32003D0283

2003/283/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 über die Maßnahmen des Königreichs Spanien zugunsten von Refractarios Especiales SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4486) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 108 vom 30/04/2003 S. 0021 - 0034


Entscheidung der Kommission

vom 27. November 2002

über die Maßnahmen des Königreichs Spanien zugunsten von Refractarios Especiales SA

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4486)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/283/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den oben genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 20. April 2001 erhielt die Kommission eine Beschwerde über eine staatliche Beihilfe, die Spanien Refractarios Especiales SA gewährt haben soll. Der Beschwerdeführer gab darin seiner Besorgnis darüber Ausdruck, dass der Wettbewerb auf dem relevanten Markt aufgrund einer Reihe von finanziellen Maßnahmen zugunsten des besagten Unternehmens verfälscht werden könnte.

(2) Mit Schreiben vom 3. Mai (D/51821), 17. Juli (D/52905) und 4. Oktober 2001 (D/54067) ersuchte die Kommission Spanien um Auskünfte über die verschiedenen Maßnahmen. Am 20. Juni (D/52500) und am 7. November 2001 (D/54592) wurden Erinnerungsschreiben übermittelt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 (Eingangsvermerk A/35988 vom 25. Juli 2001) ersuchte Spanien um eine Fristverlängerung für die Übersendung der Antwort. Diese wurde mit Schreiben vom 20. August 2001 (D/53447) gewährt. Spanien übermittelte die von der Kommission geforderten Auskünfte mit Schreiben vom 19. Juni (Eingangsvermerk A/34832 vom 20. Juni 2001), 13. September (Eingangsvermerk A/37203 vom 17. September) und vom 27. November 2001 (Eingangsvermerk A/39427 vom 30. November).

(3) Am 15. Januar 2002 beschloss die Kommission, bezüglich der genannten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Mit Schreiben vom 17. Januar 2002 (D/228167) setzte sie Spanien darüber in Kenntnis. Mit Schreiben vom 11. März 2002 ersuchte die Kommission Spanien erneut um eine Stellungnahme zu dem Beschluss und um zusätzliche Informationen. Spanien nahm mit Schreiben vom 13. März 2002 (Eingangsvermerk A/31982 vom 14. März) zum Beschluss über die Einleitung des Verfahrens Stellung und antwortete auf die Fragen im Erinnerungsschreiben vom 2. Mai 2002 (Eingangsvermerk A/33339 vom 6. Mai 2002).

(4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht, wobei alle Beteiligten zur Stellungnahme über die Beihilfe aufgefordert wurden. Spanien übermittelte dem begünstigten Unternehmen, Refractarios Especiales SA (im Folgenden: "Refractarios"), erst am 18. März 2002 eine Kopie des Beschlusses der Kommission. In der Folge ersuchte Refractarios mit Schreiben vom 20. März 2002 (Eingangsvermerk A/32170 vom 21. März 2002) um eine Fristverlängerung für die Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens, was die Kommission dem Unternehmen zugestand. Mit Schreiben vom 22. März 2002 (D/51295) erhielt die Kommission Stellungnahmen von drei Beteiligten, einschließlich von Refractarios selbst. Mit Schreiben vom 5. April (D/51501) und 29. April 2002 (D/52067) wurde Spanien aufgefordert, sich zu diesen Stellungnahmen zu äußern. Mit Schreiben vom 21. Mai (D/52462) und 3. September 2002 (D/54883) wurden weitere Fragen gestellt. Das letzte dieser Schreiben enthielt eine Kopie der Vereinbarung zwischen dem Finanzministerium und Refractarios, die der Kommission von diesem Beteiligten selbst übermittelt worden war (Schreiben vom 18. Juli 2002, Eingangsvermerk unter A/35709 vom 25. Juli 2002). Die Kommission erinnerte Spanien in ihren Schreiben vom 27. Juni 2002 (D/53342) und 7. Oktober 2002 (D/55591) an ihre Aufforderungen. Spanien übermittelte die Antworten auf die zusätzlichen Fragen mit Schreiben vom 2. Juli (Eingangsvermerk A/34994 vom 5. Juli) und 9. Oktober 2002 (Eingangsvermerk A/37400 vom selben Tag).

2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

2.1. Refractarios Especiales SA

(5) Das Unternehmen Refractarios mit Sitz in Valencia (Spanien) hat sich auf die Herstellung wärmefester Keramik (feuerfeste Materialien) spezialisiert. Das Unternehmen setzt seine Erzeugnisse hauptsächlich im Metall-, Zement- und Keramiksektor ab. Derzeit beschäftigt es ca. 89 Mitarbeiter und erwirtschaftet einen Jahresumsatz von rund 8 Mio. EUR. Ende 2000 betrug die Bilanzsumme insgesamt 11400000 EUR. Das Unternehmen kann als KMU im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(3) eingestuft werden.

(6) In der folgenden Übersicht wird die Leistung des Unternehmens im Zeitraum 1996-2001 zusammengefasst.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Krise in der Eisenindustrie am Anfang der 90er-Jahre brachte auch Schwierigkeiten für den Sektor der feuerfesten Materialien und somit auch für das Unternehmen Refractarios mit sich. Das Unternehmen schloss seine Werke in Asturien, die Erzeugnisse für die Eisenindustrie herstellten, behielt jedoch die Werke in Valencia. Die relative Verbesserung seit 1997 ist auf die Entwicklung neuer Produkte zurückzuführen, die vor allem an die Zementindustrie geliefert werden. Abgesehen vom Verkauf im Inland werden die Erzeugnisse auch in andere europäische Länder sowie in einige afrikanische und amerikanische Länder ausgeführt. Ferner sind auch Exporte nach Asien geplant. Der Umsatz, insbesondere mit innovativen Erzeugnissen, nahm im Zeitraum 2000-2001 um 8,7 % zu. Für das Jahr 2002 erwartet das Unternehmen eine Steigerung von 14 %.

2.2. Von Spanien ergriffene Maßnahmen

(7) Refractarios hatte immer wieder Schwierigkeiten, seinen Verbindlichkeiten, insbesondere gegenüber der Allgemeinen Sozialversicherungsanstalt (im Folgenden: die "Sozialversicherungsanstalt"), der Steuerverwaltungsbehörde des Finanzministeriums in Valencia (im Folgenden: das "Finanzministerium") und dem Lohngarantiefonds Fondo de Garantía Salarial (im Folgenden: "Fogasa") nachzukommen.

2.2.1. Das Insolvenzverfahren im Zeitraum 1990-1992

(8) Im März 1992 wurde durch die folgenden Vereinbarungen vom 12. September 1991 ein Insolvenzverfahren abgeschlossen:

- Sozialversicherungsanstalt: Umschuldung von Forderungen in Höhe von 459786309 ESP (2763371 EUR) für zehn Jahre, zwei Jahre tilgungsfrei und ohne Zinsen auf die umgeschuldeten Beträge(4). Die Forderungen wurden durch eine Hypothek auf die Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Anlagen von Refractarios gesichert. Der auf der Basis eines marktüblichen Zinssatzes von 18,24 % errechnete Nettogegenwartswert der Beiträge beläuft sich auf 36 % des Ausgangswerts(5).

- Finanzministerium: zu ähnlichen Bedingungen wie mit der Sozialversicherung wurde auch mit dem Finanzministerium eine Umschuldung über Forderungen in Höhe von 71701058 ESP (430932 EUR) für zehn Jahre, zwei Jahre tilgungsfrei, ohne Zinsen für die umgeschuldeten Beträge und mit derselben Hypothek gesichert, vereinbart.

- Die nicht bevorrechtigten Gläubiger verzichteten auf 81,5 % der Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 1080 Mio. ESP (6490931 EUR).

(9) Die für die Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherungsanstalt und dem Finanzministerium eingetragene Hypothek belastete das Vermögen in Höhe von bis zu 531487366 ESP (3194303 EUR; entspricht dem Gesamtbetrag der offenen Verbindlichkeiten) plus 106000000 ESP (637073 EUR) für Bearbeitungskosten. Der Gesamtbetrag in Höhe von 637487366 ESP (3817377 EUR) entspricht 81 % bis 85 % des Schätzwerts des Vermögens(6). Das Grundstück war mit keiner Hypothek für ein anderes Darlehen belastet.

(10) Durch die Entlassung von Mitarbeitern in Asturien entstanden Verbindlichkeiten in Höhe von 90685363 ESP (545030,01 EUR) gegenüber dem Lohngarantiefonds Fogasa(7). Aufgrund der Vereinbarung vom 19. November 1992 wurde eine Umschuldung der Forderungen auf 8 Jahre mit einer tilgungsfreien Zeit von 6 Monaten vereinbart. Die vierteljährlichen Beitragszahlungen erhöhten sich kontinuierlich von ca. 2 Mio. ESP auf über 8 Mio. ESP. Die gesamten Beiträge beliefen sich auf 133171960 ESP (800380 EUR) bei einem einfachen Zinssatz von 10 %, was dem zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Zinssatz entsprach. Die Vereinbarung sah für Refractarios die Verpflichtung vor, Fogasa eine Garantie zur Sicherung der Forderungen einzuräumen.

2.2.2. Bemühungen zur Beitreibung der offenen Verbindlichkeiten bis 2000

(11) Bis zum Jahr 2000 ergeben die Betriebsergebnisse ein heterogenes Bild. Zeitweise hatte Refractarios Schwierigkeiten, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen. Neben den finanziellen Problemen gab es aufgrund des Standorts des Unternehmens im Zentrum von Quart de Poblet (Valencia) ein wachsendes Umweltproblem. Außerdem wurde eine Änderung des allgemeinen Flächennutzungsplans (Plan General de Ordenación Urbana (PGOU) diskutiert, die eine erhebliche Steigerung des Wertes der Liegenschaft von Refractarios bedeutete.

(12) Von Dezember 1991 bis März 1995 liefen weitere Forderungen der Sozialversicherungsanstalt auf. Die Sozialversicherungsanstalt ergriff verschiedene Maßnahmen, um die Forderungen beizutreiben. Sie ersuchte mehrmals um Pfändung der in Höhe von insgesamt 194905984 ESP (1165398 EUR) belasteten Liegenschaft. Eine weitere Zwangsvollstreckung am 28. Februar 1995 betraf zwei weitere Grundstücke: das erste mit einer Fläche von 427 m2 und einem geschätzten Wert von 13944650 ESP (83809 EUR), das zweite mit einer Fläche von 680,9 m2. Am 7. Juni 1995 wurde das Verfahren zur Versteigerung der belasteten Grundstücke eingeleitet, in der Folge jedoch aufgrund einer dagegen eingebrachten Klage eingestellt. Aufgrund einer im Jahr 1995 getroffenen Vereinbarung wurden am 10. Mai 1996 alle neuen Forderungen - 252575951 ESP (1518012 EUR) mit zusätzlichen Zinsen und jeweiligen Zuschlägen - bis zu einem Betrag von höchstens 384 Mio. ESP (2307887 EUR) einschließlich 64 Mio. ESP (384648 EUR) für Bearbeitungskosten mit einer zweiten Hypothek auf dieselbe Liegenschaft besichert. Die Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherungsanstalt betrugen zu diesem Zeitpunkt 712362259 ESP (4281383 EUR). Zusammen mit den Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzministerium (siehe unten) betrugen die durch die beiden Hypotheken gesicherten Verbindlichkeiten 4712315 EUR. Die Hypotheken belasteten das Vermögen bis zu einem Hoechstwert von 932187366 ESP (5602559 EUR). Neben der obigen Hypothek und den Pfändungen durch die Sozialversicherungsanstalt wurde es einer weiteren Zwangsvollstreckung zugunsten eines anderen Gläubigers in Höhe von 6916233 ESP (41567 EUR) unterzogen.

(13) In der zweiten Hälfte der 90er-Jahre verkomplizierte sich die Situation. Die Krise des Sektors war überwunden, und Refractarios drang einigermaßen erfolgreich in ertragreichere Marktsegmente vor. Gleichzeitig verschärften sich die Umweltprobleme aufgrund des Standorts des Unternehmens im Stadtzentrum, und die Änderung des Flächennutzungsplans war weiterhin ungewiss, was sich auf den theoretischen Wert des Grundstücks negativ auswirkte. Die für die Änderung des Flächennutzungsplans eingeleiteten Verfahren verliefen ergebnislos. Der Wert des Grundstücks, der Gebäude und Anlagen blieb weiterhin unsicher. Eine von der Sozialversicherungsanstalt veranlasste Schätzung am 16. März 1998 ergab unter der Annahme einer Änderung des Flächennutzungsplans einen Wert von weniger als 3207820 EUR(8). Refractarios führt für 2000 sehr verschiedene Werte an: bei einer Bewertung zum Zeitpunkt, als die Vereinbarung mit dem Bauunternehmen unterzeichnet wurde, wurde angegeben, dass der Wert der Grundstücke bei ca. 6 Mio. EUR lag, während der im Kaufvertrag (vom 6. Juni 2002) für die Grundstücke und Gebäude vereinbarte Preis 7747046 EUR beträgt.

(14) Von September 1997 bis Oktober 1998 liefen weitere Forderungen der Sozialversicherungsanstalt an Refractarios auf. Seit 1999 hat das Unternehmen seine Beiträge zur Gänze bezahlt. Die Sozialversicherungsanstalt lehnte weitere Stundungen ab und forderte Pfändungen. Einige dieser Maßnahmen waren jedoch nicht von Erfolg gekrönt, und so wurden der Sozialversicherungsanstalt lediglich 33721558 ESP (202670,65 EUR) zurückerstattet. Diese sah von einer Versteigerung des belasteten Grundstücks ab. Bei der Einleitung des zweiten Insolvenzverfahrens betrugen die Verbindlichkeiten 978750620 ESP (5882414,16 EUR), wovon 4,7 Mio. EUR hypothekarisch gesichert waren.

(15) Gegenüber dem Finanzministerium entstanden 1996 (eine Zahlung) und 1997 (zwei Zahlungen) neue Verbindlichkeiten in geringerem Ausmaß. 1998 hatte das Unternehmen erhebliche Schwierigkeiten, und 1999 blieb es zwei weitere Zahlungen schuldig. Außerdem wurde im Jahr 1998 die Zahlung der vereinbarten Raten der früheren Verbindlichkeiten zu einem Problem. Das Finanzministerium veranlasste zur Beitreibung seiner Forderungen verschiedene Pfändungen von Maschinen. Ab 1999 kam Refractarios seinen Steuerpflichten zur Gänze nach. Die Summe der Verbindlichkeiten betrug zu Beginn des neuen Insolvenzverfahrens 129217530 ESP (776613 EUR). Dazu kamen Zinsen in Höhe von ca. 70 Mio. ESP (420709 EUR) sowie eine Reihe von seit der Einleitung des Insolvenzverfahrens ausständigen Zahlungen in Höhe von 17874651 ESP (107429 EUR). Der Gesamtbetrag belief sich also auf 1304751 EUR.

(16) Refractarios zahlte Fogasa keine der vereinbarten Raten. Fogasa erhielt vom Unternehmen auch keine Garantie zur Besicherung der Forderungen. In Anbetracht dieser Verletzung der Vereinbarung war Fogasa dazu berechtigt, die unverzügliche Zahlung des Gesamtbetrags zu verlangen. Es wurde jedoch weder eine Zahlung von Refractarios gefordert noch wurden zusätzliche Zinsen in Rechnung gestellt. Im Juli 1997 ersuchte Refractarios um Schuldumwandlung, Fogasa stimmte diesem Vorschlag allerdings nicht zu. 2001 urteilte der Richter des Sozialgerichts(9), dass diese Absage nicht die notwendigen Formerfordernisse für die Unterbrechung der gesetzlichen Ausschlussfrist erfuellte. Trotz wiederholter Aufforderungen der Kommission lieferte Spanien keine Beweise dafür, dass Fogasa auf der Beitreibung der vereinbarten Raten oder des Gesamtbetrags bis zum neuen Insolvenzverfahren bestand. Es ist nicht bekannt, ob Fogasa einfach die Forderungen vergaß oder bewusst auf die Zahlungen verzichtete.

2.2.3. Das Insolvenzverfahren im Zeitraum 2000-2002

(17) Am 24. Januar 2000 leitete Refractarios ein neues Insolvenzverfahren ein, um die aufgelaufenen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Dieses Verfahren wurde am 17. Juni 2002 abgeschlossen. Es basiert auf folgenden Vereinbarungen:

- Am 6. Juni 2000 schlossen Refractarios und ein Bauunternehmen einen Vertrag über den Verkauf des Grundstücks von Refractarios an dieses zweite Unternehmen. Aufgrund der Belastungen durch die Hypotheken wurde der Vertrag an die Vereinbarungen über die Verbindlichkeiten von Refractarios gegenüber der Sozialversicherungsanstalt und dem Finanzministerium geknüpft. Der Verkaufserlös (1289 Mio. ESP bzw. 7747046 EUR) sollte zum Ankauf neuer Grundstücke, für die Errichtung eines neuen Werks - durch dasselbe Bauunternehmen - sowie zur Durchführung des Standortwechsels und zur teilweisen Begleichung der offenen Verbindlichkeiten verwendet werden. 527 Mio. ESP (3167333 EUR) sollten direkt an die Sozialversicherungsanstalt und das Finanzministerium gezahlt werden. In der Akte des Insolvenzverfahrens werden in der Stellungnahme des gerichtlich eingesetzten vorläufigen Konkursverwalters dieser Vertrag und der Verkaufserlös erwähnt. Dennoch waren den Behörden weder die Vertragsklauseln noch seine Bedingungen bekannt.

- Im Februar 2002 schloss Refractarios mit den nicht bevorrechtigten Gläubigern eine Vereinbarung über den Verzicht auf 75 % ihrer Forderungen ab. Diese Forderungen beliefen sich auf insgesamt 434383557 ESP (2610698 EUR).

- Am 26. März 2002 vereinbarten Refractarios und die Sozialversicherungsanstalt eine Umschuldung und einen Schuldennachlass. Vom Gesamtbetrag in Höhe von 5882414,16 EUR sollte Refractarios direkt nach Abwicklung des Rechtsgeschäfts mit dem Bauunternehmen 2763371,37 EUR bezahlen. Weitere 1309748,27 EUR (22 %) sollten auf 10 Jahre zu einem jährlichen Zinssatz von 3,5 % umgeschuldet und weiterhin mit einer Hypothek auf die Anlagen und Maschinen von Refractarios gesichert werden. Die restlichen Verbindlichkeiten in Höhe von 1809294,52 EUR sollten Refractarios erlassen werden. Der Gegenwartswert beträgt 68,4 % der ursprünglichen Verbindlichkeiten. Eine ausdrückliche Bedingung der Vereinbarung war, dass Refractarios die Raten und laufenden Beiträge pünktlich an die Sozialversicherungsanstalt zahlen würde.

- Am 22. Mai 2002 vereinbarten Refractarios und das Finanzministerium eine Umschuldung mit Schuldennachlass. Von Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 1275705,87 EUR (212259597 ESP) sollte Refractarios 621944,88 EUR (49 %) bezahlen. Der Rest (51 %) würde dem Unternehmen erlassen werden. So wie bei der Vereinbarung mit der Sozialversicherungsanstalt war auch hier eine ausdrückliche Bedingung der Vereinbarung, dass Refractarios pünktlich seine Raten und die laufenden Beiträge zahlen würde.

(18) Mit Schreiben vom 13. März 2000 ersuchte Fogasa um Aufnahme seiner Forderungen in das Insolvenzverfahren. Der gerichtlich eingesetzte Verwalter vertrat jedoch die Ansicht, dass das Darlehen bereits verjährt sei. Mit Schreiben vom 9. Februar 2001 mahnte Fogasa seine Forderungen (133171960 ESP bzw. 800380 EUR) direkt bei Refractarios ein. Gleichzeitig forderte der Lohngarantiefonds erneut die Aufnahme seiner Forderungen in das Insolvenzverfahren. Fogasa legte ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des vorläufigen Konkursverwalters ein, das jedoch abgewiesen wurde(10).

(19) Im Zusammenhang mit dem Flächennutzungsplan ist festzuhalten, dass das Ministeramt für öffentliche Bauten, Stadtplanung und Verkehr der Autonomen Region Valencia im Frühling 2002 an einem vorläufigen Flächennutzungsplan für die Gemeinde Quart de Poblet arbeitete, in dem die Änderung für das Grundstück von Refractarios vorgesehen war. Im Schreiben vom 2. Juli 2002 gibt Spanien an, dass dieser Plan voraussichtlich in zwei Monaten endgültig angenommen werde.

2.2.4. Neue Investitionsbeihilfe

(20) Schließlich beantragte Refractarios - bzw. hat vor dies zu tun - beim Instituto Valenciano de Finanzas ein Darlehen in Höhe von 3 Mio. EUR und eine Kapitalzuführung in Höhe von 300000 EUR sowie einen 20%igen Investitionszuschuss (1 Mio. EUR) beim regionalen Ministeramt für Wirtschaft. Der Finanzrahmen des Umstrukturierungsplans von Refractarios berücksichtigt diese Beihilfen. Spanien bestätigte jedoch, dass bis zu diesem Zeitpunkt weder das Darlehen noch der Zuschuss gewährt wurden.

3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(21) In ihrem Beschluss, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2(11) einzuleiten, betonte die Kommission ihre Zweifel daran, dass die spanischen Behörden so agierten wie es ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger getan hätte. Diese Zweifel betrafen insbesondere die Tatsache, dass Fogasa 1992 keine Garantie für die umgeschuldeten Forderungen verlangte und nichts unternahm, um die Zahlungen sicherzustellen. Weitere Zweifel bezogen sich auf die schriftliche Vereinbarung zwischen Refractarios und dem Finanzministerium sowie der Sozialversicherungsanstalt aus dem Jahr 1992 und konkret auf die Tatsache, dass diese Gläubiger allem Anschein nach Zahlungsrückstände von Refractarios aus dem zweiten Halbjahr 1990 lange Zeit hinnahmen, sowie auf die Beihilfe, die möglicherweise in der neuen Umschuldungsvereinbarung enthalten war. Nachdem die Kommission nur über spärliche Informationen über das Vorliegen eines Umstrukturierungsplans verfügte, konnte sie nicht feststellen, ob die mögliche Beihilfe im Einklang mit den Erfordernissen der Leitlinien der Gemeinschaft für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden: "Leitlinien über Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen"(12)) stand.

4. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(22) Nach der Veröffentlichung des Beschlusses über die Einleitung des Prüfverfahrens(13) erhielt die Kommission Stellungnahmen von CERAME-UNIE (einem europäischen Verband der Keramikindustrie), von einem Konkurrenzunternehmen namens RHI sowie vom begünstigten Unternehmen, Refractarios. Die Stellungnahme von Refractarios wird zusammen mit den Stellungnahmen von Spanien in Abschnitt 5 wiedergegeben.

(23) CERAME-UNIE und RHI teilen die von der Kommission vorgebrachten Zweifel zur Gänze. Sie weisen nachdrücklich auf die Überkapazität im gesamten Sektor der feuerfesten Materialien hin und betonen, dass sich jegliche Beihilfe nachteilig auf den Wettbewerb sowie den Handel auf dem Binnenmarkt auswirken würde. CERAME-UNIE übermittelte zahlreiche Artikel und Unterlagen über den Sektor.

(24) CERAME-UNIE übermittelte auch eine Kopie der Vereinbarung zwischen dem Finanzministerium und Refractarios und wies auf die darin enthaltene Passage hin, in der ausdrücklich festgehalten wird, dass für das Finanzministerium nicht nur die wirtschaftliche Situation und die langfristige Rentabilität des Unternehmens, sondern auch das allgemeine soziale Interesse der Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen relevant war. Weiters betont CERAME-UNIE, dass in der angenommenen Gläubigervereinbarung weder die langfristige Rentabilität des Unternehmens noch irgendein Umstrukturierungsplan erwähnt werde und dass die Bestimmungen bezüglich des Schuldennachlasses nicht ausreichend begründet seien. Seiner Meinung nach erfuelle die Beihilfe die in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen festgelegten Erfordernisse nicht.

5. STELLUNGNAHMEN VON SPANIEN UND VON REFRACTARIOS

(25) Spanien und Refractarios behaupten, dass die Sozialversicherungsanstalt, das Finanzministerium und Fogasa während des Untersuchungszeitraums so gehandelt haben, wie es jeder private Gläubiger getan hätte. Ihrer Meinung nach stelle keine der Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

(26) Spanien und Refractarios begründen dies mit eingehenden Beschreibungen der finanziellen Situation, in der sich die Sozialversicherungsanstalt und das Finanzministerium befänden, wenn es zu einem Konkurs des Unternehmens gekommen wäre. Angesichts des niedrigen Werts der Grundstücke vor der möglichen Änderung des Flächennutzungsplans und angesichts des Vorrangs, der den Forderungen der Arbeitnehmer eingeräumt wurde, wäre der Konkurs aus finanzieller Sicht weniger attraktiv gewesen als die Fortsetzung des Verfahrens.

(27) In Bezug auf die Vereinbarung von 1991 argumentierte Refractarios, dass die von den öffentlichen Gläubigern akzeptierten Bedingungen ohne weiteres mit denjenigen vergleichbar waren, die ein bevorrechtigter Privatgläubiger - in diesem Fall Banesto Leasing - akzeptierte. Dieses Unternehmen verlangte nicht die Rückgabe der geleasten Maschinen, sondern schloss sich der Vereinbarung zwischen Refractarios und seinen nicht bevorrechtigten Gläubigern zu denselben Bedingungen an. Auch aus diesem Grund läge bei den Vereinbarungen mit den öffentlichen Behörden keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vor.

(28) In Hinblick auf das "allgemeine soziale Interesse der Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen" in der Vereinbarung zwischen dem Finanzministerium und Refractarios weist Spanien darauf hin, dass diese Formulierung als stilistische Floskel betrachtet werden könne, die im Kontext eines Verwaltungsaktes außerhalb des üblichen Tätigkeitsbereichs des Finanzministeriums, der nicht im Rahmen der normalen Steuererhebungsverfahren, aber dennoch im Einklang der geltenden Verwaltungsordnung vorgenommen wurde, gewissermaßen angebracht war. Sie sei als allgemeine Erläuterung der Gründe für die Vorgehensweise der Verwaltungsbehörden zu verstehen, die mit all ihren Tätigkeiten die Befriedigung des Allgemeininteresses anstreben.

(29) Bezüglich Fogasa wies Spanien darauf hin, dass sich dieser Fonds aus Arbeitgeberbeiträgen finanziere, welche keine staatlichen Einnahmen darstellten. Spanien führt aus, dass diese Einrichtung alle Maßnahmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten ergriffen habe, um ihre Forderungen beizutreiben. Dies werde seiner Meinung nach auch gemäß dem im Berufungsverfahren gefällten Urteil bestätigt, in dem Fogasa um die Aufnahme seiner Forderungen in das Insolvenzverfahren im Jahr 2000 ersuchte. Refractarios erklärt ferner, dass die Umschuldung der Forderungen von Fogasa eine vorteilhafte Lösung im Vergleich zu dem Ergebnis, das andere Gläubiger erzielten, darstelle.

(30) Refractarios führt weiters aus, dass die möglicherweise erhaltenen Vorteile den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigten, zumal seine Produktion weniger als 0,2 % der Gesamtproduktion in der Europäischen Union betrug. Außerdem sei der Sektor durch eine oligopolistische Struktur gekennzeichnet gewesen. Daher liege auch aus diesen Gründen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vor.

(31) Für den Fall, dass die Kommission zu dem Schluss gelangen sollte, dass eine Beihilfe vorliegt, argumentiert Refractarios, dass eine solche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Zum Zeitpunkt, als die Vereinbarungen im Jahr 1991 abgeschlossen wurden, habe sich das Unternehmen in einer Krise befunden, und die Beihilfe wäre eng mit einem Umstrukturierungsplan verbunden und auf das notwendige Mindestmaß beschränkt. Alle Beihilfen, die möglicherweise in den im Jahr 2002 mit den Behörden eingegangenen Vereinbarungen enthalten waren, erfuellten die Kriterien der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. Refractarios legte einen Umstrukturierungsplan mit ausführlichen Angaben über die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und über alle geplanten Maßnahmen vor und hält fest, dass jegliche Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkt gewesen sei.

(32) Als weiteres Argument führt Refractarios an, dass jede Beihilfe in Verbindung mit den 1991 unterzeichneten Gläubigervereinbarungen und der darauf folgenden Vorgehensweise dieser Einrichtungen bezüglich der Vergleichsvereinbarung kraft der Bestimmungen von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(14) verjährt sei.

(33) In Bezug auf den Markt stellt Refractarios fest, dass es zwar in den letzten Jahren gewissermaßen zu einem Stillstand der Nachfrage für feuerfeste Produkte von niedriger Qualität in den Industrieländern gekommen sei, dass dieser Rückgang jedoch durch eine steigende Nachfrage in den Schwellenländern ausgeglichen wurde. Refractarios habe sich jedenfalls in den letzten zehn Jahren auf die Erzeugung feuerfester Materialien spezialisiert, die von besserer Qualität, dauerhafter und kostspieliger sind und einem rasch wachsenden Marktsegment angehören.

(34) Schließlich betont das Unternehmen, dass es sich bei Vorliegen einer Beihilfe um eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe im Einklang mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(15) handle, zumal sie das Ziel einer Standortverlegung außerhalb des Stadtgebiets gemäß Randnummer 39 dieses Gemeinschaftsrahmens verfolge.

5.1. Bemerkungen zu den Stellungnahmen der Beteiligten

(35) Spanien hat sich nicht zu den Stellungnahmen der Beteiligten geäußert.

6. DER UMSTRUKTURIERUNGSPLAN

(36) Der Umstrukturierungsplan enthält drei wichtige Punkte: 1. die Standortverlegung des Unternehmens, 2. die Konzentration auf das Hochqualitätssegment und 3. die finanzielle Umstrukturierung auf der Grundlage bedeutender Schuldenerlässe.

(37) Logischerweise sind mit der Standortverlegung des Unternehmens die Umweltprobleme gelöst. Die Gesamtkosten der Investition belaufen sich auf 7300000 EUR, von denen die Anlagen den Großteil ausmachen (3900000 EUR).

(38) Das neue Werk soll eine Kapazität von 10200 t jährlich haben, von denen 8000 t für die Erzeugung von kundenspezifischen feuerfesten Materialien bestimmt sind und 2200 t für die Herstellung von feuerfesten Standardprodukten. Dies bedeutet ungefähr eine Verdoppelung der derzeitigen Kapazität und eine beträchtliche Steigerung des Anteils für Produkte mit größerer Wertschöpfung und höheren Bruttogewinnspannen.

(39)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(40) Der Umstrukturierungsplan enthält Schätzungen über die voraussichtlichen Jahresergebnisse für den Zeitraum 2002-2006 auf der Grundlage verschiedener Annahmen. Selbst wenn man vom schlechtesten Szenario ausgeht, wäre die Rentabilität des Unternehmens während dieses ganzen Zeitraums gegeben.

7. WÜRDIGUNG

7.1. Allgemeine Überlegungen

(41) In Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist das Prinzip verankert, dass - soweit im Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist - alle Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produkte den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(42) Gemäß Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass eine staatliche Beihilfe den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt(16). Für die von Refractarios vertriebenen Erzeugnisse besteht innergemeinschaftlicher Handel, und es herrscht Wettbewerb zwischen den Herstellern. Eine etwaige Beihilfe würde die Position von Refractarios auf diesem Markt stärken. Der gesunkene Umsatz - im Vergleich zu (einigen) Konkurrenten, sein gesunkener Marktanteil und die oligopolistische Struktur bedeuten nicht, dass die Maßnahme nicht den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Außerdem wird die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels durch die Tatsache bestätigt, dass Refractarios einen Teil seiner Produktion in andere Staaten ausführt.

(43) Um festzustellen, ob Refractarios von einer selektiven Begünstigung profitierte, muss die Kommission die von den öffentlichen Gläubigern ergriffenen Maßnahmen und ihre Vereinbarungen mit Refractarios prüfen. Entsprechen diese Maßnahmen und Vereinbarungen dem Verhalten eines privaten Gläubigers unter ähnlichen Umständen, liegt keine staatliche Beihilfe vor.

7.2. Die Vereinbarungen mit der Sozialversicherungsanstalt und dem Finanzministerium im Jahr 1991

(44) Die Bedingungen, zu denen die Sozialversicherungsanstalt und das Finanzministerium die Umschuldung ihrer Forderungen akzeptierten, sind im Vergleich zu den Zahlungen an die anderen Gläubiger, die einen Schuldenerlass in Höhe von 81,5 % akzeptierten, sicherlich für sie günstig. Ein einfacher Vergleich mit den gewöhnlichen Gläubigern reicht jedoch nicht aus, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen, da die Forderungen der öffentlichen Gläubiger bevorrechtigt waren und diese sich daher in einer anderen Situation befanden.

(45) Die Bedingungen waren auch im Vergleich zu denjenigen des einzigen bevorrechtigten Privatgläubigers, Banesto Leasing SA, günstig. Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass die Positionen der Banesto Leasing SA und der bevorrechtigten öffentlichen Gläubiger nicht miteinander verglichen werden können und dass dieses Argument nicht ausreicht, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe in den Vereinbarungen zwischen Refractarios und den öffentlichen Gläubigern auszuschließen. Erstens beliefen sich die Verbindlichkeiten von Refractarios gegenüber diesem Unternehmen auf einen Betrag von 8919299 ESP (53606 EUR), der wesentlich niedriger ist als derjenige der Verbindlichkeiten gegenüber den staatlichen Gläubigern. Zweitens wären die Kosten für Banesto für die Einforderung einer größeren Summe - relativ gesehen - höher gewesen als jeder mögliche Gewinn. Und schließlich wäre der tatsächliche Wert der Maschinen sicherlich sehr niedrig gewesen, wenn man gezwungen gewesen wäre, sie im Insolvenzverfahren 1990-1992 angesichts eines drohenden Konkurses zu verkaufen.

(46) Spanien argumentierte, dass der Verzicht auf Zinsen ein geeigneter Ausgleich für die Besicherung durch die Hypothek war. Das allgemeine spanische Sozialversicherungsgesetz (Ley General de la Seguridad Social) sieht vor, dass bei Gewährung außergewöhnlicher Stundungen der gesetzliche Zinssatz anzuwenden ist, dass aber diese Verpflichtung im Falle einer Umschuldungsvereinbarung der Sozialversicherungsanstalt bezüglich ihrer Forderungen gegenüber einem Unternehmen, das sich in einem Insolvenzverfahren befindet, nicht gilt. Die Kommission fügt jedoch hinzu, dass dies nicht ausschließt, dass die Situation einer zwingenden und unverzüglichen Zahlung mit darauf folgendem Konkurs für die Behörden vorteilhafter gewesen wäre. Die Tatsache, dass die Sozialversicherungsanstalt und das Finanzministerium keinen Schuldenerlass, sondern lediglich eine Umschuldung gewährten, steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen.

(47) In dieser Situation erachtet es die Kommission im Zuge der Prüfung der Frage, ob die öffentlichen Gläubiger nach dem "Grundsatz des Privatgläubigers" handelten, für notwendig, den Hoechstbetrag zu schätzen, den beide Einrichtungen einbringen hätten können, wenn keine Vereinbarung abgeschlossen worden wäre, was den Konkurs bedeutet hätte.

(48) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes über die Rechte der Arbeitnehmer (Estatuto de los Trabajadores) haben Lohnforderungen für die letzten 30 Arbeitstage in einer Höhe, die maximal den zweifachen Mindestlohn betragen kann, Vorrang gegenüber allen anderen Forderungen. Diese Forderungen sind auch gegenüber hypothekarisch gesicherten Forderungen bevorrechtigt. In Artikel 32 Absatz 2 und 3 werden den Lohnforderungen weitere Vorrechte eingeräumt. Nachdem die Verfahren für die Eintreibung der Forderungen der Arbeitnehmer getrennt verlaufen und durch ein Insolvenzverfahren nicht eingestellt werden, genießen die Entlassungsabfindungen für die Arbeitnehmer de facto auch ein "Superprivileg". Der Gesamtbetrag dieser Zahlungen für 1991 wurde auf 3700000 EUR geschätzt. Wie Refractarios feststellt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass heute noch höhere Abfindungen ausgehandelt würden.

(49) Die vom gerichtlich eingesetzten Verwalter im Insolvenzverfahren zum 29. Oktober 1990 erstellte Bilanz ("dictamen") enthält Aktiva von insgesamt 15486722 EUR, wovon 6974048 EUR auf Grundstücke, 2344763 EUR auf Gebäude, 2191455 EUR auf Betriebs- und Geschäftsausstattung, 2540 EUR auf immaterielle Vermögensgegenstände, 2980058 EUR auf Vorräte, 1001991 EUR auf Forderungen und 27464 EUR auf Kassenmittel entfielen. Für den Fall eines Konkurses wird dieser Wert jedoch wesentlich niedriger eingestuft. So wird zum Beispiel in der von der Sozialversicherungsanstalt am 3. Juli 1990 durchgeführten Bewertung das Grundstück des Werks in Valencia auf 3200000 EUR geschätzt. Die Anlagen auf diesem Grundstück wurden mit 1300000 EUR bewertet. Der Wert der Grundstücke in Asturien wurde auf 1 Million EUR und der weiterer Grundstücke in Valencia auf 300000 EUR geschätzt. Andere Vermögenswerte, die bei einem Konkurs schwer abzusetzen wären, sind die immateriellen Vermögensgegenstände und die Vorräte, von denen fast die Hälfte auf Endprodukte entfielen, wobei sich der Sektor mitten in einer Krise befand. Hinzuweisen ist auch darauf, dass es sehr leicht möglich ist, dass es in der Zeit zwischen der Stellungnahme und dem Abschluss der Gläubigervereinbarungen u. a. aufgrund der Verluste in dieser Zeit zu Änderungen bei den Werten der Vorräte und insbesondere der Bilanzposten "Forderungen" und "Kassenmittel" gekommen war. Die Kommission berücksichtigt ferner, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass in der Bilanz von einem Aufwärtstrend ausgegangen wurde, zumal das Insolvenzverfahren nur dann eingeleitet werden kann, wenn Aktiva und Passiva einen positiven Saldo ergeben. Auf der Grundlage all dieser Überlegungen und gemäß dem Grundsatz des Privatgläubigers hätten im September 1991 die gesamten Aktiva im Konkursfall auf einen Wert geschätzt werden können, der etwa dem Wert entsprochen hätte, der sich aus den verschiedenen Bewertungen des Grundstücks, der Gebäude und Anlagen in der Stellungnahme ergab. Man käme so auf einen Gesamtwert von ca. 6 Mio. EUR.

(50) Zieht man die Zahlungen an die Arbeitnehmer vom Gesamtwert der Aktiva ab, erhält man einen verfügbaren Betrag von 2200000 EUR, um zunächst die bevorrechtigten Gläubiger zu befriedigen. Diese Summe macht 69 %(17) der gesamten Verbindlichkeiten in Höhe von 3200000 EUR aus.

(51) Dies ist jedoch eine theoretische Berechnung ohne Berücksichtigung anderer Faktoren, die sich negativ auf den tatsächlichen Betrag, den die öffentlichen Gläubiger im Konkursfall erhalten würden, auswirken könnten. Werden Grundstücke und Anlagen in der Folge eines Konkurses verkauft, können die tatsächlichen Erträge daraus noch wesentlich niedriger ausfallen. Außerdem wurden in dieser Berechnung weder die Kosten des Konkursverfahrens noch die Kosten für den Verkauf des Grundstücks berücksichtigt. Weiters hätten die öffentlichen Gläubiger die Zahlungen erst nach einer erheblichen, in diesen Situationen üblicherweise entstehenden Verzögerung erhalten. Die Tatsache, dass die anderen Gläubiger ebenfalls einen beträchtlichen Schuldenerlass akzeptierten, bestätigt die Vermutung, dass der Gegenwartswert im Konkursfall niedriger gewesen wäre. Natürlich hängt die Höhe der vereinbarten Zahlungen von der zukünftigen Rentabilität des Unternehmens ab, und rückblickend ist klar, dass die finanziellen Probleme nicht gelöst waren. Die Hypothek soll aber eine Sicherheit gegen eben diese Ungewissheit darstellen, und das Risiko weiterer Rückstände bei den Zahlungen der vereinbarten Raten wird bis zu einem gewissen Grad durch die Verrechnung der üblichen Zinsen und Zuschläge beim Eintreten dieser Rückstände abgedeckt. Weiters ist zu betonen, dass der bei Zahlungsverzug anzuwendende Zinssatz dem gesetzlichen Zinssatz entspricht. Dieser Zinssatz betrug ca. 10 %, was auf alle Fälle einen sinkenden Nettogegenwartswert der Verbindlichkeiten bedeutet.

(52) Angesichts dieser Überlegungen bestand für die Sozialversicherungsanstalt und insbesondere für das Finanzministerium lediglich eine minimale Differenz zwischen den Zahlungen, die bei einer Vergleichsvereinbarung zu erwarten waren, und denjenigen, mit denen sie im Fall eines Konkurses rechnen konnten(18). Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die mit der Sozialversicherung und dem Finanzministerium vereinbarten Zahlungsbedingungen denjenigen entsprachen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger in dieser Situation akzeptiert hätte. Somit erfuellt die mit den Behörden im Jahr 1991 unterzeichnete Vereinbarung die Kriterien des Grundsatzes des Privatgläubigers und enthält keine staatliche Beihilfe zugunsten von Refractarios.

7.3. Von der Sozialversicherungsanstalt und dem Finanzministerium ergriffene Maßnahmen zur Beitreibung ihrer bis zum Beginn des Insolvenzverfahrens im Jahr 2000 angefallenen Forderungen

(53) Die Kommission stellt fest, dass die Sozialversicherungsanstalt vom Dezember 1991 bis Juni 1995 nicht untätig blieb. Sie verrechnete Zinsen und Zuschläge auf die neuen Forderungen und forderte mehrmals Zwangsvollstreckungen. Schließlich leitete die Sozialversicherungsanstalt im Juni 1995 das Verfahren zur Versteigerung des belasteten Grundstücks ein. Zu diesem Zeitpunkt bestanden Forderungen in Höhe von insgesamt 4712315 EUR, und nur ein Teil davon war hypothekarisch gesichert. Dieser Betrag ist nur etwas niedriger als der Wert des Vermögens, das 1990 auf 4516293 EUR bis 4755917 EUR geschätzt wurde. Seit 1994 wird in den Jahresabschlüssen jedoch auf die mögliche Wertsteigerung bei einer Änderung des Flächennutzungsplans hingewiesen. Angesichts dieser Tatsachen gelangt die Kommission zur Schlussfolgerung, dass die Vorgehensweise der Sozialversicherungsanstalt im Einklang mit dem Grundsatz des Privatgläubigers steht, da sie sich nicht wesentlich vom Verhalten eines privaten Gläubigers in derselben Situation unterschied. Auch die Entscheidung, die 1995 abgeschlossene Vereinbarung über die Einstellung des Versteigerungsverfahrens und die Errichtung einer zusätzlichen Hypothek zu genehmigen, kann mit der erwarteten Wertsteigerung des Grundstücks im Falle einer Änderung des Flächennutzungsplans und mit der Tatsache, dass Refractarios seit April 1995 keine weiteren Verbindlichkeiten auflaufen ließ, begründet werden. Somit gelangt die Kommission zur Auffassung, dass die Vorgehensweise der Sozialversicherungsanstalt in dieser Zeit und die Vereinbarung über die zusätzliche Hypothek keine staatliche Beihilfe zugunsten von Refractarios darstellen.

(54) Die Kommission hat keine Erklärung für das erstaunlich niedrige Ergebnis der Bewertung, die 1998 von der Sozialversicherungsanstalt in Auftrag gegebenen wurde. Sie steht deutlich im Gegensatz zur Bewertung, die Refractarios 2000 durchführen ließ, und zum Erlös durch den Verkauf an das Bauunternehmen. Klar ist jedenfalls, dass es bei einer Änderung des Flächenwidmungsplans zu einer Erhöhung des tatsächlichen Werts gekommen wäre. Die Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherungsanstalt und dem Finanzministerium erhöhten sich im Zeitraum 1996-1998 um 1200000 EUR bzw. um 860000 EUR. Die Zunahme der Verbindlichkeiten ist insgesamt höher als die erhoffte Wertsteigerung gemäß der Bewertung von 1998, aber niedriger als die Wertsteigerung, zu der es schließlich kam. Außerdem fielen die neuen Verbindlichkeiten in einer relativ kurzen Zeitspanne an, vorwiegend während des Jahres 1998. Auch mit Zwangsvollstreckungsverfahren wären die Sozialversicherungsanstalt und das Finanzministerium nicht in der Lage gewesen, ein Auflaufen ihrer Forderungen zu vermeiden.

(55) In Anbetracht dieser komplexen Situation mit einer ungewöhnlichen Zunahme der Verbindlichkeiten, Aussichten auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und einer möglichen Änderung des Flächennutzungsplans gelangt die Kommission zur Auffassung, dass die Sozialversicherungsanstalt und das Finanzministerium die Aussichten auf Beitreibung ihrer offenen Forderungen gegenüber Refractarios optimierten, indem sie sich darauf beschränkten, Pfändungen zu fordern und mit der Vollstreckung der Hypothek zu drohen, ohne es (wie in 2.2.2 beschrieben) bis zur Verhängung des Konkurses kommen zu lassen. Daher ist die Kommission nicht der Ansicht, dass ihr Verhalten eine staatliche Beihilfe zugunsten von Refractarios darstellt.

7.4. Die Vereinbarungen im Jahr 2002

(56) Im Insolvenzverfahren wurden keine Vereinbarungen mit bevorrechtigten Privatgläubigern getroffen, die mit den Vereinbarungen vergleichbar wären, die Refractarios mit den öffentlichen Gläubigern abschloss. Die Erwähnung des "allgemeinen sozialen Interesses der Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen" in der Vereinbarung zwischen Finanzministerium und Refractarios ist kein ausreichender Beweis dafür, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt, und auch die Tatsache, dass keine ausdrückliche Beurteilung der zukünftigen Rentabilität des Unternehmens oder eine Begründung einer solchen Vereinbarung vorgenommen wurde, stellt keinen Beweis dar. Daher hält es die Kommission für erforderlich abzuschätzen, wie viel das Finanzministerium und die Sozialversicherung bestenfalls von ihren Forderungen einbringen hätten können, wenn die Vereinbarung nicht abgeschlossen worden wäre, was (in der Folge) den Konkurs bedeutet hätte.

(57) Gemäß den Angaben Spaniens betrugen die Zahlungen an die Arbeitnehmer für Löhne und Abfindungen, die unter das (tatsächliche und rechtliche) "Superprivileg" fielen, 1577031,80 EUR. Wie bereits weiter oben festgestellt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Praxis noch wesentlich höhere Abfindungen ausgehandelt worden wären. In Anbetracht der Verzögerung zwischen der Konkurserklärung und der Genehmigung des Verfahrens für die Massenentlassungen durch das Arbeitsamt könnten sich die Lohnforderungen noch weiter erhöhen. Spanien schätzt, dass diese Zeitspanne fünf Monate dauern könnte, und geht daher von einem zusätzlichen Betrag in Höhe von 892013 EUR aus.

(58) Die Aktivmasse im Konkurs setzte sich grundsätzlich aus dem Grundstück und den Gebäuden zusammen. Der im Kaufvertrag vereinbarte Preis betrug 1289759146 ESP (7751609 EUR). Dieser Preis war jedoch Bestandteil einer weiter reichenden Vereinbarung über den Erwerb eines neuen Grundstücks und den Bau eines neuen Werks, der im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den zwei Parteien ausgehandelt wurde. Er unterlag auch Klauseln und Bedingungen, die die Behörden nicht kannten. Es ist wohl logisch, dass diese die Hoffnung hegten, die Vereinbarung wäre an die Änderung des Flächennutzungsplan gebunden. Daher erachtete es Spanien als "etwas riskant", die Erwartungen auf den im Verkaufsvertrag festgelegten Preis zu begründen. Außerdem sei laut den Angaben Spaniens gemäß den Versteigerungsverfahren bei der ersten Ausrufung von der Bewertung von 1998, d. h. von 3200000 EUR, auszugehen. Sollte eine zweite oder dritte Ausrufung erforderlich sein, würde der Ausrufungswert um 25 % bzw. 50 % herabgesetzt werden. Daher hätten die Behörden so wie ein umsichtiger Privatgläubiger von einer vorsichtiger angesetzten Zahl ausgehen können. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Versteigerung vor der Änderung des Flächennutzungsplans ein erhebliches Risiko bedeutet und dass der Wert im Kaufvertrag nicht für eine realistische Bewertung ausreicht. Aus dem Kaufvertrag hätte jedoch auch klar hervorgehen sollen, dass die Bewertung von 1998 extrem niedrig war. Der Gegenwartswert läge somit zwischen den beiden Extremen, je nachdem, wie risikoscheu der potenzielle Käufer ist(19).

(59) Die Bilanz, die vom für das Insolvenzverfahren gerichtlich eingesetzten Verwalter erstellt wurde (die "Stellungnahme"), gibt einen Betrag von 3090859 EUR für die Posten Immaterielle Vermögensgegenstände, Sonstige Anlagen, Vorräte, Forderungen und Kassenbestand/Banken an. Von einer vorsichtigen und pessimistischen Erwartungshaltung ausgehend, hätte die in einem Konkursverfahren erzielbare Summe möglicherweise niedriger sein können. Die immateriellen Vermögenswerte könnten zum Beispiel in einer Konkurssituation nur schwer fluessig gemacht werden, und der Wert der "sonstigen Anlagen" könnte sich als gering herausstellen, wenn diese nicht mehr verwendet werden und gezwungenermaßen verkauft werden müssen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beträge für Vorräte und insbesondere für die Bilanzposten Forderungen und Kassenmittel im Zeitraum zwischen der Stellungnahme und den tatsächlichen Vereinbarungen(20) durchaus ändern hätten können.

(60) Das Finanzministerium akzeptierte eine sofortige Zahlung ohne weitere, von der finanziellen Zukunft von Refractarios abhängende Raten. Der tatsächliche Wert der Vereinbarung mit der Sozialversicherungsanstalt hingegen hängt teilweise von dieser Zukunft ab. Die Vereinbarungen erwähnen weder ausdrücklich den Umstrukturierungsplan noch die zukünftige Rentabilität des Unternehmens. Die Behörden wussten aber, dass die Verluste Ende der 90er-Jahre zurückgingen und sich während des Jahres 2000 zu einem mäßigen Gewinn entwickelten. Außerdem kam Refractarios seinen neuen Verbindlichkeiten nach. Möglicherweise waren die jüngsten Entwicklungen wie die Umsatzsteigerung, insbesondere bei den innovativen Erzeugnissen, den Behörden bekannt. Inzwischen bestätigten die aktuellen Entwicklungen diese beträchtliche Steigerung im Jahr 2001, und auch der für 2002 erwartete Umsatz bedeutet einen deutlichen Zuwachs.

(61) In der von den im Jahr 2000 ernannten Verwaltern erstellten Stellungnahme werden andererseits das Darlehen des IVF (Instituto Valenciano de Finanzas), die Kapitalbeteiligung und eine Investitionsbeihilfe als wichtige Finanzierungsquelle für die Standortverlegung erwähnt. Die Tatsache, dass diese Maßnahmen nicht gewährt wurden, lässt die Rentabilität des Unternehmens nach der Umschuldung als fraglich erscheinen. Es gibt aber auch keine Bestätigung dafür, dass diese Maßnahmen abgelehnt wurden. Außerdem sahen sowohl die Sozialversicherungsanstalt als auch das Finanzministerium eine Klausel vor, die Refractarios bei sonstiger Auflösung der Vereinbarung dazu verpflichtete, seine Jahresbeiträge zu zahlen. Schließlich setzte die Sozialversicherungsanstalt durch, dass Refractarios die vereinbarten Raten mit einer Hypothek auf die neue Liegenschaft besicherte.

(62) In Anbetracht all dieser erwähnten Faktoren kann der für die Verbindlichkeiten verfügbare Gesamtbetrag - von einem vorsichtigen und pessimistischen Standpunkt aus betrachtet - auf einen Wert geschätzt werden, der dem Nettogegenwartswert der gemäß den Vereinbarungen mit der Sozialversicherungsanstalt und dem Finanzministerium tatsächlich gezahlten Beträge annähernd entspricht. Der Nettogegenwartswert der an das Finanzministerium gezahlten Beiträge liegt, in Prozenten der ursprünglichen Verbindlichkeiten ausgedrückt, wesentlich unter dem der Beiträge, die die Sozialversicherungsanstalt erhalten hat. Dies kann Zeichen einer klugen Verhandlungsstrategie von Refractarios sein, die darin bestand, auf den relativ kleineren Gläubiger größtmöglichen Druck auszuüben. Die Kommission muss jedenfalls ihre Entscheidung vor allem auf der Grundlage der Tatsachen treffen.

(63) Festzuhalten ist, dass die Behörden im Falle eines Konkurses ihre Forderungen mit erheblicher Verzögerung bezahlt bekämen. Außerdem verringern sich absolut gesehen die Differenzbeträge zwischen den Einkommenserwartungen und den tatsächlich ausgehandelten Beträgen. In Anbetracht der Ungewissheit, der Verzögerung und der Kosten eines Konkursverfahrens gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Vereinbarungen von Refractarios mit der Sozialversicherungsanstalt und dem Finanzamt im Einklang mit dem Grundsatz des Privatgläubigers stehen.

(64) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die zwischen der Sozialversicherungsanstalt und dem Finanzministerium einerseits und Refractarios andererseits unterzeichneten Vereinbarungen keine staatliche Beihilfe darstellen.

7.5. Weitere Investitionsbeihilfen

(65) Spanien bestätigte, dass keine Investitionsbeihilfe gewährt wurde, und es liegen keine gegenteiligen Beweise vor. Daher kann die Kommission keine derartigen Beihilfen würdigen. Die Tatsache, dass Refractarios ankündigte, um diese Beihilfen ansuchen zu wollen und dass dies in der Stellungnahme und im Umstrukturierungsplan erwähnt wurde, steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen. Die Kommission hält dennoch fest, dass die Investition möglicherweise zum Großteil oder sogar zur Gänze keine Erstinvestition im Sinne von Ziffer 4.4 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(21) darstellt, zumal es sich um eine Standortverlegung zu handeln scheint, die keine grundlegende Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens mit sich bringt. Die Kommission stellt weiters fest, dass der Umstrukturierungsplan lediglich eine Zuwendung von privatem Kapital in sehr geringem Ausmaß (300500 EUR) vorsieht und dass somit fraglich wäre, ob eine etwaige Kapitalspritze aus öffentlichen Geldern (wie das erwähnte Darlehen in Höhe von 3005000 EUR vom IVF) im Einklang mit dem Grundsatz des Privatgläubigers stuende. Die Kommission ersucht daher Spanien um Informationen über alle Investitionsbeihilfen, die Refractarios im Rahmen der Standortverlegung gewährt werden könnten, sowie über etwaige Kapitalzuwendungen aus öffentlichen Mitteln in den nächsten drei Jahren.

7.6. Fogasa

(66) Die Kommission hält fest, dass Fogasa eine unabhängige Einrichtung ist, die von den spanischen Behörden gegründet wurde und auf spanischem Recht fußt. Sie ist dem Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten zugeordnet. Dieses Ministerium ernennt den Präsidenten und vier der vierzehn Mitglieder des Vorstands sowie den Generalsekretär, der für die Verwaltung des Fonds zuständig ist. Auszahlung und Zweck der Mittel sind gesetzlich festgelegt. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in verschiedenen Urteilen entschieden, dass steuerähnliche Abgaben staatliche Beihilfen enthalten können(22). Bei verschiedenen Gelegenheiten hat die Kommission erklärt, dass die Mittelverwendung durch Fogasa eine staatliche Beihilfe darstellen kann, was auch vom Gerichtshof bestätigt wurde(23).

(67) Fogasa gewährt Unternehmen, die sich in einem Konkursverfahren oder in finanziellen Schwierigkeiten befinden, keine Darlehen, sondern zahlt die bestehenden Forderungen der Lohnempfänger aus eigenen Mitteln und verlangt diese dann vom betreffenden Unternehmen wieder zurück. Die Kommission hat nichts dagegen einzuwenden, dass Fogasa die berechtigten Ansprüche bestimmter Mitarbeiter von Refractarios aus ausstehenden Gehältern und Abfindungen aufgrund von Entlassungen Anfang der 90er-Jahre befriedigt. In dieser Hinsicht enthält die Vereinbarung keinerlei staatliches Beihilfeelement. Solche Maßnahmen, deren Ziel der Schutz der Arbeitnehmer ist, stehen im Einklang mit der Richtlinie 80/987/EWG des Rates(24). Diese Zahlungen sind jedoch Teil der normalen Kosten der unternehmerischen Tätigkeit, und daher müssten im Falle der Weiterführung eines Unternehmens nach einem Insolvenzverfahren die gegenüber Fogasa aufgelaufenen Verbindlichkeiten gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers beglichen werden.

(68) Die Kommission kann nicht ausschließen, dass die Bestimmungen der Umschuldungsvereinbarung zwischen Fogasa und Refractarios durch die Tatsache begründet waren, dass die Aussichten auf Rückerstattung im Falle eines Konkurses - in einer Situation, die zur Auferlegung von weniger günstigen Umschuldungsbedingungen geführt hätte - wesentlich geringer gewesen wären. Obwohl diese Vereinbarung zu einem Datum getroffen wurde, das mehr als ein halbes Jahr nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens liegt, war die wirtschaftliche Lage von Refractarios weiterhin labil und die Krise des Sektors noch nicht überwunden. Der durchschnittliche Zinssatz, den private Banken für Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren verrechneten, betrug 17,28 %(25), das heißt, er war wesentlich höher als der bloße Zinssatz von 10 %, der in der Vereinbarung festgelegt wurde. Gemäß den spanischen Rechtsvorschriften kann ein Gläubiger nicht verlangen, dass für ausstehende Zahlungen ein Zinssatz angewandt wird, der über dem gesetzlichen Zinssatz liegt, so dass dieser letztere derjenige Zinssatz ist, von dem die Kommission in ihren Überlegungen auszugehen hat(26). Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Vereinbarung keine staatliche Beihilfe enthält.

(69) Die Tatsachen, dass Fogasa bei Ausbleiben der vereinbarten Raten keine zusätzlichen Zinsen verlangte, nicht auf einer Besicherung der umgeschuldeten Forderungen bestand, keinerlei Anstrengungen unternahm, um die Forderungen bis zum erneuten Insolvenzverfahren im Jahr 2000 beizutreiben und auch nichts unternahm, um das Risiko des Ausschlusses der Forderungen zu vermeiden, sind allerdings aus der Sicht des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers nicht zu rechtfertigen. Mit Sicherheit entspricht eine solche Sorgfaltsverletzung nicht dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers. Ein umsichtiger privater Gläubiger hätte seine Forderung nicht vergessen und angesichts des Verstoßes der Vereinbarung zweifellos etwas getan, um eine höhere Sicherheit und zusätzliche Zinsen für die verspäteten Zahlungen zu erhalten. Die Tatsache, dass die Sozialversicherungsanstalt 1995 eine zusätzliche Hypothek durchsetzen konnte, beweist, dass es sich um eine mögliche Option handelte, auch wenn der Wert dieser Hypothek angesichts des tatsächlichen Werts der Liegenschaft ungewiss war. Demnach bedeutete das fehlende Handeln von Fogasa, dass eine staatliche Beihilfe vorlag.

(70) Das Fehlen einer Besicherung und die Nichtleistung der vereinbarten Raten erlaubte Fogasa, die Zahlung der Forderungen in ihrer ursprünglichen Höhe unverzüglich einzufordern. Es ist möglich, dass ein privater Gläubiger nicht bei der ersten Gelegenheit diesen "letzten Ausweg" gewählt hätte, sondern zum gegebenen Zeitpunkt und jedenfalls früh genug vor Ende der Ausschlussfrist, die Forderung vollstrecken hätte lassen. Die Kommission geht davon aus, dass diese spätestens im Juni 1995 vollstreckt worden wäre. Zu diesem Zeitpunkt betrug der ausständige Betrag ca. 100000 EUR. Am 7. Juni 1995 wurde außerdem die Sozialversicherungsanstalt angesichts der angefallenen Zahlungsrückstände von Refractarios aktiv und leitete das Versteigerungsverfahren für die mit Hypotheken belasteten Grundstücke ein. Spanien betonte, dass diese Vorgehensweise dem Handeln eines privaten Gläubigers entspreche. Die Zahlungsrückstände an Fogasa waren wesentlich niedriger als die Rückstände bei den Beitragszahlungen an die Sozialversicherungsanstalt. Fogasa hatte jedoch im Gegensatz zur Sozialversicherungsanstalt und zum Finanzministerium noch immer keine Besicherung seiner Forderungen erhalten. Deshalb hätte der Lohngarantiefonds vor und nicht nach der Sozialversicherungsanstalt handeln müssen. Demnach vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Gesamtbetrag der offenen Forderungen zumindest ab Juni 1995 eine staatliche Beihilfe darstellt.

(71) Die Beihilfe ist rechtswidrig, weil die Kommission vor ihrer Gewährung nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag davon unterrichtet wurde.

7.7. Vereinbarkeit der von Fogasa gewährten Beihilfe

(72) Die Kommission hat geprüft, ob die in Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen anwendbar sind. Auf der Grundlage der Ausnahmen in Absatz 2 könnte die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtet werden. Die Beihilfe ist jedoch a) weder sozialer Art noch an einzelne Verbraucher gerichtet, b) ist sie nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, bestimmt und c) ist sie nicht für den Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich. Auch die Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) EG-Vertrag, die sich auf die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, auf Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse und auf die Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes beziehen, sind nicht anwendbar.

(73) Spanien versuchte auch nicht, die Beihilfe auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu begründen.

(74) In Bezug auf den ersten Teil der Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag - Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige - hält die Kommission fest, dass mit der Beihilfe keine Ziele wie FuE-Aktivitäten oder Investitionen von KMU unterstützt wurden. Sie verfolgte auch keine Umweltziele. Die Umweltprobleme im Zusammenhang mit dem Standort von Refractarios entstanden vor allem in den darauf folgenden Jahren, und es besteht keine direkte Verbindung zwischen der Beihilfe und irgendeiner Maßnahme zur Beseitigung dieser Probleme. Auch scheint es kaum wahrscheinlich, dass der Zweck der Beihilfe die Sanierung und Umstrukturierung von Refractarios war. Die Tatsache, dass Fogasa seine Forderungen beizutreiben versuchte, beweist, dass die Beihilfe keinen bestimmten Zweck hatte. Vermutlich sollte damit die unmittelbar drohende Finanzkrise des Unternehmens abgewendet werden. So gesehen, könnte die Beihilfe als Rettungsbeihilfe eingestuft werden. Sie ging jedoch mit keinerlei Bedingung einher, die ausreichen würde, um die Erfordernisse zu erfuellen, die die Kommission üblicherweise in Verbindung mit solchen Beihilfen vorsieht, insbesondere dem der Ausarbeitung eines (neuen) Umstrukturierungsplans innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Daher kann die Beihilfe auf dieser Grundlage nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft werden.

(75) Refractarios argumentierte, dass jede Beihilfe, die sich aus den im Jahr 1991 mit den Gläubigern unterzeichneten Vereinbarungen ergebe, als Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten eines Unternehmens in Schwierigkeiten mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Diese Überlegung gilt jedoch nicht für die von Fogasa gewährte Beihilfe, da die Beihilfe nicht Ergebnis der Vereinbarung mit Fogasa war, sondern sich aus der Untätigkeit von Fogasa zur Besicherung der Einhaltung der Vereinbarung von 1992 ergab. Wie bereits erwähnt, wurde diese Beihilfe mindestens seit Juni 1995 gewährt. Sie kann nicht mit der Durchführung der Umstrukturierung in Verbindung gebracht werden. Diese Vorgehensweise bedeutet, dass keine Bedingung über die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität festgelegt wurde, und es kann gewiss auch nicht von einer erforderlichen Mindestbeihilfe in einer solchen Situation ausgegangen werden. In Anbetracht dieser und aller übrigen dargelegten Argumente gelangt die Kommission zu der Ansicht, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

(76) Die Kommission teilt nicht die Auffassung des Unternehmens Refractarios, dass alle Beihilfen in Verbindung mit der Umschuldung von Forderungen verjährt seien und dass die zehnjährige Ausschlussfrist, nach der die Kommission die Beihilfe nicht mehr zurückverlangen kann, bereits abgelaufen sei. Festzuhalten ist, dass die Kommission zunächst um Auskünfte ersuchte, welche am 3. Mai 2001, d. h. weniger als 10 Jahre nach der zwischen Refractarios und Fogasa unterzeichneten Vereinbarung, übermittelt wurden. Gemäß gängiger Rechtsprechung(27) bedeutet dieses Schreiben, dass die Kommission zu diesem Zeitpunkt das Verfahren zur Würdigung der Maßnahmen bereits eingeleitet hatte. Andererseits geht die Beihilfe auf die Untätigkeit von Fogasa in Hinblick auf die Beitreibung ihrer Forderungen, zumindest seit Juni 1995, zurück. Demnach liegt kein Ausschluss im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vor, und die unvereinbare Beihilfe ist vom Beihilfeempfänger zurückzufordern.

8. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(77) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Umschuldungsvereinbarungen mit dem Finanzministerium und der Sozialversicherungsanstalt im Rahmen des Insolvenzverfahrens 1990-1992 im Einklang mit dem Grundsatz des Privatgläubigers stehen. Somit schließt sie, dass diese Vereinbarungen keine staatliche Beihilfe zugunsten von Refractarios darstellen.

(78) Die Kommission stellt fest, dass die Bemühungen der Sozialversicherungsanstalt und des Finanzministeriums im Zeitraum 1992-2000 zur Beibringung ihrer Forderungen an Refractarios dem Grundsatz des Privatgläubigers entsprechen. Folglich schließt die Kommission, dass diese Vereinbarungen keine staatlichen Beihilfen zugunsten von Refractarios darstellen.

(79) Die Kommission gelangte zur Überzeugung, dass die Umschuldungsvereinbarungen mit dem Finanzministerium und der Sozialversicherungsanstalt im Rahmen des Insolvenzverfahrens 2000-2002 im Einklang mit dem Grundsatz des Privatgläubigers stehen. Somit schließt sie, dass diese Vereinbarungen keine staatliche Beihilfe zugunsten von Refractarios darstellen.

(80) Die mindestens seit Juni 1995 bestehende Untätigkeit seitens Fogasa zur Einbringung oder zumindest Besicherung seiner Forderungen gegenüber Refractarios stellt eine staatliche Beihilfe dar. Diese Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und muss vom Begünstigten zurückgefordert werden. Zur Wiederherstellung der Situation, die vorläge, wenn die Beihilfe nicht gewährt worden wäre, sind in die Berechnung des zurückzuerstattenden Betrags die Zinsen ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung an den Begünstigten bis zu ihrer Zurückerstattung aufzunehmen. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Referenzzinssatzes bestimmt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zwischen der Allgemeinen Sozialversicherungsanstalt und der Steuerverwaltungsbehörde des Finanzministerium einerseits und dem Unternehmen Refractarios Especiales SA andererseits im Jahr 1991 abgeschlossenen Vereinbarungen, die von diesen Einrichtungen zur Beitreibung ihrer Forderungen in den 90er-Jahren ergriffenen Maßnahmen und die 2002 zwischen der Allgemeinen Sozialversicherungsanstalt und der Refractarios Especiales SA unterzeichnete Vereinbarung enthalten keine staatlichen Beihilfeelemente zugunsten von Refractarios Especiales SA im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

Artikel 2

Die seit Juni 1995 bestehende Untätigkeit des Lohngarantiefonds in Hinblick auf die Einbringung seiner Forderungen an Refractarios Especiales SA stellt eine Beihilfe zugunsten dieses Unternehmens im Sinne der Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Artikel 3

Die in Artikel 2 genannte staatliche Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 4

(1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannte, rechtswidrig gewährte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.

(2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich und nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe unterliegt Zinsen, die vom Zeitpunkt ihrer erstmaligen Gewährung an den Begünstigten bis zu ihrer Zurückerstattung zu berechnen sind. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes bestimmt.

Artikel 5

Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 27. November 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 55 vom 2.3.2002, S. 33.

(2) Siehe Fußnote 1.

(3) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(4) Nach der Nichtzahlung der vereinbarten Raten wurden die entsprechenden Zinsen berechnet.

(5) Üblicherweise nimmt die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob ein Zinssatz den marktüblichen Bedingungen entspricht, einen Vergleich mit dem Referenzzinssatz vor, der für den jeweiligen Mitgliedstaat zum gegebenen Datum festgelegt ist. Es war jedoch bis zu diesem Zeitpunkt kein solcher Referenzzinssatz für Spanien festgelegt worden. Gemäß der Ersten Entschließung vom 20. Oktober 1971 der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 111 vom 4.11.1971, S. 1) muss die Kommission einen Vergleich mit dem auf dem betreffenden Markt geltenden durchschnittlichen Zinssatz vornehmen, der in diesem Fall dem durchschnittlichen Zinssatz entspricht, der von spanischen Privatbanken für Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren angewandt wird. Im Jahr 1991 lag dieser Zinssatz laut der von der Banco de España veröffentlichten Statistik bei 18,24 %. Die Kommission hat diesen Zinssatz schon bei verschiedenen Gelegenheiten angewandt (siehe zum Beispiel Entscheidung 91/1/EWG (ABl. L 5 vom 8.1.1991, S. 18) und Entscheidung 96/655/EG (ABl. L 298 vom 22.11.1996, S. 14)).

(6) Gemäß der von der Vollstreckungsabteilung der Sozialversicherungsanstalt am 3.7.1990 durchgeführten Berechnung belief sich der Wert der beiden Grundstücke und der Anlagen, welche später mit Hypotheken belastet wurden, auf 448908000 ESP bzw. 82290000 ESP (insgesamt 3192564 EUR). Der Sanierungsplan des Unternehmens bezog sich auf eine andere Schätzung des zweiten Grundstücks vom 16.5.1990 auf 122160000 ESP, wodurch sich der Gesamtwert auf 3432187 EUR erhöhen würde. Der Wert der Maschinen und Anlagen würde demnach 220250000 ESP (1323729 EUR) betragen, und der gesamte Schätzwert würde sich auf 751448000 bzw. 791318000 ESP (4516293 bzw. 4755917 EUR) erhöhen.

(7) Bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs eines Unternehmens zahlt der Fogasa den entlassenen Mitarbeitern die Abfindungen und nimmt ope legis ihre Rechte wahr - allerdings nur in Hinblick auf die gesetzlich festgelegten Beträge. Dies ist im Königlichen Dekret 505/1985 vom 6. März 1985 über die Organisation und Funktionsweise des Lohngarantiefonds (Spanischer Staatsanzeiger BOE Nr. 92 vom 17.4.1985, S. 10203) festgelegt, mit dem Spanien die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283 vom 28.10.1980, S. 23) übernahm. Gemäß Artikel 32 des Königlichen Dekrets kann der Fogasa mit den betroffenen Unternehmen Rückzahlungsvereinbarungen abschließen. Die Modalitäten und Bedingungen für die Rückzahlung sind in der Ministerialverordnung vom 20. August 1985 (Spanischer Staatsanzeiger BOE Nr. 206 vom 28.8.1985, S. 27071) festgelegt.

(8) Gemäß der Schätzung vom 16.3.1998, die ebenfalls von der Sozialversicherungsanstalt in Auftrag gegeben wurde, sollte der Wert der Grundstücke und Gebäude bei 1528776 EUR liegen, wenn es zu keiner Änderung des Flächennutzungsplans kommen sollte, und bei 3207820 EUR, falls dieser doch geändert werden sollte.

(9) Siehe Ziffer 18.

(10) Urteil vom 2. Juni 2001 des Sozialgerichts Nr. 3 von Oviedo, Klage 535/2001, Urteil 503/2001. Das Urteil bestätigt, dass Fogasa nichts unternommen hat, um die Ausschlussfrist zu unterbrechen.

(11) Siehe Fußnote 1.

(12) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(13) Siehe Fußnote 1.

(14) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(15) ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(16) Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, S. 2671, Rdnr. 11, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, S. II-717, Rdnr. 50.

(17) Refractarios (Schreiben vom 15.4.2002, S. 45) betont, dass im Konkursfall nur 17 % der Verbindlichkeiten gezahlt worden wären; diese Berechnung wurde jedoch lediglich auf der Grundlage des Werts der im Nachhinein hypothekarisch belasteten Grundstücke und Anlagen durchgeführt.

(18) Als weiteres Argument führte Spanien an, dass - hätten die staatlichen Gläubiger auf einem besseren Ergebnis bestanden - weniger Mittel für die Befriedigung der anderen Gläubiger übrig geblieben wären und diese weniger bereit gewesen wären, eine Kürzung ihrer Forderungen zu akzeptieren. Dieses Argument ist jedoch nur unter der Annahme gültig, dass die Behörden versuchten, mehr zu bekommen als vernünftigerweise in einer Konkurssituation erwartet werden kann.

(19) Refractarios hält fest, dass die Einnahmenserwartungen der Behörden auf der ursprünglichen Bewertung von 1990 beruhten, die einen Wert von 4516293 EUR angab.

(20) Die Stellungnahme ist mit 12.9.2000 datiert. Die von Refractarios in den Jahren 2000 und 2001 erzielten Gewinne betrugen 104000 EUR bzw. 768402 EUR. Die Jahresabschlüsse wurden erst am 27.6.2002 angenommen, so dass diese Daten der Sozialversicherungsanstalt und dem Finanzministerium zum Zeitpunkt ihrer Vereinbarungen mit Refractarios nicht bekannt waren. Ein privater Gläubiger hätte wahrscheinlich eine Gesamtanalyse durchgeführt, hätte aber auch nicht die Zahlen der Jahresabschlüsse zur Verfügung gehabt.

(21) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(22) Siehe zum Beispiel das Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache C 78/76, Steinike und Weinlig/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1977, S. 595.

(23) Siehe zum Beispiel die Rechtssache Magefesa, Entscheidung 91/1/EWG (zitiert in Fußnote 6), und Entscheidung 1999/509/EG der Kommission (ABl. L 198 vom 30.7.1999, S. 15) (bestätigt durch den Gerichtshof im Urteil vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien); die Rechtssache La Seda Barcelona SA, Entscheidung 96/655/EG (zitiert in Fußnote 6); und die Rechtssache Tubacex, Entscheidungen der Kommission 97/21/EG, EGKS (ABl. 8 vom 11.1.1997, S. 14) und 2001/142/EG (ABl. L 52 vom 22.2.2001, S. 26) sowie das Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459.

(24) Siehe Fußnote 8.

(25) Siehe Fußnote 6.

(26) Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Tubacex, zitiert in Fußnote 24.

(27) Urteil des Gerichtshofs erster Instanz vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-95/96, Gesevisión Telecino/Kommission, Slg. 1998, S. II-3407.