Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1158 der Kommission vom 8. Juli 2015 über den von der Kommission im Namen der Europäischen Union in dem Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens, der durch das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union eingesetzt wurde, zu vertretenden Standpunkt zu den Änderungen der Anhänge I, II und V des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien

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Quellenkennung: 32015D1158. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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derung des rechtlichen Status des Waldes führt 1.2.1. Die Holzernte ist im Rahmen einer Flächenumwandlungsgenehmigung (IPK) zugelassen. Hinweis: Dies gilt auch für Gebiete, die zuvor als aufforstungsorientierte Plantagenwälder (HTHR) eingestuft wurden. Gewerbeerlaubnis und Karten als Anlagen zur Genehmigung (einschließlich der einschlägigen Umweltverträglichkeitsprüfung/des UVP-Dokuments für nichtforstwirtschaftliche Aktivitäten) Regierungsverordnung PP27/2012 Verordnung P33/2010 des Forstministers Verordnung P14/2011 des Forstministers Verordnung P59/2011 des Forstministers Verordnung 05/2012 des Umweltministers IPK-Genehmigung in Umwandlungsgebieten Karten als Anlagen zur IPK-Genehmigung Genehmigungen für Änderungen des rechtlichen Status des Waldes (diese Anforderung gilt für Inhaber von IPK-Genehmigungen und von Gewerbeerlaubnissen) 1.2.2. Flächenumwandlungsgenehmigung (IPK) für Neuansiedlungen (Transmigration) IPK-Genehmigung in Umwandlungsgebieten Verordnung P14/2011 des Forstministers Karten als Anlagen zur IPK-Genehmigung K1.3. Genehmigung für Holzernte in Nicht-Waldzonen 1.3.1. Die Holzernte ist im Rahmen einer Flächenumwandlungsgenehmigung (IPK) in Nicht-Waldzonen zugelassen. IPK-Planungsdokument Regierungsverordnung PP27/2012 Verordnung P14/2011 des Forstministers Verordnung 05/2012 des Umweltministers Gewerbeerlaubnis und Karten als Anlagen zur Genehmigung (einschließlich der einschlägigen Umweltverträglichkeitsprüfung/des UVP-Dokuments für nichtforstwirtschaftliche Aktivitäten) IPK-Genehmigung in Umwandlungsgebieten Karten als Anlagen zur IPK-Genehmigung 1.3.2. Flächenumwandlungsgenehmigung (IPK) für Neuansiedlungen (Transmigration) IPK-Genehmigung in Umwandlungsgebieten Verordnung P14/2011 des Forstministers Karten als Anlagen zur IPK-Genehmigung 2. P2. Einhaltung der rechtlichen Anforderungen und der Verfahren für den Holzeinschlag und die Rundholzbeförderung K2.1. Der IPK-/ILS-Plan und seine Durchführung erfüllen die Anforderungen der Flächennutzungsplanung. 2.1.1. Genehmigter Arbeitsplan für die von der IPK-/ILS-Genehmigung abgedeckten Bereiche IPK-/ILS-Arbeitsplan Verordnung P62/2008 des Forstministers Verordnung P53/2009 des Forstministers 2.1.2. Der Genehmigungsinhaber kann nachweisen, dass das beförderte geschlagene Holz aus Gebieten stammt, für die eine gültige Flächenumwandlungsgenehmigung bzw. andere Nutzungsgenehmigungen (IPK/ILS) vorliegen. Waldinventurdokumente Verordnung P62/2008 des Forstministers Verordnung P41/2014 des Forstministers Holzerzeugungsberichte (LHP) K2.2. Zahlung von Regierungsgebühren und -abgaben sowie Einhaltung der Anforderungen an die Holzbeförderung 2.2.1. Nachweis für die Zahlung der Gebühren Zahlungsanweisung für die Forstressourcengebühr Verordnung P18/2007 des Forstministers Nachweis der Entrichtung der Forstressourcengebühr Die entrichtete Forstressourcengebühr entspricht dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif. 2.2.2. Der Genehmigungsinhaber verfügt über gültige Holzbeförderungsdokumente. Rechnung für die Beförderung des geschlagenen Holzes (FAKB) und Rundholzliste für Baumstämme mit kleinem Durchmesser Verordnung P41/2014 des Forstministers Legalitätsbescheinigung für Rundholz (SKSKB) und Rundholzliste für Baumstämme mit großem Durchmesser K2.3. Ordnungsgemäße V-Legal-Kennzeichnung 2.3.1. Vornahme der V-Legal-Kennzeichnung V-Legal-Kennzeichnung ist ordnungsgemäß angebracht. Verordnung P43/2014 des Forstministers 3. P3. Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften K3.1. Erfüllung der Anforderungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 3.1.1. Bestehen und Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren Regierungsverordnung PP50/2012 Verordnung 8/2010 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration Verordnung 609/2012 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration Sicherheits- und Gesundheitsschutzausrüstung Aufzeichnungen über Unfälle K3.2. Wahrung der Arbeitnehmerrechte 3.2.1. Das Unternehmen beschäftigt keine minderjährigen Arbeitnehmer. Keine minderjährigen Beschäftigten Gesetz 23/2002 Gesetz 13/2003 LEGALITÄTSSTANDARD 5: STANDARD FÜR ERSTVERARBEITER UND NACHGELAGERTE VERARBEITER FORSTWIRTSCHAFTLICHER PRODUKTE UND FÜR HÄNDLER Nr. Grundsätze Kriterien Indikatoren Verifikatoren Einschlägige Rechtsvorschriften 1. P1. Unterstützung des legalen Holzhandels durch Unternehmenseinheiten K1.1. Die Holzprodukte-Verarbeiter verfügen über gültige Genehmigungen: Unternehmen in Form von a) Verarbeitern und/oder b) Ausführern verarbeiteter Produkte 1.1.1. Die verarbeitenden Unternehmenseinheiten verfügen über gültige Genehmigungen. Gründungsurkunde des Unternehmens und aktuelle Änderungen der Urkunde (Unternehmensgründungsurkunde) Gesetz 6/1983 Gesetz 3/2014 Regierungsverordnung PP74/2011 Regierungsverordnung PP27/2012 Verordnung M.01-HT.10/2006 des Ministers für Justiz und Menschenrechte Verordnung 36/2007 des Handelsministers Verordnung 37/2007 des Handelsministers Verordnung 41/2008 des Ministers für Industrie Verordnung 27/2009 des Innenministers Verordnung 39/2011 des Handelsministers Verordnung 05/2012 des Umweltministers Verordnung 77/2013 des Handelsministers Verordnung P9/2014 des Forstministers Verordnung P55/2014 des Forstministers Genehmigung für die Ausübung von Handelstätigkeiten (Gewerbeerlaubnis/SIUP) oder eine Handelsgenehmigung, bei der es sich um eine Industrie-Gewerbeerlaubnis (IUI) oder eine Industrie-Registrierungsbescheinigung (TDI) handeln kann Erlaubnis mit Immissionsschutz-Ausnahmeregelungen (für das Unternehmen ausgestellte Erlaubnis für die Beeinträchtigung der Umgebung des Standorts, an dem es seine Tätigkeiten ausübt) Registrierungsbescheinigung des Unternehmens (TDP) Steueridentifikationsnummer (NPWP) Berichte über einschlägige Umweltverträglichkeitsprüfungen verfügbar Industrie-Gewerbeerlaubnis (IUI), unbefristete Gewerbeerlaubnis (IUT) oder Industrie-Registrierungsbescheinigung (TDI) verfügbar Rohstoffbestandsplanung (RPBBI) für Erstverarbeiter verfügbar 1.1.2. Die Ausführer der verarbeiteten Holzprodukte verfügen über gültige Genehmigungen als Hersteller und als Ausführer von Holzprodukten. Die Ausführer sind registrierte Ausführer forstwirtschaftlicher Produkte (ETPIK). Verordnung 97/2014 des Handelsministers K1.2. Die heimarbeitenden Haushalte sind juristische Personen indonesischen Rechts. 1.2.1. Der Heimgewerbetreibende (Eigentümer) legt einen offiziellen Identitätsnachweis vor. Personalausweis Verordnung P.43/2014 des Forstministers K1.3. Die Einführer forstwirtschaftlicher Produkte auf Holzbasis verfügen über gültige Genehmigungen und kommen ihrer Sorgfaltspflicht nach. 1.3.1. Die Einführer forstwirtschaftlicher Produkte auf Holzbasis verfügen über gültige Genehmigungen. Die Einführer sind registrierte Einführer. Verordnung 78/2014 des Handelsministers 1.3.2. Die Einführer wenden die Sorgfaltspflichtregelung an. Die Einführer verfügen über die Leitlinien/Verfahren für die Anwendung der Sorgfaltspflichtregelung und können ihre Umsetzung nachweisen. Verordnung P.43/2014 des Forstministers K1.4. Die registrierten Lagerbetriebe und die nicht produzierenden registrierten Ausführer verfügen über gültige Genehmigungen. 1.4.1. Die registrierten Lagerbetriebe verfügen über gültige Genehmigungen. Genehmigung des Leiters des Provinz-/Bezirksforstamts. Verordnung P30/2012 des Forstministers Verordnung P41/2014 des Forstministers Verordnung P42/2014 des Forstministers 1.4.2. Die nicht produzierenden registrierten Ausführer verfügen über gültige Genehmigungen. Gründungsurkunde des Unternehmens und aktuelle Änderungen der Urkunde (Unternehmensgründungsurkunde) Gesetz 6/1983 Regierungsverordnung PP74/2011 Verordnung M.01-HT.10/2006 des Ministers für Justiz und Menschenrechte Verordnung 36/2007 des Handelsministers Verordnung 37/2007 des Handelsministers Verordnung 39/2011 des Handelsministers Verordnung 77/2013 des Handelsministers Verordnung P43/2014 des Forstministers Verordnung 97/2014 des Handelsministers Genehmigung für die Ausübung von Handelstätigkeiten (Gewerbeerlaubnis/SIUP) oder Handelsgenehmigung Registrierungsbescheinigung des Unternehmens (TDP) Steueridentifikationsnummer (NPWP) Registrierung der Händler als nicht produzierende Ausführer forstwirtschaftlicher Produkte (ETPIK Non-Produsen) Liefervereinbarung oder Vertrag mit einem Nicht-ETPIK-Kleinunternehmen, das über eine Legalitätsbescheinigung für Holz (S-LK) oder eine Konformitätserklärung des Anbieters (DKP) verfügt. 1.4.3. Die Unternehmenseinheiten verfügen über einschlägige Berichte über Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) Einschlägige UVP-Berichte Regierungsverordnung PP27/2012 Verordnung 13/2010 des Umweltministers Verordnung 05/2012 des Umweltministers K1.5. Die Unternehmenseinheiten in Form von   Gruppen (von KMU oder Handwerkern/Heimarbeitern oder Lagerbetrieben) oder   Genossenschaften (Handwerker/Heimarbeiter) sind amtlich registriert oder verfügen über einen Konstituierungsnachweis Hinweis: gilt nicht für nicht produzierende registrierte Ausführer. 1.5.1. Die Unternehmenseinheiten in Form von Gruppen oder Genossenschaften sind rechtmäßig konstituiert. Urkunde oder Nachweis der Konstituierung Verordnung P.43/2014 des Forstministers Registrierung als Steuerzahler (NPWP) im Falle von Genossenschaften 1.5.2. Organisationsstruktur der Genossenschaften Beschluss über die Organisationsstruktur von Genossenschaften Verordnung P.43/2014 des Forstministers 1.5.3. Art der Genossenschaften Dokumente des Geschäftsplans der Genossenschaft oder Dokument, aus dem die Genossenschaftsart hervorgeht Verordnung P.43/2014 des Forstministers 1.5.4. Offizielle Identität der einzelnen Genossenschaftsmitglieder Personalausweise Verordnung P.43/2014 des Forstministers 2. P2. Die Unternehmenseinheiten setzen ein Holz-Rückverfolgungssystem ein, das gewährleistet, dass der Ursprung des Holzes rückverfolgt werden kann. K2.1. Bestehen und Nutzung eines Systems für die Rückverfolgung des Holzes 2.1.1. Die Unternehmenseinheiten können nachweisen, dass das empfangene Holz aus legalen Quellen stammt. Einkaufs- und Verkaufsbelege und/oder Liefervertrag für Ausgangsmaterialien und/oder Kaufbeleg Verordnung P30/2012 des Forstministers Verordnung P.9/2014 des Forstministers Verordnung P41/2014 des Forstministers Verordnung P42/2014 des Forstministers Verordnung P78/2014 des Handelsministers Genehmigter Bericht über die Holzbeförderung und/oder Beförderungsnachweis und/oder amtlicher Bericht über die Holzuntersuchung; Legalitätsbescheinigung für forstwirtschaftliche Produkte Eingeführtes Holz ist mit Konformitätserklärung des Anbieters oder mit Legalitätsbescheinigung (S-LK) versehen. Hinweis: gilt nur für Handwerker/Heimarbeiter. Holz-Beförderungsdokumente Beförderungsdokumente (Nota) mit zugehörigen amtlichen Berichten der lokalen Behörden im Fall von Gebrauchtholz aus abgerissenen Gebäuden/Konstruktionen sowie ausgegrabenem und zuvor im Erdreich befindlichem Holz. Beförderungsdokumente in Form von Nota für Industrieabfall-Holz Dokumente/Berichte über die Änderungen des Bestands an Rundholz/Holz/Produkten Legalitätsbescheinigung (S-PHPL/S-LK) oder Konformitätserklärung des Anbieters (DKP) Begleitdokumente für Rohstoffbestandsplanung (RPBBI) für Erstverarbeiter 2.1.2. Die Einführer verfügen über gültige Dokumente, die belegen, dass das eingeführte Holz aus legalen Quellen stammt. Hinweis: gilt nicht für Handwerker/Heimarbeiter. Einfuhrmeldung (PIB) Präsidialdekret 43/1978 Verordnung 78/2014 des Handelsministers Ladeliste Rechnung Konnossement Einfuhranmeldung und Einfuhrempfehlung Nachweis für die Zahlung des Einfuhrzolls Sonstige relevante Dokumente (einschließlich CITES-Genehmigungen) für Holzarten, für die der Handel eingeschränkt ist Nachweis über die Verwendung des eingeführten Holzes 2.1.3. Die Unternehmenseinheiten setzen ein Holz-Rückverfolgungssystem ein und beachten die zulässigen Produktionshöchstmengen. Hinweis: gilt nicht für Lagerbetriebe und nicht produzierende registrierte Betriebe. Abgleichslisten für verbrauchte Rohstoffe und ausgehende Produktionsmengen Hinweis: gilt nicht für Handwerker/Heimarbeiter. Verordnung 41/2008 des Ministers für Industrie Verordnung P30/2012 des Forstministers Verordnung P41/2014 des Forstministers Verordnung P42/2014 des Forstministers Verordnung P55/2014 des Forstministers Berichte über die Menge verarbeiteter Produkte Die Produktion der Unternehmenseinheit überschreitet nicht die zulässige Produktionshöchstmenge. Hinweis: gilt nicht für Handwerker/Heimarbeiter. Trennung produzierter Produkte von beschlagnahmtem Holz 2.1.4. Die Rückverfolgbarkeit von Holz ist im Produktionsprozess mit Partnern (mit einem anderen Unternehmen oder mit Handwerkern/Heimarbeitern) berücksichtigt. Hinweis: gilt nicht für Handwerker/Heimarbeiter, Lagerbetriebe und nicht produzierende registrierte Betriebe. Legalitätsbescheinigung (S-LK) oder Konformitätserklärung des Anbieters (DKP) Verordnung P48/2006 des Forstministers Verordnung 36/2007 des Handelsministers Verordnung 41/2008 des Ministers für Industrie Verordnung P.43/2014 des Forstministers Verordnung P55/2014 des Forstministers Dienstleistungsvertrag mit Partnern für Produktverarbeitung Bescheinigung für Rohstoffe Trennung produzierter Produkte Dokumentation von Rohstoffen, Produktionsverfahren und einer etwaigen Abwicklung der Ausfuhr im Rahmen einer Dienstleistungsvereinbarung mit einem anderen Unternehmen K2.2. Beförderung verarbeiteter Holzprodukte vom Lieferanten zu nicht produzierenden registrierten Ausführern 2.2.1. Die Unternehmenseinheiten können nachweisen, dass die erworbenen Produkte aus legalen Quellen stammen. Die Produkte werden von gelisteten Nicht-ETPIK-Partnern mit Legalitätsbescheinigung (S-LK) oder Anbieter-Konformitätserklärung (DKP) bezogen. Verordnung P.43/2014 des Forstministers Beförderungsdokument Dokumente/Berichte über die Änderungen des Bestands an Produkten 3. P3. Legalität des Handels mit oder der Eigentumsübertragung von Holz K3.1. Der Handel mit oder die Weiterleitung von Holzprodukten auf dem Inlandsmarkt entspricht den geltenden Rechtsvorschriften. Hinweis: gilt nicht für nicht produzierende registrierte Ausführer. 3.1.1. Handel mit oder Weiterleitung von Holz auf dem Inlandsmarkt, das mit Beförderungdokumenten versehen ist. Beförderungsdokument Gemeinsame Verordnung des Forstministers (22/2003), des Transportministers (KM/2003) und des Ministers für Industrie und Handel (33/2003) Verordnung P30/2012 des Forstministers Verordnung P41/2014 des Forstministers Verordnung P42/2014 des Forstministers K3.2. Die Beförderung des zur Ausfuhr bestimmten verarbeiteten Holzes entspricht den anwendbaren Vorschriften. Hinweis: gilt nicht für Handwerker/Heimarbeiter und Lagerbetriebe. 3.2.1. Das zur Ausfuhr bestimmte verarbeitete Holz ist bei der Beförderung mit einer Ausfuhrnotifikation versehen. Zur Ausfuhr bestimmte Produkte Gesetz 17/2006 (Zoll) Präsidialdekret 43/1978 Verordnung 447/2003 des Forstministers Verordnung 223/2008 des Finanzministers Verordnung P-40/2008 der Zollgeneraldirektion Verordnung P-06/2009 der Zollgeneraldirektion Verordnung P50/2013 des Handelsministers Verordnung P97/2014 des Handelsministers PEB Ladeliste Rechnung Konnossement Ausfuhrgenehmigungen (V-Legal-Dokumente) Ergebnisse der fachlichen Prüfung (Gutachterbericht) bei Produkten, für die eine fachliche Prüfung obligatorisch ist Gegebenenfalls Nachweis für die Zahlung des Ausfuhrzolls Sonstige relevante Dokumente (einschließlich CITES-Genehmigungen) für Holzarten, für die der Handel eingeschränkt ist K.3.3. Ordnungsgemäße V-Legal-Kennzeichnung 3.3.1. Vornahme der V-Legal-Kennzeichnung V-Legal-Kennzeichnung ist ordnungsgemäß angebracht. Verordnung P43/2014 des Forstministers 4. P4. Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften durch die Verarbeiter K.4.1. Erfüllung der Anforderungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 4.1.1. Bestehen und Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren oder im Falle von Handwerkern/Heimarbeitern Erste-Hilfe- und Sicherheitsausrüstung Regierungsverordnung PP50/2012 Verordnung 8/2010 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration Verordnung 609/2012 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren Aufzeichnungen über Unfälle Hinweis: gilt nicht für Handwerker/Heimarbeiter. K.4.2. Wahrung der Arbeitnehmerrechte Hinweis: gilt nicht für Handwerker/Heimarbeiter. 4.2.1. Vereinigungsfreiheit für Beschäftigte Bestehen einer Gewerkschaft oder von Unternehmensrichtlinien, die es den Beschäftigten ermöglichen, eine Gewerkschaft zu gründen oder sich an gewerkschaftlichen Aktivitäten zu beteiligen Verordnung 16/2001 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration 4.2.2. Bestehen eines Tarifvertrags oder einer Unternehmensrichtlinie zum Thema Arbeitnehmerrechte Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte Gesetz 13/2003 Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration 4.2.3. Das Unternehmen beschäftigt keine minderjährigen Arbeitnehmer. Keine minderjährigen Beschäftigten Gesetz 23/2002 Gesetz 13/2003 “ „ANHANG V INDONESISCHES LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM FÜR HOLZ 1.   Einleitung Zielsetzung: Gewährleistung, dass der Einschlag, die Beförderung, die Verarbeitung und der Verkauf von Rundholz und verarbeiteten Holzprodukten allen einschlägigen indonesischen Vorschriften entsprechen. Indonesien ist für seine Vorreiterrolle bei der Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des Handels mit illegal geschlagenem Holz und daraus erzeugten Produkten bekannt und veranstaltete im September 2001 die Ostasiatische Ministerkonferenz über Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor (FLEG) in Bali, die zur Erklärung von Bali über die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor führte. Auch bei der weiteren Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des entsprechenden Handels hat Indonesien eine aktive Rolle übernommen. Im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung dieses Problems verpflichten sich immer mehr Verbraucherländer, Maßnahmen zur Verhinderung des Handels mit illegal geschlagenem Holz auf ihren Märkten zu treffen. Gleichzeitig verpflichten sich Erzeugerländer zur Einführung eines Mechanismus zur Gewährleistung der Legalität ihrer Holzprodukte. Es ist wichtig, ein glaubwürdiges System zur Gewährleistung der Legalität von Holzeinschlagmaßnahmen sowie von Maßnahmen zur Beförderung und Verarbeitung von Holz und verarbeiteten Holzprodukten und zum Handel mit Holz und mit verarbeiteten Holzprodukten einzuführen. Das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz gewährleistet, dass das in Indonesien geschlagene und verarbeitete Holz sowie die verarbeiteten Holzprodukte aus legalen Quellen stammen und den einschlägigen indonesischen Vorschriften vollständig entsprechen und dass dies durch eine unabhängige Prüfung und Überwachung durch die Zivilgesellschaft überprüft wird. 1.1.   Indonesische Vorschriften, die dem Legalitätssicherungssystem für Holz zugrunde liegen Die indonesische Verordnung über ‚Standards und Richtlinien für die Leistungsbewertung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und die Überprüfung der Legalität von Holz in staatlichen Wäldern und Wäldern in Privateigentum‘ (Verordnung P.38/Menhut-II/2009 des Forstministers) führt das Legalitätssicherungssystem für Holz ein. Dieses System bezieht auch das indonesische Nachhaltigkeitsprogramm mit ein und zielt darauf ab, die Politikgestaltung im Forstsektor zu verbessern und den illegalen Holzeinschlag und den damit zusammenhängenden Handel mit Holz zu bekämpfen, um die Glaubwürdigkeit indonesischer Holzprodukte zu sichern und den Ruf indonesischer Holzprodukte zu verbessern. Das Legalitätssicherungssystem für Holz umfasst die folgenden Elemente: 1. Legalitätsstandards, 2. Kontrolle der Lieferkette, 3. Überprüfungsverfahren, 4. Genehmigungssystem, 5. Überwachung. Das Legalitätssicherungssystem ist das grundlegende System zur Gewährleistung der Legalität von Holz und Holzprodukten, die in Indonesien für die Ausfuhr in die Union und auf andere Märkte erzeugt werden. 1.2.   Entwicklung des Legalitätssicherungssystems für Holz: ein multilateraler Prozess Seit 2003 wurde ein breites Spektrum indonesischer Akteure aus dem Forstsektor aktiv in die Entwicklung, Umsetzung und Bewertung des Legalitätssicherungssystems für Holz einbezogen. Dadurch konnte ein besserer Überblick gewonnen und die Transparenz und die Glaubwürdigkeit des Verfahrens erhöht werden. 2009 führte der multilaterale Prozess unter Einbeziehung zahlreicher Akteure zur Verabschiedung der Verordnung P.38/Menhut-II/2009 des Forstministers sowie anschließend der Fachlichen Richtlinien 6/VI-SET/2009 und 02/VI-BPPHH/2010 der Generaldirektion Waldnutzung, die durch die Verordnungen P.68/Menhut-II/2011, P.45/Menhut-II/2012 und P.42/Menhut-II/2013 des Forstministers sowie die Fachlichen Richtlinien P.8/VI-SET/2011 und P.8/VI-BPPHH/2012 der Generaldirektion Waldnutzung geändert wurden. Ausgehend von den ersten Erfahrungen mit der Umsetzung des Legalitätssicherungssystems für Holz, den Ergebnissen der gemeinsamen Bewertung nach Anhang VIII dieses Abkommens und den Empfehlungen verschiedener Akteure wurden die Verordnungen erneut im Wege eines multilateralen Prozesses überarbeitet: Ergebnis waren die Verordnungen P.43/Menhut-II/2014 (Juni 2014) und P.95/Menhut-II/2014 (Dezember 2014) des Forstministers, gefolgt von den Fachlichen Richtlinien P.14/VI-BPPHH/2014 (Dezember 2014) und P.1/VI-BPPHH/2015 (Januar 2015) der Generaldirektion Waldnutzung (im Folgenden ‚Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz‘). Bei der Umsetzung des Legalitätssicherungssystems für Holz werden die Akteure weiterhin miteinbezogen. 2.   Anwendungsbereich des Legalitätssicherungssystems für Holz Die indonesischen Wirtschaftswald-Ressourcen lassen sich grob in zwei Arten von Eigentumsformen unterteilen: staatliche Wälder und Wälder/Flächen in Privateigentum. Die staatlichen Wälder umfassen Wirtschaftswälder für eine langfristig nachhaltige Holzerzeugung auf der Grundlage verschiedener Genehmigungsarten sowie Waldgebiete, die für nicht-forstwirtschaftliche Zwecke — z. B. für Siedlungen oder landwirtschaftliche Plantagen — umgewandelt werden dürfen. Die Anwendung des Legalitätssicherungssystems für Holz auf staatliche Wälder und auf Wälder/Flächen in Privateigentum ist in Anhang II erläutert. Das Legalitätssicherungssystem für Holz deckt Holz und Holzprodukte aller Genehmigungsarten sowie die Tätigkeiten aller Holzhändler, nachgeschalteten Verarbeiter, Ausführer und Einführer ab. Das Legalitätssicherungssystem für Holz gilt für Holzprodukte, die für Inlandsmärkte und internationale Märkte bestimmt sind. Alle indonesischen Erzeuger, Verarbeiter und Händler werden unter dem Gesichtspunkt der Legal

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.