Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1158 der Kommission vom 8. Juli 2015 über den von der Kommission im Namen der Europäischen Union in dem Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens, der durch das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union eingesetzt wurde, zu vertretenden Standpunkt zu den Änderungen der Anhänge I, II und V des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1158. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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Vorbereitung der Rundholzliste durch den Genehmigungsinhaber oder Ganis für die ausgehenden Stämme; — Ausfüllen des Rundholz-Beförderungsdokuments für die ausgehenden Stämme nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster durch den Genehmigungsinhaber oder Ganis; — Ausstellung oder Erstellung der Konformitätserklärung des Anbieters (nur wenn eingeführtes Holz und/oder zertifiziertes Perum-Perhutani-Holz verwendet wird und der Marktteilnehmer über keine SVLK-Bescheinigung verfügt). b) Verfahren: — Der Wasganis hebt die Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments für die eingehenden Stämme auf. — Der Wasganis führt durch vollständige Zählung oder — wenn die Anzahl der Stämme 100 überschreitet — durch Stichproben eine physische Überprüfung der eingehenden Stämme in Bezug auf Anzahl, Holzart und Abmessungen durch. — Wenn die Überprüfung zu einem positiven Ergebnis führt, erfasst der Genehmigungsinhaber das Holz im Rundholz-Beförderungsdokument. — Der Genehmigungsinhaber erstellt einen Rundholz-Bilanzbericht, anhand dessen die Ein- und Ausgänge von Stämmen im registrierten Lagerbetrieb kontrolliert werden können. — Für die ausgehenden Stämme erstellt der Genehmigungsinhaber oder der Ganis eine Rundholzliste, die auf die früheren Rundholz-Beförderungsdokumente Bezug nimmt. — Das Rundholz-Beförderungsdokument für die ausgehenden Stämme wird von dem Genehmigungsinhaber oder dem Ganis ausgefüllt. — Verfügt der Genehmigungsinhaber über keine SVLK-Bescheinigung und verwendet er ausschließlich eingeführtes Holz und/oder zertifiziertes Perum-Perhutani-Holz, so stellt er eine Konformitätserklärung des Anbieters nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster aus. — Der Genehmigungsinhaber aktualisiert den Rundholz-Bilanzbericht, in dem Eingänge, Ausgänge und Lagermengen von Stämmen in den registrierten Holzlagerbetrieben auf der Grundlage der entsprechenden Rundholz-Beförderungsdokumente festgehalten werden. — Der Genehmigungsinhaber legt den Rundholz-Bilanzbericht jeden Monat dem Bezirksforstamt vor. c) Datenabgleich: Der Bezirksforstbeamte prüft den Rundholz-Bilanzbericht und die Übereinstimmung zwischen den von dem Lagerhof oder dem Zwischenlager ausgehenden Stämmen und den beim registrierten Holzlagerbetrieb eingehenden Stämmen durch Abgleich des Rundholz-Beförderungsdokuments und der Rundholzliste für die eingehenden Stämme. Der Bezirksforstbeamte nimmt bei Bedarf Vor-Ort-Inspektionen vor. Beteiligt sich der Genehmigungsinhaber am SVLK-Zertifizierungssystem, wird der Rundholz-Bilanzbericht auch von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen kontrolliert. Die Konformitätsbewertungsstelle veranlasst bei Bedarf auch Vor-Ort-Inspektionen auf Ad-hoc-Basis gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz. Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Bezirksforstbeamte die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den betreffenden Marktteilnehmer zuständige Konformitätsbewertungsstelle und umgekehrt. 3.2.   Registrierte Lagerbetriebe für Holz und/oder verarbeitetes Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum (TPT) Registrierte Lagerbetriebe für Holz und/oder verarbeitetes Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum (TPT) werden genutzt, wenn das Rundholz und/oder das verarbeitete Holz von den Wäldern/Flächen in Privateigentum und/oder anderen TPT nicht direkt zum Sägewerk verbracht wird. Die Zulassung für die Errichtung eines TPT wird vom Forstbeamten auf der Grundlage eines vom Genehmigungsinhaber eingereichten Vorschlags erteilt. Die TPT-Zulassung wird vom Forstbeamten überprüft und genehmigt. TPT-Betreiber dürfen Konformitätserklärungen des Anbieters nur einsetzen, wenn sie sich nicht am SVLK-Zertifizierungssystem beteiligen. TPT-Betreiber dürfen ausschließlich Holz und/oder verarbeitetes Holz von gepflanzten Bäumen aus Wäldern/Flächen in Privateigentum verwenden. a) Wichtigste Tätigkeiten: — Prüfung der Gültigkeit des Bilanzberichts für Rundholz und/oder verarbeitetes Holz durch den Genehmigungsinhaber; — Erstellung des Bilanzberichts für Rundholz und/oder verarbeitetes Holz durch den Genehmigungsinhaber; — Erstellung der Rundholzliste und/oder der Liste des verarbeiteten Holzes durch den Genehmigungsinhaber; — Ausfüllen des Rundholz-Beförderungsdokuments und/oder des Beförderungsdokuments für verarbeitetes Holz durch den Genehmigungsinhaber; — Ausstellung oder Erstellung der Konformitätserklärung des Anbieters (falls sich der Marktteilnehmer nicht am SVLK-Zertifizierungssystem beteiligt). b) Verfahren: — Der Genehmigungsinhaber prüft die Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments und/oder des Beförderungsdokuments für verarbeitetes Holz für die eingehenden Stämme und/oder das verarbeitete Holz. — Der Genehmigungsinhaber erstellt den Rundholz-Bilanzbericht und/oder den Bilanzbericht für verarbeitetes Holz, anhand dessen die Ein- und Ausgänge von Stämmen und/oder verarbeitetem Holz kontrolliert werden können. — Für die ausgehenden Stämme erstellt der Genehmigungsinhaber eine Rundholzliste und/oder eine Liste des verarbeiteten Holzes, die auf die früheren Rundholz-Beförderungsdokumente und/oder Beförderungsdokumente für verarbeitetes Holz Bezug nehmen kann. — Das Rundholz-Beförderungsdokument und/oder das Beförderungsdokument für verarbeitetes Holz wird vom Genehmigungsinhaber ausgefüllt. — Beteiligt sich der Genehmigungsinhaber nicht am SVLK-Zertifizierungssystem, so stellt er eine Konformitätserklärung des Anbieters nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster aus. — Der Genehmigungsinhaber aktualisiert den Rundholz-Bilanzbericht und/oder den Bilanzbericht für verarbeitetes Holz, in dem Eingänge, Ausgänge und Lagermengen von Stämmen und/oder verarbeitetem Holz im registrierten Lagerbetrieb auf der Grundlage der entsprechenden Rundholz-Beförderungsdokumente und/oder Beförderungsdokumente für verarbeitetes Holz festgehalten werden. — Der Genehmigungsinhaber legt den Rundholz-Bilanzbericht und/oder den Bilanzbericht für verarbeitetes Holz jeden Monat dem Bezirksforstamt vor. c) Datenabgleich: Der Bezirksforstbeamte prüft den Rundholz-Bilanzbericht und/oder den Bilanzbericht für verarbeitetes Holz sowie die Übereinstimmung zwischen den Stämmen und/oder dem verarbeiteten Holz aus den Wäldern in Privateigentum oder anderen TPT und den Stämmen und/oder dem verarbeiteten Holz, die beim TPT eingehen, indem er für die eingehenden Stämme und/oder das eingehende verarbeitete Holz das Rundholz-Beförderungsdokument und/oder das Beförderungsdokument für verarbeitetes Holz mit der Rundholzliste und/oder der Liste des verarbeiteten Holzes abgleicht. Der Bezirksforstbeamte nimmt bei Bedarf Vor-Ort-Inspektionen vor. Beteiligt sich der Genehmigungsinhaber am SVLK-Zertifizierungssystem, wird der Rundholz-Bilanzbericht und/oder der Bilanzbericht für verarbeitetes Holz auch von Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen kontrolliert. Die Konformitätsbewertungsstellen veranlassen bei Bedarf auch Vor-Ort-Inspektionen auf Ad-hoc-Basis gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz. Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Bezirksforstbeamte die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den betreffenden Marktteilnehmer zuständige Konformitätsbewertungsstelle und umgekehrt. 3.3.   Erstverarbeiter/integrierte Verarbeiter a) Wichtigste Tätigkeiten: — Erstellung eines Rundholz-Bilanzberichts durch das Sägewerk — Aufhebung der Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments durch einen Bezirksforstbeamten; — physische Überprüfung der Stämme durch den Bezirksforstbeamten; — Falls der Marktteilnehmer ein amtliches Online-System für die Rundholz-Rückverfolgung verwendet, werden die Informationen mit Hilfe eines Strichcodelesers erfasst und in das System hochgeladen; — Erstellung einer Abgleichsliste für Rohstoffe und Produkte durch den Sägewerksbetreiber; — Erstellung eines Bilanzberichts für verarbeitetes Holz durch den Sägewerksbetreiber; — Ausfüllen des Beförderungsdokuments für Holzprodukte nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster durch den Sägewerksbetreiber; — Erstellen eines Verkaufsberichts des Sägewerks; — Ausstellung oder Erstellung der Konformitätserklärung des Anbieters (falls der Marktteilnehmer ausschließlich Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum verwendet und sich nicht am SVLK-Zertifizierungssystem beteiligt). b) Verfahren: — Der Sägewerksbetreiber erstellt einen Rundholz-Bilanzbericht, anhand dessen die Eingänge von Stämmen im Sägewerk (Lager des Sägewerks) sowie von Stämmen im Werk selbst (Produktionslinien) aufgezeichnet werden. — Der Sägewerksbetreiber legt dem Bezirksforstbeamten Kopien der Rundholz-Beförderungsdokumente vor, die den einzelnen im Sägewerk eingegangenen Rundholzlosen entsprechen. — Der Bezirksforstbeamte hebt die Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments auf. — Falls der Marktteilnehmer ein amtliches Online-System für die Rundholzrückverfolgung verwendet, wird die Gültigkeit der Rundholz-Beförderungsdokumente durch das registrierte Fachpersonal aufgehoben. — Der Bezirksforstbeamte gleicht die Angaben in den Rundholz-Beförderungsdokumenten mit den physischen Produkten ab. Bei Stückzahlen über 100 kann dies in Form von Stichproben erfolgen. — Der Bezirksforstbeamte überprüft die Angaben in den Rundholz-Bilanzberichten. — Wenn die Überprüfung zu einem positiven Ergebnis führt, wird das Holz im endgültigen Rundholz-Beförderungsdokuments erfasst. — Der Bezirksforstbeamte nimmt Kopien der Rundholz-Beförderungsdokumente zu den Akten und erstellt anhand des vom Forstministerium bereitgestellten Musters eine zusammenfassende Liste der Rundholz-Beförderungsdokumente. — Kopien der Rundholz-Beförderungsdokumente, deren Gültigkeit durch einen Beamten aufgehoben wurde, werden dem Unternehmen für seine Aufzeichnungen übermittelt. — Am Ende jedes Monats wird dem Bezirksforstamt eine Zusammenfassung der Rundholz-Beförderungsdokumente vorgelegt. — Der Sägewerksbetreiber erstellt eine Abgleichsliste für Rohstoffe und Produkte nach Produktionslinien, anhand derer der Eingang von Rundholz und der Ausgang von Holzprodukten kontrolliert und die Ausbeuterate berechnet wird. — Der Sägewerksbetreiber erstellt einen Bilanzbericht für verarbeitetes Holz, anhand dessen die Ein- und Ausgänge von Holzprodukten sowie die Lagerbestände des Sägewerks festgehalten werden. — Der Sägewerksbetreiber erstellt Verkaufsberichte des Sägewerks für seine Aufzeichnungen. — Wenn der Genehmigungsinhaber ausschließlich Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum verwendet und sich nicht am SVLK-Zertifizierungssystem beteiligt, so stellt er eine Konformitätserklärung des Anbieters nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster aus. — Der Genehmigungsinhaber legt den Rundholz-Bilanzbericht und den Bilanzbericht für verarbeitetes Holz jeden Monat dem Forstamt vor. c) Datenabgleich: Der Forstbeamte gleicht die Eingänge, Ausgänge und Lagerbestände von Stämmen auf der Grundlage der Rundholz-Beförderungsdokumente mit dem Rundholz-Bilanzbericht und dem Bilanzbericht für verarbeitetes Holz ab. Die Produktions-Abgleichsliste wird zum Abgleich der Eingangs- und Ausgangsmengen der Produktionslinien genutzt, und die Ausbeuterate wird mit der veröffentlichten Durchschnittsrate verglichen. Beteiligt sich der Genehmigungsinhaber am SVLK-Zertifizierungssystem, werden der Rundholz-Bilanzbericht und der Bilanzbericht für verarbeitetes Holz auch von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen kontrolliert. Die Konformitätsbewertungsstelle veranlasst bei Bedarf auch Vor-Ort-Inspektionen auf Ad-hoc-Basis gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz. Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Forstbeamte die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den betreffenden Marktteilnehmer zuständige Konformitätsbewertungsstelle und umgekehrt. 3.4.   Registrierte Lagerbetriebe für verarbeitetes Holz aus staatlichen Wäldern und/oder Einfuhren (TPT-KO) Registrierte Lagerbetriebe für verarbeitetes Holz aus staatlichen Wäldern und/oder Einfuhren (TPT-KO) sind Lagerbetriebe für verarbeitetes Holz, die verarbeitetes Holz von Erstverarbeitern und/oder von anderen TPT-KO und/oder eingeführtes verarbeitetes Holz erhalten. Die Holzprodukte werden von den TPT-KO an Zweitverarbeiter, andere TPT-KO, registrierte Ausführer und/oder Endnutzer verkauft. Die Zulassung für die Errichtung eines TPT-KO wird vom Bezirksforstbeamten auf der Grundlage eines vom Genehmigungsinhaber eingereichten Vorschlags erteilt. Eine TPT-KO-Zulassung hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren, kann jedoch nach einer Prüfung und Genehmigung durch den Bezirksforstbeamten verlängert werden. TPT-KO-Betreiber dürfen Konformitätserklärungen des Anbieters nur einsetzen, wenn sie ausschließlich Holzprodukte aus eingeführtem verarbeitetem Holz verwenden. Wenn nur eines ihrer Produkte aus verarbeitetem Holz verarbeitetes Holz aus Naturwäldern enthält, benötigen sie eine SVLK-Bescheinigung. a) Wichtigste Tätigkeiten: — Aufhebung der Gültigkeit des Holzprodukt-Beförderungsdokuments durch den Ganis; — Erstellung eines Bilanzberichts für verarbeitetes Holz durch den Genehmigungsinhaber; — Erstellung einer Liste des verarbeiteten Holzes durch den Genehmigungsinhaber; — Ausfüllen des Holzprodukt-Beförderungsdokuments durch den Genehmigungsinhaber unter Verwendung des vom Forstministerium bereitgestellten Formulars/Musters; — Ausstellung oder Erstellung der Konformitätserklärung des Anbieters (falls das verarbeitete Holz ausschließlich von eingeführtem Holz stammt und der Marktteilnehmer sich nicht am SVLK-Zertifizierungssystem beteiligt). b) Verfahren: — Der Ganis hebt die Gültigkeit der Holzprodukt-Beförderungsdokumente für das eingehende verarbeitete Holz auf. — Der Genehmigungsinhaber erstellt einen Bilanzbericht für verarbeitetes Holz, anhand dessen die Ein- und Ausgänge von verarbeitetem Holz im registrierten Lagerbetrieb für verarbeitetes Holz kontrolliert werden können. — Für das ausgehende verarbeitete Holz erstellt der Genehmigungsinhaber eine Liste der Holzprodukte, die auf die früheren Holzprodukt-Beförderungsdokumente Bezug nimmt. — Der Genehmigungsinhaber füllt die Holzprodukt-Beförderungsdokumente aus. — Verfügt der Genehmigungsinhaber über keine SVLK-Bescheinigung und verwendet er ausschließlich eingeführtes verarbeitetes Holz, so stellt er eine Konformitätserklärung des Anbieters nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster aus. — Der Genehmigungsinhaber aktualisiert den Bilanzbericht für verarbeitetes Holz, in dem Eingänge, Ausgänge und Lagermengen von Holzprodukten in den registrierten Lagerbetrieben für verarbeitetes Holz auf der Grundlage der entsprechenden Holzprodukt-Beförderungsdokumente und der Einfuhrdokumente festgehalten werden. c) Datenabgleich: Der Ganis prüft den Bilanzbericht für verarbeitetes Holz und die Übereinstimmung zwischen dem eingehenden verarbeiteten Holz und den dazugehörigen Holzprodukt-Beförderungsdokumenten und den Einfuhrdokumenten. Der Bezirksforstbeamte nimmt bei Bedarf Vor-Ort-Inspektionen vor. Beteiligt sich der Genehmigungsinhaber am SVLK-Zertifizierungssystem, wird der Bilanzbericht für verarbeitetes Holz auch von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen kontrolliert. Die Konformitätsbewertungsstelle veranlasst bei Bedarf Vor-Ort-Inspektionen auf Ad-hoc-Basis gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz. Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Bezirksforstbeamte die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den betreffenden Marktteilnehmer zuständige Konformitätsbewertungsstelle und umgekehrt. 3.5.   Zweitverarbeiter a) Wichtigste Tätigkeiten: — Erstellung von Bilanzberichten für verarbeitetes Holz (teilweise verarbeitete Produkte) und für verarbeitete Produkte durch den Werksbetreiber; — Erstellung von Rechnungen anhand des vom Forstministerium bereitgestellten Musters, die auch als Beförderungsdokumente für verarbeitete Holzprodukte dienen, durch den Werksbetreiber; — Erstellung eines Bilanzberichts für verarbeitetes Holz durch den Werksbetreiber; — Erstellung eines Verkaufsberichts durch den Unternehmens- oder Werksbetreiber; — Ausstellung oder Erstellung der Konformitätserklärung des Anbieters (falls der Marktteilnehmer ausschließlich Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum verwendet und sich nicht am SVLK-Zertifizierungssystem beteiligt). b) Verfahren: — Der Werksbetreiber nimmt die Beförderungsdokumente für verarbeitetes Holz (für eingehende Rohstoffe) zu den Akten und erstellt eine Zusammenfassung dieser Dokumente. — Der Werksbetreiber nutzt die Abgleichslisten für verarbeitetes Holz und für verarbeitete Produkte nach Produktionslinien, um den Eingang der Rohstoffe in das Werk und den Ausgang von Produkten festzuhalten und die Ausbeuterate für die Rohstoffe zu berechnen. — Der Werksbetreiber erstellt einen Bilanzbericht für verarbeitetes Holz, anhand dessen der Eingang der Rohstoffe in das Werk, der Ausgang von Holzprodukten und die Lagerbestände kontrolliert werden. Der Werksbetreiber erstellt Rechnungen für verarbeitete Produkte anhand des vom Forstministerium bereitgestellten Musters, die auch als Beförderungsdokumente dienen, und nimmt Kopien dieser Rechnungen zu seinen Akten. Jeder Rechnung wird eine Liste der Holzprodukte beigefügt. — Der Werksbetreiber erstellt Verkaufsberichte für seine Aufzeichnungen. — Falls das Werk die Schnittholzprodukte weiterbefördern will, muss das Unternehmen auch als Lagerbetrieb für verarbeitetes Holz registriert sein und für die ausgehenden Schnittholzprodukte Beförderungsdokumente für verarbeitetes Holz erstellen. — Wenn der Genehmigungsinhaber (keine ETPIK-Genehmigung) ausschließlich verarbeitetes Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum verwendet und sich nicht am SVLK-Zertifizierungssystem beteiligt, so stellt er eine Konformitätserklärung des Anbieters nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster aus. c) Datenabgleich: Der Werksbetreiber prüft den Bilanzbericht für verarbeitetes Holz und gleicht die Eingänge, Ausgänge und Lagermengen der Rohstoffe mit den Beförderungsdokumenten für verarbeitetes Holz und der Abgleichsliste für verarbeitetes Holz ab. Die Produktions-Abgleichsliste wird zur Kontrolle des Eingangs- und Ausgangsvolumens der Produktionslinien genutzt, und die Ausbeuterate wird bewertet. Der Unternehmensbetreiber gleicht die Eingänge, Ausgänge und Lagerbestände von Produkten auf der Grundlage des Bilanzberichts für verarbeitetes Holz mit den Rechnungen ab. Der Forstbeamte nimmt bei Bedarf Vor-Ort-Inspektionen vor. Beteiligt sich der Genehmigungsinhaber am SVLK-Zertifizierungssystem, wird der Bilanzbericht für verarbeitetes Holz auch von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen kontrolliert. Die Konformitätsbewertungsstelle veranlasst bei Bedarf Vor-Ort-Inspektionen auf Ad-hoc-Basis gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz. Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Forstbeamte die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den betreffenden Marktteilnehmer zuständige Konformitätsbewertungsstelle und umgekehrt. 4.   AUSFUHR Die Verfahren und die Datenabgleichsprozesse für die Ausfuhr von Holz aus staatlichen Wäldern und aus Wäldern/Flächen in Privateigentum sind identisch. a) Wichtigste Tätigkeiten: — Das Handelsministerium stellt dem Ausführer eine Bescheinigung für registrierte Ausführer von forstwirtschaftlichen Produkten (ETPIK) aus. — Der Ausführer beantragt die Ausstellung eines V-Legal-Dokuments/einer FLEGT-Genehmigung für jede Ausfuhrsendung. — Wenn ein ETPIK-Inhaber die Anforderungen in Bezug auf Legalität und Lieferkette erfüllt, stellt die Genehmigungsstelle ein V-Legal-Dokument/eine FLEGT-Genehmigung aus. Die FLEGT-Genehmigung wird in dem in Anhang IV dargestellten Format ausgestellt. — Der Ausführer erstellt eine Ausfuhranmeldung (PEB) in dem vom Zoll vorgegebenen Format, die der Zollbehörde vorgelegt wird. — Die Zollbehörde stellt eine Ausfuhrgenehmigung für die Zollabfertigung aus. b) Verfahren: — Der Ausführer beantragt bei der Genehmigungsstelle die Ausstellung eines V-Legal-Dokuments/einer FLEGT-Genehmigung durch Einreichung eines Antrags mit Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die für die Produkte verwendeten Holzrohstoffe nur aus überprüften legalen Quellen stammen (SVLK-Bescheinigung oder Konformitätserklärung des Anbieters). — Die Genehmigungsstelle stellt ein V-Legal-Dokument/eine FLEGT-Genehmigung aus, nachdem sie durch eine Dokumentenprüfung und bei Bedarf eine physische Überprüfung der Datenkonsistenz sichergestellt hat, dass das Holz bzw. die Holzprodukte aus nachweislich legalen Quellen stammt/stammen und infolgedessen entsprechend der Legalitätsdefinition gemäß Anhang II erzeugt wurde/wurden. Die Ausstellung der Ausfuhrgenehmigungen durch die Genehmigungsstellen erfolgt mit Hilfe der Online-Datenbank SILK. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Marktteilnehmer über eine gültige Ausfuhrbescheinigung (ETPIK) und Legalitätsbescheinigung verfügt. — Der Ausführer legt der Zollbehörde eine Ausfuhranmeldung (PEB) mit den folgenden Anlagen zur Genehmigung vor: Rechnung, Ladeliste, Nachweis über die Zahlung des Ausfuhrzolls (falls vorgeschrieben), ETPIK-Bescheinigung, V-Legal-Dokument/FLEGT-Genehmigung, Ausfuhrerlaubnis (falls vorgeschrieben), Gutachterbericht (falls vorgeschrieben) und (gegebenenfalls) CITES-Dokument. — Wenn die Überprüfung der Ausfuhranmeldung zu einem positiven Ergebnis führt, stellt die Zollbehörde eine Ausfuhrgenehmigung aus. c) Datenabgleich: Der Forstbeamte nimmt bei Bedarf Vor-Ort-Inspektionen vor. Die Konformitätsbewertungsstelle und die Genehmigungsstelle gleichen die Eingänge, Ausgänge und Lagerbestände anhand des Bilanzberichts für verarbeitetes Holz ab. Die Konformitätsbewertungsstelle gleicht diese Daten im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen auch mit dem in der Rechnung angegebenen Volumen ab. Die Konformitätsbewertungsstelle veranlasst bei Bedarf auf Ad-hoc-Basis Vor-Ort-Inspektionen und die Genehmigungsstelle physische Überprüfungen der Datenkonsistenz gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz. Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Forstbeamte die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den betreffenden Marktteilnehmer zuständige Konformitätsbewertungsstelle und umgekehrt. “ (1)  Dies sind die wichtigsten Rechtsvorschriften einschließlich späterer Änderungen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.