Europäische Union

2003/437/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.027 — Zinkphosphat) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4237) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0437. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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den wirtschaftlicher Schäden infolge der Beteiligung am Kartell generell mildernde Umstände für die Festsetzung einer Geldbuße darstellen. Daher ist das Argument von Trident zurückzuweisen. (331) Britannia und Trident tragen vor, sie hätten Programme zur Einhaltung kartellrechtlicher Vorschriften beschlossen und dass dies als mildernder Umstand in Rechnung gestellt werden solle. (332) Die Kommission begrüßt den Umstand, dass die vorstehend genannten Unternehmen Konzepte zur Einhaltung kartellrechtlicher Vorschriften eingeführt haben. Sie ist aber der Auffassung, dass diese Maßnahmen zu spät kamen und nicht als Handhabe dienen können, um die Kommission von ihrer Pflicht zu entbinden, die Verletzung von Wettbewerbsregeln zu ahnden, die Britannia und Trident in der Vergangenheit begangen haben. (333) Heubach macht geltend, dass Zinkphosphat gesundheits- und umweltschädlich sein könne, wenn es nicht ordnungsgemäß gehandhabt werde, und dass Zinkphosphathersteller in dieser Hinsicht zahlreiche Rechtsvorschriften zu beachten hätten. Es stellt ferner fest, dass es dadurch zu sehr häufigen legitimen Kontakten zwischen den Wettbewerbern auf dem Markt komme, die zur Folge hätten, dass "(...) der Schritt zu 'nicht erlaubten' Kontakten sehr leicht getan wird"(192). (334) Die Kommission muss dieses Argument mit allem Nachdruck zurückweisen. Die Tatsache, dass die Branche verpflichtet ist, Rechtsvorschriften über den Umgang mit einem bestimmten Produkt einzuhalten, entlässt die auf diesem Markt agierenden Unternehmen keineswegs aus ihrer Pflicht, sich strikt an die bestehenden wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu halten. (335) Trident schließlich äußert, dass es lediglich von März 1997 bis Mai 1998 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei und seine Beteiligung daher einen unbedeutenden Einfluss auf das Kartell und auf den Markt gehabt habe. (336) Die Kommission muss dieses Argument zurückweisen. Erstens war Trident im fraglichen Zeitraum aktiv am Kartell beteiligt und nahm an dessen Zusammenkünften als Vollmitglied teil. Zweitens wird dem Sachverhalt, dass die Zuwiderhandlung von kurzer Dauer war, von der Kommission bei der Berechnung einer Geldbuße gebührend Rechnung getragen, und er kann auf keinen Fall als mildernder Umstand ausgelegt werden. 2.3.2.5. Specific economic context (337) Nach Auffassung von Heubach, SNCZ und Trident sollte die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen den schlechten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen, unter denen Zuwiderhandlungen stattgefunden haben. (338) Laut Heubach ist der Zinkphosphatmarkt ein gesättigter Markt in einer kritischen Lage, auf dem die Hersteller derzeit mit Billigimporten aus Asien, den MOEL(193) und Australien konfrontiert sind. Heubach, Trident und SNCZ zufolge erschweren auch die starken Preisschwankungen bei Zinkmetall in Verbindung mit der Nachfragemacht multinationaler Abnehmer die Situation, zumal Kalziumphosphat zunehmend als Substitut mit Zinkphosphat konkurriere. Heubach und Trident bringen schließlich vor, dass [...]*, und Heubach fordert die Kommission auf, dies wie in der Entscheidung 98/247/EGKS in der Sache "Legierungszuschlag"(194) zu berücksichtigen. (339) Die Kommission räumt ein, dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, unter denen die Zuwiderhandlung erfolgt ist, angesichts des gesättigten Marktes, der starken Abhängigkeit der Branche vom Zinkmetallpreis und der Nachfragemacht der Abnehmer, schwierig waren. (340) Dessen ungeachtet steht sie aber auf dem Standpunkt, dass diese Aspekte aus folgenden Gründen nicht überbewertet werden dürfen: 1. Laut der Erklärung von Waardals halten sich die Einfuhren aus Drittländern noch immer in Grenzen, und zwar vor allem wegen der Transportkosten, und ist das Produkt von erheblich geringerer Qualität(195). 2. Die Schwankungen des Zinkmetallpreises während des Zeitraums, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, sind nicht unbedingt ein stichhaltiges Argument, denn die Preise haben erst 1997 stark angezogen; das Kartell war jedoch bereits seit 1994 tätig. (341) Das Argument der schwierigen Wirtschaftslage ist daher zurückzuweisen. 2.3.2.6. Besonderheiten der fraglichen Unternehmen (342) Sämtliche Adressaten dieser Entscheidung bringen vor, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen den Umstand berücksichtigen soll, dass es sich um sehr kleine Unternehmen handelt. (343) Die Kommission weist dieses Argument zurück. Die Tatsache, dass es sich bei den Adressaten dieser Entscheidung um kleine oder mittlere Unternehmen handelt, befreit sie nicht von ihrer Pflicht, die Wettbewerbsregeln strikt zu befolgen. Die Gründung eines Kartells kann unter keinen Umständen als legitimer Ausgleich für den schwierigen Umgang mit Kunden, die über eine starke Nachfragemacht verfügen, angesehen werden. Schlussfolgerung zur Höhe der Geldbußenbeträge vor Anwendung der Kronzeugenregelung (344) Dementsprechend setzt die Kommission vor Anwendung der Mitteilung über die Gewährung von Rechtsvorteilen Geldbußen in folgender Höhe fest: - Britannia: 3,75 Mio. EUR, - Heubach: 4,2 Mio. EUR, - James Brown: 1,05 Mio. EUR, - SNCZ: 4,2 Mio. EUR, - Trident: 3,3 Mio. EUR, - Waardals: 4,2 Mio. EUR. (345) Da die nach dem vorstehenden Verfahren errechneten Endbeträge jedoch auf keinen Fall über 10 % des weltweiten Umsatzes der Adressaten hinausgehen dürfen (in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgeschrieben), werden - um den zulässigen Hoechstbetrag nicht zu überschreiten - folgende Geldbußen festgesetzt: - Britannia: 3,75 Mio. EUR(196), - Heubach: 4,2 Mio. EUR, - James Brown: 1,05 Mio. EUR, - SNCZ: 1,7 Mio. EUR, - Trident: 3,3 Mio. EUR, - Waardals: 700000 EUR. 2.3.2.7. Anwendung der Kronzeugenregelung (346) Einige Adressaten dieser Entscheidung haben in unterschiedlichen Phasen der Nachprüfung der Zuwiderhandlung mit der Kommission zusammengearbeitet, um die in der genannten Mitteilung niedergelegten Rechtsvorteile zu erlangen. Um den rechtmäßigen Erwartungen der betreffenden Unternehmen bezüglich der Nichtfestsetzung oder niedrigeren Festsetzung von Geldbußen entsprechend ihrer Mitarbeit gerecht zu werden, überprüft die Kommission im folgenden Abschnitt, ob die betreffenden Beteiligten die in der Mitteilung genannten Voraussetzungen erfuellen. Möglichkeit, im Rahmen der Kronzeugenregelung einen Antrag zu stellen (347) Britannia und James Brown tragen vor, dass sie erst durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte Kenntnis von dem Verfahren erhielten. Sie geben an, keine Gelegenheit erhalten zu haben, möglicherweise einen Antrag im Rahmen der Mitteilung zu stellen. (348) Dieses Argument muss zurückgewiesen werden. Die Adressaten dieser Entscheidung, bei denen Vor-Ort-Nachprüfungen stattfanden oder die Auskunftsverlangen der Kommission erhielten, hatten dadurch keinerlei Vorteile, und Britannia oder James Brown wurden auch nicht an ihrem Recht auf Verteidigung gehindert. Kontrollbesuche und Auskunftsverlangen sind Schritte im Rahmen der Nachprüfung, die von einem Unternehmen nicht als Mittel aufzufassen sind, sein Recht auf Verteidigung wahrzunehmen. (349) Britannia behauptet außerdem, dass es sich der Zuwiderhandlung nicht bewusst sein konnte, da alle Personen, die zur Zeit der Teilnahme von Britannia an dem Kartell daran beteiligt waren, aufgrund des Management-Buy-outs zu Trident überwechselten. (350) Dieses Argument ist ebenfalls zurückzuweisen. Wie Britannia in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte richtig ausführt, besteht das Ziel der Kronzeugenregelung darin, an Kartellaktivitäten beteiligten Unternehmen einen Anstoß zu geben, sich zu überwinden und freiwillig mitzuarbeiten. Das Argument, das Unternehmen habe keine Kenntnis mehr von der Zuwiderhandlung gehabt, befreit es nicht von seiner Verantwortung. Während seiner Mitarbeit im Kartell konnte Britannia jederzeit einen Antrag im Rahmen der Mitteilung stellen. Nichtfestsetzung oder wesentlich niedrigere Festsetzung einer Geldbuße (Abschnitt B) (351) Während der am 13. und 14. Mai 1998 gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 durchgeführten Nachprüfungen sammelten die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde ausreichende Informationen, um das Bestehen des Zinkphosphatkartells zu belegen. (352) Keiner der Adressaten dieser Entscheidung konnte daher die Voraussetzung b) des Abschnitts B der Kronzeugenregelung erfuellen, der folglich nicht anwendbar ist. Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße (Abschnitt C) (353) Wie bereits dargelegt wurde, hat die Kommission entscheidendes Beweismaterial für das Bestehen des Kartells gesammelt, bevor eines der Unternehmen einen Antrag im Rahmen der Kronzeugenregelung stellen konnte. Keiner der Adressaten dieser Entscheidung konnte daher die Voraussetzung b) des Abschnitts B der Mitteilung erfuellen. Abschnitt C der Mitteilung ist folglich nicht anwendbar. Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße (Abschnitt D) Waardals (354) Waardals wandte sich am 17. Juli 1998 an die Kommission und teilte seine Absicht zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen der Kronzeugenregelung mit. Auf einer Zusammenkunft am 2. September 1998 gab Waardals der Kommission eine ausführliche mündliche Darstellung über die Aktivitäten des Kartells. Die Kommission übersandte Waardals den Entwurf des Protokolls der Zusammenkunft, dessen Inhalt schließlich von Waardals am 3. Dezember 1999 in einer schriftlichen Erklärung bestätigt wurde. (355) Die Auskünfte von Waardals über das Kartell, wozu u. a. eine Auflistung der Zusammenkünfte des Kartells im Zeitraum 1994-1998 gehörte, ermöglichten es der Kommission, sich eine klarere Vorstellung vom Werdegang und den Mechanismen des Kartells zu machen und die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen präziser zu interpretieren. Die von Waardals abgegebenen Erläuterungen versetzten die Kommission in die Lage, anderen Kartellteilnehmern sehr detaillierte Auskunftsverlangen zuzusenden. (356) Vor diesem Hintergrund gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass Waardals die Voraussetzungen von Abschnitt D Absatz 2 erster Gedankenstrich der Kronzeugenregelung erfuellt, und gewährt Waardals eine um 50 % niedrigere Festsetzung der Geldbuße, als sie verhängt worden wäre, hätte das Unternehmen nicht mit der Kommission zusammengearbeitet. Trident (357) Trident informierte die Kommission erst nach Erhalt des ersten Auskunftsverlangens der Kommission vom 5. März 1999 mit Schreiben vom 12. April 1999 von seiner Absicht zur uneingeschränkten Zusammenarbeit bei der Nachprüfung im Rahmen der Kronzeugenregelung. Trident übermittelte der Kommission dann eine schriftliche Darstellung, in der es ausführlich über das Kartell berichtete, sowie eine Reihe von für den Fall relevanten Unterlagen. (358) Die Kommission erkennt an, dass die Erklärung und die Unterlagen, die Trident übersandt hat, die Kommission in die Lage versetzten, die in ihrem Besitz befindlichen Informationen gegenzuprüfen und so ein deutlicheres Bild zu einigen sachlichen Gesichtspunkten des Kartells zu erhalten. Sie stellt allerdings fest, dass Trident sich erst an die Kommission wandte, nachdem es das am 5. März 1999 versandte Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 erhalten hatte. Diese zögerliche Haltung, sich spontan und vor der Durchführung weiterer Untersuchungsmaßnahmen mit der Kommission in Verbindung zu setzen, wird nicht unberücksichtigt bleiben. Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass mindestens eines der im Rahmen der Kronzeugenregelung vorgelegten Schriftstücke im Grunde der Art von Informationen entsprach, die Trident der Kommission in Beantwortung des Auskunftsverlangens vom 5. März 1999 entsprechend seiner Pflicht gemäß Verordnung Nr. 17 vorlegen musste(197). (359) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Trident die Voraussetzungen von Abschnitt D Absatz 2 erster Gedankenstrich der Mitteilung erfuellt und gewährt Trident eine um 40 % niedrigere Festsetzung der Geldbuße, als sie verhängt worden wäre, hätte das Unternehmen nicht mit der Kommission zusammengearbeitet. Britannia, Heubach, SNCZ (360) Britannia, Heubach und SNCZ stellten in ihren schriftlichen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte fest, dass sie den darin dargelegten Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestreiten. (361) Britannia macht geltend, dass "Trident has cooperated with the Commission in respect of the business operated by (Britannia) and then by Trident as a whole, and (that Britannia) should benefit from this cooperation and receive at least the same amount of reduction in any fine as is granted to Trident" (Trident mit der Kommission in Bezug auf das von (Britannia) und dann von Trident als Ganzes geführte Geschäft zusammengearbeitet hat und (dass Britannia) von dieser Zusammenarbeit einen Nutzen haben und eine Minderung in mindestens der gleichen Höhe erhalten sollte, wie sie Trident gewährt wird)(198). Trident bringt seinerseits das gleiche Argument vor und führt aus, dass eine niedrigere Festsetzung der Geldbuße wegen seiner Zusammenarbeit auch Britannia zugute kommen sollte, da Tridents Zusammenarbeit auch den Zeitraum betraf, in dem Britannia auf dem Zinkphosphatmarkt tätig war(199). (362) Die Kommission muss dieses Argument zurückweisen. Der Umstand, dass Trident der Kommission Auskünfte über die Beteiligung von Britannia am Kartell erteilt hat, berechtigt Britannia in keiner Weise, in den Genuss einer niedrigeren Festsetzung der Geldbuße in gleichem Umfang wie Trident zu kommen. Wie bereits erläutert, hatte Britannia jederzeit Gelegenheit, einen Antrag im Rahmen der Kronzeugenregelung zu stellen, was aber nicht geschah. (363) Daher werden die Geldbußen für Britannia, Heubach und SNCZ gemäß Abschnitt D Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Kronzeugenregelung um 10 % niedriger festgesetzt. James Brown (364) Aus den von James Brown eingegangenen Schreiben geht nicht eindeutig hervor, ob es den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Sachverhalt bestreitet oder nicht. Nach sorgfältiger Lektüre dieses Schriftwechsels gelangt die Kommission jedoch zu der Feststellung, dass die Antworten von James Brown den Schluss nahe legen, dass dieses Unternehmen den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Sachverhalt im Grunde nicht bestreitet. (365) Daher wird die Geldbuße für James Brown gemäß Abschnitt D Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Kronzeugenregelung um 10 % niedriger festgesetzt. Schlussfolgerung zur Anwendung der Kronzeugenregelung (366) Unter Berücksichtigung der Art ihrer Zusammenarbeit und aufgrund der in der Kronzeugenregelung festgelegten Voraussetzungen setzt die Kommission daher die Geldbußen für die Adressaten dieser Entscheidung wie folgt niedriger fest: - für Waardals: um 50 %, - für Trident: um 40 %, - für Britannia: um 10 %, - für Heubach: um 10 %, - für James Brown: um 10 %, - für SNCZ: um 10 %. 2.3.2.8. Zahlungsfähigkeit (367) [...]*(200). (368) [...]*. (369) [...]*. 2.3.2.9. Endgültige Beträge der im vorliegenden Verfahren verhängten Geldbußen (370) Folglich werden die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 zu verhängenden Geldbußen in folgender Höhe festgesetzt: - Britannia Alloys & Chemicals Limited: 3,37 Mio. EUR, - Dr. Hans Heubach GmbH & Co. KG: 3,78 Mio. EUR, - James M. Brown Limited: 940000 EUR, - Société Nouvelle des Couleurs Zinciques SA: 1,53 Mio. EUR, - Trident Alloys Limited: 1,98 Mio. EUR, - Waardals Kjemiske Fabrikker A/S: 350000 EUR - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Folgende Unternehmen haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie sich an einer fortbestehenden Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise im Zinkphosphatsektor beteiligten: Britannia Alloys & Chemicals Limited, Dr. Hans Heubach GmbH & Co. KG, James M. Brown Limited, Société Nouvelle des Couleurs Zinciques SA, Trident Alloys Limited und Waardals Kjemiske Fabrikker A/S. Die Zuwiderhandlung erstreckte sich a) im Fall der Unternehmen Dr. Hans Heubach GmbH & Co. KG, James M. Brown Limited, Société Nouvelle des Couleurs Zinciques SA und Waardals Kjemiske Fabrikker A/S vom 24. März 1994 bis zum 13. Mai 1998; b) im Fall des Unternehmens Britannia Alloys & Chemicals Limited vom 24. März 1994 bis zum 15. März 1997; c) im Fall des Unternehmens Trident Alloys Limited vom 15. März 1997 bis zum 13. Mai 1998. Artikel 2 Die in Artikel 1 aufgeführten Unternehmen stellen - sofern nicht bereits geschehen - die in diesem Artikel genannten Verstöße unverzüglich ab. Sie enthalten sich der Wiederholung der in Artikel 1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen und treffen keine Maßnahmen mit dem gleichen Ziel oder der gleichen Wirkung. Artikel 3 Wegen des in Artikel 1 genannten Verstoßes werden folgende Geldbußen festgesetzt: a) Britannia Alloys and Chemicals Limited: 3,37 Mio. EUR; b) Dr. Hans Heubach GmbH & Co. KG: 3,78 Mio. EUR; c) James M. Brown Limited: 940000 EUR; d) Société Nouvelle des Couleurs Zinciques SA: 1,53 Mio. EUR; e) Trident Alloys Limited: 1,98 Mio. EUR; f) Waardals Kjemiske Fabrikker A/S: 350000 EUR. Artikel 4 Die in Artikel 3 verhängten Geldbußen sind binnen drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung auf folgendes Konto einzuzahlen: Konto-Nr. 642-0029000-95 Europäische Kommission Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA) Code SWIFT: BBVABEBB Code IBAN: BE 76 6420 0290 0095 Avenue des Arts 43 B-1040 Brüssel. Nach Ablauf dieser Frist werden - ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung bedarf - Zinsen zu dem Satz fällig, der von der Europäischen Zentralbank für ihre wichtigsten Refinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Monats zugrunde gelegt wird, in dem diese Entscheidung erlassen wird, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten, d. h. 6,77 %. Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an: a) Britannia Alloys & Chemicals Limited Botany Road Northfleet Gravesend Kent DA 11 9BG Vereinigtes Königreich; b) Dr. Hans Heubach GmbH & Co. KG Heubachstraße 7 D - 38685 Langelsheim Deutschland; c) James M. Brown Limited Napier Street Fenton Stoke-on-Trent Staffordshire ST4 4NX Vereinigtes Königreich; d) Société Nouvelle des Couleurs Zinciques SA F - 59111 Bouchain Frankreich; e) Trident Alloys Limited Alloys House Willenhall Lane Bloxwich Wallsall West Midlands WS3 2XW Vereinigtes Königreich; f) Waardals Kjemiske Fabrikker A/S Strandgaten 223 N - 5004 Bergen Norwegen. Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 256 EG-Vertrag vollstreckbar. Brüssel, den 11. Dezember 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18. (4) ABl. C 144 vom 20.6.2003. (5) Umfassender Bericht über das Unternehmen von Dun & Bradstreet. (6) Siehe Schreiben von Trident vom 3.8.1999 (5769). (7) Dieses Produkt wird täglich an der Londoner Metallbörse ("LME") notiert. (8) Bis zum 31.3.2000 (aus dem durchschnittlichen monatlichen Wechselkurs von April 1999 bis März 2000 berechneter Wechselkurs). (9) Berichten zufolge verkauften beispielsweise Colores Hispanias (Spanien) und ICS (Italien) 1992 einige Hundert t auf ihren jeweiligen Inlandsmärkten. Insp. 13.5.1998 (SNCZ), Dok. CRO22A (1801f.). (10) Der 1972 gegründete CEFIC sieht seine Aufgabe darin, "to provide forum for structured discussion of supra-national issues affecting chemical companies operating in Europe and represent the chemical industry's position on such issues" (ein Forum für die planmäßige Erörterung von länderübergreifenden Fragen zu schaffen, die in Europa tätige Chemieunternehmen betreffen, und die Position der Branche in diesen Fragen zu vertreten). ZIPHO-Tagung vom 12.12.1995, Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. JR1 (1062). Bei den CEFIC-Sektorgruppen handelt es sich um spezialisierte, produktorientierte Foren. Dem CEFIC zufolge besteht die Aufgabe von ZOPA darin, "(to) represent, promote and defend the zinc oxide and zinc dust industries at national and international levels, and to ensure that industry has the opportunity to give its opinion and input to the competent bodies on all regulatory matters pertaining to health, safety, environment and trade issues concerning zinc oxide and zind (sic) dust" (die Zinkoxid- und Zinkstaubindustrie auf nationaler und internationaler Ebene zu vertreten, zu fördern und zu verteidigen und sicherzustellen, dass die Industrie Gelegenheit erhält, gegenüber den zuständigen Gremien ihre Meinung und ihren Standpunkt zu sämtlichen ordnungsrechtlichen Fragen in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Handel im Zusammenhang mit Zinkoxid und Zinkstaub zu äußern). (11) Am 12.12.1995, am 13.2.1996 und am 11.3.1996. (12) Satzungsentwurf des EMZP, Anlage zum Schreiben des VdMI vom 6.7.1998 an Trident: Dok. 13, Anhang IB der Antwort von Trident vom 15.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999 [2981-2992]. (13) Unter anderem z. B. Zinkchromate, Polyphosphate, Borate, Silikate. (14) Siehe Erklärung von Trident vom 23.4.1999 (4977). (15) Das heißt, ihre chemische Formel wird modifiziert, um einige Eigenschaften des Produkts zu verbessern. (16) Siehe zum Beispiel: Erklärung von Trident vom 23.4.1999 (4976); Antwort von Waardals vom 22.10.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 8.10.1999 (5892); bei SNCZ gesammelte Unterlagen zu Preisen, u. a. von der Inspektion vom 13.5.1998 stammende Unterlagen ("Insp. 13.5.1998, Dok.") CRO13 A (1706) und CRO19A (1745-1746); Antwort von Heubach vom 29.10.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 8.10.1999 (5928). (17) Schätzwerte berechnet auf der Grundlage von Zahlen, die von Heubach, James Brown, SNCZ, Trident Alloys und Waardals zur Verfügung gestellt wurden. (18) Im Folgenden handelt es sich bei allen Angaben in t um metrische Tonnen. (19) Wie aus dem Folgenden hervorgeht, gilt - mit Ausnahme von Britannia, das die Zuwiderhandlung 1997 eingestellt hat - 1998 als das letzte Jahr der Zuwiderhandlung, die Gegenstand dieser Entscheidung ist. Im Fall Britannias liegen nur für 1996 noch die Daten für ein ganzes Jahr vor. (20) Antworten auf die Auskunftsverlangen vom 12. Oktober 2001: (7994), (8019f.), (8029f.), (8128), (8211), (8229-8232). (21) Einschließlich Korrosionsschutz- und Dekorationsanstrichstoffe. (22) European Chemical News, Ausgabe 5.-11. April 99, S. 22 (statistische Quelle: European Council of Printing Ink and Artist's Colour Industry). (23) ABl. C 207 vom 18.7.1996, S. 4. (24) Erklärung von Trident vom 23.4.1999 (4984). (25) Erklärung von Trident vom 23.4.1999 (4983). Mündliche Erklärung von Waardals vom 2.9.1998 (siehe Protokoll der Zusammenkunft, Punkt 63 und 67 (5993). (26) Antwort von Trident vom 15.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999 (2870f.); Antwort von Heubach vom 13.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999 (2765ff.); Antwort von James Brown vom 26.3.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999 (2703); Antwort von SNCZ vom 19.4.1999 auf das Auskunftsverlangen vom 5.3.1999 (5036f.); Erklärung von Waardals vom 30.10.1998 (2620). (27) Mündliche Erklärung von Waardals vom 2.9.1998: siehe Protokoll der Zusammenkunft, Punkt 67 (5993). (28) Insp. 13.5.1998 (Waardals): 1996 betrug die größte Abweichung 0,5 % (Dok. BB2f (45)); 1997 blieb das Absatzvolumen von James Brown 1,3 % unter seinem Anteil (Dok. BB2e (44)). (29) Mündliche Erklärung von Waardals vom 2.9.1998: siehe Protokoll der Zusammenkunft, Punkt 39-42 (5989). (30) Erklärung von Trident vom 23.4.1999 (4978). (31) Erklärung von Trident vom 23.4.1999 (4979). (32) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. BB49 (762f.) (Übersetzung aus dem Norwegischen). (33) Insp. 13.5.1998 (Waardals), Dok. W7 (1395ff.) und BB49 (738ff.) (Übersetzung aus dem Norwegischen). (34) Erklärung von Trident vom 23.4.1999 (4979). (35) Mündliche Erklärung von Waardals vom 2.9.1998: siehe Protokoll der Zusammenkunft, Punkt 44 (5990). (36) Wie nachstehend ersichtlich, hat die Komm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.