Europäische Union

2000/424/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. November 1999 über geplante Beihilfen Frankreichs an Cofidur für die Übernahme des ehemaligen (ex-Grundig)-Betriebs in Creutzwald (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4229) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32000D0424. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

frechterhalten (einfache Geräte) oder gesteigert (hochwertige Geräte) wird. Jede Beihilfe für dieses Unternehmen droht also, die Stellung von Cofidur auf diesem Markt gegenüber seinen Konkurrenten in der Gemeinschaft zu beeinflussen. (41) Was den Anteil von Continental Edison am PC-Markt anbetrifft, so liegt auf der Hand, daß die Produktion bei der Aufnahme der Tätigkeiten in einem Wachstumssektor, in dem es zahlreiche Konkurrenten gibt, noch kein hohes Niveau erreicht hat. (42) Die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt kann nicht auf der Grundlage der in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmebestimmungen begründet werden, weil sie keine Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher darstellen und nicht zur Beseitigung von Schäden bestimmt sind, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Auch die Ausnahmebestimmung des Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) ist nicht anwendbar. Ebensowenig können die Beihilfen auf der Grundlage des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a), b) und d) als vereinbar angesehen werden. Die Beihilfen dienen nicht der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Gebietes, in dem die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 Buchstabe a), im Sinne der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen(12) und im Sinne der PAT-Regelung herrscht. Auch sind die Beihilfen nicht dazu bestimmt, ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben bzw. die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes zu fördern. (43) Nach der Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag kann die Kommission die Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als vereinbar ansehen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwider läuft. Mit ihrem Beschluß vom 14. September 1994 über die Regelung der Raumordnungsprämie für Industrievorhaben(13) hat die Kommission aufgrund der sozioökonomischen Daten der betroffenen Gebiete beschlossen, daß Erstinvestitionen im Sinne von Nummer 18 Ziffer i) des Anhangs der Mitteilung der Kommission über die Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in dem Gebiet, in dem sich der Sitz von Continental Edison befindet, für regionale Beihilfen mit einer Beihilfeintensität von 17 % brutto für ein großes Unternehmen in Frage kommen können. (44) Nach den Argumenten Frankreichs sind die Neuinvestitionen, deren Förderfähigkeit von der Kommission überprüft wurde und die mit 29 Mio. FRF veranschlagt werden, für den Erwerb der Aktiva von GESA, die Rationalisierung, Diversifizierung und Modernisierung der Produktion bestimmt. Die geplanten Investitionsbeihilfen für Cofidur belaufen sich auf insgesamt 3,65 Mio. FRF, d. h. eine Intensität von 12,6 % brutto des Gesamtbetrags von 29 Mio. FRF. Diese Investitionen können als Erstinvestitionen im Sinne der Mitteilung von 1979 angesehen werden. Infolge dessen und unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten können die Investitionsbeihilfen in Höhe von 3,65 Mio. FRF auf der Grundlage der Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Beschäftigungsbeihilfen (45) Der dritte Teil der staatlichen Interventionen zugunsten von Cofidur in Höhe von 5 Mio. FRF in Form eines Vorschusses zum Nullsatz, mit einem Beihilfeelement von 900000 FRF, sieht die Unterstützung von Maßnahmen zugunsten von Beschäftigung und Fortbildung vor. Ein Beihilfebetrag von 2 Mio. FRF, mit einem Beihilfeelement von 360000 FRF, ist für die Schaffung neuer Arbeitsplätze vorgesehen. Als Gegenleistung hat Cofidur sich verpflichtet, 200 bestehende Arbeitsplätze aufrechtzuerhalten und innerhalb von drei Jahren 88 neue Arbeitsplätze zu schaffen. Cofidur hat sich ferner verpflichtet, den Dienststellen des Conseil Régional de la Lorraine am 31. Mai jedes Haushaltsjahrs Lohnabrechnungen zu übermitteln. (46) Die betreffenden Maßnahmen sind Beschäftigungsmaßnahmen in Verbindung mit einer Erstinvestition im Sinne der für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung anwendbaren Leitlinien. (47) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, daß Cofidur sich verpflichtet hat, innerhalb von drei Jahren 88 neue Arbeitsplätze zu schaffen. In ihrer Analyse berücksichtigt die Kommission, daß die PAT-Regelung für diese Zahl von Arbeitsplätzen zu einem förderfähigen Betrag von 4,4 Mio. FRF führt. Im vorliegenden Fall beträgt die geplante Prämie für die Schaffung von Arbeitsplätzen 2 Mio. FRF. (48) Der Hoechstsatz der Regionalbeihilfen beträgt bei Investitionen und der Schaffung von Arbeitsplätzen in Verbindung mit der Erstinvestition 17 %. Die Beihilfe für die Schaffung von Arbeitsplätzen in Form eines Vorschusses zum Nullsatz enthält eine Beihilfeelement von 360000 FRF. Die Kumulierung der Beihilfe für die Erstinvestition, d. h. 3,65 Mio. FRF, und des Beihilfeelements für die Schaffung von Arbeitsplätzen, d. h. 360000 FRF, ergibt einen Betrag von 4,01 Mio. FRF. Der Vergleich dieses Betrags mit den Investitionskosten von 29 Mio. FRF ergibt eine Beihilfeintensität von 13,8 % brutto. Die Kommission stellt fest, daß die Intensität der geplanten Beihilfen unter dem für große Unternehmen in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag genehmigten Hoechstsatz von 17 % liegt. In diesem Zusammenhang ist die per Schreiben vom 30. September 1999 übermittelte Versicherung Frankreichs zur Kenntnis zu nehmen, daß keine weitere Investitions- oder Beschäftigungsbeihilfe gewährt werden wird. Ausbildungsbeihilfen (49) Einige Ausbildungsbeihilfen können unter eine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 EG-Vertrag fallen. Auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) kann die Kommission Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Tätigkeiten genehmigen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kommission ist der Auffassung, daß die Ausbildung eine unabdingbare Rolle im Rahmen der Einführung neuer Technologien spielt und zur Schaffung und Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen beitragen kann. Allerdings kann eine Maßnahme zugunsten der Ausbildung nur in den Genuß der o.g. Ausnahmebestimmung kommen, wenn die staatliche Beihilfe Anreizcharakter hat und in einem angemessenen Verhältnis zu den im gemeinsamen Interesse liegenden Zielen steht, die sie anstrebt. (50) Die Ausbildungsmaßnahmen, die in dem von Cofidur erstellten Ausbildungsplan aufgeführt sind, betreffen die Anpassung von 200 von GESA übernommenen Lohnempfängern an den technologischen Wandel und die Modernisierung der Arbeitsmethoden im Rahmen des globalen Umstrukturierungsplans. Die Kommission ist der Ansicht, daß die Ausbildungsbeihilfen im Fall der kleinen und mittleren Unternehmen immer Anreizwirkung haben und dies auch für die großen Unternehmen aufgrund der relativ größeren externen Wirkung vorausgesetzt werden kann, die die Ausbildung in bestimmten, unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallenden Gebieten haben kann. In diesen Gebieten sind die Ausgaben für die Bildung und das Qualifizierungsniveau am niedrigsten und es besteht ein größeres Gemeinschaftsinteresse an der Erhöhung dieses Niveaus, um die Beschäftigungslage zu verbessern und Neuinvestitionen anzuziehen. Die Kommission ist der Ansicht, daß die Qualifikation der Arbeitnehmer im Rahmen einer industriellen Umstellung auch eine wichtige Rolle spielt. (51) Die Kosten der Maßnahmen, deren Förderfähigkeit von der Kommission geprüft wurde, belaufen sich auf 3 Mio. FRF, mit einem Beihilfeelement von 540000 FRF, d. h. 18 %. Die Kommission ist der Auffassung, daß unter Berücksichtigung der relativ niedrigen Beihilfeintensität dieser Maßnahmen und der Anreizwirkung, die sie insbesondere in einem durch die Umstellung des Kohle- und Steinkohlebeckens betroffenen Gebiets haben, das ebenfalls nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag förderfähig ist, die Beihilfe für die Ausbildung des Personals von Continental Edison die Handelsbedingungen nicht in einem Maße beeinträchtigen kann, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderliefe, und somit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. V. SCHLUSSFOLGERUNGEN (52) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Ansicht, daß die Beihilfen für die Erstinvestition in Höhe von 3,65 Mio. FRF, kumuliert mit dem Beihilfeelement für die Schaffung von Arbeitsplätzen (in Verbindung mit der Erstinvestition) in Höhe von 360000 FRF und einem Betrag von insgesamt 4,01 Mio. FRF aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (53) Die Kommission stellt fest, daß die Ausbildungsbeihilfe in Form eines Vorschusses von 3 Mio. FRF ein Beihilfeelement von 540000 FRF enthält, dessen Intensität im Vergleich zu der förderfähigen Kosten von 3 Mio. FRF 18 % beträgt. Aufgrund der Bedeutung der Ausbildung und der Qualifikation der Arbeitnehmer sowie deren Anreizwirkung in bestimmten Gebieten, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen, kommt die Kommission zu der Schlußfolgerung, daß diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe für die Erstinvestition für einen Betrag von 3,65 Mio. FRF (556439 EUR) und die Beihilfe für die Schaffung von Arbeitsplätzen in Verbindung mit dieser Investition in Form eines Vorschusses von 2 Mio. FRF (302898 EUR), die Frankreich Cofidur zu gewähren beabsichtigt, ist mit dem Gemeinsamen Markt aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar. Artikel 2 Die Ausbildungsbeihilfe in Form eines Torschusses von 3 Mio. FRF (457347 EUR) ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. November 1999 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2. (2) ABl. C 179 vom 11.6.1998, S. 9. (3) ABl. C 198 vom 24.6.1998, S. 12. (4) ABl. C 181 vom 12.7.1991, S. 3. Staatliche Beihilfen E 1/90 - NN 120/90 - Frankreich: industriepolitische Kredite für Umstrukturierungen. (5) ABl. C 364 vom 20.12.1994, S. 6. (6) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (7) ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9. (8) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 4. (9) Panorama der EU-Industrie 1997, Band 2. (10) Siehe vorhergehende Fußnote. (11) CeBITViews 18.-24. März 1999. (12) ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2. (13) Siehe Fußnote 5.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.