Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1920 der Kommission vom 26. Januar 2022 über die staatliche Beihilfe SA.59974 — 2021/C (ex 2020/N, ex 2020/PN), die Rumänien zugunsten von Complexul Energetic Oltenia SA teilweise durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 553) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D1920. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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beihilfen müssen sich auf das Minimum beschränken, das angesichts der verfügbaren Finanzmittel des begünstigten Unternehmens, seiner Anteilseigner oder der Unternehmensgruppe, der es angehört, für die Umstrukturierung unbedingt erforderlich ist (Randnummer 61 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien). Insbesondere müssen ein ausreichender Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten und, wenn die staatliche Unterstützung in einer Form gewährt wird, die die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens stärkt, eine ausreichende Lastenverteilung gewährleistet sein. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen werden alle zuvor gewährten Rettungsbeihilfen berücksichtigt. (206) Der Eigenbeitrag des Begünstigten zum Umstrukturierungsplan muss konkret und tatsächlich sein und sollte in der Regel hinsichtlich der Auswirkungen auf die Solvenz- oder Liquiditätsposition des Begünstigten mit der gewährten Beihilfe vergleichbar sein. Gemäß Randnummer 63 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien muss die Kommission prüfen, ob die verschiedenen Quellen für den Eigenbeitrag tatsächlich und beihilfefrei sind. Gemäß Randnummer 64 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien betrachtet die Kommission den Eigenbeitrag in der Regel als ausreichend, wenn er mehr als 50 % der Umstrukturierungskosten beträgt. (207) Die Kommission muss prüfen, ob die verschiedenen in den Erwägungsgründen 79 bis 91 beschriebenen Finanzierungsquellen für den Plan beihilfefrei und konkret sind, d. h., ob hinreichend sicher ist, dass sie im Laufe der Durchführung des geänderten Umstrukturierungsplans – ohne die für die Zukunft erwarteten Gewinne — zustande kommen. (208) Wie in Erwägungsgrund 81 erwähnt, können die Investitionen in neue DuG- und Fotovoltaikanlagen teilweise aus dem Modernisierungsfonds finanziert werden, sofern Rumänien die entsprechenden Investitionsvorschläge vorlegt und diese von der Europäischen Investitionsbank oder dem Investitionsausschuss des Modernisierungsfonds bestätigt werden. Die Zuschüsse aus dem Modernisierungsfonds stellen staatliche Beihilfen dar (siehe Erwägungsgrund 124) und werden daher als Beihilfebetrag und nicht als Quelle des Eigenbeitrags angerechnet. (209) Die Hauptquelle des Eigenbeitrags von CE Oltenia sind Einnahmen aus Stromverkäufen. Die Gesamtumsatzerlöse für den Zeitraum 2021-2025 werden auf 1 275 Mio. EUR geschätzt. Obwohl in Randnummer 63 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ausgeführt wird, dass erwartete künftige Einnahmen nicht als hinreichend sicherer und tatsächlicher Eigenbeitrag zur Deckung der reinen Investitionen und sonstigen Kosten angesehen werden können, ist zu berücksichtigen, dass 574 Mio. EUR des Betrags von rund 1 275 Mio. EUR bereits eingelöst wurden (siehe Erwägungsgrund 87). Aus dem Gesamtbetrag der von CE Oltenia als Eigenbeitrag betrachteten Umsatzerlöse akzeptiert die Kommission daher nur den bereits eingelösten Betrag von 574 Mio. EUR als konkret und tatsächlich. (210) Um den Ausstieg aus der Braunkohle zu erleichtern, hat sich CE Oltenia verpflichtet, in Fotovoltaik- und Gasenergieprojekte zu investieren. Die Investitionen werden durch i) Bankdarlehen, ii) private Investoren und iii) Sachleistungen von CE Oltenia finanziert. (211) Was die Bankfinanzierung betrifft, so erhielt CE Oltenia von Finanzinstituten, die Interesse an einer Beteiligung an den Projekten im Bereich erneuerbare Energien und Gas bekundeten, unverbindliche Absichtserklärungen über Darlehen in Höhe von insgesamt […] EUR (Erwägungsgrund 92). Auch wenn diese Absichtserklärungen weder eine verbindliche Finanzierungszusage der Banken noch unterzeichnete Finanzierungsvereinbarungen darstellen, zeigen sie ein ernsthaftes Interesse der Banken an einer Finanzierungsbeteiligung für die Projekte. Darüber hinaus liegt die Höhe der Finanzierung, die diese Finanzinstitute in Aussicht gestellt haben, deutlich über dem Betrag von […] EUR, den Rumänien aus Bankdarlehen in Anspruch nehmen will. Unter diesen Umständen ist die Kommission davon überzeugt, dass eine Finanzierung durch Finanzinstitute hinreichend wahrscheinlich ist. Die Kommission kann daher, konservativ betrachtet, einen Betrag von bis zu […] EUR als tatsächlichen Eigenbeitrag annehmen, der durch Bankdarlehen zu leisten ist. (212) Darüber hinaus belaufen sich die Verpflichtungen privater Investoren, die aus Ausschreibungsverfahren hervorgegangen sind, auf bis zu […] EUR (Erwägungsgrund 90). Dabei handelt es sich um verbindliche Angebote der ausgewählten Marktinvestoren, und sie können daher als hinreichend sichere Quelle für einen Eigenbeitrag betrachtet werden. Wie in Erwägungsgrund 115 dargelegt, ging für das GuD-Kraftwerksprojekt Ișalnița kein verbindliches Angebot ein. Angesichts der Tatsache, dass Rumänien beabsichtigt, das GuD-Kraftwerksprojekt Ișalnița mit oder ohne private Beteiligung durchzuführen, ist die Kommission der Auffassung, dass sich der Gesamtbetrag des von Finanzinstituten und privaten Investoren zugesagten Eigenbeitrags in Höhe von […] EUR unabhängig vom Ergebnis der Neuausschreibung des GuD-Kraftwerksprojekts Ișalnița nicht ändern wird. Daher kann es zwar zu einer Erhöhung des Eigenbeitrags privater Investoren kommen, wenn zu diesem Projekt ein verbindliches Angebot abgegeben wird, dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Bewertung des Beitrags. Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass der von Dritten zu leistende Eigenbeitrag in Höhe von […] EUR (Privatinvestoren ([…] EUR) und Finanzinstitute ([…] EUR)) konkret und tatsächlich ist und aus allen möglichen Quellen für Eigenbeiträge stammt, sodass der Betrag von […] EUR eine neue Finanzierung darstellt. (213) CE Oltenia wird mit Grundstücken und verschiedenen anderen Vermögenswerten mit einem beizulegenden Zeitwert von insgesamt 104 Mio. EUR zum Kapital der Zweckgesellschaften beitragen. Der Betrag wurde von PwC und den (ausgewählten) Investoren in Zweckgesellschaftsprojekte bestätigt (Erwägungsgrund 91) und wird daher als konkreter Eigenbeitrag betrachtet. (214) In Anbetracht obiger Ausführungen beläuft sich der Gesamtbetrag, der als konkreter und tatsächlicher Beitrag des Begünstigten angesehen werden kann, auf 1 278 Mio. EUR, was etwa 32 % der Umstrukturierungskosten in Höhe von 3,94 Mrd. EUR entspricht und somit unter 50 % liegt. (215) Wenn jedoch die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV beschriebenen besonderen Umstände in Fördergebieten dies erfordern, z. B. wenn ein Beihilfeempfänger aufgrund seines Standorts in einem Fördergebiet besondere Schwierigkeiten bei der Beschaffung neuer Marktfinanzierungsmittel hat, kann die Kommission einen Beitrag akzeptieren, der unter 50 % der Umstrukturierungskosten liegt (Randnummer 98 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen). CE Oltenia ist in der Region Südwestoltenien ansässig, bei der es sich um ein Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV handelt (64). (216) Darüber hinaus kann die Kommission im Einklang mit Randnummer 64 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien einen Beitrag akzeptieren, der unter außergewöhnlichen Umständen und in besonderen Härtefällen 50 % der Umstrukturierungskosten nicht erreicht. Diese außergewöhnlichen Umstände und Härtefälle müssen vom Mitgliedstaat nachgewiesen werden, solange die Höhe des Beitrags erheblich bleibt. (217) Unter den derzeitigen Umständen nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie ist die Kommission der Auffassung, dass es im Fall von CE Oltenia und gemäß den Leitlinien des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 vom 19. März 2020 gerechtfertigt sein kann, dass der Eigenbeitrag unter die Schwelle von 50 % der Umstrukturierungskosten fällt, da er nach wie vor erheblich ist und zusätzliche neue Mittel zu Marktbedingungen enthält (65). (218) Die Kommission stellt fest, dass die COVID-19-Pandemie und die zu ihrer Eindämmung ergriffenen Maßnahmen für den Begünstigten zu außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit beträchtlichen Störungen des Wirtschaftslebens im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV geführt haben. In diesem Zusammenhang war die Tätigkeit von CE Oltenia seit 2020 sowohl auf der Nachfrage- als auch auf der Angebotsseite von der Pandemie beeinträchtigt (Erwägungsgrund 19). Die COVID-19-Pandemie hat dazu geführt, dass die Fremdfinanzierungsmärkte für bestimmte Sektoren weitgehend geschlossen oder eingeschränkt wurden und die Finanzinstitute im Allgemeinen ihre Kreditlimits gesenkt haben. (219) Da sich der Eigenbeitrag auf 32 % der Umstrukturierungskosten beläuft und die Hälfte davon als Neufinanzierung bereitgestellt wird, und angesichts der Tatsache, dass der Begünstigte in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV ansässig ist, sowie der außergewöhnlichen Umstände, die durch die beträchtliche Störung des Wirtschaftslebens im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV verursacht werden, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall ein Beitrag von weniger als 50 % annehmbar ist. (220) Gemäß den Randnummern 65 bis 67 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien kann eine staatliche Unterstützung, die die Eigenkapitalposition des Begünstigten stärkt, dazu führen, dass Anteilseigner und nachrangige Gläubiger vor den Folgen ihrer Entscheidung, in den Beihilfeempfänger zu investieren, geschützt werden, wodurch ein „Moral Hazard“ entsteht und die Marktdisziplin untergraben wird. Folglich sollten Beihilfen zur Deckung von Verlusten nur zu Bedingungen gewährt werden, die eine angemessene Lastenverteilung durch bestehende Investoren beinhalten, und staatliche Eingriffe sollten erfolgen, nachdem die Verluste vollständig berücksichtigt und den bestehenden Anteilseignern und Inhabern nachrangiger Schuldtitel zugerechnet wurden. Eine angemessene Lastenverteilung beinhaltet auch, dass staatliche Beihilfen, die die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens verbessern, zu Konditionen gewährt werden sollten, die dem Staat einen Anteil an künftigen Wertgewinnen des Empfängers zusichern, der angesichts des Verhältnisses zwischen dem Betrag des zugeführten staatlichen Kapitals und dem verbleibenden Eigenkapital des Unternehmens nach Berücksichtigung von Verlusten angemessen ist. (221) Die Umstrukturierungsbeihilfe schafft keinen Anreiz für einen „Moral Hazard“ oder für die Übernahme übermäßiger Risiken zugunsten von Anteilseignern oder Gläubigern. Tatsächlich hat der rumänische Staat, der jetzt der Beihilfegeber ist, alle strategischen und kommerziellen Entscheidungen von CE Oltenia überwacht und als Mehrheitsaktionär getroffen und der Betrieb des Unternehmens wurde nicht mit nachrangigen Verbindlichkeiten oder (verlustabsorbierenden) Hybridfinanzierungen finanziert, die im Einklang mit den Anforderungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zur Lastenverteilung wahrscheinlich teilweise abgeschrieben hätten werden können. In diesem Rahmen wird die Lastenverteilung durch Fondul Proprietatea durch eine teilweise Verlustübernahme, gefolgt von einer Kapitalerhöhung, erreicht. Zunächst wird der Verlustvortrag von CE Oltenia in Höhe von ca. 251 Mio. EUR (1 217 Mio. RON), d. h. ein Teil des zum 31. Dezember 2020 vorgetragenen Verlusts in Höhe von rund 345 Mio. EUR (1 710 Mio. RON), durch eine Kapitalherabsetzung ausgeglichen (Erwägungsgrund 93). Danach wird das Aktienkapital durch den Staat von bis zu […] EUR erhöht, wodurch die Beteiligung von Fondul Proprietatea an CE Oltenia von […] % auf etwa […] % verwässert wird (Erwägungsgrund 94). In dieser Hinsicht trägt Fondul Proprietatea durch Übernahme von Verlusten ihrer Anteile und eine angemessene Verwässerung der Beteiligung zur Umstrukturierung bei, wodurch der Bedarf an staatlichen Beihilfen verringert und die Gefahr eines „Moral Hazard“ reduziert wird. (222) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsbeihilfe verhältnismäßig ist und eine angemessene Lastenverteilung beinhaltet. 5.3.2.4.   Grundsatz der einmaligen Beihilfegewährung und Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen (223) Um sicherzustellen, dass die negativen Auswirkungen der Beihilfe begrenzt sind, übermäßige Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel vermieden werden und die Gesamtbilanz positiv ist (66), müssen Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten nach dem Grundsatz der einmaligen Beihilfe für einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt werden. (224) Die Kommission genehmigt Umstrukturierungsbeihilfen nur zur Unterstützung einer einzigen Umstrukturierungsmaßnahme und gegebenenfalls unter der Voraussetzung, dass seit der Gewährung einer früheren Umstrukturierungsbeihilfe oder dem Abschluss oder der Einstellung des Umstrukturierungsplans mehr als zehn Jahre vergangen sind (67). Die Kommission lässt Ausnahmen von dieser Regel zu, wenn Umstrukturierungsbeihilfen im Anschluss an eine Rettungsbeihilfe als Teil einer einzigen Umstrukturierungsmaßnahme gewährt werden (68). (225) Die Umstrukturierungsbeihilfe für CE Oltenia dient nur der Unterstützung einer einzigen Umstrukturierungsmaßnahme. CE Oltenia, einschließlich der vom Unternehmen kontrollierten Tochtergesellschaften, erhielt in den letzten zehn Jahren keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe, abgesehen von den bereits gewährten und in den Erwägungsgründen 28 und 31 genannten Maßnahmen, die Teil der zu prüfenden Umstrukturierungsbeihilfe sind. Außerdem besteht ein Zusammenhang mit der im Februar 2020 genehmigten Rettungsbeihilfe, die in einer einzigen Umstrukturierungsmaßnahme für sechs Monate gewährt wurde. Daher wurde der Grundsatz der einmaligen Beihilfe eingehalten. (226) Wie in Erwägungsgrund 107 dargelegt, schlägt Rumänien folgende Maßnahmen vor, um Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen: i) die Schließung von Kraftwerksblöcken oder Bergwerken, ii) die Gründung von Zweckgesellschaften für neue Investitionen und iii) die Ausgliederung des KWK-Kraftwerksblocks S. E. Craiova II durch Übertragung an die Gemeinde. (227) Die in Erwägungsgrund 226 Ziffern i und iii genannten Maßnahmen können nach Auffassung der Kommission nicht als Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschung verstanden werden. Die vorgeschlagene Schließung von leistungsschwachen Kraftwerksblöcken oder Bergwerken ist auf jeden Fall unvermeidlich, da sie nicht rentabel sind (siehe Erwägungsgrund 108) und Craiova II, die hauptsächlich thermische Energie für Craiova erzeugt, ist defizitär und wird voraussichtlich keine Erlöse aus der Übertragung erzielen. (228) Was die in Erwägungsgrund 226 Ziffer ii genannte Maßnahme anbelangt, so wird die Gründung von Zweckgesellschaften für neue Investitionen dazu führen, dass die verfügbare Nettokapazität von CE Oltenia (auf der Grundlage neuer Projekte im Bereich Erdgas und erneuerbare Energien) bei einer Beteiligung der CE Oltenia an den Zweckgesellschaften zwischen 45 % und 50 % von […] auf etwa […] zurückgeht (Erwägungsgrund 72). Dadurch wird eine verfügbare Nettokapazität von etwa […] geschaffen, die den an den Zweckgesellschaften beteiligten Marktteilnehmern zur Verfügung stehen wird. Diese Maßnahme wird somit die verfügbare Nettokapazität des Beihilfeempfängers verringern und seinen Wettbewerbern auf dem Markt erhebliche Kapazitäten eröffnen. (229) Rumänien verpflichtet sich zu folgenden in Randnummer 84 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien genannten Verhaltensmaßregeln: i) CE Oltenia wird während des Umstrukturierungszeitraums keine Unternehmensanteile erwerben, es sei denn, dies ist für die Sicherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens unerlässlich, was jedoch der Genehmigung durch die Kommission bedarf, und ii) CE Oltenia wird bei der Vermarktung seiner Produkte und Dienstleistungen nicht mit staatlichen Beihilfen als Wettbewerbsvorteil werben (Randnummer 118). Gemäß Randnummer 83 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien soll durch diese Maßnahmen gewährleistet werden, dass die Beihilfe nur zur Finanzierung der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität verwendet und nicht zur Verlängerung schwerwiegender und anhaltender Marktstörungen oder zur Abschottung des begünstigten Unternehmens vom gesunden Wettbewerb missbraucht wird. (230) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen geeignet sind, die negativen Auswirkungen der Umstrukturierungsbeihilfe zu mindern. 5.3.2.5.   Transparenz und Berichterstattung (231) Gemäß Randnummer 38 Buchstabe g der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien müssen die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit problemlos Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und relevanten Informationen über die gewährten Beihilfen haben. Zu diesem Zweck haben sich die rumänischen Behörden verpflichtet, die Transparenzbestimmungen gemäß Randnummer 96 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien anzuwenden, indem sie die einschlägigen Informationen auf der Website www.ajutordestat.ro zur Verfügung stellen. (232) Die Kommission hält es für erforderlich, dass Rumänien ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums regelmäßig alle sechs Monate Berichte über die Durchführung des Umstrukturierungsplans vorlegt. Diese Berichte enthalten insbesondere Angaben zu den Terminen der tatsächlichen Auszahlung der vom Staat zugesagten Finanzmittel und des Eigenbeitrags, zu etwaigen Abweichungen von den im Umstrukturierungsplan vorgesehenen finanziellen oder operativen Zielvorgaben, Kosteneindämmungen, Kostensenkungen und durch die Umstrukturierungsmaßnahmen erzielten Gewinne sowie gegebenenfalls die von Rumänien oder vom Begünstigten geplanten oder getroffenen Abhilfemaßnahmen. 5.3.2.6.   Abwägung positiver und negativer Auswirkungen (233) Eine sorgfältig konzipierte staatliche Beihilfemaßnahme muss sicherstellen, dass die Auswirkungen der Maßnahme insgesamt positiv sind und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise beeinträchtigt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (234) In den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien legt die Kommission die Kriterien fest, die sie bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Umstrukturierungsbeihilfen mit dem Binnenmarkt prüft, um sicherzustellen, dass die Entwicklung der betreffenden Wirtschaftstätigkeit die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Wie in den Unterabschnitten 5.3.2.1, 5.3.2.2 und 5.3.2.3 erläutert, ist die Umstrukturierungsbeihilfe notwendig, angemessen und verhältnismäßig. Darüber hinaus gibt es ausreichende Vorkehrungen zur Minimierung von Wettbewerbsverfälschungen (Unterabschnitt 5.3.2.4), einschließlich der Transparenz (Unterabschnitt 5.3.2.5). (235) Die vorgeschlagenen Wettbewerbsmaßnahmen werden zusammen mit dem Gesamtabbau der Produktionskapazität von CE Oltenia die Präsenz von CE Oltenia auf dem Markt verringern, auf dem das Unternehmen nach der Umstrukturierung noch tätig bleiben wird, was zu einer gewissen Marktöffnung führen wird. (236) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen zur Begrenzung der durch die Beihilfe verursachten Wettbewerbsverfälschungen geeignet sind, die negativen Auswirkungen der Umstrukturierungsbeihilfe zu verringern. (237) Folglich überwiegen die positiven Auswirkungen der Umstrukturierungsbeihilfe auf die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit und des betreffenden Wirtschaftsgebiets die potenziellen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel, die nicht in einer Weise beeinträchtigt werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. 5.4.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit (238) Nach Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 sind Beschlüsse zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens zu erlassen, sobald die Bedenken zur Vereinbarkeit einer angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt ausgeräumt sind. (239) Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von ihr im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken zwar ausgeräumt wurden, die negativen Auswirkungen der Umstrukturierungsbeihilfe auf den Wettbewerb und den Handel jedoch begrenzt sind, insbesondere angesichts der Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverfälschungen, deren Umsetzung Rumänien sicherstellen sollte. Die positiven Auswirkungen der Umstrukturierungsbeihilfe auf die Entwicklung der Energieerzeugungstätigkeit und der Region Südwestoltenien — sofern Rumänien die Umsetzung des Umstrukturierungsplans (69) sicherstellt — überwiegen folglich die verbleibenden negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel, die daher nicht in einer Weise beeinträchtigt werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die von Rumänien eingegangenen Verpflichtungen sollten daher als Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgelegt werden. (240) In ihrer Würdigung kommt die Kommission, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen Dritter und Rumäniens sowie der zur Ausräumung der aufgeworfenen Bedenken eingeführten Änderungen des Umstrukturierungsplans und der unterstützenden Umstrukturierungsbeihilfen, zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsbeihilfe mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar ist, da sie die Entwicklung der Stromerzeugungstätigkeiten und der Region Südwestoltenien erleichtert und den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht in einer Weise verfälscht, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (241) Schließlich hält es die Kommission für erforderlich, dass Rumänien bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums regelmäßig alle sechs Monate Berichte über die Umsetzung des Umstrukturierungsplans vorlegt. Diese Berichte enthalten insbesondere Angaben zu den Terminen der Auszahlung der von Rumänien zugesagten Finanzmittel und des Eigenbeitrags des Begünstigten, zu etwaigen Abweichungen von den im Umstrukturierungsplan vorgesehenen finanziellen oder operativen Zielvorgaben in Bezug auf die Einnahmen, die Eindämmung der Kosten und die durch die Umstrukturierungsmaßnahmen erzielten Kostensenkungen und zu den Erträgen sowie gegebenenfalls zu den von Rumänien oder vom Begünstigten geplanten oder getroffenen Abhilfemaßnahmen. 6.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (242) Die Kommission stellt fest, dass Rumänien einen Teil der fraglichen Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat. Die Kommission kommt jedoch zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Umstrukturierungsbeihilfe für die Complexul Energetic Oltenia S. A. (CE Oltenia), die Rumänien teilweise in Form von Zuschüssen, einer staatlichen Bürgschaft für ein Darlehen, einer Kapitalzuführung und einer Umwandlung von Darlehen in Höhe von 2 658,1 Mio. EUR zu Zuschüssen gewährt hat, ist im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den in Artikel 2 genannten Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 (1)   Rumänien sollte sicherstellen, dass CE Oltenia innerhalb der im überarbeiteten Umstrukturierungsplan vorgesehenen Fristen oder gegebenenfalls spätestens bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums die im Umstrukturierungsplan enthaltenen Maßnahmen sowie die damit zusammenhängenden Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverfälschung wie folgt vollständig umsetzt: a) Abschaltung oder Reservevorhaltung aller Braunkohlenerzeugungskapazitäten und Inbetriebnahme der neuen Produktionskapazitäten zwischen 2023 und 2026, unbeschadet der im nationalen Aufbau- und Resilienzplan Rumäniens festgelegten Stilllegung von Kapazitäten; bei den Kapazitäten, die Rumänien endgültig stilllegen wird, handelt es sich um die Kapazitäten, die im Rahmen des nationalen Aufbau- und Resilienzplans genehmigt wurden, b) schrittweise Verringerung des Person

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.