Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1158 der Kommission vom 8. Juli 2015 über den von der Kommission im Namen der Europäischen Union in dem Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens, der durch das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union eingesetzt wurde, zu vertretenden Standpunkt zu den Änderungen der Anhänge I, II und V des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien

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Quellenkennung: 32015D1158. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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15.7.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 187/30 BESCHLUSS (EU) 2015/1158 DER KOMMISSION vom 8. Juli 2015 über den von der Kommission im Namen der Europäischen Union in dem Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens, der durch das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union eingesetzt wurde, zu vertretenden Standpunkt zu den Änderungen der Anhänge I, II und V des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss des Rates 2014/284/EU vom 14. April 2014 über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (1), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (2) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten. (2) Gemäß Artikel 22 Absatz 3 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) Änderungen der Anhänge dieses Abkommens beschließen. (3) Die Anhänge I, II und V des Abkommens müssen aktualisiert werden, um den Änderungen der einschlägigen indonesischen Rechtsvorschriften und Leitlinien für die Anwendung des indonesischen Legalitätssicherungssystems für Holz, die nach dem Abschluss des Abkommens vorgenommen wurden, Rechnung zu tragen. (4) Die vorgeschlagenen Änderungen zielen auf eine weitere Stärkung des Legalitätssicherungssystems für Holz ab und erleichtern die Beteiligung aller Marktteilnehmer an dem System. (5) Daher sollten die Anhänge I, II und V des Abkommens entsprechend geändert werden. (6) Diese Änderungen sollten im Namen der Europäischen Union genehmigt werden. (7) Dieser Beschluss wird entsprechend der Stellungnahme des Ausschusses für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT-Ausschuss) angenommen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Änderungen der Anhänge I, II und V des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union werden im Namen der Union genehmigt. Der Standpunkt, der von der Kommission im Namen der Europäischen Union in dem durch das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses. Artikel 2 Nach Annahme der Änderungen der Anhänge I, II und V des Abkommens durch den Gemeinsamen Ausschuss werden der Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses und der Zeitpunkt seines Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 8. Juli 2015 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 250. (2)  Siehe Fußnote 1. ANHANG   Entwurf Beschluss Nr. 3/2015 des durch das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Indonesien andererseits eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens zur Annahme der Änderungen der Anhänge I, II und V des Abkommens DER GEMEINSAME AUSSCHUSS FÜR DIE UMSETZUNG DES ABKOMMENS — gestützt auf das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien (im Folgenden „Abkommen“), das nach der Ratifizierung durch die Vertragsparteien am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist, in Erwägung nachstehender Gründe: a) Gemäß Artikel 22 Absatz 3 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens Änderungen der Anhänge dieses Abkommens beschließen. b) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Anhänge I, II und V des Abkommens aktualisiert werden müssen, um den Änderungen der einschlägigen indonesischen Rechtsvorschriften und Leitlinien für die Anwendung des indonesischen Legalitätssicherungssystems für Holz, die nach dem Abschluss des Abkommens vorgenommen wurden, Rechnung zu tragen. c) Die vorgeschlagenen Änderungen zielen auf eine weitere Stärkung des Legalitätssicherungssystems für Holz ab und erleichtern die Beteiligung aller Marktteilnehmer an dem System — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Anhänge I, II und V des Abkommens werden durch die diesem Beschluss beigefügten geänderten Fassungen ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und indonesischer (Bahasa Indonesia) Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am … in Kraft. Geschehen zu … … am …/…/… Für die Republik Indonesien Für die Europäische Union ANHANG „ANHANG I SACHLICHER GELTUNGSBEREICH Die Liste in diesem Anhang bezieht sich auf das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren entsprechend dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation. „ANHANG IA HARMONISIERTE WARENCODES FÜR HOLZ UND HOLZPRODUKTE, DIE UNTER DAS FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM FALLEN Kapitel 44: HS-CODES Warenbezeichnung   Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst 4401.21 — Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln -- Nadelholz ex 4401.22 — Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln -- anderes Holz (nicht Bambus oder Rattan) 4403 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.) ex 4404.10 Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen — Nadelholz ex 4404.20 Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen — anderes Holz -- Holzspan aller Art ex 4404 Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.) 4406 Bahnschwellen aus Holz (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.) ex 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm ex 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, nicht geschliffen oder nicht an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)   Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger 4408.10 Nadelholz 4408.31 Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau 4408.39 anderes, ausgenommen Nadelholz, Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau ex 4408.90 anderes, ausgenommen Nadelholz und die in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzer (nicht Bambus oder Rattan)   Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden 4409.10 — Nadelholz ex 4409.29 — anderes — anderes (nicht Rattan)   Spanplatten, ‚oriented strand board‘-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. ‚waferboard‘-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt ex 4410.11 — aus Holz -- Spanplatten (nicht Bambus oder Rattan) ex 4410.12 — aus Holz -- ‚oriented strand board‘-Platten (OSB) (nicht Bambus oder Rattan) ex 4410.19 — aus Holz -- andere (nicht Bambus oder Rattan) ex 4411 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt (nicht Bambus oder Rattan)   Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz 4412.31 — anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: -- mit mindestens einer äußeren Lage aus den in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern 4412.32 — anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: -- anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz 4412.39 — anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: -- anderes ex 4412.94 — anderes: -- mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage (nicht Rattan) ex 4412.99 anderes: -- anderes: --- Barecore (verleimte Holzabfälle) (nicht Rattan) und --- anderes (nicht Rattan) ex 4413 Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen (nicht Bambus oder Rattan) ex 4414 Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen (nicht Bambus oder Rattan) ex 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz (nicht Bambus oder Rattan) ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe (nicht Bambus oder Rattan) ex 4417 Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz (nicht Bambus oder Rattan) ex 4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln (‚shingles‘ und ‚shakes‘), aus Holz (nicht Bambus oder Rattan) ex 4419 Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche (nicht Bambus oder Rattan)   Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz ex 4420.90 — andere -- Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex 4420.90.90.00 in Indonesien) (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)   Andere Waren aus Holz ex 4421.90 — andere -- Holz für Zündhölzer, vorgerichtet (nicht Bambus oder Rattan) und -- andere --- Holzpflasterklötze (nicht Bambus oder Rattan) ex 4421.90 — andere -- andere --- Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex 4421.90.99.00 in Indonesien) (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.) Kapitel 47: HS-CODES Warenbezeichnung   Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung 4701 Mechanische Halbstoffe aus Holz 4702 Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen 4703 Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen 4704 Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen 4705 Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt Kapitel 48: HS-CODES Warenbezeichnung ex 4802 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803 ; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft) (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) ex 4803 Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) ex 4804 Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803 (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) ex 4805 Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) ex 4806 Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) ex 4807 Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) ex 4808 Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) ex 4809 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) ex 4810 Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) ex 4811 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 , 4809 oder 4810 beschriebenen Art (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) ex 4812 Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) ex 4813 Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) ex 4814 Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) ex 4816 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809 ), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) ex 4817 Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) ex 4818 Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Säuglinge und Kleinkinder, Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) ex 4821 Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) ex 4822 Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) Anmerkung: Papiererzeugnissen aus anderen Rohstoffen als Holz oder aus wiederverwerteten Rohstoffen muss ein offizielles Schreiben des indonesischen Industrieministeriums zur Bestätigung der Verwendung von anderen Rohstoffen als Holz oder von wiederverwerteten Rohstoffen beigefügt sein. Derartige Erzeugnisse erhalten keine FLEGT-Genehmigung. Kapitel 94: HS-CODES Warenbezeichnung   Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 94.02 ), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon 9401.61 — andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz: -- gepolstert 9401.69 — andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz: -- andere   Andere Möbel und Teile davon 9403.30 — Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art 9403.40 — Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art 9403.50 — Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art 9403.60 — andere Holzmöbel ex 9403.90 — Teile: -- andere (HS 9403.90.90 in Indonesien)   Vorgefertigte Gebäude ex 9406.00 — andere vorgefertigte Gebäude: -- aus Holz (HS 9406.00.92 in Indonesien) Kapitel 97: HS-CODES Warenbezeichnung   Originalstiche, -schnitte und -steindrucke ex 9702.00 Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex 9702.00.00.00 in Indonesien) (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.) „ANHANG IB HARMONISIERTE WARENCODES FÜR HOLZ, DAS NACH INDONESISCHEM RECHT NICHT AUSGEFÜHRT WERDEN DARF Kapitel 44: HS-CODES Warenbezeichnung 4403 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet ex 4404 Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen 4406 Bahnschwellen aus Holz ex 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, nicht geschliffen oder nicht an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm   Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz ex 4420.90 — andere -- Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex 4420.90.90.00 in Indonesien)   Andere Waren aus Holz ex 4421.90 — andere -- andere --- Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex 4421.90.99.00 in Indonesien)   Originalstiche, -schnitte und -steindrucke ex 9702.00 Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex 9702.00.00.00 in Indonesien) „ANHANG II LEGALITÄTSDEFINITION EINFÜHRUNG Indonesisches Holz wird als legal betrachtet, wenn sichergestellt wurde, dass sein Ursprung und seine Gewinnung sowie di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.