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Beschluss Nr. 573/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-01-01

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02014D0573 — DE — 01.01.2021 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS Nr. 573/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 32) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2020/1782 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 25. November 2020   L 400 7 30.11.2020 ▼B BESCHLUSS Nr. 573/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (Text von Bedeutung für den EWR) Artikel 1 Einrichtung des ÖAV-Netzwerks ▼M1 Es wird ein unionsweites Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (im Folgenden „ÖAV-Netzwerk“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet. Das ÖAV-Netzwerk führt die in Artikel 4 genannten Initiativen durch. ▼B Das Netzwerk setzt sich aus a)  den von den Mitgliedstaaten benannten öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) und b)  der Kommission zusammen. Der Beschäftigungsausschuss hat Beobachterstatus. Mitgliedstaaten mit autonomen subnationalen öffentlichen Arbeitsverwaltungen sorgen für deren angemessene Vertretung bei den einzelnen Initiativen des ÖAV-Netzwerks. Artikel 2 Begriffsbestimmung des vergleichenden Lernprozesses Für die Zwecke dieses Beschlusses und die Arbeit des ÖAV-Netzwerkes bezeichnet der Begriff „vergleichender Lernprozess“ einen Prozess, bei dem eine systematische und integrierte Verbindung zwischen Leistungsvergleichen und Maßnahmen des wechselseitigen Lernens geschaffen wird, um durch indikatorgestützte Leistungsvergleichs-Systeme — einschließlich Datenerhebung, Datenvalidierung, Datenkonsolidierung und Bewertungen — unter Rückgriff auf eine angemessene Methodik gute Leistungen zu ermitteln, und bei dem diese Erkenntnisse für greifbare und faktengestützte Maßnahmen des wechselseitigen Lernens — einschließlich Modellen für bewährte oder vorbildliche Verfahren — verwendet werden. Artikel 3 Ziele ▼M1 Ziel dieses Beschlusses ist es, die beschäftigungspolitische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten über das ÖAV-Netzwerk innerhalb der Zuständigkeitsbereiche der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu fördern, um einen Beitrag zur Umsetzung der beschäftigungspolitischen Maßnahmen der Union zu leisten. Dies wird auch zur Umsetzung der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte und der Zielsetzungen des europäischen Grünen Deals sowie zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beitragen und somit Folgendes unterstützen: a)  sämtliche gefährdeten sozialen Gruppen mit hohen Arbeitslosenquoten, insbesondere ältere Arbeitslose und junge Menschen, die weder einer Arbeit nachgehen noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, sowie Menschen mit Behinderungen und Menschen, die Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sind; ▼B b)  menschenwürdige und dauerhafte Arbeitsplätze; ▼M1 c)  besser funktionierende und inklusivere Arbeitsmärkte; ca)  Gleichstellung der Geschlechter; d)  die Ermittlung eines Fachkräftemangels und die Bereitstellung von Informationen über sein Ausmaß und seine geografische Verteilung sowie eine bessere Abstimmung der Qualifikationen der Arbeitsuchenden auf den Bedarf der Arbeitgeber, auch durch Ermittlung des Bedarfs an beruflichen Schulungen sowie der Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitsuchenden und die Verhinderung von Arbeitslosigkeit, zum Beispiel durch Berufsberatung und Schulungen; ▼B e)  eine bessere Integration der Arbeitsmärkte; f)  eine stärkere freiwillige geografische und berufliche Mobilität auf einer fairen Grundlage, um den spezifischen Arbeitsmarkterfordernissen gerecht zu werden; g)  die berufliche Eingliederung aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzter Menschen als Teil der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung; h)  die Evaluierung und Bewertung aktiver arbeitsmarktpolitischer Initiativen und ihre wirksame und effiziente Umsetzung. Artikel 4 Initiativen des ÖAV-Netzwerks (1)   Das ÖAV-Netzwerk führt innerhalb der Zuständigkeitsbereiche der öffentlichen Arbeitsverwaltungen insbesondere folgende Initiativen durch: a)  Entwicklung und Durchführung eines unionsweiten evidenzbasierten vergleichenden Lernprozesses, mittels dessen die öffentlichen Arbeitsverwaltungen unter Rückgriff auf eine angemessene Methodik die Leistungen ihrer Tätigkeiten in den folgenden Bereichen vergleichen: ▼M1 i)  Beitrag zur Verringerung der Arbeitslosigkeit in allen Alters- und Geschlechtergruppen und in gefährdeten Gruppen, ▼B ii)  Beitrag zur Verringerung der Dauer von Arbeitslosigkeit und zur Verringerung der Erwerbslosigkeit mit dem Ziel, Langzeitarbeitslosigkeit und strukturelle Arbeitslosigkeit sowie soziale Ausgrenzung anzugehen, iii)  Besetzung freier Stellen (auch durch freiwillige Mobilität der Arbeitskräfte), iv)  Zufriedenheit der Dienstleistungsempfänger mit den Leistungen der öffentlichen Arbeitsverwaltung; b)  die Bereitstellung wechselseitiger Unterstützung, in Form von Partner- oder Gruppeninitiativen, im Wege der Zusammenarbeit, des Informations-, Erfahrungs- und Personalaustauschs unter den Mitgliedern des Netzwerks, einschließlich — auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden öffentlichen Arbeitsverwaltung — Unterstützung der Umsetzung länderspezifischer Empfehlungen des Rates zu den öffentlichen Arbeitsverwaltung; ▼M1 c)  Beitrag zur Modernisierung und Stärkung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen in Schlüsselbereichen im Hinblick auf die beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen der Union und unter Berücksichtigung der europäischen Säule sozialer Rechte, des europäischen Grünen Deals und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung sowie im Hinblick auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung, einer veränderten Arbeitswelt, sich wandelnder Arbeitsmodelle und demografischer Veränderungen; ▼B d)  Erstellung von Berichten auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder auf eigene Initiative; e)  Beitrag zur Umsetzung einschlägiger politischer Initiativen; ▼M1 f)  Verabschiedung und Umsetzung seines jährlichen Arbeitsprogramms, in dem seine Arbeitsmethoden, seine Leistungen, Einzelheiten zur Umsetzung des vergleichenden Lernprozesses sowie Verbreitungs- und Kooperationsstrategien dargelegt werden; g)  Förderung und Austausch bewährter Verfahren für die Ermittlung von jungen Menschen, die weder einer Arbeit nachgehen noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, für die Entwicklung von Initiativen, die gewährleisten, dass solche jungen Menschen die Kompetenzen erwerben, die sie benötigen, um Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten und dort dauerhaft zu verbleiben, sowie für die Integration von Langzeitarbeitslosen und sonstigen gefährdeten Gruppen in den Arbeitsmarkt. ▼B Hinsichtlich der Initiative nach Unterabsatz 1 Buchstabe a werden beim Leistungsvergleich die im Anhang festgelegten Indikatoren benutzt. Ferner beteiligt sich das ÖAV-Netzwerk aktiv an der Umsetzung dieser Maßnahmen, indem es Daten, Wissen und Verfahren austauscht. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten bleiben dafür zuständig zu entscheiden, ob sie auf freiwilliger Basis zusätzliche vergleichende Lernprozesse in anderen als den unter Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Bereichen eröffnen. (2)   Das ÖAV-Netzwerk richtet im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Initiativen einen Berichterstattungsmechanismus ein. Im Zuge der Anwendung dieses Mechanismus erstatten die Mitglieder des ÖAV-Netzwerks dem Vorstand jährlich Bericht. ▼M1 Artikel 5 Zusammenarbeit Das ÖAV-Netzwerk entwickelt eine Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern des Arbeitsmarkts, darunter auch mit anderen Anbietern von Arbeitsvermittlungsdiensten und sozialen Diensten sowie mit den Sozialpartnern, gegebenenfalls auch mit in den Bereichen Beschäftigung, Sozialpolitik, Geschlechtergleichstellung sowie allgemeine und berufliche Bildung tätigen Agenturen der Union, mit Organisationen, die arbeitslose Menschen oder sonstige gefährdete Gruppen vertreten, mit Gleichstellungsgremien, mit im Bereich der beruflichen Bildung tätigen Organisationen, mit in den Bereichen Beschäftigung und gerechter Übergang tätigen nichtstaatlichen Organisationen und mit regionalen und lokalen Behörden, indem es sie in relevante Tätigkeiten und Sitzungen des Netzwerks einbindet und Informationen und Daten mit ihnen austauscht. Das Netzwerk kann sich gegebenenfalls mit einschlägigen öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen aus Drittstaaten über bewährte Verfahren austauschen. ▼B Artikel 6 Funktionsweise des Netzwerks (1)   Das ÖAV-Netzwerk wird von einem Vorstand geleitet. Die Mitgliedstaaten benennen je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied aus der oberen Führungsebene ihrer jeweiligen öffentlichen Arbeitsverwaltungen benennt. Ferner ernennt die Kommission ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Vorstands. Die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands vertreten erforderlichenfalls die Mitglieder. Der Beschäftigungsausschuss benennt unter seinen Mitgliedern und gemäß seiner Geschäftsordnung einen Vertreter, der im Vorstand — außer in den Sitzungen im engeren Rahmen — Beobachterstatus hat. Der Vorstand kann — außer wenn es um Tagesordnungspunkte geht, die das jährliche Arbeitsprogramm betreffen — zu Sitzungen im engeren Rahmen zusammentreten, an denen nur ein Mitglied pro Mitgliedstaat zuzüglich eines Mitglieds aus der Kommission teilnimmt. In der Geschäftsordnung des Vorstands werden die Sitzungen im engeren Rahmen näher geregelt. (2)   Der Vorstand ernennt einen Vorsitzender und zwei Vizevorsitzende, die zu den von den Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern gehören müssen. Das ÖAV-Netzwerk wird durch den Vorsitzenden vertreten. Ein Vizevorsitzender vertritt erforderlichenfalls den Vorsitzenden. (3)   Der Vorstand gibt sich mit einstimmigem Beschluss eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung umfasst unter anderem die Beschlussfassungsmechanismen des Vorstands sowie die Ernennung und die Amtsdauer des Vorsitzenden und der zwei Vizevorsitzenden des Vorstands. (4)   Der Vorstand beschließt Folgendes mit einfacher Mehrheit: a)  das jährliche Arbeitsprogramm des ÖAV-Netzwerks, einschließlich der Einrichtung von Arbeitsgruppen und der Sprachenregelung bei Sitzungen des ÖAV-Netzwerks; b)  den technischen Rahmen für die Durchführung von Leistungsvergleichen und der Maßnahmen des wechselseitigen Lernens als Teil des jährlichen Arbeitsprogramms des ÖAV-Netzwerks, einschließlich der Methodik des vergleichenden Lernprozesses auf Grundlage der im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Leistungsvergleichs-Indikatoren für den Vergleich der Leistungen der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, der Kontextvariablen, der Anforderungen für die Datenlieferungen und der Lerninstrumente des integrierten Programms für wechselseitiges Lernen; c)  den Jahresbericht des ÖAV-Netzwerks. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und veröffentlicht. ▼M1 (5)   Der Vorstand wird von einem Sekretariat unterstützt, das von der Kommission gestellt wird und bei dieser angesiedelt ist. Das Sekretariat bereitet in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden die Sitzungen des Vorstands vor und erstellt das jährliche Arbeitsprogramm des ÖAV-Netzwerks und dessen Jahresbericht. Das Sekretariat arbeitet eng mit dem Sekretariat des Beschäftigungsausschusses zusammen, um Initiativen zu koordinieren und die Zusammenarbeit zwischen dem Netzwerk und dem Beschäftigungsausschuss zu verstärken. Artikel 7 Finanzielle Unterstützung Die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Gesamtmittel werden im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 bereitgestellt, dessen jährliche Mittelzuweisungen vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt werden. ▼B Artikel 8 Änderung des Anhangs zu Leistungsvergleichs-Indikatoren Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, in dem die Leistungsvergleich-Indikatoren verzeichnet sind. Artikel 9 Ausübung der Befugnisübertragung (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. ▼M1 (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen. ▼B (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. ▼M1 Artikel 10 Überprüfung Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis 30. September 2026 einen Evaluierungsbericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor. In diesem Bericht wird unter anderem bewertet, in welchem Maße das ÖAV-Netzwerk zur Verwirklichung der in Artikel 3 beschriebenen Ziele beigetragen hat. ▼B Artikel 11 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 12 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG LEISTUNGSVERGLEICHS-INDIKATOREN A.  Quantitative Indikatoren für die Bereiche nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv: 1.  Beitrag zur Verringerung der Arbeitslosigkeit in allen Altersgruppen und in den gefährdeten Gruppen: a)  Anteil der Übergänge von der Arbeitslosigkeit in die Beschäftigung an den gemeldeten Arbeitslosen, aufgeschlüsselt nach Altersgruppen, Geschlecht und Qualifikationsniveau; b)  Anteil der Menschen, die von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen nicht mehr als arbeitslos geführt werden, an den gemeldeten Arbeitslosen. 2.  Beitrag zur Verringerung der Dauer von Arbeitslosigkeit und zur Verringerung der Erwerbslosigkeit mit dem Ziel, Langzeitarbeitslosigkeit und strukturelle Arbeitslosigkeit sowie soziale Ausgrenzung anzugehen: a)  Anteil der beispielsweise nach sechs oder zwölf Monaten Arbeitslosigkeit erfolgten Übergänge in die Beschäftigung an allen von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen registrierten Übergängen in die Beschäftigung, aufgeschlüsselt nach Altersgruppen, Geschlecht und Qualifikationsniveau; b)  Anteil der bei den öffentlichen Arbeitsverwaltungen gemeldeten Personen, die zuvor nicht erwerbstätig waren, an allen bei den öffentlichen Arbeitsverwaltungen gemeldeten Personen, aufgeschlüsselt nach Altersgruppen und Geschlecht. 3.  Besetzung freier Stellen (auch durch freiwillige Mobilität der Arbeitskräfte): a)  besetzte freie Stellen; b)  Antworten im Rahmen der Arbeitskräfteerhebung von Eurostat darüber, ob die öffentliche Arbeitsverwaltung dazu beigetragen hat, dass der Befragte seinen derzeitigen Arbeitsplatz gefunden hat. 4.  Zufriedenheit der Dienstleistungsempfänger mit den Leistungen der öffentlichen Arbeitsverwaltung a)  allgemeine Zufriedenheit der Arbeitsuchenden; b)  allgemeine Zufriedenheit der Arbeitgeber. B.  Bereiche für Leistungsvergleiche durch eine qualitative interne/externe Bewertung der Leistungsvoraussetzungen hinsichtlich der Bereiche nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv: 1.  strategisches Leistungsmanagement; 2.  Gestaltung der operativen Verfahren, beispielsweise wirksame Weiterleitung/Erstellung von Profilen der Arbeitssuchenden sowie maßgeschneiderte Anwendung der aktiven Arbeitsmarktinstrumente; 3.  nachhaltige Aktivierung und Steuerung der Übergänge; 4.  Beziehungen zu den Arbeitgebern; 5.  evidenzbasierte Konzipierung und Ausführung der Dienstleitungen der öffentlichen Arbeitsverwaltung; 6.  wirksame Steuerung der Partnerschaften mit den Interessenträgern; 7.  Zuweisung der Mittel der öffentlichen Arbeitsverwaltung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.