenschaftspflicht der Kommission gegenüber dem Europäischen Parlament und den europäischen Wählern sowie im Hinblick auf die Rolle der europäischen politischen Parteien im demokratischen Leben der Union politische Kontakte zu pflegen. (4)   Die Kommissionsmitglieder handeln kollegial und übernehmen die gemeinsame Verantwortung für die Entscheidungen der Kommission. (5)   Die Kommissionsmitglieder wahren die Würde ihres Amtes und verhalten oder äußern sich nicht — in welcher Form auch immer — auf eine Weise, die ihrer Unabhängigkeit, ihrer Integrität und der Würde ihres Amtes in der öffentlichen Wahrnehmung abträglich ist. (6)   Die Kommissionsmitglieder vermeiden jede Situation, die zu einem Interessenkonflikt führen kann oder die bei vernünftiger Betrachtung als eine solche Situation wahrgenommen werden kann. Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn ein persönliches Interesse die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinflussen kann. Persönliche Interessen umfassen unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, potenzielle Vergünstigungen oder Vorteile für die Kommissionsmitglieder selbst, ihre Ehegatten, ihre Partner (9) oder direkte Familienangehörige. Ein Interessenkonflikt liegt nicht vor, wenn ein Kommissionsmitglied lediglich als Teil der allgemeinen Öffentlichkeit oder einer breiten Bevölkerungsschicht betroffen ist. (7)   Die ehemaligen Kommissionsmitglieder erfüllen die sich aus ihren Aufgaben ergebenden Verpflichtungen, die auch nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit fortbestehen, insbesondere die Pflicht gemäß Artikel 245 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein, sowie die in diesem Verhaltenskodex festgelegten Verpflichtungen. Artikel 3 Interessenerklärung (1)   Die Kommissionsmitglieder müssen alle finanziellen oder sonstigen Interessen und Vermögenswerte angeben, die zu Interessenkonflikten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben führen könnten oder anderweitig für die Wahrnehmung dieser Aufgaben relevant sind. Für die Zwecke dieses Artikels können die Interessen eines Kommissionsmitglieds auch die Interessen des Ehegatten, des Partners (10) und minderjähriger Kinder umfassen. Hierzu legt jedes Kommissionsmitglied das ausgefüllte Formular für die Erklärung in Anhang 1 vor, das alle Angaben enthält, welche die Kommissionsmitglieder gemäß diesem Kodex übermitteln müssen, und übernimmt die Verantwortung für dessen Inhalt. (2)   Die Vorschriften in Absatz 1 gelten auch für die für das Amt des Präsidenten der Kommission vorgeschlagene Person und die designierten Kommissionsmitglieder, die ihre Erklärung rechtzeitig dem Europäischen Parlament vorzulegen haben, um diesem deren Prüfung zu ermöglichen. (3)   Die Erklärungen sind jährlich am 1. Januar erneut vorzulegen; bei einer Änderung der zu übermittelnden Angaben während der Amtszeit eines Kommissionsmitglieds ist so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach der betreffenden Änderung eine neue Erklärung vorzulegen. (4)   Die Erklärung enthält folgende Angaben: a) finanzielle Interessen, einschließlich Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, von denen angenommen werden könnte, dass sie zu einem Interessenkonflikt führen könnten, und in allen Fällen, in denen der Wert einer Anlage 10 000 EUR übersteigt. Bei diesen finanziellen Interessen kann es sich um eine Einzelbeteiligung am Kapital eines Rechtssubjekts handeln, insbesondere Aktien, oder um andere Formen von finanziellen Interessen, z. B. Anleihen oder Investmentzertifikate. Diese Verpflichtung gilt auch für die finanziellen Interessen des Ehegatten, des Partners (11) und minderjähriger Kinder, von denen angenommen werden könnte, dass diese zu einem Interessenkonflikt führen könnten; b) sämtliche beruflichen oder anderweitigen Tätigkeiten, wobei unterschieden wird zwischen Tätigkeiten in den letzten zehn Jahren, die vor dem Amtsantritt des Kommissionsmitglieds endeten (wie die Mitgliedschaft im Leitungs- oder Kontrollorgan eines Unternehmens, Beratungstätigkeiten oder die Mitgliedschaft in einer Stiftung oder einem ähnlichen Gremium oder einer Bildungseinrichtung) und ehrenamtlichen Tätigkeiten und/oder Tätigkeiten auf Lebenszeit oder Tätigkeiten, die von Rechts wegen während der Amtszeit als Kommissionsmitglied ruhen, die unter Wahrung von Artikel 8 Absatz 2 beibehalten werden; c) jedes Rechtssubjekt, an dem das Kommissionsmitglied eine Beteiligung hält oder in dem oder für das er eine Tätigkeit gemäß den vorstehenden Unterabsätzen a und b ausgeübt hat, mit Ausnahme von Rechtssubjekten, an denen das Kommissionsmitglied Beteiligungen hält, die unabhängig von einem Dritten verwaltet werden, sofern diese nicht, wie sektorale oder thematische Fonds, mit bestimmten Wirtschaftszweigen verbunden sind. Im Falle einer Stiftung oder eines ähnlichen Gremiums ist der Zweck der Einrichtung anzugeben; d) Mitgliedschaft in Vereinigungen, politischen Parteien, Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen oder sonstigen Einrichtungen, sofern deren öffentlichen oder privaten Tätigkeiten darauf abzielen, die Ausübung öffentlicher Ämter zu beeinflussen; e) jede Immobilie, an der unmittelbar oder über eine Immobiliengesellschaft Eigentum besteht, mit Ausnahme der der ausschließlichen Nutzung durch den Eigentümer oder seine Familie vorbehaltenen Wohnimmobilien; f) die laufenden beruflichen Tätigkeiten des Ehegatten oder Partners mit einer Angabe der Art der Tätigkeit, der Bezeichnung der ausgeübten Funktion und gegebenenfalls des Namens des Arbeitgebers. (5)   Die Erklärungen sind in elektronischer und maschinenlesbarer Form vorzulegen. Artikel 4 Verfahren für Interessenkonflikte (1)   Die Kommissionsmitglieder ziehen sich von jeder Entscheidung oder Anordnung in Bezug auf ein Dossier und von jeder Teilnahme an einer Diskussion, Aussprache oder Abstimmung im Zusammenhang mit einer Angelegenheit, die unter Artikel 2 Absatz 6 fällt, zurück. (2)   Die gemäß Artikel 3 vorgelegten Erklärungen werden unter der Aufsicht des Präsidenten geprüft. (3)   Die Kommissionsmitglieder unterrichten den Präsidenten von jeder Situation, die unter Artikel 2 Absatz 6 fällt, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt haben. (4)   Der Präsident ergreift, gegebenenfalls nach Konsultation des unabhängigen Ethikausschusses, alle Maßnahmen, die er angesichts der in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben oder anderer verfügbarer Angaben für zweckmäßig hält, beispielsweise: a) die Neuzuteilung eines Dossiers an ein anderes Kommissionsmitglied oder an den zuständigen Vizepräsidenten. Der Präsident unterrichtet den Präsidenten des Europäischen Parlaments rechtzeitig über eine solche Neuzuteilung; b) die Aufforderung zum Verkauf der in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a genannten finanziellen Interessen oder zu deren Übertragung in einen „Blind Trust“, wenn diese zu einem Interessenkonflikt im Ressort des Kommissionsmitglieds führen. Artikel 5 Kollegialität und Diskretion (1)   Die Kommissionsmitglieder sind zur Diskretion bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Kommission gegenüber zur Loyalität verpflichtet. Sie wahren in ihrer Haltung und ihren Äußerungen die aufgrund ihres Amtes gebotene Zurückhaltung. (2)   Die Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, über die Beratungen der Kommission Stillschweigen zu wahren. (3)   Unbeschadet der für die Beamten und sonstigen Bediensteten geltenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen sind die Kommissionsmitglieder für die ordnungsgemäße Handhabung sowie die Übermittlung nach außen von als Verschlusssache eingestuften Dokumenten, sensiblen Informationen oder vertraulichen Dokumenten, die dem Kollegium zur Annahme oder zu Informationszwecken vorgelegt werden, durch die Mitglieder ihrer Kabinette verantwortlich. (4)   Die Kommissionsmitglieder enthalten sich jeglicher Bemerkungen, die eine Entscheidung der Kommission in Frage stellen würden oder dem Ruf der Kommission schaden könnten. Artikel 6 Spezifische Bestimmungen im Hinblick auf das Integritätsprinzip (1)   Die Kommissionsmitglieder gehen verantwortungsvoll mit den Sachmitteln der Kommission um. Sie nutzen ihre Kabinette und die Infrastruktur sowie die Ressourcen der Kommission entsprechend den jeweiligen Bestimmungen. (2)   Bei Dienstreisen halten sich die Kommissionsmitglieder an die Bestimmungen der Haushaltsordnung, die internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union, den Leitfaden für Dienstreisen und die Vorschriften in Anhang 2. Als Dienstreisen gelten die von einem Kommissionsmitglied in Wahrnehmung seiner Aufgaben unternommenen Reisen außerhalb des Dienstortes. Von Dritten angebotene kostenlose Reisen dürfen nicht angenommen werden, es sei denn, dies entspricht diplomatischen oder höflichen Gepflogenheiten oder der Präsident hat zuvor seine Zustimmung erteilt. Aus Gründen der Transparenz wird die Kommission alle zwei Monate eine Übersicht über die Dienstreisekosten je Kommissionsmitglied veröffentlichen, in der alle unternommenen Dienstreisen erfasst sind, es sei denn, die Veröffentlichung dieser Informationen würde den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung und militärische Angelegenheiten, die internationalen Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats beeinträchtigen. (3)   Die Kommissionsmitglieder beachten die Vorschriften für Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke im betreffenden Beschluss der Kommission (12). (13) Ausgaben, die nicht unter diesen Beschluss fallen, werden mit der in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/300 vorgesehenen Pauschalzulage abgegolten. (4)   Die Kommissionsmitglieder dürfen keine Geschenke im Wert von über 150 EUR annehmen. Geschenke, die sie aufgrund diplomatischer oder höflicher Gepflogenheiten erhalten und deren Wert diesen Betrag übersteigt, sind dem Protokolldienst der Kommission zu übergeben. Bestehen Zweifel im Hinblick auf den Wert eines Geschenks, so ist unter der Dienstaufsicht des Direktors des Amtes für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel eine Schätzung vorzunehmen; dessen Entscheidung ist endgültig. Der Protokolldienst der Kommission führt ein öffentliches Register der gemäß diesem Absatz überreichten Geschenke mit einer Angabe des Schenkenden. (5)   Die Kommissionsmitglieder dürfen Gastfreundschaft nur im Einklang mit diplomatischen oder höflichen Gepflogenheiten annehmen. Die Teilnahme an Veranstaltungen, zu denen Kommissionsmitglieder als Vertreter der Kommission eingeladen werden, fällt nicht hierunter. (6)   Die Kommissionsmitglieder unterrichten den Präsidenten über ihnen verliehene Orden, Preise oder Ehrenabzeichen. Besteht der Preis in einer Geldsumme oder sonstigen Wertgegenständen, ist er an eine beliebige karitative Einrichtung zu spenden; Wertgegenstände können auch dem Protokolldienst übergeben werden. (7)   Die Kommissionsmitglieder wählen die Mitglieder ihrer Kabinette nach den vom Präsidenten festgelegten Regeln (14) und auf der Grundlage objektiver Kriterien aus; hierbei berücksichtigen sie die hohen Anforderungen an das Amt, die erforderlichen beruflichen Qualifikationen sowie die Notwendigkeit, ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Kommissionsmitglied und dem Kabinettsmitglied zu schaffen. Die Kommissionsmitglieder dürfen keine Ehegatten, Partner und direkte Familienmitglieder als Teil ihres Kabinetts auswählen. Artikel 7 Transparenz (1)   Die Kommissionsmitglieder und die Mitglieder ihrer Kabinette treffen sich lediglich mit jenen Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen, die in dem auf der Grundlage der einschlägigen interinstitutionellen Vereinbarung (15) zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission eingerichteten Transparenzregister aufgeführt sind, soweit diese Organisationen oder Einzelpersonen in den Anwendungsbereich dieses Registers fallen. (2)   Sie veröffentlichen Informationen über diese Treffen im Einklang mit dem Beschluss 2014/839/EU der Kommission (16). Artikel 8 Nebentätigkeiten während der Amtszeit (1)   Die Kommissionsmitglieder üben weder eine entgeltliche oder unentgeltliche berufliche Tätigkeit noch ein öffentliches Amt gleich welcher Art aus außer jenen Tätigkeiten, die aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erwachsen. Dieser Absatz berührt nicht die Beibehaltung von Ehrenämtern und/oder Ämtern auf Lebenszeit oder Ämtern, die von Rechts wegen während der Amtszeit als Kommissionsmitglied ruhen, solange die Unabhängigkeit des Kommissionsmitglieds gewährleistet bleibt. (2)   Die Mitglieder dürfen — soweit sie dabei die Artikel 2 und 5 einhalten — folgende Nebentätigkeiten ausüben: a) gelegentliche unbezahlte Lehrveranstaltungen im Interesse der europäischen Integration, sofern der Präsident ordnungsgemäß unterrichtet wird, und andere Kommunikationstätigkeiten auf Gebieten von europäischem Interesse; b) Veröffentlichung eines Buchs, sofern die Lizenzgebühren für eine Veröffentlichung, die im Zusammenhang mit dem Amt des Kommissionsmitglieds steht, an eine beliebige karitative Einrichtung ausbezahlt und der Präsident ordnungsgemäß unterrichtet wird; c) Verfassen von Artikeln, Halten von Reden oder Teilnahme an Konferenzen, sofern keine Vergütung gezahlt wird oder etwaige Vergütungen an eine beliebige karitative Einrichtung ausbezahlt werden; d) unbezahlte Ehrenämter in Stiftungen oder ähnlichen politischen, juristischen, kulturellen, künstlerischen, sozialen, sportlichen oder karitativen Einrichtungen oder in Bildungs- oder Forschungseinrichtungen, sofern der Präsident ordnungsgemäß unterrichtet wird. Als „Ehrenämter“ im Sinne des vorstehenden Satzes gelten Positionen, deren Inhaber keine Leitungsfunktion innehat und weder Entscheidungsbefugnis oder Verantwortung in Bezug auf die Tätigkeit der fraglichen Einrichtung ausübt noch diese kontrolliert. Als „Stiftungen oder ähnliche Einrichtungen“ gelten Einrichtungen oder Verbände ohne Erwerbszweck, die auf den in Satz 1 genannten Gebieten Tätigkeiten im allgemeinen Interesse ausüben. Das Amt darf nicht mit dem Risiko eines Interessenkonflikts verbunden sein. Ein solcher Interessenkonflikt droht insbesondere dann, wenn eine Einrichtung Mittel aus dem EU-Haushalt erhält. Artikel 9 Mitwirkung in der nationalen Politik während der Amtszeit (1)   Die Mitglieder der Kommission dürfen als Mitglieder nationaler Parteien oder von Organisationen der Sozialpartner (wie Gewerkschaften) an der nationalen Politik und an nationalen Wahlkämpfen, einschließlich für Regional- und Kommunalwahlen, mitwirken, solange dies nicht zu Lasten ihrer Verfügbarkeit im Dienste der Kommission geht und den Amtspflichten als Kommissionsmitglied Vorrang gegenüber der parteipolitischen Tätigkeit eingeräumt wird. Die Mitwirkung als Mitglieder nationaler politischer Parteien oder Organisationen der Sozialpartner schließt ehrenamtliche oder nicht exekutive Positionen in den Parteiorganen ein, jedoch keine Führungsaufgaben. Politische Kontakte als Kommissionsmitglied bleiben davon unberührt. (2)   Die Mitglieder der Kommission unterrichten den Präsidenten von ihrer Absicht, an einer Wahlkampagne für eine nationale Wahl, eine Regionalwahl oder eine Kommunalwahl mitzuwirken, und von ihrer geplanten Rolle in der Wahlkampagne. Wenn sie sich zur Wahl stellen oder in anderer Form eine aktive Rolle in der Wahlkampagne übernehmen möchten, müssen sie ihr Amt bei der Kommission während der gesamten Dauer ihrer aktiven Teilnahme, mindestens jedoch solange die Wahlkampagne andauert, ruhen lassen. In den übrigen Fällen entscheidet der Präsident unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände, ob die geplante Teilnahme an der Wahlkampagne mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Kommissionsmitglieds vereinbar ist. Den Kommissionsmitgliedern, die ihr Amt auf diese Weise ruhen lassen, wird vom Präsidenten „unbezahlter Wahlurlaub“ gewährt; sie dürfen während des Wahlurlaubs keine personellen oder sonstigen Ressourcen der Kommission in Anspruch nehmen. Der Präsident teilt dem Präsidenten des Europäischen Parlaments ordnungsgemäß mit, dass er einem Kommissionsmitglied Wahlurlaub gewährt hat und welches Kommissionsmitglied währenddessen die Zuständigkeiten des beurlaubten Kommissionsmitgliedes wahrnimmt. (3)   Die Kommissionsmitglieder enthalten sich jeglicher öffentlicher Äußerung und jeglichen Auftritts im Namen einer politischen Partei oder Organisation der Sozialpartner, der sie angehören, es sei denn, sie wirken als Kandidat oder in einer anderen Weise im Einklang mit Absatz 2 an einer Wahlkampagne mit. Dies berührt nicht das Recht der Kommissionsmitglieder auf persönliche Meinungsäußerungen. Die auf diese Weise an Wahlkampagnen mitwirkenden Kommissionsmitglieder verpflichten sich, während der Kampagne keine Haltung einzunehmen, die mit der Vertraulichkeitspflicht oder dem Kollegialitätsprinzip nicht in Einklang steht. Artikel 10 Mitwirkung in der Europapolitik während der Amtszeit (1)   Die Mitglieder der Kommission dürfen als Mitglieder europäischer Parteien oder Organisationen der Sozialpartner auf europäischer Ebene in der Europapolitik mitwirken, solange dies nicht zu Lasten ihrer Verfügbarkeit im Dienste der Kommission geht und den Amtspflichten als Kommissionsmitglied Vorrang gegenüber der parteipolitischen Tätigkeit eingeräumt wird. Die Mitwirkung als Mitglieder europ

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.