Europäische Union

2003/283/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 über die Maßnahmen des Königreichs Spanien zugunsten von Refractarios Especiales SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4486) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32003D0283 2003/283/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 über die Maßnahmen des Königreichs Spanien zugunsten von Refractarios Especiales SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4486) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 108 vom 30/04/2003 S. 0021 - 0034 Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 über die Maßnahmen des Königreichs Spanien zugunsten von Refractarios Especiales SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4486) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/283/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den oben genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 20. April 2001 erhielt die Kommission eine Beschwerde über eine staatliche Beihilfe, die Spanien Refractarios Especiales SA gewährt haben soll. Der Beschwerdeführer gab darin seiner Besorgnis darüber Ausdruck, dass der Wettbewerb auf dem relevanten Markt aufgrund einer Reihe von finanziellen Maßnahmen zugunsten des besagten Unternehmens verfälscht werden könnte. (2) Mit Schreiben vom 3. Mai (D/51821), 17. Juli (D/52905) und 4. Oktober 2001 (D/54067) ersuchte die Kommission Spanien um Auskünfte über die verschiedenen Maßnahmen. Am 20. Juni (D/52500) und am 7. November 2001 (D/54592) wurden Erinnerungsschreiben übermittelt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 (Eingangsvermerk A/35988 vom 25. Juli 2001) ersuchte Spanien um eine Fristverlängerung für die Übersendung der Antwort. Diese wurde mit Schreiben vom 20. August 2001 (D/53447) gewährt. Spanien übermittelte die von der Kommission geforderten Auskünfte mit Schreiben vom 19. Juni (Eingangsvermerk A/34832 vom 20. Juni 2001), 13. September (Eingangsvermerk A/37203 vom 17. September) und vom 27. November 2001 (Eingangsvermerk A/39427 vom 30. November). (3) Am 15. Januar 2002 beschloss die Kommission, bezüglich der genannten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Mit Schreiben vom 17. Januar 2002 (D/228167) setzte sie Spanien darüber in Kenntnis. Mit Schreiben vom 11. März 2002 ersuchte die Kommission Spanien erneut um eine Stellungnahme zu dem Beschluss und um zusätzliche Informationen. Spanien nahm mit Schreiben vom 13. März 2002 (Eingangsvermerk A/31982 vom 14. März) zum Beschluss über die Einleitung des Verfahrens Stellung und antwortete auf die Fragen im Erinnerungsschreiben vom 2. Mai 2002 (Eingangsvermerk A/33339 vom 6. Mai 2002). (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht, wobei alle Beteiligten zur Stellungnahme über die Beihilfe aufgefordert wurden. Spanien übermittelte dem begünstigten Unternehmen, Refractarios Especiales SA (im Folgenden: "Refractarios"), erst am 18. März 2002 eine Kopie des Beschlusses der Kommission. In der Folge ersuchte Refractarios mit Schreiben vom 20. März 2002 (Eingangsvermerk A/32170 vom 21. März 2002) um eine Fristverlängerung für die Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens, was die Kommission dem Unternehmen zugestand. Mit Schreiben vom 22. März 2002 (D/51295) erhielt die Kommission Stellungnahmen von drei Beteiligten, einschließlich von Refractarios selbst. Mit Schreiben vom 5. April (D/51501) und 29. April 2002 (D/52067) wurde Spanien aufgefordert, sich zu diesen Stellungnahmen zu äußern. Mit Schreiben vom 21. Mai (D/52462) und 3. September 2002 (D/54883) wurden weitere Fragen gestellt. Das letzte dieser Schreiben enthielt eine Kopie der Vereinbarung zwischen dem Finanzministerium und Refractarios, die der Kommission von diesem Beteiligten selbst übermittelt worden war (Schreiben vom 18. Juli 2002, Eingangsvermerk unter A/35709 vom 25. Juli 2002). Die Kommission erinnerte Spanien in ihren Schreiben vom 27. Juni 2002 (D/53342) und 7. Oktober 2002 (D/55591) an ihre Aufforderungen. Spanien übermittelte die Antworten auf die zusätzlichen Fragen mit Schreiben vom 2. Juli (Eingangsvermerk A/34994 vom 5. Juli) und 9. Oktober 2002 (Eingangsvermerk A/37400 vom selben Tag). 2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN 2.1. Refractarios Especiales SA (5) Das Unternehmen Refractarios mit Sitz in Valencia (Spanien) hat sich auf die Herstellung wärmefester Keramik (feuerfeste Materialien) spezialisiert. Das Unternehmen setzt seine Erzeugnisse hauptsächlich im Metall-, Zement- und Keramiksektor ab. Derzeit beschäftigt es ca. 89 Mitarbeiter und erwirtschaftet einen Jahresumsatz von rund 8 Mio. EUR. Ende 2000 betrug die Bilanzsumme insgesamt 11400000 EUR. Das Unternehmen kann als KMU im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(3) eingestuft werden. (6) In der folgenden Übersicht wird die Leistung des Unternehmens im Zeitraum 1996-2001 zusammengefasst. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Krise in der Eisenindustrie am Anfang der 90er-Jahre brachte auch Schwierigkeiten für den Sektor der feuerfesten Materialien und somit auch für das Unternehmen Refractarios mit sich. Das Unternehmen schloss seine Werke in Asturien, die Erzeugnisse für die Eisenindustrie herstellten, behielt jedoch die Werke in Valencia. Die relative Verbesserung seit 1997 ist auf die Entwicklung neuer Produkte zurückzuführen, die vor allem an die Zementindustrie geliefert werden. Abgesehen vom Verkauf im Inland werden die Erzeugnisse auch in andere europäische Länder sowie in einige afrikanische und amerikanische Länder ausgeführt. Ferner sind auch Exporte nach Asien geplant. Der Umsatz, insbesondere mit innovativen Erzeugnissen, nahm im Zeitraum 2000-2001 um 8,7 % zu. Für das Jahr 2002 erwartet das Unternehmen eine Steigerung von 14 %. 2.2. Von Spanien ergriffene Maßnahmen (7) Refractarios hatte immer wieder Schwierigkeiten, seinen Verbindlichkeiten, insbesondere gegenüber der Allgemeinen Sozialversicherungsanstalt (im Folgenden: die "Sozialversicherungsanstalt"), der Steuerverwaltungsbehörde des Finanzministeriums in Valencia (im Folgenden: das "Finanzministerium") und dem Lohngarantiefonds Fondo de Garantía Salarial (im Folgenden: "Fogasa") nachzukommen. 2.2.1. Das Insolvenzverfahren im Zeitraum 1990-1992 (8) Im März 1992 wurde durch die folgenden Vereinbarungen vom 12. September 1991 ein Insolvenzverfahren abgeschlossen: - Sozialversicherungsanstalt: Umschuldung von Forderungen in Höhe von 459786309 ESP (2763371 EUR) für zehn Jahre, zwei Jahre tilgungsfrei und ohne Zinsen auf die umgeschuldeten Beträge(4). Die Forderungen wurden durch eine Hypothek auf die Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Anlagen von Refractarios gesichert. Der auf der Basis eines marktüblichen Zinssatzes von 18,24 % errechnete Nettogegenwartswert der Beiträge beläuft sich auf 36 % des Ausgangswerts(5). - Finanzministerium: zu ähnlichen Bedingungen wie mit der Sozialversicherung wurde auch mit dem Finanzministerium eine Umschuldung über Forderungen in Höhe von 71701058 ESP (430932 EUR) für zehn Jahre, zwei Jahre tilgungsfrei, ohne Zinsen für die umgeschuldeten Beträge und mit derselben Hypothek gesichert, vereinbart. - Die nicht bevorrechtigten Gläubiger verzichteten auf 81,5 % der Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 1080 Mio. ESP (6490931 EUR). (9) Die für die Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherungsanstalt und dem Finanzministerium eingetragene Hypothek belastete das Vermögen in Höhe von bis zu 531487366 ESP (3194303 EUR; entspricht dem Gesamtbetrag der offenen Verbindlichkeiten) plus 106000000 ESP (637073 EUR) für Bearbeitungskosten. Der Gesamtbetrag in Höhe von 637487366 ESP (3817377 EUR) entspricht 81 % bis 85 % des Schätzwerts des Vermögens(6). Das Grundstück war mit keiner Hypothek für ein anderes Darlehen belastet. (10) Durch die Entlassung von Mitarbeitern in Asturien entstanden Verbindlichkeiten in Höhe von 90685363 ESP (545030,01 EUR) gegenüber dem Lohngarantiefonds Fogasa(7). Aufgrund der Vereinbarung vom 19. November 1992 wurde eine Umschuldung der Forderungen auf 8 Jahre mit einer tilgungsfreien Zeit von 6 Monaten vereinbart. Die vierteljährlichen Beitragszahlungen erhöhten sich kontinuierlich von ca. 2 Mio. ESP auf über 8 Mio. ESP. Die gesamten Beiträge beliefen sich auf 133171960 ESP (800380 EUR) bei einem einfachen Zinssatz von 10 %, was dem zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Zinssatz entsprach. Die Vereinbarung sah für Refractarios die Verpflichtung vor, Fogasa eine Garantie zur Sicherung der Forderungen einzuräumen. 2.2.2. Bemühungen zur Beitreibung der offenen Verbindlichkeiten bis 2000 (11) Bis zum Jahr 2000 ergeben die Betriebsergebnisse ein heterogenes Bild. Zeitweise hatte Refractarios Schwierigkeiten, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen. Neben den finanziellen Problemen gab es aufgrund des Standorts des Unternehmens im Zentrum von Quart de Poblet (Valencia) ein wachsendes Umweltproblem. Außerdem wurde eine Änderung des allgemeinen Flächennutzungsplans (Plan General de Ordenación Urbana (PGOU) diskutiert, die eine erhebliche Steigerung des Wertes der Liegenschaft von Refractarios bedeutete. (12) Von Dezember 1991 bis März 1995 liefen weitere Forderungen der Sozialversicherungsanstalt auf. Die Sozialversicherungsanstalt ergriff verschiedene Maßnahmen, um die Forderungen beizutreiben. Sie ersuchte mehrmals um Pfändung der in Höhe von insgesamt 194905984 ESP (1165398 EUR) belasteten Liegenschaft. Eine weitere Zwangsvollstreckung am 28. Februar 1995 betraf zwei weitere Grundstücke: das erste mit einer Fläche von 427 m2 und einem geschätzten Wert von 13944650 ESP (83809 EUR), das zweite mit einer Fläche von 680,9 m2. Am 7. Juni 1995 wurde das Verfahren zur Versteigerung der belasteten Grundstücke eingeleitet, in der Folge jedoch aufgrund einer dagegen eingebrachten Klage eingestellt. Aufgrund einer im Jahr 1995 getroffenen Vereinbarung wurden am 10. Mai 1996 alle neuen Forderungen - 252575951 ESP (1518012 EUR) mit zusätzlichen Zinsen und jeweiligen Zuschlägen - bis zu einem Betrag von höchstens 384 Mio. ESP (2307887 EUR) einschließlich 64 Mio. ESP (384648 EUR) für Bearbeitungskosten mit einer zweiten Hypothek auf dieselbe Liegenschaft besichert. Die Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherungsanstalt betrugen zu diesem Zeitpunkt 712362259 ESP (4281383 EUR). Zusammen mit den Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzministerium (siehe unten) betrugen die durch die beiden Hypotheken gesicherten Verbindlichkeiten 4712315 EUR. Die Hypotheken belasteten das Vermögen bis zu einem Hoechstwert von 932187366 ESP (5602559 EUR). Neben der obigen Hypothek und den Pfändungen durch die Sozialversicherungsanstalt wurde es einer weiteren Zwangsvollstreckung zugunsten eines anderen Gläubigers in Höhe von 6916233 ESP (41567 EUR) unterzogen. (13) In der zweiten Hälfte der 90er-Jahre verkomplizierte sich die Situation. Die Krise des Sektors war überwunden, und Refractarios drang einigermaßen erfolgreich in ertragreichere Marktsegmente vor. Gleichzeitig verschärften sich die Umweltprobleme aufgrund des Standorts des Unternehmens im Stadtzentrum, und die Änderung des Flächennutzungsplans war weiterhin ungewiss, was sich auf den theoretischen Wert des Grundstücks negativ auswirkte. Die für die Änderung des Flächennutzungsplans eingeleiteten Verfahren verliefen ergebnislos. Der Wert des Grundstücks, der Gebäude und Anlagen blieb weiterhin unsicher. Eine von der Sozialversicherungsanstalt veranlasste Schätzung am 16. März 1998 ergab unter der Annahme einer Änderung des Flächennutzungsplans einen Wert von weniger als 3207820 EUR(8). Refractarios führt für 2000 sehr verschiedene Werte an: bei einer Bewertung zum Zeitpunkt, als die Vereinbarung mit dem Bauunternehmen unterzeichnet wurde, wurde angegeben, dass der Wert der Grundstücke bei ca. 6 Mio. EUR lag, während der im Kaufvertrag (vom 6. Juni 2002) für die Grundstücke und Gebäude vereinbarte Preis 7747046 EUR beträgt. (14) Von September 1997 bis Oktober 1998 liefen weitere Forderungen der Sozialversicherungsanstalt an Refractarios auf. Seit 1999 hat das Unternehmen seine Beiträge zur Gänze bezahlt. Die Sozialversicherungsanstalt lehnte weitere Stundungen ab und forderte Pfändungen. Einige dieser Maßnahmen waren jedoch nicht von Erfolg gekrönt, und so wurden der Sozialversicherungsanstalt lediglich 33721558 ESP (202670,65 EUR) zurückerstattet. Diese sah von einer Versteigerung des belasteten Grundstücks ab. Bei der Einleitung des zweiten Insolvenzverfahrens betrugen die Verbindlichkeiten 978750620 ESP (5882414,16 EUR), wovon 4,7 Mio. EUR hypothekarisch gesichert waren. (15) Gegenüber dem Finanzministerium entstanden 1996 (eine Zahlung) und 1997 (zwei Zahlungen) neue Verbindlichkeiten in geringerem Ausmaß. 1998 hatte das Unternehmen erhebliche Schwierigkeiten, und 1999 blieb es zwei weitere Zahlungen schuldig. Außerdem wurde im Jahr 1998 die Zahlung der vereinbarten Raten der früheren Verbindlichkeiten zu einem Problem. Das Finanzministerium veranlasste zur Beitreibung seiner Forderungen verschiedene Pfändungen von Maschinen. Ab 1999 kam Refractarios seinen Steuerpflichten zur Gänze nach. Die Summe der Verbindlichkeiten betrug zu Beginn des neuen Insolvenzverfahrens 129217530 ESP (776613 EUR). Dazu kamen Zinsen in Höhe von ca. 70 Mio. ESP (420709 EUR) sowie eine Reihe von seit der Einleitung des Insolvenzverfahrens ausständigen Zahlungen in Höhe von 17874651 ESP (107429 EUR). Der Gesamtbetrag belief sich also auf 1304751 EUR. (16) Refractarios zahlte Fogasa keine der vereinbarten Raten. Fogasa erhielt vom Unternehmen auch keine Garantie zur Besicherung der Forderungen. In Anbetracht dieser Verletzung der Vereinbarung war Fogasa dazu berechtigt, die unverzügliche Zahlung des Gesamtbetrags zu verlangen. Es wurde jedoch weder eine Zahlung von Refractarios gefordert noch wurden zusätzliche Zinsen in Rechnung gestellt. Im Juli 1997 ersuchte Refractarios um Schuldumwandlung, Fogasa stimmte diesem Vorschlag allerdings nicht zu. 2001 urteilte der Richter des Sozialgerichts(9), dass diese Absage nicht die notwendigen Formerfordernisse für die Unterbrechung der gesetzlichen Ausschlussfrist erfuellte. Trotz wiederholter Aufforderungen der Kommission lieferte Spanien keine Beweise dafür, dass Fogasa auf der Beitreibung der vereinbarten Raten oder des Gesamtbetrags bis zum neuen Insolvenzverfahren bestand. Es ist nicht bekannt, ob Fogasa einfach die Forderungen vergaß oder bewusst auf die Zahlungen verzichtete. 2.2.3. Das Insolvenzverfahren im Zeitraum 2000-2002 (17) Am 24. Januar 2000 leitete Refractarios ein neues Insolvenzverfahren ein, um die aufgelaufenen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Dieses Verfahren wurde am 17. Juni 2002 abgeschlossen. Es basiert auf folgenden Vereinbarungen: - Am 6. Juni 2000 schlossen Refractarios und ein Bauunternehmen einen Vertrag über den Verkauf des Grundstücks von Refractarios an dieses zweite Unternehmen. Aufgrund der Belastungen durch die Hypotheken wurde der Vertrag an die Vereinbarungen über die Verbindlichkeiten von Refractarios gegenüber der Sozialversicherungsanstalt und dem Finanzministerium geknüpft. Der Verkaufserlös (1289 Mio. ESP bzw. 7747046 EUR) sollte zum Ankauf neuer Grundstücke, für die Errichtung eines neuen Werks - durch dasselbe Bauunternehmen - sowie zur Durchführung des Standortwechsels und zur teilweisen Begleichung der offenen Verbindlichkeiten verwendet werden. 527 Mio. ESP (3167333 EUR) sollten direkt an die Sozialversicherungsanstalt und das Finanzministerium gezahlt werden. In der Akte des Insolvenzverfahrens werden in der Stellungnahme des gerichtlich eingesetzten vorläufigen Konkursverwalters dieser Vertrag und der Verkaufserlös erwähnt. Dennoch waren den Behörden weder die Vertragsklauseln noch seine Bedingungen bekannt. - Im Februar 2002 schloss Refractarios mit den nicht bevorrechtigten Gläubigern eine Vereinbarung über den Verzicht auf 75 % ihrer Forderungen ab. Diese Forderungen beliefen sich auf insgesamt 434383557 ESP (2610698 EUR). - Am 26. März 2002 vereinbarten Refractarios und die Sozialversicherungsanstalt eine Umschuldung und einen Schuldennachlass. Vom Gesamtbetrag in Höhe von 5882414,16 EUR sollte Refractarios direkt nach Abwicklung des Rechtsgeschäfts mit dem Bauunternehmen 2763371,37 EUR bezahlen. Weitere 1309748,27 EUR (22 %) sollten auf 10 Jahre zu einem jährlichen Zinssatz von 3,5 % umgeschuldet und weiterhin mit einer Hypothek auf die Anlagen und Maschinen von Refractarios gesichert werden. Die restlichen Verbindlichkeiten in Höhe von 1809294,52 EUR sollten Refractarios erlassen werden. Der Gegenwartswert beträgt 68,4 % der ursprünglichen Verbindlichkeiten. Eine ausdrückliche Bedingung der Vereinbarung war, dass Refractarios die Raten und laufenden Beiträge pünktlich an die Sozialversicherungsanstalt zahlen würde. - Am 22. Mai 2002 vereinbarten Refractarios und das Finanzministerium eine Umschuldung mit Schuldennachlass. Von Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 1275705,87 EUR (212259597 ESP) sollte Refractarios 621944,88 EUR (49 %) bezahlen. Der Rest (51 %) würde dem Unternehmen erlassen werden. So wie bei der Vereinbarung mit der Sozialversicherungsanstalt war auch hier eine ausdrückliche Bedingung der Vereinbarung, dass Refractarios pünktlich seine Raten und die laufenden Beiträge zahlen würde. (18) Mit Schreiben vom 13. März 2000 ersuchte Fogasa um Aufnahme seiner Forderungen in das Insolvenzverfahren. Der gerichtlich eingesetzte Verwalter vertrat jedoch die Ansicht, dass das Darlehen bereits verjährt sei. Mit Schreiben vom 9. Februar 2001 mahnte Fogasa seine Forderungen (133171960 ESP bzw. 800380 EUR) direkt bei Refractarios ein. Gleichzeitig forderte der Lohngarantiefonds erneut die Aufnahme seiner Forderungen in das Insolvenzverfahren. Fogasa legte ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des vorläufigen Konkursverwalters ein, das jedoch abgewiesen wurde(10). (19) Im Zusammenhang mit dem Flächennutzungsplan ist festzuhalten, dass das Ministeramt für öffentliche Bauten, Stadtplanung und Verkehr der Autonomen Region Valencia im Frühling 2002 an einem vorläufigen Flächennutzungsplan für die Gemeinde Quart de Poblet arbeitete, in dem die Änderung für das Grundstück von Refractarios vorgesehen war. Im Schreiben vom 2. Juli 2002 gibt Spanien an, dass dieser Plan voraussichtlich in zwei Monaten endgültig angenommen werde. 2.2.4. Neue Investitionsbeihilfe (20) Schließlich beantragte Refractarios - bzw. hat vor dies zu tun - beim Instituto Valenciano de Finanzas ein Darlehen in Höhe von 3 Mio. EUR und eine Kapitalzuführung in Höhe von 300000 EUR sowie einen 20%igen Investitionszuschuss (1 Mio. EUR) beim regionalen Ministeramt für Wirtschaft. Der Finanzrahmen des Umstrukturierungsplans von Refractarios berücksichtigt diese Beihilfen. Spanien bestätigte jedoch, dass bis zu diesem Zeitpunkt weder das Darlehen noch der Zuschuss gewährt wurden. 3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (21) In ihrem Beschluss, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2(11) einzuleiten, betonte die Kommission ihre Zweifel daran, dass die spanischen Behörden so agierten wie es ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger getan hätte. Diese Zweifel betrafen insbesondere die Tatsache, dass Fogasa 1992 keine Garantie für die umgeschuldeten Forderungen verlangte und nichts unternahm, um die Zahlungen sicherzustellen. Weitere Zweifel bezogen sich auf die schriftliche Vereinbarung zwischen Refractarios und dem Finanzministerium sowie der Sozialversicherungsanstalt aus dem Jahr 1992 und konkret auf die Tatsache, dass diese Gläubiger allem Anschein nach Zahlungsrückstände von Refractarios aus dem zweiten Halbjahr 1990 lange Zeit hinnahmen, sowie auf die Beihilfe, die möglicherweise in der neuen Umschuldungsvereinbarung enthalten war. Nachdem die Kommission nur über spärliche Informationen über das Vorliegen eines Umstrukturierungsplans verfügte, konnte sie nicht feststellen, ob die mögliche Beihilfe im Einklang mit den Erfordernissen der Leitlinien der Gemeinschaft für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden: "Leitlinien über Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen"(12)) stand. 4. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (22) Nach der Veröffentlichung des Beschlusses über die Einleitung des Prüfverfahrens(13) erhielt die Kommission Stellungnahmen von CERAME-UNIE (einem europäischen Verband der Keramikindustrie), von einem Konkurrenzunternehmen namens RHI sowie vom begünstigten Unternehmen, Refractarios. Die Stellungnahme von Refractarios wird zusammen mit den Stellungnahmen von Spanien in Abschnitt 5 wiedergegeben. (23) CERAME-UNIE und RHI teilen die von der Kommission vorgebrachten Zweifel zur Gänze. Sie weisen nachdrücklich auf die Überkapazität im gesamten Sektor der feuerfesten Materialien hin und betonen, dass sich jegliche Beihilfe nachteilig auf den Wettbewerb sowie den Handel auf dem Binnenmarkt auswirken würde. CERAME-UNIE übermittelte zahlreiche Artikel und Unterlagen über den Sektor. (24) CERAME-UNIE übermittelte auch eine Kopie der Vereinbarung zwischen dem Finanzministerium und Refractarios und wies auf die darin enthaltene Passage hin, in der ausdrücklich festgehalten wird, dass für das Finanzministerium nicht nur die wirtschaftliche Situation und die langfristige Rentabilität des Unternehmens, sondern auch das allgemeine soziale Interesse der Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen relevant war. Weiters betont CERAME-UNIE, dass in der angenommenen Gläubigervereinbarung weder die langfristige Rentabilität des Unternehmens noch irgendein Umstrukturierungsplan erwähnt werde und dass die Bestimmungen bezüglich des Schuldennachlasses nicht ausreichend begründet seien. Seiner Meinung nach erfuelle die Beihilfe die in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen festgelegten Erfordernisse nicht. 5. STELLUNGNAHMEN VON SPANIEN UND VON REFRACTARIOS (25) Spanien und Refractarios behaupten, dass die Sozialversicherungsanstalt, das Finanzministerium und Fogasa während des Untersuchungszeitraums so gehandelt haben, wie es jeder private Gläubiger getan hätte. Ihrer Meinung nach stelle keine der Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (26) Spanien und Refractarios begründen dies mit eingehenden Beschreibungen der finanziellen Situation, in der sich die Sozialversicherungsanstalt und das Finanzministerium befänden, wenn es zu einem Konkurs des Unternehmens gekommen wäre. Angesichts des niedrigen Werts der Grundstücke vor der möglichen Änderung des Flächennutzungsplans und angesichts des Vorrangs, der den Forderungen der Arbeitnehmer eingeräumt wurde, wäre der Konkurs aus finanzieller Sicht weniger attraktiv gewesen als die Fortsetzung des Verfahrens. (27) In Bezug auf die Vereinbarung von 1991 argumentierte Refractarios, dass die von den öffentlichen Gläubigern akzeptierten Bedingungen ohne weiteres mit denjenigen vergleichbar waren, die ein bevorrechtigter Privatgläubiger - in diesem Fall Banesto Leasing - akzeptierte. Dieses Unternehmen verlangte nicht die Rückgabe der geleasten Maschinen, sondern schloss sich der Vereinbarung zwischen Refractarios und seinen nicht bevorrechtigten Gläubigern zu denselben Bedingungen an. Auch aus diesem Grund läge bei den Vereinbarungen mit den öffentlichen Behörden keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vor. (28) In Hinblick auf das "allgemeine soziale Interesse der Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen" in der Vereinbarung zwischen dem Finanzministerium und Refractarios weist Spanien darauf hin, dass diese Formulierung als stilistische Floskel betrachtet werden könne, die im Konte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.