Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1920 der Kommission vom 26. Januar 2022 über die staatliche Beihilfe SA.59974 — 2021/C (ex 2020/N, ex 2020/PN), die Rumänien zugunsten von Complexul Energetic Oltenia SA teilweise durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 553) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32022D1920. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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als, c) schrittweise Verringerung der CO2-Emissionen in Verbindung mit Investitionen in die Senkung anderer umweltschädlicher Emissionen, d) Herabsetzung des Gesellschaftskapitals und anschließende Kapitalerhöhung, e) Gründung von Zweckgesellschaften als Gemeinschaftsunternehmen mit Mitinvestoren, f) Unterzeichnung von Finanzvereinbarungen mit Finanzinstituten, g) Ausgliederung des Kraftwerks Craiova, h) Schaffung einer eigenen Tochtergesellschaft von CE Oltenia, in deren Eigentum die bestehenden Braunkohlekraftwerksblöcke und damit verbundenen Vermögenswerte von CE Oltenia, die nicht für den Übergang zu Gas oder erneuerbaren Energien bestimmt sind, übergehen und die diese betreibt. (2)   Rumänien wird bis zum 31. Dezember 2026 mindestens 20 % seiner Beteiligung an CE Oltenia veräußern. (3)   Rumänien sollte der Kommission ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums am 31. Dezember 2026 regelmäßig alle sechs Monate über die Durchführung des Umstrukturierungsplans Bericht erstatten. Diese Berichte sollten insbesondere Angaben enthalten zum Termin der tatsächlichen Auszahlung der vom Staat zugesagten Finanzmittel und der Eigenbeiträge des Beihilfeempfängers, zur Erfüllung der in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen, zu etwaigen Abweichungen von den im Umstrukturierungsplan vorgesehenen finanziellen oder operativen Zielvorgaben, Kosteneindämmungen und Kostensenkungen und die durch die Umstrukturierungsmaßnahmen erzielten Gewinne sowie die gegebenenfalls von Rumänien oder vom Begünstigten geplanten oder getroffenen Abhilfemaßnahmen. Artikel 3 Rumänien unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die im Sinne dieses Beschlusses eingeleiteten Maßnahmen. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet. Brüssel, den 26. Januar 2022 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 94 vom 19.3.2021, S. 10. (2)  Diese Kontakte begannen am 29. Juni 2020, als Rumänien den Entwurf eines Umstrukturierungsplans voranmeldete, und umfassten bis zur förmlichen Anmeldung den Austausch von E-Mails, Fachgespräche im Rahmen von Video- und Telekonferenzen und vorläufige Rückmeldungen zum Entwurf des Umstrukturierungsplans. (3)  Vgl. Fußnote 1. (4)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58). (5)  Mit Schreiben vom 29. Dezember 2021. (6)  Fondul Proprietatea wurde durch das Gesetz 247 vom 22. Juli 2005 gegründet, um Personen zu entschädigen, die im ehemaligen Regime missbräuchlich enteignet wurden, und war ursprünglich mit Anteilen an unterschiedlichen Gesellschaften ausgestattet. Die Stimmrechte der Anteile von Fondul Proprietatea verteilen sich zum 31. Dezember 2021 auf rumänische institutionelle Anteilseigner (40,58 %) oder Privatpersonen (21,84 %), die Bank of New York Mellon (18,2 %), nicht rumänische institutionelle Anleger (15,76 %) oder Privatpersonen (3,51 %) und das Ministerium für öffentliche Finanzen (0,11 %). (7)  Daten vom INSTITUTUL NATIONAL DE STATISTICA abrufbar unter http://statistici.insse.ro:8077/tempo-online/#/pages/tables/insse-table. (8)  https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tgs00010/default/table?lang=de (9)  Der Territorialplan für einen gerechten Übergang des Kreises Gorj wird von externen Beratern erstellt, die die lokalen Behörden unterstützen. Der Kreis Gorj ist (bezogen auf die gesamte Region) am stärksten von der Verkleinerung des Fußabdrucks von CE Oltenia betroffen. (10)  Braunkohle ist ein fossiler Sedimentbrennstoff aus natürlich verdichtetem Torf mit einem Kohlenstoffgehalt von etwa 60 % bis 70 %. Braunkohlen- und Steinkohlenbergbau gehören in der Systematik der Wirtschaftszweige (NACE) in unterschiedliche Klassen, Steinkohlenbergbau in die Klasse0510, Braunkohlenbergbau in Klasse 0520. (11)  Stand Januar – März 2021: Report Autoritatea Națională de Reglementare in Domeniul Energiei, 2021 1st quarter, https://www.anre.ro/en/press/newsletter/2021-1st-quarter-newsletter. (12)  Die „Analysis on the impact of CE Oltenia’s closure on the prices related to the Day Ahead Market, Balancing Market and Centralised Market for Bilateral Contracts for 2019 – 2030“ (Analyse zu den Auswirkungen der Schließung von CE Oltenia auf die Preise im Zusammenhang mit dem Day-Ahead-Markt, dem Regelreservemarkt und dem zentralisierten Markt für bilaterale Verträge für den Zeitraum 2019-2030) wurde 2020 im Auftrag des Energieministeriums von der OPCOM durchgeführt. (13)  OPCOM ist ein rumänischer Gas- und Strommarktteilnehmer, der die Stromhandelsmärkte wie den Day-Ahead-Markt, den Intraday-Markt, den organisierten Rahmen für den wettbewerbsorientierten Handel mit bilateralen Stromverträgen durch erweiterte Ausschreibungen (PCCB-LE) und durch kontinuierliche Verhandlungen (PCCBNC) sowie den Regelreservemarkt bewirtschaftet und verwaltet. (*1)  Vertrauliche Daten. (14)  Siehe den Bericht der Internationalen Energieagentur mit dem Titel „Covid-19 impact on electricity“ (Die Auswirkungen von Covid-19 auf die Elektrizität): https://www.iea.org/reports/covid-19-impact-on-electricity. (15)  Für den in Fußnote 17 genannten Rettungsbeihilfebeschluss wurde der am 29. Januar 2020 gültige Wechselkurs von 1 RON = 0,20904 EUR zugrunde gelegt. (16)  Erhöhung des Preises für CO2-Zertifikate von 7 EUR pro Zertifikat im Dezember 2017 auf 20 EUR pro Zertifikat im Jahr 2018 und über 27 EUR pro Zertifikat im Jahr 2019. (17)  Beschluss C(2020) 1068 final der Kommission vom 24. Februar 2020 in der Sache SA.56250 (2020/N) — Rumänien — Rettungsbeihilfe für Complexul Energetic Oltenia S. A. (ABl. C 112 vom 3.4.2020, S. 1) (im Folgenden „Rettungsbeihilfebeschluss“). (18)   ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1. (19)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32) (im Folgenden „Richtlinie 2003/87/EG“). (20)  https://tradingeconomics.com/commodity/carbon (21)  Der Modernisierungsfonds ist ein spezielles Finanzierungsprogramm der Union zur Unterstützung Bulgariens, Estlands, Kroatiens, Lettlands, Litauens, Polens, Rumäniens, der Slowakei, Tschechiens und Ungarns beim Übergang zur Klimaneutralität durch Unterstützung von Investitionen in die Modernisierung der Energiesysteme und die Verbesserung der Energieeffizienz. Er wurde durch die Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG eingesetzt. (22)  Für den vorliegenden Beschluss wurde der Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 von 1 RON = 0,2020 EUR zugrunde gelegt. (23)  Erwägungsgrund 45 des Einleitungsbeschlusses. (24)  Erwägungsgründe 47 bis 49 des Einleitungsbeschlusses. (25)  Erwägungsgrund 53 des Einleitungsbeschlusses. (26)  Erwägungsgrund 50 des Einleitungsbeschlusses. (27)  Erwägungsgrund 52 des Einleitungsbeschlusses. (28)  Erwägungsgründe 56 bis 60 des Einleitungsbeschlusses. (29)  Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses. (30)  Erwägungsgrund 64 des Einleitungsbeschlusses. (31)  Erwägungsgrund 65 des Einleitungsbeschlusses. (32)  Erwägungsgrund 66 des Einleitungsbeschlusses. (33)  Das Europäische Umweltbüro übermittelte seine Stellungnahme am 15. April 2021. (34)  Bankwatch Romania und ClientEarth übermittelten ihre Stellungnahmen am 15. April 2021. (35)  Greenpeace übermittelte seine Stellungnahme am 19. April 2021. (36)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (37)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). (38)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1). (39)  Dies betrifft insbesondere die (Nicht-)Einhaltung der BVT-Merkblätter für Großfeuerungsanlagen, die im Rahmen der Richtlinie über Industrieemissionen angenommen wurden. Wie das EUB vorträgt, habe die rumänische Regierung befristete Ausnahmen in Bezug auf die NOx-Werte erhalten. (40)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 20, 44-45, 100 und 119. (41)  Vorbringen Rumäniens vom 8. März 2021. (42)  Durchführungsbeschluss des Rates vom 3. November 2021 zur Billigung der Prüfung des nationalen Aufbau- und Resilienzplans Rumäniens (noch nicht veröffentlicht). (43)  Am 24. Januar 2022 bekräftigte Rumänien die Zusagen im Hinblick auf den nationalen Aufbau- und Resilienzplan in Bezug auf die Stilllegung kohlebasierter Stromerzeugungskapazitäten (Braun- und Steinkohle) und betonte, dass die Durchführungsmaßnahmen sowie der Zeitplan für den Ausstieg aus der Kohleverstromung und die Ökologisierung Teil des Dekarbonisierungsgesetzes sein werden, das, wie im Plan vorgesehen, im zweiten Quartal 2022 abgeschlossen sein soll. (44)  Gemäß dem Beschluss Nr. 780/2006 der rumänischen Regierung über den Handel mit Treibhausgasemissionen. (45)  Das Budget des Modernisierungsfonds setzt sich zusammen aus: i) Einnahmen aus der Versteigerung von 2 % der Gesamtzertifikate für 2021-2030 des EU-Emissionshandelssystems und ii) zusätzlichen Zertifikaten ausgewählter Mitgliedstaaten (Kroatien, Litauen, Rumänien, Slowakei und Tschechien). (46)  Der Pool werde […] umfassen. (47)  Der Pool werde […] umfassen. (48)  Am 9. Dezember 2021 unterzeichnete die […] die unverbindlichen Absichtserklärungen für die Finanzierung der beiden GuD-Kraftwerksprojekte. Am 10. Dezember 2021 unterzeichnete die […] die unverbindlichen Absichtserklärungen für die Finanzierung von acht Fotovoltaikparks. (*2)  Der Umstrukturierungszeitraum erstreckt sich von 2021 bis 2026. Die Daten für die Zeit nach der Umstrukturierung (die Jahre 2027 und 2028) sind nur zur Veranschaulichung in die Tabelle aufgenommen worden. (49)  […]. (50)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C-300/16 P, ECLI:EU:C:2017:706, Rn. 59, Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 78, 79 und 103. (51)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a./La Poste, C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60, Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41. (52)  Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, ECLI:EU:C:2015:362, Rn. 60. (53)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 18 bis 20. (54)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 19. (55)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020, Randnummer 16, wonach Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten keine Umwelt- und Energiebeihilfen gewährt werden dürfen. (56)  Erwägungsgrund 40 des Einleitungsbeschlusses. (57)  Erwägungsgründe 17 und 33 des Rettungsbeihilfebeschlusses. (58)  Siehe Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17). (59)  Erwägungsgrund 41 des Einleitungsbeschlusses. (60)  Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54). (61)  Erwägungsgrund 59 und Fußnote 17 des Einleitungsbeschlusses. (62)  Erwägungsgrund 59 und Fußnote 17 des Einleitungsbeschlusses. Randnummer 38 Buchstabe c sowie Randnummern 54 und 58 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. (63)  Dies schließt einen bereits gewährten Zuschuss des Staates in Höhe von 241 Mio. EUR für den Erwerb von CO2-Zertifikaten für 2020 sowie einen Teil des angemeldeten Umstrukturierungspakets ein. (64)  Siehe Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2021 in der Sache SA.100199 (2021/N) — Fördergebietskarte für Rumänien (1. Januar 2022-31. Dezember 2027), noch nicht veröffentlicht. (65)  Mitteilung der Kommission — Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, (ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1), geändert durch die Mitteilungen C(2020) 2215 (ABl. C 112 I vom 4.4.2020, S. 1), C(2020) 3156 (ABl. C 164 vom 13.5.2020, S. 3), C(2020) 4509 (ABl. C 218 vom 2.7.2020, S. 3), C(2020) 7127 (ABl. C 340 I vom 13.10.2020, S. 1), C(2021) 564 (ABl. C 34 vom 1.2.2021, S. 6) und C(2021) 8442 (ABl. C 473 vom 24.11.2021, S. 1), Randnummern 3 und 14a. (66)  Randnummer 38 Buchstabe f der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. (67)  Randnummern 70 und 71 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. (68)  Randnummer 72 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. (69)  Randnummer 122 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.