Europäische Union

2014/686/EU: Beschluss der Kommission vom 3. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.33927 (12/C) (ex 11/NN) Belgiens — Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1021) Text von Bedeutung für den EWR

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cherweise ihre Gelder aus der Finanzgenossenschaft abgezogen hätten. Ein solcher Schutz sei insbesondere in Phasen finanzieller Unsicherheit, wie zum Beispiel zwischen Herbst 2008 und dem Datum der Annahme des königlichen Erlasses, nützlich gewesen, da die Finanzgenossenschaften wirksam gegen das Risiko sehr hoher Auszahlungen bedingt durch das massenhafte Ausscheiden von Mitgliedern abgesichert gewesen seien. (48) Die Kommission stellte des Weiteren fest, dass der Schutz weit gefasst sei, und dass Belgien bei der Erteilung von Beitrittsgenehmigungen für die Garantieregelung für Genossenschaften deren finanzielle Gesundheit unberücksichtigt lasse. Im Falle der ARCO hätten die Finanzgenossenschaften beispielsweise der Garantieregelung für Genossenschaften beitreten dürfen, obwohl sie bereits zahlungsunfähig gewesen seien und letztendlich wenig später in Liquidation getreten seien. (49) Die Kommission schlussfolgerte des Weiteren, dass die Maßnahme angesichts der Tatsache, dass die Finanzgenossenschaften am Markt für Anlageprodukte für Kleinanleger mit anderen Marktteilnehmern, die ähnliche Produkte anböten, in Wettbewerb stünden, das Wettbewerbsgeschehen verfälsche, weil sie einen selektiven Vorteil verschaffe, der diesen anderen Marktteilnehmern verwehrt sei. (50) Die Kommission war ferner der Auffassung, dass die Garantieregelung für Genossenschaften Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Europäischen Union habe. In der Tat seien zahlreiche internationale Anbieter von Anlageprodukten auf dem belgischen Markt präsent, die nicht auf denselben Marktanteil Anspruch erheben könnten wie Finanzgenossenschaften, die ihren Anteil nur dank der Maßnahme halten könnten. (51) Die Kommission fragte sich, ob Finanzgenossenschaften als Finanzinstitute zu betrachten sein könnten und ob dieser Faktor Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der Mitteilung zum Bankensektor von 2008 hätte (45). Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Beihilfe angesichts der Tatsache, dass Finanzgenossenschaften offenbar keine Finanzinstitute im Sinne der Mitteilung zum Bankensektor von 2008 seien, ausschließlich im Lichte des Vertrags beurteilt werden müsse. (52) Konkret bedeutet das, dass eine Maßnahme nur dann im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, wenn sie notwendig, geeignet und verhältnismäßig ist. Die Kommission hegte Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit diesen drei kumulativen Kriterien. Sie fragte sich, ob der Schutz der Anteilseigner von Finanzgenossenschaften notwendig sei, um eine beträchtliche Störung des belgischen Wirtschaftslebens zu vermeiden. Was die potenziellen Ankurbelungseffekte anbelangt, fiel der Kommission auf, dass Belgien bereits mehrere diesbezügliche Maßnahmen ergriffen hatte (wie zum Beispiel die Anhebung der Deckungssumme bei der Einlagensicherungsregelung auf 100 000 EUR und verschiedene Formen staatlicher Beihilfen für mehrere Banken (Rekapitalisierungen, Kapitalspritzen, Rettungsmaßnahmen für Aktiva-Wertverluste und andere Ad-hoc-Maßnahmen)). Daher erschien es ihr unverständlich, warum nun zusätzlich zu all diesen Maßnahmen auch noch die Anteilseigner von Finanzgenossenschaften geschützt werden mussten. (53) Die Kommission warf die Frage nach der Geeignetheit des Schutzes der Anteilseigner von Finanzgenossenschaften auf. Sie stellte in dieser Hinsicht fest, dass Finanzgenossenschaften keine Finanzinstitute seien und ihnen aufgrund ihrer Größe keine systemrelevante Bedeutung zukomme. Sie forderte Belgien auf zu erklären, über welche Kanäle Investitionsverluste — unter denen zum Beispiel auch die Anleger von Investmentfonds gelitten hätten — zu erheblichen negativen Folgewirkungen für die belgische Wirtschaft führen könnten. (54) Zu guter Letzt bezweifelte die Kommission die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Erstens war es aus der Sicht der Kommission nicht sicher, ob die Finanzgenossenschaften als Gegenleistung für die Garantie ein entsprechendes Entgelt zahlen würden. Zweitens fiel der Kommission auf, dass der fakultative Charakter der Regelung in Verbindung mit dem Fehlen einer Tragfähigkeitsprüfung im Rahmen des von Belgien vorgesehenen Beitrittsverfahrens vermuten ließ, dass die Finanzgenossenschaften nur dann ein Interesse an einem Beitritt hätten, wenn sie sicher seien, dass sie eine Garantieleistung erhalten würden. Das könnte dazu führen, dass einige Begünstigte die Garantie in Anspruch nähmen und gleichzeitig so weit wie möglich zu vermeiden suchten, dafür zu zahlen. Zu guter Letzt fragte sich die Kommission, ob die Garantieregelung für Genossenschaften nicht zu einer ungerechtfertigten Verfälschung des Wettbewerbs führe, da die Aktionäre konkurrierender Gesellschaften keinen Schutz hätten, wodurch den Finanzgenossenschaften der Zugang zu Kapital erleichtert werde und sich ihr globaler Anteil am Markt für Anlageprodukte für Kleinanleger erhöhe. 3.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN ZUM ERÖFFNUNGSBESCHLUSS 3.1.   Stellungnahme der ARCO (55) Der ARCO zufolge haben die belgischen Behörden am 10. Oktober 2008 die Einrichtung einer Garantieregelung für Genossenschaften im Rahmen eines größeren Gesamtpakets beschlossen und publik gemacht (Anhebung der Einlagensicherungsdeckungssumme für Spareinlagen bei Kreditinstituten auf 100 000 EUR, Ausweitung der Garantieregelung auf Lebensversicherungsprodukte der „Branche 21“ und auf private Anteilseigner von Finanzgenossenschaften). Die ARCO erklärte, dass der Beschluss vom 10. Oktober 2008 mit dem Gesetz vom 15. Oktober 2008 und dem Königlichen Erlass vom 14. November 2008 durchgeführt worden sei, was Produkte der Branche 21 anbelangt, und mit dem Gesetz vom 14. April 2009 und dem Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2011, was von Finanzgenossenschaften ausgegebene Aktienzertifikate anbelangt. (56) Die ARCO machte geltend, dass die Garantieregelung für Genossenschaften keine staatliche Beihilfe darstelle, weil sie nicht mit einem selektiven Vorteil für Finanzgenossenschaften verbunden sei. Die ARCO brachte ferner vor, dass die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass eine Garantieregelung für Versicherungsprodukte der Branche 21 keines der Kriterien für eine staatliche Beihilfe erfülle, da diese allen Versicherungsunternehmen offen stünde und folglich nicht selektiv sei (46). Des Weiteren führte die ARCO an, dass die Garantieregelung für Genossenschaften allen Finanzgenossenschaften zu denselben Bedingungen offen stehe und daher nicht selektiv sei. (57) Getreu der Argumentationslinie Belgiens erklärte die ARCO, dass sämtliche Charakteristika der Finanzgenossenschaftsanteile dafür sprächen, dass diese dieselben Bedürfnisse der Kunden erfüllten wie Spareinlagen, und dass sie daher vom Gesetzgeber auch als solche behandelt würden. Die ARCO betonte, dass Belgien negative Auswirkungen auf andere Sparbereiche befürchte. Wenn Belgien die Garantieregelung für Genossenschaften nicht eingeführt hätte, hätte sich das negativ auf das Vertrauen der Anleger ausgewirkt, was zu einem massenhaften Abzug aller Sparprodukte hätte führen können. 3.2.   Stellungnahme Belgiens (58) Belgien hat erklärt, dass bei der Garantieregelung für Genossenschaften nicht alle Elemente aus Artikel 107 Absatz 1 AEUV kumulativ erfüllt seien, und somit keine staatliche Beihilfe vorliege. Konkret wies Belgien auf drei Elemente staatlicher Beihilfen hin, die nicht erfüllt seien. Erstens hat Belgien die Ansicht verfochten, dass es sich ausschließlich um eine Hilfsmaßnahme für Privatpersonen und nicht für Unternehmen handele. Zweitens hat Belgien geltend gemacht, dass die Maßnahme keinen selektiven Vorteil für Finanzgenossenschaften berge, und die Maßnahme drittens zu keinerlei Wettbewerbsverfälschung führe. (59) Bezüglich des Arguments, dass die Beihilfe nicht den Unternehmen zugutekommt, führte Belgien ins Feld, dass die herkömmliche Einlagensicherungsregelung für Kreditinstitute einschließlich ihrer Erweiterung (also einschließlich der Garantieregelung für Genossenschaften) unter Anwendung und Berücksichtigung der Beschlüsse des Rates Ecofin und der Richtlinie 94/19/EG in der geänderten Fassung sowie der Richtlinie 97/9/EG verabschiedet worden sei. (60) Belgien vertrat die Ansicht, dass die von Privatpersonen gehaltenen Finanzgenossenschaftsanteile alle Merkmale von Einlagen aufwiesen und auch als solche erworben würden. Belgien führte folgende Elemente an: i) die Begünstigten (Privatpersonen) der Garantieregelung für Genossenschaften verdienen denselben Schutz wie Einleger anderer Einrichtungen desselben Sektors, die den gleichen Kontrollen unterworfen sind; ii) aus steuerlichen Gründen sind sowohl die von den Finanzgenossenschaften ausgeschüttete Dividende als auch die Zinsen auf Spareinlagen bis zu einem bestimmten Betrag vom Mobiliensteuervorabzug befreit (47); iii) die privaten Anteilseigner von Finanzgenossenschaften können entsprechend den jeweiligen Satzungsbestimmungen der Finanzgenossenschaft nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag des Kapitals zeichnen; iv) Anteilseigner von Finanzgenossenschaften dürfen nur innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausscheiden, und ein Anteilseigner, der austreten möchte, hat nur anteilig (entsprechend seiner Beteiligung) Anspruch auf Vermögenszuwächse der Genossenschaft. Laut dem belgischen Staat spiegelt der Wert der Genossenschaftsanteile nicht den Wert der Basiswerte der Finanzgenossenschaft wider, und die Anteile an der Finanzgenossenschaft stehen somit nicht in Wettbewerb zu anderen allgemeinen Anlageprodukten, sondern ausschließlich zur Untergruppe derjenigen Produkte, die ohnehin bereits in den Genuss einer staatlichen Garantie kommen (also Einlagen und Lebensversicherungen des Typs „Branche 21“); v) Die Finanzgenossenschaftsanteile werden eingetragen, und ihre Übertragbarkeit ist per Gesetz begrenzt (48). Sie dürfen nicht zur Erzielung von Gewinnen frei verkauft werden. Die Anteilseigner von Finanzgenossenschaften haben lediglich auf eine geringfügige (steuerbefreite) Dividende und eine Rückerstattung im Falle ihres Ausscheidens aus der Genossenschaft Anspruch; vi) Finanzgenossenschaftsanteile sind nicht als Investitionen in Firmenanteile oder börsennotierte Unternehmen zu betrachten; vii) Finanzgenossenschaftsanteile sind nicht als Risikoanlagen zu betrachten, da die Anteilseigner an diesen Genossenschaften keinen Gewinnanspruch haben; viii) die Garantieregelung für Genossenschaften schützt nur die Anteile von Privatpersonen (im Gegensatz zu institutionellen Anteilseignern). (61) Was das Fehlen eines selektiven Vorteils anbelangt, wies Belgien darauf hin, dass die Garantieregelung für Genossenschaften nur die vor dem 10. Oktober 2011 ausgegebenen Anteile an Finanzgenossenschaften abdecke. Belgien merkte an, dass die Finanzgenossenschaften nach diesem Datum nicht mehr auf die Garantieregelung für Genossenschaften zurückgreifen konnten, um auf einem Markt Fuß zu fassen, und wies ferner darauf hin, dass die ARCO seit September 2008 keine neuen Anteile mehr ausgegeben habe. (62) Belgien bestritt des Weiteren die Tatsache, dass die Garantieregelung den Finanzgenossenschaften dabei geholfen hat, ihr vorhandenes Kapital zu halten. Zur Untermauerung seines Standpunkts erklärte Belgien, dass die Pressemitteilung vom 10. Oktober 2008 lediglich einen strategischen Vorschlag enthalten habe, bei dem beiläufig die Finanzgenossenschaften erwähnt worden seien. Belgien zufolge war die Pressemitteilung vom 10. Oktober 2008 nicht mit den parallel herausgegebenen Pressemitteilungen von Finanzgenossenschaften abgestimmt. Diesbezüglich nahm Belgien eine Unterscheidung vor zwischen seiner eigenen Pressemitteilung und den Pressemitteilungen der britischen Behörden und von Lloyds in der Sache Lloyds (49), worauf die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss verwiesen hatte. Belgien schlussfolgerte, dass die Pressemitteilung vom 10. Oktober 2008 keine Maßnahme darstelle, die geeignet sei, den Finanzgenossenschaften einen selektiven Vorteil zu verschaffen. Was die darauffolgende Pressemitteilung vom 21. Januar 2009 anbelangt, war Belgien der Ansicht, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass die ARCO diese amtliche Mitteilung sofort auf ihrer Internetseite veröffentlicht habe, da alle Finanzgenossenschaften (und folglich auch ARCO) dieses Thema damals genau mitverfolgt hätten. (63) Belgien bestand darauf, dass die Kommission die Sache genauso wie die Sache Ethias behandeln und zu dem Schluss gelangen müsse, dass die Garantieregelung für Genossenschaften nicht selektiv sei. Belgien machte zudem geltend, dass der besondere Status echter Genossenschaften bereits vom Gerichtshof anerkannt worden sei (Urteil Paint Graphos (50)), und verwies insbesondere auf Randnummer 61 dieses Urteils, der klar zu entnehmen sei, dass diese Genossenschaften in Anbetracht ihrer besonderen Eigenheiten grundsätzlich nicht als in der gleichen tatsächlichen und rechtlichen Situation befindlich zu betrachten seien wie Handelsgesellschaften. (64) Belgien lieferte ferner Auskünfte zur Zahl der ARCO-Aktionäre, die die Genossenschaft seit Beginn der Krise verlassen hatten. Im Laufe der der freiwilligen Liquidation vorausgehenden Geschäftsjahre betrug die Zahl der ARCO-Anteilseigner, die um Rückzahlung ihres Kapitals ersuchten, im Jahr 2007/2008 9 764, im Jahr 2008/2009 21 150 und im Jahr 2010/2011 23 762. (65) Bezüglich der handelsverzerrenden Wirkung befand Belgien, dass die Kommission zumindest grob hätte erklären sollen, worum es sich bei den Finanzprodukten, mit denen die Genossenschaftsanteile angeblich in Wettbewerb stehen, handelt, obgleich Belgien zugibt, dass die Kommission im Rahmen eines Beihilfeverfahrens nicht verpflichtet ist, den Markt genau zu definieren. Im Wesentlichen hat Belgien erklärt, dass die privaten Anteilseigner an Finanzgenossenschaften in den Genuss des gleichen Schutzniveaus gekommen seien wie die Anleger aller ähnlichen Einlage-/Sparprodukte. (66) Belgien gab ferner an, dass mit der Garantieregelung für Genossenschaften dieselben Ziele verfolgt würden wie mit der Richtlinie 94/19/EG, nämlich Schutz der Einlagen privater Sparer, Wahrung des Vertrauens der Einleger und Verbesserung der Stabilität der Finanzmärkte. Belgien war der Auffassung, dass mit den Einlagensicherungsregelungen anderer Mitgliedstaaten teilweise ebenfalls nicht klassische Einlagenprodukte abgedeckt würden, und meinte, dass die Kommission dies berücksichtigen müsste (51). (67) Belgien bestand ferner darauf, dass, wenn die Kommission zu dem Schluss gelangen sollte, dass die Garantieregelung für Genossenschaften die Bedingungen für eine staatliche Beihilfe erfüllt, diese Beihilfe als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden müsse. Belgien war der Auffassung, dass die Frage, ob die ARCO ein Finanzinstitut im Sinne der Mitteilung zum Bankensektor von 2008 sei, nicht hierher gehöre. Der wichtigste Punkt, auf den die Kommission antworten sollte, sei die Frage, ob die Garantieregelung für Genossenschaften eine geeignete und erforderliche Maßnahme zur Verhinderung einer beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens darstelle. (68) Belgien verteidigte seine Sicht der Dinge, gemäß der die Maßnahme erforderlich und ihre Auswirkungen auf ein notwendiges Mindestmaß beschränkt seien und Lastenteilungsmechanismen vorhanden seien. (69) Als Erstes vertrat Belgien die Auffassung, dass die Garantieregelung für Genossenschaften erforderlich und geeignet sei, um die belgischen Einleger zu beruhigen. (70) Belgien räumte ein, dass es theoretisch möglich sei, dass Einrichtungen, die über geschützte Einlagen in ihrer Bilanz verfügten, einen indirekten Vorteil durch eine derartige Schutzregelung erlangen könnten, da diese zur Vermeidung eines Ansturms auf die Einlagen beitrage. Dennoch seien Einlagensicherungsregelungen erforderlich, um einen solche Ansturm und damit eine Störung der Finanzmärkte zu vermeiden. Belgien bestand ferner darauf, dass die Garantieregelung für Genossenschaften notwendig sei, um zu verhindern, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in das belgische Finanzsystem geschwächt werde. Die Tatsache, dass die Genossenschaftsanteile die grundlegenden Merkmale von Sparprodukten aufwiesen und mehr als die Hälfte des von den Genossenschaften gehaltenen Kapitals in Banken investiert werde, verstärke deren Gemeinsamkeiten mit Einlagen und unterstreiche deren Bedeutung für das belgische Bankensystem. Ein Zahlungsausfall, dem die Finanzgenossenschaften nicht hätten Herr werden können, hätte einen Schneeballeffekt auf alle Finanzeinrichtungen und damit auf die gesamte belgische Wirtschaft gehabt. Wenn die Finanzgenossenschaftsanteile nicht in gleichem Maße geschützt worden wären wie die klassischen Einlagen, wäre das genauso riskant gewesen, als wenn die Einlagen selbst nicht geschützt worden wären. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in sämtliche Einlageprodukte in Belgien gehabt und wäre eine Gefahr für das gesamte System gewesen. Zur Untermauerung seiner Argumentation wies Belgien darauf hin, dass die Zahl der (privaten) Anteilseigner an Finanzgenossenschaften im Vergleich zur belgischen Gesamtbevölkerung hoch sei (52). (71) Belgien hat ferner der Wortwahl der Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss scharf widersprochen, insbesondere den Begriffen „capital instruments“ (Kapitalinstrumente) und „risk capital“ (Risikokapital), die in Fußnote 35 zu Erwägungsgrund 62 verwendet werden. (72) Um die Notwendigkeit der Garantieregelung für Genossenschaften zu belegen, hat Belgien der Kommission ferner zwei an den damaligen Finanzminister adressierte Schreiben des Finanzstabilitätsrats und des Gouverneurs der BNB übermittelt, die auf den 29. Oktober 2008 (53) bzw. den 7. Oktober 2011 (54) datiert waren. (73) Bezüglich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen verweist Belgien in erster Linie auf den Ethias-Beschluss der Kommission. Die Kommission habe Maßnahmen zugunsten von Ethias bewilligt, insbesondere die Ausweitung der Einlagensicherungsregelung auf Produkte der „Branche 21“, da sie diese als zur Vermeidung einer beträchtlichen Störung des belgischen Wirtschaftslebens notwendig und geeignet erachtet habe. (74) Des Weiteren wiederholte Belgien, dass die Maßnahme seiner Ansicht nach verhältnismäßig sei. Die Finanzgenossenschaften teilen sich die Last, und zwar insbesondere mittels Einzahlung ihrer Beiträge in den Sonderschutzfonds. Belgien war der Ansicht, dass die Höhe des Garantieentgelts angemessen und mit den Beiträgen der Garantieregelungen anderer geschützter Einrichtungen vergleichbar sei. Belgien widersprach der Sichtweise, dass der fakultative Charakter der Garantieregelung für Genossenschaften zu einer Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme führen könnte. (75) Belgien befand, dass die Kommission, sollte sie dennoch zu der Schlussfolgerung gelangen, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe sei, diese als Liquidationshilfe auffassen müsse, die mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar sei. Belgien erinnerte daran, dass dem Königlichen Erlass vom 7. November 2011 klar zu entnehmen sei, dass im Falle der Liquidation einer Genossenschaft der Sonderschutzfonds erst nach Hinterlegung der von der ordentlichen Hauptversammlung der betroffenen Genossenschaften genehmigten endgültigen Liquidationsanordnung entschädigend eingreife. (76) Belgien verteidigte ferner die Auffassung, dass, da natürliche Personen keine Unternehmen seien, die Aussetzungsanordnung der Kommission nicht die Zahlungen zu ihren Gunsten nach Liquidation der ARCO betreffe. (77) Des Weiteren übermittelte Belgien der Kommission am 18. März 2014, nach der gewährten Frist, zusätzliche schriftliche Anmerkungen. (78) Belgien ist der Ansicht, dass die Kommission nicht die Durchführung von Garantien für private Anteilseigner untersagen darf. Sie dürfte dem Mitgliedstaat weder die Aussetzung von Zahlungen im Rahmen der Garantieregelung für Genossenschaften auferlegen noch von ihm verlangen, dass er die bereits innerhalb dieser Regelung zugunsten privater Anteilseigner geleisteten Zahlungen zurückfordert. (79) In der Tat handele es sich bei den privaten Anteilseignern nicht um Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, und die Durchführung der Garantie zugunsten privater Anteilseigner hätte keinerlei Auswirkungen auf die ARCO oder auf die Möglichkeiten des belgischen Staates, die Beihilfe, von denen diese Genossenschaften profitiert hätten, zurückzufordern. 4.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 4.1.   Begünstigter der Maßnahme (80) Zunächst möchte die Kommission einleitend daran erinnern, dass sie in Erwägungsgrund 18 des Eröffnungsbeschlusses der Ansicht war, dass die Garantieregelung für Genossenschaften den Finanzgenossenschaften zugutekommt. Allerdings hat eine genauere Prüfung der Maßnahme auf deren Merkmale und zeitlichen Hergang ergeben, dass die ARCO die einzige echte Begünstigte der Maßnahme war, worauf im folgenden Abschnitt eingegangen werden soll. (81) Im vorliegenden Fall ist der Kommission aufgefallen, dass ein großer Unterschied besteht zwischen der ARCO und den anderen Finanzgenossenschaften, die potenziell in den Genuss der Garantieregelung für Genossenschaften kommen könnten. (82) Aus der Darlegung des Sachverhalts (55) geht eindeutig hervor, dass die Garantieregelung für Genossenschaften von Anfang an auf die ARCO zugeschnitten war, die aufgrund ihrer Investitionen in die Dexia-Bank unter Druck geraten war. Die ARCO war letztlich die einzige Finanzgenossenschaft, die eine Beteiligung an der Maßnahme beantragte. (83) Was die anderen Finanzgenossenschaften anbelangt, stellt die Kommission fest, dass der Beitritt zur Garantieregelung für Genossenschaften freiwillig ist, dass der Ministerrat über den Beitritt einer Genossenschaft zur Garantieregelung sowie gegebenenfalls über die Bedingungen dafür entscheiden darf, dass keine andere Finanzgenossenschaft den Beitritt zu der Regelung beantragt hat und dass bestimmte Genossenschaften sich sogar aktiv davon distanziert haben. Die Kommission stellt ferner fest, dass keine der anderen Finanzgenossenschaften so sehr aufgrund ihrer Investitionen in Schwierigkeiten war, dass es an die ARCO-Dexia-Problematik heranreicht. (84) Folglich gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der einzige echte Begünstigte der Garantieregelung für Genossenschaften, der einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachging, die ARCO war. 4.2.   Ankündigung und Durchführung der Maßnahme sind eins (85) Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahme am 10. Oktober 2008 von der Regierung beschlossen und angekündigt wurde (56). Es ist eindeutig, dass die belgische Regierung parallel zur Ausarbeitung der Maßnahme zugunsten der Dexia im Jahr 2008 den Beschluss gefasst hat, der ARCO mittels einer Garantieregelung für Genossenschaften unter die Arme zu greifen (57). Eine andere Pressemitteilung vom 21. Januar 2009 enthielt weitere Einzelheiten zu der Maßnahme. Erst im Anschluss daran begann die juristische Umsetzung der Regierungszusage. (86) Die Kommission stellt fest, dass die verwendete Wortwahl und Formulierungsweise ( „beschlossen (décidé)“ , „die Zusage (l'engagement)“ ) in den Pressemitteilungen vom 10. Oktober 2008 bzw. 21. Januar 2009 unzweideutig auf eine gemachte Zusage hinweisen und zu Recht darauf schließen lassen, dass die Maßnahme durchgeführt werden würde. (87) Ferner erfolgte die Herausgabe der Pressemitteilungen in behördlichem Namen: die Pressemitteilung vom 10. Oktober 2008 wurde von den Diensten des Finanzministeriums verschickt, während die Mitteilung vom 10. Januar 2009 vom Premierminister und dem Finanzministerium herausgegeben wurde. Durch den repetitiven Charakter dieser Nachrichten wurde die zugrunde liegende Botschaft

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.