Europäische Union

2003/283/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 über die Maßnahmen des Königreichs Spanien zugunsten von Refractarios Especiales SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4486) (Text von Bedeutung für den EWR)

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xt eines Verwaltungsaktes außerhalb des üblichen Tätigkeitsbereichs des Finanzministeriums, der nicht im Rahmen der normalen Steuererhebungsverfahren, aber dennoch im Einklang der geltenden Verwaltungsordnung vorgenommen wurde, gewissermaßen angebracht war. Sie sei als allgemeine Erläuterung der Gründe für die Vorgehensweise der Verwaltungsbehörden zu verstehen, die mit all ihren Tätigkeiten die Befriedigung des Allgemeininteresses anstreben. (29) Bezüglich Fogasa wies Spanien darauf hin, dass sich dieser Fonds aus Arbeitgeberbeiträgen finanziere, welche keine staatlichen Einnahmen darstellten. Spanien führt aus, dass diese Einrichtung alle Maßnahmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten ergriffen habe, um ihre Forderungen beizutreiben. Dies werde seiner Meinung nach auch gemäß dem im Berufungsverfahren gefällten Urteil bestätigt, in dem Fogasa um die Aufnahme seiner Forderungen in das Insolvenzverfahren im Jahr 2000 ersuchte. Refractarios erklärt ferner, dass die Umschuldung der Forderungen von Fogasa eine vorteilhafte Lösung im Vergleich zu dem Ergebnis, das andere Gläubiger erzielten, darstelle. (30) Refractarios führt weiters aus, dass die möglicherweise erhaltenen Vorteile den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigten, zumal seine Produktion weniger als 0,2 % der Gesamtproduktion in der Europäischen Union betrug. Außerdem sei der Sektor durch eine oligopolistische Struktur gekennzeichnet gewesen. Daher liege auch aus diesen Gründen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vor. (31) Für den Fall, dass die Kommission zu dem Schluss gelangen sollte, dass eine Beihilfe vorliegt, argumentiert Refractarios, dass eine solche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Zum Zeitpunkt, als die Vereinbarungen im Jahr 1991 abgeschlossen wurden, habe sich das Unternehmen in einer Krise befunden, und die Beihilfe wäre eng mit einem Umstrukturierungsplan verbunden und auf das notwendige Mindestmaß beschränkt. Alle Beihilfen, die möglicherweise in den im Jahr 2002 mit den Behörden eingegangenen Vereinbarungen enthalten waren, erfuellten die Kriterien der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. Refractarios legte einen Umstrukturierungsplan mit ausführlichen Angaben über die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und über alle geplanten Maßnahmen vor und hält fest, dass jegliche Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkt gewesen sei. (32) Als weiteres Argument führt Refractarios an, dass jede Beihilfe in Verbindung mit den 1991 unterzeichneten Gläubigervereinbarungen und der darauf folgenden Vorgehensweise dieser Einrichtungen bezüglich der Vergleichsvereinbarung kraft der Bestimmungen von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(14) verjährt sei. (33) In Bezug auf den Markt stellt Refractarios fest, dass es zwar in den letzten Jahren gewissermaßen zu einem Stillstand der Nachfrage für feuerfeste Produkte von niedriger Qualität in den Industrieländern gekommen sei, dass dieser Rückgang jedoch durch eine steigende Nachfrage in den Schwellenländern ausgeglichen wurde. Refractarios habe sich jedenfalls in den letzten zehn Jahren auf die Erzeugung feuerfester Materialien spezialisiert, die von besserer Qualität, dauerhafter und kostspieliger sind und einem rasch wachsenden Marktsegment angehören. (34) Schließlich betont das Unternehmen, dass es sich bei Vorliegen einer Beihilfe um eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe im Einklang mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(15) handle, zumal sie das Ziel einer Standortverlegung außerhalb des Stadtgebiets gemäß Randnummer 39 dieses Gemeinschaftsrahmens verfolge. 5.1. Bemerkungen zu den Stellungnahmen der Beteiligten (35) Spanien hat sich nicht zu den Stellungnahmen der Beteiligten geäußert. 6. DER UMSTRUKTURIERUNGSPLAN (36) Der Umstrukturierungsplan enthält drei wichtige Punkte: 1. die Standortverlegung des Unternehmens, 2. die Konzentration auf das Hochqualitätssegment und 3. die finanzielle Umstrukturierung auf der Grundlage bedeutender Schuldenerlässe. (37) Logischerweise sind mit der Standortverlegung des Unternehmens die Umweltprobleme gelöst. Die Gesamtkosten der Investition belaufen sich auf 7300000 EUR, von denen die Anlagen den Großteil ausmachen (3900000 EUR). (38) Das neue Werk soll eine Kapazität von 10200 t jährlich haben, von denen 8000 t für die Erzeugung von kundenspezifischen feuerfesten Materialien bestimmt sind und 2200 t für die Herstellung von feuerfesten Standardprodukten. Dies bedeutet ungefähr eine Verdoppelung der derzeitigen Kapazität und eine beträchtliche Steigerung des Anteils für Produkte mit größerer Wertschöpfung und höheren Bruttogewinnspannen. (39) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (40) Der Umstrukturierungsplan enthält Schätzungen über die voraussichtlichen Jahresergebnisse für den Zeitraum 2002-2006 auf der Grundlage verschiedener Annahmen. Selbst wenn man vom schlechtesten Szenario ausgeht, wäre die Rentabilität des Unternehmens während dieses ganzen Zeitraums gegeben. 7. WÜRDIGUNG 7.1. Allgemeine Überlegungen (41) In Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist das Prinzip verankert, dass - soweit im Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist - alle Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produkte den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (42) Gemäß Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass eine staatliche Beihilfe den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt(16). Für die von Refractarios vertriebenen Erzeugnisse besteht innergemeinschaftlicher Handel, und es herrscht Wettbewerb zwischen den Herstellern. Eine etwaige Beihilfe würde die Position von Refractarios auf diesem Markt stärken. Der gesunkene Umsatz - im Vergleich zu (einigen) Konkurrenten, sein gesunkener Marktanteil und die oligopolistische Struktur bedeuten nicht, dass die Maßnahme nicht den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Außerdem wird die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels durch die Tatsache bestätigt, dass Refractarios einen Teil seiner Produktion in andere Staaten ausführt. (43) Um festzustellen, ob Refractarios von einer selektiven Begünstigung profitierte, muss die Kommission die von den öffentlichen Gläubigern ergriffenen Maßnahmen und ihre Vereinbarungen mit Refractarios prüfen. Entsprechen diese Maßnahmen und Vereinbarungen dem Verhalten eines privaten Gläubigers unter ähnlichen Umständen, liegt keine staatliche Beihilfe vor. 7.2. Die Vereinbarungen mit der Sozialversicherungsanstalt und dem Finanzministerium im Jahr 1991 (44) Die Bedingungen, zu denen die Sozialversicherungsanstalt und das Finanzministerium die Umschuldung ihrer Forderungen akzeptierten, sind im Vergleich zu den Zahlungen an die anderen Gläubiger, die einen Schuldenerlass in Höhe von 81,5 % akzeptierten, sicherlich für sie günstig. Ein einfacher Vergleich mit den gewöhnlichen Gläubigern reicht jedoch nicht aus, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen, da die Forderungen der öffentlichen Gläubiger bevorrechtigt waren und diese sich daher in einer anderen Situation befanden. (45) Die Bedingungen waren auch im Vergleich zu denjenigen des einzigen bevorrechtigten Privatgläubigers, Banesto Leasing SA, günstig. Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass die Positionen der Banesto Leasing SA und der bevorrechtigten öffentlichen Gläubiger nicht miteinander verglichen werden können und dass dieses Argument nicht ausreicht, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe in den Vereinbarungen zwischen Refractarios und den öffentlichen Gläubigern auszuschließen. Erstens beliefen sich die Verbindlichkeiten von Refractarios gegenüber diesem Unternehmen auf einen Betrag von 8919299 ESP (53606 EUR), der wesentlich niedriger ist als derjenige der Verbindlichkeiten gegenüber den staatlichen Gläubigern. Zweitens wären die Kosten für Banesto für die Einforderung einer größeren Summe - relativ gesehen - höher gewesen als jeder mögliche Gewinn. Und schließlich wäre der tatsächliche Wert der Maschinen sicherlich sehr niedrig gewesen, wenn man gezwungen gewesen wäre, sie im Insolvenzverfahren 1990-1992 angesichts eines drohenden Konkurses zu verkaufen. (46) Spanien argumentierte, dass der Verzicht auf Zinsen ein geeigneter Ausgleich für die Besicherung durch die Hypothek war. Das allgemeine spanische Sozialversicherungsgesetz (Ley General de la Seguridad Social) sieht vor, dass bei Gewährung außergewöhnlicher Stundungen der gesetzliche Zinssatz anzuwenden ist, dass aber diese Verpflichtung im Falle einer Umschuldungsvereinbarung der Sozialversicherungsanstalt bezüglich ihrer Forderungen gegenüber einem Unternehmen, das sich in einem Insolvenzverfahren befindet, nicht gilt. Die Kommission fügt jedoch hinzu, dass dies nicht ausschließt, dass die Situation einer zwingenden und unverzüglichen Zahlung mit darauf folgendem Konkurs für die Behörden vorteilhafter gewesen wäre. Die Tatsache, dass die Sozialversicherungsanstalt und das Finanzministerium keinen Schuldenerlass, sondern lediglich eine Umschuldung gewährten, steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen. (47) In dieser Situation erachtet es die Kommission im Zuge der Prüfung der Frage, ob die öffentlichen Gläubiger nach dem "Grundsatz des Privatgläubigers" handelten, für notwendig, den Hoechstbetrag zu schätzen, den beide Einrichtungen einbringen hätten können, wenn keine Vereinbarung abgeschlossen worden wäre, was den Konkurs bedeutet hätte. (48) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes über die Rechte der Arbeitnehmer (Estatuto de los Trabajadores) haben Lohnforderungen für die letzten 30 Arbeitstage in einer Höhe, die maximal den zweifachen Mindestlohn betragen kann, Vorrang gegenüber allen anderen Forderungen. Diese Forderungen sind auch gegenüber hypothekarisch gesicherten Forderungen bevorrechtigt. In Artikel 32 Absatz 2 und 3 werden den Lohnforderungen weitere Vorrechte eingeräumt. Nachdem die Verfahren für die Eintreibung der Forderungen der Arbeitnehmer getrennt verlaufen und durch ein Insolvenzverfahren nicht eingestellt werden, genießen die Entlassungsabfindungen für die Arbeitnehmer de facto auch ein "Superprivileg". Der Gesamtbetrag dieser Zahlungen für 1991 wurde auf 3700000 EUR geschätzt. Wie Refractarios feststellt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass heute noch höhere Abfindungen ausgehandelt würden. (49) Die vom gerichtlich eingesetzten Verwalter im Insolvenzverfahren zum 29. Oktober 1990 erstellte Bilanz ("dictamen") enthält Aktiva von insgesamt 15486722 EUR, wovon 6974048 EUR auf Grundstücke, 2344763 EUR auf Gebäude, 2191455 EUR auf Betriebs- und Geschäftsausstattung, 2540 EUR auf immaterielle Vermögensgegenstände, 2980058 EUR auf Vorräte, 1001991 EUR auf Forderungen und 27464 EUR auf Kassenmittel entfielen. Für den Fall eines Konkurses wird dieser Wert jedoch wesentlich niedriger eingestuft. So wird zum Beispiel in der von der Sozialversicherungsanstalt am 3. Juli 1990 durchgeführten Bewertung das Grundstück des Werks in Valencia auf 3200000 EUR geschätzt. Die Anlagen auf diesem Grundstück wurden mit 1300000 EUR bewertet. Der Wert der Grundstücke in Asturien wurde auf 1 Million EUR und der weiterer Grundstücke in Valencia auf 300000 EUR geschätzt. Andere Vermögenswerte, die bei einem Konkurs schwer abzusetzen wären, sind die immateriellen Vermögensgegenstände und die Vorräte, von denen fast die Hälfte auf Endprodukte entfielen, wobei sich der Sektor mitten in einer Krise befand. Hinzuweisen ist auch darauf, dass es sehr leicht möglich ist, dass es in der Zeit zwischen der Stellungnahme und dem Abschluss der Gläubigervereinbarungen u. a. aufgrund der Verluste in dieser Zeit zu Änderungen bei den Werten der Vorräte und insbesondere der Bilanzposten "Forderungen" und "Kassenmittel" gekommen war. Die Kommission berücksichtigt ferner, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass in der Bilanz von einem Aufwärtstrend ausgegangen wurde, zumal das Insolvenzverfahren nur dann eingeleitet werden kann, wenn Aktiva und Passiva einen positiven Saldo ergeben. Auf der Grundlage all dieser Überlegungen und gemäß dem Grundsatz des Privatgläubigers hätten im September 1991 die gesamten Aktiva im Konkursfall auf einen Wert geschätzt werden können, der etwa dem Wert entsprochen hätte, der sich aus den verschiedenen Bewertungen des Grundstücks, der Gebäude und Anlagen in der Stellungnahme ergab. Man käme so auf einen Gesamtwert von ca. 6 Mio. EUR. (50) Zieht man die Zahlungen an die Arbeitnehmer vom Gesamtwert der Aktiva ab, erhält man einen verfügbaren Betrag von 2200000 EUR, um zunächst die bevorrechtigten Gläubiger zu befriedigen. Diese Summe macht 69 %(17) der gesamten Verbindlichkeiten in Höhe von 3200000 EUR aus. (51) Dies ist jedoch eine theoretische Berechnung ohne Berücksichtigung anderer Faktoren, die sich negativ auf den tatsächlichen Betrag, den die öffentlichen Gläubiger im Konkursfall erhalten würden, auswirken könnten. Werden Grundstücke und Anlagen in der Folge eines Konkurses verkauft, können die tatsächlichen Erträge daraus noch wesentlich niedriger ausfallen. Außerdem wurden in dieser Berechnung weder die Kosten des Konkursverfahrens noch die Kosten für den Verkauf des Grundstücks berücksichtigt. Weiters hätten die öffentlichen Gläubiger die Zahlungen erst nach einer erheblichen, in diesen Situationen üblicherweise entstehenden Verzögerung erhalten. Die Tatsache, dass die anderen Gläubiger ebenfalls einen beträchtlichen Schuldenerlass akzeptierten, bestätigt die Vermutung, dass der Gegenwartswert im Konkursfall niedriger gewesen wäre. Natürlich hängt die Höhe der vereinbarten Zahlungen von der zukünftigen Rentabilität des Unternehmens ab, und rückblickend ist klar, dass die finanziellen Probleme nicht gelöst waren. Die Hypothek soll aber eine Sicherheit gegen eben diese Ungewissheit darstellen, und das Risiko weiterer Rückstände bei den Zahlungen der vereinbarten Raten wird bis zu einem gewissen Grad durch die Verrechnung der üblichen Zinsen und Zuschläge beim Eintreten dieser Rückstände abgedeckt. Weiters ist zu betonen, dass der bei Zahlungsverzug anzuwendende Zinssatz dem gesetzlichen Zinssatz entspricht. Dieser Zinssatz betrug ca. 10 %, was auf alle Fälle einen sinkenden Nettogegenwartswert der Verbindlichkeiten bedeutet. (52) Angesichts dieser Überlegungen bestand für die Sozialversicherungsanstalt und insbesondere für das Finanzministerium lediglich eine minimale Differenz zwischen den Zahlungen, die bei einer Vergleichsvereinbarung zu erwarten waren, und denjenigen, mit denen sie im Fall eines Konkurses rechnen konnten(18). Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die mit der Sozialversicherung und dem Finanzministerium vereinbarten Zahlungsbedingungen denjenigen entsprachen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger in dieser Situation akzeptiert hätte. Somit erfuellt die mit den Behörden im Jahr 1991 unterzeichnete Vereinbarung die Kriterien des Grundsatzes des Privatgläubigers und enthält keine staatliche Beihilfe zugunsten von Refractarios. 7.3. Von der Sozialversicherungsanstalt und dem Finanzministerium ergriffene Maßnahmen zur Beitreibung ihrer bis zum Beginn des Insolvenzverfahrens im Jahr 2000 angefallenen Forderungen (53) Die Kommission stellt fest, dass die Sozialversicherungsanstalt vom Dezember 1991 bis Juni 1995 nicht untätig blieb. Sie verrechnete Zinsen und Zuschläge auf die neuen Forderungen und forderte mehrmals Zwangsvollstreckungen. Schließlich leitete die Sozialversicherungsanstalt im Juni 1995 das Verfahren zur Versteigerung des belasteten Grundstücks ein. Zu diesem Zeitpunkt bestanden Forderungen in Höhe von insgesamt 4712315 EUR, und nur ein Teil davon war hypothekarisch gesichert. Dieser Betrag ist nur etwas niedriger als der Wert des Vermögens, das 1990 auf 4516293 EUR bis 4755917 EUR geschätzt wurde. Seit 1994 wird in den Jahresabschlüssen jedoch auf die mögliche Wertsteigerung bei einer Änderung des Flächennutzungsplans hingewiesen. Angesichts dieser Tatsachen gelangt die Kommission zur Schlussfolgerung, dass die Vorgehensweise der Sozialversicherungsanstalt im Einklang mit dem Grundsatz des Privatgläubigers steht, da sie sich nicht wesentlich vom Verhalten eines privaten Gläubigers in derselben Situation unterschied. Auch die Entscheidung, die 1995 abgeschlossene Vereinbarung über die Einstellung des Versteigerungsverfahrens und die Errichtung einer zusätzlichen Hypothek zu genehmigen, kann mit der erwarteten Wertsteigerung des Grundstücks im Falle einer Änderung des Flächennutzungsplans und mit der Tatsache, dass Refractarios seit April 1995 keine weiteren Verbindlichkeiten auflaufen ließ, begründet werden. Somit gelangt die Kommission zur Auffassung, dass die Vorgehensweise der Sozialversicherungsanstalt in dieser Zeit und die Vereinbarung über die zusätzliche Hypothek keine staatliche Beihilfe zugunsten von Refractarios darstellen. (54) Die Kommission hat keine Erklärung für das erstaunlich niedrige Ergebnis der Bewertung, die 1998 von der Sozialversicherungsanstalt in Auftrag gegebenen wurde. Sie steht deutlich im Gegensatz zur Bewertung, die Refractarios 2000 durchführen ließ, und zum Erlös durch den Verkauf an das Bauunternehmen. Klar ist jedenfalls, dass es bei einer Änderung des Flächenwidmungsplans zu einer Erhöhung des tatsächlichen Werts gekommen wäre. Die Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherungsanstalt und dem Finanzministerium erhöhten sich im Zeitraum 1996-1998 um 1200000 EUR bzw. um 860000 EUR. Die Zunahme der Verbindlichkeiten ist insgesamt höher als die erhoffte Wertsteigerung gemäß der Bewertung von 1998, aber niedriger als die Wertsteigerung, zu der es schließlich kam. Außerdem fielen die neuen Verbindlichkeiten in einer relativ kurzen Zeitspanne an, vorwiegend während des Jahres 1998. Auch mit Zwangsvollstreckungsverfahren wären die Sozialversicherungsanstalt und das Finanzministerium nicht in der Lage gewesen, ein Auflaufen ihrer Forderungen zu vermeiden. (55) In Anbetracht dieser komplexen Situation mit einer ungewöhnlichen Zunahme der Verbindlichkeiten, Aussichten auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und einer möglichen Änderung des Flächennutzungsplans gelangt die Kommission zur Auffassung, dass die Sozialversicherungsanstalt und das Finanzministerium die Aussichten auf Beitreibung ihrer offenen Forderungen gegenüber Refractarios optimierten, indem sie sich darauf beschränkten, Pfändungen zu fordern und mit der Vollstreckung der Hypothek zu drohen, ohne es (wie in 2.2.2 beschrieben) bis zur Verhängung des Konkurses kommen zu lassen. Daher ist die Kommission nicht der Ansicht, dass ihr Verhalten eine staatliche Beihilfe zugunsten von Refractarios darstellt. 7.4. Die Vereinbarungen im Jahr 2002 (56) Im Insolvenzverfahren wurden keine Vereinbarungen mit bevorrechtigten Privatgläubigern getroffen, die mit den Vereinbarungen vergleichbar wären, die Refractarios mit den öffentlichen Gläubigern abschloss. Die Erwähnung des "allgemeinen sozialen Interesses der Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen" in der Vereinbarung zwischen Finanzministerium und Refractarios ist kein ausreichender Beweis dafür, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt, und auch die Tatsache, dass keine ausdrückliche Beurteilung der zukünftigen Rentabilität des Unternehmens oder eine Begründung einer solchen Vereinbarung vorgenommen wurde, stellt keinen Beweis dar. Daher hält es die Kommission für erforderlich abzuschätzen, wie viel das Finanzministerium und die Sozialversicherung bestenfalls von ihren Forderungen einbringen hätten können, wenn die Vereinbarung nicht abgeschlossen worden wäre, was (in der Folge) den Konkurs bedeutet hätte. (57) Gemäß den Angaben Spaniens betrugen die Zahlungen an die Arbeitnehmer für Löhne und Abfindungen, die unter das (tatsächliche und rechtliche) "Superprivileg" fielen, 1577031,80 EUR. Wie bereits weiter oben festgestellt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Praxis noch wesentlich höhere Abfindungen ausgehandelt worden wären. In Anbetracht der Verzögerung zwischen der Konkurserklärung und der Genehmigung des Verfahrens für die Massenentlassungen durch das Arbeitsamt könnten sich die Lohnforderungen noch weiter erhöhen. Spanien schätzt, dass diese Zeitspanne fünf Monate dauern könnte, und geht daher von einem zusätzlichen Betrag in Höhe von 892013 EUR aus. (58) Die Aktivmasse im Konkurs setzte sich grundsätzlich aus dem Grundstück und den Gebäuden zusammen. Der im Kaufvertrag vereinbarte Preis betrug 1289759146 ESP (7751609 EUR). Dieser Preis war jedoch Bestandteil einer weiter reichenden Vereinbarung über den Erwerb eines neuen Grundstücks und den Bau eines neuen Werks, der im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den zwei Parteien ausgehandelt wurde. Er unterlag auch Klauseln und Bedingungen, die die Behörden nicht kannten. Es ist wohl logisch, dass diese die Hoffnung hegten, die Vereinbarung wäre an die Änderung des Flächennutzungsplan gebunden. Daher erachtete es Spanien als "etwas riskant", die Erwartungen auf den im Verkaufsvertrag festgelegten Preis zu begründen. Außerdem sei laut den Angaben Spaniens gemäß den Versteigerungsverfahren bei der ersten Ausrufung von der Bewertung von 1998, d. h. von 3200000 EUR, auszugehen. Sollte eine zweite oder dritte Ausrufung erforderlich sein, würde der Ausrufungswert um 25 % bzw. 50 % herabgesetzt werden. Daher hätten die Behörden so wie ein umsichtiger Privatgläubiger von einer vorsichtiger angesetzten Zahl ausgehen können. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Versteigerung vor der Änderung des Flächennutzungsplans ein erhebliches Risiko bedeutet und dass der Wert im Kaufvertrag nicht für eine realistische Bewertung ausreicht. Aus dem Kaufvertrag hätte jedoch auch klar hervorgehen sollen, dass die Bewertung von 1998 extrem niedrig war. Der Gegenwartswert läge somit zwischen den beiden Extremen, je nachdem, wie risikoscheu der potenzielle Käufer ist(19). (59) Die Bilanz, die vom für das Insolvenzverfahren gerichtlich eingesetzten Verwalter erstellt wurde (die "Stellungnahme"), gibt einen Betrag von 3090859 EUR für die Posten Immaterielle Vermögensgegenstände, Sonstige Anlagen, Vorräte, Forderungen und Kassenbestand/Banken an. Von einer vorsichtigen und pessimistischen Erwartungshaltung ausgehend, hätte die in einem Konkursverfahren erzielbare Summe möglicherweise niedriger sein können. Die immateriellen Vermögenswerte könnten zum Beispiel in einer Konkurssituation nur schwer fluessig gemacht werden, und der Wert der "sonstigen Anlagen" könnte sich als gering herausstellen, wenn diese nicht mehr verwendet werden und gezwungenermaßen verkauft werden müssen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beträge für Vorräte und insbesondere für die Bilanzposten Forderungen und Kassenmittel im Zeitraum zwischen der Stellungnahme und den tatsächlichen Vereinbarungen(20) durchaus ändern hätten können. (60) Das Finanzministerium akzeptierte eine sofortige Zahlung ohne weitere, von der finanziellen Zukunft von Refractarios abhängende Raten. Der tatsächliche Wert der Vereinbarung mit der Sozialversicherungsanstalt hingegen hängt teilweise von dieser Zukunft ab. Die Vereinbarungen erwähnen weder ausdrücklich den Umstrukturierungsplan noch die zukünftige Rentabilität des Unternehmens. Die Behörden wussten aber, dass die Verluste Ende der 90er-Jahre zurückgingen und sich während des Jahres 2000 zu einem mäßigen Gewinn entwickelten. Außerdem kam Refractarios seinen neuen Verbindlichkeiten nach. Möglicherweise waren die jüngsten Entwicklungen wie die Umsatzsteigerung, insbesondere bei den innovativen Erzeugnissen, den Behörden bekannt. Inzwischen bestätigten die aktuelle

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.