Europäische Union

2014/686/EU: Beschluss der Kommission vom 3. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.33927 (12/C) (ex 11/NN) Belgiens — Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1021) Text von Bedeutung für den EWR

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noch verstärkt. (88) Die Kommission stellt fest, dass bereits bei der ersten Pressemitteilung vom 10. Oktober 2008 klar war, dass die Garantieregelung für Genossenschaften eine Ausweitung der Einlagensicherungsregelung darstellte. Die Mitteilung vom 21. Januar 2009 enthielt dann weitere fachliche Einzelheiten. Die ARCO veröffentlichte die Pressemitteilung sofort nach ihrer Herausgabe auf ihrer Internetseite, und zwar offensichtlich mit der Absicht, ihre privaten Anteilseigner zu beruhigen. Des Weiteren weist die Kommission auf die Kohärenz der Maßnahme im zeitlichen Verlauf hin: Es gab von der ersten Ankündigung am 10. Oktober 2008 bis zur Verkündung im königlichen Erlass in abschließender Form keine merklichen Änderungen. (89) In seinem Urteil vom 19. März 2013 zu den verbundenen Rechtssachen C-399/10 P und C-401/10 P (58) hat der Gerichtshof bestätigt, dass die Ankündigung einer Maßnahme und deren effektive Durchführung als eine einzige Maßnahme zu betrachten seien, wenn dies in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Maßnahme gerechtfertigt sei. Zudem hat Belgien, was die vorliegende Maßnahme anbelangt, am 10. Oktober 2008 eine Maßnahme beschlossen und angekündigt, die später mit demselben Ziel zugunsten des von Anfang an benannten Begünstigten durchgeführt wurde. Des Weiteren ist die Kommission auch in ihren eigenen Beschlüssen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ankündigung und Durchführung als eine einzige Maßnahme zu betrachten seien und eine Maßnahme bereits ab ihrer Ankündigung einen Vorteil verschaffe (59). Zu guter Letzt hat der im Mai 2014 im Amt befindliche belgische Finanzminister die Maßnahme als Zusage aus dem Jahr 2008 bezeichnet (60). (90) Auf der Grundlage der Angaben in den Erwägungsgründen 85 bis 89 ist die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Ankündigung und die Durchführung der Garantieregelung für Genossenschaften als ein und dieselbe Maßnahme zu betrachten sind. 4.3.   Vorliegen einer Beihilfe (91) Laut Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind — soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist — staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (92) Sowohl Belgien als auch die ARCO behaupten, dass die Kommission anhand eines anderen Beihilfebeschlusses, nämlich des Beschlusses zu Ethias, prüfen müsste, ob die ARCO in den Genuss einer staatlichen Beihilfe gelangt ist (61). Der Begriff der staatlichen Beihilfe ist jedoch nach objektiven Kriterien im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union definiert. Eine Maßnahme ist dann eine staatliche Beihilfe, wenn sie die folgenden vier Kriterien kumulativ erfüllt: i) Sie wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt, ii) der Begünstigte erlangt durch sie einen selektiven Vorteil, iii) sie führt zu einer (potenziellen) Verfälschung des Wettbewerbs und iv) sie beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. (93) Die Kommission muss die Maßnahme anhand dieser vier Kriterien prüfen (siehe die Erwägungsgründe 94 bis 110). Staatliche Mittel (94) Die Kommission muss prüfen, ob die Garantieregelung für Genossenschaften aus staatlichen Mittel finanziert wird und ob sie dem Staat zuzuschreiben ist. (95) Nach einer ständigen Rechtsprechung (62) erfasst Artikel 107 Absatz 1 AEUV sämtliche Geldmittel, die die öffentlichen Stellen tatsächlich zur Unterstützung der Unternehmen verwenden können, ohne dass es darauf ankommt, dass diese Mittel dauerhaft zum Vermögen des Staates gehören, soweit diese Mittel ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen. (96) Es handelt sich insbesondere dann um eine staatliche Beihilfe, wenn Geldmittel (Fonds) nach den Rechtsvorschriften des Staats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, selbst wenn die Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist. Der Status des Rechtssubjekts bzw. des Unternehmens, das die fragliche Beihilfe bewilligt, ist für die Anwendung der staatlichen Beihilfevorschriften nicht entscheidend. (97) Was die Garantieregelung für Genossenschaften anbelangt, stellt die Kommission fest, dass die Höhe der von den Teilnehmern zu entrichtenden Beiträge ebenso wie die Verwendungsweise der Gelder von den belgischen Rechtsvorschriften geregelt wird. Folglich sind die Beiträge des Sonderschutzfonds auch dann als staatliche Mittel einzustufen, wenn sie aus privaten Quellen stammen. (98) Dazu kommt noch, dass die Depositenkasse, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, gegebenenfalls die zur Finanzierung der Auszahlungen des Sonderschutzfonds erforderlichen Geldmittel vorstreckt. In jedem Fall wird der Haushalt des Mitgliedstaats im Sinne eines wirtschaftlichen Risikos durch diesen Aspekt der Garantieregelung für Genossenschaften so weit belastet, dass man von einer Verwendung staatlicher Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV sprechen kann (63). (99) Was die Zurechnung der Maßnahme zu Belgien anbelangt, kann die Garantieregelung für Genossenschaften eindeutig nicht als Umsetzung der Richtlinie 94/19/EG verstanden werden. Laut der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten lediglich eine Einlagensicherungsregelung für die Einlagen von Kreditinstituten schaffen, und Artikel 2 der Richtlinie besagt sogar explizit, dass alle Instrumente, die unter die Definition der Eigenmittel der Kreditinstitute fallen, von einer Rückzahlung durch die Einlagensicherungssysteme ausgeschlossen sind. Beschließt ein Mitgliedstaat, andere Rückzahlungsregelungen als Garantie für andere Finanzprodukte einzurichten, so leitet sich diese Entscheidung nicht aus dem Unionsrecht ab, sondern stellt eine Initiative des Mitgliedstaats selbst dar (64). Der Kommission ist aufgefallen, dass Belgien auf Garantieregelungen für die Anlegerentschädigung verweist. Dieser Vergleich ist jedoch nicht stichhaltig, da diese Regelungen nicht für die Abdeckung anlagebezogener Risiken konzipiert sind. Wie bereits in Erwägungsgrund 21 dargelegt, greifen Entschädigungssysteme für Anleger nur dann, wenn eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, den Anlegern die Mittel, die ihnen gehören, zurückzugeben, zum Beispiel im Falle von Betrug oder bei Problemen, die innerhalb der Unternehmenssysteme begründet liegen. Selektiver Vorteil (100) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Garantieregelung für Genossenschaften der ARCO einen Vorteil verschafft hat. Der Gerichtshof hat akzeptiert, dass Unternehmen einen Vorteil in Form eines gesteigerten Kapitalzugangs erlangen können, wenn eine Maßnahme eines Mitgliedstaats zugunsten von Anlegern deren Bereitschaft verstärkt, ihr Geld in bestimmte Anlagevermögenswerte zu investieren (65). Im vorliegenden Fall hat die Maßnahme den Sparten der ARCO-Gruppe geholfen, ihr Kapital zu halten, indem die Anteilseigner dadurch davon überzeugt wurden, nicht aus den Genossenschaften auszutreten (66) — was insbesondere angesichts der Nervosität der Märkte unmittelbar nach der Lehman-Brothers-Pleite einen erheblichen Vorteil darstellte. Die ARCO veröffentlichte am 21. Januar 2009 eine Pressemitteilung der belgischen Regierung auf ihrer Internetseite, um ihre Anteilseigner zu beruhigen, was eindeutig ein Hinweis darauf ist, dass die Möglichkeit, die Anleger beruhigen zu können, für die ARCO ein gewichtiger Vorteil war. Diesbezüglich weist die Kommission darauf hin, dass in dem von der ARCOPAR im Sommer 2008 veröffentlichten Prospekt (67) ebenfalls auf das Risiko privater Anteilseigner im Falle eines Austritts aus der Finanzgenossenschaft hingewiesen wird (68) (69). (101) Die Maßnahme ist ferner eindeutig selektiv. Sie ist erstens nur auf Eigner von Finanzgenossenschaftsanteilen, nicht aber auf Inhaber von Anlageprodukten konkurrierender Unternehmen anwendbar. Finanzmarktakteure, die Schuldverschreibungs- oder Geldmarktfonds oder auch Investmentfonds mit Kapitalschutz anboten, konnten ihren Kunden keine ähnliche Garantie bieten. Belgien zufolge sind die von privaten Anteilseignern gehaltenen Anteile an Finanzgenossenschaften ihrem Wesen nach mit Einlagen gleichzusetzen (70). In der Argumentationskette Belgiens wird jedoch an mehreren Stellen auf Genossenschaften im Allgemeinen und nicht speziell auf Finanzgenossenschaften verwiesen. Des Weiteren fehlen in der belgischen Beschreibung der Finanzgenossenschaftsanteile sachdienliche Informationen, beispielsweise über die Risiken, mit denen Anlagen in diese Finanzinstrumente — im Gegensatz zu Einlagen — behaftet sind (71). (102) Der selektive Charakter der Maßnahme wird auch anhand eines Vergleichs der Behandlung von Finanzgenossenschaften mit der Behandlung anderer anerkannter, nicht finanzieller Genossenschaften deutlich. Belgien stützt sich bei seiner Argumentation zugunsten einer Sonderbehandlung für private Anteilseigner an privaten Finanzgenossenschaften auf das Urteil Paint Graphos. Beim Urteil Paint Graphos handelt es sich um die Vorabentscheidung zum Vorlagebeschluss eines italienischen Gerichts, das wissen wollte, ob die Steuervergünstigungsmaßnahmen, von denen Produktions- und Arbeitsgenossenschaften profitieren, mit einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gleichgesetzt werden können. Der Gerichtshof ist in seinem Urteil zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Steuervergünstigung anhand der vier Kriterien zu bewerten sei, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit es sich um eine staatliche Beihilfe handelt. Ferner enthält das Urteil genauere Orientierungshilfen zur Beantwortung der Frage, ob eine solche Steuervergünstigung einen selektiven Vorteil darstellt (72). Dem Gerichtshof zufolge ist zu prüfen, i) ob eine solche Steuervergünstigung anhand der Merkmale, die dem betreffenden Steuersystem innewohnen, gerechtfertigt ist (73); ii) ob geeignete Kontroll- und Überwachungsverfahren vorhanden sind (74) und iii) ob die Steuervergünstigung verhältnismäßig ist und nicht über die Grenzen des Erforderlichen hinausgeht (75). (103) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Argumentation Belgiens nicht stichhaltig ist, weil sich die Art des durch die Maßnahme erlangten Vorteils qualitativ von dem vom Gerichtshof in der Sache Paint Graphos untersuchten Fall unterscheidet. Die belgische Maßnahme beinhaltet die Gewährung eines Vorteils und keine Steuer- oder Abgabenbefreiung. Folglich ist die vom Gerichtshof vorgeschlagene dreistufige Prüfung einer Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung auf ihre Selektivität nicht auf diese Maßnahme anwendbar. (104) In jedem Fall ist und bleibt die fragliche Maßnahme, selbst wenn die Rechtsprechung in der Sache Paint Graphos darauf anwendbar wäre, aufgrund ihrer spezifischen Merkmale selektiv. (105) Erstens merkt die Kommission an, dass es bei der Sache Paint Graphos um alle Produktions- und Arbeitsgenossenschaften geht, nicht nur um einen relativ beschränkten Unterbereich wie die Finanzgenossenschaften. Wenn, wie Belgien behauptet, allen „echten“ Genossenschaften eine Sonderbehandlung vorbehalten werden sollte, müsste diese Sonderbehandlung auch für alle anerkannten Genossenschaften gelten. Somit reicht allein die Tatsache, dass die Maßnahme auf Finanzgenossenschaften beschränkt ist, aus, um ihren selektiven Charakter festzustellen. (106) Zweitens stellt die Kommission fest, dass die Finanzgenossenschaften laut der belgischen Stellungnahme offenbar seit dem 10. Oktober 2008 in den Genuss zusätzlicher Vorteile gekommen sind. Der Kommission fällt auf, dass vor diesem Datum die alteingesessenen anerkannten Genossenschaften aufgrund ihres besonderen Status insofern begünstigt wurden, als sie vom Mobiliensteuervorabzug befreit waren (76). Die Kommission möchte sich im Rahmen des vorliegenden Beschlusses nicht zu der Frage äußern, ob diese Steuervergünstigung verhältnismäßig ist oder nicht, ist jedoch der Auffassung, dass eine plötzlich — am 10. Oktober 2008 — eingeführte zusätzliche Entschädigung bzw. ein Schutz von Unternehmen mit dem Status einer Finanzgenossenschaft durch nichts gerechtfertigt werden kann. (107) Schließlich ist die Kommission, selbst wenn sie, wie von Belgien gefordert, eine Prüfung anhand des Urteils Paint Graphos durchführt, der Auffassung, dass die Gewährung einer 100 %igen Garantie für die privaten Anteilseigner der ARCO (also Teil i der Analyse aus dem Urteil Paint Graphos), bei deren Sparten es sich um Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelte, durch nichts gerechtfertigt werden kann. Angesichts dieser in Belgien allgemein unternehmensrechtlich definierten Gesellschaftsform hätten sich die privaten Anteilseigner der ARCO über die Tatsache im Klaren sein müssen, dass sie im Falle einer Liquidation möglicherweise ihr gesamtes Kapital verlieren (77). Des Weiteren ist der 100 %ige Schutz des von privaten Anteilseignern an Finanzgenossenschaften gezeichneten Kapitals insofern keine verhältnismäßige Maßnahme (Teil iii der Analyse nach dem Urteil Paint Graphos), als dies einem Schutz der Anteilseigner gegen sämtliche Risiken gleichkäme, wodurch sich ein ungerechtfertigter Vorteil für die Unternehmen, deren Anteile sie halten, ergäbe (78). Verzerrung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (108) Die Garantieregelung für Genossenschaften verschafft den Finanzgenossenschaften einen Vorteil sowohl gegenüber Akteuren, die Anlageprodukte für Kleinanleger anbieten, als auch gegenüber anderen anerkannten Genossenschaften, die keine Finanzgenossenschaften sind. Dank der Maßnahme gelang es der ARCO, ihren Marktanteil länger zu halten. Die ARCO hat erst zu einem späteren Zeitpunkt und in einem schwächeren Ausmaß, als es ohne die Maßnahme der Fall gewesen wäre, Kapitalabflüsse erlitten. Folglich fehlte es anderen Akteuren, die dem Wettbewerb allein aus eigenen Stücken standhalten mussten und sich nicht auf die Garantieregelung für Genossenschaften stützen konnten, an dem Kapital, das für Investitionen verfügbar gewesen wäre. Folglich wird durch die Garantieregelung für Genossenschaften der Wettbewerb verfälscht (79). (109) Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, sodass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen (oder ihre Präsenz dort zu verstärken), verringern (80). Angesichts der Vielzahl an internationalen Anbietern von Anlageprodukten auf dem belgischen Markt hat die Maßnahme zweifellos Auswirkungen auf den Handel in der gesamten Union. Schlussfolgerung (110) Auf der Grundlage der Analyse aus Erwägungsgründen 91 bis 109 ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass bei der Garantieregelung für Genossenschaften staatliche Mittel zum Einsatz kommen, dass sie einen selektiven Vorteil für die ARCO darstellt, den Wettbewerb verfälscht und den Handel innerhalb der Union beeinträchtigt. Sie erfüllt somit sämtliche Kriterien für eine staatliche Beihilfe. Alle diese Merkmale waren spätestens mit Annahme des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2011 gegeben, der mit der Maßnahme geschaffene Vorteil bestand jedoch bereits seit der Ankündigung zu ihrer Einführung am 10. Oktober 2008. Der Gesamtbetrag des Vorteils ist sowohl für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe relevant als auch für ihre eventuelle Rückforderung von den Begünstigten. 4.4.   Vereinbarkeit der Beihilfe (111) Nachdem die Kommission festgestellt hat, dass es sich bei der Garantieregelung für Genossenschaften um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt, ist nun zu prüfen, ob diese Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. (112) Laut Artikel 107 AEUV sind staatliche Beihilfen gleich welcher Art, abgesehen von den im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und folglich verboten. In den folgenden Absätzen 2 und 3 werden zwei mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfekategorien definiert. (113) In Artikel 107 Absatz 2 werden zunächst die Kategorien staatlicher Beihilfen aufgeführt, bei denen automatisch von dem grundsätzlichen Verbot abgewichen wird; die Beihilferegelung für Genossenschaften fällt in keine dieser Kategorien. (114) Anschließend folgt in Artikel 107 Absatz 3 AEUV eine Auflistung mehrerer Beihilfekategorien, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Theoretisch anwendbar wären im vorliegenden Fall die Buchstaben b und c. (115) Was Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV anbelangt, hat die Kommission in ihren Leitlinien erklärt, wie sie die in dieser Bestimmung enthaltene Befreiung auf bestimmte Beihilfekategorien anzuwenden beabsichtigt. Sie stellt jedoch fest, dass die Maßnahme keiner der in diesen Leitlinien genannten Beihilfekategorien entspricht. Ferner haben weder Belgien noch die ARCO den geringsten Hinweis auf ein Ziel des gemeinsamen Interesses geliefert, durch das eine Berufung auf diese Bestimmung gerechtfertigt werden könnte. Somit bleibt der Kommission nur noch, die eventuelle Vereinbarkeit der Maßnahme auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV prüfen. (116) Bezüglich Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV stellt die Kommission fest, dass Belgien — sollte die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die Garantieregelung für Genossenschaften eine staatliche Beihilfe darstellt — behauptet, dass die Maßnahme im Lichte dieser Bestimmung beurteilt werden sollte, mit der eine Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, wenn sie zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats erforderlich ist. (117) Allerdings verlangt Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b eine restriktive Auslegung dessen, was unter einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu verstehen ist. Die infrage stehende Störung muss das gesamte Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigen und nicht nur das eines seiner Regionen oder Gebietsteile (81). (118) Als die Finanzkrise im Herbst 2008 ihren ersten Höhepunkt erreichte, entschied die Kommission in der Mitteilung zum Bankensektor von 2008, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als Rechtsgrundlage für die Prüfung von Rettungsmaßnahmen für Kreditinstitute herangezogen werden könne (82). (119) Für Branchen außerhalb des Finanzsektors hat die Kommission ferner auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV den vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (83) geschaffen. Dieser Rahmen ist jedoch nicht auf die infrage stehende Maßnahme anwendbar. Dieser ist in der Tat auf die Realwirtschaft gemünzt und soll es den Mitgliedstaaten ermöglichen, angemessene Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln für Unternehmen zu schaffen, die während der Finanzkrise, also zu einem Zeitpunkt, wenn Bankkredite schwieriger zu bekommen sind, investieren wollen. Die Probleme der ARCO haben nichts mit einer fehlenden Finanzierung durch den Bankensektor zu tun, sondern hängen mit Aktiva (nämlich den Dexia-Aktien) zusammen, deren Wert nach unten korrigiert werden musste. Des Weiteren ist die Garantieregelung für Genossenschaften — durch die 100 % eines auf der Passivseite stehenden Instruments garantiert werden — keiner der unter Abschnitt 4.3 des Rahmens aufgeführten Beihilfekategorien zuzurechnen. (120) Da Finanzgenossenschaften keine Finanzinstitute im Sinne der Mitteilung zum Bankensektor von 2008 sind (84), muss die Beihilfe unmittelbar im Lichte des Vertrags geprüft werden. Damit die Maßnahme den allgemeinen Kriterien für die Vereinbarkeit laut Artikel 107 Absatz 3 AEUV entspricht, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (85): a)    Geeignetheit der Beihilfe : Die Beihilfe muss zielgerichtet sein, damit das endgültige Ziel, Abhilfe für eine beträchtliche Störung des Wirtschaftslebens zu schaffen, wirksam erreicht werden kann, was dann nicht der Fall ist, wenn die fragliche Maßnahme kein geeignetes Mittel für diesen Zweck darstellt. b)    Notwendigkeit : Die Maßnahme muss ihrem Betrag und ihrer Form nach für die Erreichung dieses Ziels notwendig sein. Ferner muss der Betrag so niedrig wie irgend möglich zur Erreichung des Ziels angesetzt werden, und ihre Form muss so gewählt werden, dass es für die Behebung der Störung am geeignetsten ist. c)    Verhältnismäßigkeit : Durch die positiven Wirkungen der Maßnahme müssen die Wettbewerbsverzerrungen in angemessener Weise kompensiert werden, und zwar in einer Weise, dass diese auf das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben. (121) Was die Frage nach der Geeignetheit der Maßnahme anbelangt, stellt die Kommission fest, dass sich der Einfluss, den die Finanzgenossenschaften auf die Gesamtwirtschaft ausüben, grundlegend von demjenigen der klassischen Banken unterscheidet, die dem Risiko einer Bankenpanik ausgesetzt sind. Wenn alle Einleger einer Bank ihr Geld gleichzeitig zurückhaben wollten, müsste die Bank alle ihre nicht flüssigen Aktiva innerhalb kürzester Zeit (im Rahmen von „Notverkäufen“) veräußern, was dramatische Folgen für die Darlehen an die Realwirtschaft hätte und außerdem eine Abwärtsspirale der Aktiva-Preise einleiten könnte. Finanzgenossenschaften dagegen vergeben keine Darlehen an die Realwirtschaft. Sie haben ferner das Recht, Austritte ihrer Anteilseigner in ihren Satzungen zu begrenzen (86), sodass es prinzipiell möglich ist, jegliche ungeordnete Veräußerung von Aktiva zu vermeiden. Dieser letztgenannte Faktor macht einen wesentlichen Unterschied zwischen Spareinlagen und Genossenschaftsanteilen hinsichtlich ihrer systemischen Auswirkungen deutlich. (122) Des Weiteren ist es aus rechtlicher Sicht klar, dass Anteilseigner von Finanzgenossenschaften Aktionäre einer „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ sind. Bedingt durch diesen Status sind private Anteilseigner an Finanzgenossenschaften von Rechts wegen der Gefahr ausgesetzt, einen Teil oder auch ihre gesamten Anlagen zu verlieren. Diesbezüglich ist der Kommission ferner aufgefallen, dass der Gouverneur der BNB nicht bestätigt hat, dass die Anteile an Finanzgenossenschaften mit Spareinlagen eines Kreditinstituts gleichzusetzen sind (87). (123) Die Kommission weist zudem darauf hin, dass sich die Position der privaten Anteilseigner an Finanzgenossenschaften in der „Stufenstruktur“ (88) im Liquidations- oder Konkursfall dieser Körperschaften stark von derjenigen der Inhaber von Spareinlagen bei einem Kreditinstitut unterscheidet. Kreditinstitute sind gesetzlich geregelte Körperschaften, deren Aufsichtsbehörde darüber wacht, dass ein bestimmter Kapitalbetrag verfügbar ist. Mit diesem Kapital kann im Falle einer Liquidation oder eines Konkurses der erste Schock abgefangen werden. Für die Anteilseigner an Finanzgenossenschaften gibt es dagegen keinen vergleichbaren Schutz. Im Falle einer Liquidation oder eines Konkurses bekommen sie die Auswirkungen als Erste zu spüren. (124) Auf der Grundlage der Argumentation in Erwägungsgründen 121 bis 123 fasst die Kommission die Schlussfolgerung, dass durch die Garantieregelung für Genossenschaften lediglich die Finanzgenossenschaften und deren private Anteilseigner vor negativen Konsequenzen für ihre Investitionen geschützt werden. Gleichwohl stellt dies keine zur Vermeidung einer beträchtlichen Störung des belgischen Wirtschaftslebens

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.