Europäische Union

2003/283/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 über die Maßnahmen des Königreichs Spanien zugunsten von Refractarios Especiales SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4486) (Text von Bedeutung für den EWR)

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n Entwicklungen diese beträchtliche Steigerung im Jahr 2001, und auch der für 2002 erwartete Umsatz bedeutet einen deutlichen Zuwachs. (61) In der von den im Jahr 2000 ernannten Verwaltern erstellten Stellungnahme werden andererseits das Darlehen des IVF (Instituto Valenciano de Finanzas), die Kapitalbeteiligung und eine Investitionsbeihilfe als wichtige Finanzierungsquelle für die Standortverlegung erwähnt. Die Tatsache, dass diese Maßnahmen nicht gewährt wurden, lässt die Rentabilität des Unternehmens nach der Umschuldung als fraglich erscheinen. Es gibt aber auch keine Bestätigung dafür, dass diese Maßnahmen abgelehnt wurden. Außerdem sahen sowohl die Sozialversicherungsanstalt als auch das Finanzministerium eine Klausel vor, die Refractarios bei sonstiger Auflösung der Vereinbarung dazu verpflichtete, seine Jahresbeiträge zu zahlen. Schließlich setzte die Sozialversicherungsanstalt durch, dass Refractarios die vereinbarten Raten mit einer Hypothek auf die neue Liegenschaft besicherte. (62) In Anbetracht all dieser erwähnten Faktoren kann der für die Verbindlichkeiten verfügbare Gesamtbetrag - von einem vorsichtigen und pessimistischen Standpunkt aus betrachtet - auf einen Wert geschätzt werden, der dem Nettogegenwartswert der gemäß den Vereinbarungen mit der Sozialversicherungsanstalt und dem Finanzministerium tatsächlich gezahlten Beträge annähernd entspricht. Der Nettogegenwartswert der an das Finanzministerium gezahlten Beiträge liegt, in Prozenten der ursprünglichen Verbindlichkeiten ausgedrückt, wesentlich unter dem der Beiträge, die die Sozialversicherungsanstalt erhalten hat. Dies kann Zeichen einer klugen Verhandlungsstrategie von Refractarios sein, die darin bestand, auf den relativ kleineren Gläubiger größtmöglichen Druck auszuüben. Die Kommission muss jedenfalls ihre Entscheidung vor allem auf der Grundlage der Tatsachen treffen. (63) Festzuhalten ist, dass die Behörden im Falle eines Konkurses ihre Forderungen mit erheblicher Verzögerung bezahlt bekämen. Außerdem verringern sich absolut gesehen die Differenzbeträge zwischen den Einkommenserwartungen und den tatsächlich ausgehandelten Beträgen. In Anbetracht der Ungewissheit, der Verzögerung und der Kosten eines Konkursverfahrens gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Vereinbarungen von Refractarios mit der Sozialversicherungsanstalt und dem Finanzamt im Einklang mit dem Grundsatz des Privatgläubigers stehen. (64) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die zwischen der Sozialversicherungsanstalt und dem Finanzministerium einerseits und Refractarios andererseits unterzeichneten Vereinbarungen keine staatliche Beihilfe darstellen. 7.5. Weitere Investitionsbeihilfen (65) Spanien bestätigte, dass keine Investitionsbeihilfe gewährt wurde, und es liegen keine gegenteiligen Beweise vor. Daher kann die Kommission keine derartigen Beihilfen würdigen. Die Tatsache, dass Refractarios ankündigte, um diese Beihilfen ansuchen zu wollen und dass dies in der Stellungnahme und im Umstrukturierungsplan erwähnt wurde, steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen. Die Kommission hält dennoch fest, dass die Investition möglicherweise zum Großteil oder sogar zur Gänze keine Erstinvestition im Sinne von Ziffer 4.4 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(21) darstellt, zumal es sich um eine Standortverlegung zu handeln scheint, die keine grundlegende Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens mit sich bringt. Die Kommission stellt weiters fest, dass der Umstrukturierungsplan lediglich eine Zuwendung von privatem Kapital in sehr geringem Ausmaß (300500 EUR) vorsieht und dass somit fraglich wäre, ob eine etwaige Kapitalspritze aus öffentlichen Geldern (wie das erwähnte Darlehen in Höhe von 3005000 EUR vom IVF) im Einklang mit dem Grundsatz des Privatgläubigers stuende. Die Kommission ersucht daher Spanien um Informationen über alle Investitionsbeihilfen, die Refractarios im Rahmen der Standortverlegung gewährt werden könnten, sowie über etwaige Kapitalzuwendungen aus öffentlichen Mitteln in den nächsten drei Jahren. 7.6. Fogasa (66) Die Kommission hält fest, dass Fogasa eine unabhängige Einrichtung ist, die von den spanischen Behörden gegründet wurde und auf spanischem Recht fußt. Sie ist dem Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten zugeordnet. Dieses Ministerium ernennt den Präsidenten und vier der vierzehn Mitglieder des Vorstands sowie den Generalsekretär, der für die Verwaltung des Fonds zuständig ist. Auszahlung und Zweck der Mittel sind gesetzlich festgelegt. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in verschiedenen Urteilen entschieden, dass steuerähnliche Abgaben staatliche Beihilfen enthalten können(22). Bei verschiedenen Gelegenheiten hat die Kommission erklärt, dass die Mittelverwendung durch Fogasa eine staatliche Beihilfe darstellen kann, was auch vom Gerichtshof bestätigt wurde(23). (67) Fogasa gewährt Unternehmen, die sich in einem Konkursverfahren oder in finanziellen Schwierigkeiten befinden, keine Darlehen, sondern zahlt die bestehenden Forderungen der Lohnempfänger aus eigenen Mitteln und verlangt diese dann vom betreffenden Unternehmen wieder zurück. Die Kommission hat nichts dagegen einzuwenden, dass Fogasa die berechtigten Ansprüche bestimmter Mitarbeiter von Refractarios aus ausstehenden Gehältern und Abfindungen aufgrund von Entlassungen Anfang der 90er-Jahre befriedigt. In dieser Hinsicht enthält die Vereinbarung keinerlei staatliches Beihilfeelement. Solche Maßnahmen, deren Ziel der Schutz der Arbeitnehmer ist, stehen im Einklang mit der Richtlinie 80/987/EWG des Rates(24). Diese Zahlungen sind jedoch Teil der normalen Kosten der unternehmerischen Tätigkeit, und daher müssten im Falle der Weiterführung eines Unternehmens nach einem Insolvenzverfahren die gegenüber Fogasa aufgelaufenen Verbindlichkeiten gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers beglichen werden. (68) Die Kommission kann nicht ausschließen, dass die Bestimmungen der Umschuldungsvereinbarung zwischen Fogasa und Refractarios durch die Tatsache begründet waren, dass die Aussichten auf Rückerstattung im Falle eines Konkurses - in einer Situation, die zur Auferlegung von weniger günstigen Umschuldungsbedingungen geführt hätte - wesentlich geringer gewesen wären. Obwohl diese Vereinbarung zu einem Datum getroffen wurde, das mehr als ein halbes Jahr nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens liegt, war die wirtschaftliche Lage von Refractarios weiterhin labil und die Krise des Sektors noch nicht überwunden. Der durchschnittliche Zinssatz, den private Banken für Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren verrechneten, betrug 17,28 %(25), das heißt, er war wesentlich höher als der bloße Zinssatz von 10 %, der in der Vereinbarung festgelegt wurde. Gemäß den spanischen Rechtsvorschriften kann ein Gläubiger nicht verlangen, dass für ausstehende Zahlungen ein Zinssatz angewandt wird, der über dem gesetzlichen Zinssatz liegt, so dass dieser letztere derjenige Zinssatz ist, von dem die Kommission in ihren Überlegungen auszugehen hat(26). Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Vereinbarung keine staatliche Beihilfe enthält. (69) Die Tatsachen, dass Fogasa bei Ausbleiben der vereinbarten Raten keine zusätzlichen Zinsen verlangte, nicht auf einer Besicherung der umgeschuldeten Forderungen bestand, keinerlei Anstrengungen unternahm, um die Forderungen bis zum erneuten Insolvenzverfahren im Jahr 2000 beizutreiben und auch nichts unternahm, um das Risiko des Ausschlusses der Forderungen zu vermeiden, sind allerdings aus der Sicht des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers nicht zu rechtfertigen. Mit Sicherheit entspricht eine solche Sorgfaltsverletzung nicht dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers. Ein umsichtiger privater Gläubiger hätte seine Forderung nicht vergessen und angesichts des Verstoßes der Vereinbarung zweifellos etwas getan, um eine höhere Sicherheit und zusätzliche Zinsen für die verspäteten Zahlungen zu erhalten. Die Tatsache, dass die Sozialversicherungsanstalt 1995 eine zusätzliche Hypothek durchsetzen konnte, beweist, dass es sich um eine mögliche Option handelte, auch wenn der Wert dieser Hypothek angesichts des tatsächlichen Werts der Liegenschaft ungewiss war. Demnach bedeutete das fehlende Handeln von Fogasa, dass eine staatliche Beihilfe vorlag. (70) Das Fehlen einer Besicherung und die Nichtleistung der vereinbarten Raten erlaubte Fogasa, die Zahlung der Forderungen in ihrer ursprünglichen Höhe unverzüglich einzufordern. Es ist möglich, dass ein privater Gläubiger nicht bei der ersten Gelegenheit diesen "letzten Ausweg" gewählt hätte, sondern zum gegebenen Zeitpunkt und jedenfalls früh genug vor Ende der Ausschlussfrist, die Forderung vollstrecken hätte lassen. Die Kommission geht davon aus, dass diese spätestens im Juni 1995 vollstreckt worden wäre. Zu diesem Zeitpunkt betrug der ausständige Betrag ca. 100000 EUR. Am 7. Juni 1995 wurde außerdem die Sozialversicherungsanstalt angesichts der angefallenen Zahlungsrückstände von Refractarios aktiv und leitete das Versteigerungsverfahren für die mit Hypotheken belasteten Grundstücke ein. Spanien betonte, dass diese Vorgehensweise dem Handeln eines privaten Gläubigers entspreche. Die Zahlungsrückstände an Fogasa waren wesentlich niedriger als die Rückstände bei den Beitragszahlungen an die Sozialversicherungsanstalt. Fogasa hatte jedoch im Gegensatz zur Sozialversicherungsanstalt und zum Finanzministerium noch immer keine Besicherung seiner Forderungen erhalten. Deshalb hätte der Lohngarantiefonds vor und nicht nach der Sozialversicherungsanstalt handeln müssen. Demnach vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Gesamtbetrag der offenen Forderungen zumindest ab Juni 1995 eine staatliche Beihilfe darstellt. (71) Die Beihilfe ist rechtswidrig, weil die Kommission vor ihrer Gewährung nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag davon unterrichtet wurde. 7.7. Vereinbarkeit der von Fogasa gewährten Beihilfe (72) Die Kommission hat geprüft, ob die in Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen anwendbar sind. Auf der Grundlage der Ausnahmen in Absatz 2 könnte die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtet werden. Die Beihilfe ist jedoch a) weder sozialer Art noch an einzelne Verbraucher gerichtet, b) ist sie nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, bestimmt und c) ist sie nicht für den Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich. Auch die Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) EG-Vertrag, die sich auf die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, auf Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse und auf die Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes beziehen, sind nicht anwendbar. (73) Spanien versuchte auch nicht, die Beihilfe auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu begründen. (74) In Bezug auf den ersten Teil der Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag - Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige - hält die Kommission fest, dass mit der Beihilfe keine Ziele wie FuE-Aktivitäten oder Investitionen von KMU unterstützt wurden. Sie verfolgte auch keine Umweltziele. Die Umweltprobleme im Zusammenhang mit dem Standort von Refractarios entstanden vor allem in den darauf folgenden Jahren, und es besteht keine direkte Verbindung zwischen der Beihilfe und irgendeiner Maßnahme zur Beseitigung dieser Probleme. Auch scheint es kaum wahrscheinlich, dass der Zweck der Beihilfe die Sanierung und Umstrukturierung von Refractarios war. Die Tatsache, dass Fogasa seine Forderungen beizutreiben versuchte, beweist, dass die Beihilfe keinen bestimmten Zweck hatte. Vermutlich sollte damit die unmittelbar drohende Finanzkrise des Unternehmens abgewendet werden. So gesehen, könnte die Beihilfe als Rettungsbeihilfe eingestuft werden. Sie ging jedoch mit keinerlei Bedingung einher, die ausreichen würde, um die Erfordernisse zu erfuellen, die die Kommission üblicherweise in Verbindung mit solchen Beihilfen vorsieht, insbesondere dem der Ausarbeitung eines (neuen) Umstrukturierungsplans innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Daher kann die Beihilfe auf dieser Grundlage nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft werden. (75) Refractarios argumentierte, dass jede Beihilfe, die sich aus den im Jahr 1991 mit den Gläubigern unterzeichneten Vereinbarungen ergebe, als Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten eines Unternehmens in Schwierigkeiten mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Diese Überlegung gilt jedoch nicht für die von Fogasa gewährte Beihilfe, da die Beihilfe nicht Ergebnis der Vereinbarung mit Fogasa war, sondern sich aus der Untätigkeit von Fogasa zur Besicherung der Einhaltung der Vereinbarung von 1992 ergab. Wie bereits erwähnt, wurde diese Beihilfe mindestens seit Juni 1995 gewährt. Sie kann nicht mit der Durchführung der Umstrukturierung in Verbindung gebracht werden. Diese Vorgehensweise bedeutet, dass keine Bedingung über die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität festgelegt wurde, und es kann gewiss auch nicht von einer erforderlichen Mindestbeihilfe in einer solchen Situation ausgegangen werden. In Anbetracht dieser und aller übrigen dargelegten Argumente gelangt die Kommission zu der Ansicht, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. (76) Die Kommission teilt nicht die Auffassung des Unternehmens Refractarios, dass alle Beihilfen in Verbindung mit der Umschuldung von Forderungen verjährt seien und dass die zehnjährige Ausschlussfrist, nach der die Kommission die Beihilfe nicht mehr zurückverlangen kann, bereits abgelaufen sei. Festzuhalten ist, dass die Kommission zunächst um Auskünfte ersuchte, welche am 3. Mai 2001, d. h. weniger als 10 Jahre nach der zwischen Refractarios und Fogasa unterzeichneten Vereinbarung, übermittelt wurden. Gemäß gängiger Rechtsprechung(27) bedeutet dieses Schreiben, dass die Kommission zu diesem Zeitpunkt das Verfahren zur Würdigung der Maßnahmen bereits eingeleitet hatte. Andererseits geht die Beihilfe auf die Untätigkeit von Fogasa in Hinblick auf die Beitreibung ihrer Forderungen, zumindest seit Juni 1995, zurück. Demnach liegt kein Ausschluss im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vor, und die unvereinbare Beihilfe ist vom Beihilfeempfänger zurückzufordern. 8. SCHLUSSFOLGERUNGEN (77) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Umschuldungsvereinbarungen mit dem Finanzministerium und der Sozialversicherungsanstalt im Rahmen des Insolvenzverfahrens 1990-1992 im Einklang mit dem Grundsatz des Privatgläubigers stehen. Somit schließt sie, dass diese Vereinbarungen keine staatliche Beihilfe zugunsten von Refractarios darstellen. (78) Die Kommission stellt fest, dass die Bemühungen der Sozialversicherungsanstalt und des Finanzministeriums im Zeitraum 1992-2000 zur Beibringung ihrer Forderungen an Refractarios dem Grundsatz des Privatgläubigers entsprechen. Folglich schließt die Kommission, dass diese Vereinbarungen keine staatlichen Beihilfen zugunsten von Refractarios darstellen. (79) Die Kommission gelangte zur Überzeugung, dass die Umschuldungsvereinbarungen mit dem Finanzministerium und der Sozialversicherungsanstalt im Rahmen des Insolvenzverfahrens 2000-2002 im Einklang mit dem Grundsatz des Privatgläubigers stehen. Somit schließt sie, dass diese Vereinbarungen keine staatliche Beihilfe zugunsten von Refractarios darstellen. (80) Die mindestens seit Juni 1995 bestehende Untätigkeit seitens Fogasa zur Einbringung oder zumindest Besicherung seiner Forderungen gegenüber Refractarios stellt eine staatliche Beihilfe dar. Diese Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und muss vom Begünstigten zurückgefordert werden. Zur Wiederherstellung der Situation, die vorläge, wenn die Beihilfe nicht gewährt worden wäre, sind in die Berechnung des zurückzuerstattenden Betrags die Zinsen ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung an den Begünstigten bis zu ihrer Zurückerstattung aufzunehmen. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Referenzzinssatzes bestimmt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die zwischen der Allgemeinen Sozialversicherungsanstalt und der Steuerverwaltungsbehörde des Finanzministerium einerseits und dem Unternehmen Refractarios Especiales SA andererseits im Jahr 1991 abgeschlossenen Vereinbarungen, die von diesen Einrichtungen zur Beitreibung ihrer Forderungen in den 90er-Jahren ergriffenen Maßnahmen und die 2002 zwischen der Allgemeinen Sozialversicherungsanstalt und der Refractarios Especiales SA unterzeichnete Vereinbarung enthalten keine staatlichen Beihilfeelemente zugunsten von Refractarios Especiales SA im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Artikel 2 Die seit Juni 1995 bestehende Untätigkeit des Lohngarantiefonds in Hinblick auf die Einbringung seiner Forderungen an Refractarios Especiales SA stellt eine Beihilfe zugunsten dieses Unternehmens im Sinne der Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 3 Die in Artikel 2 genannte staatliche Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 4 (1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannte, rechtswidrig gewährte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich und nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe unterliegt Zinsen, die vom Zeitpunkt ihrer erstmaligen Gewährung an den Begünstigten bis zu ihrer Zurückerstattung zu berechnen sind. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes bestimmt. Artikel 5 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 27. November 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 55 vom 2.3.2002, S. 33. (2) Siehe Fußnote 1. (3) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (4) Nach der Nichtzahlung der vereinbarten Raten wurden die entsprechenden Zinsen berechnet. (5) Üblicherweise nimmt die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob ein Zinssatz den marktüblichen Bedingungen entspricht, einen Vergleich mit dem Referenzzinssatz vor, der für den jeweiligen Mitgliedstaat zum gegebenen Datum festgelegt ist. Es war jedoch bis zu diesem Zeitpunkt kein solcher Referenzzinssatz für Spanien festgelegt worden. Gemäß der Ersten Entschließung vom 20. Oktober 1971 der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 111 vom 4.11.1971, S. 1) muss die Kommission einen Vergleich mit dem auf dem betreffenden Markt geltenden durchschnittlichen Zinssatz vornehmen, der in diesem Fall dem durchschnittlichen Zinssatz entspricht, der von spanischen Privatbanken für Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren angewandt wird. Im Jahr 1991 lag dieser Zinssatz laut der von der Banco de España veröffentlichten Statistik bei 18,24 %. Die Kommission hat diesen Zinssatz schon bei verschiedenen Gelegenheiten angewandt (siehe zum Beispiel Entscheidung 91/1/EWG (ABl. L 5 vom 8.1.1991, S. 18) und Entscheidung 96/655/EG (ABl. L 298 vom 22.11.1996, S. 14)). (6) Gemäß der von der Vollstreckungsabteilung der Sozialversicherungsanstalt am 3.7.1990 durchgeführten Berechnung belief sich der Wert der beiden Grundstücke und der Anlagen, welche später mit Hypotheken belastet wurden, auf 448908000 ESP bzw. 82290000 ESP (insgesamt 3192564 EUR). Der Sanierungsplan des Unternehmens bezog sich auf eine andere Schätzung des zweiten Grundstücks vom 16.5.1990 auf 122160000 ESP, wodurch sich der Gesamtwert auf 3432187 EUR erhöhen würde. Der Wert der Maschinen und Anlagen würde demnach 220250000 ESP (1323729 EUR) betragen, und der gesamte Schätzwert würde sich auf 751448000 bzw. 791318000 ESP (4516293 bzw. 4755917 EUR) erhöhen. (7) Bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs eines Unternehmens zahlt der Fogasa den entlassenen Mitarbeitern die Abfindungen und nimmt ope legis ihre Rechte wahr - allerdings nur in Hinblick auf die gesetzlich festgelegten Beträge. Dies ist im Königlichen Dekret 505/1985 vom 6. März 1985 über die Organisation und Funktionsweise des Lohngarantiefonds (Spanischer Staatsanzeiger BOE Nr. 92 vom 17.4.1985, S. 10203) festgelegt, mit dem Spanien die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283 vom 28.10.1980, S. 23) übernahm. Gemäß Artikel 32 des Königlichen Dekrets kann der Fogasa mit den betroffenen Unternehmen Rückzahlungsvereinbarungen abschließen. Die Modalitäten und Bedingungen für die Rückzahlung sind in der Ministerialverordnung vom 20. August 1985 (Spanischer Staatsanzeiger BOE Nr. 206 vom 28.8.1985, S. 27071) festgelegt. (8) Gemäß der Schätzung vom 16.3.1998, die ebenfalls von der Sozialversicherungsanstalt in Auftrag gegeben wurde, sollte der Wert der Grundstücke und Gebäude bei 1528776 EUR liegen, wenn es zu keiner Änderung des Flächennutzungsplans kommen sollte, und bei 3207820 EUR, falls dieser doch geändert werden sollte. (9) Siehe Ziffer 18. (10) Urteil vom 2. Juni 2001 des Sozialgerichts Nr. 3 von Oviedo, Klage 535/2001, Urteil 503/2001. Das Urteil bestätigt, dass Fogasa nichts unternommen hat, um die Ausschlussfrist zu unterbrechen. (11) Siehe Fußnote 1. (12) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (13) Siehe Fußnote 1. (14) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (15) ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (16) Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, S. 2671, Rdnr. 11, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, S. II-717, Rdnr. 50. (17) Refractarios (Schreiben vom 15.4.2002, S. 45) betont, dass im Konkursfall nur 17 % der Verbindlichkeiten gezahlt worden wären; diese Berechnung wurde jedoch lediglich auf der Grundlage des Werts der im Nachhinein hypothekarisch belasteten Grundstücke und Anlagen durchgeführt. (18) Als weiteres Argument führte Spanien an, dass - hätten die staatlichen Gläubiger auf einem besseren Ergebnis bestanden - weniger Mittel für die Befriedigung der anderen Gläubiger übrig geblieben wären und diese weniger bereit gewesen wären, eine Kürzung ihrer Forderungen zu akzeptieren. Dieses Argument ist jedoch nur unter der Annahme gültig, dass die Behörden versuchten, mehr zu bekommen als vernünftigerweise in einer Konkurssituation erwartet werden kann. (19) Refractarios hält fest, dass die Einnahmenserwartungen der Behörden auf der ursprünglichen Bewertung von 1990 beruhten, die einen Wert von 4516293 EUR angab. (20) Die Stellungnahme ist mit 12.9.2000 datiert. Die von Refractarios in den Jahren 2000 und 2001 erzielten Gewinne betrugen 104000 EUR bzw. 768402 EUR. Die Jahresabschlüsse wurden erst am 27.6.2002 angenommen, so dass diese Daten der Sozialversicherungsanstalt und dem Finanzministerium zum Zeitpunkt ihrer Vereinbarungen mit Refractarios nicht bekannt waren. Ein privater Gläubiger hätte wahrscheinlich eine Gesamtanalyse durchgeführt, hätte aber auch nicht die Zahlen der Jahresabschlüsse zur Verfügung gehabt. (21) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (22) Siehe zum Beispiel das Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rec

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.