Europäische Union

2014/686/EU: Beschluss der Kommission vom 3. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.33927 (12/C) (ex 11/NN) Belgiens — Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1021) Text von Bedeutung für den EWR

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e einer Gleichsetzung der Anteile von Anteilseignern bestimmter genossenschaftlicher Unternehmen mit Bankeinlagen. Da die vorliegende Stellungnahme auf den Vorentwurf des königlichen Erlasses beschränkt ist, wird die vom Gesetzgeber vorgenommene Gleichsetzung hier nicht näher beleuchtet.“ [Originalwortlaut: „Le législateur justifie cette disposition sur la base d'une assimilation des parts de coopérateurs de certaines sociétés coopératives à des dépôts bancaires. Le présent avis étant limité à l'avant-projet d'arrêté royal, il n'examine pas l'assimilation pratiquée par le législateur.“] (21)   „Auf den ersten Blick ist aus unserer Sicht nicht von vornherein davon auszugehen, dass die Kommission davon überzeugt sein wird, dass die Maßnahme, die durch den Vorentwurf eines königlichen Erlasses umgesetzt werden soll, gleichermaßen an alle vergleichbaren Akteure am Mark gerichtet ist und somit nicht in den Geltungsbereich der Vorschriften für staatliche Beihilfen fällt.“ [Originalwortlaut: „Prima facie, il ne nous semble pas évident de convaincre à coup sûr la Commission de ce que la mesure que l'avant-projet d'arrêté royal vise à exécuter s'adresse bien à tous les acteurs comparables du marché et ne relève donc pas du champ d'application des règles sur les aides d'État.“] (22)   „Dieser fakultative Charakter birgt das Risiko einer Negativauslese, bei der tatsächlich nur die genossenschaftlichen Unternehmen, die stark verlustgefährdet sind, in den Sicherungsfonds [Fonds Spécial de Protection] einzahlen würden.“ [Originalwortlaut: „Ce caractère facultatif donne lieu à un risque de sélection adverse par lequel seules les sociétés coopératives fortement exposées à des risques de perte contribueraient effectivement au Fonds Spécial de Protection.“] (23)  Belgisches Staatsblatt vom 18.11.2011, Ed. 2, F.2011-2974 [2011/03368]. (24)  ARCOPAR hat insgesamt 1 794 102 EUR, ARCOFIN 193 391 EUR und ARCOPLUS 63 265 EUR eingezahlt. (25)  Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.). (26)  Laut Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 94/19/EG ist ein „Kreditinstitut“ definiert als „ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren“. (27)  Laut Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG ist eine „Einlage“ definiert als „ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, sowie Forderungen, die das Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat“. (28)  Die Einlagentranche zwischen 50 000 EUR und 100 000 EUR und die Deckung bis 100 000 EUR von Lebensversicherungsprodukten der Branche 21 und der Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften. (29)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/de/ecofin/103560.pdf (30)  Artikel 2 der Richtlinie 94/19/EG lautet wie folgt: „Folgende Einlagen sind von einer Rückzahlung durch die Einlagensicherungssysteme ausgeschlossen: […] — alle Instrumente, die unter die Definition der ‚Eigenmittel‘ in Artikel 2 der Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten fallen.“ (31)  Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist (ABl. L 68 vom 13.3.2009, S. 3). (32)  Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22). (33)  Belgisches Staatsblatt vom 6.8.1999, Ed. 2, F.99-2630 [99/09646]. (34)  http://www.ejustice.just.fgov.be/cgi_loi/change_lg.pl?language=fr&la=F&cn=1962010830&table_name=loi (35)  Der mit dem Gesetz vom 20. Juli 1955 eingerichtete nationale Kooperationsrat (Conseil national de la Coopération) spielt beim Verfahren für die Zulassung als anerkannte Genossenschaft eine wichtige Rolle. (36)  In demselben Artikel des Steuergesetzbuchs werden andere Finanzprodukte aufgelistet, bei denen die Einkünfte ebenfalls ganz oder teilweise steuerbefreit sind. (37)  Quelle: „Entreprendre avec du capital coopératif — Le groupe ARCO 1935-2005 (Unternehmertum mit Genossenschaftskapital — Die ARCO-Gruppe 1935-2005)“; Maarten Van Dijck, Kadoc, Lannoo, Seiten 176-177. (38)  Es ist darauf hinzuweisen, dass die ARCOFIN unmittelbar nach der Dexia-Operation im Jahr 2001 einstweilig ihren Status als anerkannte Genossenschaft aufgab. In dem Werk „Entreprendre avec du capital coopératif (Unternehmertum mit Genossenschaftskapital)“ wird diese Phase wie folgt beschrieben: „ Einige Monate nach der Dexia-Operation änderte die ARCO-Gruppe die Satzungen ihrer Genossenschaften, um die bisherigen Aktionäre an den verbesserten Ertragsaussichten der Dexia-Gruppe und der Unternehmen der ARCO-Gruppe teilhaben zu lassen. […] Laut den neuen Satzungen sollten mindestens 80 % und maximal 90 % der laufenden Jahresgewinne an die Aktionäre ausgezahlt werden. Dank dieser Änderung konnte die Dividende von Arcofin bereits im März 2003 von 6 % Netto auf 8 % brutto angehoben werden. Da diese Erhöhung zu einer Überschreitung der für anerkannte Genossenschaften geltenden rechtlich zulässigen Höchstdividende von 6 % führte, verzichtete Arcofin auf den Status anerkannte Genossenschaft und ihren Sitz im nationalen Kooperationsrat, was einen Wegfall der Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug auf die Dividende beinhaltete. Nach Abzug dieser Steuer blieb für die Mehrheit der Aktionäre dennoch eine Dividende von 6,8 % Netto. Im März 2005 wurde die Bruttodividende auf 8,5 % angehoben. “ (39)  http://www.groeparco.be/website/groeparco/assets/files/arcopar/ARCOPAR_20100629_FR.pdf (40)  In der Satzung heißt es „ […] kann dieses Ausscheiden verweigert werden, wenn in Folge des Ausscheidens mehr als 1/10 der Aktionäre oder mehr als 1/10 des angelegten Kapitals innerhalb desselben Geschäftsjahrs wegfallen würde, […] “. [Originalwortlaut: „ […] cette démission peut être refusée si à la suite de la démission, plus d'1/10 des actionnaires ou plus d'1/10 du capital placé devrait disparaître au cours du même exercice, […] “.] (41)  Es handelt sich um die Anteile aus der Zeit vor dem Zusammenschluss mit der Dexia. (42)  Die ARCO erklärt den Begriff der „Bonusrücklage“ wie folgt auf ihrer Internetseite (http://www.groupearco.be/faq/be-fr/1/detail/item/823/navigationcats/587/navigationcats/587/parentcat/142/): „ Das Konzept der ‚Bonusrücklage‘ wurde im Jahr 2004 in die Satzung aufgenommen. Sofern die Ergebnisse der ARCOPAR dies erlaubten, konnte bis einschließlich 2010 ein Betrag zu einer Sonderrücklage des Unternehmens hinzugefügt werden. Dieser Betrag erhielt die Bezeichnung ‚Bonusrücklage‘. Gesellschafter, die der Gesellschaft vor dem 3. Juli 2001 angehört haben […] und seitdem Anteile der Kategorie A, B oder C halten, haben bei ihrem Ausscheiden Anspruch auf einen proportionalen Anteil an der Bonusrücklage […]. Dieser Betrag aus der Bonusrücklage wird zum Nennwert ihrer Anteile hinzugerechnet. Beispiel […]: Der Gesellschafter [X], der einen Kapitalanteil von 100 EUR in Kategorie A hält, tritt aus. Das Gesamtkapital in Kategorie A, B und C beläuft sich auf 10 000 EUR. Verhältnis zwischen diesen beiden Werten: 100/10 000 = ein Hundertstel. Die Bonusrücklage beläuft sich auf 500 EUR. Anwendung des Verhältnisses: Ein Hundertstel von 500 EUR = 5 EUR. Infolge seines Austritts erhält [X] 100 EUR an Kapital + 5 EUR an Bonusrücklage.“ (43)  Artikel 35 der ARCOPAR-Satzung lautet wie folgt: „ Außer bei anders lautendem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung wird das gesamte Kapital der Genossenschaft verflüssigt. Sind nicht alle Genossenschaftsanteile gleichermaßen voll eingezahlt, stellen die Liquidatoren das Gleichgewicht dadurch wieder her, dass sie entweder zusätzliche Zahlungen anfordern oder vorzeitige Auszahlungen veranlassen. Nach Zahlung von Schulden und Abgaben wird der Restbetrag zuerst für die Rückzahlung der voll auf die Anteile eingezahlten Beträge verwendet. Bei der Verwendung eines eventuell anlässlich der Liquidation anfallenden Restbetrags sind in jedem Fall die Ziele der Genossenschaft zu berücksichtigen. “ [Originalwortlaut: „ Sauf si l'Assemblée générale en décide autrement, tous les actifs de la société sont réalisés. Au cas où les parts ne sont pas toutes libérées dans la même mesure, les liquidateurs restaurent l'équilibre, soit en demandant des versements supplémentaires, soit en effectuant des paiements préalables. Après paiement des dettes et des charges sociales, le solde servira d'abord au remboursement des sommes libérées sur les parts. En tout cas, le solde éventuel de la liquidation doit être affecté en tenant compte des objectifs de la société. “] (44)  Die Schuldenquote der ARCOPAR (Schulden/Summe der Passiva) betrug 19,1 % (31. März 2011), während sich die Schuldenquoten von ARCOPLUS und ARCOFIN auf 6,5 % (31. März 2011) bzw. 25,9 % (31. Dezember 2010) beliefen. (45)  Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8). (46)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 256/09 — Umstrukturierungsbeihilfe für Ethias (ABl. C 252 vom 18.9.2010, S. 5). Erwägungsgrund 99 des genannten Beschlusses lautet wie folgt: „ Die Kommission merkt an, dass obgleich Ethias von der Ausweitung des Systems profitiert hat, alle Marktteilnehmer zu denselben Bedingungen Zugang dazu haben. Im Lichte des vorstehend Genannten ist die Kommission der Auffassung, dass es sich bei dem durch die Maßnahme erlangten Vorteil nicht um einen selektiven Vorteil handelt, und diese somit keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt. “ (47)  Siehe Erwägungsgrund 26 und Fußnote 36. (48)  Siehe Erwägungsgrund 23. (49)  Beihilfesache N 428/09: Restructuring of Lloyds Banking Group (Umstrukturierungsplan für die Lloyds-Bank-Gruppe) (ABl. C 46 vom 24.2.2010, S. 2. Erwägungsgrund 124). (50)  Siehe Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, Slg. 2011, I-7611, Randnr. 61. (51)  Belgien verwies zum Beispiel auf die irische Einlagensicherungsregelung, die auch Einlagen einschließe, die die 100 000-EUR-Deckelung überschreiten, den dänischen Garantiefonds für Ein- und Anleger, der Belgien zufolge Rentenkonten, Konten von Kanzleikunden und Kaufpreiseinlagen für Immobiliengüter uneingeschränkt bis zu neun Monate nach Tätigung der Einlage abdeckt, sowie auf die zyprische Behörde für Genossenschaftsüberwachung und -entwicklung, die laut Belgien Dauereinlagen der Mitglieder von Spargenossenschaften schützt. (52)  Belgischen Angaben zufolge hatte ARCO 800 000 private Anteilseigner, Cera über 400 000, Lanbokas/Agricaisse 150 000 und ArgenCo an die 70 000. (53)  Siehe auch Erwägungsgrund 11. (54)  Siehe auch Erwägungsgrund 13. (55)  Siehe insbesondere den in Erwägungsgrund 8 und Fußnote 6 genannten Bericht des damaligen Finanzministers vor dem Dexia-Ausschuss. Siehe auch die Erklärung des im Mai 2014 im Amt befindlichen Finanzministers in der Zeitschrift Trends, die in Fußnote 7 behandelt wird. (56)  Dies wurde ebenfalls in dem Bericht des damaligen Finanzministers vor dem Dexia-Ausschuss bestätigt, auf den in Erwägungsgrund 8 und Fußnote 6 eingegangen wird. (57)  Siehe den Begriff „ gleichzeitig (en même temps) “ in der in Fußnote 6 zitierten Erklärung des damaligen Finanzministers vor dem Dexia-Ausschuss. (58)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2013, Bouygues SA und Bouygues Télécom SA/Europäische Kommission u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, Slg. 2013 (noch nicht veröffentlicht). (59)  Siehe beispielsweise Erwägungsgrund 48 des Beschlusses der Kommission vom 30. März 2010 in der Sache NN 11/10 zu Rettungsmaßnahmen für die Irish Nationwide Building Society (in englischer Sprache) (ABl. C 60 vom 25.2.2011, S. 6), in dem es heißt: „ Die Kommission stellt ferner fest, dass die Beihilfe faktisch am 22. Dezember 2009 gewährt wurde, nachdem der Finanzminister seine Absicht, die INBS zu rekapitalisieren, bekannt gegeben hatte “; Erwägungsgrund 41 des Beschlusses der Kommission vom 10. August 2010 in der Sache NN 35/10 zur dritten Rekapitalisierung der Anglo Irish Bank (in englischer Sprache), (ABl. C 290 vom 27.10.2010, S. 4), in dem es heißt: „ Die Kommission stellt ferner fest, dass die Rekapitalisierung faktisch am 30. Juni 2010 gewährt wurde, nachdem der Finanzminister seine Absicht, die Anglo zu rekapitalisieren, bekannt gegeben hatte “; die Erwägungsgründe 49 und 50 des Beschlusses der Kommission vom 27. Juli 2012 in der Sache SA.34824 zur Rekapitalisierungszusage des griechischen Finanzstabilitätsfonds (HFSF) für die griechische Nationalbank (in englischer Sprache) (ABl. C 359 vom 21.11.2012, S. 18), wo es heißt: „ Die am 28. Mai 2012 abgeschlossene Überbrückungsfinanzierung stellt die Durchführung der in der schriftlichen Zusage gemachten Verpflichtung dar und ist somit eine Fortsetzung ein und derselben Beihilfe. “ Eine ähnliche Argumentation findet sich auch in anderen Fällen, die griechische Banken betreffen: SA.34823, Verpflichtungszusage für Rekapitalisierung der Alpha Bank mithilfe des HFSF (ABl. C 357 vom 20.11.2012, S. 36); SA.34825, Verpflichtungszusage für Rekapitalisierung der Eurobank mithilfe des HFSF (ABl. C 359 vom 21.11.2012, S. 31); und SA.34826, Verpflichtungszusage für Rekapitalisierung der Piraeus Bank mithilfe des HFSF (ABl. C 359 vom 21.11.2012, S. 43). (60)  Siehe Fußnote 7. (61)  Siehe Erwägungsgründe 56 und 63. (62)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013, Vent de Colère, C-262/12, Slg. 2013 (noch nicht veröffentlicht), Randnr. 21, und Urteil vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission, T-358/94, Slg. 1996, II-2109, Randnrn. 63 bis 69. (63)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, Slg. 2011, I-7671, Randnr. 111. (64)  Vergleiche dazu Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2009, Puffer, C-460/07, Slg. 2009, I-3251, Randnrn. 69 bis 71, und Urteil vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T-351/02, Slg. 2006, II-1047, Randnrn. 99 bis 104. (65)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2001, I-6857, Randnrn. 26 und 27. Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, Slg. 2002, I-5163, Randnr. 38 und Randnrn. 60 bis 66. Siehe auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management SpA/Kommission, T-445/05, Slg. 2009, II-289, Randnr. 131. (66)  Siehe den Wortlaut des derzeitigen belgischen Finanzministers im Interview der Zeitschrift Trends in Fußnote 7. (67)  Siehe Fußnote 39. (68)  Siehe Erwägungsgrund 44. (69)  Darüber hinaus hat die ARCO insofern von der Maßnahme profitiert, als sie die Garantieregelung für Genossenschaften für die Anziehung neuen Kapitals hätte nutzen können, obgleich die Kommission der ARCO zugesteht, dass sie seit dem 10. Oktober 2008 keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht hat. Im Gegensatz dazu haben andere Finanzgenossenschaften wie ArgenCo und Lanbokas/Agricaisse zwar neue Gelder mobilisiert, sich aber explizit von der Garantieregelung für Genossenschaften distanziert (siehe Fußnote 12). (70)  Siehe die Beschreibung der wesentlichen Eigenschaften, mit denen laut Belgien die Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften behaftet sind, in Erwägungsgrund 60. (71)  In Erwägungsgrund 44 wird insbesondere dargelegt, dass die ARCO-Anteilseigner mittels Anleihe in Wertpapiere investiert hätten, die aufgrund eines einzigen Unternehmens (nämlich der Dexia) ein erhöhtes Risiko dargestellt hätten. (72)  Vergleiche Randnrn. 48 bis 76 des Urteils. (73)  Randnrn. 67 bis 73 des Urteils. (74)  Randnr. 74 des Urteils. (75)  Randnrn. 75 und 76 des Urteils. (76)  Siehe Erwägungsgrund 26. (77)  Siehe die aus dem ARCOPAR-Prospekt von Sommer 2008 entnommene Zusammenfassung der mit ARCOPAR-Anteilen verbundenen Risikofaktoren in Erwägungsgrund 44. (78)  Angesichts der Tatsache, dass die Analyse aus Erwägungsgrund 107 ausreicht, um zu belegen, dass die Garantieregelung für Genossenschaften nicht den im Urteil Paint Graphos genannten Kriterien entspricht, muss sich die Kommission im Rahmen des vorliegenden Beschlusses nicht zu der Frage äußern, ob geeignete Kontroll- und Überwachungsverfahren vorhanden sind, um zu vermeiden, dass Wirtschaftsgebilde ihre Rechtsform allein zu dem Zweck wählen oder ändern, um in den Genuss bestimmter Vergünstigungen zu kommen, die für diese Art von Gesellschaft vorgesehen sind (Teil ii der Analyse aus dem Urteil Paint Graphos). (79)  Zu einer vergleichbaren Schlussfolgerung gelangte der Gerichtshof in der Sache C-156/98, Deutschland gegen Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnrn. 29 bis 31. (80)  Vergleiche das Urteil vom 8. Mai 2013 in der Sache Libert und andere, Slg. 2013 (noch nicht veröffentlicht), Randnrn. 76 bis 79. (81)  Vergleiche das Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999, Freistaat Sachsen, Volkswagen AG und Volkswagen Sachsen GmbH/Kommission, T-132/96 und T-143/96, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 167. (82)  Gleichzeitig hat die Kommission in Abschnitt 11 der Mitteilung zum Bankensektor von 2008 darauf hingewiesen, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zum damaligen Zeitpunkt nicht in Fällen herangezogen werden durfte, die über den Finanzsektor hinausgingen. (83)   ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1. (84)  Bei den Tätigkeiten der Kreditinstitute handelt es sich beispielsweise um die in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Aufgaben (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1). (85)  Siehe das Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, Rechtssache 730/79, Slg. 1980, S. 2671. (86)  Siehe Erwägungsgrund 41. (87)  Siehe Erwägungsgrund 13. (88)  Wenn ein Unternehmen Konkurs anmeldet, verlieren seine Aktionäre ihre Kapitalanlage entsprechend ihres Rangs in der Struktur der Passiva (also entsprechend der „Stufenstruktur“). (89)  Die Kommission weist darauf hin, dass in dem Schreiben statt des Futur I Indikativ („ wird … beitragen “ („ permettra “)) das eher hypothetisch klingende Futur I Konjunktiv II („ könnte … beitragen “ („ permettrait “)) verwendet wird. (90)  Siehe dazu auch die Anmerkungen in dem Schreiben des Gouverneurs der BNB in Erwägungsgrund 13. (91)  Aus Vereinfachungsgründen arbeitet die Kommission mit einem Modell mit nur einem zeitlichen Intervall, bei dem davon ausgegangen wird, dass die privaten Anteilseigner nur innerhalb dieses Zeitraums aus der Genossenschaft ausscheiden können. Es handelt sich um einen konservativen Ansatz. (92)  Siehe Fußnote 40. (93)  Die Kommission stellt fest, dass, wenn die anderen Anteilseigner der ARCO ihr Kapital nicht zurückziehen würden, die privaten Anteilseigner in der Lage wären, einen höheren Prozentsatz an Kapital abzuziehen. Im Sinne eines konservativen Ansatzes hat die Kommission dennoch mit einem Prozentsatz von 10 % gerechnet. (94)  Siehe zum Vergleich die Rechtssache Northern Rock, den Fall einer Bank, die im Zuge der jüngsten Finanzkrise einen Run auf ihre Spareinlagen erlebte (ABl. C 149 vom 1.7.2009, S. 16). (95)  Das heißt, der erlangte Vorteil wird tendenziell eher zu niedrig veranschlagt. (96)  Siehe das Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C-403/10 P, Slg. 2011, I-117*, abgekürzte Veröffentlichung, Randnrn. 126 und 127, und die dort angeführte Rechtsprechung. (97)  Vergleiche das Urteil des Gerichts vom 11. November 2011, Elliniki Nafpigokataskevastiki und andere/Kommission, T-384/08, Slg. 2011, II-380, Randnr. 133. (98)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.