Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1158 der Kommission vom 8. Juli 2015 über den von der Kommission im Namen der Europäischen Union in dem Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens, der durch das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union eingesetzt wurde, zu vertretenden Standpunkt zu den Änderungen der Anhänge I, II und V des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1158. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

e nachfolgenden Verarbeitungs-, Beförderungs- und Handelstätigkeiten allen anwendbaren indonesischen Vorschriften entsprechen. Indonesien hat fünf Legalitätsstandards festgelegt, die eine Reihe von Grundsätzen, Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren umfassen, die wiederum alle auf den einschlägigen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Verfahren beruhen. Diese Standards lassen sich in Unterstandards unterteilen, die in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz beschrieben sind. Der indonesische Rechtsrahmen umfasst außerdem Standards für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung für Genehmigungsinhaber, die in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen tätig sind. Alle Genehmigungsinhaber müssen die in den Legalitätsstandards definierten Legalitätskriterien erfüllen. Genehmigungsinhaber, die in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen tätig sind, müssen spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem ihre erste Legalitätsbescheinigung ausläuft, sowohl den Legalitätsstandard als auch den Standard für nachhaltige Waldbewirtschaftung gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz erfüllen. Indonesien hat sich verpflichtet, die Legalitätsstandards im Wege eines multilateralen Prozesses unter Einbeziehung zahlreicher Akteure regelmäßig zu überprüfen und zu verbessern. Die fünf Legalitätsstandards lauten: —   Legalitätsstandard 1: Standard für Konzessionen in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen: Naturwälder, Plantagenwälder, Wiederherstellung von Waldökosystemen, Waldbewirtschaftungsrecht (Hak Pengelolaan) —   Legalitätsstandard 2: Standard für gemeinschaftliche Plantagenwälder und Gemeinschaftswälder in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen —   Legalitätsstandard 3: Standard für Wälder in Privateigentum —   Legalitätsstandard 4: Standard für Holznutzungsrechte in Nicht-Waldzonen oder umwandelbaren Wirtschaftswäldern auf staatlichen Flächen —   Legalitätsstandard 5: Standard für Erstverarbeiter und nachgelagerte Verarbeiter forstwirtschaftlicher Produkte und für Händler Die fünf Legalitätsstandards finden auf die in der folgenden Tabelle aufgeführten Genehmigungsarten Anwendung: Genehmigungsart oder Recht Beschreibung Grundeigentum/Ressourcenmanagement oder -nutzung Anwendbarer Legalitätsstandard IUPHHK-HA/HPH Genehmigung zur Nutzung von Holz aus Naturwirtschaftswäldern Staatseigentum/Verwaltung durch Unternehmen 1 IUPHHK-HTI/HPHTI Genehmigung zur Anlage und Bewirtschaftung industrieller Plantagenwälder Staatseigentum/Verwaltung durch Unternehmen 1 IUPHHK-RE Genehmigung zur Wiederherstellung von Waldökosystemen Staatseigentum/Verwaltung durch Unternehmen 1 Waldbewirtschaftungsrecht (Perum Perhutani) Recht auf Bewirtschaftung von Plantagenwäldern Staatseigentum/Verwaltung durch Unternehmen (staatliches Unternehmen) 1 IUPHHK- HTR Genehmigung für gemeinschaftliche oder private Waldplantagen Staatseigentum/Verwaltung durch Gemeinschaft oder Privateigentümer 2 IUPHHK-HKM Genehmigung für gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung Staatseigentum/Verwaltung durch Gemeinschaft 2 IUPHHK-HD Genehmigung für Waldbewirtschaftung durch Dorfgemeinde Staatseigentum/Verwaltung durch einzelnes Dorf 2 IUPHHK-HTHR Genehmigung zur Nutzung von Holz aus Aufforstungszonen Staatseigentum/Verwaltung durch Gemeinschaft oder Privateigentümer 2 Privatland keine Genehmigung erforderlich Privateigentum/private Nutzung 3 IPK/ILS Genehmigung zur Nutzung von Holz aus Nicht-Waldzonen oder aus umwandelbaren Wirtschaftswäldern Staatseigentum/private Nutzung 4 IUIPHHK Genehmigung für die Gründung und den Betrieb eines Erstverarbeitungsunternehmens nicht zutreffend 5 IUI Lanjutan oder IPKL Genehmigung für die Gründung und den Betrieb eines Zweitverarbeitungsunternehmens nicht zutreffend 5 TPTs (TPT, TPT-KB, TPT-KO) registrierte Lagerbetriebe für Holz/verarbeitetes Holz nicht zutreffend 5 IRT Heimgewerbe nicht zutreffend 5 ETPIK Non-Produsen nicht produzierende registrierte Ausführer nicht zutreffend 5 LEGALITÄTSSTANDARD 1: STANDARDS FÜR KONZESSIONEN IN WIRTSCHAFTSWALD-ZONEN Nr. Grundsätze Kriterien Indikatoren Verifikatoren Einschlägige Rechtsvorschriften (1) 1. P1. Rechtlicher Status eines Gebiets und Nutzungsrecht K1.1. Die Waldbewirtschaftungseinheit (Konzessionsbetrieb) liegt in der Wirtschaftswald-Zone. 1.1.1. Der Genehmigungsinhaber kann nachweisen, dass die Holznutzungsgenehmigung (IUPHHK) gültig ist. Bescheinigung für Forstkonzessionsrecht Regierungsverordnung PP72/2010 Verordnung P12/2010 des Forstministers Verordnung P.30/2014 des Forstministers Verordnung P.31/2014 des Forstministers Verordnung P.33/2014 des Forstministers Verordnung P.76/2014 des Forstministers Nachweis über die Zahlung für die Nutzungsgenehmigung für Holzprodukte Ggf. Nachweis einer anderen Genehmigung zur legalen Flächennutzung 2. P2. Einhaltung der Anforderungen des Systems und der Verfahren für die Holzernte K2.1. Der Genehmigungsinhaber verfügt über einen Ernteplan für die Einschlagsfläche, der von den zuständigen Verwaltungsbehörden genehmigt wurde. 2.1.1. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat die Arbeitsplandokumente (Gesamtplan, Jahresarbeitsplan, einschließlich deren Anlagen) genehmigt. Genehmigter Gesamtplan mit Anlagen (erstellt auf Grundlage einer von fachlich kompetentem Personal durchgeführten umfassenden Forstinventur) Verordnung P62/2008 des Forstministers Verordnung P56/2009 des Forstministers Verordnung P60/2011 des Forstministers Verordnung P.33/2014 des Forstministers Genehmigter Jahresarbeitsplan (erstellt auf Grundlage des Gesamtplans) Karten (erstellt von fachlich kompetentem Personal zur Beschreibung der räumlichen Anordnung und der Grenzen der vom Arbeitsplan abgedeckten Gebiete) Karte mit Kennzeichnung von Zonen, in denen gemäß dem Jahresarbeitsplan kein Holzeinschlag erfolgt, sowie Nachweis der Umsetzung vor Ort Die Erntestandorte (Parzellen oder Waldabschnitte) sind auf der Karte deutlich markiert und werden vor Ort überprüft. K2.2. Der Arbeitsplan ist gültig. 2.2.1. Der Inhaber der Waldnutzungsgenehmigung verfügt über einen gültigen Arbeitsplan, der den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Gesamtplan für Holzprodukte-Nutzung sowie Anlagen (laufende Anträge sind zulässig). Verordnung P62/2008 des Forstministers Verordnung P56/2009 des Forstministers Verordnung P60/2011 des Forstministers Der Ort und die einschlagbaren Holzmengen von Stämmen aus Naturwäldern in den für die Holzernte vorgesehenen Gebieten entsprechen dem Arbeitsplan. 3. P3. Legalität der Beförderung oder der Eigentumsübertragung von Rundholz K3.1. Die Genehmigungsinhaber stellen sicher, dass alle von einem Lagerhof im Wald zu einem Holzprodukt-Erstverarbeiter oder registrierten Rundholzhändler, auch über ein Zwischenlager, beförderten Stämme physisch gekennzeichnet werden und mit gültigen Dokumenten versehen sind. 3.1.1. Alle geernteten oder kommerziell eingeschlagenen Stämme mit großem Durchmesser wurden in einem Holzerzeugungsbericht angegeben. Dokumente des genehmigten Holzerzeugungsberichts Verordnung P41/2014 des Forstministers Verordnung P42/2014 des Forstministers 3.1.2. Sämtliches aus den Genehmigungsgebieten beförderte Holz ist mit einem gültigen Beförderungsdokument versehen. Die Stämme sind bei der Beförderung von einem Lagerhof im Wald zu einem Holzprodukt-Erstverarbeiter oder einem registrierten Rundholzhändler, auch über Zwischenlager, mit gültigen Beförderungsdokumenten und Anlagen versehen. Verordnung P41/2014 des Forstministers Verordnung P42/2014 des Forstministers 3.1.3. Das Rundholz wurde in den in der Waldnutzungsgenehmigung festgelegten Gebieten geerntet. Holzverwaltungskennzeichen/Strichcode (PUHH) auf Stämmen Verordnung P41/2014 des Forstministers Verordnung P42/2014 des Forstministers Anbringung der Holzverwaltungskennzeichen/Strichcodes 3.1.4. Alle ab dem Lagerhof beförderten Stämme sind mit einem gültigen Beförderungsdokument versehen. Gültiges Beförderungsdokument Verordnung P41/2014 des Forstministers Verordnung P42/2014 des Forstministers K3.2. Der Genehmigungsinhaber hat die fälligen Gebühren und Abgaben für den kommerziellen Holzeinschlag entrichtet. 3.2.1. Der Genehmigungsinhaber legt einen Nachweis für die Einzahlung in den Aufforstungsfonds und/oder die Entrichtung der Forstressourcengebühr vor, die dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif entspricht. Zahlungsanweisungen für den Aufforstungsfonds und/oder die Forstressourcengebühr Regierungsverordnung PP22/1997 Regierungsverordnung PP51/1998 Regierungsverordnung PP59/1998 Verordnung P18/2007 des Forstministers Verordnung 22/2012 des Handelsministers Nachweis für die Einzahlung in den Aufforstungsfonds und/oder die Entrichtung der Forstressourcengebühr sowie Zahlungsbelege Der in den Aufforstungsfonds eingezahlte Betrag/die entrichtete Forstressourcengebühr entspricht dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif. K3.3. Beförderung und Handel zwischen Inseln 3.3.1. Die Genehmigungsinhaber, die Rundholz versenden, sind registrierte inselübergreifende Holzhändler (PKAPT). PKAPT-Dokumente Verordnung 68/2003 des Ministers für Industrie und Handel Gemeinsame Verordnung 22/2003 des Forstministers, des Transportministers und des Ministers für Industrie und Handel 3.3.2. Das für die Beförderung von Rundholz eingesetzte Schiff ist unter indonesischer Flagge registriert und verfügt über eine gültige Betriebsgenehmigung. Registrierungsdokumente zum Nachweis der Identität des Schiffs und einer gültigen Genehmigung Verordnung 68/2003 des Ministers für Industrie und Handel Gemeinsame Verordnung 22/2003 des Forstministers, des Transportministers und des Ministers für Industrie und Handel K.3.4. Ordnungsgemäße V-Legal-Kennzeichnung 3.4.1. Vornahme der V-Legal-Kennzeichnung V-Legal-Kennzeichnung ist ordnungsgemäß angebracht. Verordnung P43/2014 des Forstministers 4. P4. Einhaltung umweltpolitischer und sozialer Vorschriften im Zusammenhang mit der Holzernte K4.1. Der Genehmigungsinhaber verfügt über einen genehmigten einschlägigen Bericht über eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und hat die darin genannten Maßnahmen durchgeführt. 4.1.1. Der Genehmigungsinhaber verfügt über von den zuständigen Behörden genehmigte einschlägige UVP-Berichte, die das gesamte Arbeitsgebiet abdecken. Einschlägige UVP-Berichte Regierungsverordnung PP27/2012 Verordnung 05/2012 des Umweltministers 4.1.2. Der Genehmigungsinhaber verfügt über Durchführungsberichte für den Umweltmanagementplan und den Umweltüberwachungsplan, aus denen die Maßnahmen zur Minderung der Umweltauswirkungen und zur Schaffung eines sozialen Nutzens hervorgehen. Dokumente zum Umweltmanagementplan und Umweltüberwachungsplan Regierungsverordnung PP27/2012 Verordnung 05/2012 des Umweltministers Nachweis für die Durchführung des Umweltmanagementplans und für die Überwachung wesentlicher umweltbezogener und sozialer Auswirkungen 5. P5. Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften K5.1. Erfüllung der Anforderungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 5.1.1. Bestehen und Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren Regierungsverordnung PP50/2012 Verordnung 8/2010 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration Verordnung 609/2012 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration Sicherheits- und Gesundheitsschutzausrüstung Aufzeichnungen über Unfälle K5.2. Wahrung der Arbeitnehmerrechte 5.2.1. Vereinigungsfreiheit für Beschäftigte Die Beschäftigten sind Gewerkschaftsmitglieder, oder die Unternehmensrichtlinien ermöglichen den Beschäftigten die Einführung gewerkschaftlicher Aktivitäten oder die Beteiligung an gewerkschaftlichen Aktivitäten. Gesetz 13/2003 Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration 5.2.2. Bestehen von Tarifverträgen Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte Gesetz 13/2003 Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration 5.2.3. Das Unternehmen beschäftigt keine minderjährigen Arbeitnehmer. Keine minderjährigen Beschäftigten Gesetz 23/2002 Gesetz 13/2003 LEGALITÄTSSTANDARD 2: STANDARD FÜR GEMEINSCHAFTLICHE PLANTAGENWÄLDER UND GEMEINSCHAFTSWÄLDER IN WIRTSCHAFTSWALD-ZONEN Nr. Grundsätze Kriterien Indikatoren Verifikatoren Einschlägige Rechtsvorschriften 1. P1. Rechtlicher Status eines Gebiets und Nutzungsrecht K1.1. Die Waldbewirtschaftungseinheit liegt in der Wirtschaftswald-Zone. 1.1.1. Der Genehmigungsinhaber kann nachweisen, dass die Holznutzungsgenehmigung (IUPHHK) gültig ist. Bescheinigung für Forstkonzessionsrecht Verordnung P37/2007 des Forstministers Verordnung P49/2008 des Forstministers Verordnung P12/2010 des Forstministers Verordnung P55/2011 des Forstministers Nachweis über die Zahlung für die Nutzungsgenehmigung für Holzprodukte K1.2. Unternehmenseinheit in Form einer Gruppe 1.2.1. Die Unternehmensgruppe ist rechtmäßig konstituiert. Urkunde oder Nachweis der Konstituierung Verordnung P43/2014 des Forstministers 2. P2. Einhaltung der Anforderungen des Systems und der Verfahren für die Holzernte K2.1. Der Genehmigungsinhaber verfügt über einen Einschlagsplan für die Hiebfläche, der von den zuständigen Verwaltungsbehörden genehmigt wurde. 2.1.1. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat den Jahresarbeitsplan genehmigt. Genehmigter Jahresarbeitsplan Verordnung P62/2008 des Forstministers Karte mit Kennzeichnung von Zonen, in denen gemäß dem Jahresarbeitsplan kein Holzeinschlag erfolgt, sowie Nachweis der Umsetzung vor Ort Ernteparzellen sind deutlich markiert und können vor Ort überprüft werden. K2.2. Arbeitsplan ist gültig. 2.2.1. Der Forstgenehmigungsinhaber verfügt über einen gültigen Arbeitsplan, der den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Gesamtplan für Holzprodukte-Nutzung sowie Anlagen (laufende Anträge sind zulässig) Verordnung P62/2008 des Forstministers Der Standort und die einschlagbaren Holzmengen in den Gebieten, die als Holzwirtschaftsgebiet festgelegt werden sollen, müssen dem Arbeitsplan entsprechen. K2.3. Die Genehmigungsinhaber stellen sicher, dass alle von einem Lagerhof im Wald zu einem Holzprodukt-Erstverarbeiter oder einem registrierten Rundholzhändler, auch über ein Zwischenlager, beförderten Stämme physisch gekennzeichnet werden und mit gültigen Dokumenten versehen sind. 2.3.1. Alle geernteten oder kommerziell eingeschlagenen Stämme sind in einem Holzerzeugungsbericht angegeben. Dokumente des genehmigten Holzerzeugungsberichts Verordnung P41/2014 des Forstministers Verordnung P42/2014 des Forstministers 2.3.2. Sämtliches aus dem Genehmigungsgebiet beförderte geschlagene Holz ist mit einem ordentlichen Beförderungsdokument versehen. Ordentliche Beförderungsdokumente und entsprechende Anlagen für die Beförderung vom Lagerhof zum Zwischenlager und vom Zwischenlager zum Holzprodukt-Erstverarbeiter und/oder zum registrierten Rundholzhändler Verordnung P41/2014 des Forstministers Verordnung P42/2014 des Forstministers 2.3.3. Das Rundholz wurde in den in der Waldnutzungsgenehmigung festgelegten Gebieten geerntet. Holzverwaltungskennzeichen/Strichcode (PUHH) auf Stämmen Verordnung P41/2014 des Forstministers Verordnung P42/2014 des Forstministers Der Genehmigungsinhaber bringt die Holzkennzeichnung konsistent an.   2.3.4. Der Genehmigungsinhaber kann belegen, dass das vom Lagerhof beförderte geschlagene Holz mit Rundholz-Beförderungsdokumenten versehen ist. Rundholz-Beförderungsdokument mit angehängter Rundholzliste Verordnung P41/2014 des Forstministers Verordnung P42/2014 des Forstministers K2.4. Der Genehmigungsinhaber hat die fälligen Gebühren und Abgaben für den kommerziellen Holzeinschlag entrichtet. 2.4.1. Die Genehmigungsinhaber legen Nachweise für die dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif entsprechende Zahlung der Forstressourcengebühr vor. Zahlungsanweisung für die Forstressourcengebühr Verordnung P18/2007 des Forstministers Verordnung 22/2012 des Handelsministers Nachweis der Entrichtung der Forstressourcengebühr Die entrichtete Forstressourcengebühr entspricht dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif. K2.5. Ordnungsgemäße V-Legal-Kennzeichnung 2.5.1. Vornahme der V-Legal-Kennzeichnung V-Legal-Kennzeichnung ist ordnungsgemäß angebracht. Verordnung P43/2014 des Forstministers 3. P3. Einhaltung umweltpolitischer und sozialer Vorschriften im Zusammenhang mit der Holzernte K3.1. Der Genehmigungsinhaber verfügt über einen genehmigten einschlägigen Bericht über eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und hat die darin genannten Maßnahmen durchgeführt. 3.1.1. Der Genehmigungsinhaber verfügt über von den zuständigen Behörden genehmigte einschlägige Berichte über Umweltverträglichkeitsprüfungen, die das gesamte Arbeitsgebiet abdecken. Einschlägige UVP-Berichte Regierungsverordnung PP27/2012 Verordnung 05/2012 des Umweltministers 3.1.2. Der Genehmigungsinhaber verfügt über Durchführungsberichte für den Umweltmanagementplan und den Umweltüberwachungsplan zur Minderung der Umweltauswirkungen und zur Schaffung eines sozialen Nutzens. Einschlägige Umweltmanagement- und Umweltüberwachungsdokumente Regierungsverordnung PP27/2012 Verordnung 05/2012 des Umweltministers Nachweis für die Durchführung des Umweltmanagements und der Überwachung wesentlicher umweltbezogener und sozialer Auswirkungen 4. P4. Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften K4.1. Erfüllung der Anforderungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 4.1.1. Bestehen und Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren Regierungsverordnung PP50/2012 Verordnung 8/2010 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration Verordnung 609/2012 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration Sicherheits- und Gesundheitsschutzausrüstung K4.2. Wahrung der Arbeitnehmerrechte 4.2.1. Das Unternehmen beschäftigt keine minderjährigen Arbeitnehmer. Keine minderjährigen Beschäftigten Gesetz 23/2002 Gesetz 13/2003 LEGALITÄTSSTANDARD 3: STANDARD FÜR WÄLDER IN PRIVATEIGENTUM Nr. Grundsätze Kriterien Indikatoren Verifikatoren Einschlägige Rechtsvorschriften 1. P1. Das Eigentum an dem Holz ist überprüfbar. K1.1. Legalität des Eigentums am Holz oder des Grundeigentums in Bezug auf das Holzerntegebiet 1.1.1. Der private Grund- oder Waldeigentümer kann Eigentums- oder Nutzungsrechte an dem Land nachweisen. Gültige Grundeigentums- oder -besitzdokumente (von den zuständigen Behörden anerkannte Grundstücksdokumente) Gesetz 5/1960 Verordnung P33/2010 des Forstministers Regierungsverordnung PP12/1998 Verordnung 36/2007 des Handelsministers Verordnung 37/2007 des Handelsministers Gesetz 6/1983 Verordnung P43/2014 des Forstministers Landbewirtschaftungsrecht Gründungsurkunde des Unternehmens Gewerbeerlaubnis für Unternehmen, die Handel treiben (SIUP) Unternehmensregistrierung (TDP) Registrierung als Steuerzahler (NPWP) Dokument über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte Karte des privaten Waldgebietes und vor Ort gekennzeichnete Grenzen 1.1.2. Die (im Eigentum von Einzelpersonen oder einer Gruppe stehenden) Bewirtschaftungseinheiten legen gültige Holzbeförderungsdokumente vor. Rundholz-Beförderungsdokument Verordnung P30/2012 des Forstministers 1.1.3. Die Bewirtschaftungseinheiten legen Nachweise für die Zahlung der fälligen Gebühren im Zusammenhang mit den vor der Übertragung der Rechte oder der Besitzrechte des Gebiets vorhandenen Bäumen vor. Nachweis für die Einzahlung in den Aufforstungsfonds und/oder die Entrichtung der Forstressourcengebühr und die Zahlung der Einschlagsentschädigung an den Staat Verordnung P18/2007 des Forstministers K.1.2. Die Unternehmenseinheiten in Form von Gruppen sind amtlich registriert. 1.2.1. Die Unternehmensgruppen sind rechtmäßig konstituiert. Urkunde oder Nachweis der Konstituierung Verordnung P43/2014 des Forstministers K.1.3. Ordnungsgemäße V-Legal-Kennzeichnung 1.3.1. Vornahme der V-Legal-Kennzeichnung V-Legal-Kennzeichnung ist ordnungsgemäß angebracht. Verordnung P43/2014 des Forstministers 2. P2. Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften bei Gebieten, die Landbewirtschaftungsrechten unterliegen K2.1. Erfüllung der Anforderungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 2.1.1. Bestehen und Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren Regierungsverordnung PP50/2012 Verordnung 8/2010 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration Verordnung 609/2012 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration Sicherheits- und Gesundheitsschutzausrüstung Aufzeichnungen über Unfälle K2.2. Wahrung der Arbeitnehmerrechte 2.2.1. Vereinigungsfreiheit für Beschäftigte Die Beschäftigten sind Gewerkschaftsmitglieder, oder die Unternehmensrichtlinien ermöglichen den Beschäftigten die Einführung gewerkschaftlicher Aktivitäten oder die Beteiligung an gewerkschaftlichen Aktivitäten. Gesetz 13/2003 Verordnung 16/2001 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration 2.2.2. Bestehen von Tarifverträgen Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte Gesetz 13/2003 Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration 2.2.3. Das Unternehmen beschäftigt keine minderjährigen Arbeitnehmer. Keine minderjährigen Beschäftigten Gesetz 23/2002 Gesetz 13/2003 3. P3. Einhaltung umweltpolitischer und sozialer Vorschriften im Zusammenhang mit der Holzernte K3.1. Der Inhaber der Landbewirtschaftungsrechte bzw. der Privatwaldeigentümer verfügt über einen genehmigten einschlägigen Bericht über eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und hat die darin genannten Maßnahmen durchgeführt (falls vorgeschrieben). 3.1.1. Der Inhaber der Landbewirtschaftungsrechte bzw. der Privatwaldeigentümer verfügt über von den zuständigen Behörden genehmigte einschlägige UVP-Berichte, die das gesamte Arbeitsgebiet abdecken. Einschlägige UVP-Berichte Regierungsverordnung PP27/2012 Verordnung 05/2012 des Umweltministers 3.1.2. Der Inhaber der Landbewirtschaftungsrechte verfügt über Durchführungsberichte für den Umweltmanagementplan und den Umweltüberwachungsplan Dokumente zum Umweltmanagementplan und Umweltüberwachungsplan Regierungsverordnung PP27/2012 Verordnung 05/2012 des Umweltministers Nachweis für die Durchführung des Umweltmanagementplans und für die Überwachung LEGALITÄTSSTANDARD 4: STANDARD FÜR HOLZNUTZUNGSRECHTE IN NICHT-WALDZONEN ODER UMWANDELBAREN WIRTSCHAFTSWÄLDERN Nr. Grundsätze Kriterien Indikatoren Verifikatoren Einschlägige Rechtsvorschriften 1. P1. Rechtlicher Status eines Gebiets und Nutzungsrecht K1.1. Genehmigung für Holzernte in Nicht-Waldzonen ohne Änderung des rechtlichen Status des Waldes 1.1.1. Die Holzernte ist im Rahmen einer sonstigen amtlichen Genehmigung (ILS) bzw. von Umwandlungsgenehmigungen (IPK) in einem Pachtgebiet zugelassen. Hinweis: Dies gilt auch für Gebiete, die zuvor als aufforstungsorientierte Plantagenwälder (HTHR) eingestuft wurden. ILS-/IPK-Genehmigungen für die Holzernte im Pachtgebiet (einschließlich der einschlägigen Umweltverträglichkeitsprüfung/des UVP-Dokuments für nichtforstwirtschaftliche Aktivitäten) Regierungsverordnung PP27/2012 Verordnung P18/2011 des Forstministers Verordnung P59/2011 des Forstministers Verordnung 05/2012 des Umweltministers Karten als Anlagen zu den ILS-/IPK-Genehmigungen für das Pachtgebiet und Nachweis für die Einhaltung vor Ort K1.2. Genehmigung für Holzernte in Nicht-Waldzonen, die zu einer Än

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.