Europäische Union

2003/437/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.027 — Zinkphosphat) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4237) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32003D0437. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n, die diese Unternehmen dem VdMI für die Zusammenstellung der Statistik für das entsprechende Quartal zugesandt hatten(112). (156) Die handschriftlichen Notizen eines Vertreters von SNCZ, die vom 6. März 1997 datiert sind, lauten "Réunion 22.4.97 de coordination à Paris"(113). (157) Am 17. Juli 1997 hatten die Zinkphosphatproduzenten ein Treffen im Hotel Skandinavia in Kopenhagen(114). Daran nahmen Vertreter von Heubach, James Brown, SNCZ, Trident und Waardals teil(115). (158) Im Terminkalender von 1997 eines Vertreters von Waardals fanden sich die folgenden Notizen bezüglich dieser Zusammenkunft(116): (159) 16. Juli 1997: "Departure to Copenhagen, Hotel Skandinavia" (Abflug nach Kopenhagen/Hotel Skandinavia). (160) 17. Juli 1997: "ZP meeting in Copenhagen. We are the hosts! No critics." (ZP-Zusammenkunft in Kopenhagen. Wir sind die Gastgeber. Keine Kritik). (161) Handschriftliche Notizen belegen(117), dass bei diesem Treffen sensible Absatzzahlen ausgetauscht und besprochen sowie Mindestpreise festgelegt wurden. Die ersten beiden Reihen der Notizen beziehen sich auf das erste und zweite Quartal 1997. In diesen Notizen für das gleiche Jahr hinter "H." (Heubach), "T.A." (Trident) und "SNCZ" angegebene einzelne Absatzzahlen stimmen exakt mit den Zahlen überein, die diese Unternehmen dem VdMI für die Zusammenstellung der statistischen Angaben übermittelt hatten(118). Auszug aus dem Originalschriftstück Nr. 7(119): Handschriftliche Notizen des Vertreters von Waardals >PIC FILE= "L_2003153DE.001701.TIF"> (162) Die gleichen Notizen deuten darauf hin, dass für verschiedene europäische Länder (Deutschland, Frankreich, Vereinigtes Königreich, Niederlande, Belgien, Schweden, Norwegen, Finnland, Dänemark und Italien) Tiefstpreise festgesetzt wurden. Die erste Preisspalte betrifft Mengen über 5 t. Auszug aus dem Originalschriftstück Nr. 8: Handschriftliche Notizen des Vertreters von Waardals >PIC FILE= "L_2003153DE.001702.TIF"> (163) Genau die gleichen Preise sind in den internen Preisanweisungen von Trident für Juli-August 1997 angegeben(120). Außerdem heißt es dort, dass es sich bei den Preisen um "minimum price levels" (Mindestpreisniveaus) handelt und dass sie "should not be reduced without prior discussions with [name of employee]" (nicht ohne vorherige Absprache mit [Name des Mitarbeiters] gesenkt werden sollten), wobei den Namen die Person bei Trident trägt, die an den Zusammenkünften des Kartells teilgenommen hat. (164) Den gleichen Notizen zufolge bekam Heubach das Unternehmen Teknos als Lieferant zum Preis von 3,35 DEM zugewiesen: "Teknos: Heub.: Dem 3,35". (165) Die letzte Zusammenkunft des Kartells im Jahr 1997 fand am 16. Oktober in Hamburg im Flughafen-Hotel Gavinchi statt. An ihr nahmen Vertreter von Heubach, James Brown, SNCZ, Trident und Waardals teil(121). (166) Die handschriftliche Notiz eines Vertreters von Waardals auf einem Aktenordner gibt an: "Hamburg, 16.10.97..."(122). (167) Bei der Nachprüfung gefundene handschriftliche Notizen(123) belegen, dass von den Produzenten sensible Informationen über den Absatz ausgetauscht wurden. In den Notizen werden Zahlen über den Zinkphosphatabsatz für die ersten drei Quartale von 1996 und 1997, zuerst für Waardals und danach die Gesamtzahlen, verglichen. Unten auf dem Schriftstück sind die individuellen Absatzmengen der fünf Unternehmen für das dritte Quartal 1997 zusammen mit einer Berechnung des jeweiligen Marktanteils aufgeführt. Einzelne Absatzmengen, die hinter "Trident" (Trident), "Heub" (Heubach) und "SNCZ" angegeben sind, entsprechen genau den Zahlen, die diese Unternehmen dem VdMI für die Zusammenstellung der Statistiken übermittelt hatten(124). Auszug aus dem Originalschriftstück Nr. 9(125): Handschriftliche Notizen des Vertreters von Waardals >PIC FILE= "L_2003153DE.001703.TIF"> 1998 (168) Die folgende Zusammenkunft des Kartells fand am 19. Januar 1998 in London im Hotel Jarvis am Flughafen Heathrow statt. Es wurde ein Konferenzraum angemeldet und Trident in Rechnung gestellt(126). An diesem Treffen nahmen James Brown, Heubach, SNCZ, Trident und Waardals teil.(127) (169) Eine Notiz im Terminkalender des Vertreters von Waardals am 2. Januar 1998 lautet: "Meeting in London, Monday 19.1" (Treffen in London, Montag 19.1.)(128). Er informierte einen anderen Vertreter von Waardals am 12. Januar 1998 über dieses Treffen: "Meeting in London Monday 19.1.98. ... The meeting starts at 10 o'clock and the meeting room is reserved under the name Trident" (Zusammenkunft in London Montag 19.1.98. ... Das Treffen beginnt um 10.00 Uhr, und der Konferenzraum ist auf den Namen Trident reserviert)(129). (170) Die handschriftliche Notiz des Vertreters von Waardals auf einem Aktenordner gibt an: "Hamburg, 16.10.97, London 19.1.98, Paris 20.4.98"(130). (171) Der Terminkalender eines Vertreters von SNCZ hat am 19. Januar 1998 die Eintragung: "London, coordination" (London, Koordinierung)(131). (172) Im Taschenkalender des Jahres 1998 eines Vertreters von Heubach steht am 19.1.1998: "London, Jarvis"(132). Auch in einem anderen Terminkalender steht am gleichen Tag "UK" (Vereinigtes Königreich)(133). (173) Informationen über jeweils im vierten Quartal 1997 in Europa verkaufte Zinkphosphatmengen wurden ebenfalls ausgetauscht, und der Marktanteil der einzelnen Wettbewerber wurde berechnet. Ein handgeschriebenes Schriftstück auf Papier des Hotels Jarvis(134) enthält die Berechnung der Marktanteile für Zinkphosphat und offensichtlich einen Vergleich der realen Marktanteile mit vorher vereinbarten Marktanteilen. Einzelne Absatzvolumen, die hinter "Trident" (Trident), "Heubach" und "SNCZ" aufgeführt sind, entsprechen genau den Zahlen, die diese Unternehmen dem VdMI für die Zusammenstellung der statistischen Angaben zur Verfügung gestellt hatten(135). Auszug aus dem Originalschriftstück Nr. 9(136): Handschriftliche Notizen des Vertreters von Waardals >PIC FILE= "L_2003153DE.001801.TIF"> (174) Ein weiterer handschriftlicher Beleg(137), der bei der Nachprüfung im Büro des Vertreters von Waardals gefunden wurde, hat folgenden Inhalt: Auszug aus dem Originalschriftstück Nr. 10(138): >PIC FILE= "L_2003153DE.001802.TIF"> (175) Die erste Spalte auf dem Schriftstück oben links enthält die aggregierten Gesamtmengen an Zinkphosphat, die von den fünf Produzenten in den einzelnen Quartalen des Jahres 1997 verkauft wurden, sowie die 1997 abgesetzte aggregierte Gesamtmenge. Die rechte Spalte der Aufstellung gibt die entsprechenden von Waardals verkauften Mengen und den jeweiligen Anteil am Gesamtabsatz an. (176) Der Aufstellung zufolge verkauften 1997 alle fünf Produzenten zusammen [...]* t. Waardals hatte [...]* t verkauft, das sind [...]* % der Gesamtmenge. Die anschließende Berechnung von [...]* % des Gesamtvolumens von [...]* ergibt [...]*, woraus geschlossen wird "too much sold 83 t" (zu viel verkauft 83 t). (177) Nach Berechnungen der Kartellmitglieder bei der Zusammenkunft am 9. August 1994 wurde Waardals ein Marktanteil von [...]* % zugesprochen(139). Die in den vorliegenden handschriftlichen Notizen aufgeführten "[...]* %" beziehen sich auf diese Zahl, und es wird geschlussfolgert, dass Waardals seinen Anteil um 83 t ([...]* %) überschritten hat. (178) Aus Schriftstücken, die bei der Nachprüfung gefunden wurden, geht auch eindeutig hervor, dass die Unternehmen bei dieser Zusammenkunft außerdem unterste Grenzen für die Zinkphosphatpreise in verschiedenen europäischen Ländern (Vereinigtes Königreich, Frankreich, Schweden, Norwegen, Finnland, Dänemark, Italien, Belgien und Niederlande) festgelegt hatten. In den bei Waardals gefundenen handschriftlichen Notizen(140) wird zunächst festgestellt, dass der Januar schwankend war (./. 0,20 DEM), und dann werden Tiefstpreise genannt: Auszug aus dem Originalschriftstück Nr. 11(141): Handschriftliche Notizen des Vertreters von Waardals >PIC FILE= "L_2003153DE.001803.TIF"> (179) Die internen Preisanweisungen von Trident für Februar 1998(142) enthielten exakt die gleichen Preise wie die oben aufgeführte Notiz von Waardals für den Verkauf von Zinkphosphat in der Größenordnung von "1000-4999 Kilo" und "über 5000 Kilo". Angegeben wird in diesen Instruktionen auch, dass es sich um "minimum price levels" (Mindestpreisniveaus) handelt und dass sie "should not be reduced without prior discussions with [name of employee]" (nicht ohne vorherige Absprache mit [Name des Mitarbeiters] gesenkt werden sollten), wobei es sich um den Namen des Mitarbeiters von Trident handelt, der an den Zusammenkünften des Kartells teilgenommen hat. (180) Bei dieser Zusammenkunft erfolgte auch die Kundenzuteilung; kleine Abnehmer und International Paint wurden James Brown zugeteilt (Bezugnahme auf den Namen eines Mitarbeiters). Der Preis für letzteres Unternehmen wurde ebenfalls festgesetzt (auf 1240 GBP)(143), wie das Schriftstück zeigt: "U.K. - (small customers to)(144) [name of employee] + Intern. 1240,-" (Vereinigtes Königreich - (kleine Abnehmer auf) [Name des Mitarbeiters] + Intern. 1240,-). (181) Die folgende Zusammenkunft des Kartells fand am 20. April 1998 in Paris im Hotel Novotel am Flughafen Roissy/Charles de Gaulle statt. Der Konferenzraum wurde auf den Namen Silar reserviert. An diesem Treffen nahmen Heubach, James Brown, SNCZ, Trident und Waardals teil(145). (182) Eine handschriftliche Notiz auf einem Aktenordner von einem Vertreter von Waardals gibt an: "Hamburg, 16.10.97, London 19.1.98, Paris 20.4.98"(146). (183) Im Taschenkalender 1998 eines Vertreters von Heubach steht am 20. April 1998: "Paris (Novotel)"(147) Auch der Terminkalender eines anderen üblichen Vertreters von Heubach enthält am Montag, dem 20. April 1998, die Eintragung: "WE + (Name des oben erwähnten Mitarbeiters von Heubach), Paris"(148). (184) Bei der Nachprüfung gefundene handschriftliche Notizen enthalten die Berechnung der Marktanteile für das ersten Quartal 1998 und lassen erkennen, dass die Produzenten sensible Informationen austauschten(149). Auszug aus dem Originalschriftstück Nr. 12: Handschriftliche Notizen des Vertreters von Waardals >PIC FILE= "L_2003153DE.001901.TIF"> (185) Hinter "Trident" (Trident Alloys) und "SNCZ" angegebene Einzelabsatzmengen stimmen genau mit den Zahlen überein, die diese Unternehmen dem VdMI zur statistischen Aufbereitung übermittelten(150). (186) Die gleichen Notizen zeigen, dass für verschiedene europäische Länder (das Vereinigte Königreich (erste Reihe), Deutschland, Frankreich, Belgien, die Niederlande, die nordischen Länder und Italien) Tiefstpreise festgesetzt wurden. Die erste Preisspalte betrifft Mengen über 5 t. Wo zwei Preise festgelegt wurden, gilt der letztere für kleine Mengen (1000-4999 kg). Auszug aus dem Originalschriftstück Nr. 13(151): Handschriftliche Notizen des Vertreters von Waardals >PIC FILE= "L_2003153DE.001902.TIF"> (187) Diese Preise entsprechen exakt den internen Preisanweisungen von Trident für Mai 1998(152) für den Verkauf von Zinkphosphaten in der Größenordnung 1000-4999 kg und über 5000 kg. Angegeben wird in diesen Instruktionen auch, dass es sich um "minimum price levels" (Mindestpreisniveaus) handelt und dass sie "should not be reduced without prior discussions with [Name des Mitarbeiters]" (nicht ohne vorherige Absprache mit [Name des Mitarbeiters] gesenkt werden sollten), wobei der Name für den Mitarbeiter von Trident steht, der an den Zusammenkünften des Kartells teilgenommen hat. (188) Ein Treffen des Kartells war für den 22. Juli 1998 in Amsterdam geplant. Waardals war mit der Organisation beauftragt und hatte einen Tagungsraum im Hilton-Hotel am Flughafen Schiphol reservieren lassen.(153) Nach den Nachprüfungen durch die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde wurde die Buchung jedoch storniert(154). 2. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 2.1. ZUSTÄNDIGKEIT (189) Die vorstehend dargelegten Vereinbarungen galten für das gesamte Gebiet des EWR, da die Kartellmitglieder in praktisch allen EU-Mitgliedstaaten und in den EFTA-Ländern tätig waren, die zu dem Zeitpunkt Vertragsparteien des EWR-Abkommens waren(155). (190) Das EWR-Abkommen, das dem EG-Vertrag analoge Wettbewerbsbestimmungen enthält, trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Daher schließt diese Entscheidung die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 53 Absatz 1, auf die beanstandeten Vereinbarungen ein(156). (191) Soweit die Vereinbarungen den Wettbewerb und den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigten, ist Artikel 81 EG-Vertrag anwendbar. Soweit die Kartellpraktiken spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen EFTA-Ländern, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, und der EU hatten, gilt Artikel 53 EWR-Abkommen. (192) Beeinträchtigt eine Vereinbarung oder Verhaltensweise nur den Handel zwischen Mitgliedstaaten, ist die Kommission zuständig und gelangt Artikel 81 EG-Vertrag zur Anwendung. Betrifft hingegen eine Vereinbarung nur den Handel zwischen EFTA-Staaten, ist allein die EFTA-Überwachungsbehörde zuständig und gelangen die EWR-Wettbewerbsregeln in Artikel 53 EWR-Abkommen zur Anwendung(157). (193) Im vorliegenden Fall ist die Kommission nach Artikel 56 EWR-Abkommen die zuständige Behörde und gelangen sowohl Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag als auch Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zur Anwendung, da das Kartell spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft hatte(158). 2.2. ANWENDUNG VON ARTIKEL 81 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 EWR-ABKOMMEN 2.2.1. ARTIKEL 81 ABSATZ 1 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 ABSATZ 1 EWR-ABKOMMEN (194) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verbieten als mit dem Gemeinsamen Markt bzw. mit dem EWR-Abkommen unvereinbar alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes oder des räumlichen Geltungsbereichs des EWR-Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- und Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung und des Absatzes, oder die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. 2.2.2. VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN (195) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verbieten Vereinbarungen, Beschlüsse von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. (196) Von einer Vereinbarung kann man sprechen, wenn sich die Beteiligten an einen gemeinsamen Plan halten, der ihre individuelle Handelsfreiheit dadurch möglicherweise oder tatsächlich beschränkt, dass er die großen Linien ihres Marktverhaltens bestimmt. Es ist nicht notwendig, dass eine solche Vereinbarung schriftlich festgelegt wird. Ebenso wenig sind Formalitäten erforderlich; vertragliche Sanktionen oder Zwangsmaßnahmen brauchen auch nicht vorgesehen zu sein. Dass eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung vorliegt, ergibt sich aus dem Verhalten der Parteien. (197) In seinem Urteil PVC II erklärte das Gericht erster Instanz(159): "Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für eine Vereinbarung im Sinne des Artikels (81 Absatz 1) aus, dass die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten"(160). (198) Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und/oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen kann also auch dann vorliegen, wenn die für die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Vertrags erforderliche Gewissheit nicht gegeben ist. Im Falle eines komplexen Kartells von langer Dauer kann der Begriff "Vereinbarung" daher zu Recht nicht nur für jeden Gesamtplan oder die ausdrücklich vereinbarten Konditionen gelten, sondern auch im Hinblick auf die Umsetzung dessen, was auf der Grundlage gleicher Mechanismen und in Verfolgung des gleichen gemeinsamen Zwecks vereinbart wurde. (199) Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen unterscheiden zwischen "Vereinbarungen zwischen Unternehmen", "aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen" und "Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen". Mit dem Begriff "abgestimmte Verhaltensweisen" soll in der Verbotsvorschrift des Artikels eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen erfasst werden, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt(161). (200) Die in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit setzen nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen "Plans" voraus; sie sind vielmehr im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags und des EWR-Abkommens zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Obwohl dieses Selbständigkeitspostulat nicht das Recht der Unternehmen beseitigt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen, steht es jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Wettbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht(162). (201) Ein Verhalten kann daher auch dann als "aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen fallen, wenn die Parteien keinen gemeinsamen Plan gefasst haben, der ihr Verhalten am Markt festlegt, sie aber Absprachen treffen oder einhalten, die die Koordinierung ihres Geschäftsverhaltens erleichtern(163). (202) Zwar setzt der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen über die Abstimmung hinaus ein entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraus, jedoch gilt vorbehaltlich des den beteiligten Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens einkalkulieren, zumal wenn die Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmäßig stattfindet(164). (203) Die Kommission braucht eine Zuwiderhandlung nicht unbedingt als eine Vereinbarung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise einzustufen. Die Begriffe sind nicht fest umrissen und gehen ineinander über. Es besteht unter Umständen gar keine reale Möglichkeit, eine solche Unterscheidung zu treffen, da eine Zuwiderhandlung möglicherweise gleichzeitig Merkmale beider Formen des verbotenen Verhaltens aufweisen kann, während einige Merkmale für sich betrachtet eher der einen als der anderen Erscheinungsform zugeordnet werden können. Es erscheint daher abwegig, ein eindeutig kontinuierliches gemeinsames Unterfangen mit ein und demselben Gesamtziel analytisch zu zerlegen und daraus mehrere selbständige Zuwiderhandlungen zu konstruieren. Ein Kartell kann daher gleichzeitig eine Vereinbarung und eine aufeinander abgestimmte Verwaltungsweise sein(165). (204) Jeder an einer Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise Beteiligte kann seine eigene besondere Rolle spielen, ebenso wie einer oder mehrere eine dominierende Rolle als Anführer innehaben können. Interne Konflikte und Rivalitäten oder sogar Betrug stehen nicht der Tatsache entgegen, dass die Absprachen eine Vereinbarung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen. Für den Zeitraum seines Bestehens kann ein komplexes Kartell genau genommen als einzige fortgesetzte Zuwiderhandlung gewertet werden. Dabei mag die Vereinbarung von Zeit zu Zeit durchaus verändert werden, oder ihre Mechanismen können angepasst bzw. verstärkt werden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. (205) Heubach bestreitet den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Sachverhalt nicht, trägt jedoch in seiner schriftlichen Erwiderung vor, dass die Kommission das Bestehen einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen nicht hinreichend begründet hat. Laut Heubach hat die Kommission nicht dargelegt, dass die Absicht zu einer bestimmten Verhaltensweise bestanden und dass dies zu einer Beschränkung der Unabhängigkeit der beteiligten Unternehmen geführt habe. (206) Diese Behauptung muss mit Nachdruck zurückgewiesen werden. Angesichts des Sachverhalts, der weder von Heubach, noch von einem anderen Adressaten dieser Entscheidung bestritten wird, bestand bereits am 24. März 1994 ein ausdrücklicher gemeinsamer Vorsatz, ein Kartell auf dem Zinkphosphatmarkt zu errichten und entsprechend zu handeln. Dies führte zur konkreten Umsetzung - über einen Zeitraum von vier Jahren - eines Gesamtplans zur Ausschaltung des Wettbewerbs auf dem Produktmarkt, was, wie im Weiteren beschrieben, eine einzige fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellte. 2.2.3. ART DER ZUWIDERHANDLUNG (207) Nach vorbereitenden Kontakten Anfang der 90er Jahre kamen die fünf Zinkphosphatproduzenten Britannia, James Brown, Heubach, SNCZ und Waardals am 24. März 1994 in London zusammen und vereinbarten die Grundprinzipien, nach denen sie auf dem europäischen Markt ein Kartell bilden würden. Danach trafen sie sich am 3. Mai und 9. August 1994 in derselben Stadt und stimmten die Einzelheiten der Umsetzung des Kartells ab. (208) Dieser Plan, den sie durchweg billigten, wurde über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren realisiert, wobei die gleichen Mechanismen zum Einsatz kamen und der gleiche gemeinsame Zweck - die Ausschaltung des Wettbewerbs - verfolgt wurde. (209) Die Präzisierung des Plans bei regelmäßigen Treffen hatte zwar keine gesonderten "Vereinbarungen" zum Ergebnis, stellte jedoch die praktische Umsetzung des gleichen allgemeinen und unzulässigen Vorhabens dar. (210) In Anbetracht des gemeinsamen Vorsatzes und der gemeinsamen Zielsetzung der Produzenten, die darin bestand, den Wettbewerb in der Zinkphosphatindustrie auszuschalten, wertet die Kommission das in Frage stehende Verhalten als eine einzige fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. 2.2.4. EINSCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS (211) Im vorliegenden Fall bezweckte und bewirkte die Vereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs. (212) In Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen sind als wettbewerbseinschränkend unter anderem ausdrücklich folgende Vereinbarungen genannt: - die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; - die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung; - die Aufteilung der Märkte. (213) Dies sind die wesentlichen Ziele und Merkmale der horizontalen Absprachen im vorliegenden Fall. Der Preis - vor allem bei homogenen Produkten - ist das Hauptinstrument des Wettbewerbs, und die von den Produzenten getroffenen verschiedenen Absprachen und Maßnahmen dienten letzten Endes alle dem Zweck einer Preisinflation zu ihren Gunsten und über das Maß hinaus, das durch unverfälschte Marktbedingungen bestimmt würde. Eine Aufteilung der Märkte und die Festsetzung von Preisen schränken ihrem Wesen nach den Wettbewerb im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen ein. (214) Dieses Kartell ist in seiner Gesamtheit und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstän

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.