Europäische Union

2003/6/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/33.133 — C: Natriumkarbonat — Solvay) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3795) (Text von Bedeutung für den EWR)

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s langfristige Mengenverträge, aufgrund deren die Bezüge aus anderen Quellen auf 15 % des Bedarfs des Abnehmers begrenzt wurden, schließen konnte. (193) Bei ihren jetzigen Nachprüfungen hat die Kommission festgestellt, dass diese Bestimmungen in der Praxis die Ausschließlichkeit von Solvay stärken halfen, insbesondere wenn sie mit anderen missbräuchlichen Regelungen wie den geheimen Treuerabatten und inoffiziellen "Zusagen", dass der Abnehmer seinen gesamten Bedarf von Solvay bezieht, verbunden waren. So wird sie nur für die Treuerabatte und die inoffiziellen Ausschließlichkeitsvereinbarungen eine Geldbuße auferlegen. (194) Die Kommission hat wiederholt gegen Solvay erhebliche Geldbußen wegen unzulässiger Absprachen in der chemischen Industrie (Peroxide, Polypropylen, PVC) festgesetzt. b) Dauer (195) Die Zuwiderhandlungen begannen etwa 1983 - kurz nach den Verhandlungen mit der Kommission und der Einstellung des Verfahrens durch die Kommission - und wurden mindestens bis Ende 1990 fortgesetzt. C. VERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ UND DEM GERICHTSHOF (196) Am 19. Dezember 1990 erließ die Kommission in dieser Sache in einem Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag die Entscheidung 91/299/EWG. Sie kam darin zu dem Ergebnis, dass Solvay eine Zuwiderhandlung begangen hatte und verhängte gegen das Unternehmen eine Geldbuße in Höhe von 20 Mio. ECU. Die Entscheidung wurde Solvay mit Einschreiben vom 1. März 1991 zugestellt. Am 2. Mai 1991 klagte Solvay vor dem Gericht Erster Instanz auf Aufhebung der Entscheidung. Am 10. April 1992 brachte Solvay eine Ergänzung der Replik vor, in dem es einen neuen Klagegrund hervor hob, um die Feststellung der Inexistenz der strittigen Entscheidung im Anschluss an das Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 27. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-79/89, T-84/89, T-85/89, T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89 - BASF und andere gegen Kommission(15) - zu erreichen. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-137/92 P - BASF und andere gegen Kommission(16) - erging am 15. Juni 1994; darin wurde die Entscheidung der Kommission mit der Begründung für nichtig erklärt, dass die Kommission gegen Artikel 12 ihrer Geschäftsordnung verstoßen habe, wonach die Entscheidung in den verbindlichen Sprachfassungen durch die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs festzustellen ist. (197) In seinem Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-32/91 - Solvay gegen Kommission (Solvay II)(17) - zu der am 19. Dezember 1990 in dieser Angelegenheit erlassenen Entscheidung 91/299/EWG befand das Gericht Erster Instanz, dass die von Solvay vorgebrachten neuen Klagegründe zulässig waren und erklärte die Entscheidung wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 230) für nichtig, weil die streitige Entscheidung vor ihrer Zustellung nicht festgestellt worden sei. (198) Die Kommission legte gegen dieses Urteil beim Europäischen Gerichtshof Rechtsmittel ein. Der Gerichtshof wies die Rechtsmittel der Kommission in seinem Urteil vom 6. April 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-287/95 P und C-288/95 P(18) zurück. (199) In seinem sogenannten PVC-II-Urteil vom 20. April 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-305/94, T-306/94, T-307/94, T-313/94, T-314/94, T-315/94, T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94 - LVM und andere gegen Kommission(19) - befand das Gericht Erster Instanz, dass die Kommission berechtigt ist, eine Entscheidung neu zu erlassen, wenn diese allein aufgrund von Formfehlern für nichtig erklärt wurde. Eine neue Entscheidung kann also erlassen werden, ohne dass ein neues Verwaltungsverfahren eingeleitet werden muss. Die Kommission braucht keine erneute mündliche Anhörung zu veranstalten, wenn der Wortlaut der neuen Entscheidung gegenüber der ersten Entscheidung keine neuen Beschwerdepunkte enthält. Das Gericht entschied ferner, dass die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen nicht verletzt werden, wenn die neue Entscheidung innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlassen wird. (200) Das Gericht Erster Instanz bestätigte die Kommission auch in ihrer Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(20). (201) Nach dieser Verordnung verjährt die Befugnis der Kommission, wegen schweren Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln Geldbußen zu verhängen, nach fünf Jahren. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist (im vorliegenden Fall also Ende 1990). (202) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 wird die Verjährung durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Frist für die Festsetzung einer Geldbuße läuft jedoch definitiv an dem Tag aus, an dem eine Frist von der Dauer der doppelten Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße verhängt hat, d. h. zehn Jahre vom Tag der Beendigung der Zuwiderhandlung an gerechnet. (203) In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 werden einige Handlungen der Kommission aufgelistet, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wird, darunter die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Diese Aufstellung ist nicht erschöpfend. Das Gericht Erster Instanz hat die Frage offen gelassen, ob der Erlass einer für nichtig erklärten Entscheidung an sich eine Handlung darstellt, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wird. Selbst unter der Voraussetzung, dass i) die Zuwiderhandlung am 31. Dezember 1990 beendet war, und ii) der Erlass (und die Zustellung) der für nichtig erklärten Entscheidung die Verjährungsfrist nicht unterbrochen haben, hätte die Kommission über eine Frist bis mindestens Ende 1995 verfügt, um ihre Entscheidung zu erlassen. (204) Die Verjährungsfrist ist um den Zeitraum zu verlängern, in dem das Verfahren gegen die Entscheidung vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig war. Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 ruht die Verfolgungsverjährung, solange wegen der Entscheidung der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof (in diesem Zusammenhang auch ein Verfahren vor dem Gericht Erster Instanz) anhängig ist. (205) Wie das Gericht Erster Instanz in Randnummer 1098 des PVC II-Urteils feststellte, ist der eigentliche Zweck des Artikels 3, die Verjährung ruhen zu lassen, wenn die Entscheidung über das Vorliegen der Zuwiderhandlung und die Festsetzung einer Geldbuße für nichtig erklärt wird. Die Verjährung ruhte somit, solange wegen der Entscheidung 91/299/EWG vor dem Gericht Erster Instanz und dem Europäischen Gerichtshof ein Verfahren anhängig war. (206) Solvay erhob am 2. Mai 1991 Klage vor dem Gericht Erster Instanz, das am 29. Juni 1995 sein Urteil erließ. Die Rechtsmittel der Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof wurden durch Antrag vom 30. August 1995 eingelegt, das Urteil erging am 6. April 2000. Selbst wenn der Zeitraum zwischen dem Urteil des Gerichts Erster Instanz und der Rechtsmitteleinlegung beim Europäischen Gerichtshof nicht berücksichtigt wird, ruhte die Verjährung mindestens acht Jahre, neun Monate und vier Tage. (207) Wird der Zeitraum, in dem die Verjährung ruhte, zum Ablauf der normalen Verjährungsfrist am 31. Dezember 1995 hinzu gerechnet, hat die Kommission bis September 2004 Zeit, die für nichtig erklärte Entscheidung neu zu erlassen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Solvay et Cie SA, heute Solvay SA (Solvay) hat ab 1983 bis etwa Ende 1990 durch ein Verhalten gegen Artikel 86 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 82 EG-Vertrag) verstoßen, das darauf abzielte, den Wettbewerb auszuschalten oder weitgehend einzuschränken, und daraus bestand, a) mit Abnehmern Vereinbarungen zu schließen, in denen ihnen zur Auflage gemacht wurde, für eine unbestimmte oder unvertretbar lange Zeit ihren gesamten Bedarf oder einen sehr großen Teil ihres Sodabedarfs von Solvay zu beziehen, b) erhebliche Rabatte und sonstige finanzielle Anreize für Spitzenmengen über die vertraglich vereinbarte Grundmenge der Abnehmer hinaus zu gewähren, um sicherzustellen, dass diese ihren gesamten Bedarf oder den größten Teil ihres Bedarfs von Solvay beziehen, c) die Gewährung von Rabatten davon abhängig zu machen, dass der Abnehmer einwilligt, seinen gesamten Bedarf von Solvay zu beziehen. Artikel 2 Wegen des in Artikel 1 Buchstaben b) und c) genannten Verstoßes wird Solvay mit einer Geldbuße in Höhe von 20 Mio. EUR belegt. Die Geldbuße ist binnen drei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung auf folgendes Konto einzuzahlen: Konto-Nr. 642-0029000-95 Europäische Kommission Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA) Code SWIFT: BBVABEBB - Code IBAN: BE76 6420 0290 0095 Avenue des Arts/Kunstlaan 43 B-1040 Brüssel. Nach Ablauf dieser Frist sind Verzugszinsen fällig. Hierfür gilt der Satz, den die Europäische Zentralbank für ihre Hauptrückfinanzierungsgeschäfte berechnet. Stichtag ist der erste Arbeitstag des Monats, in dem die Entscheidung erging. Hinzu kommt ein Aufschlag von 3,50 Prozentpunkten, d. h. 8,32 %. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an Solvay SA, rue du Prince Albert/Prins Albertstraat 33, B-1050 Brüssel, gerichtet. Gemäß Artikel 256 EWG-Vertrag ist diese Entscheidung ein vollstreckbarer Titel. Brüssel, den 13. Dezember 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (4) ABl. L 206 vom 2.8.1984, S. 15. (5) ABl. L 311 vom 29.11.1984, S. 26. (6) ABl. L 283 vom 16.10.1990, S. 38. (7) ABl. L 152 vom 15.6.1991, S. 54. (8) Glaverbel hat (mit dem Wissen von Solvay) jährlich rund 10000 Tonnen aus der Deutschen Demokratischen Republik als Kompensation für seine Glasexporte nach dort abgenommen. Abgesehen von dieser Menge bezog Glaverbel seinen gesamten Bedarf von Solvay. (9) Sammlung der Rechtssprechung 1979, S. 461. (10) Sammlung der Rechtssprechung 1978, S. 207. (11) Sammlung der Rechtssprechung 1979, S. 1869. (12) Sammlung der Rechtssprechung 1975, S. 1663. (13) Sammlung der Rechtssprechung 1983, S. 3465. (14) ABl. L 10 vom 13.1.1989, S. 50. (15) Sammlung 1992, S. II-315. (16) Sammlung 1994, S. I-2555. (17) Sammlung der Rechtssprechung 1995, S. II-1825. (18) Sammlung 2000, S. I-2391. (19) Sammlung der Rechtssprechung 1999, S. II-931. (20) ABl. L 319 vom 29.11.1974, S. 1.

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