Europäische Union

2003/437/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.027 — Zinkphosphat) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4237) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0437. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bestand in der Schaffung eines einheitlichen europäischen Referenzpreises und nicht von gesonderten nationalen Preisen)(180). Bezüglich Trident gesteht das Unternehmen ein: "the exact prices for zinc phosphate were not rigidly fixed" (Die genauen Preise für Zinkphosphat waren nicht streng festgelegt), aber "agrees that prices were discussed and that it reflected the recommended prices discussed at the meetings in its internal price list" (stimmt zu, dass Preise diskutiert wurden und dass es die auf den Zusammenkünften besprochenen Preisempfehlungen in seiner internen Preisliste berücksichtigte)(181). (270) Britannia, Heubach und Trident machen ebenfalls geltend, dass die Zuteilung von Abnehmern kein systematischer Wesenszug der Kartellvereinbarung war und diese Vorgehensweise nur bei einem Abnehmer - Teknos - vorkam. Heubach führt aus, dass dieser Abnehmer aufgeteilt wurde, weil es sich um einen traditionellen Kunden von Waardals handelte und letzteres Unternehmen nicht hinnehmen wollte, dass er von anderen Kartellteilnehmern beliefert wurde. Trident legt jedoch dar, dass "allocation of Teknos at the meetings arose partly because Teknos demanded particularly low prices" (es zu der Zuteilung von Teknos auf den Zusammenkünften zum Teil deshalb kam, weil Teknos besonders niedrige Preise verlangte)(182). (271) Ferner machen Britannia, Heubach, SNCZ und Trident geltend, dass kein "Durchsetzungsmechanismus" eingesetzt wurde und dies berücksichtigt werden sollte, da es auf diese Weise für einige Kartellteilnehmer einfacher war, die anderen zu hintergehen. (272) Die Kommission weist die Auffassung, die vorstehenden Faktoren sollten zu dem Schluss führen, die Zuwiderhandlung sei nur schwerer Art gewesen, zurück. (273) Ganz eindeutig gefährden Preisfestsetzungen und Marktaufteilungskartelle ihrem Wesen nach das korrekte Funktionieren des Binnenmarktes und stellen damit eine der schwersten Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht dar. Bezüglich ihrer Schwere kann es keine Unterscheidung zwischen der Festsetzung von Preisen und Umsatzquoten auf länderübergreifender oder europäischer Ebene und der Preis- und Quotenfestsetzung auf Länderbasis geben. (274) Die Behauptung von Heubach, die Preisfestsetzung habe erst ab 1996 stattgefunden, ist zurückzuweisen. Erstens ist das in Randnummer 268 angeführte Zitat des Satzes der Kommission eindeutig irreführend. Darin stellte die Kommission fest, dass in handschriftlichen Notizen von späteren Kartellzusammenkünften konkrete Belege für die Praxis der Preisfestsetzung zu finden sind. Dies widerspricht in keiner Weise der Erkenntnis der Kommission, dass Preisdiskussionen bereits 1994 ein Wesenszug der Kartellvereinbarung waren. Zweitens trifft es zwar zu, dass der ursprüngliche Grund für die Kartellbildung darin bestand, Preisanhebungen durch die Einhaltung zugewiesener Marktanteile zu sichern. Doch erklärt Waardals, dass bereits zum Zeitpunkt der ersten Kartellzusammenkunft am 24. März 1994 "it was decided that prices should not be too different from one country to another so those products would not be shifted across borders" (beschlossen wurde, dass die Preise von einem Land zum anderen nicht zu stark abweichen sollten, damit es zu keinen Produktverlagerungen über die Grenzen kommt)(183). In der Erklärung von Trident heißt es, "price levels were also discussed at each meeting. At each meeting a price per tonne was set in sterling for the UK market and a price in deutschmarks was set for the German market. At the initials meetings, local currency prices for each territory were set (...) (Auf jeder Zusammenkunft wurden auch Preise diskutiert. Jedes Mal wurde ein Preis pro Tonne in Pfund für den britischen Markt und ein Preis in D-Mark für den deutschen Markt festgesetzt. Auf den ersten Zusammenkünften wurden die Preise für jedes Gebiet in der jeweiligen Landeswährung festgelegt)"(184). (275) Der Umstand, dass die während der Zusammenkünfte des Kartells vereinbarten Preise von Zeit zu Zeit Gegenstand von Verhandlungen mit Abnehmern waren, kann in keiner Weise den Schluss begründen, die Zuwiderhandlung sei von geringerer Schwere gewesen. Die Umsetzung einer Kartellvereinbarung, d. h. eines Plans zur künstlichen Anhebung von Preisen über die Höhe, die unter regulären Wettbewerbsbedingungen erreicht worden wäre, stößt bei den Abnehmern zwangsläufig auf Widerstand. (276) Das Fehlen eines Durchsetzungsmechanismus mindert nicht die Schwere der Zuwiderhandlung. Auch wenn die Kartellvereinbarung ihrem Wesen nach ein "Gentlemen's Agreement" war, wurde doch von den Kartellteilnehmern ganz klar erwartet, dass sie sich strikt an ihre Marktanteile halten, und über verschiedene Fachverbände wurde ein recht ausgeklügeltes System eingesetzt, um die gegenseitige Kontrolle des Verhaltens der einzelnen Mitglieder auf dem Markt zu ermöglichen. Der Umstand, dass die Durchsetzung der Verkaufsquoten einzig und allein durch Druck erreicht wurde, der während der Zusammenkünfte des Kartells auf die Mitglieder ausgeübt wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass die Zuwiderhandlung weniger schwer gewesen ist. (277) Darüber hinaus genügt die Tatsache, dass die Zuteilung von Abnehmern sporadisch oder auch nur im Fall eines einzigen Abnehmers erfolgte, allein nicht, um festzustellen, dass die fragliche Kartellvereinbarung nur schwerer Art gewesen sei. Zudem liegen Beweise dafür vor, dass die Zuteilung von Abnehmern nicht nur im Fall von Teknos stattfand. So geht beispielsweise (siehe Randnummer 122) aus Vermerken von Waardals hervor, dass bei dem Treffen über die Zuteilung von Kunden und die Möglichkeit des Verkaufs an Jotun gesprochen wurde. Außerdem belegen - wie in Randnummer 180 dargelegt - handschriftliche Notizen von der Zusammenkunft des Kartells am 19. Januar 1998, dass Kleinabnehmer sowie International Paint James Brown zugeteilt wurden. (278) Die Kommission gelangt daher zu der Feststellung, dass die vorliegende Zuwiderhandlung ihrem Wesen nach einen besonders schweren Verstoß gegen die Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt. Die tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Zinkphosphatmarkt im EWR (279) Die tatsächlichen Auswirkungen einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung auf den Markt lassen sich nicht immer zuverlässig ermitteln. Im Fall einer Absprache, die u. a. in einer abgesprochenen Hochpreisstrategie besteht, wird es dadurch, dass möglicherweise eine Anzahl äußerer Faktoren die Preisentwicklung des Produktes gleichzeitig beeinflusst hat, äußerst schwierig, Schlussfolgerungen zum jeweiligen Gewicht aller denkbaren ursächlichen Auswirkungen zu ziehen. (280) In jedem Fall sind die tatsächlichen Auswirkungen eines Bündels von Vereinbarungen auf den Markt erstens davon abhängig, ob diese Regelungen in die Tat umgesetzt wurden, und zweitens, ob die Umsetzung dieser Regelungen auf dem Markt Auswirkungen hatten. (281) Soweit das Bündel von Vereinbarungen umgesetzt wurde, kann die Kommission mit gutem Grund davon ausgehen, dass dies tatsächliche Auswirkungen auf den Markt hatte. Es ist nicht notwendig, den Umfang dieser Auswirkungen im Einzelnen zu quantifizieren, wenn dies im Hinblick auf die betreffenden Sachverhalte nicht möglich ist. (282) Es wird so weit wie möglich zwischen der Frage der Umsetzung der Vereinbarungen und der Frage ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf dem Markt unterschieden. Nichtsdestoweniger kommt es verständlicherweise zu einigen Überschneidungen bei den Beweißstücken, die herangezogen werden, um bei diesen beiden Punkten zu Schlussfolgerungen zu gelangen. Umsetzung des unzulässigen Vorhabens (283) Die untersuchten Kartellvereinbarungen wurden sorgfältig umgesetzt. (284) Ab dem 9. August 1994 (dem Tag, an dem die Marktanteile zugeteilt wurden) und bei jeder nachfolgenden Zusammenkunft des Kartells wurden die tatsächlichen Verkaufszahlen jedes Unternehmens offengelegt und mit den ursprünglich vereinbarten Quoten verglichen. Auf der ersten Zusammenkunft in jedem Jahr wurde der jedem Kartellteilnehmer zugewiesene jährliche Marktanteil für Westeuropa aktualisiert. (285) Auf jedem Treffen des Kartells wurden Preise besprochen, wobei ein Preis pro Tonne in der Landeswährung jedes relevanten Absatzgebietes festgelegt wurde. Anfangs wurde ein Preis für jedes Land festgesetzt, später jedoch wurde der in DEM für Deutschland festgesetzte Preis einfach in die jeweilige Landeswährung umgerechnet. Trident hat bestätigt, dass seine interne Preisliste dem auf dem jeweils letzten Treffen des Kartells vereinbarten Preis Rechnung trug. (286) Es erfolgte die Zuteilung mindestens eines Abnehmers. Tatsächlich wurde u. a. das Geschäft mit dem finnischen Unternehmen Teknos unter den Kartellteilnehmern aufgeteilt (s. Randnummer 277). (287) Die Beteiligten konzipierten und verwendeten ein ausgefeiltes Melde- und Überwachungssystem, um die Umsetzung der Quoten sicherzustellen. Bei jeder einzelnen Firma wurde laufend der Stand der Einhaltung überwacht. Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Zinkphosphatmarkt (288) Demnach und angesichts des Aufwands, den jeder Teilnehmer für die Organisation des Kartells betrieben hat, bestehen keine Zweifel an der Realität der praktischen Umsetzung. (289) Aufgrund der sorgfältigen Umsetzung geht die Kommission davon aus, dass die Zuwiderhandlung, die von Unternehmen begangen wurde, die im von dieser Entscheidung erfassten Zeitraum 90 % des EWR-Marktes abdeckten, tatsächliche Auswirkungen auf den Markt hatte. Da die Regelungen speziell auf die Beschränkungen der Verkaufsmengen, die Anhebung der Preise auf ein über dem normalerweise erreichbaren Stand liegendes Niveau sowie auf die Einschränkung der Verkäufe an bestimmte Abnehmer gerichtet waren, müssen sie das übliche Muster des Marktverhaltens verändert haben und hatten daher tatsächliche Auswirkungen auf den Markt. (290) Britannia und Trident geben jedoch an, die Zuwiderhandlung habe eine sehr begrenzte Wirkung auf den Markt, da sich die Kartellteilnehmer nicht an die Marktaufteilungsvereinbarung gehalten hätten. (291) Ebenfalls vorgebracht wird von Britannia, Heubach, SNCZ, Trident und Waardals die Nichteinhaltung vereinbarter Preise. All diese Unternehmen behaupten, dass es keine Auswirkungen auf dem Markt gegeben habe, da die festgesetzten Preise nicht eingehalten wurden und der Wettbewerb weiterhin bestimmend war. Waardals stellt insbesondere fest, dass sein Preiskrieg mit Britannia (später Trident) zu keinem Zeitpunkt wirklich aufhörte. (292) Britannia, Heubach und Trident machen geltend, dass die Festlegung der Preise für Zinkphosphat weitgehend von den Preisschwankungen bei Zinkmetall abhängig war, das als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Zinkphosphat dient. Da das Ausgangsmaterial ca. 50 % des Verkaufspreises ausmacht, wäre es aufgrund der starken Preisschwankungen bei Zinkmetall unmöglich wesen, die Vertriebsspanne zu erhöhen. (293) Britannia, Heubach, James Brown, SNCZ und Trident führen an, dass ihre Kunden, bei denen es sich in erster Linie um multinationale Unternehmen handelt, über eine starke Kaufkraft verfügten. Dies hatte angeblich einen "Kappungseffekt" bei den Preisen, der ihre Anhebung faktisch unmöglich machte. (294) Trident führt außerdem Wechselkursschwankungen als mögliches Hindernis für die Preissteuerung an. (295) Heubach gibt an, die Zuwiderhandlung habe keine Auswirkungen für die Endabnehmer gehabt, da Zinkphosphat nur ein geringfügiger Bestandteil von Anstrichstoffen sei. (296) SNCZ schließlich macht geltend, dass die mögliche Substitution von Zinkphosphat durch andere Produkte beweist, dass die Zuwiderhandlung keine tatsächlichen Auswirkungen hat. (297) Alle diese Argumente sind zu verwerfen. Der Umstand, dass die von den Kartellteilnehmern angestrebten Ergebnisse nicht in vollem Umfang erreicht wurden, ist keinerlei Beweis dafür, dass die Umsetzung der Kartellvereinbarungen keine Auswirkungen auf den Markt hatte. Insbesondere die mögliche Substitution von Zinkphosphat durch andere Produkte ist nicht nachgewiesen. SNCZ verweist nur darauf, dass ein Abnehmer Zinkphosphat durch Kalziumphosphat ersetzt hätte, stützt diese Aussage jedoch nicht auf konkrete Fakten. SNCZ gesteht gleichzeitig sogar ein, dass die Verwendung von Kalziumphosphat zwar zunimmt, es aber immer noch "used in relatively small quantities" (in relativ kleinen Mengen eingesetzt wird)(185). (298) Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum die Beteiligten über einen derart langen Zeitraum wiederholt vereinbart haben sollten, sich an Orten in der ganzen Welt zu treffen, um Verkaufsquoten zuzuteilen, Preise festzusetzen und Kunden zuzuweisen, auch eingedenk der damit verbundenen Risiken, wenn sie der Meinung waren, dass das Kartell keine oder nur begrenzte Auswirkungen auf den Zinkphosphatmarkt haben würde. Der Umfang des räumlich relevanten Marktes (299) Das Kartell erstreckte sich über den gesamten EWR, von dem jeder Teil unter dem Einfluss der Absprache stand. Für die Bemessung der Schwere geht die Kommission deshalb davon aus, dass der EWR in seiner Gesamtheit durch das Kartell beeinträchtigt war. Schlussfolgerung der Kommission zur Schwere der Zuwiderhandlung (300) Unter Berücksichtigung der Art der hier untersuchten Verhaltensweise, ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf den Zinkphosphatmarkt und des Umstands, dass sie den gesamten Gemeinsamen Markt und - nach ihrer Begründung - den gesamten EWR betraf, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die unter diese Entscheidung fallenden Unternehmen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und 53 Absatz 1 EWR-Abkommen begangen haben, die besonders schwer war. (301) Britannia, Heubach, SNCZ, Trident und Waardals geben in ihren Stellungnahmen an, dass der Produktmarkt mit einem Jahreswert von ungefähr 15 bis 16 Mio. EUR von sehr geringem Umfang sei. Britannia macht insbesondere geltend, dass die Zuwiderhandlung als schwer und nicht als besonders schwer eingestuft werden sollte. (302) Die Kommission betont, dass klar zwischen der Frage des Umfangs des Produktmarktes und der Frage der tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf diesem Produktmarkt zu differenzieren ist. Es entspricht nicht der Praxis der Kommission, bei der Beurteilung der Schwere den Umfang des Produktmarktes zu berücksichtigen. (303) Dessen ungeachtet und unbeschadet der besonders schweren Art einer Zuwiderhandlung trägt die Kommission in diesem Fall dem begrenzten Umfang des Produktmarktes Rechnung. Differenzierung (304) Innerhalb der Kategorie besonders schwerer Zuwiderhandlungen ermöglicht die Skala festzusetzender Geldbußen eine Differenzierung bei den Unternehmen, um die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, den Wettbewerb in erheblichem Umfang zu schädigen, zu berücksichtigen und die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet. (305) Unter den Umständen des vorliegenden Falles, an dem mehrere Unternehmen beteiligt sind, wird es nötig sein, bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbußen das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. (306) Zu diesem Zweck können die Unternehmen entsprechend ihrem jeweiligen Gewicht auf dem betroffenen Markt in zwei Kategorien unterteilt werden. (307) Als Grundlage für die Bemessung des jeweiligen Gewichts eines Unternehmens auf dem Markt hält die Kommission im vorliegenden Fall den EWR-weiten Produktumsatz für zweckmäßig. Die Gegenüberstellung erfolgt auf der Basis des EWR-weiten Produktumsatzes im letzten Jahr der Zuwiderhandlung. (308) Wie aus der Tabelle in Randnummer 50 und den der Kommission vorliegenden Informationen hervorgeht, waren Britannia (vor dem 15. März 1997), Trident (ab März 1997), Heubach, SNCZ und Waardals mit annähernd gleichen Marktanteilen von je rund [...]* % oder mehr die größten Hersteller von Zinkphosphat im EWR. Sie werden daher in die erste Kategorie eingeordnet. James Brown wird - mit einem erheblich niedrigeren Marktanteil auf dem EWR-Markt - in die zweite Kategorie eingestuft. (309) Demnach wird als Ausgangsbasis für die Geldbußen auf der Grundlage des Kriteriums des jeweiligen Gewichts auf dem betroffenen Markt für jede Kategorie folgender Betrag angesetzt: - Britannia, Heubach, SNCZ, Trident und Waardals: 3 Mio. EUR, - James M. Brown: 750000 EUR. Dauer der Zuwiderhandlung (310) Wie in den Randnummern 225-229 dargelegt, geht die Kommission davon aus, dass Heubach, James Brown, SNCZ und Waardals vom 24. März 1994 bis zum 13. Mai 1998 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen haben. Die Zuwiderhandlung währte folglich vier Jahre und einen Monat und ist damit von mittlerer Dauer. Der Grundbetrag der für die Schwere festgesetzten Geldbußen wird daher für jedes Unternehmen um 40 % erhöht. (311) Britannia verstieß vom 24. März 1994 bis zum 15. März 1997 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. Die Zuwiderhandlung währte folglich zwei Jahre und elf Monate und ist damit von mittlerer Dauer. Der Grundbetrag der für die Schwere festgesetzten Geldbuße wird daher um 25 % erhöht. (312) Trident verstieß vom 15. März 1997 bis zum 13. März 1998 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. Die Zuwiderhandlung währte folglich ein Jahr und einen Monat und ist damit von mittlerer Dauer. Der Grundbetrag der für die Schwere festgesetzten Geldbuße wird daher um 10 % erhöht. Schlussfolgerung zu den Grundbeträgen (313) Dementsprechend setzt die Kommission folgende Grundbeträge für die Geldbußen fest: - Britannia: 3,75 Mio. EUR, - Heubach: 4,2 Mio. EUR, - James Brown: 1,05 Mio. EUR, - SNCZ: 4,2 Mio. EUR, - Trident: 3,3 Mio. EUR, - Waardals: 4,2 Mio. EUR. 2.3.2.3. Erschwerende Umstände Rolle als Anführer oder Anstifter des Verstoßes (314) Die Kommission ist im Besitz von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass einer der Adressaten dieser Entscheidung die Initiative zur Errichtung des Kartells ergriffen hat. (315) Wie in Randnummer 79 dargelegt, hat allem Anschein nach Pasminco Europe-ISC Alloys, der Vorgänger von Britannia, bereits 1980 vorgeschlagen, auf dem Zinkphosphatmarkt wettbewerbswidrige Preisregelungen zu treffen. Es hat ebenfalls den Anschein (s. Randnummer 84), dass Pasminco Europe-ISC Alloys den Anstoß für die erste Zusammenkunft im Oktober 1993 gab, auf der es darum ging, den Preiskrieg zu beenden und Ordnung in den Markt zu bringen. (316) Darüber hinaus gibt ein Mitarbeiter von Waardals in einem schriftlichen Bericht von einer Sitzung Ende 1991 zu, dass er gegenüber dem Vorsitzenden von SNCZ äußerte, "that a voluntary reduction in produced quantities was in (his) opinion, the only way to obtain stability in the market - and thus better prices" (dass eine freiwillige Verringerung der produzierten Mengen nach (seinem) Dafürhalten die einzige Möglichkeit böte, Stabilität auf dem Markt - und damit bessere Preise - zu erlangen)(186). (317) In demselben Schriftstück heißt es, dass der Vorsitzende von SNCZ darauf erwidert habe, er würde "take initiative for a meeting with the other producers" (die Initiative zur Durchführung eines Treffens mit den anderen Produzenten ergreifen)(187). (318) Waardals gibt an, dass der Geschäftsführer von Heubach Anfang 1994 mit ihm in Verbindung trat und Vertreter von Waardals in London zu einem informellen Treffen (Zusammenkunft des Kartells am 24. März 1994) einlud, um über Zinkphosphat zu sprechen. Waardals erwähnt, dass "the invitation was also made on behalf of Britannia" (die Einladung auch im Namen von Britannia ausgesprochen wurde)(188). (319) Ausgehend davon ist die Kommission der Auffassung, dass das Kartell auf eine gemeinsame Initiative der Mehrzeit der Wettbewerber im Zinkphosphatsektor zurückgeht und daher kein einzelner Anführer zu ermitteln ist. 2.3.2.4. Mildernde Umstände Ausschließlich passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum (320) James Brown macht geltend, dass das Unternehmen "(was) in the position of a very minor producer approached and pressurised to join the trade association" (sich in der Position eines unbedeutenden Herstellers befunden habe und unter Druck gesetzt wurde, dem Fachverband beizutreten), und dass die Kommission "(should bear in mind) the obvious repercussion if (it) had not done so" (die offensichtlichen Folgen bedenken solle, hätte es dies nicht getan)(189). Allerdings hat James Brown der Kommission keinen Beweis dafür vorgelegt, dass es von einem der anderen Kartellteilnehmer unter Druck gesetzt oder genötigt wurde. (321) Die Kommission hat auch keinen Grund anzunehmen, dass James Brown passiv oder als reiner Mitläufer an der Zuwiderhandlung beteiligt war. James Brown nahm an den meisten Zusammenkünften des Kartells teil, die ermittelt wurden, und beteiligte sich direkt und aktiv an der Zuwiderhandlung. (322) So organisierte James Brown z. B. am 9. Januar 1995 ein Treffen mit Britannia und Waardals in Manchester, um das Verhältnis zwischen den beiden Firmen, die auf den Kartellzusammenkünften häufig miteinander in Konflikt gerieten, zu verbessern. Wie bereits in Randnummer 118 dargelegt, bemühte sich der Vertreter von James Brown, Waardals zu überreden, die Abnehmer im Vereinigten Königreich nicht mehr durch niedrige Preise anzuvisieren, während Britannia seine Aktivitäten in Skandinavien einschränken würde. Dies ist von James Brown nicht bestritten worden. (323) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass James Brown nicht in den Genuss einer Verringerung der Geldbuße wegen angeblich ausschließlich passiver Mitwirkung oder reinem Mitläufertum in dem Kartell kommen kann. Tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen über Verstöße (324) Wie bereits in den Randnummern 290-298 ausgeführt, geben Britannia, Heubach, SNCZ, Trident und Waardals an, sie hätten die Kartellvereinbarungen, insbesondere was die festgelegten Mindestpreise betrifft, die angeblich selten eingehalten wurden, nicht vollständig angewendet. (325) SNCZ führt an, es habe sich während des Bestehens des Kartells eine gewisse "margin of manoeuvre" (Bewegungsfreiheit) bewahrt und die Verkaufszahlen, die an die Fachverbände gemeldet wurden, vorsätzlich um ca. 15 % zu niedrig angegeben(190). (326) Trident erklärt von seiner Seite, dass es mit dem Beginn seiner Tätigkeit am 15. März 1997 (nach Vollzug des Management-Buy-outs) eine neue Strategie der Absatzsteigerung entwickelt habe und nicht mehr den Zwängen der Kartellvereinbarung ausgesetzt gewesen sei. (327) Wie bereits dargelegt, kann der Sachverhalt auch unter der Annahme, dass die Beteiligten nicht durchweg die von ihnen vereinbarten Mindestpreise verlangt haben, nicht als mildernder Umstand gewertet werden. Es entspricht dem Wesen eines Kartells, dass seine Teilnehmer einander nicht uneingeschränkt vertrauen, und die Tatsache, dass einige Unternehmen möglicherweise unter dem empfohlenen Preis verkauften, veranschaulicht lediglich die Bereitschaft, den aus der unrechtmäßigen Vereinbarung gewonnenen Vorteil für sich selbst zu maximieren. (328) Die Tatsache, dass SNCZ "falsche" Zahlen an den für die Erhebung der Absatzzahlen zuständigen Fachverband gemeldet hat bzw. Trident sich ab März 1997 nicht mehr den Zwängen der Vereinbarung ausgesetzt sah, kann nicht als mildernder Umstand gewertet werden. Das Gericht erster Instanz urteilte in der Rechtssache Cascades wie folgt: "Ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, versucht möglicherweise nur, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen"(191). Andere mildernde Umstände (329) Trident macht geltend, dass es aus seiner Beteiligung am Kartell keinen erheblichen Gewinn gezogen habe und dass dies einen mildernden Umstand darstelle. (330) Die Kommission ist jedoch nicht der Auffassung, dass die Nichterzielung eines Vorteils aus einem Kartell oder das Erlei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.