Europäische Union

2014/686/EU: Beschluss der Kommission vom 3. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.33927 (12/C) (ex 11/NN) Belgiens — Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1021) Text von Bedeutung für den EWR

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30.9.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 284/53 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.33927 (12/C) (ex 11/NN) Belgiens — Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1021) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/686/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 7. November 2011 hat der belgische Staat bei der Kommission die Einrichtung einer Garantieregelung (im Folgenden „Garantieregelung für Genossenschaften“ oder „Maßnahme“) für den Schutz der Anteile privater Anteilseigner an anerkannten Genossenschaften angemeldet, die entweder der Bankenaufsicht durch die Belgische Nationalbank (im Folgenden „BNB“) unterliegen oder mindestens die Hälfte ihrer Vermögenswerte in eine beaufsichtigte Einrichtung investiert haben (im Folgenden „Finanzgenossenschaften“). (2) Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 hat die Kommission den belgischen Staat darauf hingewiesen, dass die Maßnahme potenziell eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt (2), und ihn dazu aufgefordert, von jeder weiteren Handlung zur Durchführung der Maßnahme abzusehen. Die Kommission hat den belgischen Staat aufgefordert, ihr seine Stellungnahme zu ihrer vorläufigen Schlussfolgerung mitzuteilen. Der belgische Staat kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 nach. (3) Mit Beschluss vom 3. April 2012 (im Folgenden „Eröffnungsbeschluss“) setzte die Kommission Belgien davon in Kenntnis, dass sie wegen der angemeldeten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“ oder „Vertrag“) eingeleitet habe, und trug Belgien auf, die Maßnahme im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (3) so lange auszusetzen, bis sie eine Entscheidung über deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt getroffen habe. Die Kommission forderte Belgien auf, mit sofortiger Wirkung jegliche Handlung zur weiteren Durchführung der Garantieregelung für Genossenschaften zu beenden und von Zahlungen im Rahmen der Maßnahme abzusehen. Der Eröffnungsbeschluss der Kommission — in dem die Kommission auch die Beteiligten dazu aufforderte, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen — wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. (4) Mit Schreiben vom 24. April 2012 und vom 31. Mai 2012 bat Belgien um eine zusätzliche Frist, um auf den Eröffnungsbeschluss reagieren zu können; die Kommission brachte keine Einwände dagegen vor. Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 übersandte Belgien seine Stellungnahme zu dem Eröffnungsbeschluss und fügte insbesondere ein an den belgischen Finanzminister gerichtetes Schreiben des Gouverneurs der BNB vom 7. Oktober 2011 bei. (5) Am 17. August 2012 reagierte auch die Arco-Gruppe (im Folgenden „ARCO“ (5)) mit einer Stellungnahme auf den Eröffnungsbeschluss. Am 29. August 2012 leitete die Kommission dieses Dokument an Belgien weiter, um so dem Staat Gelegenheit zu geben, sich zu der Stellungnahme der ARCO zu äußern. Am 16. Oktober 2012 gab Belgien jedoch an, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen zu wollen. (6) Die Kommission hat zu der Maßnahme zusätzliche Fragen gestellt, und zwar insbesondere am 17. September 2012 und am 24. Juli 2013, die Belgien am 5. Dezember 2012 bzw. am 20. September 2013 beantwortet hat. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DES SACHVERHALTS 2.1.   Hintergrund der angemeldeten Maßnahme (7) Die Einrichtung der Garantieregelung für Genossenschaften erfolgte im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen, die Gegenstand einer anderen Beihilfesache waren. (8) Am 30. September 2008 kündigte die Dexia eine durch ihre bestehenden Anteilseigner (u. a. die ARCO) sowie die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden unterzeichnete Kapitalerhöhung von 6,4 Mrd. EUR an. Der zur damaligen Zeit für die Gewährung der staatlichen Beihilfe für die Dexia im Jahr 2008 zuständige belgische Finanzminister erklärte vor dem mit der Prüfung der Umstände der Zerschlagung der Dexia-Bank beauftragten Sonderausschuss des belgischen Parlaments (im Folgenden „Dexia-Ausschuss“), dass, nachdem ein Eingreifen zugunsten der ARCO gefordert worden sei, seit September/Oktober 2008 eine politische Entscheidung zur Einrichtung einer Garantieregelung für Genossenschaften vorgelegen habe. Er erklärte, dass, um bezüglich der Dexia zu einer Einigung zu gelangen, die Regierung gleichzeitig eine Entscheidung zu ARCO und Ethias (6) habe fassen müssen. Aus Erklärungen des derzeitigen belgischen Finanzministers geht ferner hervor, dass die Maßnahmen von 2008 getroffen wurden, damit die ARCO zustimmt, sich an der Rettung der Dexia zu beteiligen (7). i)   Pressemitteilungen (9) Am 10. Oktober 2008 teilte die belgische Regierung in Form einer Pressemitteilung der Dienststellen des Finanzministeriums folgenden Beschluss mit: — Anhebung der Deckung der bestehenden Garantieregelung für die Einlagen von Kreditinstituten von 20 000 auf 100 000 EUR — Schaffung einer ähnlichen Regelung für andere Finanzprodukte (insbesondere Lebensversicherungsprodukte der „Branche 21“  (8) und die Anteile von Finanzgenossenschaften) (9). (10) Am 21. Januar 2009 bestätigten der Premierminister und der Finanzminister in einer gemeinsamen Presseerklärung die von der vorherigen Regierung (10) gemachte Zusage bezüglich der Einführung einer Garantieregelung für Genossenschaften (11). Am selben Tag veröffentlichte die ARCO diese Presseerklärung der belgischen Regierung auf ihrer Internetseite. Andere Finanzgenossenschaften distanzierten sich dagegen von der der Garantieregelung für Finanzgenossenschaften zugrunde liegenden Idee, Bankeinlagen und Anteile von Finanzgenossenschaften auf eine Stufe zu stellen (12). ii)   Gesetzgebungsverfahren (11) Am 15. Oktober 2008 verabschiedete das belgische Parlament ein Gesetz (13), das der belgischen Regierung die Ergreifung von Maßnahmen zur Förderung der Finanzmarktstabilität ermöglichte. Am 14. November 2008 (14) veröffentlichte Belgien einen königlichen Erlass, mit dem der durch die Einlagensicherungsregelung gedeckte Betrag für Kreditinstitute auf 100 000 EUR angehoben wurde. Gleichzeitig wurde eine vergleichbare Garantieregelung für Lebensversicherungsprodukte der „Branche 21“ eingeführt. Am 29. Oktober 2008 hatte der Ausschuss für Finanzstabilität diesem Entwurf eines königlichen Erlasses vorab eine positive Stellungnahme erteilt (15). (12) Am 14. April 2009 (16) änderte Belgien das Gesetz vom 15. Oktober 2008 dahin gehend, dass die Regierung autorisiert wurde, durch königlichen Erlass ein Garantiesystem für vollständig eingezahltes Kapital zwecks Rückerstattung privater Finanzgenossenschafts-Kapitalanteile an deren Eigner einzurichten. Belgien änderte den Königlichen Erlass vom 14. November 2008 mit dem Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2011 (17). Der Königliche Erlass vom 10. Oktober 2011 enthält weitere fachliche Einzelheiten zu der Garantieregelung für Genossenschaften. (13) Am 7. Oktober 2011 sandte der Gouverneur der BNB entsprechend dem im Gesetz zur Festlegung der Grundsatzung der BNB (18) genannten Verfahren ein Schreiben an den damaligen Finanzminister zwecks Stellungnahme zu dem Entwurf des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2011. In diesem Schreiben merkte der Gouverneur an, dass die Regierung „im Falle einer plötzlichen Finanzmarktkrise oder im Falle einer ernsten Bedrohung durch eine systemrelevante Krise“ rechtmäßig einen königlichen Erlass über eine Garantieregelung für Genossenschaften verabschieden dürfe. Der Gouverneur gelangte zu dem Schluss, dass die aktuellen Umstände dafür sprächen, dass diese Bedingungen erfüllt seien und eine Garantieregelung für Genossenschaften dazu beitragen könnte, die Auswirkungen einer solchen Krise in Grenzen zu halten (19). Gleichzeitig bezog er ausdrücklich nicht Stellung zu der Frage, ob die Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften ihrem Wesen nach Einlagen sind oder nicht (20). Er war des Weiteren der Ansicht, dass die Maßnahme hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen problematisch sein könnte (21), und äußerte Bedenken bezüglich des fakultativen Charakters der Garantieregelung für Genossenschaften, der zu Problemen im Sinne einer „Negativauslese“ führen könnte (22). (14) Am 13. Oktober 2011 beantragten die drei Genossenschaften der ARCO-Gruppe (ARCOFIN, ARCOPAR und ARCOPLUS) die Inanspruchnahme der Garantieregelung für Genossenschaften. Die belgische Regierung stimmte dem Beitritt mit dem Königlichen Erlass vom 7. November 2011 (23) zu. Im Rahmen dieses Antrags zahlte die ARCO ferner Beiträge in Höhe von insgesamt 2,05 Mio. EUR (24) ein. (15) Die ordentlichen Hauptversammlungen von ARCOFIN, ARCOPAR und ARCOPLUS stimmten am 8. Dezember 2011 dem Vorschlag ihrer jeweiligen Vorstände zu, die freiwillige Liquidation der Genossenschaften einzuleiten. 2.2.   Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme (16) Artikel 3 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25) besagt: „ Jeder Mitgliedstaat sorgt in seinem Hoheitsgebiet für die Errichtung und amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme. Außer in [bestimmten] Fällen darf ein in dem Mitgliedstaat […] zugelassenes Kreditinstitut  (26) Einlagen  (27) nur annehmen, wenn es einem dieser Systeme angeschlossen ist.“ (17) Belgien hat die Richtlinie 94/19/EG 1998 in nationales Recht umgesetzt und eine Einlagensicherungsregelung geschaffen, die die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers im Falle der Nichtverfügbarkeit der Einlagen deckt. Die belgische Einlagensicherungsregelung wurde einem Einlagensicherungsfonds übertragen. Belgien richtete infolgedessen am 14. November 2008 durch königlichen Erlass einen „Sonderfonds für die Einlagensicherung (fonds spécial de protection des dépôts)“ für die zukünftigen belgischen Initiativen ein (28). (18) Ursprünglich musste die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers laut Artikel 7 der Richtlinie 94/19/EG mindestens 20 000 EUR betragen. Der Rat Ecofin hat bei seiner Sitzung vom 7. Oktober 2008 einer Erhöhung der in der Richtlinie 94/19/EG genannten Deckungssummen zugestimmt. Die zugehörige Pressemitteilung des Rates besagt: „ Wir sind übereingekommen, dass alle Mitgliedstaaten für einen anfänglichen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine Einlagensicherung für Einzelpersonen von mindestens 50 000 EUR bieten sollen, wobei wir zur Kenntnis nehmen, dass zahlreiche Mitgliedstaaten beschlossen haben, ihre Mindestgarantie auf 100 000 EUR zu erhöhen. Wir begrüßen die Absicht der Kommission, möglichst rasch einen entsprechenden Vorschlag zur Förderung der Konvergenz der Einlagensicherungssysteme vorzulegen  (29) “. (19) Was die Deckung anbelangt, so gilt der Schutz der Einlagensicherungssysteme laut Artikel 2 der Richtlinie 94/19/EG nicht für Eigenmittelinstrumente der Kreditinstitute (30). (20) Mit der Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (31) wurde die Deckungssumme für Einlagensicherungssysteme angehoben (zunächst auf mindestens 50 000 EUR, dann, ab 31. Dezember 2010, im Prinzip auf einen gleichzeitigen Mindest- und Höchstbetrag von 100 000 EUR). (21) Laut Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (32) werden die Anleger entschädigt, wenn eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, ihnen die Mittel, die ihnen gehören, zurückzugeben. Diese Entschädigung greift zum Beispiel im Falle von Betrug oder Nachlässigkeit in einem Unternehmen oder bei Fehlern oder Problemen innerhalb von dessen Systemen. Nicht von den Anlegerentschädigungssystemen abgedeckt werden jedoch Risiken, die mit einer Investitionsentscheidung zusammenhängen (zum Beispiel, wenn ein Anleger Aktien erwirbt, die anschließend an Wert verlieren). 2.3.   Der belgische Rechtsrahmen für Genossenschaften (22) Im belgischen Unternehmensgesetzbuch (Code belge des sociétés (33)) — insbesondere dessen Artikeln 350 bis 436 — ist der Rechtsrahmen für Genossenschaften definiert. Diesem Rechtsrahmen zufolge legt eine Genossenschaft in ihrer Satzung fest, ob ihre Rechtsform eine „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (die Verluste der Anteilseigner können ihre Beiträge nicht überschreiten) oder eine „Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung“ (die Anteilseigner haften persönlich für die Gesellschaftsschulden und können folglich mehr verlieren, als sie an Kapital investiert haben) sein soll. (23) Laut dem belgischen Unternehmensgesetzbuch (insbesondere dessen Artikeln 362, 364, 366, 367 und 374) sind bestimmte Beschränkungen bezüglich der Übertragbarkeit der Genossenschaftsanteile zulässig. Die Genossenschaftsanteile sind frei an andere Anteilseigner der Genossenschaft übertragbar, aber in den Genossenschaftssatzungen können Bedingungen für die Übertragung festgelegt werden. Eine Übertragung an Dritte ist nur unter den in Artikel 366 des belgischen Unternehmensgesetzbuchs genannten Bedingungen und nur an die dort genannten Personen zulässig. (24) Laut dem belgischen Unternehmensgesetzbuch (Artikel 367) dürfen die Anteilseigner ferner nur innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahrs aus der Genossenschaft austreten. Übt ein Anteilseigner dieses Recht aus, so hat er laut Artikel 374 des belgischen Unternehmensgesetzbuchs das Recht, den anhand der Geschäftsjahresbilanz ermittelten Wert seiner Anteile zurückzuerhalten. (25) Während der allgemeine Rahmen für Genossenschaften im belgischen Unternehmensgesetzbuch festgelegt ist, sind im Königlichen Erlass vom 8. Januar 1962 (34) die für „anerkannte Genossenschaften“ (35) im Einzelnen geltenden Kriterien enthalten. Konkret sind dies Folgende: Eine anerkannte Genossenschaft darf nicht aus spekulativen Gründen den Beitritt verweigern oder Anteilseigner ausschließen; die Anteile des Grundkapitals sind unabhängig von ihrer individuellen Höhe mit denselben Rechten verbunden; alle Anteilseigner haben bei der jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung gleiches Stimmrecht; auf der ordentlichen Hauptversammlung werden die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat benannt; der (nach Abzug aller Kosten erhaltene) Betriebsüberschuss darf nur entsprechend den mit der Genossenschaft gezeichneten Operationen an die Anteilseigner ausgezahlt werden, und die auf die Kapitalanteile entfallende Dividende darf einen bestimmten, durch königlichen Erlass festgelegten Prozentsatz nicht überschreiten. (26) Laut Artikel 21 des belgischen Steuergesetzbuchs ist die Dividende von anerkannten Genossenschaften bis zu einem bestimmten Betrag von der Steuer befreit (36). 2.4.   Beschreibung der Maßnahme (27) Mit der Garantieregelung für Genossenschaften wird das eingezahlte Kapital (nicht aber eventuelle Wertzuwächse) der privaten Anteilseigner an Genossenschaften bis zu einem Betrag von 100 000 EUR abgesichert. (28) Anders als bei Einlagensicherungsregelungen von Kreditinstituten ist der Beitritt zu der Garantieregelung für Genossenschaften fakultativ. (29) Wenn eine Finanzgenossenschaft in den Genuss der Garantieregelung kommen möchte, muss sie dies beim Finanzminister beantragen. Der Ministerrat hat einen Monat Zeit, um zu dem Aufnahmeantrag der Finanzgenossenschaft Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bestimmte Bedingungen festzulegen. Diese Bedingungen können Folgendes beinhalten: a) die Pflicht, zukünftige öffentliche Angebote institutionellen Anteilseignern vorzubehalten; b) die Zusage aller institutionellen Anteilseigner, keine Aktien und keine an die Genossenschaft gezahlten Summen zurückzuziehen sowie nicht als Anteilseigner zurückzutreten, außer im Rahmen eines Spin-Offs; und c) die Deckelung der jährlich an die Anteilseigner zu zahlenden Zinsen bei 4,5 %. (30) Hat eine Finanzgenossenschaft die Abdeckung durch die Garantieregelung beantragt, muss sie die Regelung ein Jahr lang in Anspruch nehmen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Genossenschaft ihre Teilnahme mit dreimonatiger Kündigungsfrist beenden. Die Genossenschaft erhält die entrichteten Beiträge in keiner Form zurück. Beschließt eine Genossenschaft, aus der Garantieregelung für Genossenschaften auszutreten, so kann sie erst nach Ablauf von drei Jahren erneut aufgenommen werden. (31) Nur Aktien von Genossenschaften, die vor Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2011 ausgegeben wurden, fallen unter die Maßnahme. (32) Die Garantieregelung für Genossenschaften ist privaten Anteilseignern vorbehalten und gilt nicht für institutionelle Anteilseigner von Finanzgenossenschaften. (33) Der Sonderschutzfonds wird finanziert durch: i) einen Jahresbeitrag in Höhe von 0,15 % des geschützten Betrags, der von allen Teilnehmern zu entrichten ist; und ii) Einmalzahlungen in Höhe von 0,10 % des geschützten Betrags, die bei Beginn der Beteiligung an der Regelung von den Genossenschaften zu leisten sind. (34) Zusätzlich zahlen die Finanzgenossenschaften gegebenenfalls einen Beitrag für Wertzuwächse der von ihnen gehaltenen börsennotierten Aktien in den Sonderschutzfonds ein. Dieser Beitrag beträgt bis zu 10 % der Differenz zwischen dem Verkaufspreis der betreffenden Aktien (oder, falls nicht innerhalb von drei Jahren nach Ende des Schutzsystems verkauft wird, der mittlere Börsenkurs bei Handelsschluss der betreffenden Aktie innerhalb von 30 Tagen vor dem dritten Jahrestag) und dem von den Behörden während der Zugehörigkeit der Finanzgenossenschaft zur Garantieregelung für Genossenschaften festgelegten Referenzpreis. (35) Der Sonderschutzfonds beginnt mit der Ausschüttung von Zahlungen, wenn eine Finanzgenossenschaft insolvent ist oder die Finanzaufsichtsbehörde dem genannten Fonds beschieden hat, dass die Finanzgenossenschaft Anteilseignern, die ausscheiden möchten, ihren Anteil nicht zurückzahlen kann. (36) Wenn der Sonderschutzfonds nicht über ausreichende Mittel für die Rückzahlung verfügt, streckt die Depositenkasse — ein staatliches Organ ohne rechtliche Stellung — die erforderlichen Mittel vor. Je nachdem, ob die Einrichtung, die Konkurs angemeldet hat, zu einer Teilnahme verpflichtet ist oder ob es sich um eine Finanzgenossenschaft handelt, wird dieser Vorschuss aus folgenden Mitteln zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezahlt: — 50 % der Jahresbeiträge der zur Teilnahme verpflichteten Einrichtungen; — einem jährlichen Sonderbeitrag der Finanzgenossenschaften (deren Teilnahme freiwillig ist). (37) Wenn der Sonderschutzfonds einspringt, übernimmt er die Rechte der privaten Anteilseigner an der Genossenschaft und steht damit mit den anderen Anteilseignern auf einer Ebene. Anders als bei der Einlagensicherungsregelung für Kreditinstitute wird hier der Fonds mit den anderen Gläubigern des betreffenden Unternehmens gleichgestellt. 2.5.   Beschreibung der ARCO (38) Ursprünglich war die ARCO Anteilseignerin der Artesia Banking Corporation NV (im Folgenden „Artesia“), selbst wiederum 100 %ige Eigentümerin der BACOB-Bank und mit 82 % an der Versicherungsgesellschaft DVV beteiligt. Durch den Zusammenschluss von Artesia mit Dexia im Jahr 2001 wurde ARCO mit rund 15 % zur größten Anteilseignerin der Dexia (37). (39) Der Name ARCO steht für eine Unternehmensgruppe, zu der die Firmen ARCOPAR, ARCOPLUS und ARCOFIN, allesamt anerkannte Genossenschaften, gehören (38). Die ARCO hat über 800 000 Mitglieder, bei denen es sich zu 99 % um Privatpersonen handelt. Das von den privaten Anteilseignern an ACROPAR, ARCOPLUS und ARCOFIN gehaltene Kapital betrug jeweils 1,3 Mrd. EUR, 46 Mio. EUR und 140 Mio. EUR. (40) In den Satzungen von ARCOPAR, ARCOPLUS und ARCOFIN ist festgelegt, dass alle drei Arco-Sparten Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind (39). (41) Die Satzungen der drei Arco-Sparten enthalten Bestimmungen für Anteilseigner, die aus der Genossenschaft ausscheiden möchten. (42) In der Satzung von ARCOPAR ist beispielsweise festgelegt, dass die Genossenschaft die Austritte beschränken darf, wenn dadurch mehr als 10 % des gesamten angelegten Kapitals oder der Anteilseigner innerhalb eines Geschäftsjahres wegfallen würden (40). Möchte ein Anteilseigner aus der ARCOPAR ausscheiden, so erhält er sein Kapital zurück. Gesellschafter, die Anteile der Kategorien A, B und C von ARCOPAR (41) halten, haben ferner Anspruch auf eine Bonusrücklage (réserve bonus) (42). (43) Aus Artikel 35 der Satzung der ARCOPAR geht hervor, worauf die Gesellschafter im Liquidationsfall Anspruch haben. In der Regel werden die Gesellschafter, sofern sich nach Zahlung von Schulden und Abgaben ein Restbetrag ergibt, ausbezahlt (43). (44) Die mit einer Investition in ARCO-Anteile verbundenen Risiken wurden unter anderem im Prospekt der ARCOPAR beschrieben, der im Juni 2008 von den belgischen Behörden genehmigt und anlässlich einer Kapitalmarkttransaktion zwischen dem 7. Juli und dem 30. September 2008 veröffentlicht wurde. Aus diesem Prospekt geht eindeutig hervor, dass sich der mit der Dexiafusion verbundene Gewinn auf über 69 % des Nettogewinns der ARCOPAR für die Geschäftsjahre 2005/2006, 2006/2007 und 2007/2008 belief. In dem Prospekt wurde ebenfalls auf die Gefahr von Massenaustritten eingegangen, wobei betont wurde, dass die Anteilseigner im Liquidationsfall möglicherweise alles verlieren würden. Gleichzeitig wurde in den Jahresberichten klar darauf hingewiesen, dass die ARCO zu Investitionszwecken ihre Schuldenquote mittels Kapitalaufnahme erhöht habe (44). 2.6.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (45) In ihrem Eröffnungsbeschluss gelangte die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass bei der angemeldeten Maßnahme die vier Kriterien für eine staatliche Beihilfe kumulativ erfüllt seien, und bezweifelte, dass die Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könne. (46) Die Kommission war der Ansicht, dass die Maßnahme Belgien zuzurechnen sei, da sie durch den staatlichen Sonderschutzfonds finanziert werde. Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass sowohl der von den Teilnehmern in den Sonderschutzfonds einzuzahlende Beitrag als auch die Verwendung der Fondsgelder durch die belgischen Rechtsvorschriften geregelt würden. Des Weiteren konstatierte die Kommission, dass die Depositenkasse falls notwendig dem Sonderschutzfonds Gelder vorschieße. Die Kommission fragte sich, wie der Depositenkasse diese Gelder zurückerstattet würden, da es ungewiss sei, ob die Finanzgenossenschaften über ausreichend finanzielle Mittel dafür verfügten. Sie stellte sich ferner die Frage, ob die Tatsache, dass die Teilnahme der Finanzgenossenschaften auf freiwilliger Basis erfolgt, nicht eine wirksame Refinanzierung des Sonderschutzfonds behindern würde. (47) Die Kommission gelangte zu der Schlussfolgerung, dass die Finanzgenossenschaften als Unternehmen betrachtet werden könnten, und dass die Maßnahme ihnen einen selektiven Vorteil verschaffe. Was den selektiven Vorteil anbelangt, scheint es die Garantieregelung für Genossenschaften diesen erleichtert zu haben, neues Kapital zu beschaffen oder vorhandenes Kapital zu halten, da die Anteilseigner ohne die Garantieregelung mögli

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.