Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1158 der Kommission vom 8. Juli 2015 über den von der Kommission im Namen der Europäischen Union in dem Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens, der durch das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union eingesetzt wurde, zu vertretenden Standpunkt zu den Änderungen der Anhänge I, II und V des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1158. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ität geprüft (auch diejenigen, die den Inlandsmarkt beliefern). Das Legalitätssicherungssystem für Holz sieht vor, dass eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte beim Zoll abgefertigt werden und den indonesischen Einfuhrvorschriften entsprechen. Gemäß diesen Vorschriften müssen eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte mit Dokumenten und anderen Nachweisen versehen sein, welche die Legalität des Holzes in dem Land gewährleisten, in dem das Holz geschlagen wurde. Das gesamte Holz und alle Holzprodukte, die nach Indonesien eingeführt werden, müssen in eine Lieferkette integriert werden, deren Kontrollen sämtlichen einschlägigen indonesischen Vorschriften uneingeschränkt entsprechen. Bestimmte Holzprodukte können wiederverwertete Rohstoffe enthalten. Die Legalitätsstandards und die Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz enthalten spezifische Legalitätsanforderungen für wiederverwertetes Holz. Beschlagnahmtes Holz darf nur für die Verwendung auf dem Inlandsmarkt verkauft werden, mit Ausnahme von beschlagnahmtem Holz aus geschützten Wäldern, das vernichtet werden muss. Ein Betrieb, der beschlagnahmtes Holz erhält, muss für die Trennung dieses Holzes von den anderen Lieferungen sorgen und eine Konformitätsbewertungsstelle ordnungsgemäß informieren, die unverzüglich eine Sonderprüfung durchführt, um sicherzustellen, dass das betreffende Holz nicht in die Ausfuhrlieferkette gelangt. Für beschlagnahmtes Holz darf keine Ausfuhrgenehmigung erteilt werden. Zur Umsetzung der Entscheidung des Verfassungsgerichts (MK) Nr. 35/PUU-X/2012 werden die Verfahren für die Verwendung und/oder Verwaltung von Holz aus Wäldern, die unter das Gewohnheitsrecht fallen, nach der Annahme der entsprechenden Durchführungsvorschriften geändert. Es wird streng darauf geachtet, dass Holz und Holzprodukte im Durchfuhrverkehr außerhalb der amtlichen Hauptzollgebiete bleiben. Daher gelangt solches Holz im Durchfuhrverkehr nicht in die Hauptzollgebiete und auch nicht in die Holzlieferketten Indonesiens. Für Holz im Durchfuhrverkehr werden keine Ausfuhrgenehmigungen erteilt. 2.1.   Legalitätsstandards des Legalitätssicherungssystems für Holz Das Legalitätssicherungssystem für Holz stützt sich auf spezifische Legalitätsstandards, die alle Arten von Holzquellen (Genehmigungsarten und Marktteilnehmer) und alle Tätigkeiten der Marktteilnehmer erfassen. Diese Standards und die Leitlinien für ihre Überprüfung sind in Anhang II beschrieben. Das Legalitätssicherungssystem für Holz beinhaltet auch die ‚Standards und Richtlinien für die Leistungsbewertung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung‘. Durch die Bewertung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung anhand dieser Standards wird auch überprüft, ob das geprüfte Unternehmen die einschlägigen Legalitätskriterien des Legalitätssicherungssystems für Holz erfüllt. Genehmigungsinhaber, die in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen (Dauerwaldgebiet) tätig sind, müssen die einschlägigen Legalitätsstandards sowie die Standards für nachhaltige Waldbewirtschaftung einhalten. Sie können sich dafür entscheiden, zunächst nur die Legalitätsstandards zu erfüllen, doch spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem ihre erste Legalitätsbescheinigung abläuft, müssen sie sowohl die Legalitätsstandards als auch die Standards für nachhaltige Waldbewirtschaftung einhalten. 3.   Kontrolle der Holzlieferkette Der Genehmigungsinhaber (bei Konzessionen), der Grundeigentümer (bei Flächen in Privateigentum) oder das Unternehmen (bei Händlern, Verarbeitern und Ausführern) weist nach, dass jede Stufe der Lieferkette gemäß den Verordnungen P.30/Menhut-II/2012, P.41/Menhut-II/2014 und P.42/Menhut-II/2014 des Forstministers (im Folgenden ‚die Verordnungen‘) kontrolliert und dokumentiert wird. Diese Verordnungen sehen vor, dass Forstbeamte auf Provinz- und Bezirksebene Vor-Ort-Kontrollen durchführen und die Dokumente, die von Genehmigungsinhabern, Grundeigentümern oder Verarbeitern vorgelegt werden, für alle Stufen der Lieferkette überprüfen. Die wichtigsten Dokumente für die operativen Kontrollen auf allen Stufen der Lieferkette sind in Diagramm 1 zusammengefasst. Alle Sendungen in einer Lieferkette müssen mit Beförderungsdokumenten versehen sein, aus denen hervorgeht, ob für das Holz eine gültige SVLK-Bescheinigung vorliegt, die Legalität durch eine Konformitätserklärung des Anbieters (Lieferanten) bestätigt wird oder das Holz aus beschlagnahmten Quellen stammt. Die Eigentümer oder Verwahrer von Holz oder Holzprodukten müssen auf jeder Stufe der Lieferkette festhalten, ob für eine Sendung eine SVLK-Bescheinigung vorliegt, ihre Legalität durch eine Konformitätserklärung des Anbieters bestätigt wird oder sie aus einer beschlagnahmten Quelle stammt. Enthält eine Sendung beschlagnahmtes Holz, so muss der Eigentümer oder Verwahrer dieser Sendung mit Hilfe eines wirksamen Systems dafür sorgen, dass Holz und Holzprodukte aus nachweislich legalen Quellen von beschlagnahmtem Holz und beschlagnahmten Holzprodukten getrennt werden, und Aufzeichnungen führen, in denen zwischen diesen Quellen unterschieden wird. Die Marktteilnehmer in der Lieferkette sind verpflichtet, lückenlose Aufzeichnungen über empfangene(s), gelagerte(s), verarbeitete(s) und gelieferte(s) Holz/Holzprodukte zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen ausreichen, um einen späteren Abgleich quantitativer Daten zwischen und innerhalb von Stufen der Lieferkette zu ermöglichen. Diese Daten werden Forstbeamten auf Provinz- und Bezirksebene zwecks Abgleich bereitgestellt. Die wichtigsten Tätigkeiten und Verfahren, einschließlich Abgleichen, auf den einzelnen Stufen der Lieferkette und die Aufgaben der Konformitätsbewertungsstellen bei der Bewertung der Integrität der Lieferkette sind in der Anlage zu diesem Anhang näher erläutert. Diagramm 1 Kontrolle der Lieferkette und auf den einzelnen Stufen vorzulegende wesentliche Dokumente für den Datenabgleich 4.   Institutionelles System für Legalitätsüberprüfung und Ausfuhrgenehmigung 4.1.   Einführung Das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz basiert auf einem Ansatz, der als ‚marktteilnehmerbezogene Genehmigung‘ bezeichnet wird und der viel mit Produkt- oder Waldbewirtschaftungszertifizierungssystemen gemein hat. Das indonesische Forstministerium benennt eine Reihe von Konformitätsbewertungsstellen (Lembaga Penilai/LP und Lembaga Verifikasi/LV), die es zur Überprüfung der Legalität der Tätigkeiten von Holzerzeugern, -händlern, -verarbeitern und -ausführern (‚Marktteilnehmern‘) autorisiert. Die Konformitätsbewertungsstellen werden von der indonesischen Nationalen Akkreditierungsstelle (KAN) akkreditiert. Die Konformitätsbewertungsstellen werden von Marktteilnehmern beauftragt, die Legalität ihrer Tätigkeiten zu bescheinigen. Sie sind verpflichtet, gemäß der Norm ISO/IEC 17065 zu arbeiten. Das Ergebnis der Prüfung teilen sie dem geprüften Unternehmen und dem Forstministerium mit. Zusammenfassungen der Berichte werden öffentlich zugänglich gemacht. Die Konformitätsbewertungsstellen überprüfen, ob die zu prüfenden Marktteilnehmer ihre Tätigkeiten im Einklang mit der indonesischen Legalitätsdefinition gemäß Anhang II ausführen; dies schließt wirksame Kontrollen ein, die verhindern, dass Rohstoffe aus unbekannten Quellen in die Lieferkette gelangen. Wenn festgestellt wird, dass ein geprüftes Unternehmen, das in staatlichen Wäldern tätig ist, oder ein Großunternehmen (Erstverarbeiter mit einer Kapazität von mehr als 6 000 m3/Jahr, Zweitverarbeiter mit einem Investitionsvolumen von mehr als 500 Mio. IDR) die Anforderungen erfüllt, wird eine SVLK-Legalitätsbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt. Während dieses Zeitraums führt die Konformitätsbewertungsstelle jährliche Überwachungsbesuche durch, um zu prüfen, ob die Vorschriften weiterhin eingehalten werden. Im Falle kleiner Unternehmen (Erstverarbeiter mit einer Kapazität von weniger als 6 000 m3/Jahr, Zweitverarbeiter mit einem Investitionsvolumen von weniger als 500 Mio. IDR) beträgt die Gültigkeitsdauer der Legalitätsbescheinigung 6 (sechs) Jahre und im Falle von Marktteilnehmern in Wäldern/Flächen in Privateigentum 10 (zehn) Jahre. In diesen Fällen erfolgen die Überwachungsbesuche der Konformitätsbewertungsstelle alle zwei Jahre (zweijährlich). Marktteilnehmer in Wäldern/Flächen in Privateigentum, Heimarbeiter, Handwerker/Kunsthandwerker und Erstverarbeiter, die ausschließlich Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum verarbeiten und nicht direkt ausführen können, registrierte Lagerbetriebe (die mit Holz oder verarbeitetem Holz handeln, das ausschließlich aus Wäldern/Flächen in Privateigentum stammt oder auf SVLK-zertifizierte Tätigkeiten von Perum Perhutani zurückgeht) sowie Einführer können eine Konformitätserklärung des Anbieters als Nachweis der Legalität ihres Holzes und ihrer Holzprodukte vorlegen und werden dann von den Konformitätsbewertungsstellen nicht geprüft (siehe Abschnitt 5.3). Die LV erteilen auch Ausfuhrgenehmigungen. Sie prüfen die Gültigkeit der SVLK-Bescheinigung und Registrierung des Ausführers sowie die Konsistenz der vom Ausführer gemeldeten Daten (monatliche Aufstellungen), bevor sie Ausfuhrgenehmigungen in Form von V-Legal-Dokumenten oder FLEGT-Genehmigungen ausstellen. Ausfuhren von unter Anhang I fallenden Holzprodukten ohne Ausfuhrgenehmigung sind verboten. Für Ausfuhren in die Europäische Union, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, werden FLEGT-Genehmigungen ausgestellt, während für Ausfuhren auf andere Bestimmungsmärkte V-Legal-Dokumente ausgestellt werden. Nach den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz haben indonesische zivilgesellschaftliche Gruppen, Einzelpersonen und Gemeinschaften das Recht, die Umsetzung des Legalitätssicherungssystems für Holz vor Ort zu überwachen. Diesen unabhängigen Überwachungsinstanzen ist es erlaubt zu überprüfen, ob Tätigkeiten den Anforderungen der Legalitätsdefinition entsprechen und die Prüf- und Genehmigungsabläufe mit den Anforderungen des Legalitätssicherungssystems übereinstimmen; sie können auch Beschwerde bei den Konformitätsbewertungsstellen, den Genehmigungsstellen, der KAN und dem Forstministerium einlegen. Diagramm 2 Verhältnis zwischen den verschiedenen an der Umsetzung des Legalitätssicherungssystems für Holz beteiligten Organisationen 4.2.   Konformitätsbewertungsstellen und Genehmigungsstellen Die Konformitätsbewertungsstellen spielen eine wichtige Rolle im indonesischen System. Sie werden vom Forstministerium zugelassen und von einzelnen Marktteilnehmern beauftragt, die Legalität der Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Handelstätigkeiten einzelner Marktteilnehmer in der Lieferkette sowie die Integrität der Lieferkette zu prüfen. Es gibt zwei Arten von Konformitätsbewertungsstellen: i) Bewertungsstellen (Lembaga Penilai/LP), welche die Leistungen von Waldbewirtschaftungseinheiten in den staatlichen Wäldern anhand der Nachhaltigkeitsstandards und der Legalitätsstandards prüfen, und ii) Überprüfungsstellen (Lembaga Verifikasi/LV), die Waldbewirtschaftungseinheiten, Verarbeiter von forstwirtschaftlichen Produkten, Händler und Ausführer anhand der Legalitätsstandards prüfen. Um zu gewährleisten, dass die Überprüfungen anhand der Legalitätsstandards gemäß Anhang II von höchstmöglicher Qualität sind, unterliegen die LP und LV der Verpflichtung, die erforderlichen Managementsysteme für die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf Kompetenz, Konsistenz, Unparteilichkeit, Transparenz und den Bewertungsprozess gemäß ISO/IEC 17065 zu entwickeln. Diese Anforderungen sind in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz festgelegt. Die Konformitätsbewertungsstellen werden von der indonesischen Nationalen Akkreditierungsstelle (KAN) akkreditiert. Die LV können auch als Genehmigungsstellen fungieren. In diesem Fall stellen die LV Ausfuhrgenehmigungen für Holzprodukte aus, die für internationale Märkte bestimmt sind. Für Nichtunionsmärkte stellt die Genehmigungsstelle V-Legal-Dokumente aus, und für den Markt der Union werden gemäß den in Anhang IV beschriebenen Anforderungen FLEGT-Genehmigungen ausgestellt. Die Verfahren für die Ausstellung von V-Legal-Dokumenten und FLEGT-Genehmigungen für Ausfuhrsendungen sind in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz ausführlich beschrieben. Die LP dürfen nicht als Genehmigungsstellen fungieren und keine Ausfuhrgenehmigungen erteilen. Alle Prüfer, die für Konformitätsbewertungsstellen oder Genehmigungsstellen tätig sind, müssen registriert und im Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises der Stelle für Berufsbescheinigungen (Lembaga Sertifikasi Profesi/LSP) sein. Die LSP prüft alle ihr zur Kenntnis gebrachten Vorwürfe von Fehlverhalten von Prüfern und kann die Befähigungsnachweise der betreffenden Prüfer widerrufen. 4.3.   Akkreditierungsstelle Die indonesische Nationale Akkreditierungsstelle (Komite Akreditasi Nasional — KAN) ist eine unabhängige Akkreditierungsstelle, die durch die Regierungsverordnung (Peraturan Pemerintah/PP) 102/2000 über die nationale Standardisierung und durch das Präsidialdekret (Keputusan Presiden/Keppres) 78/2001 über den Nationalen Akkreditierungsausschuss eingesetzt wurde. Sie arbeitet gemäß der Norm ISO/IEC 17011 (Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren). Sie hat speziell für das Legalitätssicherungssystem für Holz interne Leitliniendokumente über die Akkreditierung von LP und LV erarbeitet. Die KAN wird international von der Pacific Accreditation Cooperation (PAC) und dem International Accreditation Forum (IAF) für die Akkreditierung von Bescheinigungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme, Umweltmanagementsysteme und Produktzertifizierung anerkannt. Zudem wird die KAN von der Asia Pacific Laboratory Accreditation Cooperation (APLAC) und der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) anerkannt. Am 14. Juli 2009 unterzeichnete die KAN eine gemeinsame Absichtserklärung mit dem Forstministerium für die Erbringung von Akkreditierungsleistungen für das Legalitätssicherungssystem für Holz. Damit ist sie für die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen zuständig, die die Anforderungen nach ISO/IEC 17065 stets einhalten müssen. Beschwerden über die Tätigkeit einer LP oder LV können von jeder betroffenen Partei bei der KAN eingereicht werden, auch von Marktteilnehmern und unabhängigen Überwachungsinstanzen. 4.4.   Geprüfte Unternehmen Geprüfte Unternehmen sind Marktteilnehmer, die einer Legalitätsprüfung unterzogen werden. Dazu gehören Waldbewirtschaftungseinheiten (Konzessionsbetriebe oder Inhaber von Holznutzungsgenehmigungen, Inhaber von Gemeinschaftswald- oder Gemeindewald-Genehmigungen, private Wald-/Grundeigentümer), registrierte Holzlagerbetriebe, Verarbeiter von forstwirtschaftlichen Produkten und nicht produzierende registrierte Ausführer. Die Waldbewirtschaftungseinheiten und die Verarbeiter von forstwirtschaftlichen Produkten müssen den anwendbaren Legalitätsstandard einhalten. Für Ausfuhrzwecke müssen die Verarbeiter von forstwirtschaftlichen Produkten und nicht produzierende registrierte Ausführer die Anforderungen der Ausfuhrgenehmigung erfüllen. Das Legalitätssicherungssystem für Holz sieht vor, dass geprüfte Unternehmen bei der LP oder der LV Widerspruch in Bezug auf die Durchführung oder die Ergebnisse von Prüfungen einlegen können. 4.5.   Unabhängige Überwachungsinstanz Die Zivilgesellschaft spielt bei der unabhängigen Überwachung des Legalitätssicherungssystems für Holz eine wichtige Rolle. Zivilgesellschaftliche Gruppen, Einzelpersonen und Gemeinschaften, die als unabhängige Überwachungsinstanz fungieren, haben das Recht, die Übereinstimmung von Tätigkeiten mit den Legalitätsanforderungen sowie Akkreditierungs-, Überprüfungs- und Genehmigungstätigkeiten zu bewerten und Bericht darüber zu erstatten. Die Ergebnisse der unabhängigen Überwachung können auch als Teil der im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen regelmäßigen Bewertung genutzt werden (Anhang VI). Im Fall von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Legalität eines Marktteilnehmers werden Beschwerden einer unabhängigen Überwachungsinstanz direkt bei der betreffenden LP oder LV eingereicht. Wird die Reaktion der LP oder LV auf die Beschwerde als nicht zufriedenstellend erachtet, so kann die unabhängige Überwachungsinstanz einen Bericht bei der KAN und der Regierung einreichen. Im Falle von Beschwerden im Zusammenhang mit der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen kann die unabhängige Überwachungsinstanz direkt Beschwerde bei der Genehmigungsstelle oder dem Forstministerium einlegen. 4.6.   Regierung Das Forstministerium (im Oktober 2014 wurde das Forstministerium mit dem Umweltministerium zum Ministerium für Umwelt und Forsten zusammengelegt) ist für das Legalitätssicherungssystem für Holz zuständig und ermächtigt einerseits die akkreditierten LP dazu, Bewertungen in Bezug auf die nachhaltige Waldbewirtschaftung durchzuführen, und andererseits die LV dazu, Legalitätsprüfungen durchzuführen. Das Forstministerium ermächtigt die LV auch, Ausfuhrgenehmigungen (V-Legal-Dokumente oder FLEGT-Genehmigungen) auszustellen. Das Forstministerium hat eine Reihe von Leitlinien aufgestellt, die die Anforderungen im Zusammenhang mit der Überprüfungs- und Genehmigungstätigkeit enthalten. Diese Leitlinien enthalten auch Bestimmungen für die Kontrolle der Überprüfungstätigkeit der LV durch das Forstministerium und sowie die Verfahren, nach denen das Ministerium die Genehmigungstätigkeit der LV zulässt und überwacht. Darüber hinaus setzt das Forstministerium ein Ad-hoc-Follow-up-Team ein, wenn ein Verstoß im Zusammenhang mit der Ausstellung von Legalitätsbescheinigungen und/oder V-Legal-Dokumenten/FLEGT-Genehmigungen gemeldet wird, und beauftragt es mit der Untersuchung des Falls. Die Zusammensetzung des Follow-up-Teams hängt von der Art des gemeldeten Verstoßes ab. Verschiedene staatliche Stellen und zivilgesellschaftliche Akteure können daran beteiligt sein. Auf der Grundlage der Feststellungen und Empfehlungen des Follow-up Teams kann das Forstministerium die Zulassung der Konformitätsbewertungsstelle widerrufen, die daraufhin sofort ihre Überprüfungs- und Genehmigungstätigkeiten einzustellen hat. Der Forstminister widerruft außerdem unverzüglich die Zulassung einer Konformitätsbewertungsstelle, wenn die KAN den Entzug der Akkreditierung beschlossen hat (z. B. infolge der jährlichen Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen durch die KAN). Die Konformitätsbewertungsstellen können Widerspruch bei der KAN, aber nicht beim Ministerium einlegen. Dem Forstministerium untersteht auch das Referat für Informationen über Genehmigungen als das für das Informationsmanagement zuständige Referat, das die Informationen über die Ausstellung von V-Legal-Dokumenten/FLEGT-Genehmigungen validiert. Dieses Referat ist auch für den allgemeinen Informationsaustausch über das Legalitätssicherungssystem für Holz zuständig; es erhält die einschlägigen Daten und Informationen über die Ausstellung von Legalitätsbescheinigungen und von V-Legal-Dokumenten/FLEGT-Genehmigungen und bewahrt sie auf. Darüber hinaus beantwortet es Anfragen von zuständigen Behörden der Handelspartner oder von beteiligten Akteuren. Das Referat für Informationen über Genehmigungen verwaltet auch mit Hilfe seines Online-Systems SILK den auf dem Prinzip der Sorgfaltspflicht beruhenden Prozess der Einfuhrempfehlungen. Außerdem kontrolliert das Forstministerium die Registrierung des staatlichen Aufsichtspersonals vor Ort (Wasganis) und des Fachpersonals des Unternehmens vor Ort (Ganis). Die Wasganis sind für die Beaufsichtigung und Kontrolle der Rundholzvermessung zuständig. Sie stellen auch die vorgeschriebenen Beförderungsdokumente fertig und gleichen die Daten ab (weitere Einzelheiten hierzu in der Anlage zu diesem Anhang). Die Ganis bereiten die Produktions- und Beförderungsdokumente für die gesamte Erzeugung in staatlichen Wäldern vor. Die Ganis können die vorgeschriebenen Beförderungsdokumente ebenfalls fertigstellen, wenn länger als 48 Stunden kein Wasganis anwesend ist. Sowohl die Wasganis als auch die Ganis sind beim Forstministerium registriert. Sie werden jedes Jahr vom Forstministerium einer amtlichen Prüfung unterzogen. 5.   Überprüfung der Legalität 5.1.   Einführung Indonesisches Holz wird als legal betrachtet, wenn sichergestellt wurde, dass sein Ursprung und sein Erzeugungsprozess sowie die nachfolgenden Verarbeitungs-, Beförderungs- und Handelstätigkeiten allen anwendbaren indonesischen Vorschriften gemäß Anhang II entsprechen. Die Konformitätsbewertungsstellen führen Konformitätsbewertungen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften durch. Zur Verringerung der Belastung der privaten Waldeigentümer sowie der Händler und Heimarbeiter/Handwerker/Kunsthandwerker, die vollständig von Holz aus Wäldern in Privateigentum/privater Nutzung (Privatflächengenehmigung) abhängen, ist es diesen Marktteilnehmern in genau definierten Fällen gestattet, als Alternative zur Beantragung einer SVLK-Bescheinigung eine Konformitätserklärung abzugeben (weitere Einzelheiten in Abschnitt 5.2). 5.2.   Verfahren der Legalitätsüberprüfung durch die Konformitätsbewertungsstellen Gemäß ISO/IEC 17065 und den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz umfasst das Verfahren für die Legalitätsüberprüfung die folgenden Elemente: Antrag und Beauftragung: Der Marktteilnehmer reicht bei der Konformitätsbewertungsstelle einen Antrag ein, in dem der Umfang der Überprüfung, das Profil des Marktteilnehmers und sonstige erforderliche Informationen angegeben sind. Vor Beginn der Überprüfungstätigkeiten muss ein Vertrag zwischen dem Marktteilnehmer und der Konformitätsbewertungsstelle geschlossen werden, in dem die Bedingungen für die Überprüfung festgelegt sind. Überprüfungsplan: Nach Unterzeichnung des Überprüfungsvertrags erstellt die Konformitätsbewertungsstelle einen Überprüfungsplan, in dem das Prüfteam, das Überprüfungsprogramm und der Zeitplan für die Tätigkeiten angegeben sind. Der Plan wird dem geprüften Unternehmen, der zuständigen Provinzforstbehörde und anderen zuständigen Behörden auf Provinz- und Regionalebene übermittelt, und die Termine für die Überprüfungstätigkeiten werden vereinbart. Diese Informationen werden den unabhängigen Überwachungsinstanzen und der Öffentlichkeit über die Websites der Konformitätsbewertungsstellen und des Forstministeriums und/oder über die Massenmedien oder schriftliche Benachrichtigungen im Voraus bereitgestellt. Überprüfungstätigkeiten: Die Überprüfung umfasst drei Phasen: i) Eingangsbesprechung der Überprüfung und Koordinierung, ii) Dokumentenprüfung und Vor-Ort-Inspektion sowie iii) Schlussbesprechung der Überprüfung. — Eingangsbesprechung der Überprüfung und Koordinierung: Koordinierung mit den zuständigen Regional-, Provinz- und Bezirksbüros, um sie über die Prüfpläne zu informieren und von ihnen erste Informationen zu erhalten. Die Konformitätsbewertungsstelle kann auch Informationen verbreiten und mit einschlägigen zivilgesellschaftlichen Organisationen kommunizieren, um zusätzliche Informationen zu erhalten. Die Konformitätsbewertungsstelle erörtert in der Eingangsbesprechung mit dem geprüften Unternehmen Zielsetzung, Umfang, Zeitplan und Methodik der Überprüfung, um ihm die Möglichkeit zu geben, Fragen zu Methoden und Durchführung der Überprüfungstätigkeiten zu stellen. — Dokumentenprüfung und Vor-Ort-Inspektion: Um Nachweise dafür zu sammeln, dass das geprüfte Unternehmen die Anforderungen des indonesischen Legalitätssicherungssystems für Holz erfüllt, kontrolliert die Konformitätsbewertungsstelle die Systeme und Verfahren sowie einschlägige Dokumente und Aufzeichnungen des geprüften Unternehmens. Anschließend führt die Konformitätsbewertungsstelle Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der V

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.