2000/424/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. November 1999 über geplante Beihilfen Frankreichs an Cofidur für die Übernahme des ehemaligen (ex-Grundig)-Betriebs in Creutzwald (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4229) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 165 vom 06/07/2000 S. 0018 - 0024
Entscheidung der Kommission vom 16. November 1999 über geplante Beihilfen Frankreichs an Cofidur für die Übernahme des ehemaligen (ex-Grundig)-Betriebs in Creutzwald (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4229) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/424/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 23. Juni 1997 hat Frankreich bei der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine Reihe von Beihilfevorhaben in Höhe von 8,65 Mio. FRF zugunsten des Unternehmens Cofidur für die Gründung der neuen Gesellschaft Continental Edison angemeldet. Die Beihilfen werden den nationalen und regionalen Behörden in Form dekonzentrierter Kredite und eines zum Nullsatz rückzahlbaren Vorschusses gewährt. Den französischen Behörden zufolge sind diese Beihilfen im Rahmen der zweiten Übernahme des ehemaligen Betriebs Gooding Electronique SA (GESA) (ex-Grundig) als Investitions- sowie als Umstrukturierungsbeihilfen in Übereinstimmung mit den von der Kommission in ihren Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten definierten Kriterien(1) (nachstehend Leitlinien) geplant. (2) GESA hatte den ehemaligen Betrieb von Grundig in Creutzwald übernommen. Diese Übernahme wurde von den französischen Behörden im Rahmen des vom Unternehmen vorgelegten Umstrukturierungsplans unterstützt. Die Beihilfe für GESA, die im Juni 1995 Konkurs anmeldete, wird zur Zeit ebenfalls in einem Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag(2) geprüft. (3) Am 25. Februar 1998 hat die Kommission beschlossen, das selbe Verfahren betreffend die obengenannten Maßnahmen zugunsten von Cofidur einzuleiten. Frankreich wurde über diesen Beschluß mit Schreiben vom 22. April 1998(3) unterrichtet. Die Kommission forderte die anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten auf, ihre Bemerkungen zu der betreffenden Beihilfe zu übermitteln. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Kommission keine Reaktion erhalten. (4) Mit Schreiben vom 14. Mai 1998 hat Frankreich die Kommission für die Übermittlung seiner Bemerkungen um eine Fristverlängerung bis zum 4. Juni 1998 gebeten. Diese Fristverlängerung wurde gewährt. Die Bemerkungen sind bei der Kommission am 16. Juni 1998 eingegangen und wurden durch Schreiben vom 8. September und 9. Oktober 1998 ergänzt. (5) In einer Sitzung am 7. Juni 1999 hat Frankreich neue Informationen mitgeteilt. Bei diesen letzten Kontakten hat Frankreich im übrigen bestätigt, daß die Investitionen vorgenommen worden sind, die Arbeitsplätze gemäß dem Diversifizierungsplan erhalten blieben und daß es seine Verpflichtungen gegenüber Cofidur erfuellen wolle. (6) Diese Informationen wurden in einer Sitzung zwischen Frankreich und den Kommissionsdienststellen am 22. September 1999 erneut bestätigt. Cofidur hatte folglich beschlossen, sich parallel zu der Herstellung hochwertiger Fernsehgeräte wieder auf die Herstellung von Multimedia-Produkten zu konzentrieren. Schließlich hat Frankreich mit dem am 1. Oktober 1999 registrierten Schreiben vom 30. September 1999 bestätigt, daß die für die Diversifizierung der Produktion von Continental Edison vorgesehenen Investitionen vorgenommen und die Arbeitsplätze entsprechend dem ursprünglichen Plan erhalten wurden. II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN (7) Diese Entscheidung betrifft die Beihilfen in Form von Investitions- und Umstrukturierungsbeihilfen in Höhe von 8,65 Mio. FRF, die Frankreich Cofidur als Begleitmaßnahmen für die Gründung der neuen Gesellschaft Continental Edison zu gewähren beabsichtigt. Der Empfänger der Beihilfe (8) Nach dem Konkursantrag vom 22. Juni 1995 und dem Sanierungs- und gerichtlichen Auflösungsverfahren gemäß dem Gesetz 85-98 vom 25. Januar 1985 hat das Tribunal de grande instance in Metz (nachstehend TGI) am 21. Februar 1997 die Auflösung von GESA erklärt. Der Vollzug dieser Entscheidung wurde ausgesetzt, da ein Übernahmeinteressent, die Cofidur-Gruppe, ein Übernahmeangebot vorlegte. Das TGI hat anschließend einen Abtretungsplan zugunsten von Cofidur beschlossen, die die im Handels- und Gesellschaftsregister am 28. Mai 1997 eingetragene Gesellschaft Continental Edison gründete. (9) Die Unternehmensgruppe Cofidur wurde am 1. Oktober 1996 auf dem Sekundärmarkt der Pariser Börse eingeführt. Sie kontrolliert weltweit 24 industrielle und kommerzielle Niederlassungen, davon 20 in Frankreich, die in den Bereichen elektronische Zulieferung und Informatikprodukte - gedruckte Schaltungen, elektronische Karten - tätig sind. (10) Cofidur beschäftigte 1997 2080 Personen und erzielte im selben Jahr einen konsolidierten Umsatz - einschließlich der Ergebnisse von Continental Edison - von 1110 Mio. FRF. Seit ihrer Gründung im Jahre 1968 expandiert diese Unternehmensgruppe ständig. Mit der Gründung der Gesellschaft Continental Edison in Creutzwald am Standort des ehemaligen Grundig- bzw. GESA-Betriebs hat Cofidur seinen Unternehmenszweig "Produkt" in den Bereichen der elektronischen Karten und auf dem Kommunikations- und Multimediamarkt entwickelt. (11) Continental Edison hat 200 der 375 GESA-Beschäftigten übernommen, bis Ende 1999 soll diese Zahl auf 288 steigen. (12) Die Produktion von Continental Edison richtet sich nach einem der Kammer für Handelssachen des TGI vorgelegten und von ihr als realistisch angesehenen Umstrukturierungsplan auf die neue Produktion hochwertiger Fernsehgeräte mit hohem Wertzuwachs und die Fortsetzung der bereits vorhandenen Produktion von Fernsehgeräten jeder Art aus, die das Unternehmen auf 440000 Einheiten jährlich steigern will. Der Plan sieht ferner die Zulieferung bei der Produktion von elektronischem Material für Rechnung von Cofidur vor, um die deutschen Kunden und die Kunden Cofidurs im östlichen Teil Frankreichs zu befriedigen, sowie die innovative Produktion von Multimedia-Geräten, durch die der Kernsektor der Unternehmensgruppe in diesem sehr zukunftsträchtigen, hochtechnologischen Bereich diversifiziert wird. (13) Nach den schlechten Ergebnissen, die Continental Edison 1998 im Bereich vor allem der Fernsehgeräte einfacher Ausführung erzielt hat, wurde die Diversifizierung des Unternehmens verzögert. Um die Rentabilität von Continental Edison zu sichern, hat Cofidur der Entwicklung von Personal Computern (nachstehend PC) Vorrang eingeräumt, da es sich dabei um einen zukunftsträchtigen Markt handelt. Laut den französischen Behörden entwickelt sich allerdings die Produktion der hochwertigen Fernsehgeräte - die rentabler ist als die der einfachen Geräte, deren Absatz spürbar zurückgeht - im Anschluß an die vorgenommenen Investitionen parallel zu dem PC-Multimedia-Bereich. (14) Cofidur bringt 20 Mio. FRF in die neue Gesellschaft ein, zu denen 5 Mio. FRF in Form von Beteiligungsdarlehen hinzukommen. Diese 25 Mio. FRF bilden die Eigenmittel bzw. Quasi-Eigenmittel von Continental Edison und sind für den Erwerb des Anlagevermögens, darunter den Rückkauf der Aktiva, und für die Durchführung des Umstrukturierungsplans bestimmt. Die Beihilfen (15) Die öffentlichen Maßnahmen sehen vor: a) Eine außergewöhnliche staatliche Investitionsbeihilfe in Höhe von 2,25 Mio. FRF auf der Ebene der Präfektur in Form dekonzentrierter Zuschüsse, die im Verhältnis der tatsächlichen Investition gezahlt werden. Diese Beihilfe wird aufgrund der von der Kommission genehmigten Regelung für industriepolitische Kredite des Industrieministeriums (CIRI, Haushaltslinie 64-96) gewährt(4). b) Ein Zuschuß des Conseil Général de la Moselle für ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel L.3231-3 des Code Général des Collectivités Territoriales in Höhe von 1,4 Mio. FRF, die unter ähnlichen Bedingungen wie die außergewöhnliche staatliche Beihilfe gezahlt wird. c) Eine Zuwendung des Conseil Regional de Lorraine für ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel L.4211-1 des Code Général des Collectivites Territoriales in Höhe von 5 Mio. FRF in Form eines zum Nullsatz rückzahlbaren Vorschusses mit einer Laufzeit von fünf Jahren, zur Unterstützung der Schaffung und anschließenden Erhaltung von Arbeitsplätzen. Die Präfektur der Region und der Conseil Général werden das Einstellungsprogramm drei Jahre lang genauestens verfolgen. (16) Die Neuinvestitionen werden von Frankreich mit 21,5 Mio. FRF veranschlagt. Hinzu kommt nach der Mitteilung Frankreichs vom 30. September 1999 der Preis für die Abtretung von GESA, d. h. Aktiva in Höhe von 7,5 Mio. FRF. Die Gesamtinvestitionen belaufen sich infolgedessen auf 29 Mio. FRF. III. BEMERKUNGEN IM RAHMEN DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG Von der Kommission bei Eröffnung des Verfahrens angeführte Gründe (17) Im Beschluß über die Einleitung des genannten Verfahrens hat die Kommission Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt geäußert. Dazu hat sie die nachstehenden Gründe angeführt: (18) Den Ausführungen Frankreichs zufolge handelt es sich bei der neuen Gesellschaft Continental Edison um eine Übernahme von GESA durch Cofidur. Diese Übernahme erfolgte nach dem französischen Konkursrecht im Rahmen des Abtretungsverfahrens. Durch die Abtretung soll die Fortsetzung der Tätigkeiten unter autonomen Betriebsbedingungen und die Aufrechterhaltung sämtlicher oder eines Teils der damit verbundenen Arbeitsplätze gewährleistet werden, wobei der Ertrag aus der Abtretung zur Begleichung sämtlicher oder eines Teils der Passiva dient. So soll nach den Ausführungen Frankreichs eine völlige Trennung zwischen GESA und Continental Edison auf rechtlicher Ebene bestehen. (19) Allerdings sind die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung im Rahmen der Leitlinien nicht erfuellt, weil Cofidur/Continental Edison eine Gesellschaft ist, die nicht die gesamten Aktiva und Passiva des Konkursunternehmens GESA übernimmt. Da es sich bei Cofidur um eine neue Gesellschaft handelt, scheint diese a priori nicht für die zuvor an GESA gezahlten Beihilfen zur Verantwortung gezogen werden zu können und auch nicht für Umstrukturierungsbeihilfen in Frage zu kommen. (20) Falls Continental Edison die Wirtschaftstätigkeit von GESA fortsetzen und für die diesem Unternehmen zuvor gezahlten Beihilfen verantwortlich sein sollte, könnte es noch als ein Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden und Umstrukturierungsbeihilfen erhalten, wenn sie mit den Leitlinien der Gemeinschaft übereinstimmen. (21) Das Unternehmen befindet sich in einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags und fällt in den Anwendungsbereich der Raumordnungsprämie (nachstehend PAT)(5); somit ist eine Beihilfeintensität bis zu 17 % brutto für ein großes Unternehmen möglich. Die Kommission hatte bei Eröffnung des Verfahrens festgestellt, daß Continental Edison das Kriterium der Unabhängigkeit nach Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs zur Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(6) nicht erfuellt. Sollte Frankreich die Rechtsgrundlage der Umstrukturierungsbeihilfen ändern und sie als Investitionsbeihilfen einstufen, so beliefe sich die Intensität der notifizierten Beihilfen auf 21,16 %. Nach Punkt 18 Ziffer i) des Anhangs zur Mitteilung der Kommission von 1979 über regionale Beihilferegelungen(7) kann die Übernahme eines Unternehmens, das stillgelegt wurde oder ohne diese Übernahme stillgelegt worden wäre, ebenfalls als Erstinvestition angesehen werden. Bemerkungen Frankreichs (22) Im Rahmen des Verfahrens hat Frankreich die nachstehenden Argumente vorgebracht: (23) Frankreich hat sich nicht zu der Frage geäußert, ob die neue Gesellschaft Continental Edison für eine Umstrukturierungsbeihilfe nach den Leitlinien in Frage kommt. Frankreich beschränkt sich darauf, erneut auf das Ziel des Fortbestands des Produktionsstandorts Creutzwald in einem schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Kontext hinzuweisen. Es hebt hervor, daß die Kommission nach den Leitlinien die Notwendigkeiten der Regionalentwicklung berücksichtigen muß, wenn sie eine Umstrukturierungsbeihilfe in einem Fördergebiet beurteilt. (24) Zum Status von Continental Edison hat Frankreich eine detaillierte Beschreibung der bedeutenden strukturellen Schwierigkeiten geliefert, die das Unternehmen zu bewältigen hat und die es veranlaßt haben, Investitionen zur Anpassung der industriellen Arbeitsmittel, zur Diversifizierung und Rationalisierung der Tätigkeit sowie seiner Arbeitsmethoden einzuleiten. (25) Außerdem leidet das Unternehmen unter der Verschlechterung seines Image aufgrund der Konkursanmeldung von GESA, die seine Beziehungen zu Kunden, Lieferanten und möglichen Gläubigern beeinträchtigt. Die Verschlechterung des Image des Unternehmens hat sich auf kommerzieller, finanzieller und sozialer Ebene niedergeschlagen. Um seine Existenz zu sichern, muß Continental Edison die Schwächen der ehemaligen Gesellschaft GESA bekämpfen, aber auch die neuen Schwierigkeiten bewältigen, die durch deren Zahlungseinstellung hervorgerufen wurden. Um eine Rückkehr zur Rentabilität zu ermöglichen, wurde ein umfassender, der Handelskammer des TGI vorgelegter und von dieser als glaubwürdig beurteilter umfassender Umstrukturierungsplan mit drei Schwerpunkten erstellt: a) Drastische Verringerung des Personalbestands (Entlassung von 47 % des GESA-Personals), der auf 200 festgelegt wird. b) Neuorganisation der Tätigkeiten, um Continental Edison einen neuen Platz auf dem Markt für Fernsehgeräte zu verschaffen. Ohne die einfachen Geräte aufzugeben, wird das Unternehmen eine ergänzende Produktion hochwertiger Fernsehgeräte mit hohem Wertzuwachs entwickeln. Gleichzeitig werden die Tätigkeiten diversifiziert, in Richtung der elektronischen Zulieferung und der innovativen Herstellung von Multimedia-Geräten im sehr zukunftsträchtigen Bereich der Spitzentechnologie. Die Neuausrichtung der Tätigkeit hat die Einführung einer neuen Unternehmensorganisation und neue Arbeitsmethoden erforderlich gemacht, die in einer ersten Phase Kosten für Gestaltung, Anpassung und Behebung von Mängeln von Erzeugnissen hervorgerufen hat. Gleichzeitig bemühte man sich um eine bessere Kostenverwaltung (Einführung eines Verwaltungskontrollsystems). c) Schließlich wurde ein umfassendes Ausbildungsprogramm mit Kosten in Höhe von 3 Mio. FRF ausgearbeitet, um die Anpassung der Beschäftigten an den technologischen Wandel und die Modernisierung der Arbeitsmethoden zu ermöglichen. (26) Die Anbindung von Continental Edison an einen soliden Konzern, Cofidur, die bestimmte Absatzmärkte sichert, bietet seine finanzielle Sicherheit. (27) Allerdings hat Frankreich der Kommission keinerlei Voranschlag oder Marktstudie unterbreitet, auf deren Grundlage eine Überprüfung der Begründetheit der vorgeschlagenen Umstrukturierung möglich wäre. (28) Im Hinblick auf die für die Durchführung des Umstrukturierungsplans erforderlichen Investitionen erläutert Frankreich, daß es sich handelt um: a) die technische Anpassung der vorhandenen Industrieanlagen zur Einführung einer vollständigen Produktserie von Fernsehgeräten, während das Unternehmen nur über drei Modelle verfügte. Die Kosten für die technische Anpassung werden mit 800000 FRF veranschlagt; b) die Realisierung neuer Ausstattungen für die Gehäuse von Fernsehgeräten und für die Herstellung neuer Geräte (Multimedia- und TV-Konsolen mit Satellitenempfang) mit Kosten in Höhe von 20,7 Mio. FRF. (29) Frankreich möchte das Unternehmen mit einem dreiteiligen System begünstigen (staatliche Intervention in Höhe von 2,25 Mio. FRF, Intervention des Conseil Général de la Moselle in Höhe von 1,4 Mio. FRF und Intervention des Conseil Régional de la Lorraine in Höhe von 5 Mio. FRF). Die Investitionen, auf die diese drei Interventionen Anwendung finden, können seines Erachtens als Erstinvestitionen zur Diversifizierung des Unternehmens angesehen werden. (30) Da sich aus den Argumenten Frankreichs eine Inkohärenz hinsichtlich der exakten Art der Beihilfe von 5 Mio. FRF für Beschäftigungsmaßnahmen und dem Bildungsprogramm mit Kosten in Höhe von 3 Mio. FRF ergibt, hat sich die Kommission erneut an Frankreich gewandt. Mit Schreiben vom 8. September, das am 9. September 1998 registriert wurde, hat Frankreich bestätigt, daß die Unterstützung des Conseil Régional de la Lorraine in Form eines Vorschusses von 5 Mio. FRF dazu dient, die Beschäftigung im Rahmen des Gesamtumstrukturierungsplans zu unterstützen. Als Gegenleistung für diese Beihilfe hat sich der Übernehmer Cofidur verpflichtet, in einer ersten Phase 200 Arbeitsplätze zu übernehmen und später im Laufe von drei Jahren 88 neue Arbeitsplätze zu schaffen. (31) In seiner Mitteilung vom 30. September 1999 weist Frankreich die Kommission darauf hin, daß der vorgesehene Ausbildungsplan in Höhe von 3 Mio. FRF zur Begleitung der Entwicklung der Multimedia-Geräte und der elektronischen Zulieferung verzögert wurde. IV. WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN Umstrukturierungsbeihilfen (32) Nach dem französischen Konkursrecht hat die Abtretung das Ziel, die Aufrechterhaltung von Tätigkeiten unter autonomen Betriebsbedingungen und die Übernahme aller oder eines Teils der Arbeitnehmer in den betreffenden Tätigkeitsbereichen zu sichern, wobei der Ertrag aus der Abtretung zur Begleichung der gesamten oder eines Teils der Passiva dient. Den französischen Behörden zufolge sind das ehemalige Unternehmen und das neuentstandene Unternehmen rechtlich vollständig voneinander getrennt - auch wenn unzweifelhaft eine Fortsetzung der zuvor bestehenden Wirtschaftstätigkeit vorliegt. (33) Bei Eröffnung des Verfahrens hatte die Kommission berücksichtigt, daß es bei dieser Art der Übernahme drei Möglichkeiten geben kann: a) Das neue Unternehmen übernimmt nicht alle Aktiva und Passiva des Konkursunternehmens. In diesem Fall scheint das Unternehmen a priori weder für zuvor gezahlte Beihilfen verantwortlich sein, noch für Umstrukturierungsbeihilfen in Frage kommen zu können. b) Das Unternehmen übernimmt alle Aktiva und Passiva, wobei in diesem Fall davon ausgegangen wird, daß es für Umstrukturierungsbeihilfen in Frage kommen kann, wenn die Voraussetzungen der Leitlinien der Gemeinschaft erfuellt sind, und daß es auch für die Erstattung von Beihilfen haften muß, die die Kommission möglicherweise für mit dem Vertrag unvereinbar erklären könnte. c) Die Schulden des Unternehmens werden bei dem Konkursverfahren als Teil eines Umstrukturierungsprozesses mit Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit gelöscht - wie die französischen Behörden behaupten. In diesem Fall wird die Kommission die Möglichkeit prüfen, ob diese Löschung als eine dem neuen Unternehmen anzurechnende Beihilfe anzusehen und Teil eines Umstrukturierungsplans ist. (34) In dem vorliegenden Fall handelt es sich um ein neues Unternehmen, das nicht die gesamten Aktiva und Passiva übernimmt. Die zweite Möglichkeit ist somit ausgeschlossen. (35) Auch wenn die Kommission zu der Ansicht kommen sollte, daß Continental Edison für Umstrukturierungsbeihilfen in Frage kommt, wäre die Notwendigkeit der Beihilfe nicht nachgewiesen, weil die möglichen Schwierigkeiten dieses Unternehmens bei der ökonomischen Berechnung des Übernehmers hätten quantifiziert und berücksichtigt und infolgedessen vom Erwerbspreis der Aktiva hätten abgezogen werden müssen. Ganz abgesehen von der Tatsache, daß die Beurteilung der Schuldenlöschung als eine dem neuen Unternehmen anzurechnende Beihilfe aufgrund des französischen Handelsrechts nicht möglich ist, wäre der somit errechnete Beihilfebetrag so hoch, daß der von den Leitlinien geforderte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht eingehalten würde. (36) Frankreich macht geltend, daß die beiden ersten staatlichen Interventionen in Höhe von insgesamt 3,65 Mio. FRF spezifischer die materielle Investition unterstützen und die dritte Intervention (5 Mio., wobei das Beihilfeelement sich auf 900000 FRF beläuft) im Zusammenhang mit diesen Investitionen für Maßnahmen zugunsten der Beschäftigung bestimmt ist. (37) In seiner Mitteilung vom 30. September 1999 geht Frankreich davon aus, daß die Beihilfen als Beihilfen für die Erstinvestition im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(8) angesehen werden können. Die Kommission muß somit berücksichtigen, daß Frankreich mit diesem Argument seine Beurteilung der betreffenden Beihilfen geändert und sie als Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen qualifiziert hat. Dies erklärt, warum Frankreich neben den Angaben über die vom Übernehmer geplante Strategie keinen Umstrukturierungsplan im Sinne der Leitlinien übermittelt hat. Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (38) Die von Frankreich geplanten Maßnahmen stammen aus Mitteln des französischen Staates (2,25 Mio. FRF), des Departements Moselle (1,4 Mio. FRF) und der Région Lorraine (5 Mio. FRF). Der Beihilfebetrag von 3,65 Mio. FRF ist für die Investition bestimmt, ein Beihilfebetrag von 2 Mio. FRF für einen Vorschuß, wobei das Beihilfeelement 360000 FRF beträgt, ist für die Beschäftigung bestimmt, während ein Beihilfebetrag in Form eines Vorschusses von 3 Mio. FRF mit einem Beihilfeelement von 540000 FRF für Bildungsmaßnahmen bestimmt ist. Diese Maßnahmen begünstigen das Empfängerunternehmen insofern, als sie die Kosten des Investitionsvorhabens verringern, d. h. insgesamt 29 Mio. FRF. Kosten, für die das betreffende Unternehmen normalerweise vollständig mit seinen eigenen Mitteln hätte aufkommen müssen. Von daher handelt es sich um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, die geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (39) Continental Edison ist auf dem Markt der Verbrauchselektronik tätig, auf dem das Unternehmen einen "Produkt-Mix" - hauptsächlich hochwertige zu entwickelnde und bereits von GESA hergestellte einfache Fernsehgeräte sowie Multimedia-Geräte - anbieten wird. Die Kommission stellt fest, daß Continental Edison sich erneut auf das Marktsegment hochwertiger Fernsehgeräte ausrichtet, das von der ehemaligen Gesellschaft zugunsten einfacher Geräte aufgegeben worden war. Der hochwertige Produktmarkt wird im Anschluß an die Einführung der 16:9-Bildschirme als vielversprechender Markt angesehen, auf dem der Absatz weiterhin steigen dürfte(9). Das Marktsegment der kleinen Bildschirme kann sich allerdings, obwohl bereits fast 100 % der Gemeinschaftshaushalte mit mindestens einem Fernsehgerät ausgestattet sind, auf die zunehmende Mehrfachausstattung der Haushalte stützen. Allerdings steht Continental Edison im direkten Wettbewerb zu Einfuhren aus asiatischen Niedriglohnländern. Die Märkte für elektronische Karten und Multimedia, auf die sich die Tätigkeiten von Continental Edison seit 1999 erneut konzentrieren, sind Wachstumsmärkte(10). Der Weltmarkt für PC verzeichnete 1998 ein Wachstum von 23,4 %. Die Nachfrage auf dem europäischen PC-Markt stieg 1997 um 49 % an(11). (40) Der Anteil von Continental Edison auf dem Markt für Fernsehgeräte jeder Art beläuft sich nach der geplanten Produktionsaufstockung auf 440000 Einheiten, also 2,13 % des Gemeinschaftsmarktes für Farbfernsehgeräte im Jahre 1996. Die Investition von Cofidur in Continental Edison wird zur Folge haben, daß die Produktion aufrechterhalten (einfache Geräte) oder gesteigert (hochwertige Geräte) wird. Jede Beihilfe für dieses Unternehmen droht also, die Stellung von Cofidur auf diesem Markt gegenüber seinen Konkurrenten in der Gemeinschaft zu beeinflussen. (41) Was den Anteil von Continental Edison am PC-Markt anbetrifft, so liegt auf der Hand, daß die Produktion bei der Aufnahme der Tätigkeiten in einem Wachstumssektor, in dem es zahlreiche Konkurrenten gibt, noch kein hohes Niveau erreicht hat. (42) Die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt kann nicht auf der Grundlage der in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmebestimmungen begründet werden, weil sie keine Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher darstellen und nicht zur Beseitigung von Schäden bestimmt sind, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Auch die Ausnahmebestimmung des Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) ist nicht anwendbar. Ebensowenig können die Beihilfen auf der Grundlage des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a), b) und d) als vereinbar angesehen werden. Die Beihilfen dienen nicht der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Gebietes, in dem die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 Buchstabe a), im Sinne der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen(12) und im Sinne der PAT-Regelung herrscht. Auch sind die Beihilfen nicht dazu bestimmt, ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben bzw. die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes zu fördern. (43) Nach der Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag kann die Kommission die Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als vereinbar ansehen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwider läuft. Mit ihrem Beschluß vom 14. September 1994 über die Regelung der Raumordnungsprämie für Industrievorhaben(13) hat die Kommission aufgrund der sozioökonomischen Daten der betroffenen Gebiete beschlossen, daß Erstinvestitionen im Sinne von Nummer 18 Ziffer i) des Anhangs der Mitteilung der Kommission über die Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in dem Gebiet, in dem sich der Sitz von Continental Edison befindet, für regionale Beihilfen mit einer Beihilfeintensität von 17 % brutto für ein großes Unternehmen in Frage kommen können. (44) Nach den Argumenten Frankreichs sind die Neuinvestitionen, deren Förderfähigkeit von der Kommission überprüft wurde und die mit 29 Mio. FRF veranschlagt werden, für den Erwerb der Aktiva von GESA, die Rationalisierung, Diversifizierung und Modernisierung der Produktion bestimmt. Die geplanten Investitionsbeihilfen für Cofidur belaufen sich auf insgesamt 3,65 Mio. FRF, d. h. eine Intensität von 12,6 % brutto des Gesamtbetrags von 29 Mio. FRF. Diese Investitionen können als Erstinvestitionen im Sinne der Mitteilung von 1979 angesehen werden. Infolge dessen und unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten können die Investitionsbeihilfen in Höhe von 3,65 Mio. FRF auf der Grundlage der Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Beschäftigungsbeihilfen (45) Der dritte Teil der staatlichen Interventionen zugunsten von Cofidur in Höhe von 5 Mio. FRF in Form eines Vorschusses zum Nullsatz, mit einem Beihilfeelement von 900000 FRF, sieht die Unterstützung von Maßnahmen zugunsten von Beschäftigung und Fortbildung vor. Ein Beihilfebetrag von 2 Mio. FRF, mit einem Beihilfeelement von 360000 FRF, ist für die Schaffung neuer Arbeitsplätze vorgesehen. Als Gegenleistung hat Cofidur sich verpflichtet, 200 bestehende Arbeitsplätze aufrechtzuerhalten und innerhalb von drei Jahren 88 neue Arbeitsplätze zu schaffen. Cofidur hat sich ferner verpflichtet, den Dienststellen des Conseil Régional de la Lorraine am 31. Mai jedes Haushaltsjahrs Lohnabrechnungen zu übermitteln. (46) Die betreffenden Maßnahmen sind Beschäftigungsmaßnahmen in Verbindung mit einer Erstinvestition im Sinne der für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung anwendbaren Leitlinien. (47) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, daß Cofidur sich verpflichtet hat, innerhalb von drei Jahren 88 neue Arbeitsplätze zu schaffen. In ihrer Analyse berücksichtigt die Kommission, daß die PAT-Regelung für diese Zahl von Arbeitsplätzen zu einem förderfähigen Betrag von 4,4 Mio. FRF führt. Im vorliegenden Fall beträgt die geplante Prämie für die Schaffung von Arbeitsplätzen 2 Mio. FRF. (48) Der Hoechstsatz der Regionalbeihilfen beträgt bei Investitionen und der Schaffung von Arbeitsplätzen in Verbindung mit der Erstinvestition 17 %. Die Beihilfe für die Schaffung von Arbeitsplätzen in Form eines Vorschusses zum Nullsatz enthält eine Beihilfeelement von 360000 FRF. Die Kumulierung der Beihilfe für die Erstinvestition, d. h. 3,65 Mio. FRF, und des Beihilfeelements für die Schaffung von Arbeitsplätzen, d. h. 360000 FRF, ergibt einen Betrag von 4,01 Mio. FRF. Der Vergleich dieses Betrags mit den Investitionskosten von 29 Mio. FRF ergibt eine Beihilfeintensität von 13,8 % brutto. Die Kommission stellt fest, daß die Intensität der geplanten Beihilfen unter dem für große Unternehmen in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag genehmigten Hoechstsatz von 17 % liegt. In diesem Zusammenhang ist die per Schreiben vom 30. September 1999 übermittelte Versicherung Frankreichs zur Kenntnis zu nehmen, daß keine weitere Investitions- oder Beschäftigungsbeihilfe gewährt werden wird. Ausbildungsbeihilfen (49) Einige Ausbildungsbeihilfen können unter eine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 EG-Vertrag fallen. Auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) kann die Kommission Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Tätigkeiten genehmigen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kommission ist der Auffassung, daß die Ausbildung eine unabdingbare Rolle im Rahmen der Einführung neuer Technologien spielt und zur Schaffung und Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen beitragen kann. Allerdings kann eine Maßnahme zugunsten der Ausbildung nur in den Genuß der o.g. Ausnahmebestimmung kommen, wenn die staatliche Beihilfe Anreizcharakter hat und in einem angemessenen Verhältnis zu den im gemeinsamen Interesse liegenden Zielen steht, die sie anstrebt. (50) Die Ausbildungsmaßnahmen, die in dem von Cofidur erstellten Ausbildungsplan aufgeführt sind, betreffen die Anpassung von 200 von GESA übernommenen Lohnempfängern an den technologischen Wandel und die Modernisierung der Arbeitsmethoden im Rahmen des globalen Umstrukturierungsplans. Die Kommission ist der Ansicht, daß die Ausbildungsbeihilfen im Fall der kleinen und mittleren Unternehmen immer Anreizwirkung haben und dies auch für die großen Unternehmen aufgrund der relativ größeren externen Wirkung vorausgesetzt werden kann, die die Ausbildung in bestimmten, unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallenden Gebieten haben kann. In diesen Gebieten sind die Ausgaben für die Bildung und das Qualifizierungsniveau am niedrigsten und es besteht ein größeres Gemeinschaftsinteresse an der Erhöhung dieses Niveaus, um die Beschäftigungslage zu verbessern und Neuinvestitionen anzuziehen. Die Kommission ist der Ansicht, daß die Qualifikation der Arbeitnehmer im Rahmen einer industriellen Umstellung auch eine wichtige Rolle spielt. (51) Die Kosten der Maßnahmen, deren Förderfähigkeit von der Kommission geprüft wurde, belaufen sich auf 3 Mio. FRF, mit einem Beihilfeelement von 540000 FRF, d. h. 18 %. Die Kommission ist der Auffassung, daß unter Berücksichtigung der relativ niedrigen Beihilfeintensität dieser Maßnahmen und der Anreizwirkung, die sie insbesondere in einem durch die Umstellung des Kohle- und Steinkohlebeckens betroffenen Gebiets haben, das ebenfalls nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag förderfähig ist, die Beihilfe für die Ausbildung des Personals von Continental Edison die Handelsbedingungen nicht in einem Maße beeinträchtigen kann, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderliefe, und somit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. V. SCHLUSSFOLGERUNGEN (52) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Ansicht, daß die Beihilfen für die Erstinvestition in Höhe von 3,65 Mio. FRF, kumuliert mit dem Beihilfeelement für die Schaffung von Arbeitsplätzen (in Verbindung mit der Erstinvestition) in Höhe von 360000 FRF und einem Betrag von insgesamt 4,01 Mio. FRF aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (53) Die Kommission stellt fest, daß die Ausbildungsbeihilfe in Form eines Vorschusses von 3 Mio. FRF ein Beihilfeelement von 540000 FRF enthält, dessen Intensität im Vergleich zu der förderfähigen Kosten von 3 Mio. FRF 18 % beträgt. Aufgrund der Bedeutung der Ausbildung und der Qualifikation der Arbeitnehmer sowie deren Anreizwirkung in bestimmten Gebieten, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen, kommt die Kommission zu der Schlußfolgerung, daß diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe für die Erstinvestition für einen Betrag von 3,65 Mio. FRF (556439 EUR) und die Beihilfe für die Schaffung von Arbeitsplätzen in Verbindung mit dieser Investition in Form eines Vorschusses von 2 Mio. FRF (302898 EUR), die Frankreich Cofidur zu gewähren beabsichtigt, ist mit dem Gemeinsamen Markt aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar. Artikel 2 Die Ausbildungsbeihilfe in Form eines Torschusses von 3 Mio. FRF (457347 EUR) ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. November 1999 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2. (2) ABl. C 179 vom 11.6.1998, S. 9. (3) ABl. C 198 vom 24.6.1998, S. 12. (4) ABl. C 181 vom 12.7.1991, S. 3. Staatliche Beihilfen E 1/90 - NN 120/90 - Frankreich: industriepolitische Kredite für Umstrukturierungen. (5) ABl. C 364 vom 20.12.1994, S. 6. (6) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (7) ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9. (8) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 4. (9) Panorama der EU-Industrie 1997, Band 2. (10) Siehe vorhergehende Fußnote. (11) CeBITViews 18.-24. März 1999. (12) ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2. (13) Siehe Fußnote 5.