Europäische Union

2003/6/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/33.133 — C: Natriumkarbonat — Solvay) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3795) (Text von Bedeutung für den EWR)

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e Menge von 300000 Tonnen ± 15 % für seine Glasherstellungswerke in Frankreich zu beziehen. Von 1982 bis 1984 lag der gesamte Sodabedarf von BSN effektiv bei etwa 300000 Tonnen und ging dann ab 1985 auf jährlich etwa 270-280000 Tonnen zurück. Die Mindestmenge, die BSN gemäß der Vereinbarung von 1981 von Solvay abzunehmen hatte, betrug 265000 Tonnen; diese Menge lag nicht weit unter dem Gesamtbedarf von BSN. Der Vertrag war für unbefristete Zeit geschlossen und konnte von beiden Seiten mit zweijähriger Frist gekündigt werden. Seit 1982 war Solvay praktisch der ausschließliche Sodalieferant von BSN und deckte jährlich annähernd 98 % des gesamten Bedarfs von BSN. (100) Die Lieferverträge mit verschiedenen anderen führenden Glasherstellern in Frankreich - beispielsweise Perrier, Verrerie d'Albi - verpflichteten ebenfalls zur Abnahme einer Menge, die dem tatsächlichen Bedarf sehr nahe kam: Perrier: Vertragsmenge 50000 Tonnen ± 10 %; Jahresbedarf seit 1982 ca. ± 55000 Tonnen, in vollem Umfang von Solvay geliefert; Verrerie d'Albi: Vertragsmenge 25000 Tonnen ± 5000 Tonnen; Jahresbedarf seit 1982 20000-25000 Tonnen, in vollem Umfang von Solvay geliefert. Auch diese beiden Verträge sahen eine zweijährige Kündigungsfrist vor. 7. DIE VERTRAEGE MIT DEN BELGISCHEN GLASHERSTELLERN (101) Ein weiteres Beispiel von "Mengenverträgen" über eine dem geschätzten Gesamtbedarf des Abnehmers nahekommende Menge liefern die "Contrats Verriers Belges" zwischen Solvay und den drei führenden belgischen Glasherstellern St. Roch (Saint-Gobain-Gruppe), Glaverbel und Verlipack. Wie Solvay in einem internen Aktenvermerk vom 11. Februar 1986 festhielt, bestimmte sich der belgische Preis effektiv nach dem für diese drei Abnehmer geltenden Preis. Bis 1978 hatten diese drei Unternehmen stets nahezu ihren gesamten Bedarf von Solvay bezogen. Im Januar dieses Jahres intervenierte die belgische Regierung, um die drei Glashersteller von einem Vertrag mit FMC über den Kauf erheblicher Sodamengen aus den Vereinigten Staaten abzubringen. (102) Am 7. Februar 1978 wurden zwischen den belgischen Herstellern und Solvay Vereinbarungen unterzeichnet, wonach erstere für eine Dauer von fünf Jahren ihren Gesamtbedarf bei Solvay decken. Die Kommission bestand anlässlich der 1980/81 mit Solvay geführten Besprechungen darauf, dass auch diese Verträge geändert werden mussten. (103) So wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1983 neue Vereinbarungen mit den drei Glasherstellern geschlossen, in denen sich die Glashersteller zur Abnahme einer bestimmten Menge ± 15 % verpflichteten. Die vereinbarten Mengen betrugen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (Seit dem Zusammenbruch von Verlipack und dessen Sanierung im Jahr 1985 hat sich der Jahresverbrauch halbiert, und die Bezüge wurden im Rahmen eines Jahresvertrags abgewickelt.) Die Vereinbarungen sollten für unbegrenzte Zeit gelten und mit einer Frist von 24 Monaten kündbar sein. Vor dem 1. November jedes Jahres hatte der Abnehmer Solvay über die Mengen zu unterrichten, die er im folgenden Jahr beziehen wollte; es gab auch Sonderbestimmungen für den Fall, dass der Abnehmer mehr oder weniger als die Vertragsmengen erwerben würde. (104) In der Praxis lagen die vertraglich vereinbarten Grundmengen recht nahe bei dem damaligen jährlichen Gesamtverbrauch der Abnehmer. Ab 1983 haben die drei Abnehmer in der Tat praktisch ihren Gesamtbedarf von Solvay bezogen(8). Eine Ausnahme bildeten die Anfang 1988 von St. Roch im aktiven Veredelungsverkehr eingeführten 7800-8000 Tonnen. Diese Menge war Gegenstand eingehender Verhandlungen zwischen Solvay und Saint-Gobain und wurde 1989 wieder von Solvay übernommen. (105) Welche formellen Weisungen Solvay in seinem Schreiben vom 19. Februar 1981 an die "Directions Nationales" auch erteilt hat, es fanden zumindest im Fall von St. Roch mit dem Abnehmer eingehende Gespräche über die genaue Höhe seines Gesamtbedarfs statt, gefolgt von einem erfolgreichen Versuch, von dem Abnehmer die ausdrückliche Zustimmung zu erwirken: a) die 1988 von den konkurrierenden Lieferanten zu beziehende Menge auf 8000 Tonnen zu begrenzen und b) für 1989 wieder den gesamten Bedarf von Solvay zu beziehen. 8. SONSTIGE AUSSCHLIESSLICHKEITSVEREINBARUNGEN IN BELGIEN (106) Verschiedene Verträge mit kleineren Abnehmern enthielten ebenfalls Klauseln, die eine Bindung der Abnehmer an Solvay sicherstellen sollen. (107) Durobur in Soignies hat seit 1983 mit Solvay eine Reihe von Ein- oder Zweijahreslieferverträgen über eine jährliche Bezugsmenge von 5000-5500 Tonnen geschlossen. (108) Die Verträge enthielten jeweils eine Klausel, durch die sichergestellt wurde, dass Durobur am Ende der Vertragszeit nicht zu einem anderen Lieferanten wechselt. Die Vereinbarungen sahen vor, dass Solvay und Durobur am Ende der Vertragszeit die Konditionen des nächsten Vertrages aushandeln; weiterhin bestimmten sie: "Bevor diese Verhandlungen stattgefunden haben, geht Durobur keine Abnahmeverpflichtung für seine Belieferung mit Natriumkarbonat (für das folgende Jahr) ein." (109) Ähnliche Bestimmungen enthielt der Vertrag zwischen Solvay und Pittsburg Corning (annähernd 4500-6000 Tonnen jährlich). (110) Zumindest in einem Fall enthielten die Vereinbarungen auch eine Gesamtbezugsklausel mit einem besonderen Treuerabatt. Ab Mitte 1985 sahen die Vereinbarungen mit Owens-Corning (5000 Tonnen pro Jahr) ausdrücklich einen "Sonderrabatt" auf der Grundlage eines Gesamtbezugsvertrags vor: "Im Rahmen eines Auftrags in Höhe Ihres für das zweite Halbjahr auf rund 2500 Tonnen geschätzten Gesamtbedarfs räumen wir Ihnen einen Sonderrabatt in Höhe von 150 BEF/t auf die gelieferten Mengen ein." 9. WETTBEWERBSKLAUSELN (111) Mehrere Liefervereinbarungen enthielten besondere "Wettbewerbsklauseln", die die Bindung des Kunden an Solvay verstärkten und es für einen Wettbewerber schwierig oder unmöglich machten, in das von Solvay beherrschte Geschäft einzusteigen. a) Wettbewerbsklauseln (112) Eine beträchtliche Zahl der von Solvay mit wichtigen Kunden geschlossenen "Evergreen-Verträge" enthielt Varianten der "Wettbewerbsklausel" oder "Englischen Klausel" (siehe Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche gegen Kommission, Randnummern 102 bis 108(9)). Diese Klauseln enthielten eine Regelung, wonach konkurrierende Angebote, die dem Abnehmer während der Laufzeit des Vertrags gemacht werden, Solvay mitzuteilen waren, so dass Solvay, wenn es dies wünschte, seine Preise entsprechend anpassen konnte. Solche Wettbewerbsklauseln sind in der verschiedensten Form anzutreffen. (113) In Deutschland bestimmten die Lieferverträge (die meist eine 24-monatige Kündigungsfrist vorsahen), dass der Kunde eine Mindestmenge von Solvay abzunehmen hatte, wobei die genauen Mengen zu Beginn jedes Jahres festzulegen waren. Der Kunde war somit über lange Zeit für eine bestimmte Mindestmenge vertraglich an Solvay gebunden: Diese Menge konnte de facto dem Gesamtbedarf des Kunden entsprechen (siehe Vegla oder Oberlandglas). (114) Die meisten Lieferverträge enthielten eine Wettbewerbsklausel folgenden (oder ähnlichen) Wortlauts: "Wettbewerbsklausel Soweit X durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer nachweist, dass ihr während der Laufzeit dieses Vertrags von einem anderen Lieferanten zu günstigeren Preisen bei sonst vergleichbaren Bedingungen Soda angeboten wird, wobei dieses Produkt aus einem Land mit freier Wirtschaftsordnung stammen muss, und DSW in diese Preise nicht innerhalb von vier Wochen eintritt, so steht es frei, die Sodamengen bei dem betreffenden Anbieter zu beziehen. In diesem Fall kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung durch DSW gekündigt werden." (115) Theoretisch mochte diese Klausel dem Kunden zwar die Möglichkeit belassen, einen Teil seines Jahresbedarfs aus einer anderen (billigeren) Quelle zu decken, doch hatte Solvay in einem solchen Fall das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden und alle weiteren Lieferungen zu verweigern. In nur sehr wenigen Fällen (z. B. Granus) gab die Vereinbarung dem Kunden die Möglichkeit, Bezüge von dem Wettbewerber von den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Solvay abzuziehen. (116) Der Nutzen dieser Fassung einer "Wettbewerbsklausel" lag darin, dass Solvay über den genauen Preis jedes konkurrierenden Angebots unterrichtet wurde und für sich entscheiden konnte, ob es in diesen Preis eintreten wollte oder nicht. Andererseits war es sehr unwahrscheinlich, dass der Kunde seine Versorgungssicherheit aufs Spiel setzen möchte, indem er von dem betreffenden Wettbewerber auch nur eine kleine Menge abnahm, da dies Solvay einen Vorwand lieferte, die "Evergreen-Vereinbarung" aufzukündigen und weitere Lieferungen zu verweigern. (117) Im Vertrag mit Vegla wurde die Standardklausel, die Solvay das Recht gibt, bei Käufen von einem Wettbewerber den ganzen Vertrag zu kündigen, aus der "Wettbewerbsklausel" gestrichen. In der Praxis sah die Vereinbarung zwischen DSW und Vegla aber vor, dass Vegla seinen gesamten Bedarf von Solvay bezog. (118) Als Vegla 1983 Solvay von einem konkurrierenden Angebot in Kenntnis setzte und anfragte, ob es die betreffende Menge beziehen könnte, lehnte Solvay dies folglich ab. Der eigentliche Sinn der "Wettbewerbsklausel" ergibt sich aus der Tatsache, dass DSW mit Befriedigung zur Kenntnis nahm, dass sie von diesem Großabnehmer über die Einzelheiten des konkurrierenden Angebots informiert wurde. (119) Eine drakonische Form der "Wettbewerbsklausel" ist in dem Vertrag mit Verrerie d'Albi anzutreffen. So gab die "Wettbewerbsklausel" im Albi-Vertrag (Artikel 4) Solvay das Recht, den Vertrag bei Bekanntwerden eines konkurrierenden Angebots zu kündigen, selbst wenn Albi keine Anstalten traf, bei dem Wettbewerber zu kaufen. (120) Das Saint-Gobain-"Protokoll" sah vor, dass Solvay und Saint-Gobain gemeinsam konkurrierende Angebote prüfen, um zu einer für beide Seiten akzeptablen Lösung zu gelangen. Dieses Protokoll enthielt nicht einmal das in den deutschen Verträgen vorgesehene begrenzte Zugeständnis der "Anonymität". Diese Bestimmung sicherte Solvay eine genaue und detaillierte Unterrichtung über das Geschäftsgebaren seiner Wettbewerber und potentiellen Wettbewerber, so dass Solvay, wenn es dies für notwendig erachtete, mit Saint-Gobain Änderungen in den Preisen und Konditionen aushandeln konnte, die die Beziehung gegenseitiger Ausschließlichkeit aufrecht erhalten würden. Wie Solvay selbst zugegeben hat, sollte mit der Vereinbarung in erster Linie erreicht werden, dass Saint-Gobain im Fall bedeutender Bezüge von einem Wettbewerber "Farbe bekennt". (121) Die konkreten Beispiele eines beabsichtigten Bezugs von 15 kt US-amerikanischer Soda durch Vegla und von 8 kt durch St. Roch im Jahr 1988 lassen deutlich erkennen, wie Solvay entweder den Geschäftsabschluss mit den Wettbewerbern völlig vereiteln oder die abgenommene Menge begrenzen konnte. (122) In seiner geänderten Fassung vom 30. Dezember 1983 verpflichtete der BSN-Liefervertrag den Kunden dazu, Solvay von konkurrierenden Angeboten zu unterrichten (ohne die Identität des Wettbewerbers mitteilen zu müssen), so dass sich die Parteien im Hinblick auf eine Lösung "abstimmen" können. ("Les parties se concerteraient alors dans les meilleurs délais (trois mois maximaux) pour trouver une solution.") Wie die Saint-Gobain-Klausel gab dieser Mechanismus Solvay die Möglichkeit, in voller Kenntnis des konkurrierenden Angebots (abgesehen von der Identität des Lieferanten) seine Preise und Konditionen anzupassen. Mit allergrößter Wahrscheinlichkeit konnte Solvay in der Praxis dank dieser Klausel seine effektive Ausschließlichkeitsbeziehung gegenüber dem Abnehmer behalten. b) Schutzklauseln (123) Verschiedene Lieferverträge, die eindeutig auf die Aufrechterhaltung langfristiger Beziehungen zwischen Solvay und dem Abnehmer abgestellt waren (z. B. Glaverbel und Perrier), sahen für den Fall veränderter wirtschaftlicher Umstände und insbesondere bei günstigeren konkurrierenden Angeboten als den Konditionen von Solvay ein Konzertierungsverfahren vor. Gegen solche Bestimmungen mag zwar an sich nichts einzuwenden sein, doch ist es im Kontext des vorliegenden Falls eindeutig, dass es Solvay vor allem darum ging, konkurrierende Wettbewerber vom Markt fernzuhalten. Die "Schutzklauseln" mochten dem Abnehmer zwar Gelegenheit geben, konkurrierende Angebote dazu zu nutzen, den Preis von Solvay nach unten hin zu korrigieren, doch war es unwahrscheinlich, dass es einem Wettbewerber jemals gelingt, einen Anteil an dem Geschäft zu übernehmen (bzw. zu behalten). TEIL II RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. ARTIKEL 82 EG-VERTRAG 1. DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 82 (124) Nach Artikel 82 ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Sonderrabatte oder sonstige finanzielle Anreize, die beherrschende Unternehmen ihren Kunden bieten, um sich deren Geschäft ganz oder zu einem wesentlichen Teil zu sichern, können als wettbewerbsausschließende Praxis unter das Verbot des Artikels 82 fallen. (125) Im vorliegenden Fall geht es vor allem um die Frage, ob - Solvay eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 82 EWG-Vertrag inne hatte; - das behauptete Verhalten eine missbräuchliche Ausnutzung einer solchen beherrschenden Stellung darstellte; - der Handel zwischen Mitgliedstaaten fühlbar beeinträchtigt wurde. 2. MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNG a) Definition (126) Der Begriff "beherrschende Stellung" ist in Artikel 82 EWG-Vertrag nicht definiert. Der Gerichtshof hat eine beherrschende Stellung im Sinne dieses Artikels jedoch definiert als "die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens,..., die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztendlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten. Eine solche Stellung schließt (...) einen gewissen Wettbewerb nicht aus, versetzt aber die begünstigte Firma in die Lage, die Bedingungen, unter denen sich dieser Wettbewerb entwickeln kann, zu bestimmen oder wenigstens merklich zu beeinflussen, jedenfalls aber weitgehend in ihrem Verhalten hierauf keine Rücksicht nehmen zu müssen, ohne dass ihr dies zum Schaden gereichte." (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnummern 38 und 39). (127) "Beherrschende Stellung" bedeutet folglich die Macht, einen tatsächlichen Wettbewerb zu verhindern. Diese Macht kann die Möglichkeit beinhalten, vorhandenen Wettbewerb auszuschalten oder ernsthaft zu schwächen oder potentielle Wettbewerber vom Markt fernzuhalten. Wie der Gerichtshof feststellte, setzt die Existenz einer beherrschenden Stellung jedoch nicht voraus, dass der Produzent, der diese Stellung innehat, jede Möglichkeit eines Wettbewerbs ausgeschaltet hat (siehe auch Rechtssache 27/76, United Brands(10), Randnummer 113). (128) Die Existenz einer beherrschenden Stellung kann von einer Kombination von Faktoren abhängen, wobei kein einzelner Faktor an sich für eine Kontrolle ausreicht. b) Relevanter Markt (129) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen eine beherrschende Stellung innehat, muss zuerst das Tätigkeitsgebiet identifiziert werden, auf dem die Wettbewerbsbedingungen und die Marktposition des angeblich beherrschenden Unternehmens zu beurteilen sind. Diese Prüfung erlaubt es der Kommission, die tatsächlichen und potentiellen Wettbewerber des betreffenden Unternehmens sowie andere mögliche Sachzwänge bei der Ausübung der vermuteten wirtschaftlichen Macht zu identifizieren. Dabei ist die Art der behaupteten missbräuchlichen Ausnutzung und speziell die Art und Weise, wie der Wettbewerb in dem fraglichen Fall beeinträchtigt wird, zu berücksichtigen (siehe Urteil in der Rechtssache 22/78, Hugin gegen Kommission(11)). (130) Im vorliegenden Fall betraf die vermutete missbräuchliche Ausnutzung die Ausschaltung des tatsächlichen und potenziellen Wettbewerbs anderer Sodalieferanten durch Solvay. (131) Solvay stellte sowohl leichte als auch schwere kalzinierte Soda her. Nahezu alle Glashersteller verwenden schwere Soda, während in der chemischen Industrie und in der Metallbearbeitung der leichten Form der Vorzug gegeben wird. Obgleich der Wettbewerb, den Solvay auszuschalten trachtete, in erster Linie von schwerer Soda kam, wäre eine strikte Trennung zwischen leichter und schwerer Soda künstlich. (132) In Deutschland bezogen verschiedene Glas herstellende Kunden von Solvay schwere und leichte Soda (Schott, Ruhrglas), während andere ausschließlich oder nahezu ausschließlich leichte Soda bezogen (Gerresheimer, Wöllner). Das Treuerabattsystem galt für beide Formen. Geographisch gesehen war der EG-Markt zwar noch immer weitgehend nach nationalen Grenzen unterteilt. Doch konnte der EG-Markt ungeachtet bestehender Preisunterschiede zwischen den einzelnen nationalen Märkten zum Zweck einer Wettbewerbsanalyse in zwei von Solvay bzw. von ICI beherrschte große Gebiete oder "Einfluss-Sphären" unterteilt werden. Der angestammte Markt von Solvay umfasste die gesamte Gemeinschaft mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands, wo wegen ihrer wettbewerbsfeindlichen Vereinbarungen völlig andere Wettbewerbsbedingungen herrschten. (133) Obgleich es keinen weiteren Hersteller gab der wie Solvay in allen kontinentaleuropäischen Mitgliedstaaten tätig war, haben CFK, M & W und Akzo ihr Exportgeschäft seit 1982 ausgeweitet, und es gab keinen triftigen Grund, warum sie ihr Produkt nicht in der ganzen Gemeinschaft anbieten sollten. Desgleichen versuchten die US-amerikanischen Natursodahersteller, in denen Solvay die wahrscheinlich stärkste Konkurrenz sah, ihr Produkt auf dem gesamten westeuropäischen Kontinent abzusetzen. (134) Aufschlussreich ist auch, dass Solvay gelegentlich selbst einen spezifischen Markt von einem in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Werk aus belieferte, so dass ein großer Teil des ausgewiesenen zwischenstaatlichen Handels auf Ausgleichslieferungen von Solvay entfiel. (135) Auf der Nachfrageseite waren die großen Abnehmer in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig; wie Solvay selbst feststellte, hat die Internationalisierung ihrer Geschäftstätigkeit den Druck auf einen Ausgleich der Preisunterschiede verstärkt. (136) Das Produkt und das geographische Gebiet, für die die wirtschaftliche Machtstellung von Solvay zu beurteilen ist, ist folglich der EG-Markt (ohne Vereinigtes Königreich und Irland) für kalzinierte Soda. c) Marktposition (137) Solvay räumt in seiner eigenen Dokumentation ein, dass es in Westeuropa eine beherrschende Stellung einnahm. Sein angestammter Marktanteil von rund 70 % auf dem westeuropäischen Kontinent während des gesamten Untersuchungszeitraums ist an sich schon Ausdruck einer recht starken Marktposition. Der Marktanteil ist aber, so wichtig er auch sein mag, nur ein Indikator von vielen, die auf die Existenz einer beherrschenden Stellung schließen lassen. Seine Bedeutung kann je nach den Merkmalen des betreffenden Marktes von Fall zu Fall unterschiedlich sein. (138) Zur Beurteilung der Marktposition im vorliegenden Fall berücksichtigte die Kommission alle relevanten wirtschaftlichen Gegebenheiten einschließlich i) der Position von Solvay als einzigem in der gesamten Gemeinschaft (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands) tätigen Hersteller von kalzinierter Soda; ii) der Herstellungskapazität von Solvay mit Werken in Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und Portugal; iii) der vertikalen "Upstream"-Integration von Solvay als größtem Salzproduzenten in der Gemeinschaft; iv) des Fehlens jeglichen Wettbewerbs seitens ICI als einzigem anderen Hersteller in der Gemeinschaft mit vergleichbarer Marktstärke; v) des hohen Marktanteils von Solvay in Benelux, Frankreich und Deutschland und seiner Monopol- oder Quasimonopolstellung in Italien, Spanien und Portugal; vi) der ausgezeichneten "Marktdeckung" von Solvay als ausschließlichem oder nahezu ausschließlichem Lieferant nahezu sämtlicher Grossabnehmer in der Gemeinschaft; vii) der Tatsache, dass es unwahrscheinlich ist, dass ein neuer Hersteller von synthetischer Soda in den Markt einbricht und Produktionsanlagen in der Gemeinschaft errichtet; viii) des durch die Antidumpingzölle gegebenen Schutzes vor Konkurrenz aus Drittländern; ix) der traditionellen Rolle von Solvay als Preisführer in der Gemeinschaft; x) der Tatsache, dass die anderen Hersteller in der Gemeinschaft Solvay als führenden Sodahersteller ansahen und zu einem aggressiven Wettbewerbsverhalten bei den angestammten Kunden von Solvay wenig geneigt waren. (139) Bei der Beurteilung der Marktposition von Solvay berücksichtigte die Kommission die Möglichkeit einer Substitution von kalzinierter Soda durch Ätznatron. Ätznatron (Natriumhydroxid) findet in großem Maßstab bei der Papier- und Aluminiumherstellung Verwendung und kann theoretisch auch kalzinierte Soda bei bestimmten Anwendungen, vor allem bei der Herstellung von Waschhilfsmitteln und in Hüttenprozessen, als Alkaliquelle ersetzen (umgekehrt gilt auch, dass kalzinierte Soda bei bestimmten Prozessen theoretisch als Ersatz für Ätznatron in Betracht kommt). In der Praxis bedeutete die mögliche Verfügbarkeit von Ätznatron jedoch keine nennenswerte Beschränkung der Marktstärke von Solvay in der Gemeinschaft, die in erster Linie auf der Belieferung der Glashersteller basiert, von denen allenfalls ganz wenige bereit waren, anstelle von kalzinierter Soda Ätznatron zu verwenden. (140) Ätznatron fällt bei der Gewinnung von Chlor, einem wichtigen Rohstoff für die PVC-Herstellung, an. Da Chlor nicht lange lagerfähig ist, richtet sich seine Produktion nach der laufenden PVC-Nachfrage. Die Produktion von Ätznatron schwankt folglich entsprechend der Chlorherstellung. Andererseits wird die Nachfrage nach Ätznatron weitgehend von dem Bedarf der Papierindustrie bestimmt. Die Preise für Ätznatron sind daher - anders als die von kalzinierter Soda - erheblichen Schwankungen unterworfen. (141) Während des Untersuchungszeitraums bestand insofern ein Mangel an Ätznatron als die Nachfrage nach Ätznatron die Nachfrage nach Chlor überstieg. Das Produkt war also knapp und sollte es auf absehbare Zeit auch bleiben. Außerdem war Ätznatron erheblich teurer als eine gleichwertige Menge kalzinierter Soda. Für die Verwender von kalzinierter Soda bestand somit kein Anreiz zu einem Wechsel zu Ätznatron. Außerdem erfordert eine Umstellung von kalzinierter Soda auf Ätznatron erhebliche Kapitalinvestitionen. Selbst wenn Ätznatron zu einem bestimmten Zeitpunkt reichlich angeboten wird, wirken der zyklische Verlauf des Alkalimarktes und die Ungewissheit über die künftige Preisentwicklung als Hemmnis für eine Umstellung. (142) Im Glassektor - mit zwei Dritteln aller Verkäufe von Solvay der wichtigste Abnehmer von kalzinierter Soda - war eine Umstellung auf Ätznatron sogar noch weniger wahrscheinlich als in der Metallbearbeitung und Waschhilfsmittelproduktion. Theoretisch könnten bis zu 15 % des Alkalibedarfs der Glashersteller durch Ätznatron gedeckt werden. Auch hier müsste in die Werksumrüstung erhebliches Kapital investiert werden. In der Praxis hat bis 1990 nur ein einziger Glashersteller eine Umstellung auf Ätznatron vorgenommen. (143) Erwähnt werden sollte auch, dass die führenden Hersteller von kalzinierter Soda (Solvay, ICI, AKZO) zusammen ebenfalls rund ein Drittel des in der Gemeinschaft produzierten Ätznatrons lieferten. (144) Solvay hat ferner geltend gemacht, dass das Marktangebot an Recycling-Bruchglas ihm eine beherrschende Stellung unmöglich machte. Der Sodabedarf eines Hohlglasherstellers ließe sich durch die Verwendung von Bruchglas bis um 15 % - und mit entsprechender Technologie sogar um noch mehr -

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.