Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1158 der Kommission vom 8. Juli 2015 über den von der Kommission im Namen der Europäischen Union in dem Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens, der durch das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union eingesetzt wurde, zu vertretenden Standpunkt zu den Änderungen der Anhänge I, II und V des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1158. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

orschriften durch, darunter auch Abgleiche ihrer Ergebnisse mit den Ergebnissen amtlicher Inspektionsberichte. Die Konformitätsbewertungsstelle kontrolliert auch das Holz-Rückverfolgbarkeitssystem des geprüften Unternehmens, um sicherzustellen, dass sämtliches Holz, das in die Lieferkette gelangt, nachweislich die Legalitätsanforderungen erfüllt. — Schlussbesprechung der Überprüfung: Die Ergebnisse der Überprüfung, insbesondere eventuell festgestellte Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen, werden dem geprüften Unternehmen mitgeteilt. Das geprüfte Unternehmen kann Fragen zu den Überprüfungsergebnissen stellen und Erläuterungen zu den von der Konformitätsbewertungsstelle vorgelegten Feststellungen geben. Berichterstellung und Entscheidung: Das Prüfteam erstellt einen Überprüfungsbericht anhand eines vom Forstministerium vorgegebenen Musters. Dieser Bericht, der eine Beschreibung sämtlicher festgestellter Fälle von Nichteinhaltung und die Entscheidung hinsichtlich der Erteilung einer Bescheinigung enthält, wird dem geprüften Unternehmen innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Schlussbesprechung übermittelt und von der Konformitätsbewertungsstelle dem Forstministerium vorgelegt. Die Feststellungen des Prüfteams dienen in erster Linie als Basis für die Entscheidung über das Überprüfungsergebnis durch die Konformitätsbewertungsstelle. Die Konformitätsbewertungsstelle entscheidet auf der Grundlage des vom Prüfteam erstellten Überprüfungsberichts, ob sie eine Legalitätsbescheinigung ausstellt. Bei jeglicher Nichteinhaltung von Anforderungen stellt die Konformitätsbewertungsstelle keine Legalitätsbescheinigung aus, so dass das Holz nicht in die Lieferkette für nachweislich legal erzeugtes Holz gelangen kann. Hat der Marktteilnehmer Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen ergriffen, so kann er erneut einen Antrag auf Überprüfung der Legalität stellen. Verstöße, die eine Konformitätsbewertungsstelle während der Überprüfung feststellt, werden dem Forstministerium gemeldet und von den zuständigen Behörden entsprechend den administrativen oder gerichtlichen Verfahren behandelt. Wenn der Verdacht besteht, dass ein Marktteilnehmer gegen Vorschriften verstößt, können die Behörden auf nationaler, Provinz- oder Bezirksebene beschließen, die Geschäftstätigkeit des Marktteilnehmers zu unterbinden. Erteilung der Legalitätsbescheinigung und -neubescheinigung: Die Konformitätsbewertungsstelle erteilt eine Legalitätsbescheinigung, wenn festgestellt wird, dass das geprüfte Unternehmen alle Indikatoren und Verifikatoren des Legalitätsstandards, einschließlich der Vorschriften über die Kontrolle der Holzlieferkette, uneingeschränkt erfüllt. Die Konformitätsbewertungsstelle kann das Forstministerium jederzeit über erteilte, geänderte, ausgesetzte und entzogene Bescheinigungen unterrichten und erstellt alle drei Monate einen Bericht. Das Forstministerium veröffentlicht diese Berichte anschließend auf seiner Website. Je nach Art der dem geprüften Unternehmen erteilten Genehmigung hat eine Legalitätsbescheinigung eine Gültigkeitsdauer von drei bis zehn Jahren; danach wird der Marktteilnehmer einer Prüfung für eine erneute Bescheinigung unterzogen. Die Erteilung einer neuen Bescheinigung erfolgt vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung. Überwachung: Je nach Art der dem geprüften Unternehmen erteilten Genehmigung werden Marktteilnehmer mit Legalitätsbescheinigung jährlich oder zweijährlich einer Überwachung unterzogen, die den Grundsätzen der vorstehend zusammengefassten Überprüfungstätigkeiten folgt. Die Konformitätsbewertungsstelle kann eine Überwachung auch früher als geplant durchführen, wenn der Anwendungsbereich der Überprüfung erweitert wurde. Das Überwachungsteam erstellt einen Überwachungsbericht. Eine Kopie des Berichts, der eine Beschreibung sämtlicher festgestellter Nichteinhaltungen enthält, wird dem Forstministerium vorgelegt. Wenn bei der Überwachung Nichteinhaltungen festgestellt werden, führt dies zu einer Aussetzung oder einem Entzug der Legalitätsbescheinigung. Sonderprüfungen: Marktteilnehmer, die über eine Legalitätsbescheinigung verfügen, sind verpflichtet, die Konformitätsbewertungsstelle während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung über alle wesentlichen Änderungen in den Bereichen Eigentümerschaft, Strukturen, Management und Betriebsabläufe zu unterrichten, die einen Einfluss auf die Qualität der Legalitätskontrollen haben könnten. Die Konformitätsbewertungsstelle kann Sonderprüfungen durchführen, um möglichen Beschwerden oder Streitfällen nachzugehen, die von unabhängigen Überwachungsinstanzen, Regierungsstellen oder anderen Akteuren vorgebracht wurden, oder wenn der Marktteilnehmer einen Bericht über Änderungen vorgelegt hat, die einen Einfluss auf die Qualität der Legalitätskontrollen haben. Die Konformitätsbewertungsstellen führen auch Sonderprüfungen durch, wenn der Marktteilnehmer mitteilt, dass er beschlagnahmtes Holz verarbeiten will. 5.3.   Legalitätsüberprüfung anhand von Konformitätserklärungen von Anbietern und internen Kontrollen Die Konformitätserklärung von Anbietern (Lieferanten) auf der Grundlage der Norm SNI/ISO 17050 ist eine ‚Eigenerklärung‘ im Sinne von ISO/IEC 17000, d. h. eine Bestätigung der Konformität durch den Anbieter infolge der Bewertung, dass die Erfüllung festgelegter Anforderungen dargelegt wurde. Auf eine derartige Konformitätserklärung zurückgreifen dürfen i) Privatwaldeigentümer, ii) registrierte Holzlagerbetriebe (nur Lagerbetriebe, die ausschließlich Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum oder SVLK-zertifiziertes Holz aus Perum-Perhutani-Wäldern erhalten), iii) Heimarbeiter/Handwerker/Kunsthandwerker, iv) Erst- und Zweitverarbeiter, die ausschließlich Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum verarbeiten und keine Ausfuhrgenehmigung besitzen. Die Konformitätserklärung gilt für a) Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum, b) Holz aus Pflegearbeiten am Straßenrand und auf Friedhöfen, c) wiederverwertetes Holz und Abbruchholz sowie d) eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte. Die Konformitätserklärung enthält Angaben über den Lieferanten, die Erzeugnisse und deren Quellen, das Beförderungsdokument, den Empfänger der Erzeugnisse und das Ausstellungsdatum. Die Konformitätserklärung von Privatwaldeigentümern umfasst auch den Nachweis des Eigentums an dem Grundstück, von dem das Holz stammt. Die Konformitätserklärung ist dem gemäß den Holzverwaltungsvorschriften vorgesehenen Beförderungsdokument beigefügt. Die Verfahren für die Ausstellung von Konformitätserklärungen von Anbietern und die damit verbundenen Kontrollen sind in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz ausführlich dargelegt. Der Empfänger einer Konformitätserklärung eines Anbieters von Holz aus einem Wald in Privateigentum unternimmt und dokumentiert interne Kontrollen der Richtigkeit der obligatorischen Angaben in der Konformitätserklärung, bevor er den Kaufvertrag unterzeichnet, und wiederholt diese Kontrollen anschließend mindestens einmal jährlich. Die Angaben in den Konformitätserklärungen, die von Holzlagerbetrieben ausgestellt werden, werden vom Empfänger der Konformitätserklärung (Erst- oder Zweitverarbeiter) zwecks Rückverfolgbarkeit der Rundholzquellen alle drei Monate kontrolliert. Dies wird von der Konformitätsbewertungsstelle bei der SVLK-Prüfung des Empfängers anhand der Unterlagen überprüft, falls es sich um einen zertifizierten Empfänger handelt. Darüber hinaus kann das Forstministerium stichprobenartige Kontrollen durchführen, mit denen auch kompetente Dritte beauftragt werden können. Bei Anzeichen für Betrug oder Unregelmäßigkeiten kann das Forstministerium besondere Kontrollen von Marktteilnehmern vornehmen, die auf Konformitätserklärungen zurückgreifen. Alle Holzprodukte, für die ein V-Legal-Dokument oder eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, müssen aus einer durch SVLK-Bescheinigungen und/oder Konformitätserklärungen von Anbietern abgedeckten Lieferkette stammen. Holz und Holzprodukte, für die eine Konformitätserklärung des Anbieters vorliegt, dürfen nicht direkt auf die internationalen Märkte gelangen. Dieser Zugang ist nur über einen Marktteilnehmer mit SVLK-Bescheinigung möglich. 5.4.   Legalitätsüberprüfung von eingeführtem Holz und eingeführten Holzprodukten Gemäß der Verordnung 78/M-DAG/PER/10/2014 des Handelsministers muss für eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte ein Legalitätsnachweis aus dem Land des Holzeinschlags vorliegen. In solchen Fällen wird das Muster der Konformitätserklärung von Anbietern auch für die Einfuhr verwendet. Nur registrierte Einführer (Händler) und Verarbeiter dürfen Holz und/oder Holzprodukte nach Indonesien einführen. Diese Marktteilnehmer müssen in Bezug auf das eingeführte Holz und/oder die eingeführten Holzprodukte alle gebotene Sorgfalt walten lassen, um das Risiko, dass illegal geschlagenes Holz in die indonesische Lieferkette gelangt, weitestgehend zu begrenzen. Zu den in der Erklärung zu machenden Angaben gehören HS-Codes, Konossement, Länder des Holzeinschlags, Ursprungsland, Nachweis der Legalität des Holzes und Ausfuhrhafen. Die Sorgfaltspflichten erstrecken sich auf die Datenerhebung, die Risikoanalyse und die Risikominderung. Die Verfahren werden mit Hilfe des Online-Systems SILK des Forstministeriums durchgeführt. Das Forstministerium gibt eine Einfuhrempfehlung an das Handelsministerium ab, nachdem es die einzelnen Maßnahmen eines Marktteilnehmers zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht geprüft hat. Bei der Prüfung von Einführern überprüfen die Konformitätsbewertungsstellen anhand der Unterlagen die Anwendung der Sorgfaltspflichtregelung. Die Verfahren der Sorgfaltspflichtregelung und die damit verbundenen Kontrollen sind in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz und den entsprechenden Einfuhrverordnungen ausführlich geregelt. 5.5.   Zuständigkeit der Regierung für die Durchsetzung Das Forstministerium sowie die Provinz- und Bezirksforstämter sind zuständig für die Kontrolle der Holzlieferketten und für die Prüfung der entsprechenden Dokumente (z. B. Jahresarbeitspläne, Einschlagsberichte, Beförderungsdokumente, Bilanzberichte für Rundholz/Rohstoffe/verarbeitete Produkte und Produktions-Abgleichslisten). Falls Inkonsistenzen festgestellt werden, können die Forstbeamten den Kontrolldokumenten ihre Genehmigung versagen, was zu einer Aussetzung der Betriebstätigkeit führen würde. Wenn Forstbeamte oder unabhängige Überwachungsinstanzen Unregelmäßigkeiten feststellen, teilen sie diese der Konformitätsbewertungsstelle mit, woraufhin die Konformitätsbewertungsstelle beschließen kann, die ausgestellte Legalitätsbescheinigung auszusetzen oder zu entziehen. Forstbeamte können angemessene Folgemaßnahmen gemäß den Regelungsverfahren ergreifen. Das Forstministerium erhält von den Konformitätsbewertungsstellen auch Kopien der Überprüfungsberichte und Berichte über nachfolgende Überwachungen und Sonderprüfungen. Verstöße, die von den Konformitätsbewertungsstellen, von Forstbeamten oder von unabhängigen Überwachungsinstanzen festgestellt wurden, werden den beteiligten Akteuren mitgeteilt und entsprechend den administrativen und gerichtlichen Verfahren behandelt. Wenn der Verdacht besteht, dass ein Marktteilnehmer gegen Vorschriften verstößt, können die Behörden auf nationaler, Provinz- oder Bezirksebene beschließen, die Geschäftstätigkeit des Marktteilnehmers auszusetzen oder zu unterbinden. Die Konformitätsbewertungsstellen widerrufen die Legalitätsbescheinigungen unverzüglich, wenn die Anforderungen der Legalitätsstandards nicht mehr erfüllt sind. Das Forstministerium setzt eine Ad-hoc-Taskforce (Follow-up-Team) ein, wenn ein Verstoß im Zusammenhang mit der Ausstellung von Legalitätsbescheinigungen und/oder V-Legal-Dokumenten/FLEGT-Genehmigungen gemeldet wird, und beauftragt sie mit der Untersuchung des Falls. 6.   Erteilung von FLEGT-Genehmigungen Die indonesische Ausfuhrgenehmigung für legale Holzprodukte wird als ‚V-Legal-Dokument‘ bezeichnet. Dies ist eine Ausfuhrgenehmigung, die belegt, dass die ausgeführten Holzprodukte die Anforderungen der indonesischen Legalitätsstandards gemäß Anhang II erfüllen und aus einer Lieferkette mit angemessenen Kontrollen stammen, die verhindern, dass Holz aus nicht auf ihre Legalität hin überprüften Quellen in die Lieferkette gelangt. Das V-Legal-Dokument wird von den LV ausgestellt, die als Genehmigungsstellen fungieren, und wird als FLEGT-Genehmigung für Sendungen in die Union genutzt, sobald die Vertragsparteien übereingekommen sind, mit der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems zu beginnen. Die Verfahren für die Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen und V-Legal-Dokumenten sind in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz geregelt. Das Forstministerium hat ein Referat für Informationen über Genehmigungen eingesetzt, das eine elektronische Datenbank mit Kopien aller V-Legal-Dokumente und FLEGT-Genehmigungen sowie aller Berichte der Genehmigungsstellen über die Nichteinhaltung von Anforderungen pflegt. Das Referat für Informationen über Genehmigungen gewährt den zuständigen Behörden der Union Online-Zugang zu seiner Datenbank. Im Fall von Anfragen in Bezug auf die Echtheit, Vollständigkeit und Gültigkeit einer bestimmten FLEGT-Genehmigung kann die zuständige Behörde in der Union die Informationen über die Genehmigung mit Hilfe der Online-Datenbank SILK überprüfen. Um weitere Informationen zu erhalten, können sich die zuständigen Behörden der Union an das Referat für Informationen über Genehmigungen wenden, das sich bei Bedarf mit der zuständigen Genehmigungsstelle in Verbindung setzt. Das V-Legal-Dokument/die FLEGT-Genehmigung wird an dem Ort ausgestellt, an dem die Sendung vor der Ausfuhr zusammengestellt wird. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt: 6.1. Das V-Legal-Dokument/die FLEGT-Genehmigung wird von der Genehmigungsstelle, die einen Vertrag mit dem Ausführer hat, für die auszuführende Sendung von Holzprodukten ausgestellt. 6.2. Durch das interne Rückverfolgbarkeitssystem des Ausführers werden die Nachweise für die Legalität des Holzes bereitgestellt, die für die Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung benötigt werden. Die vorausgegangene Stufe der Lieferkette ist in das interne Rückverfolgbarkeitssystem des Ausführers zu integrieren. 6.3. Damit ein V-Legal-Dokument/eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt werden kann, müssen alle Lieferanten in der Lieferkette des Ausführers, die an der Sendung beteiligt sind, über eine gültige Bescheinigung über die Legalität oder die nachhaltige Waldbewirtschaftung oder über eine Konformitätserklärung des Anbieters verfügen. 6.4. Damit ein Marktteilnehmer ein V-Legal-Dokument/eine FLEGT-Genehmigung erhalten kann, muss er ein registrierter Ausführer (ETPIK-Inhaber) sein und über eine gültige Legalitätsbescheinigung verfügen. Der ETPIK-Inhaber reicht ein Antragsschreiben bei der Genehmigungsstelle ein und fügt die folgenden Dokumente bei, um zu belegen, dass die in dem Produkt verwendeten Holzrohstoffe ausschließlich aus nachweislich legalen Quellen stammen (SVLK-Bescheinigung oder Konformitätserklärung des Anbieters): 6.4.1. Eine Zusammenfassung aller Beförderungsdokumente für sämtliches Holz bzw. alle Rohstoffe, die seit der letzten Prüfung beim Werk eingegangen sind (bis zu zwölf Monaten), und 6.4.2. Zusammenfassungen der Bilanzberichte für Holz/Rohstoffe sowie für verarbeitetes Holz seit der letzten Prüfung (bis zu zwölf Monaten). 6.5. Danach führt die Genehmigungsstelle die folgenden Überprüfungsschritte durch: 6.5.1. Überprüfung der Gültigkeit der Legalitätsbescheinigung und der ETPIK-Registrierung des Marktteilnehmers mit Hilfe der eigenen Datenbank der Genehmigungsstelle und von SILK. 6.5.2. Datenabgleich auf Grundlage der Zusammenfassungen der Beförderungsdokumente und der Bilanzberichte für Holz/Rohstoffe und für verarbeitetes Holz. 6.5.3. Kontrolle der Ausbeuterate(n) für jede Produktart (nur Erstverarbeiter) auf Grundlage der Analyse der Bilanzberichte für Holz/Rohstoffe und für verarbeitetes Holz. 6.5.4. Falls erforderlich, kann die Genehmigungsstelle nach einem Datenabgleich einen Vor-Ort-Besuch durchführen, um die Konsistenz mit den im V-Legal-Dokument/in der FLEGT-Genehmigung anzugebenden Informationen zu gewährleisten. Dies kann beispielsweise durch Stichprobenkontrollen der Ausfuhrsendungen und durch Inspektion des Werksbetriebs oder des Holzlagerbetriebs und der Aufzeichnungen erfolgen. 6.6. Ergebnis der Überprüfung: 6.6.1. Wenn ein ETPIK-Inhaber die Anforderungen in Bezug auf Legalität und Lieferkette erfüllt, stellt die Genehmigungsstelle ein V-Legal-Dokument/eine FLEGT-Genehmigung in dem in Anhang IV dargestellten Format aus. 6.6.2. Ein ETPIK-Inhaber, der die genannten Anforderungen erfüllt, darf eine Konformitätskennzeichnung (V-Legal-Etikett) auf den Produkten und/oder der Verpackung anbringen. Nationale Leitlinien zur Nutzung der Konformitätskennzeichnung sind in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz enthalten. 6.6.3. Wenn ein ETPIK-Inhaber die Anforderungen in Bezug auf Legalität und Lieferkette nicht erfüllt, erstellt die Genehmigungsselle anstelle eines V-Legal-Dokuments/einer FLEGT-Genehmigung einen Bericht über die Nichteinhaltung. Mit dem Bericht über die Nichteinhaltung wird die weitere Verbringung des betreffenden Holzes und/oder der betreffenden Holzprodukte gestoppt. 6.6.4. Falls Änderungen an einer Ladung vorgenommen werden, bevor sie den Ausfuhrhafen verlässt (z. B. Änderung des Bestimmungsorts, der Mengen oder der Arten gemäß der Definition in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz), muss der Ausführer bei der Genehmigungsstelle eine Aufhebung der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung und die Erteilung einer neuen Genehmigung/neuer Genehmigungen beantragen. Die Genehmigungsstelle unterrichtet das Referat für Informationen über Genehmigungen von sämtlichen Ausfuhrgenehmigungen, die aufgehoben wurden. 6.6.5. Im Falle des Missbrauchs oder der Fälschung von Legalitätsbescheinigungen und/oder Ausfuhrgenehmigungen durch einen Marktteilnehmer verhängt das Forstministerium eine Sanktion gemäß den anwendbaren Vorschriften. 6.7. Die Genehmigungsstelle führt folgende Aufgaben aus: 6.7.1. Sie sendet innerhalb von 24 Stunden nach der Entscheidung eine Kopie eines V-Legal-Dokuments/einer FLEGT-Genehmigung oder eines Berichts über die Nichteinhaltung an das Forstministerium. 6.7.2. Sie legt dem Forstministerium alle drei Monate einen umfassenden Bericht und einen zur Veröffentlichung bestimmten Kurzbericht vor, in dem die Zahl der ausgestellten V-Legal-Dokumente/FLEGT-Genehmigungen sowie die Zahl und die Art der festgestellten Nichteinhaltungen angegeben sind, und sendet Kopien dieser Berichte an das Handelsministerium und das Ministerium für Industrie. 7.   Überwachung Das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz umfasst eine Überwachung durch die Zivilgesellschaft (unabhängige Überwachung). Um das System für ein freiwilliges FLEGT-Partnerschaftsabkommen noch wirksamer zu gestalten, wird eine weitere Komponente in Form einer regelmäßigen Bewertung hinzugefügt. Die unabhängige Überwachung wird durch zivilgesellschaftliche Instanzen durchgeführt, um die Einhaltung der indonesischen Anforderungen in Bezug auf das Legalitätssicherungssystem für Holz — einschließlich Akkreditierungsstandards und Leitlinien — durch Marktteilnehmer, LP, LV und Genehmigungsstellen zu bewerten. Zivilgesellschaftliche Instanzen sind in diesem Zusammenhang als indonesische Rechtspersonen definiert, die Nichtregierungsorganisationen, Gemeinschaften und einzelne indonesische Bürger umfassen. Ziel der regelmäßigen Bewertungen ist es, unabhängig zu gewährleisten, dass das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz entsprechend den Vorgaben funktioniert, und so die Glaubwürdigkeit der ausgestellten FLEGT-Genehmigungen zu erhöhen. In den regelmäßigen Bewertungen werden die Ergebnisse und Empfehlungen der unabhängigen Überwachung genutzt. Das Mandat für die regelmäßigen Bewertungen ist in Anhang VI beschrieben. „Anlage Kontrolle der Lieferkette Wie in Anhang V beschrieben ist in den Erklärungen und Aufzeichnungen der Marktteilnehmer (z. B. Beförderungsdokumente und Bilanzberichte) entlang der gesamten verschiedenen Lieferketten anzugeben, ob das Holz oder die Holzprodukte SVLK-zertifiziert sind, durch eine Konformitätserklärung von Anbietern als legal deklariert wurden oder aus einer Beschlagnahme stammen. 1.   BESCHREIBUNG DER OPERATIVEN KONTROLLE DER LIEFERKETTE FÜR HOLZ AUS STAATLICHEN WÄLDERN Die operativen Kontrollen der Lieferkette für staatliche Wälder (Naturwälder und Plantagenwälder) sind in den Verordnungen P.41/Menhut-II/2014 und P.42/Menhut-II/2014 des Forstministers über die Holzverwaltung geregelt. Dazu gehören auch die Verordnung P.43/Menhut-II/2014 des Forstministers über die SVLK-Standards und die daran anschließenden Fachlichen Richtlinien P.14/VI-BPPHH/2014 der Generaldirektion Waldnutzung und deren Rundschreiben SE 8/VI-BPPHH/2014 vom August 2014. Sämtliche Verfahren und Vorschriften für die Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit der Überprüfung, dem Datenabgleich und dem Vorgehen bei Nichteinhaltung der Anforderungen auf den einzelnen im Folgenden aufgeführten Stufen der Lieferkette gelten für alle Arten forstwirtschaftlicher Genehmigungen für staatliche Wälder: Naturwaldkonzessionen (IUPHHK-HA/HPH), Konzessionen für industrielle Plantagenwälder (IUPHHK-HT/HPHTI), Konzessionen für die Wiederherstellung von Waldökosystemen (IUPHHK-RE), Bewirtschaftungsrecht für Plantagenwälder (Perum Perhutani), Konzessionen für gemeinschaftliche Waldplantagen (IUPHHK-HTR) und für Gemeinschaftswälder (IUPHHK-HKM), Konzessionen für Dorfgemeindewälder (IUPHHK-HD), die Nutzung von Holz aus Konzessionen für Wiederaufforstungszonen (IUPHHK-HTHR) und die Nutzung von Holz aus Nicht-Waldzonen oder umwandelbaren Wirtschaftswäldern (IPK). Diese Verfahren und Vorschriften sind in den fachlichen Richtlinien der Verordnungen P.41/Menhut-II/2014 und P.42/Menhut-II/2014 über die Holzverwaltung beschrieben. Alle Marktteilnehmer, die über eine Holzerntegenehmigung im Rahmen einer Naturwald-Konzession verfügen, müssen ihre gesamten Produktionsdaten über das nationale Online-Rückverfolgungssystem für jede Stufe der Lieferkette — vom Einschlag im Rahmen der Konzession bis zum Zwischenlager und Erstverarbeiter — melden. 1.1.   Einschlagsort a) Wichtigste Tätigkeiten: — Holzvorratsaufnahme (Bestandsaufnahme der Bäume bei Naturwaldkonzessionen oder Perum Perhutani) oder Holzbestandsaufnahme (bei Konzessionen für Plantagenwälder oder im Rahmen eines Vorschlags für eine IPK) durch den Genehmigungsinhaber; — Erstellung eines Berichts über die Holzvorratsaufnahme bzw. eines Berichts über die Holzbestandsaufnahme durch den Genehmigungsinhaber; — Überprüfung und Genehmigung des Berichts über die Holzvorratsaufnahme bzw. des Berichts über die Holzbestandsaufnahme durch den Bezirksforstbeamten; — Einreichung eines Vorschlags für den Jahresarbeitsplan (oder den Arbeitsplan/Bagan Kerja im Rahmen eines Vorschlags für eine IPK) durch den Genehmigungsinhaber; — Genehmigung des Jahresarbeitsplans (bzw. des Arbeitsplans/Bagan Kerja für eine IPK) durch den Provinzforstbeamten. Ein Marktteilnehmer mit gültiger SVLK-Bescheinigung über die nachhaltige Waldbewirtschaftung kann seinen Jahresarbeitsplan selbst genehmigen und ausstellen. Die Konformität des Jahresarbeitsplans wird von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen kontrolliert; — Holzernte durch den Genehmigungsinhaber, einschließlich Holzrücken zum Holzlagerplatz. b) Verfahren: — Bei Naturwaldkonzessionen oder Perum Perhutani führt der Genehmigungsinhaber die Holzvorratsaufnahme (Bestandsaufnahme der Bäume) unter Verwendung von Kennzeichnungsmarken durch. Diese Marken bestehen aus drei abtrennbaren Abschnitten, die am

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.