Europäische Union

2003/6/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/33.133 — C: Natriumkarbonat — Solvay) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3795) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0006. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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verringern. Es ist zwar durchaus möglich, dass die Verwendung von Bruchglas die Abhängigkeit von den Sodalieferanten generell verringern hilft. Sie verringert aber nicht die Fähigkeit eines starken Sodaherstellers, kleinere Konkurrenten zu verdrängen. (145) Die Möglichkeiten einer Substitution bedeuteten somit keine nennenswerte Beschränkung in der Ausübung der Marktmacht von Solvay gegenüber den anderen Sodaherstellern. (146) Die Kommission hat die Marktstellung von Solvay in Beziehung zu dessen gesamtem geographischen Operationsgebiet beurteilt, das für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens aus jenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bestand, in denen Solvay Produktionsanlagen hatte. Aus der eigenen Dokumentation von Solvay geht hervor, dass Solvay die neun "Landesdirektionen" als einen homogenen Markt ansah. (Diese Marktabgrenzung bezog zwei Drittländer, nämlich die Schweiz und Österreich, ein und schloss das Vereinigte Königreich und Irland, die angestammte "ICI-Märkte" waren, sowie Dänemark und Griechenland als "Nichthersteller-Märkte" aus.) (147) Aber selbst wenn jeder nationale Markt, auf den das wettbewerbsausschließende Verhalten von Solvay abzielte, als gesonderter Markt betrachtet wurde, behielt Solvay weiterhin jeweils eine beherrschende Stellung, und die meisten oder alle obigen Überlegungen gelten unverändert. (148) Anhand der vorstehenden Überlegungen gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass Solvay während des gesamten Untersuchungszeitraums eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 82 EWG-Vertrag inne hatte. 3. MISSBRAUCH EINER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNG a) Wettbewerbsausschließende Praktiken und Treuerabatte (149) Wie der Gerichtshof in mehreren Fällen festgestellt hat, kann das Verhalten eines Unternehmens in beherrschender Stellung, das die Ziele des Artikels 3 Buchstabe g) EG-Vertrag (ex-Artikel 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag) durch Beeinträchtigung der Struktur des Wettbewerbs gefährdet, einen Verstoß gegen Artikel 82 darstellen. Wettbewerbsausschließendes Verhalten, das bestehenden Wettbewerb oder die Entstehung neuen Wettbewerbs verhindert, ist vom Gerichtshof wiederholt verurteilt worden. Praktiken, durch die der Zugang von Wettbewerbern zu Abnehmern dadurch verhindert werden soll, dass letztere an den beherrschenden Lieferanten gebunden werden, sind in richtungweisenden Urteilen (Rechtssache 40/73, Suiker Unie gegen Kommission(12); Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche gegen Kommission; Rechtssache 322/81, Nederlandsche Banden Industrie Michelin gegen Kommission(13)) speziell als missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung qualifiziert worden. Siehe dazu auch die Entscheidung 89/22/EWG der Kommission: British Gypsum/BPB Industries(14). (150) Der vorliegende Fall betrifft in erster Linie die Bindung von Abnehmern an Solvay durch verschiedene Mechanismen, die alle dem gleichen wettbewerbsausschließenden Zweck dienten. i) Spitzenrabatte (151) Hierbei geht es um - das System des 20%igen "Spitzenrabatts" in Deutschland, - das System der "Treueschecks" in Deutschland, - die Spitzenrabatte in Frankreich (BSN, Durand, Vergeze, Hoechst). (152) Im Gegensatz zu einem Mengenrabatt, der nur an die Höhe der Bezüge des betreffenden Herstellers gekoppelt ist, beinhaltet ein Treuerabatt die Gewährung finanzieller Vorteile, durch die der Kunde davon abgehalten werden soll, Ware von konkurrierenden Herstellern zu beziehen; wird ein solcher Treuerabatt von einem marktbeherrschenden Unternehmen gewährt, so kann er unter das Verbot des Artikels 82 fallen. (153) Ein Treuerabatt kann auch dann unter das Verbot des Artikels 82 fallen, wenn keine vertragliche Verpflichtung oder ausdrückliche Klausel bestimmt, dass der Kunde seinen Bedarf nur von der marktbeherrschenden Firma zu beziehen hat. Entscheidend ist, dass es aufgrund der Verkaufskonditionen des marktbeherrschenden Lieferanten für den Kunden finanziell attraktiv ist, seinen Bedarf ausschließlich oder hauptsächlich von dem marktbeherrschenden Lieferanten zu beziehen. Mit welchen Mitteln dieses Ergebnis im einzelnen erreicht wird, ist dabei unerheblich. (154) Solvay wendete ab 1982 ein System progressiver Rabatte an, das nach den eigenen internen Dokumenten von Solvay speziell dazu diente, die Treue des Kunden zu sichern und den Wettbewerb auszuschalten oder einzuschränken, indem - den Abnehmern beträchtliche finanzielle Anreize geboten werden, damit sie die Gesamtheit oder den größten Teil der Spitzenmengen, die sonst möglicherweise von einem Wettbewerber bezogen worden wären, von Solvay beziehen; - es einem vorhandenen oder potenziellen Lieferanten schwer oder unmöglich gemacht wird, als Zweitlieferant für die Spitzenmenge einzutreten, da er zu unrentablen Preisen oder zu Dumpingpreisen liefern müsste, um die von Solvay gebotenen erheblichen finanziellen Anreize aufwiegen und den Auftrag für die Spitzentranche hereinholen zu können; - der Abnehmer auf unbegrenzte Zeit an Solvay gebunden und dadurch die Starrheit des Marktes noch verstärkt wird; - es für den Abnehmer uninteressant gemacht wird, sich für einen Teil des Bedarfs an Wettbewerber von Solvay zu wenden. (155) So hätte z. B. ein Lieferant bei dem Versuch, in einen Teil des Vegla-Geschäfts in Deutschland einzutreten, für die Spitzenmenge von 40 kt mit einem effektiven Preis ab Werk von 245 DEM/Tonne gegenüber einem "Listenpreis" von 403 DEM/Tonne und einem "Durchschnittspreis" in der Bundesrepublik von 360 DEM/Tonne mithalten müssen. (156) Dieser Preis von 245 DEM lag weit unter dem wirtschaftlichen Preis, den die übrigen EG-Hersteller hätten bieten können. Jeder Natursodahersteller, der zu diesem Preis verkauft hätte, hätte gegen die Antidumping-Mindestpreisverpflichtung verstoßen. (157) Durch die Geheimhaltungsverpflichtung im Zusammenhang mit prozentualem Rabatt und Scheckzahlung wurde es für einen Zweitlieferanten sogar noch schwieriger, Solvay aus einem Teil des Geschäfts eines größeren Abnehmers zu verdrängen. (158) Die Einwände, die die Kommission gegen das Rabattsystem erhebt, gelten nicht nur für die Fälle, in denen Solvay die vollständige Ausschließlichkeit besaß, sondern auch für Fälle, in denen Solvay nicht der einzige, sondern der Hauptlieferant war. In diesen Fällen diente das System der progressiven Rabatte der Absicherung der beherrschenden Stellung von Solvay, indem es dessen Anteil am Geschäft des Abnehmers konsolidierte. Die Starrheit des Marktes blieb damit erhalten, da es für einen Zweitlieferanten äußerst schwierig war, in das "Kerngeschäft" von Solvay einzubrechen. (159) Solvay betonte in den schriftlichen Erwiderungen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass die Rabatte nicht als Treuerabatte gedacht waren, sondern einfach einen Mengenrabatt darstellten, der davon abhing, dass der Kunde einen objektiven und vorbestimmten Betrag abnahm. Diese Darstellung verkennt gänzlich den Charakter, den Solvay den Rabatten in den eigenen Dokumenten beimisst. (160) Weiterhin zeigt sich deutlich, dass die verschiedenen Rabatte und sonstigen finanziellen Vorteile in keinem Zusammenhang mit etwaigen Kosteneinsparungen aufgrund der gelieferten Mengen standen. In der Rabatthöhe bestanden beträchtliche Unterschiede von Land zu Land, und die Menge, bei der der Spitzenrabatt einsetzt, war innerhalb jedes Mitgliedstaats je nach Abnehmer entsprechend seinen Gesamtbezügen unterschiedlich. So setzte in Deutschland der 20%ige Spitzenrabatt für PLM bei 3000 Tonnen und für Vegla erst bei 85000 Tonnen ein. ii) Der Gruppenrabatt für Saint-Gobain (161) Das Saint-Gobain-"Geheimprotokoll" bezweckte, Solvay in seiner Position als ausschließlicher oder nahezu ausschließlicher Lieferant in Westeuropa (ausgenommen Frankreich) zu konsolidieren. Wie DSW selbst einräumte, sollte damit der Status quo abgesichert werden, doch hatten die Parteien Bedenken, dies schriftlich so zu formulieren. (162) Die Vertragsklausel, wonach Saint-Gobain die "besten Konditionen" von Solvay in jedem Land für vergleichbare Verwendungszwecke erhielt, ist an sich nicht unbedingt wettbewerbsfeindlich. Saint-Gobain erhielt jedoch zusätzlich einen "Gruppenrabatt" in Höhe von 1,5 % auf seine gesamten Käufe in Europa. Implizit beinhaltete die Vereinbarung, dass die Zahlung an die Bedingung geknüpft war, dass Solvay von Saint-Gobain weiterhin "Priorität" erhielt. Solvay räumt in seiner eigenen Dokumentation ein, dass dieser Rabatt zwar keine "absolute Waffe" darstellte, aber die Treue von Saint-Gobain verbürgen half. Die Bemerkung: "Er soll vor allem SG verpflichten, bei größeren Bezügen von der Konkurrenz Farbe zu bekennen," beweist außerdem, dass Solvay sich davon überzeugen musste, dass ihm "Priorität" gegeben wurde. (163) Solvay hat behauptet, dass der Saint-Gobain-Rabatt lediglich die mit Saint-Gobains Position als größter Kunde in Europa verbundenen Kostenvorteile widerspiegelte. Dieser Einwand lässt die Tatsache außer acht, dass Solvay darauf bestand, dass die einzelnen Tochtergesellschaften von Saint-Gobain von den nationalen Solvay-Tochtergesellschaften in jedem Mitgliedstaat und nicht auf einer globalen Grundlage beliefert wurden. (164) Aus den Dokumenten wird außerdem deutlich, dass der einzige Zweck des Saint-Gobain-Rabatts war, die Treue des Konzerns in den Mitgliedstaaten außerhalb Frankreichs zu sichern und damit Wettbewerber auszuschließen. (165) Für die Beurteilung der im Saint-Gobain-Protokoll enthaltenen "Wettbewerbsklausel" unter dem Gesichtspunkt des Artikels 82 siehe die nachstehenden Erwägungsgründe 177 bis 180. iii) Ausschließlichkeitsvereinbarungen (166) Dieser Teil der rechtlichen Würdigung bezieht sich insbesondere auf: - Vegla - Oberland - Owens Corning - BSN - Saint Roch - Verreries d'Albi - Perrier - Glaverbel - Verlipack. (167) Solvay war von der Kommission 1981 darauf hingewiesen worden, dass es das System der Gesamtbezugsverträge aufzugeben hatte. Ebenso war Solvay darauf hingewiesen worden, dass die vereinbarte Menge bei allen neuen Mengenverträgen nicht dem Gesamtbedarf des Abnehmers entsprechen durfte. (168) In einer Reihe von Fällen ist jedoch deutlich geworden, dass - selbst dann, wenn die Liefervereinbarung die Form eines "Mengenvertrags" hatte, damit eindeutig gemeint war, dass der Abnehmer seinen gesamten Bedarf oder nahezu seinen gesamten Bedarf von Solvay bezog oder - die vereinbarte Menge dem Gesamtbedarf des Abnehmers entsprach oder - der Abnehmer darauf hingewiesen wurde, dass die Gewährung von Rabatten davon abhängig war, dass er seinen Bedarf zu 100 % von Solvay bezog. (169) Im Fall von Vegla galt - abgesehen von den verschiedenen finanziellen Anreizen (20 % Spitzenrabatt, "Treuescheck") - die eindeutige, wenngleich inoffizielle Bedingung, dass Vegla seinen gesamten Bedarf von Solvay beziehen würde. Ähnlich wurde Oberlandglas darauf hingewiesen, dass die "Sonderkonditionen" an die Bedingung geknüpft waren, dass Oberlandglas seinen gesamten Bedarf bei DSW deckte. In der Vereinbarung mit Owens Corning, Belgien, wurde der Rabatt von 150 BEF von einem Gesamtbezug von Solvay abhängig gemacht. (170) In einigen Fällen (Vegla, Oberlandglas und Owens Corning) galt die ausdrückliche Bedingung, dass der Abnehmer seinen gesamten Bedarf von Solvay bezog. Eine solche Vereinbarung bezweckte eindeutig eine Bindung der Abnehmer für ihren gesamten Bedarf an Solvay und fällt als wettbewerbsausschließende Vereinbarung unter das Verbot des Artikels 82 EG-Vertrag. (171) In den anderen Fällen entsprachen die vertraglich vereinbarten Mengen des "Evergreen-Vertrags" (der eine zweijährige Kündigungsfrist vorsah) zwar dem voraussichtlichen Gesamtbedarf des Abnehmers, ließen aber eine Abweichung (in der Regel etwa 15 %) nach oben oder unten zu. Der Abnehmer hatte Solvay zu Beginn jedes Jahres seinen genauen Bedarf innerhalb dieser Spanne mitzuteilen. (172) Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass die wettbewerbsausschließende Wirkung dieser auf die Erhaltung langfristiger Geschäftsbeziehungen abzielenden Vereinbarungen durch die Toleranzspanne gemildert wurde. (173) Zum einen war der Abnehmer, auch wenn er einen Zweitlieferanten berücksichtigte, für einen sehr großen Teil seines Bedarfs weiterhin vertraglich an Solvay gebunden, solange der "Evergreen-Vertrag" in Kraft war. Die Verträge mit den belgischen Glasherstellern enthielten sogar eine Klausel, der zufolge die vertragliche Grundmenge nach oben berichtigt wurde, wenn die voraussichtlichen Bezüge in einem Jahr die im Basisvertrag vom 1. Januar 1983 vereinbarte Hoechstmenge (X Tonnen + 15 %) überschritten. Durch diese Klausel sollte sichergestellt werden, dass Solvay Hauptlieferant blieb. (174) Zum anderen ist deutlich, dass Solvay es sich zum Geschäftsprinzip machte, sich umfassend und detailliert über alle konkurrierenden Angebote und über eine etwaige Absicht des Abnehmers, sich andere Lieferquellen zu erschließen (wie 1988 die Importe von Saint-Gobain aus den USA), zu informieren. In vielen Fällen ist auch erwiesen, dass Solvay über den gesamten Jahresbedarf der Abnehmer genauestens Bescheid wusste. Solvay konnte so in voller Kenntnis der maßgeblichen Einzelheiten des Angebots (Preis, Menge usw.) und der Absichten des Abnehmers sowie dessen Gesamtbedarfs Vorkehrungen treffen, um den Wettbewerbseffekt zu begrenzen oder sogar auszuschalten. (175) Es ist durchaus möglich, dass in einigen Fällen ein Abnehmer - zumindest zu dem Zeitpunkt - keinerlei Probleme damit hatte, seinen Gesamtbedarf bei Solvay zu decken. Die Kommission erkennt an, dass es einem Abnehmer freisteht, seinen Gesamtbedarf von einem einzigen Lieferanten zu beziehen, wenn er dies wünscht. Er darf jedoch dazu nicht verpflichtet werden. (176) Vereinbart ein Abnehmer eine Menge, die faktisch seinem Gesamtbedarf entspricht oder diesem nahe kommt, so können solche Vereinbarungen vor allem dann, wenn sie langfristig sind, dennoch wettbewerbsausschließend sein und unter das Verbot des Artikels 82 fallen. Im Fall der "Evergreen-Verträge" war die von Solvay durchgesetzte 24-Monats-Kündigungsfrist unvertretbar lang. Sie erlaubte es dem Abnehmer nicht, nach kaufmännischen Prinzipien auf veränderte Marktbedingungen zu reagieren. Da sich unmöglich mit einiger Sicherheit vorhersagen lässt, welche Bedingungen zwei Jahre später herrschen werden, wirkte die lange Kündigungsfrist als starker Riegel gegen eine Beendigung der Geschäftsbeziehung mit Solvay. Zumindest einige Abnehmer sahen in der Länge der Kündigungsfrist denn auch eine unzumutbare Beschränkung ihrer Freiheit. iv) "Wettbewerbsklauseln" und andere wettbewerbsausschließende Klauseln in den Vereinbarungen (177) Die in den Randnummern 111 bis 123 erläuterten verschiedenen Formen von "Wettbewerbsklauseln" und anderen ähnlichen Mechanismen verstärkten alle die Bindung an Solvay, schränkten die Möglichkeit eines Wechsels des Lieferanten ein und machten den Zugang von Wettbewerbern zu Solvay-Stammkunden noch schwieriger. Zweck dieser verschiedenen Klauseln war es, Solvay als dem angestammten Lieferanten einen Vorteil gegenüber etwaigen anderen Lieferanten, die sich um das ganze Geschäft des betreffenden Abnehmers oder einen Teil davon zu bewerben versuchen, festzuschreiben. (178) Die Wettbewerbsklauseln milderten den wettbewerbsfeindlichen Effekt der langfristigen Liefervereinbarungen mit Solvay (mit ihren Treueprämien und ihrer De-facto-Ausschließlichkeit) keineswegs, sondern verstärkten die Bindung des Abnehmers an Solvay und bezweckten und bewirkten einen Ausschluss des Wettbewerbs. Durch sie erhielt Solvay volle und detaillierte Kenntnis von den Absichten seiner Wettbewerber, während diese keine Chance hatten, in das Geschäft einzubrechen. "Wettbewerbsklauseln", die dem beherrschenden Lieferanten das Recht geben, die Vereinbarung zu beenden, wenn der Abnehmer selbst geringe Mengen von einem Wettbewerber bezieht, wirken bereits wettbewerbsabschreckend. Der Abnehmer wird unter diesen Umständen wohl kaum seine Versorgungssicherheit gefährden wollen. (179) Sämtliche in den Randnummern 149 bis 178 erläuterten Maßnahmen dienten dazu, die Chancen anderer Sodahersteller oder -lieferanten, mit Solvay in Wettbewerb zu treten, zu verringern oder gänzlich auszuschalten. Außerdem zementierten sie die beherrschende Stellung von Solvay in einer Weise, die mit der Wettbewerbsidee des Artikels 82 unvereinbar ist. (180) Auch für sich allein genommen zielte jede der beschriebenen Vereinbarungen darauf ab, den Abnehmer so an Solvay zu binden, dass Wettbewerber ausgeschlossen wurden. In ihrem Zusammenwirken stellten die verschiedenen Regelungen sicher, dass die beherrschende Stellung von Solvay nahezu hundertprozentig gegen jeden Wettbewerb geschützt war. b) Diskriminierung (181) Abgesehen von seinem wettbewerbsausschließenden Zweck und seiner wettbewerbsausschließenden Wirkung fällt das von Solvay praktizierte Rabattsystem außerdem unter das in Artikel 82 Buchstabe c) EWG-Vertrag enthaltene ausdrückliche Verbot der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen. Die Rabatte und sonstigen finanziellen Anreize spiegelten nicht mögliche Kostenunterschiede aufgrund der gelieferten Mengen wider, sondern dienten dazu, Solvay die Gesamtbezüge des Abnehmers oder einen möglichst hohen Prozentsatz dieser Bezüge zu sichern. (182) In ein und demselben Mitgliedstaat bestanden erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Höhe des Rabatts und anderer finanzieller Anreize sowie der Menge, bei der die Rabattgewährung einsetzte. Auch in der Höhe des besonderen "Scheckrabatts" scheinen völlig willkürliche Unterschiede bestanden zu haben. (183) Das in der Bundesrepublik Deutschland praktizierte Rabattsystem hatte theoretisch nicht nur zur Folge, Abnehmer, die nicht ihren gesamten Bedarf oder den überwiegenden Teil ihres Bedarfs von Solvay beziehen würden (was nur wenige nicht taten), zu benachteiligen, sondern auch die Abnehmer, die dies taten, untereinander zu diskriminieren. So konnte es durchaus sein, dass ein Grossabnehmer pro Tonne erheblich mehr als ein kleinerer Abnehmer zu bezahlen hatte, auch wenn beide ihren gesamten Bedarf von Solvay bezogen. (184) Auch der Sonder-Gruppenrabatt von 1,5 % für die Saint-Gobain-Unternehmen war seinem Wesen nach diskriminierend. Zwar war die Saint-Gobain-Gruppe als Ganzes der mit Abstand größte Abnehmer, doch wurden nach den Verträgen mit Solvay die Käufe des Konzerns auf nationaler Basis aufgesplittert. So spiegelte der Gruppenrabatt keinerlei Kostenvorteile aufgrund der gelieferten Mengen wider, sondern sollte (nach eigener Darstellung in den Dokumenten von Solvay) die Treue der Saint-Gobain-Gruppe sichern. Die Folge war, dass der Saint-Gobain-Tochter in einem Mitgliedstaat möglicherweise ein erheblich besserer Preis von Solvay geboten wurde als einem Wettbewerber, der eine ähnliche oder sogar größere Menge von dem örtlichen Solvay-Werk bezog. (185) Die Preisdiskriminierung hatte eine erhebliche Wirkung auf die Kosten der betroffenen Unternehmen. In der Glasindustrie (die den größten Teil der Soda-Produktion abnimmt) ist Soda nach den Energiekosten der größte einzelne Ausgabenposten im Herstellungsprozess. Auch wenn Soda gewichtsmäßig nur mit 13 % am Fertigprodukt beteiligt ist, macht es bis zu 70 % der gesamten Rohstoffkosten des Fertigprodukts aus. Der Preis, zu dem der Glashersteller Soda einkauft, bestimmt folglich maßgeblich seine Rentabilität und Wettbewerbsposition. 4. AUSWIRKUNG AUF DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN (186) Unter das Verbot des Artikels 82 EWG-Vertrag fällt nicht nur Missbrauch, der dem Verbraucher unmittelbar Schaden zufügen kann, sondern auch Missbrauch, der ihm unmittelbar dadurch Schaden zufügt, dass die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt, wie sie Artikel 3 Buchstabe g) anstrebt, beeinträchtigt wird. (187) Die von Solvay praktizierten Treuerabatte und sonstigen Ausschließlichkeitsanreize haben den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, indem sie die Beziehungen zwischen den Abnehmern und dem marktbeherrschenden Lieferanten verfestigten. Die Möglichkeit konkurrierender Lieferanten, in neue Märkte einzudringen oder neue Abnehmer zu finden, war de facto dadurch beseitigt, dass der der Spitzenmenge des Abnehmers entsprechende Bedarf, für den sie konkurrierende Angebote unterbreitet hätten, von Solvay zu Preisen gedeckt wurde, bei denen sie nicht mithalten konnten. Die verschiedenen von Solvay angewandten Verfahren mit dem Ziel, die Abnehmer an sich zu binden, hatten zur Folge, die starre Struktur und die Aufteilung des Sodamarktes entsprechend den nationalen Grenzen zu verstärken, wodurch die Erreichung des Ziels eines Binnenmarktes zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wurde oder beeinträchtigt zu werden drohte. (188) Die Tatsache, dass die Maßnahmen von Solvay in erster Linie auf Importe aus den Vereinigten Staaten abzielten, ändert nichts an der Anwendbarkeit von Artikel 82. Solvay sah in den Importen von Natursoda aus den Vereinigten Staaten die größte Bedrohung für seine beherrschende Stellung auf dem Sodamarkt auf dem westeuropäischen Kontinent. Diese Tätigkeiten hatten folglich nachteilige Auswirkungen auf die grundlegende Wettbewerbsstruktur der Sodaindustrie in der Gemeinschaft. (189) Hätten die führenden Glashersteller in größeren Mengen kalzinierte Soda aus den Vereinigten Staaten eingeführt, so hätten sie mit diesen Importen wahrscheinlich ihre in verschiedenen Mitgliedstaaten gelegenen Glasherstellungswerke versorgen wollen. Die wettbewerbsausschließenden Maßnahmen von Solvay zielten außerdem nicht nur auf die US-amerikanischen Hersteller, sondern auch auf kleinere Hersteller von synthetischer Soda innerhalb der Gemeinschaft ab. All diese Hersteller haben seit 1982 von ihrem eigenen nationalen Markt aus andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beliefert, obgleich ihre Liefermöglichkeiten durch die Preispolitik von Solvay ernstlich eingeschränkt waren. B. ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG Nr. 17 (190) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1000 bis zu 1 Mio. EUR oder über diesen Betrag hinaus in Höhe von 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 82 des Vertrags verstoßen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. a) Schwere des Verstoßes (191) Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass es sich um äußerst schwere Verstöße handelte. Solvay war der führende Sodahersteller in der Gemeinschaft, und die Zuwiderhandlungen erlaubten es ihm, seine marktbeherrschende Stellung durch Ausschaltung des tatsächlichen Wettbewerbs in einem großen Teil des Gemeinsamen Marktes zu festigen. Dadurch, dass der Marktzugang der Wettbewerber auf lange Zeit erschwert worden ist, hat Solvay die Marktstruktur zum Nachteil der Verbraucher nachhaltig beeinträchtigt. Dieser Verstoß wiegt unter den besonderen Umständen des Falls schwerer als die Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 EWG-Vertrag, die Solvay ebenfalls begangen hat. Solvay kannte aus den umfänglichen Verhandlungen mit der Kommission (1980-1982) sehr wohl die Vorschriften des Artikels 82 EWG-Vertrag in Bezug auf die Ausschließlichkeit. Auch das Verbot von Treuerabatten war Solvay keineswegs unbekannt. Aus Dokumenten von Solvay geht hervor, dass man bei Solvay an hoher Stelle von den Risiken wusste, gleichwohl aber in der missbräuchlichen Ausnutzung der beherrschenden Stellung fortfuhr. (192) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Kommission die Tatsache, dass sie bei den Verhandlungen mit Solvay (1980-1982) eine zweijährige Kündigungsfrist bei "Evergreen-Verträgen" akzeptiert und gegen die "Wettbewerbsklauseln" in der geplanten Form keine Einwendungen erhoben hatte. Möglicherweise wurde Solvay auch zu der Annahme veranlasst, dass e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.