Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1920 der Kommission vom 26. Januar 2022 über die staatliche Beihilfe SA.59974 — 2021/C (ex 2020/N, ex 2020/PN), die Rumänien zugunsten von Complexul Energetic Oltenia SA teilweise durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 553) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D1920. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sehen werden, wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (141) Damit staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten können, müssen sie zwei Voraussetzungen erfüllen: sie müssen i) die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete erleichtern und dürfen ii) die Handelsbedingungen nicht in einer Weise beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die beiden Voraussetzungen gelten unbeschadet der Tatsache, dass auf dieser Grundlage erlassene Beschlüsse der Kommission die Einhaltung des Unionsrechts sicherstellen müssen (53). Mit Blick auf die erste Voraussetzung prüft die Kommission, ob die Beihilfe der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige dienen soll. Bei der zweiten Voraussetzung wägt die Kommission die positiven Auswirkungen der vorgeschlagenen Beihilfe gegen die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf den Binnenmarkt ab (54). (142) Aus der Anmeldung und den im Rahmen der förmlichen Prüfung der Umstrukturierungsbeihilfe gesammelten Informationen ergibt sich nicht, dass die Umstrukturierungsbeihilfe oder die mit ihr verknüpften Bedingungen oder die durch die Beihilfe geförderte Wirtschaftstätigkeit der Stromerzeugung einen Verstoß gegen eine einschlägige Bestimmung des Unionsrechts darstellen könnte. Insbesondere hat die Kommission Rumänien weder eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu einem möglichen Verstoß gegen das Unionsrecht übermittelt noch diesbezüglich ein förmliches Verfahren in diesem Zusammenhang eingeleitet. Auch sind bei der Kommission keine einschlägigen Beschwerden eingegangen. (143) Die Kommission erhielt Informationen von Dritten (Erwägungsgründe 49 bis 58), nach denen die staatliche Beihilfe, die an sie geknüpften Bedingungen oder die durch die Beihilfe geförderten wirtschaftlichen Tätigkeiten gegen das Unionsrecht verstoßen könnten. Insbesondere gaben Dritte an, dass CE Oltenia in den letzten Jahren die Emissionsgrenzwerte (in Bezug auf NOx, SO2, Feinstaub usw.) nicht eingehalten habe. (144) Die Kommission stellt fest, dass die Einhaltung der geltenden Emissionsnormen, auf die sich Dritte berufen, von der Beihilfe und den damit verbundenen Bedingungen oder der Entwicklung der Stromerzeugungstätigkeit, die mit der Beihilfe gefördert wird, abtrennbar und nicht untrennbar mit ihr verbunden ist. Geeignete Technologien zur Schadstoffreduzierung und -vermeidung entkoppeln die Emissionen von NOx, SO2, Feinstaub oder anderen Schadstoffen von der Stromerzeugung. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Umstrukturierungsbeihilfe keine dem Unionsrecht zuwiderlaufende Tätigkeit unterstützt und nicht untrennbar mit einem möglichen Verstoß gegen andere Bestimmungen des Unionsrechts verbunden ist. Darüber hinaus umfasst der Umstrukturierungsplan Investitionen zur Verbesserung der Umweltleistung der Anlagen durch Minderung des Schadstoffausstoßes (Erwägungsgrund 77). Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gibt es keine Hinweise darauf, dass CE Oltenia gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf Emissionen von NOx, SO2, Feinstaub, oder anderen Schadstoffen oder sonstige Umweltvorschriften verstoßen würde. (145) Die Kommission prüfte ferner, ob die Umstrukturierungsbeihilfe für CE Oltenia zur Deckung der Kosten von CO2-Zertifikaten dem in Artikel 191 Absatz 2 AEUV und in der Richtlinie 2003/87/EG verankerten „Verursacherprinzip“ zuwiderläuft, nach dem der Betreiber für das von ihm emittierte CO2 aufzukommen hat (Erwägungsgrund 57). Das „Verursacherprinzip“ ist in Artikel 191 Absatz 2 AEUV verankert, nach dem die Umweltpolitik der Union unter anderem auf dem „Verursacherprinzip“ beruht. (146) In der Präambel der Richtlinie 2003/87/EG wird auf Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (derzeitiger Artikel 192 Absatz 1 AEUV) verwiesen, in dem das Verfahren festgelegt ist, nach dem der Rat beschließt, welche Maßnahmen die Union ergreifen sollte, um die Ziele des Artikels 174 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 191 AEUV) zu erreichen, zu denen neben dem „Verursacherprinzip“ auch das Ziel gehört, den unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Regionen der Union und anderen Grundsätze Rechnung zu tragen. (147) Das Vorbringen Dritter könnte dahin gehend ausgelegt werden, dass das Verursacherprinzip mit der Richtlinie 2003/87/EG vorbehaltlos umgesetzt wird, da davon ausgegangen wird, dass CO2 insofern ein Luftschadstoff ist, als seine Konzentration Umweltprobleme verursacht, und dass Emittenten von CO2, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, zwangsläufig die Kosten für CO2-Zertifikate tragen sollten. (148) Die Forderung stützt sich auf die Annahme, dass das Verursacherprinzip mit der Richtlinie 2003/87/EG vorbehaltlos umgesetzt wird und dass diese Umsetzung ohne Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten erfolgen sollte, auf die in Artikel 174 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 191 AEUV) aber ebenfalls abgehoben wird. Selbst wenn die Annahme richtig wäre, sei darauf hingewiesen, dass das Verursacherprinzip kein absolutes und unbedingtes Prinzip ist, das Vorrang vor allen anderen Erwägungen hat. Es muss gegen die anderen Ziele der Richtlinie 2003/87/EG abgewogen werden, deren übergeordnetes Ziel das Umweltziel ist, die Emissionen der von ihr erfassten Sektoren unter eine vorab vereinbarte Obergrenze zu bringen. Die Kommission stellt fest, dass die beschleunigte und garantierte Stilllegung von Braunkohlekraftwerken und ihr partieller Ersatz durch Erdgas- und Fotovoltaikanlagen im vorliegenden Fall Emissionsreduktionen bewirken, die für das Erreichen des Umweltziels des Emissionshandelssystems von Bedeutung sind. Die Kommission stellt ferner fest, dass selbst für Unternehmen, die sich nicht in Schwierigkeiten befinden, Fördermöglichkeiten bestehen, die das Kohlenstoffpreissignal abschwächen, aber zu Emissionsminderungen und anderen Umweltvorteilen führen, wie z. B. die Förderung neuer Technologien. Die Kommission stellt außerdem fest, dass CE Oltenia trotz der Tatsache, dass ein Teil der benötigten Zertifikate vom Staat finanziert wird, weiterhin für einen Teil seiner Zertifikate aufkommen wird und sich somit weiterhin einem Kohlenstoffpreissignal ausgesetzt sieht, da das Unternehmen durch Emissionsreduzierung weiterhin Kohlenstoffkosten einsparen kann. Sobald das begünstigte Unternehmen wieder rentabel ist, wird es wieder die gesamten CO2-Kosten übernehmen. Die Kommission ist daher nicht der Auffassung, dass die Umstrukturierungsbeihilfe für CE Oltenia — die auch die vorübergehende und partielle Finanzierung von CO2-Zertifikaten im Einklang mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien beinhaltet — gegen die Richtlinie 2003/87/EG verstößt. (149) In Bezug auf die von Dritten vertretene Auffassung, dass staatliche Beihilfen nicht die Kosten für die Einhaltung von Emissionsnormen decken dürfen, stellt die Kommission fest, dass der maßgebliche Rahmen für die Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von CE Oltenia die Prüfung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Anwendung der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen ist und nicht die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen, auf die sich Dritte beziehen (Erwägungsgrund 50). Die letztgenannten Leitlinien sind auf die angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe nicht anwendbar, da sich CE Oltenia als Unternehmen in Schwierigkeiten befindet und Umstrukturierungsbeihilfen keine Umwelt- oder Energiebeihilfen sind, für die dieselben Vereinbarkeitsbedingungen gelten. (55) Während staatliche Beihilfen zur Einhaltung verbindlicher Regulierungsstandards im Falle von Umweltschutzbeihilfen keinen Anreizeffekt haben (da für die Betreiber ausreichende Anreize bestehen, diese verbindlichen Vorschriften einzuhalten), können solche Beihilfen erforderlich sein, um die Umstrukturierung eines Unternehmens zu ermöglichen, das ohne eine solche Beihilfe nicht in der Lage gewesen wäre, seine Kosten während des für die Durchführung der Umstrukturierung erforderlichen Zeitraums zu decken. (150) Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen können nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien für verschiedene Kostenarten verwendet werden, z. B. für Betriebskosten oder Kosten für die Erfüllung von Sozial- oder Umweltverpflichtungen, einschließlich der Kosten für den Erwerb von CO2-Zertifikaten, wie dies bei der Rettungsbeihilfe der Fall war, die CE Oltenia rechtmäßig erhalten hat. In der Praxis würde eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe, die für andere Zwecke als die Deckung von CO2-Betriebskosten vorgesehen ist, dazu führen, dass bei dem Unternehmen Einnahmen freigesetzt würden, die es für die Zahlung damit verbundener CO2-Zertifikate verwenden könnte, und zwar mit der gleichen praktischen Wirkung wie eine Beihilfe, die für solche Kosten vorgesehen ist. (151) Darüber hinaus wird die Umstrukturierungsbeihilfe die Umstellung auf weniger umweltschädliche Brennstoffe unterstützen und hat nicht zur Folge, dass CE Oltenia keine ausreichenden Anreize für die Einhaltung der Umweltvorschriften erhält. Ohne das Beihilfepaket, einschließlich seiner Komponente zur Einhaltung des Umweltrechts, würde CE Oltenia abrupt aus dem Markt ausscheiden, was die Entwicklung der Stromerzeugungsaktivitäten in der Region, in der CE Oltenia ansässig ist, nicht angemessen sicherstellen würde. Angesichts des temporären Charakters des Plans zur Verringerung der CO2-Emissionen und der regionalen Situation, auf die Artikel 191 AEUV ebenfalls Bezug nimmt, verstößt die in Rede stehende Umstrukturierungsbeihilfe hinsichtlich des Verursacherprinzips daher nicht gegen Artikel 191 AEUV. (152) Rumänien ist ferner der Auffassung, dass die Umstrukturierungsbeihilfe nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. (153) In Anbetracht der Art und der Ziele der in Rede stehenden staatlichen Beihilfe und der Vorbringungen der rumänischen Behörden wird die Kommission prüfen, ob die geplante Umstrukturierungsbeihilfe mit den einschlägigen Bestimmungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien im Einklang steht. In den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien legt die Kommission die Voraussetzungen fest, unter denen staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. (154) Bei der Prüfung, ob eine Umstrukturierungsbeihilfe die Handelsbedingungen in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, führt die Kommission eine Abwägungsprüfung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien durch. Wenn der Beihilfeempfänger für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht kommt, wägt die Kommission bei dieser Prüfung die positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ab. Bei dieser Prüfung berücksichtigt sie die Notwendigkeit eines staatlichen Eingreifens, die Geeignetheit, die Verhältnismäßigkeit, die Transparenz der Beihilfe, den Grundsatz der einmaligen Beihilfe und Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen gemäß den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. Förderfähigkeit: Unternehmen in Schwierigkeiten (155) Um für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht zu kommen, muss ein Begünstigter als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Abschnitt 2.2 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien eingestuft werden. Nach Randnummer 20 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien gilt ein Unternehmen dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es ohne staatliche Eingriffe mit ziemlicher Sicherheit dazu verurteilt ist, seine Geschäftstätigkeit kurz- oder mittelfristig einzustellen. Dies wäre der Fall, wenn mindestens einer der in Randnummer 20 Buchstaben a bis d der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien beschriebenen Umstände vorliegt. (156) Wie im Einleitungsbeschluss (56) und im Rettungsbeihilfebeschluss (57) erläutert, erfüllt CE Oltenia nach nationalem Recht seit dem 31. Dezember 2019 die Voraussetzungen für die Eröffnung eines kollektiven Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger, da 46 Lieferanten von CE Oltenia spätestens ab dem 31. Dezember 2019 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätten beantragen können. Wie in Erwägungsgrund 22 dargelegt, ist CE Oltenia nicht in der Lage, das gewährte Rettungsdarlehen zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen, und würde ohne die Anmeldung eines Umstrukturierungsplans automatisch in Liquidation gehen. Daraus folgt, dass CE Oltenia die Kriterien des nationalen Rechts für die Eröffnung eines kollektiven Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt und seit 2019 im Sinne von Randnummer 20 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen ist. (157) Nach Randnummer 21 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien kommt ein neugegründetes Unternehmen nicht für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht. CE Oltenia ist als Begünstigter im vorliegenden Fall kein neu gegründetes Unternehmen im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, da es bereits 2011 gegründet wurde (siehe Erwägungsgrund 7), d. h. vor mehr als drei Jahren. (158) Nach Randnummer 22 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien kommt ein Unternehmen, das zu einer größeren Unternehmensgruppe gehört oder gerade von einer solchen übernommen wird, grundsätzlich nur dann für Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht, wenn es sich bei den Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens nachweislich um Schwierigkeiten des Unternehmens selbst handelt, die nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen sind und die zu gravierend sind, um von der Gruppe selbst bewältigt werden zu können. (159) Die Schwierigkeiten von CE Oltenia im Wettbewerb auf dem rumänischen Strommarkt ergeben sich hauptsächlich aus ihrem Geschäftsmodell und ihren für die Stromerzeugung eingesetzten Brennstoffen (Erwägungsgründe 23 bis 26). CE Oltenia gehört nicht zu einer größeren Unternehmensgruppe, und die alleinige Kontrolle über das Unternehmen liegt über das Energieministerium in den Händen des Staates (Erwägungsgrund 7), sodass es sich um ein öffentliches Unternehmen handelt, über das der Staat aufgrund der Eigentumsverhältnisse und seiner finanziellen Beteiligung die alleinige Kontrolle ausübt (58). Aus dem Umstand, dass der Staat die alleinige Kontrolle ausübt, ergibt sich, dass im vorliegenden Fall jede finanzielle Unterstützung zur Bewältigung der Schwierigkeiten von CE Oltenia durch den Staat als Beihilfe anzusehen ist, sofern sie nicht zu Marktbedingungen erfolgt. Da die Schwierigkeiten von CE Oltenia inhärent sind, stellt sich nicht die Frage, ob sie das Ergebnis einer willkürlichen Kostenverteilung innerhalb eines Konzerns sind und ob die Schwierigkeiten zu gravierend sind, um von der Gruppe selbst bewältigt werden zu können. (160) Auf der Grundlage vorstehender Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass CE Oltenia ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist und für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht kommt. 5.3.1.   Die Beihilfe dient der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete (161) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV müssen staatliche Beihilfen, um als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu gelten, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern. (162) Um nachzuweisen, dass eine Umstrukturierungsbeihilfe die Entwicklung solcher Tätigkeiten oder Gebiete fördern soll, muss der Mitgliedstaat, der eine solche Beihilfe gewährt, nachweisen, dass die Beihilfe darauf abzielt, soziale Härten zu verhindern oder ein Marktversagen zu beheben. Im Kontext von Umstrukturierungsbeihilfen stellt die Kommission fest, dass, wie in Randnummer 43 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien festgestellt, ein Marktaustritt für den allgemeinen Prozess des Produktivitätswachstums von Bedeutung ist, sodass das bloße Verhindern des Austritts eines Unternehmens aus dem Markt keine ausreichende Rechtfertigung für eine staatliche Beihilfe darstellt. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gehören vielmehr zu den am stärksten wettbewerbsverfälschenden Arten staatlicher Beihilfen, da sie den Prozess des Marktaustritts beeinträchtigen. In bestimmten Situationen kann die Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten jedoch auch über die Tätigkeiten des Begünstigten hinaus zur Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten oder -gebieten beitragen. Dies ist der Fall, wenn das Versagen des Begünstigten ohne eine solche Beihilfe zu einem Marktversagen oder zu sozialen Härten führen würde, die die Entwicklung der betroffenen wirtschaftlichen Tätigkeiten und/oder Gebiete behindern würden. Eine nicht erschöpfende Liste solcher Situationen findet sich in Randnummer 44 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. (163) Das ist unter anderem der Fall, wenn der Begünstigte, dessen Scheitern mit der Beihilfe abgewendet werden soll, in einer Region (NUTS-2-Ebene) ansässig ist, in der die Arbeitslosenquote dauerhaft über dem nationalen Durchschnitt liegt und die Schaffung von Arbeitsplätzen mit Schwierigkeiten verbunden ist, oder wenn der Beihilfeempfänger eine wichtige systemrelevante Funktion in einer bestimmten Region oder einem bestimmten Wirtschaftszweig hat und sein Ausstieg möglicherweise negative Auswirkungen hätte (Randnummer 44 Buchstaben a und c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien). Indem die Beihilfe es dem Begünstigten ermöglicht, seine Tätigkeit fortzusetzen, verhindert sie ein solches Marktversagen oder soziale Härten. Bei Umstrukturierungsbeihilfen ist dies jedoch nur dann der Fall, wenn die Beihilfe den Begünstigten in die Lage versetzt, aus eigener Kraft auf dem Markt im Wettbewerb zu bestehen, was nur gewährleistet werden kann, wenn die Beihilfe an die Durchführung eines Umstrukturierungsplans geknüpft ist, der die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Begünstigten zum Ziel hat. (164) Die Kommission wird daher zunächst prüfen, ob mit der Beihilfe ein Marktversagen oder soziale Härten verhindert werden sollen (Abschnitt 5.3.1.1) und ob sie von einem Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Beihilfeempfängers begleitet wird (Abschnitt 5.3.1.2). 5.3.1.1.   Vermeidung von sozialen Härten oder eines Marktversagens als Beitrag zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen oder eines Wirtschaftsgebiets (165) Zu den Situationen, in denen die Rettung eines Unternehmens in Schwierigkeiten zur Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten oder Wirtschaftsgebieten beitragen kann, werden in Randnummer 44 Buchstaben a und c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien Fälle genannt, in denen die Arbeitslosenquote in der Region, in der der Begünstigte ansässig ist, dauerhaft über dem nationalen Durchschnitt liegt und die Schaffung von Arbeitsplätzen mit Schwierigkeiten verbunden ist (Randnummer 44 Buchstabe a Ziffer ii der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien) oder in denen durch die Beihilfe die Gefahr einer Behinderung des Wirtschaftswachstums durch den Marktaustritt eines Unternehmens mit einer wichtigen systemrelevanten Funktion in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder der betreffenden Region abgewendet werden soll (Randnummer 44 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien). Arbeitslosenquote in der Region, in der der Begünstigte ansässig ist (166) In diesem Zusammenhang verweist Rumänien auf die in Randnummer 44 Buchstabe a Ziffer ii der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien genannten Umstände, d. h., darauf, dass der Beihilfeempfänger in einer Region (NUTS-2-Ebene) ansässig ist, in der die Arbeitslosenquote dauerhaft über dem nationalen Durchschnitt liegt und die Schaffung von Arbeitsplätzen mit Schwierigkeiten verbunden ist. Im Einleitungsbeschluss kam die Kommission zu der Einschätzung, dass die Umstrukturierungsbeihilfe unter den in Randnummer 44 Buchstabe a Ziffer ii der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien genannten Umständen der Vermeidung sozialer Härten dient (59). Diese Schlussfolgerung wurde von Dritten, die im Verfahren Stellung genommen haben, nicht infrage gestellt. (167) Die Arbeitslosenquote in der Region Südwestoltenien liegt seit mindestens 2015 dauerhaft über dem nationalen Durchschnittswert. Tatsächlich lag die Arbeitslosenquote in Südwestoltenien in den Jahren 2015 bis 2020 zwischen 8,2 % und 5,5 %, während der nationale Durchschnitt im selben Zeitraum zwischen 5 % und 3,4 % lag, wobei die Arbeitslosenquote in Südwestoltenien stets über dem nationalen Durchschnitt lag (Erwägungsgrund 8). CE Oltenia beschäftigt Mitarbeiter im Braunkohlebergbau und in der Stromerzeugung, für die ein plötzlicher Marktaustritt mit Sicherheit bedeuten würde, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation nicht in der Lage wären, eine angemessene Beschäftigung in der Region zu finden, da keine alternativen Bergbau- oder Stromerzeugungsaktivitäten existieren. Diese Arbeitslosigkeit ging mit der Schwierigkeit einher, neue Arbeitsplätze in der Region zu schaffen, wie aus dem Territorialplan für einen gerechten Übergang des Kreises Gorj hervorgeht (Erwägungsgrund 9). (168) Die Kommission stellt daher fest, dass die in Randnummer 44 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien genannten Umstände vorliegen. Mit der Beihilfe wird ein Unternehmen mit systemrelevanter Funktion in der Region Südwestoltenien unterstützt. (169) Mit der Beihilfe soll auch das Risiko abgewendet werden, dass ein Unternehmen, das eine systemrelevante Funktion innehat, aus dem Markt austritt (siehe Randnummer 44 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien). (170) CE Oltenia ist mit einem erheblichen Anteil an der installierten Produktionskapazität der drittgrößte Stromerzeuger in Rumänien (Erwägungsgrund 11). Rumänien brachte vor, dass ein Marktaustritt von CE Oltenia die Energieversorgungssicherheit in Rumänien gefährden könne (siehe Erwägungsgrund 61). Rumänien hat zwar keine Bewertung der Angemessenheit der Ressourcen nach der Methode gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (60) über den Elektrizitätsbinnenmarkt vorgelegt, doch kann die Kommission für Südwestoltenien, wo sich die Anlagen befinden, mögliche negative Auswirkungen auf die Energieversorgung auf regionaler Ebene nicht ausschließen. Die abrupte Abschaltung der Kraftwerke, die Strom und für Craiova auch Wärme liefern, oder die abrupte Einstellung der Bergbautätigkeit könnten für die Sicherstellung einer stabilen Energieversorgung auf regionaler Ebene zumindest vorübergehend zusätzliche Kosten für Unternehmen und Haushalte bedeuten. Gleichzeitig hält es die Kommission in diesem Zusammenhang nicht für erforderlich, zu dem Argument der Versorgungssicherheit auf dem nationalen rumänischen Markt insgesamt Stellung zu nehmen. (171) Zu den potenziellen negativen Folgen, die zusätzlich zu denen aufgrund der Funktion von CE Oltenia als Energielieferant in der Region auftreten können, gehören negative Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit und die Lage in der Region, insbesondere des Kreises Gorj. Wie in Erwägungsgrund 18 erwähnt, unterhält CE Oltenia Geschäftsbeziehungen zu rund 120 Unternehmen im Kreis Gorj, auf die 2019 rund 50 % der Wirtschaftsleistung des jährlichen Geschäftsumsatzes des Kreises entfielen. Im Falle eines Marktaustritts von CE Oltenia käme es in der Region und insbesondere im Kreis Gorj wahrscheinlich zu eine

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.