Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1158 der Kommission vom 8. Juli 2015 über den von der Kommission im Namen der Europäischen Union in dem Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens, der durch das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union eingesetzt wurde, zu vertretenden Standpunkt zu den Änderungen der Anhänge I, II und V des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1158. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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Baumstumpf, am gefällten Stamm und am Bericht des Marktteilnehmers angebracht werden. Jeder Abschnitt enthält die für die Holzrückverfolgung erforderlichen Informationen, darunter Nummer und Standort des Baums. Die Holzbestandsaufnahme wird bei Plantagenwaldkonzessionen oder IPK von den Genehmigungsinhabern durchgeführt. — Der Genehmigungsinhaber erstellt unter Verwendung amtlicher Formulare des Forstministeriums einen Bericht über die Holzvorratsaufnahme bzw. einen Bericht über die Holzbestandsaufnahme, der für die zu schlagenden Bäume Angaben zu Anzahl, geschätztem Volumen, vorläufiger Identifizierung der Baumart und Standort (bzw. Ernteort im Falle von Plantagenwaldkonzessionen oder IPK) enthält, sowie eine Zusammenfassung. — Der Genehmigungsinhaber legt den Bericht über die Holzvorratsaufnahme bzw. den Bericht über die Holzbestandsaufnahme dem Bezirksforstbeamten vor. Der Beamte führt eine Dokumentenprüfung und eine Vor-Ort-Prüfung des Berichts über die Holzvorratsaufnahme bzw. des Berichts über die Holzbestandsaufnahme anhand von Stichproben durch. Der Beamte genehmigt den Bericht, wenn alle darin enthaltenen Daten mit den Feststellungen vor Ort übereinstimmen. — Der Bericht über die Holzvorratsaufnahme (bzw. der Bericht über die Holzbestandsaufnahme) bildet die Grundlage für den vorgeschlagenen Jahresarbeitsplan (bzw. Arbeitsplan/Bagan Kerja), der vom Genehmigungsinhaber erstellt und dem Bezirksforstbeamten zur Prüfung und dem Provinzforstbeamten zur Genehmigung vorgelegt wird. Der Bezirksforstbeamte prüft den vorgeschlagenen Jahresarbeitsplan (bzw. Arbeitsplan/Bagan Kerja) und gleicht ihn mit dem genehmigten Bericht über die Holzvorratsaufnahme (bzw. Bericht über die Holzbestandsaufnahme) ab; wenn keine Probleme festgestellt werden, genehmigt er den Arbeitsplan. Eine amtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Genehmigungsinhaber im Rahmen der Bescheinigung über die nachhaltige Waldbewirtschaftung gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz eine gute Bewertung erhalten hat. Sobald der Beamte den Jahresarbeitsplan (bzw. Arbeitsplan/Bagan Kerja) genehmigt hat, darf der Genehmigungsinhaber mit der Holzernte beginnen. — Während der Holzernte wird mit Hilfe von Kennzeichnungsmarken wie vorstehend beschrieben sichergestellt, dass die Stämme von einem genehmigten Einschlagsort stammen. Für gepflanzte Bäume oder Bäume, die im Rahmen einer Plantagenwaldkonzession (für die Zellstoff- oder Hackschnitzelerzeugung) geschlagen werden, sind Kennzeichnungsmarken nicht erforderlich. 1.2.   Holzlagerplatz a) Wichtigste Tätigkeiten: — Falls erforderlich, Querschneiden der Stämme durch den Genehmigungsinhaber und Kennzeichnung quergeschnittener Stämme, um die Übereinstimmung mit dem Holzaufarbeitungsbericht sicherzustellen. Im Falle von Plantagenwaldkonzessionen erfolgt keine Kennzeichnung, wenn Zellstoff oder Hackschnitzel erzeugt werden sollen; — Vermessung und Klassifizierung der Stammstücke durch den Genehmigungsinhaber. Bei Plantagenwaldkonzessionen erfolgt keine Klassifizierung (wenn Zellstoff oder Hackschnitzel erzeugt werden sollen); — Erstellung einer Rundholzliste durch den Genehmigungsinhaber; — Einreichung eines Vorschlags für den Holzaufarbeitungsbericht durch den Genehmigungsinhaber; — Genehmigung des Holzaufarbeitungsberichts durch die staatliche Aufsichtsperson vor Ort (Wasganis). b) Verfahren: — Der Genehmigungsinhaber kennzeichnet alle quergeschnittenen Stammstücke (nicht bei Plantagenwaldkonzessionen, wenn Zellstoff oder Hackschnitzel erzeugt werden sollen). — Die permanente physische Kennzeichnung von Stämmen umfasst die ursprüngliche Baumnummer und andere Kennzeichnungen, die eine Zuordnung der Stämme zum genehmigten Einschlagsort ermöglichen (nicht bei Plantagenwaldkonzessionen, wenn Zellstoff oder Hackschnitzel erzeugt werden sollen). — Der Genehmigungsinhaber vermisst und klassifiziert alle Stämme und hält die Informationen zu den Stämmen in einer Rundholzliste unter Verwendung eines amtlichen Formulars des Forstministeriums fest (keine Klassifizierung bei Plantagenwaldkonzessionen, wenn Zellstoff oder Hackschnitzel erzeugt werden sollen). — Der Genehmigungsinhaber gibt die Daten der Rundholzliste in das nationale Online-Rückverfolgungssystem ein. Die individuellen Strichcodes, die über das Online-Rückverfolgungssystem vergeben werden, müssen an den entsprechenden Stämmen und Stümpfen angebracht werden und in die dazugehörigen Beförderungsdokumente aufgenommen werden (nur bei Naturwaldkonzessionen). — Auf der Grundlage der Rundholzliste erstellt der Genehmigungsinhaber unter Verwendung amtlicher Formulare des Forstministeriums regelmäßig Holzaufarbeitungsberichte und einen zusammenfassenden Bericht. — Der Genehmigungsinhaber legt die Holzaufarbeitungsberichte und die entsprechenden zusammenfassenden Berichte regelmäßig dem Wasganis zur Genehmigung vor. — Der Wasganis führt eine stichprobenartige physische Überprüfung der Berichte durch. Das Ergebnis der physischen Überprüfung wird in einer unter Verwendung eines amtlichen Formulars des Forstministeriums erstellten Rundholzprüfungsliste zusammengefasst. Wenn die stichprobenartige physische Überprüfung zu einem positiven Ergebnis führt, genehmigt der Wasganis die Holzaufarbeitungsberichte. Nach Ablauf von 48 Stunden nach Einreichung des Berichts kann der benannte technische Mitarbeiter (Ganis) des Unternehmens des Genehmigungsinhabers die Holzaufarbeitungsberichte in eigener Verantwortung selbst genehmigen (nicht im Falle einer IPK). — Nachdem Stämme vom Wasganis überprüft wurden, müssen sie getrennt von nicht überprüften Stämmen aufgeschichtet werden. — Der Holzaufarbeitungsbericht wird zur Berechnung der zu entrichtenden Forstressourcengebühr bzw. der fälligen Einzahlung in den Aufforstungsfonds verwendet. — Der Genehmigungsinhaber legt die genehmigten Holzaufarbeitungsberichte und die entsprechenden Zusammenfassungen jeden Monat dem Bezirksforstamt vor. c) Datenabgleich: Bei Konzessionen für Naturwälder, die Wiederherstellung von Waldökosystemen, Gemeinschaftswälder, Dorfgemeindewälder oder IPK: Der Bezirksforstbeamte gleicht die Zahl der Stämme, die Kennzeichnungsmarken und das Gesamtvolumen der geschlagenen und im Holzaufarbeitungsbericht angegebenen Stämme mit der im Jahresarbeitsplan genehmigten Quote ab. Im Falle von IPK sind keine Kennzeichnungsmarken erforderlich. Bei Konzessionen für industrielle Plantagenwälder, Perum Perhutani, gemeinschaftliche Waldplantagen oder die Nutzung von Holz aus Wiederaufforstungszonen: Der Bezirksforstbeamte gleicht das Gesamtvolumen der geschlagenen und im Holzaufarbeitungsbericht angegebenen Stämme mit der im Jahresarbeitsplan genehmigten Quote ab. Die Holzaufarbeitungsberichte werden auch von den Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen kontrolliert. Die Konformitätsbewertungsstellen veranlassen bei Bedarf auch Vor-Ort-Inspektionen auf Ad-hoc-Basis gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz. Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Bezirksforstbeamte die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den betreffenden Marktteilnehmer zuständige Konformitätsbewertungsstelle und umgekehrt. 1.3.   Lagerhof Das geschlagene Holz wird vom Holzlagerplatz zu Lagerhöfen befördert und dann entweder direkt zu einem Sägewerk, zu einem Zwischenlager oder zu einem registrierten Holzlagerbetrieb befördert. a) Wichtigste Tätigkeiten: — Falls der Holzaufarbeitungsbericht am Holzlagerplatz noch nicht genehmigt wurde: Erstellung einer Rundholzliste durch den Genehmigungsinhaber, Einreichung eines Vorschlags für den Holzaufarbeitungsbericht durch den Genehmigungsinhaber, Genehmigung des Holzaufarbeitungsberichts durch den Wasganis; — Rechnungsstellung durch das Bezirksforstamt und Entrichtung der Forstressourcengebühr/Einzahlung in den Aufforstungsfonds durch den Genehmigungsinhaber auf der Grundlage des genehmigten Holzaufarbeitungsberichts; — Ausstellung eines Rundholz-Beförderungsdokuments (mit beigefügter Rundholzliste) durch den Ganis; — Erstellung eines Rundholz-Bilanzberichts durch den Genehmigungsinhaber. b) Verfahren: — Nutzt der Genehmigungsinhaber das nationale Online-Rückverfolgungssystem, so kann er die Holzaufarbeitungsberichte und den entsprechenden zusammenfassenden Bericht dem Wasganis zur Genehmigung vorlegen. Der Wasganis führt eine stichprobenartige physische Überprüfung der Berichte durch, wenn sie nicht bereits am Holzlagerplatz genehmigt wurden. Das Ergebnis der Vor-Ort-Inspektion wird in einer unter Verwendung eines amtlichen Formulars des Forstministeriums erstellten Rundholzprüfungsliste zusammengefasst. Wenn die Vor-Ort-Inspektion zu einem positiven Ergebnis führt, genehmigt der Beamte die Berichte. Nach Ablauf von 48 Stunden nach Einreichung der Holzaufarbeitungsberichte und des entsprechenden zusammenfassenden Berichts genehmigt der Ganis die Berichte selbst in eigener Verantwortung (nicht im Falle einer IPK). — Der Genehmigungsinhaber reicht beim zuständigen Bezirksforstbeamten einen Antrag auf Begleichung der fälligen Gebühren auf Grundlage der Rundholzliste ein, die dem Antrag beigefügt ist. — Auf der Grundlage des genannten Antrags stellt der Bezirksforstbeamte eine oder mehrere Rechnungen aus, die vom Genehmigungsinhaber zu begleichen ist/sind. — Nach Ablauf von 48 Stunden nach Einreichung des Antrags kann der Genehmigungsinhaber die betreffende(n) Rechnung(en) in eigener Verantwortung ausstellen. — Der Genehmigungsinhaber zahlt den in der Rechnung/den Rechnungen für die Forstressourcengebühr und/oder den Aufforstungsfonds genannten Betrag und/oder die Einschlagsgebühr und der Bezirksforstbeamte stellt einen oder mehrere Belege für diese Zahlung aus. Die Einschlagsgebühr fällt nur bei HTHR oder IPK an. — Der Genehmigungsinhaber reicht einen Antrag auf Ausstellung von Rundholz-Beförderungsdokumenten (mit den Anlagen Zahlungsbeleg, Rundholzliste und Rundholz-Bilanzbericht) ein. — Der Ganis stellt das der Rundholzliste beizufügende Rundholz-Beförderungsdokument aus. — Der Genehmigungsinhaber erstellt/aktualisiert den Rundholz-Bilanzbericht, um die Mengen eingehender, gelagerter und ausgehender Stämme im Lagerhof festzuhalten. — Der Genehmigungsinhaber legt den Rundholz-Bilanzbericht jeden Monat dem Bezirksforstamt vor. c) Datenabgleich: Der Bezirksforstbeamte prüft den Rundholz-Bilanzbericht und gleicht Eingänge, Ausgänge und Lagermengen der Stämme im Lagerhof anhand der Holzaufarbeitungsberichte und der entsprechenden Rundholz-Beförderungsdokumente ab. Bei Bedarf führt der Bezirksforstbeamte auch Vor-Ort-Inspektionen durch, um die Übereinstimmung zwischen eingelagerten Stämmen, Bilanzbericht und den dazugehörigen Beförderungsdokumenten zu bewerten. Der Rundholz-Bilanzbericht wird auch von den Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen kontrolliert. Die Konformitätsbewertungsstellen veranlassen bei Bedarf auch Vor-Ort-Inspektionen auf Ad-hoc-Basis gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz. Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Bezirksforstbeamte die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den betreffenden Marktteilnehmer zuständige Konformitätsbewertungsstelle und umgekehrt. 1.4.   Zwischenlager Zwischenlager werden genutzt, wenn das geschlagene Holz nicht direkt vom Konzessionsgebiet zum Sägewerk befördert wird. Insbesondere werden Zwischenlager bei der Rundholzbeförderung zwischen Inseln oder beim Wechsel des Verkehrsträgers genutzt. Die Zulassung für die Errichtung eines Zwischenlagers in staatlichen Wäldern wird vom Bezirksforstbeamten auf der Grundlage eines vom Genehmigungsinhaber eingereichten Vorschlags erteilt. Eine Zwischenlager-Zulassung hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren, kann jedoch nach einer Prüfung und Genehmigung durch den Forstbeamten verlängert werden. Die Errichtung eines Zwischenlagers außerhalb von staatlichen Wäldern erfordert keine besondere Genehmigung und liegt im Ermessen des Genehmigungsinhabers. a) Wichtigste Tätigkeiten: — Aufhebung der Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments für Holz aus Naturwäldern durch einen Bezirksforstbeamten. Nach Ablauf von 48 Stunden nach Einreichung des Rundholz-Beförderungsdokuments kann der Ganis dessen Gültigkeit aufheben. Darüber hinaus kann der Ganis die Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments dann aufheben, i) wenn ein Marktteilnehmer, der Holz aus Naturwäldern verwendet, seine Erzeugnisse über das Online-Rückverfolgungssystem anmeldet oder ii) wenn ein Marktteilnehmer Plantagenholz verwendet (nur bei Plantagenwaldkonzessionen für die Zellstoff- oder Hackschnitzelerzeugung); — Erstellung eines Rundholz-Bilanzberichts durch den Genehmigungsinhaber; — Erstellung einer Rundholzliste durch den Ganis; — Ausfüllen des Rundholz-Beförderungsdokuments nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster durch den Ganis. b) Verfahren: — Der Wasganis führt durch Zählung oder — wenn die Anzahl der Stämme 100 überschreitet — durch Stichproben eine physische Überprüfung der eingehenden Stämme in Bezug auf Anzahl, Holzart und Abmessungen durch. Nach Ablauf von 48 Stunden nach Einreichung des Rundholz-Beförderungsdokuments kann der Ganis diese Überprüfung vornehmen. Außerdem kann der Ganis diese Überprüfung vornehmen, i) wenn ein Marktteilnehmer, der Holz aus Naturwäldern verwendet, seine Erzeugnisse über das Online-Rückverfolgungssystem anmeldet oder ii) wenn ein Marktteilnehmer Holz aus Plantagenwäldern verwendet (nur bei Plantagenwaldkonzessionen für die Zellstoff- oder Hackschnitzelerzeugung). — Wenn die Überprüfung zu einem positiven Ergebnis führt, hebt der Wasganis die Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments für die eingehenden Stämme auf und erfasst die Stämme im Rundholz-Bilanzbericht. — Der Genehmigungsinhaber erstellt einen Rundholz-Bilanzbericht, anhand dessen die Ein- und Ausgänge von Stämmen im Zwischenlager kontrolliert werden können. — Für die ausgehenden Stämme erstellt der Ganis eine Rundholzliste, die auf die früheren Rundholz-Beförderungsdokumente Bezug nimmt. — Das Rundholz-Beförderungsdokument für die Verbringung von Rundholz ab dem Zwischenlager wird vom Ganis ausgefüllt. — Der Genehmigungsinhaber aktualisiert den Rundholz-Bilanzbericht, in dem Eingänge, Ausgänge und Lagermengen von Stämmen im Zwischenlager auf der Grundlage der entsprechenden Rundholz-Beförderungsdokumente festgehalten werden. — Der Genehmigungsinhaber legt den Rundholz-Bilanzbericht jeden Monat dem Bezirksforstamt vor. c) Datenabgleich: Der Bezirksforstbeamte prüft anhand des Rundholz-Bilanzberichts die Übereinstimmung zwischen den vom Lagerhof ausgehenden Stämmen mit den im Zwischenlager eingehenden Stämmen. Bei Bedarf nimmt der Bezirksforstbeamte auch Vor-Ort-Inspektionen vor, um die Übereinstimmung zwischen eingelagerten Stämmen, Bilanzbericht und den dazugehörigen Beförderungsdokumenten zu bewerten. Der Rundholz-Bilanzbericht wird auch von den Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen kontrolliert. Die Konformitätsbewertungsstellen veranlassen bei Bedarf auch Vor-Ort-Inspektionen auf Ad-hoc-Basis gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz. 2.   BESCHREIBUNG DER OPERATIVEN KONTROLLE DER LIEFERKETTE FÜR HOLZ AUS WÄLDERN/FLÄCHEN IN PRIVATEIGENTUM Die Holzernte in Wäldern/Flächen in Privateigentum ist durch die Verordnung P.30/Menhut-II/2012 des Forstministers (im Folgenden ‚Verordnung‘) geregelt. Private Wald-/Grundeigentümer sind nicht gesetzlich verpflichtet, Kennzeichnungsmarken an Bäumen, die bei der Bestandsaufnahme zum Einschlag vorgemerkt werden, anzubringen. Lagerhöfe und Zwischenlager werden für Holz, das in Wäldern/Flächen in Privateigentum geschlagen wurde, im Allgemeinen nicht genutzt. Die Kontrollverfahren für Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum sind unterschiedlich für Holz von Bäumen, die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundeigentums am Standort vorhanden waren, und für Holz von Bäumen, die seit dem Eigentumserwerb gepflanzt wurden. Zudem hängen sie von der geschlagenen Baumart ab. Für geschlagenes Holz von Bäumen, die zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundeigentums bereits am Standort vorhanden waren, sind Forstressourcengebühren zu entrichten, Einzahlungen in den Aufforstungsfonds zu leisten und Einschlagsgebühren zu zahlen; dies gilt nicht für Holz von Bäumen, die nach der Eigentumsübertragung gepflanzt wurden. Für Holz von Bäumen, die nach der Übertragung des Grundeigentums gepflanzt wurden, gelten zwei Szenarien: — Für in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung aufgelistete Baumarten (z. B. Kautschuk-, Sengon- und Obstbäume) erstellt der Eigentümer eine Rechnung anhand des vom Forstministerium bereitgestellten Musters, die als Beförderungsdokument dient. — Für andere Holzarten (wie Teak, Mahagoni und Kiefer) stellt der benannte und geschulte Gemeindevorsteher oder ein benannter Beamter das Beförderungsdokument aus. Für Holz von Bäumen, die zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundeigentums bereits am Standort vorhanden waren, stellt der Bezirksforstbeamte das Beförderungsdokument aus. Für derartiges Holz ist eine SVLK-Bescheinigung erforderlich. 2.1.   Einschlagsort/Holzlagerplatz a) Wichtigste Tätigkeiten: — Anerkennung des Eigentumsrechts; — gegebenenfalls Querschneiden; — Vermessung; — Erstellung einer Rundholzliste; — Rechnungsstellung durch das Bezirksforstamt und Zahlung des Rechnungsbetrags für die Forstressourcengebühr und/oder den Aufforstungsfonds durch den Eigentümer; — Ausstellung oder Erstellung des Beförderungsdokuments; — Ausstellung oder Erstellung der Konformitätserklärung des Anbieters, es sei denn, der Marktteilnehmer beteiligt sich am SVLK-Zertifizierungssystem. b) Verfahren: — Der private Wald-/Grundeigentümer beantragt die Anerkennung seines Eigentumsrechts. — Nach Anerkennung des Eigentumsrechts an dem Wald/der Fläche durch den Staat (Nationales Grundamt) erstellt der Eigentümer nach Vermessung des geschlagenen Holzes eine Rundholzliste. Für Holz von Bäumen, die zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundeigentums bereits am Standort vorhanden waren: — Der Eigentümer legt dem Bezirksforstbeamten eine Rundholzliste und einen Antrag auf Begleichung der Forstressourcengebühr, der Gebühr für den Aufforstungsfonds und der Einschlagsgebühr vor. — Der Beamte führt Dokumentenprüfungen und physische Überprüfungen des geschlagenen Holzes durch (Abmessungen, Holzart und Anzahl der Stämme). — Wenn die Dokumentenprüfung und die physische Überprüfung zu einem positiven Ergebnis führen, stellt der Bezirksforstbeamte eine Rechnung über die Forstressourcengebühr und die Gebühr für den Aufforstungsfonds zur Begleichung durch den Eigentümer aus. — Der Grundeigentümer legt dem Bezirksforstbeamten den Beleg für die Entrichtung der Forstressourcengebühr und die Einzahlung in den Aufforstungsfonds sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Rundholz-Beförderungsdokuments vor. — Der Bezirksforstbeamte führt Dokumentenprüfungen und physische Überprüfungen des geschlagenen Holzes durch (Abmessungen, Holzart und Anzahl der Stämme). — Auf der Grundlage dieser Überprüfungen stellt der Bezirksforstbeamte das Rundholz-Beförderungsdokument aus. Für Holz von Bäumen, die nach der Übertragung des Grundeigentums gepflanzt wurden: In Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung aufgelistete Baumarten: Der Eigentümer kennzeichnet die Stämme und bezeichnet die Holzart. Der Eigentümer erstellt eine Rundholzliste. Auf der Grundlage dieser Rundholzliste erstellt der Eigentümer anhand des vom Forstministerium bereitgestellten Musters eine Rechnung, die auch als Beförderungsdokument dient. Sonstige Baumarten, die nicht in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung aufgelistet sind: Der Eigentümer kennzeichnet die Stämme und bezeichnet die Holzart. Der Eigentümer erstellt eine Rundholzliste. Der Eigentümer legt dem Gemeindevorsteher oder einem benannten Beamten die Rundholzliste und einen Antrag auf Ausstellung eines Rundholz-Beförderungsdokuments vor. Der Gemeindevorsteher oder der benannte Beamte führt Dokumentenprüfungen und physische Überprüfungen des geschlagenen Holzes durch (Holzart, Anzahl der Stämme, Kennzeichnung/Nummer auf jedem Stamm, Einschlagsort). Auf der Grundlage dieser Überprüfungen stellt der Gemeindevorsteher oder der benannte Beamte das Rundholz-Beförderungsdokument anhand des vom Forstministerium bereitgestellten Musters aus. Für das gesamte geschlagene Holz von gepflanzten Bäumen, stellt der Eigentümer — wenn er über keine SVLK-Bescheinigung verfügt — eine Konformitätserklärung des Anbieters nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster aus. c) Datenabgleich: Der Gemeindevorsteher oder der vom Bezirksforstbeamten benannte Beamte oder (bei Holz von natürlich gewachsenen Bäumen) der Bezirksforstbeamte gleicht das Volumen des geschlagenen Holzes mit der Rundholzliste ab. Beteiligt sich der Marktteilnehmer am SVLK-Zertifizierungssystem, gleicht die Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen auch das Volumen des geschlagenen Holzes mit der Rundholzliste ab. Die Konformitätsbewertungsstelle veranlasst bei Bedarf auch Vor-Ort-Inspektionen auf Ad-hoc-Basis. Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Dorfvorsteher oder benannte Beamte oder der Bezirksforstbeamte (bei Holz von natürlich gewachsenen Bäumen) die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den betreffenden Marktteilnehmer zuständige Konformitätsbewertungsstelle und umgekehrt. 3.   BESCHREIBUNG DER OPERATIVEN KONTROLLE DER HOLZ-LIEFERKETTEN FÜR LAGERBETRIEBE UND VERARBEITER Die registrierten Lagerbetriebe für Holz und verarbeitetes Holz sind besondere Akteure in der Lieferkette. Diese Marktteilnehmer, die als Händler tätig sind, kaufen, lagern und verkaufen Holz und Holzprodukte an andere Marktteilnehmer, sind aber nicht an der Herstellung oder Verarbeitung beteiligt. Es gibt drei verschiedene Arten von Genehmigungen für registrierte Lagerbetriebe für Holz und verarbeitetes Holz: — Lagerbetriebe, die ausschließlich für Holz (Rundholz) genutzt werden, das aus staatlichen Wäldern stammt und/oder eingeführt wurde (TPT-KB); — Lagerbetriebe, die ausschließlich für Holz und/oder verarbeitetes Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum genutzt werden (TPT); — Lagerbetriebe, die ausschließlich für verarbeitetes Holz genutzt werden, das aus staatlichen Wäldern stammt und/oder eingeführt wurde (TPT-KO). 3.1.   Registrierte Lagerbetriebe für Holz aus staatlichen Wäldern und eingeführtes Holz (TPT-KB) Registrierte Lagerbetriebe für Holz aus staatlichen Wäldern und eingeführtes Holz (TPT-KB) werden für Rundholz genutzt, das von dem Konzessionsgebiet und/oder dem Zwischenlager und/oder anderen TPT-KB-Lagerbetrieben nicht direkt zum Sägewerk verbracht wird, oder für eingeführtes Holz (Rundholz). Die Zulassung für die Errichtung eines TPT-KB wird vom Forstbeamten auf der Grundlage eines vom Genehmigungsinhaber eingereichten Vorschlags erteilt. Eine TPT-KB-Zulassung hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren, kann jedoch nach einer Prüfung und Genehmigung durch den Forstbeamten verlängert werden. TPT-KB-Betreiber dürfen Konformitätserklärungen des Anbieters nur einsetzen, wenn sie ausschließlich eingeführtes Holz und/oder SVLK-zertifiziertes Perum-Perhutani-Holz verwenden. Stammt das Holz — wenn auch nur zu einem geringen Teil — aus staatlichen Wäldern (ausgenommen zertifiziertes Perum-Perhutani-Holz), so müssen sie über eine SVLK-Bescheinigung verfügen. a) Wichtigste Tätigkeiten: — Aufhebung der Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments für die eingehenden Stämme durch den Wasganis; — Erstellung des Rundholz-Bilanzberichts durch den Genehmigungsinhaber; —

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.