Europäische Union

2014/686/EU: Beschluss der Kommission vom 3. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.33927 (12/C) (ex 11/NN) Belgiens — Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1021) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0686. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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geeignete Maßnahme dar. (125) Was die Frage nach der Notwendigkeit der Maßnahme anbelangt, erinnert die Kommission daran, dass Belgien bereits umfassende Maßnahmen zur Verhinderung einer Störung der belgischen Wirtschaft getroffen hatte, nämlich Stabilisierungsmaßnahmen für das Finanzsystem im Allgemeinen und für Banken und andere Finanzinstitute, in die die Finanzgenossenschaften investierten, im Besonderen. Mit der belgischen Einlagensicherungsregelung wurden Einlagen bis zu einer Höhe von 100 000 EUR geschützt. Ferner griff Belgien der Fortis, der KBC, der Dexia und Ethias mit Rekapitalisierungen, Kapitalspritzen, Rettungsmaßnahmen für Aktiva-Wertverluste und anderen Ad-hoc-Maßnahmen unter die Arme. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass es nicht notwendig war, bestimmte private Anteilseigner von Finanzgenossenschaften zu schützen, die schließlich Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind. (126) Was das Schreiben des Gouverneurs der BNB anbelangt, auf das Belgien Bezug nimmt, merkt die Kommission an, dass dieses im Oktober 2011 (also deutlich nach der Ankündigung der Maßnahme am 10. Oktober 2008) verfasst wurde und dass diesem Schreiben nicht zu entnehmen ist, dass die Maßnahme zur Vermeidung einer beträchtlichen Störung des belgischen Wirtschaftslebens notwendig war, sondern lediglich, dass es die Maßnahme erlauben könnte (89), die negativen Folgen der Finanzkrise in Grenzen zu halten. Zu dem Schreiben des Ausschusses für Finanzstabilität merkt die Kommission an, dass in diesem nur von der Anhebung der Einlagensicherungsdeckungssumme und der Einführung der Garantieregelung für Lebensversicherungsprodukte der „Branche 21“ die Rede ist. (127) Was die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme anbelangt, stellt die Kommission fest, dass bei der aktuellen Gestaltung der Maßnahme eine Negativauslese nicht wirksam verhindert werden kann (90). Der fakultative Charakter der Garantieregelung für Genossenschaften lädt in Kombination mit dem offenkundigen Fehlen einer Tragfähigkeitsprüfung geradezu dazu ein, die Regelung erst dann in Anspruch zu nehmen, wenn klar ist, dass die Garantie durchgeführt werden wird. Bei einem solchen Szenario kann der Begünstigte bis kurz vor der Liquidation auf die Garantie zurückgreifen, und dabei gleichzeitig weitgehend die Garantieprämienzahlungen vermeiden. (128) Die Kommission ist des Weiteren der Ansicht, dass die Garantieregelung für Genossenschaften unberechtigterweise das normale Funktionieren des Markts verfälscht. Dank der Maßnahme war die Stellung der ARCO am Finanzmarkt für Kleinanlegerprodukte gesichert, was negative Auswirkungen auf Marktanteil und Rentabilität der ARCO-Wettbewerber ohne Zugang zur Garantieregelung für Genossenschaften hatte bzw. hätte haben können. (129) Abschließend ist festzustellen, dass die Maßnahme als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen ist, da sie weder geeignet noch notwendig noch verhältnismäßig im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV ist und auch nicht in den Geltungsbereich einer anderen Vorschrift zur Regelung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt fällt. 4.5.   Berechnung der Beihilfe (130) Bei der Berechnung des von der ARCO zurückzufordernden Vorteils legt die Kommission die folgenden Parameter und Fakten zugrunde (91): — den in den Satzungen der ARCO-Sparten festgesetzten Höchstbetrag für Kapitalabflüsse von 10 % des Gesamtkapitals bzw. 10 % der Anteilseigner (92); — die Tatsache, dass ausschließlich private Anteilseigner in den Genuss der Garantieregelung für Genossenschaften kommen; — die besondere Gestaltung der Garantieregelung für Genossenschaften, bei der einerseits eine Beteiligung für alle Finanzgenossenschaften fakultativ ist, andererseits aber selbst denjenigen Finanzgenossenschaften Tür und Tor offen steht, die ein erhöhtes Konkurs- oder Liquidationsrisiko aufweisen (im vorliegenden Fall stimmten die ordentlichen Hauptversammlungen von ARCOFIN, ARCOPAR und ARCOPLUS, kaum dass die Genossenschaften in die Regelung aufgenommen worden waren, am 8. Dezember 2011 dem Vorschlag ihrer jeweiligen Vorstände zu, die freiwillige Liquidation der Genossenschaften einzuleiten); — die Tatsache, dass sich die ARCO bereits deutlich vor ihrer freiwilligen Liquidation in einer schwierigen finanziellen Lage befand, da sie — wie in den Erwägungsgründen 38, 44 und 82 dargelegt — stark in Dexia-Aktien investiert hatte, eine Bank, die im Herbst 2008 von Belgien, Frankreich und Luxemburg vor der Pleite gerettet werden musste, mit der Folge, dass jeder bedeutende Wertverlust der Dexia-Aktien die finanzielle Lage der ARCO weiter schwächte, insbesondere da die ARCO ihre Beteiligung an der Rettung der Dexia durch eine teilweise Übernahme von deren Schuld finanziert hatte; — und die Tatsache, dass die ARCO im Jahr 2011 die Aufnahmeprämie („Aufnahmegebühr“) und die jährliche Garantieprämie entrichtet hat. (131) Der von der ARCO erlangte Vorteil bestand in einem Schutz vor Kapitalabflüssen, die ansonsten nur durch Anwendung der Satzungsbestimmungen bei Erreichung der Obergrenze von 10 % (93) ihres Kapitals oder 10 % ihrer Anteilseigner hätten aufgehalten werden können. Die Gefahr von Kapitalabflüssen bzw. Austritten dieser Größenordnung hätte bestanden, sobald die ARCO objektiv überschuldet oder in ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren verwickelt gewesen wäre oder — was in einigen anderen Fällen zu einer massiven Rückholung von Einlagen geführt hat (94) — sobald ihre Anteilseigner subjektiv zu der Einschätzung gelangt wären, dass ihre Anlagen bei der ARCO nicht mehr sicher sind, beispielsweise aufgrund von deren starker Abhängigkeit von Finanzlage und Marktwert der Dexia. (132) Die Kommission geht bei der Berechnung des von ARCO erlangten Vorteils konservativ (95) vor: Es werden statt mehrerer zeitlicher Intervalle nur die potenziellen Kapitalabflüsse während eines einzigen Zeitraums innerhalb eines Jahres berücksichtigt. Bei dieser Vorgehensweise sollte das Berechnungsergebnis die von der Garantieregelung für Genossenschaften verursachte Mindestwirkung widerspiegeln, obgleich die ARCO tatsächlich dank der Garantieregelung möglicherweise mehrere Kapitalabfluss- oder Austrittswellen bis hin zu den zulässigen Höchstwerten vermeiden konnte. Gemäß ihren Satzungen konnte die ARCO Kapitalabflüsse entweder ab einer Zurückziehung von 10 % des Kapitals oder nach Austritt von 10 % der Anteilseigner blockieren. Zwecks Berechnung der Beihilfehöhe geht die Kommission davon aus, dass die ARCO die effizienteste Option gewählt hätte, also diejenige, bei der sie das höchstmögliche Kapitalniveau hätte halten können. Bezüglich der Option, die den Austritt von Anteilseignern betrifft, legt die Kommission — wiederum in einem konservativen Ansatz — die geringste Anzahl privater Anteilseigner während des Zeitraums, innerhalb dem ein Vorteil generiert wurde (ab 10. Oktober 2008), zugrunde und ordnet diesen Anteilseignern den Durchschnittsanteil des Kapitals innerhalb des betreffenden Jahres zu. Auch was die mit den Kapitalabflüssen verbundene Option anbelangt, stützt die Kommission ihre Berechnung auf das Jahr, innerhalb dem das Kapital am niedrigsten war. (133) Die Kommission berücksichtigt ferner die Tatsache, dass der durch die Maßnahme bedingte Vorteil teilweise dadurch geschmälert wurde, dass die drei ARCO-Genossenschaften ARCOPAR, ARCOFIN und ARCOPLUS eine einmalige Beitrittsprämie und eine Garantieprämie für ein Jahr entrichten mussten, obgleich diese Zahlungen nur im Herbst 2011, kurz vor der freiwilligen Liquidation dieser Genossenschaften, geleistet wurden. (134) Bei dem aus der Maßnahme resultierenden Vorteil handelt es sich folglich um den geringeren der folgenden beiden Berechnungsbeträge: a) 10 % des Kapitals des Jahres im Zeitraum zwischen dem 10. Oktober 2008 und dem 8. Dezember 2011, innerhalb dessen dieses am niedrigsten war, abzüglich des Gesamtbetrags der bereits geleisteten Prämien; und b) 10 % der Zahl der Anteilseigner innerhalb des Zeitraums zwischen dem 10. Oktober 2008 und dem 8. Dezember 2011, in dem die Zahl der Anteilseigner am niedrigsten war, mal den durchschnittlich pro Anteilseigner im Laufe desselben Jahres gehaltenen Kapitalanteil, abzüglich des Gesamtbetrags der bereits geleisteten Prämien. (135) Absolut gesehen steigt die Wahrscheinlichkeit, dass die Anleger ihr Kapital zurückziehen, mit der Zeit, was die Berechnung der auf den Vorteil zu zahlenden Zinsen erschwert. Um die vollständige Tilgung des von der ARCO erlangten Vorteils zu gewährleisten und dem Mitgliedstaat gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, eine operationale Methode zur Berechnung der auf die Rückforderung zu leistenden Zinsen anzuwenden (96), geht die Kommission davon aus, dass der gesamte Vorteil mindestens ab dem 8. Dezember 2011 zur Verfügung stand, und verlangt, dass für den Rückforderungsbetrag ab diesem Datum und bis zur tatsächlichen Rückzahlung Zinsen berechnet werden. (136) Um die Höhe der berechneten Beihilfe überprüfen zu können, bittet die Kommission Belgien um eine Auflistung der Anzahl der Anteilseigner, die jeweils am Jahresende im Zeitraum zwischen dem 10. Oktober 2008 und dem 8. Dezember 2011 bei ARCOPAR, ARCOFIN und ARCOPLUS registriert waren. (137) Die über anderthalb Jahre nach Ablauf der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss von den belgischen Behörden eingereichten Zusatzbemerkungen enthalten im Grunde nichts wesentlich Neues. Darin wird geltend gemacht, dass die Kommission nicht die Durchführung der bewilligten Garantien für private Anteilseigner untersagen dürfe. Sie dürfe dem Mitgliedstaat weder die Aussetzung von Zahlungen im Rahmen der Garantieregelung für Genossenschaften auferlegen noch die bereits innerhalb dieser Regelung zugunsten privater Anteilseigner geleisteten Zahlungen zurückfordern. (138) Zur Untermauerung dieser Forderung erinnern die belgischen Behörden daran, dass es sich bei den privaten Anteilseignern nicht um Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handele, und führen an, dass die Durchführung der Garantie zugunsten privater Anteilseigner keinerlei Auswirkungen auf die ARCO oder auf die Möglichkeiten des belgischen Staates, die Beihilfe für diese Genossenschaften zurückzufordern, habe. (139) Darauf antwortet die Kommission, dass es sich bei dem Betrag, der mit dem vorliegenden Beschluss zurückgefordert wird, sehr wohl um eine Beihilfe zugunsten der ARCO handelt. (140) Sie betont, dass in Anwendung des Artikels 108 Absatz 2 AEUV allein die Feststellung, dass eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, ausreicht, um den Mitgliedstaat zu deren Aussetzung zu verpflichten (97). Die belgischen Behörden liegen somit mit ihrer Behauptung falsch, dass das Durchführungsverbot einer als unvereinbar eingestuften Beihilfe gegen das Unionsrecht verstößt. (141) Daher müssen sie der Anordnung im Eröffnungsbeschluss Folge leisten, der zufolge die Durchführung der in Frage stehenden Maßnahme auszusetzen ist, was bedeutet, dass keine Zahlung getätigt worden sein darf. (142) Es ist somit ebenfalls gerechtfertigt, dass Belgien auch in Zukunft von allen weiteren Zahlungen im Rahmen der Beihilfemaßnahme Abstand nimmt. Schlussfolgerung (143) Die Kommission stellt fest, dass es sich bei der Garantieregelung für Genossenschaften um eine staatliche Beihilfe zugunsten der Genossenschaften ARCOPAR, ARCOFIN und ARCOPLUS handelt, die von Belgien rechtswidrig unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchgeführt wurde. Daher muss Belgien die der Garantieregelung für Genossenschaften zugrunde liegenden Rechtsakte (insbesondere das Gesetz vom 14. April 2009 und den Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2011) aufheben und den entstandenen Vorteil von der ARCOPAR, der ARCOFIN und der ARCOPLUS zurückfordern — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Garantieregelung, die Belgien unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten der Finanzgenossenschaften der ARCO, insbesondere ARCOFIN, ARCOPLUS und ARCOPAR, rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Belgien fordert die in Artikel 1 genannte rechtswidrig gewährte Beihilfe von den Begünstigten zurück, wobei sich der Rückforderungsbetrag aus dem niedrigeren Ergebnis der folgenden beiden Berechnungsweisen ergibt: a) 10 % des Kapitals des Jahres im Zeitraum zwischen dem 10. Oktober 2008 und dem 8. Dezember 2011, innerhalb dessen das Kapital am niedrigsten war, abzüglich des Gesamtbetrags der bereits geleisteten Prämien; oder b) 10 % der Zahl der Anteilseigner innerhalb des Zeitraums zwischen dem 10. Oktober 2008 und dem 8. Dezember 2011, in dem die Zahl der Anteilseigner am niedrigsten war, mal den durchschnittlich pro Anteilseigner im Laufe desselben Jahres gehaltenen Kapitalanteil, abzüglich des Gesamtbetrags der bereits geleisteten Prämien. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die ab dem 8. Dezember 2011 bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (98) nach der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Belgien leistet mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses keine Zahlungen mehr im Rahmen der in Artikel 1 genannten Maßnahme. Artikel 3 (1)   Belgien beendet die in Artikel 1 genannte Beihilfemaßnahme, soweit sie mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. (2)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. (3)   Belgien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Belgien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; b) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. (2)   Belgien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Belgien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Belgien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 3. Juli 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 213 vom 19.7.2012, S. 64. (2)  Der belgische Staatsrat hat seinerseits darauf hingewiesen, dass die Maßnahme potenziell eine staatliche Beihilfe darstellt. Vgl. Gutachten des Staatsrats Nr. 46.131/2 vom 4. März 2009. (3)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (4)  Siehe Fußnote 1. (5)  Die ARCO ist in den Erwägungsgründen 38 bis 44 Gegenstand näherer Erläuterungen. (6)  Vgl. http://www.dekamer.be/kvvcr/pdf_sections/comm/dexia/N031_20120125reynders.pdf — Transkription der Anhörung von Minister Reynders vor dem Dexia-Ausschuss vom 25. Januar 2012, S. 7 und S. 32. Die Transkription der entsprechenden Passagen lautet wie folgt: „ 2008 hat ein kleiner Kreis von Regierungsmitgliedern den Staat um ein Eingreifen zugunsten von Ethias und ARCO ersucht. In Anbetracht der Krise, in der wir uns damals befanden, hat die Regierung am 10. Oktober 2008 bzw. am 21. Januar 2009 Maßnahmen zum Schutz der Kapitalanteile privater Genossenschaftsmitglieder ergriffen. […] Bei einer politischen Entscheidung konnte ich, wie mir somit schlagartig klar wurde — was auch dem Premierminister damals klar war —, keine Einigung mit unseren Kollegen [zur Erinnerung:Frankreich und Luxemburg waren die anderen beiden, am Fall Dexia beteiligten Mitgliedstaaten] und dem Vorstand der Dexia erzielen, wenn nicht gleichzeitig zu Ethias und ARCO eine Entscheidung getroffen würde. […] Daher haben wir für die Mitglieder der Genossenschaften diese Zusage gemacht …. Warum geschah dies in drei Etappen, und warum hat es recht lange gedauert? Zuallererst, weil diese politische Einigung erst schriftlich fixiert werden musste. “ [Originalwortlaut: „…, en 2008, des membres du gouvernement sont intervenus en Conseil restreint afin de demander à l'État d'intervenir pour Ethias et pour ARCO. Compte tenu de la situation de crise dans laquelle on était, le gouvernement s'est engagé le 10 octobre 2008 et le 21 janvier 2009 à protéger la part de capital des coopérateurs personnes physiques dans des sociétés coopératives. […] Dans une décision politique, j'ai donc bien compris à un moment donné que je ne pourrais pas — et le premier ministre aussi à l'époque — boucler l'accord avec nos collègues [pour mémoire: la France et le Luxembourg étaient les autres États membres concernés dans le dossier Dexia] et avec la direction de Dexia — si en même temps, il n'y avait pas des décisions prises sur Ethias et sur ARCO. […] Donc, pour les coopérateurs des coopératives, nous avions pris cet engagement …. Alors pourquoi en trois étapes et pourquoi avec pas mal de temps? Parce qu'il a d'abord fallu faire en sorte que cet accord politique puisse se traduire dans un texte. “] (7)  Der damalige Minister erklärte am 15. Mai 2014 in einem im Internet erschienenen Artikel der Zeitschrift Trends (S. 20): „Ende September 2008 forderten wir anlässlich der ersten Dexia-Krise die Kommunale Holding, ARCO und Ethias auf, sich an einer Kapitalerhöhung zu beteiligen, für die diesen Anteilseignern das Geld fehlte. Die Leute hinter ARCO und Ethias brauchten eine Garantie, andernfalls hätten sie ihre Ersparnisse zurückgeholt. Dann wäre die ARCO pleite gewesen. Die Garantie muss im Zusammenhang mit der damaligen Lage betrachtet werden. ARCO, Ethias und die Kommunale Holding wurden zu einer Beteiligung an der Kapitalerhöhung der Dexia verpflichtet, weil es keine andere Lösung gab. Das war 2008 […]. Damals hat der Bundesgesetzgeber — mit fünf politischen Parteien — der Regierungsgarantie zugestimmt. Infolge dieser Garantie haben die Sparer, die ihr Geld bei der ARCO angelegt hatten, ihr Geld nicht zurückgeholt. Sie haben sich gedacht: Wir müssen dabeibleiben und die ARCO unterstützen, und wenn es dann doch schief geht, gibt es ja ein Rettungsnetz.“ (8)  Der Begriff des Lebensversicherungsprodukts der „Branche 21“ wird in Anhang I Nummer 21 des Königlichen Erlasses zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen definiert und betrifft Versicherungsprodukte, die nicht an Investmentfonds gebunden sind (im Gegensatz zu Versicherungsprodukten der „Branche 23“). Die Produkte der „Branche 21“ bieten im Prinzip eine garantierte Investitionsrendite, die mittels Beteiligung am Investitionsergebnis des Versicherungsunternehmens gesteigert werden kann. (9)  Die Pressemitteilung enthält folgenden Absatz: „Die Regierung hat beschlossen, den Schutz dieses Fonds auf andere Einrichtungen des Finanzsektors auszuweiten (insbesondere Versicherungsgesellschaften oder anerkannte Genossenschaften). Diese können den Schutz für mit Bankeinlagen gleichzusetzende Produkte, zum Beispiel bestimmte Produkte der Branche 21, beantragen. Bestimmte Institutionen haben bereits ihr Interesse bekundet.“ [Originalwortlaut: „Le gouvernement a décidé d'étendre la protection donnée par ce fonds à d'autres institutions du secteur financier (notamment des compagnies d'assurances ou des coopératives agréées) qui en feraient la demande pour des produits assimilables à des dépôts bancaires comme par exemple certains produits faisant partie de la branche 21. Certains organismes ont déjà fait part de leur intérêt.“] (10)  Am 18. Dezember 2008 trat die alte Regierung zurück, und am 30. Dezember 2008 nahm die neue Regierung die Amtsgeschäfte auf. (11)  In dieser Pressemitteilung bestätigte die belgische Regierung erneut ihre Zusage zur Einrichtung einer Garantieregelung für Genossenschaften („ die Regierung bestätigt die Zusage der vorherigen Regierung, den Anteilseignern anerkannter Genossenschaften eine Garantieregelung anzubieten “). [Originalwortlaut: „ le gouvernement confirme l'engagement pris par le gouvernement précédent d'offrir un régime de garantie aux associés des sociétés coopératives agréées “]. Die Pressemitteilung enthielt ferner fachliche Einzelheiten zu der Garantieregelung für Genossenschaften. (12)  Die ArgenCo erklärte auf Seite 4 ihres Prospekts zu den Aktien vom 5. Oktober 2010: „Die Aktien sind weder mit von einem Kreditinstitut ausgegebenen Schuldscheinen noch mit Bankeinlagen gleichzusetzen. Folglich unterliegen die Aktien keiner Einlagensicherung.“ Lanbokas/Agricaisse machte auf Seite 6 des Prospekts vom 15. Mai 2009 eine ähnliche Aussage, der gemäß die Zeichner von Gesellschaftsanteilen die Tatsache berücksichtigen müssten, dass keine Absicherung durch den Einlagensicherungsfonds gegeben sei. (13)  Belgisches Staatsblatt vom 17.10.2008, Ed. 2, F.2008-3690 [2008/03425]. (14)  Belgisches Staatsblatt vom 17.11.2008, Ed. 2, F.2008-4088 [2008/03450]. (15)  Der Ausschuss für Finanzstabilität gelangte zu der Schlussfolgerung, dass die Ausweitung der Einlagensicherungsregelung für die Stabilität des belgischen Finanzsystems unabdingbar sei (Der Ausschuss für Finanzstabilität „ ist der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen in der Tat für die Wahrung der Stabilität des belgischen Finanzsystems unabdingbar sind und schnellstmöglich in Kraft treten können müssen “). [Originalwortlaut: „… estime que les mesures proposées sont effectivement indispensables afin de préserver la stabilité du système financier belge et doivent pouvoir entrer en vigueur dans les plus brefs délais “.] (16)  Belgisches Staatsblatt vom 21.4.2009, Ed. 1, F.2009-1426 [2009/03147]. (17)  Belgisches Staatsblatt vom 12.10.2011, Ed. 2, F.2011-2682 [2011/205241]. (18)  Nach Einführung der Garantieregelung für Genossenschaften wurde das Gesetz zur Festlegung der Grundsatzung der BNB entsprechend geändert und Artikel 36/24 eingefügt (http://www.nbb.be/doc/ts/Enterprise/juridisch/F/loi_organique.pdf). (19)   „Die aktuellen Umstände sprechen anscheinend dafür, dass diese Bedingungen erfüllt sind, und zwar insofern, als die Staatschuldenkrise und die aktuellen Störungen der Finanzmärkte und des Interbankenmarkts unsere Wirtschaft im Sinne einer schwerwiegenden systemrelevanten Krise belasten. Diesbezüglich könnte eine staatliche Garantie, die die Anteile von Anteilseignern bestimmter anerkannter genossenschaftlicher Unternehmen deckt, zu einer Begrenzung der Auswirkungen dieser Krise beitragen.“ [Originalwortlaut: „Les circonstances actuelles nous semblent répondre à ces conditions, en ce que la crise des dettes souveraines, les perturbations actuelles sur les marchés financiers et le dysfonctionnement des marchés interbancaires font peser sur notre économie un risque grave de crise systémique. À cet effet, une garantie d'État couvrant les parts des coopérateurs de certaines sociétés coopératives agréées permettrait de limiter les effets de cette crise.“] (20)   „Der Gesetzgeber begründet diese Bestimmung auf der Grundlag

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.