Europäische Union

2003/6/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/33.133 — C: Natriumkarbonat — Solvay) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3795) (Text von Bedeutung für den EWR)

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sehr wohl bewusst, dass die amerikanischen Hersteller in Europa weit unter den durchschnittlichen EG-Preisen verkaufen konnten, ohne sich dem Vorwurf des Dumpings auszusetzen: ihre Exportpreise ab Werk lagen nicht unter ihren Inlandspreisen. (50) Verschiedene Glashersteller nutzten eine Bestimmung des Antidumpingrechts, wonach sie Antidumpingzölle auf importierte Soda, die zur Herstellung von Glas für die Ausfuhr nach Ländern außerhalb der Gemeinschaft bestimmt war ("aktiver Veredelungsverkehr"), umgehen konnten. (51) Die Antidumpingzölle auf Sodaimporte aus den USA wurden zur Zeit der Einleitung dieses Verfahrens gerade überprüft, und Solvay setzte sich nachdrücklich für deren Verlängerung wie auch für eine Anwendung von Antidumpingzöllen auf im Rahmen des "aktiven Veredelungsverkehrs" eingeführte Ware aus. Einer der amerikanischen Hersteller, General Chemical (zuvor unter der Bezeichnung Allied bekannt) hatte anderen europäischen Herstellern zufolge Frankreich "im Visier", eine Politik, die nur Solvay und Rhône-Poulenc betraf. In den Sitzungsberichten der Herstellervereinigung CEFIC finden sich allerdings einige Hinweise darauf, dass diese beiden Hersteller "die Möglichkeit einer Regelung mit General Chemical prüfen" sollten. (52) Es ist bezeichnend, dass sich Solvay in dem Antidumpingverfahren für einen neuen Mindestpreis nach Zöllen an der Gemeinschaftsgrenze von 163 ECU/Tonne für schwere Soda aus Osteuropa und den USA (= ca. 170 bis 180 ECU frei Gemeinschaftsgrenze) einsetzte, obgleich (wie Solvay sehr wohl wusste) sein eigener durchschnittlicher Lieferpreis in verschiedenen Ländern unter 300 DEM (= 150 ECU) lag. D. AUF AUSSCHALTUNG DES WETTBEWERBS ABZIELENDES VERHALTEN VON SOLVAY 1. DIE ABSATZSTRATEGIE VON SOLVAY SEIT 1982 (53) Ungeachtet der im Schreiben der Kommission enthaltenen ausdrücklichen Aufforderung und des erwähnten internen Rundschreibens von Solvay hat Solvay seit 1983 in zunehmendem Maß von progressiven Rabatten und von Lieferverträgen Gebrauch gemacht, die die wichtigsten Abnehmer für ihren gesamten oder praktisch ihren gesamten Sodabedarf an Solvay binden. Angesichts einer (bis 1987) rückläufigen Nachfrage ging es Solvay offensichtlich in erster Linie darum, seine beherrschende Stellung auf dem europäischen Markt gegen "Unruhe" von Seiten kleinerer Hersteller wie auch vor offensichtlich drohenden Importen aus Osteuropa und den Vereinigten Staaten zu verteidigen. Hierzu unternahm Solvay im Wesentlichen folgende Schritte: "Verbesserung der Beziehungen zu den Großabnehmern (Glasindustrie und chemische Industrie) durch generelle Anwendung und Verstärkung der Vertragspolitik mit dem Ziel, die Kunden (insbesondere Saint-Gobain, das im Rahmen eines 'Dachvertrags' einen Gruppen-Superrabatt von 1,5 % erhält), 'zur Treue anzuhalten' ...; diese Verträge bleiben aber wegen der EG-Regeln (Kündigungsfrist maximal zwei Jahre, Vertragsmenge maximal 85 % des Bedarfs des Abnehmers, damit diesem die Möglichkeit eines zweiten Lieferanten belassen wird) relativ 'offen'." (54) In einem Strategiepapier (ohne Datumsangabe, wahrscheinlich aber vom April 1988) erläuterte Solvay seine Verkaufs- und Preispolitik: "Wichtigstes Anliegen von Solvay ist es, seine führende Marktposition vor allem in Europa (dem solventen und rentablen Markt) zu erhalten. Dies beinhaltet: - eine Politik der Präsenz bei allen Abnehmern und eine gute Abdeckung des Marktes ... - eine Politik, die Abnehmer begünstigt, die Langzeitvereinbarungen akzeptieren = Verträge mit erheblichen Rabatten." (55) In einem weiteren Strategiepapier vom April 1988 wurden Alternativen für die Absatzpolitik von Solvay erläutert: "Die defensive Strategie besteht heute und in Zukunft darin, - unsere Kunden mit vertraglich fixierten steigenden Rabatten weiterhin zur Treue zu verpflichten." 2. DAS RABATTSYSTEM VON SOLVAY IN DEUTSCHLAND (56) Erklärte Politik von Solvay auf dem wichtigen deutschen Markt war es, seinen Marktanteil von über 50 % zu sichern und hierzu - keine Importe aus den Vereinigten Staaten und keine weitere Zunahme der Lieferungen von AKZO und den osteuropäischen Herstellern zuzulassen; - seine "beherrschende Stellung" als Sodalieferant der Flach- und Hohlglasindustrie zu erhalten. (57) Neben den üblichen Mengenrabatten auf die Grundmenge für Großabnehmer gewährte Solvay seit 1982 in Deutschland zwei zusätzliche Arten von Rabatten: - einen Rabatt für Spitzenmengen - "Spitzenrabatt" genannt - in Höhe von nahezu immer 20 % auf den Listenpreis; - eine jährliche Sonderzahlung per Scheck (in einem Fall bis zu 3,4 Mio. DEM), wenn der Abnehmer den größten Teil seines Bedarfs oder seinen gesamten Bedarf von Solvay bezieht. (58) Die Scheckzahlung bestand bereits Ende 1982, während der Spitzenrabatt Anfang 1983 eingeführt wurde. Das System wurde seit 1983 erweitert und verfeinert und stellte die Basis der Preisstruktur von Solvay in Deutschland dar. Zu der Zeit, als die Kommission ihre Ermittlungen durchführte (März 1989), galten für praktisch alle Grossabnehmer von Solvay in Deutschland beide Rabattformen. Über die Rabattvereinbarungen war zwischen Solvay und dem betreffenden Kunden strengste Geheimhaltung vereinbart worden. (59) Nach dem für die wichtigsten Abnehmer geltenden Rabattsystem wurde die "Grundmenge", die in der Regel etwa 80 % des gesamten Jahresbedarfs des jeweiligen Abnehmers entsprach, zum Listenpreis mit dem üblichen Mengenrabatt (von beispielsweise 10 %) fakturiert. Für Spitzenmengen über den Grundbedarf des Kunden hinaus wurde ein Rabatt von 20 % zugestanden und außerdem noch eine nicht unerhebliche Sonderzahlung per Scheck geleistet. (60) So galt für Vegla, eine Tochtergesellschaft von Saint-Gobain und wichtigster Abnehmer von Solvay in Deutschland, für 1989 folgende Rabattregelung: 1. Rabatt von 10 % auf die vertragliche Grundmenge von 85000 Tonnen, 2. Rabatt von 20 % auf die "Spitzenmenge" von 43000 Tonnen, 3. Scheck über 3349000 DM für die Spitzenmenge. (61) Der Listenpreis ab Werk von Solvay für Deutschland betrug 403 DEM/Tonne. Der durchschnittliche Nettopreis pro Tonne, den Grossabnehmer in der Bundesrepublik Ende der achtziger Jahre zahlten, lag bei etwa 340 bis 360 DEM/Tonne. Nicht zu erkennen war, dass der Preis pro Tonne für die Spitzenmenge bei 250 DEM oder sogar darunter liegen konnte. (62) Dazu wieder das Beispiel von Vegla (1989): - Listenpreis ab Werk: 403 DEM; - Grundmenge (Rabatt 10 %): 85000 Tonnen; - Spitzenmenge (Rabatt 20 %): 43400 Tonnen; - Preis der letzten Tranche nach Abzug des Rabatts (Liste - 20 %): 322,40 DEM; - Sonderzahlung per Scheck 3349000 DEM = 77,16 DEM/Tonne; - Nettopreis pro Tonne für die Spitzenmenge: 245,24 DEM. (63) In allen Fällen, in denen Solvay die Spitzenrabatte bzw. die Sonderzahlungen per Scheck gewährte, war Solvay der einzige oder wichtigste Lieferant. Aus den Unterlagen geht hervor, dass Solvay in jedem einzelnen Fall eine ganz genaue Vorstellung von dem Gesamtbedarf jedes Abnehmers hatte und dementsprechend seinen Preis kalkulieren konnte. Die Spitzenmenge, auf die sich die finanziellen Anreize bezogen, entsprach der Menge, die der Abnehmer andernfalls von einem Wettbewerber hätte beziehen können. (64) Das Rabattsystem hatte zur Folge, dass ein Wettbewerber, der als Zweitlieferant einzutreten versuchte, indem er von Solvay einen Teil des Geschäfts (nämlich die Spitzenmenge) des Kunden übernahm, letzterem für diese Menge einen Preis bieten musste, der zumindest dem von Solvay für die Spitzenmenge gewährten Preis entsprach oder darunter lag, d. h. im obigen Beispiel 245 DEM. Während der Wettbewerber diesen unrentabel niedrigen Preis für die gesamte angebotene Menge zu bieten hatte, brauchte Solvay dies nur für die letzte Tranche zu tun. Obgleich die Spitzenmenge zu einem Preis von nur 245 DEM/Tonne geliefert wurde, betrug für Solvay der durchschnittliche Preis pro Tonne für die gesamte Liefermenge 320 DEM. (65) Anders ausgedrückt: Ein Wettbewerber hatte nur dann eine Chance, die Spitzenmenge von Solvay zu übernehmen, wenn er dem Abnehmer einen Ausgleich für den finanziellen Vorteil bot, der diesem entging, wenn er diese Menge nicht von Solvay abnahm. In unserem Beispiel hat dieser Vorteil einen Wert von rund 6850000 DEM. Der Zweitlieferant müsste die Kosten dieses Rabatts bei nur wenig mehr als 43000 Tonnen einbringen, während Solvay den Rabatt auf eine dreimal so große Menge umlegen konnte. (66) Für den Abnehmer bestand somit angesichts des günstigen Preises, den Solvay für die Spitzenmenge bot, wenig Anreiz, einen Zweitlieferanten zu suchen, während für den Zweitlieferanten wegen des unrentablen Preises, den er hätte bieten müssen, kein Anreiz bestand, sich um die Deckung des Spitzenbedarfs des Abnehmers zu bemühen. (67) In den meisten Fällen wie in dem von Vegla verstärkte das Rabattsystem die Position von Solvay als ausschließlichem Lieferanten. Das Rabattsystem bezweckte jedoch auch eine Aufrechterhaltung des beherrschenden Anteils von Solvay in den Fällen, in denen die Abnehmer die Politik verfolgten, das Geschäft auf zwei Lieferanten aufzuteilen. Flachglas, der zweite Abnehmer von Solvay in Deutschland, teilte seine Tätigkeit im Verhältnis 70 zu 30 zwischen Solvay und M & W auf. Ab 1983 sahen die von Solvay für Flachglas geltenden Preise einen Mengenrabatt von 8,5 % für jede Menge bis zu 70 kt, 20 % für jede Spitzenmenge sowie einen Scheck von 500000 bis 750000 DEM vor. Dieser Zusatzrabatt per Scheck bedeutete, dass der tatsächliche Preis für jede Spitzenmenge über 70 kt hinaus (je nach Menge) nur 250 oder 260 DEM pro Tonne betrug. Für den Zweitlieferanten war es äußerst schwierig, in die "Kernmenge" von Solvay einzubrechen, die (wie aus eigenen Unterlagen von Solvay deutlich wird) durch die "Rabattbarriere" geschützt war. Während der Zweitlieferant noch in der Lage gewesen sein mag, mit dem fakturierten Preis von 322,40 DEM (Listenpreis - 20 %) mitzuhalten, war es höchst unwahrscheinlich, dass der Abnehmer riskieren möchte, den hohen Scheckrabatt zu verlieren, der eindeutig an die Bedingung geknüpft war, dass er über die vertraglich vereinbarte Grundmenge hinaus von Solvay noch eine zusätzliche Menge abnahm. Unterlagen von Matthes & Weber bestätigen, dass es dem Unternehmen unmöglich war, in den Anteil von Solvay am Geschäft mit Flachglas einzubrechen. (68) Interne Dokumente von Solvay belegen hinlänglich, dass mit dem Rabattsystem in Deutschland bezweckt wurde, die Treue der Abnehmer für Solvay zu sichern. (69) Auch hier ist der Fall von Vegla aufschlussreich. Vegla hatte eine Langzeitvereinbarung mit den Deutschen Solvay Werken (DSW) über den Bezug seines Gesamtbedarfs von Solvay. Ende 1987 suchte Vegla, offenbar unter dem Druck der Saint-Gobain-Konzernspitze in Paris, jedoch um die Zustimmung von Solvay zum Bezug von 15 kt aus den Vereinigten Staaten nach. DSW sprach sich strikt gegen dieses Ansinnen aus und wies Solvay in Brüssel darauf hin, dass das Rabattsystem den Zweck habe, die Position von DSW als einzigem Lieferanten von Vegla zu stärken. Würde Vegla gestattet werden, Soda aus den Vereinigten Staaten zu beziehen, so bedeutete dies eine "unnötige Aufgabe unserer starken Verteidigungsposition (Gesamtbedarf Vegla), abgesichert durch ein 'wasserdichtes' Rabattsystem". (70) In anderen DSW-Dokumenten von Anfang 1988 heißt es, dass Vegla zu verstehen gegeben werden musste, dass die ihm von Solvay gewährte "Vorzugsbehandlung" an die Bedingung geknüpft war, dass es seinen Gesamtbedarf von DSW bezieht. Würde Vegla dies nicht tun, so würde der Scheckrabatt entfallen. In den Dokumenten wird auch betont, dass das Zwei-Stufen-Preissystem von Solvay eine beträchtliche Subvention für Spitzenmengen zwecks Ausschaltung des Wettbewerbs beinhaltete. In einem Aktenvermerk vom 1. Februar 1988 wird dieser Punkt deutlich herausgestellt: "2. dass die bisherige Preispolitik, die auf dem Prinzip einer zweigeteilten Preis-/Mengenstaffel basiert, die Spitzenmengen jeweils besonders subventionierte und damit gegen einen Einstieg des Wettbewerbers mit einer entsprechenden Teilmenge absicherte; 3. dass es Konsequenz für DSW sein muss, in den weiteren Verhandlungen für 1988 alle Preisbemühungen (evtl. Zusatzschecks) auf die Spitzenmengen zu konzentrieren, allerdings mit der unabdingbaren Bereitschaft, die jeweiligen Zusatzleistungen (Schecks) bei Wegfall der Spitzenmengen zu streichen." (71) Für diesen Fall war vereinbart, dass DSW den Gesamtbedarf von Vegla für 1988 und 1989 (mit Ausnahme geringer Mengen für ein Werk) mit einem Rabatt von 20 % auf Einkäufe über 85000 Tonnen und einem Scheck, der ein ausdrückliches "Treueelement" von 1500000 DEM und andere Skonti enthält, liefern würde. 3. DAS RABATTSYSTEM VON SOLVAY IN FRANKREICH (72) Solvay wendete in Frankreich ein Spitzenrabattsystem ähnlich dem in Deutschland an. (73) Die BSN-Gruppe war mit einem Jahresverbrauch von rund 300000 Tonnen Solvays wichtigster Abnehmer in Frankreich. Solvay war in jeder Beziehung der einzige Lieferant von BSN in Frankreich. Wie im Fall von Saint-Gobain trachtete Solvay mit allen Mitteln zu verhindern, dass BSN aus der Gruppe der amerikanischen Natursodahersteller einen zweiten Lieferanten unter Vertrag nahm. (74) Gegen Ende 1987 schloss Solvay mit BSN eine Vereinbarung für 1988, der zufolge Solvay neben dem normalen Mengenrabatt von 8,5 % einen Sonderrabatt für Spitzenmengen einräumte. Dieser Sonderrabatt in Höhe von 135 FRF/Tonne war vierteljährlich bei einer Abnahme von mehr als 210000 Tonnen fällig. Die Vereinbarung mit BSN wurde am 11. Januar 1989 um ein weiteres Jahr verlängert. (75) Durand (Cristalleries d'Arques) nahm jährlich 50000 bis 60000 Tonnen ab. Bis 1987 erhielt Durand einen Rabatt von 5 % für Mengen über 50000 Tonnen. Für 1988 sah die Vereinbarung neben dem 5 %-Rabatt noch einen Zusatzrabatt von 100 FRF/Tonne für Mengen über 48000 Tonnen vor. Nachdem sich Solvay vergewissert hatte, dass sich der gesamte Bedarf von Durand an kalzinierter Soda auf 68000 bis 70000 Tonnen belaufen würde, setzte es für 1989 den Rabatt für eine Menge von 48000 bis 58000 Tonnen auf 140 FRF/Tonne und für die letzte Tranche, d. h. für Mengen über 58000 Tonnen, auf 175 FRF/Tonne fest. (76) Perrier verbrauchte jährlich rund 50000 bis 60000 Tonnen kalzinierte Soda und deckte seinen gesamten Bedarf bei Solvay. Nach dem "Evergreen-Vertrag" von 1981 hatte Perrier von Solvay 50000 Tonnen ± 10 % zu beziehen. Ab 1987 erhielt Perrier einen Grundmengen-Rabatt von 4% mit der Maßgabe, dass sich der Rabatt bei einer Abnahmemenge von mehr als 55000 Tonnen auf 4,75 % auf die gesamte abgenommene Menge erhöhte. Sollte sich Perrier für Spitzenmengen, d. h. für jede über 55000 Tonnen hinaus gehende Menge, an einen anderen Lieferanten wenden, so hätte dieser einen Ausgleich für den Perrier entgehenden zusätzlichen Rabatt von 0,75 % auf die gesamten, von Solvay bereits abgenommenen 55000 Tonnen zu bieten. (77) Die Vereinbarung mit Perrier ist das einzige vorgefundene Beispiel eines Treuerabatts, wo der Kunde effektiv einen sich auf die Grundmenge beziehenden Rabatt verlor, wenn er nicht auch seinen Spitzenbedarf von Solvay bezog. Die anderen Spitzenrabatte hatten jedoch, wie im Fall Durand nachgewiesen werden kann, eine ähnliche ausschließende Wirkung. (78) In Anbetracht des von Solvay gewährten zusätzlichen Rabatts von 175 FRF/Tonne für Mengen über 58000 Tonnen musste ein an den letzten 10000 Tonnen des Durand-Geschäfts interessierter Zweitlieferant die gleichen oder bessere finanzielle Anreize wie Solvay bieten, d.h. neben dem vertraglichen Rabatt von 5% noch einen Extrarabatt von 175 FRF. (79) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (80) Der durchschnittliche Franko-Preis pro Tonne von Solvay - wenn Solvay die gesamten 58000 Tonnen lieferte - lag wesentlich höher: 1136 FRF. Ein Wettbewerber, der die Spitzenmenge von 10000 Tonnen liefern wollte, hätte jedoch einen Preis frei Haus von 991,75 FRF oder weniger bieten müssen. Der Zweitlieferant hätte den Verlust des Abnehmers, der den Lieferanten wechselte, ausgleichen und einen Anreiz von 2312000 FRF (10000 × 231,25 FRF) bieten müssen. In der Annahme, dass sein Listenpreis ab Werk dem von Solvay (1125 FRF) entsprach, hätte er die gesamten 2,5 Mio. FRF auf ein Geschäft umlegen müssen, das nach dem Listenpreis nur 11250000 FRF wert war, d. h., er hätte einen effektiven Rabatt von mehr als 20 % zugestehen müssen. 4. SAINT-GOBAIN (81) Die Saint-Gobain-Gruppe mit fast 30 Glasherstellungsbetrieben in verschiedenen Teilen Europas - in Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien, Belgien und Portugal - war mit einer Abnahmemenge von mehr als 550000 Tonnen kalzinierter Soda (1988) wichtigster Kunde von Solvay. (82) Saint-Gobain stellte sowohl Flach- als auch Hohlglas her. Von den 822000 Tonnen kalzinierter Soda, die Saint-Gobain 1988 in Westeuropa insgesamt verbrauchte, lieferte Solvay 68 % (1987: 67 %). (83) Auf allen wichtigen nationalen Märkten außerhalb Frankreichs lieferte Solvay 100 % des Sodabedarfs von Saint-Gobain. In Frankreich war Solvay hingegen Zweitlieferant, da 75 % des Bedarfs von Saint-Gobain in diesem Mitgliedstaat traditionell von Rhône-Poulenc gedeckt werden. Die Preise und sonstigen Konditionen wurden auf nationaler Ebene zwischen der lokalen Tochtergesellschaft von Saint-Gobain und der "Landesdirektion" von Solvay in dem betreffenden Land ausgehandelt. In der Mehrzahl der Fälle wurde die Liefervereinbarung auf unbegrenzte Zeit (sogenannte "Evergreen-Verträge") mit zweijähriger Kündigungsfrist geschlossen. (Für Italien bestand jedoch kein formeller Vertrag, und für Frankreich hat Saint-Gobain die Vereinbarung mit 24-monatiger Frist am 10. März 1987 gekündigt; zum Zeitpunkt der Ermittlungen der Kommission wurde über neue Konditionen verhandelt.) (84) Zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bestanden beträchtliche Preisunterschiede, doch nutzte Saint-Gobain (zum offensichtlichen Missfallen von Solvay) seine Präsenz in verschiedenen Ländern, um auf Solvay Druck im Sinne einer Verminderung des Preisgefälles auszuüben. (85) Im November 1982 wurde in einem Geheimprotokoll (mit Wirkung ab 1. Januar 1983) die besondere Beziehung zwischen Solvay und der Saint-Gobain-Gruppe auf der Basis eines gegenseitigen Status des "meistbegünstigten Partners" festgeschrieben. (86) Klausel 2 des Protokolls bestimmte: "Auf den europäischen Märkten mit Ausnahme Frankreichs gewährt Saint-Gobain Solvay weiterhin Priorität bei der Versorgung mit Natriumkarbonat für Mindestjahresmengen von 400000 Tonnen auf der Grundlage der Glasproduktion von Saint-Gobain im Jahr 1981; in Frankreich steigert Saint-Gobain seine Abnahmen bei Solvay schrittweise bis zu einem Rahmen zwischen 50000 und 100000 Tonnen pro Jahr." (87) Außer den Bestimmungen, nach denen Saint-Gobain in jedem Land die niedrigsten von Solvay für eine vergleichbare Verwendung in der Glasindustrie gebotenen Preise erhalten sollte, sah Klausel 4 einen Sondergruppenrabatt auf die gesamte Abnahme von Saint-Gobain bei Solvay vor: "Im Rahmen des vorliegenden Protokolls gewährt Solvay Saint-Gobain einen zusätzlichen Rabatt von 1,5 % auf die gesamten Natriumkarbonatmengen, die Saint-Gobain in Europa von Solvay bezieht." (88) Das Protokoll enthielt des Weiteren eine "Wettbewerbsklausel" folgenden Wortlauts: "Saint-Gobain zugehende Konkurrenzangebote für ständige Lieferung zu Preisen unter denen von Solvay werden im gegenseitigen Interesse beider Parteien gemeinsam geprüft. Wird dabei keine für beide Parteien annehmbare Lösung gefunden, so wird das vorliegende Protokoll ungültig. Nicht berücksichtigt werden Spotangebote oder Angebote zu Dumpingpreisen." (89) Der Saint-Gobain eingeräumte "Super-Gruppenrabatt" machte jährlich rund 50-60 Mio. BFR aus. (90) Die interne Dokumentation von Solvay lässt wenig Zweifel hinsichtlich des Zwecks dieser Sondervereinbarung mit Saint-Gobain: "- Der 'Super-Gruppenrabatt' von 1,5 % für SG, der die Treue von SG verbürgen soll, kann jedoch keine 'absolute' Waffe sein (wegen der EG-Regeln lässt sich dieser Rabatt schwerlich erhöhen). Er soll vor allem SG verpflichten, bei größeren Bezügen von der Konkurrenz Farbe zu bekennen." (91) DSW ließ einen Vertreter der deutschen Saint-Gobain-Tochter Vegla bei zwei Gelegenheiten unverhüllt wissen, dass das zwischen Saint-Gobain und Solvay in Brüssel geschlossene Protokoll eigentlich eine Ausschließlichkeitsvereinbarung war, auch wenn die Parteien aus naheliegenden Gründen dies in der schriftlichen Formulierung nicht so sagen konnten. Verlautbarungsgemäß bezweckte die Vereinbarung die Aufrechterhaltung des Status quo - eindeutig ein Hinweis auf die Stellung von Solvay als ausschließlicher Lieferant. Die einzige Meinungsverschiedenheit zwischen DSW und der Solvay-Zentrale in der Auslegung der Vereinbarung bestand darin, dass Solvay in Brüssel davon auszugehen schien, dass es Saint-Gobain im Prinzip nicht verwehrt war, Spotkäufe zu tätigen. 5. AUSSCHLIESSLICHKEITSVEREINBARUNGEN IN DEUTSCHLAND (92) Völlig unabhängig von dem "Geheimprotokoll" mit der Saint-Gobain-Gruppe bestand zwischen DSW und der deutschen Saint-Gobain-Tochter Vegla eine langjährige, wenngleich informelle Vereinbarung (mit der Bezeichnung "Gentlemen's agreement"), wonach Vegla seinen gesamten Sodabedarf von Solvay bezog. Wohl mit Blick auf die EG-Wettbewerbsvorschriften war die Vegla-Vereinbarung jedoch formell als "Mengenvertrag" geschlossen worden. Wie die meisten Großkunden von Solvay in der Bundesrepublik hatte auch Vegla einen "Evergreen-Vertrag" aus dem Jahr 1981, d. h. einen unbefristeten Vertrag mit 24-monatiger Kündigungsfrist. Die genauen Mengen wurden jedes Jahr neu ausgehandelt. (93) Als ein Vegla-Vertreter DSW daran erinnerte, dass die Kommission 1981 von Solvay eine Änderung der ausschließlichen Lieferverträge verlangt hatte, war die Reaktion von DSW: "Aber wir - Vegla und DSW - haben stets den gesamten Bedarf der Werke (ohne Bergisch-Gladbach) einvernehmlich abgeschlossen." (94) Die Ausschließlichkeitsvereinbarung dürfte auf die Zeit der Unterzeichnung des Protokolls mit Saint-Gobain zurückgehen, als Vegla (einem Dokument von DSW zufolge) ein "Treueversprechen" gegeben hatte. Aus den bei DSW gefundenen Unterlagen geht hervor, dass die Spitzenrabatte und anderen Vergünstigungen an die Bedingung geknüpft waren, dass Vegla seinen gesamten Bedarf von Solvay bezieht. (95) Es gibt auch deutliche Anzeichen dafür, dass Vegla bei einer Gelegenheit von DSW darauf hingewiesen worden war, dass sämtliche Lieferungen gestrichen würden, wenn Vegla nicht seinen gesamten Bedarf von Solvay bezieht; so heißt es in einer Aktennotiz von Solvay über eine Sitzung in Paris mit führenden Vertretern von Saint-Gobain: "Er ... weist darauf hin, dass nach Darstellung von SG/D die DSW eine unannehmbare Bedingung gestellt haben: 100%ige Versorgung von SG/D über DSW; sonst würden die DSW nichts an SG/D liefern!" (96) Die Aktennotiz trägt am Rand den handschriftlichen Vermerk (Original: Deutsch) "so plump wurde das nicht gesagt"; gemeint war jedenfalls das Gleiche. (97) In mindestens einem weiteren Fall wurde einem wichtigen deutschen Abnehmer (Oberlandglas) von DSW unzweideutig zu verstehen gegeben, dass die "Sonderkonditionen" (20 % Spitzenrabatt, Scheck über 1 Mio. DEM) an die Bedingung geknüpft waren, dass ab 1987 der Bedarf zu 100 % von Solvay bezogen wird. Oberlandglas hat seit jeher seinen gesamten Bedarf von Solvay bezogen. 6. AUSSCHLIESSLICHKEITSVEREINBARUNGEN IN FRANKREICH (98) Zusätzlich zu den mehreren Grossabnehmern in Frankreich zugestandenen Treuerabatten wurde die Ausschließlichkeitsbindung an Solvay durch den Abschluss langfristiger Liefervereinbarungen verstärkt, die zwar als "Mengenverträge" formuliert waren, in Wirklichkeit aber für eine Menge galten, die weitgehend dem Gesamtbedarf des Abnehmers entsprach. Die Kommission hatte Solvay im Dezember 1980 vor einer solchen Praxis gewarnt. (99) Nach dem mit BSN geschlossenen "Evergreen-Liefervertrag" vom 18. Juni 1981 hatte BSN von Solvay jährlich ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.