Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1920 der Kommission vom 26. Januar 2022 über die staatliche Beihilfe SA.59974 — 2021/C (ex 2020/N, ex 2020/PN), die Rumänien zugunsten von Complexul Energetic Oltenia SA teilweise durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 553) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D1920. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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m Rückgang der Wirtschaftstätigkeit und einer Minderung des geschaffenen Wirtschaftswertes. (172) Darüber hinaus ist CE Oltenia mit etwa 12 268 Beschäftigten ein bedeutender Arbeitgeber in der Region Südwestoltenien (Erwägungsgrund 7). Das Ausscheiden des Begünstigten würde nicht nur zum direkten Verlust von mehr als 12 000 Arbeitsplätzen führen, sondern angesichts der großen Zahl derzeitiger Partner in der gesamten Wertschöpfungskette auch zum Verlust einer erheblichen Zahl indirekt abhängiger Arbeitsplätze. Die Insolvenz, die CE Oltenia ohne die Umstrukturierungsbeihilfe wohl bevorstünde, hätte somit erhebliche negative Auswirkungen auf die Region und darüber hinaus. (173) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der Begünstigte auf regionaler Ebene zweifellos eine wichtige systemrelevante Funktion innehat, nicht nur für die Entwicklung seiner Produktion und seines Angebots, sondern auch für die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeiten im weiteren Sinne, die sich auf eine derartige Versorgung stützen (Randnummer 44 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien). Schlussfolgerung zur Vermeidung sozialer Härten oder eines Marktversagens (174) Rumänien berief sich auch auf die in Randnummer 44 Buchstaben b und g der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien genannten Umstände, und die Kommission ist davon überzeugt, dass diese Punkte erfüllt sind, sodass es nicht erforderlich ist, die diesbezüglichen Argumente Rumäniens zu prüfen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss keine Zweifel an der Erfüllung dieses Vereinbarkeitskriteriums geäußert und auch keine Stellungnahmen zur Nichteinhaltung dieser Bedingung durch Dritte erhalten hat. (175) Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe zur Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Stromerzeugung und der Region Südwestoltenien beiträgt. Die Beihilfe verhindert den Marktaustritt eines in der Region Südwestoltenien ansässigen Unternehmens, einer Region, deren Arbeitslosenquote dauerhaft über dem nationalen Durchschnitt liegt und in der die Schaffung von Arbeitsplätzen mit Schwierigkeiten verbunden ist, außerdem verhindert sie potenzielle negative Auswirkungen des Marktaustritts eines Unternehmens mit systemrelevanter Funktion in Rumäniens Energieerzeugungssektor (Randnummer 44 Buchstaben a und c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien). 5.3.1.2.   Umstrukturierungsplan und Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (176) Gemäß Randnummer 46 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ist die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans zur Wiederherstellung der Rentabilität des Begünstigten abhängig. Die Beseitigung der Ursachen, die zu den Schwierigkeiten des Begünstigten geführt haben, durch die Erleichterung der Wiederherstellung seiner langfristigen Rentabilität ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die Umstrukturierungsbeihilfe der Entwicklung des Wirtschaftszweigs und des Wirtschaftsgebiets dient, in denen der Begünstigte ansässig ist. (177) Gemäß Randnummern 45 bis 48 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien sollten Umstrukturierungsbeihilfen nur zur Unterstützung eines realistischen, kohärenten und weitreichenden Umstrukturierungsplans gewährt werden, dessen Maßnahmen darauf ausgerichtet sein müssen, die langfristige Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherzustellen, wobei weitere Beihilfen, die über den Umstrukturierungsplan des Begünstigten hinausgehen, ausgeschlossen sind. Im Umstrukturierungsplan müssen die Ursachen für die Schwierigkeiten des begünstigten Unternehmens und dessen spezifische Schwächen genannt werden; ferner muss aufgezeigt werden, wie die geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen den Problemen, die den Schwierigkeiten des begünstigten Unternehmens zugrunde liegen, abhelfen werden. (178) Die Ergebnisse der Umstrukturierung müssen in einer Vielzahl von Szenarien nachgewiesen werden, insbesondere durch die Ermittlung von Leistungsparametern und der wichtigsten vorhersehbaren Risikofaktoren. Die Wiederherstellung der Rentabilität des Begünstigten muss nach Deckung der Kosten zu einer angemessenen Kapitalrendite führen, ohne von optimistischen Annahmen in Bezug auf Faktoren wie Preis- oder Nachfrageschwankungen abhängig zu sein. Langfristige Rentabilität ist gegeben, wenn ein Unternehmen in der Lage ist, nach Deckung aller Kosten, einschließlich der Abschreibungen und Finanzierungskosten, eine angemessene Kapitalrendite zu erwirtschaften und außerdem aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen zu können. (179) Der überarbeitete Umstrukturierungsplan von CE Oltenia soll die Schwierigkeiten beheben, die der Begünstigte nach eingehender Prüfung der Gründe für seine finanziellen Schwierigkeiten (siehe Erwägungsgründe 22 bis 26) festgestellt hat, und das Unternehmen wieder rentabel machen. Die sechsjährige Laufzeit des Plans, die den Zeitraum 2021 bis 2026 umfasst, ist nicht unangemessen lang, da: […]. (180) Im nächsten Abschnitt prüft die Kommission zunächst die Glaubwürdigkeit der Annahmen, die dem Umstrukturierungsplan des Begünstigten zugrunde liegen, und anschließend die Nachweise für die Wiederherstellung der Rentabilität des Begünstigten am Ende des Umstrukturierungsplans. Bewertung der den Finanzprognosen zugrunde liegenden Annahmen (181) Die Kommission hat die wichtigsten Annahmen, die den finanziellen Prognosen des von Rumänien vorgelegten überarbeiteten Umstrukturierungsplans zugrunde liegen, sorgfältig geprüft. (182) Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der den Prognosen für die Einnahmen zugrunde liegenden Annahmen stellt die Kommission fest, dass die Gesamterzeugungskapazität von CE Oltenia von […] im Jahr 2021 auf […] im Jahr 2025 und auf […] im Jahr 2026 sinken wird (Erwägungsgrund 97) und dass die Einnahmen für denselben Zeitraum einem ähnlichen Trend folgen werden (Tabelle 3). Die Gesamtproduktionskapazität wird von 2021 bis 2025 um […] % sinken, während die Einnahmen für denselben Zeitraum um […] % zurückgehen werden. Der Grund für den langsameren Rückgang der Einnahmen im Vergleich mit dem Kapazitätsabbau ist ein zweifacher: Einerseits ist er auf den Anstieg des durchschnittlichen Strompreises von 2021 bis 2026 um […] % zurückzuführen, andererseits wird CE Oltenia einen Teil der Stromverkäufe, die derzeit auf dem weniger lukrativen OPCOM-Markt getätigt werden, durch Verkäufe auf dem lukrativeren Day-Ahead-Markt ersetzen (Erwägungsgrund 99). (183) Darüber hinaus schließen die Prognosen ab 2023, 2024 bzw. 2025 den Umsatz aus dem Wasserkraftwerk, den Fotovoltaikparks und den Gasanlagen ein. Der allmähliche Braunkohleausstieg wird in der Prognose der Einnahmen genauso berücksichtigt wie die Funktion der Braunkohlekraftwerke als Vorhaltungsreserve für das Jahr 2026 (Erwägungsgrund 97). (184) Die Prognosen gehen von einem plötzlichen Rückgang der Einnahmen um mehr als […] % für das Jahr 2026 aus, während gasbetriebene Kraftwerke in diesem Jahr nur sechs Monate betriebsbereit sein werden (Erwägungsgrund 98). Im Jahr 2025 wird die Gesamtkapazität von CE Oltenia […] betragen, im Jahr 2027 wird sie […] erreichen, wobei die volle Kapazität der Gasanlagen berücksichtigt wird, was einem Anstieg der Gesamtkapazität von 2025 bis 2027 von […] % entspricht. Der Aufwärtstrend wird durch die Einnahmen bestätigt, die für denselben Zeitraum um denselben Prozentsatz steigen sollten (Erwägungsgrund 98). (185) Darüber hinaus berücksichtigte CE Oltenia in seinen Einnahmenprognosen andere wichtige Faktoren wie den Durchschnittslastfaktor, technische Annahmen und das Stromabsatzvolumen nach Marktsegmenten (Erwägungsgrund 96). Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Prognosen des Begünstigten zu den Einnahmen angemessen sind. (186) Hinsichtlich der Kosten für CO2-Zertifikate ist hervorzuheben, dass der ursprüngliche Umstrukturierungsplan, aufgrund dessen die Kommission das förmliche Prüfverfahren eingeleitet hat, auf zu niedrig kalkulierten CO2-Zertifikatspreisen beruhte (61). Dieser Plan wurde auf der Grundlage von CO2-Zertifikatspreisen von 25,30 EUR bis 31,20 EUR/t für den Zeitraum 2020-2030 erstellt, während der Preis am 24. Januar 2021 bereits 33 EUR/t betrug (Erwägungsgrund 45). Der überarbeitete Umstrukturierungsplan von Juni 2021 beruht auf Preisen zwischen 44 und 63 EUR/t für den Zeitraum 2021-2026 (Erwägungsgrund 100). In der langfristigen Perspektive, in der der Plan zu bewerten ist, liegen die Prognosen der Preise für CO2-Zertifikate für 2026 um 57 % über den Durchschnittspreisen für den Zeitraum 2017-2021. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Prognosen angemessen sind. Die Kommission ist der Ansicht, dass ein weiterer Anstieg der Preise für CO2-Zertifikate keine Auswirkungen auf die Rentabilität von CE Oltenia haben wird, da CE Oltenia dann in der Lage wäre, Preiserhöhungen über höhere Strompreise (Erwägungsgrund 102) an die Kunden des Unternehmens weiterzugeben; dies wird auch durch die vorgelegte Sensitivitätsanalyse bestätigt (Erwägungsgründe 101 und 191). (187) Hinsichtlich der Prognosen zu den Arbeitskosten stellt die Kommission fest, dass der Begünstigte beabsichtigt, Personal schrittweise über die Abschaltung von Braunkohlekraftwerksblöcken abzubauen, wozu Entlassungen und Vorruhestandsregelungen zum Einsatz kommen sollen (Erwägungsgrund 73). Die Personalkosten werden sich in den Jahren von 2021 bis 2025 auf […] belaufen (Erwägungsgrund 103), was einem Personalabbau um mehr als […] % für denselben Zeitraum entspricht. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Prognosen plausibel sind. Bewertung zur Wiederherstellung der Rentabilität des Begünstigten (188) Nachdem die Kommission die Glaubwürdigkeit der den Finanzprognosen zugrunde liegenden Annahmen festgestellt hat, wird sie nun auf der Grundlage dieser Prognosen prüfen, ob der Begünstigte in der Lage ist, seine Rentabilität bis zum Ende des Umstrukturierungsplans wiederherzustellen. Insbesondere wird die Kommission prüfen, ob der Begünstigte bis Ende 2026 eine ausreichende Rendite aus seinem Vorhaben erzielen kann und in der Lage sein wird, aus eigener Kraft im Wettbewerb zu bestehen. (189) Nach dem Basisszenario (Tabelle 3) wird CE Oltenia in den ersten Jahren des Umstrukturierungsplans vor allem aufgrund der hohen CO2-Zertifikatskosten ein negatives EBITDA erwirtschaften. Dennoch wird das Unternehmen ab 2021 (mit Ausnahme des Jahres 2022) in der Lage sein, alle seine Betriebs- und Abschreibungskosten zu decken, was sich aus den positiven Nettoerträgen ergibt. Am Ende des Umstrukturierungszeitraums, das mit der Stilllegung der Braunkohlekraftwerksblöcke zusammenfällt, wird das EBITDA positiv sein und sich in der Zeit nach der Umstrukturierung weiter verbessern (Erwägungsgrund 104). (190) Die kurzfristige Rentabilität von CE Oltenia wird durch die hohen Preise für CO2-Zertifikate beeinträchtigt, doch langfristig deuten die Prognosen auf eine Eigenkapitalrendite zwischen […] % und […] % für den Zeitraum 2025-2026, d. h. deutlich über den Eigenkapitalkosten von CE Oltenia von […] % (Erwägungsgrund 105). Der ROCE bleibt bis 2026 niedrig, was darauf zurückzuführen ist, dass die Investitionskosten für neue Anlagen erst kurz zuvor entstanden und noch nicht amortisiert sind. Die erwarteten Renditen stützen daher das Vorbringen, dass der Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität des Beihilfeempfängers sichern werde. (191) In der vorgelegten Sensitivitätsanalyse haben die rumänischen Behörden CO2-Preise in Betracht gezogen, die den aktuellen Preisen eher entsprechen (Erwägungsgrund 186), außerdem berücksichtigen sie höhere Strompreise. Rumänien legte in der Sensitivitätsanalyse Prognosen auf der Grundlage eines Preises von […] EUR vor (Erwägungsgrund 101). Es sei darauf hingewiesen, dass sich der Preis der CO2-Zertifikate im Dezember 2021 auf […] EUR belaufen hat (Erwägungsgrund 25). Wie in Erwägungsgrund 101 dargelegt, stammen […] % der während des Umstrukturierungszeitraums erwarteten Gesamteinnahmen aus Verträgen mit variablen Preisen, wodurch Rumänien die Möglichkeit erhält, die Vorteile der gestiegenen Strompreise ab Juni 2022, sobald die meisten Verträge mit Festpreis auslaufen, in vollem Umfang zu nutzen. Dies bestätigt die Feststellung Rumäniens, dass die höheren CO2-Kosten durch höhere Strompreise ausgeglichen werden könnten und die langfristige Rentabilität des Begünstigten nicht ernsthaft gefährdeten (Randnummer 102). (192) Darüber hinaus wird CE Oltenia selbst unter Berücksichtigung der aktualisierten Daten, die die höheren Kosten der CO2-Zertifikate widerspiegeln, in der Lage sein, sämtliche Betriebs- und Amortisationskosten bis 2026 vollständig zu decken. Außerdem wird davon ausgegangen, dass der Begünstigte bis 2026 ein solides Verhältnis von Verpflichtungen und Eigenkapital […] und EBITDA-Zinsdeckung […] erreichen wird (Erwägungsgrund 106). Dies zeigt, dass CE Oltenia in der Lage ist, die kurz- und langfristigen Verbindlichkeiten zu bedienen, was ein Zeichen dafür ist, dass der Begünstigte in der Lage sein wird, seine Tätigkeiten langfristig ohne weitere Beihilfen auszuüben. (193) Gemäß Randnummer 50 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien haben die rumänischen Behörden ein pessimistisches Szenario erstellt (siehe Erwägungsgrund 106), um die Auswirkungen auf die Finanzergebnisse des Unternehmens zu beobachten. Diesem Szenario liegen eher ungünstige Annahmen zugrunde: i) Senkung der Strompreise um 5 %, ii) Erhöhung der Gasbeschaffungskosten um 5 % und iii) Erhöhung der Kosten für CO2-Zertifikate um 5 %. Im Rahmen dieses Szenarios kann das Unternehmen Ende 2026 positive Nettogewinne und eine Eigenkapitalrendite von knapp über 3 % erwarten. Darüber hinaus werden die beiden Verschuldungsindikatoren (Erwägungsgrund 106) solide bleiben, um im Bedarfsfall den Zugang zu zusätzlicher (Kredit-) Marktfinanzierung zu Marktbedingungen zu ermöglichen. Diese Indikatoren zeigen, dass CE Oltenia auch bei Anwendung des pessimistischen Szenarios im Jahr 2026 noch in der Lage wäre, alle Kosten, einschließlich Abschreibungen und Schuldendiensten, zu bedienen und am Ende des Umstrukturierungsplans ohne weitere Umstrukturierungsbeihilfe auf dem Markt zu bestehen. (194) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der vorgeschlagene Umstrukturierungsplan durchführbar, kohärent und weitreichend ist und außerdem die langfristige Rentabilität von CE Oltenia innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherstellen kann, wobei der Besonderheit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und des Zeitraums Rechnung zu tragen ist, der notwendig ist, um die geplanten Investitionen umzusetzen und Nutzen aus ihnen zu ziehen. In diesem Zusammenhang sollte Rumänien angesichts der Dauer und des Inhalts des Umstrukturierungsplans und der Eigenheiten des Marktes, auf dem CE Oltenia tätig ist, dafür sorgen, dass CE Oltenia die im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen als Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Beihilfe rechtzeitig und wirksam umsetzt. Rumänien bzw. CE Oltenia sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um mögliche Abweichungen vom finanziellen Kurs und den Prognosen, die dem Umstrukturierungsplan zugrunde liegen, zu bekämpfen. 5.3.2.   Die positiven Auswirkungen der Beihilfe auf die Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten oder Wirtschaftsgebieten überwiegen die negativen Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverfälschungen und nachteiligen Auswirkungen auf den Handel (195) Um beurteilen zu können, ob die Beihilfe die Wettbewerbs- und Handelsbedingungen übermäßig beeinträchtigt, müssen die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe geprüft und die Transparenz sichergestellt werden. Ferner sind die Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel zu prüfen und die positiven Auswirkungen der Beihilfe auf die Entwicklung der Wirtschaftszweige und -gebiete, die mit der Beihilfe unterstützt werden sollen, sowie andere positive Auswirkungen dieser Beihilfe gegen ihre negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt abzuwägen. 5.3.2.1.   Erforderlichkeit der Beihilfe (196) Nach Randnummer 53 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien müssen Mitgliedstaaten, die Umstrukturierungsbeihilfen gewähren wollen, einen Vergleich mit einem realistischen Alternativszenario ohne staatliche Beihilfe vorlegen und nachweisen, dass die in Abschnitt 3.1.1 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erwähnte Entwicklung der Wirtschaftszweige oder -gebiete, auf die sich die Beihilfe bezieht, ohne die Beihilfe nicht oder nur in geringerem Maße erreicht werden würde. (197) Mit der Umstrukturierungsbeihilfe soll verhindert werden, dass CE Oltenia die Geschäftstätigkeit einstellt, und dadurch ein Marktversagen und soziale Härten vermieden werden, die die Entwicklung von Stromerzeugungsdiensten in Rumänien beeinträchtigen würden. Dieses Ziel wird durch die Durchführung des Umstrukturierungsplans erreicht, der zum Teil durch die Umstrukturierungsbeihilfe finanziert wird, wodurch die Insolvenz und ein Ausscheiden aus dem Markt abgewendet werden, die ohne Beihilfe mit Sicherheit eintreten würden. Aus dem Umstrukturierungsplan geht hervor, dass sowohl Liquiditäts- als auch Solvenzprobleme des Begünstigten angegangen werden müssen, um seine finanziellen Probleme zu lösen. Auf kurze Sicht ist CE Oltenia nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen aus den anfallenden Umweltschutzkosten nachzukommen oder Zugang zu den Finanzmärkten zu erhalten, außer bei künftigen Projekten, die als Zweckgesellschaften mit Mitinvestoren konzipiert sind und mithilfe von Beihilfen kofinanziert werden sollen. Langfristig wäre CE Oltenia angesichts der aufgelaufenen Verluste von rund 345 Mio. EUR, die ohne Beihilfe über einen längeren Zeitraum hinweg bestehen würden, nicht in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Es sei daran erinnert, dass CE Oltenia bereits seit dem 31. Dezember 2019 die Kriterien für die Einleitung eines kollektiven Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt (siehe Erwägungsgrund 22). Daher wäre ohne die Umstrukturierungsbeihilfe sein Marktaustritt unvermeidlich. Die Umstrukturierungsbeihilfe ist daher für den erfolgreichen Abschluss des Umstrukturierungsplans erforderlich, dessen Durchführung seinerseits wiederum die Entwicklung von Stromerzeugungsleistungen in Rumänien und insbesondere in der Region Südwestoltenien erleichtern soll. 5.3.2.2.   Geeignetheit der Beihilfe (198) Umstrukturierungsbeihilfen werden nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, wenn weniger verfälschende Maßnahmen es ermöglichen, dasselbe Ziel zu erreichen; die Beihilfe muss angemessen vergütet werden, und die gewählten Instrumente müssen dem Solvenz- oder Liquiditätsproblem, das sie beheben sollen, angemessen sein (62). (199) Die Umstrukturierungsbeihilfe erfolgt in Form von Zuschüssen, einer staatlichen Bürgschaft für ein Darlehen, einer Kapitalzuführung und einer Umwandlung von Darlehen in Finanzhilfen (Erwägungsgrund 27). (200) Wie in Erwägungsgrund 79 beschrieben, trägt Rumänien vor, dass sich die Umstrukturierungskosten, die im Zeitraum 2021-2026 anfallen dürften, auf bis zu 3,94 Mrd. EUR belaufen. Davon würden etwa 1,76 Mrd. EUR vom Staat bereitgestellt (einschließlich eines Rettungsdarlehens in Höhe von 251 Mio. EUR, das in einen Zuschuss umgewandelt werden soll, um den Verlustvortrag zu verringern, 226 Mio. EUR durch eine Kapitalerhöhung, 195,8 Mio. EUR durch eine staatliche Bürgschaft für ein Darlehen und 1 090 Mio. EUR durch einen Zuschuss) (63) sowie 895,3 Mio. EUR für neue Investitionen durch einen Zuschuss aus dem Modernisierungsfonds, wobei Rumänien zuvor die entsprechenden Investitionsvorschläge vorlegen muss und diese durch die Europäische Investitionsbank oder den Investitionsausschuss des Modernisierungsfonds zu bestätigen sind. (201) Die Vergütung des Staates wird zunächst durch erwartete positive Nettogewinne erreicht, die den Wert der staatlichen Beteiligung an CE Oltenia (etwa 95 % nach der Kapitalerhöhung) ansteigen lassen, sowie durch die Veräußerung von mindestens 20 % der Beteiligung des Staates an CE Oltenia. Durch die Herabsetzung des Aktienkapitals und die anschließende Kapitalzuführung wird der staatliche Anteil an CE Oltenia von derzeit 77,15 % auf etwa 95 % steigen (Erwägungsgründe 93 und 94). Diese Kapitalzuführung, die nicht Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung war, wird es dem Staat ermöglichen, die von CE Oltenia erwirtschafteten Einnahmen wiederzugewinnen, unabhängig davon, dass ein Teil der Beihilfe über direkte Zuschüsse an den Begünstigten gelangt ist. Angesichts der neuen Aktionärsstruktur wird es dem Staat durch die 95%ige Beteiligung tatsächlich möglich sein, von der Beihilfe in Form des der CE Oltenia als direktem Zuschuss oder als Bürgschaft zugeführten Kapitals zu profitieren und dafür vergütet zu werden, da höhere Nettoerträge von CE Oltenia, die aufgrund der im Vergleich zu einer Finanzierung zu Marktbedingungen niedrigeren oder fehlenden Vergütung der Finanzinstrumente entstehen, den Wert der Beteiligung erhöhen. (202) Darüber hinaus haben sich die rumänischen Behörden, wie in Erwägungsgrund 81 dargelegt, verpflichtet, vor Ablauf des Umstrukturierungszeitraums im Jahr 2026 ausreichende Anteile des rumänischen Staates an CE Oltenia, d. h. mindestens 20 % der Eigentumsrechte, zu veräußern. Rumänien legte eine Bewertungsanalyse vor, in der der indikative Marktwert einer Beteiligung des Staates am Eigenkapital von CE Oltenia in Höhe von 20 % zum 31. Dezember 2026 auf […] EUR im Basisszenario bzw. auf […] EUR im Alternativszenario geschätzt wurde (Erwägungsgrund 84). Nach der Umsetzung stellt der Betrag von […] EUR (Richtwert) eine nachträgliche Vergütung des Staates für die Unterstützung von CE Oltenia dar. Rumänien hat sich daher nachdrücklich verpflichtet, die Eigentumsrechte von mindestens 20 % zu veräußern, hat sich jedoch auf keinen bestimmten Mindestpreis für eine solche Veräußerung festgelegt; bei der angegebenen Spanne handelt es sich vielmehr um einen Richtwert. Für die Berechnung der nachträglichen Vergütung des Staates zieht die Kommission […] EUR als konservative Annahme heran. Durch die Veräußerung zu Marktbedingungen verringert sich der Betrag der nachträglichen Beihilfen. Eine solche nachträgliche Vergütung des Staates kann als angemessen angesehen werden, sodass die geplante Umstrukturierungsbeihilfe angemessen vergütet wird. (203) Darüber hinaus müssen die gewählten Instrumente gemäß Randnummer 58 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien geeignet sein, um die betreffenden Solvenz- bzw. Liquiditätsfragen angehen zu können. Die Umstrukturierungsbeihilfe wird in Form einer Vielzahl von Instrumenten gewährt (Zuschüsse, staatliche Bürgschaft für ein Darlehen zur Liquiditätshilfe und Kapitalzuführung zur Eigenkapitalförderung), die CE Oltenia die notwendigen Eigenkapitalmittel zur Verfügung stellen, mit denen die Solvabilität und die Bilanzposition gestärkt und gleichzeitig die notwendigen Investitionen unterstützt werden sollen, damit CE Oltenia seinen Brennstoffmix grundlegend ändern und seine CO2-Kosten decken kann, bis die neuen Kraftwerksanlagen vollständig in Betrieb sind. In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass sich mit den gewählten Instrumenten sowohl die Liquiditäts- als auch die Solvenzprobleme des Begünstigten lösen lassen. (204) Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass die Umstrukturierungsbeihilfe geeignet ist. 5.3.2.3.   Verhältnismäßigkeit, Eigenbeitrag und Lastenverteilung (205) Gemäß Randnummer 38 Buchstabe e der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien dürfen Umstrukturierungsbeihilfen das zum Erreichen des mit der Beihilfe angestrebten Ziels erforderliche Mindestmaß nicht überschreiten. Höhe und Intensität von Umstrukturierungs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.