Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1920 der Kommission vom 26. Januar 2022 über die staatliche Beihilfe SA.59974 — 2021/C (ex 2020/N, ex 2020/PN), die Rumänien zugunsten von Complexul Energetic Oltenia SA teilweise durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 553) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D1920. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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le eines weiteren Anstiegs der Kosten für CO2-Zertifikate in der Lage wäre, den vertraglich festgelegten Strompreis nach oben zu korrigieren. Nur 25 % der gesamten Stromeinnahmen stammten aus Verträgen mit festen Preisen. Die meisten dieser Verträge liefen spätestens im Juni 2022 aus, sodass CE Oltenia anschließend seine Lieferungen noch flexibler steuern und während des Umstrukturierungszeitraums an die veränderten Inputkosten anpassen könne. (103) Ein erheblicher Teil der Betriebskosten entfällt auf die Personalkosten, die von […] EUR im Jahr 2021 auf […] EUR im Jahr 2026 sänken. Dieser allmähliche Rückgang der Personalkosten stehe im Einklang mit der Zusage von CE Oltenia, sein Personal bis Ende 2026 um […] % zu reduzieren. Ab 2026 würden die jährlichen Gesamtbetriebskosten des Unternehmens aufgrund der geringeren Menge zu erwerbender CO2-Zertifikate sinken, da die Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen durch Stromerzeugung in Anlagen für erneuerbare Energien und Gasanlagen ersetzt werde, wobei Letztere weniger CO2-intensiv seien als Braunkohle (Erwägungsgrund 76). (104) Wie aus Tabelle 3 hervorgeht, wird das Unternehmen bis 2025 ein negatives Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Amortisationen (im Folgenden „EBITDA“) ausweisen, jedoch ein positives Nettoergebnis (mit Ausnahme von 2022). Ab 2026, wenn der Ausstieg aus den Braunkohlekapazitäten erwartet wird, wird CE Oltenia ein positives EBITDA und einen positiven Cashflow ausweisen. Der im Dezember 2021 vorgelegten Sensitivitätsanalyse zufolge werden das Nettoergebnis und das EBITDA ab 2026 positiv ausfallen. (105) Darüber hinaus erwartet CE Oltenia gegen Ende des Umstrukturierungszeitraums 2026 eine Eigenkapitalrendite (im Folgenden „ROE“) von […] % für die Jahre 2025 und 2026, die in der Zeit nach der Umstrukturierung, wenn der Begünstigte nicht mehr die hohen CO2-Zertifikatskosten zu tragen habe, weiter steigen werde. Diese Renditen liegen deutlich über den Eigenkapitalkosten von CE Oltenia, die […] % betragen (49). Die Kapitalrendite wird 2026 bei […] % liegen. Die Verschuldungsquote und die EBITDA-Zinsdeckungsquote betrügen bis 2026 […] bzw. […]. (106) Darüber hinaus haben die rumänischen Behörden Prognosen für ein pessimistisches Szenario vorgelegt, das auf folgenden ungünstigeren Annahmen beruht: i) Senkung der Strompreise um 5 %, ii) Erhöhung der Gasbeschaffungskosten um 5 % und iii) Erhöhung der Kosten für CO2-Zertifikate um 5 %. Diese Prognosen werde Ende 2026 zu positiven Nettoerträgen, Eigenkapitalrenditen und EBITDA führen. Der Verschuldungsgrad werde […] und die EBITDA-Zinsdeckung […] erreichen. 4.3.4.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen (107) Rumänien schlägt folgende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen durch CE Oltenia vor: i) die Stilllegung der Braunkohlekraftwerksblöcke und -bergwerke (Erwägungsgrund 70) und die Gründung der „Braunkohle-Tochtergesellschaft“ (Erwägungsgrund 108), ii) die Gründung von Zweckgesellschaften für neue Investitionen (Erwägungsgründe 110 bis 113) und iii) die Ausgliederung von Craiova II (Erwägungsgründe 116 bis 117). Ausstieg aus der Braunkohle (108) Der Umstrukturierungsplan sieht den allmählichen Ausstieg aus der Braunkohle durch Stilllegung der Braunkohlekraftwerksblöcke und -bergwerke vor (siehe Erwägungsgründe 70 bis 73). Rumänien hat die Stilllegung der Braunkohlekraftwerksblöcke in Verbindung mit der entsprechenden Schließung von Braunkohlebergwerken zwar als Maßnahme zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen vorgeschlagen, räumt aber gleichzeitig ein, dass auf der Grundlage der neuen Annahmen zu den Preisen der CO2-Zertifikate keiner der von CE Oltenia betriebenen Kraftwerksblöcke rentabel ist. (109) Im Zusammenhang mit dem Braunkohleausstieg haben sich die rumänischen Behörden verpflichtet, eine Tochtergesellschaft von CE Oltenia (im Folgenden „Braunkohle-Tochtergesellschaft“) zu gründen, die die bestehenden Braunkohlekraftwerksblöcke und die damit verbundenen Vermögenswerte von CE Oltenia, die nicht für den Übergang zu Gas oder erneuerbaren Energien bestimmt sind, aufnehmen und betreiben wird. Die Bücher der Braunkohle-Tochtergesellschaft werden klar von denen der CE Oltenia getrennt. Diese Braunkohlekapazitäten sollten im Laufe der Zeit zurückgehen und schließlich im Einklang mit dem nationalen Zeitplan für den Ausstieg aus der Braunkohle abgebaut werden. Die rumänischen Behörden haben sich ferner verpflichtet, nach der Genehmigung des Umstrukturierungsplans für CE Oltenia durch die Kommission das Verfahren zur Gründung der Braunkohle-Tochtergesellschaft einzuleiten und vor Ablauf des Umstrukturierungszeitraums nach folgendem vorläufigen Zeitplan abzuschließen: Beschluss über die Einleitung der Braunkohle-Ausgliederung bis Februar oder März 2023, Vorbereitung des Braunkohle-Ausgliederungsprojekts bis März oder April 2023, Umsetzung der Braunkohleausgliederung bis September oder Oktober 2023. In jedem Fall haben sich die rumänischen Behörden verpflichtet, die Braunkohle-Tochter vor Ende des Umstrukturierungszeitraums, d. h. vor Ende 2026, zu gründen. Bei der Gründung des Braunkohle-Tochterunternehmens werden die Wechselwirkungen mit anderen im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigt, z. B. Kapitaltransaktionen (Erhöhung/Herabsetzung des Aktienkapitals, Ausgliederung von Craiova II) oder die Gründung von Zweckgesellschaften für die neuen Investitionen. Zweckgesellschaften für neue Investitionen (110) Im Rahmen des Umstrukturierungsplans werden Zweckgesellschaften für zwei neue Projekte zur Energieerzeugung aus Gas und acht Projekte für Fotovoltaikanlagen — eine Zweckgesellschaft pro Projekt — gegründet. Rumänien trägt vor, dass die Errichtung der Zweckgesellschaften den Wettbewerb stärke, indem sie die Gründung neuer Marktbeteiligter ermögliche. (111) Rumänien hat eine Marktkonsultation durchgeführt (die verbindliche Phase wurde im Oktober 2021 eingeleitet), um Mitinvestoren in Zweckgesellschaften für neue Projekte (Gas und erneuerbare Energien) zu finden. Bis zum Ablauf der Frist am 6. Dezember 2021 gingen drei verbindliche Angebote ein, und zwar von Tinmar Energy S. A. (im Folgenden „Tinmar Energy“), OMV Petrom S. A. (im Folgenden „OMV Petrom“) und Electrica. Nach Auswertung der Angebote wurden Tinmar Energy und OMV Petrom ausgewählt, und sie erhielten den Zuschlag für 9 der insgesamt 10 Projekte für Zweckgesellschaften. Für das GuD-Kraftwerk Ișalnița ging kein Angebot ein. (112) Tinmar Energy ist ein privater Anbieter von Strom, Erdgas und Erdölprodukten mit Sitz in Rumänien. Das Unternehmen ist Eigentümer von 13 Fotovoltaikparks mit einer installierten Kapazität von 75 MW und plant, sein Portfolio weiter auszubauen. OMV Petrom ist ein integriertes Öl-, Gas- und Chemieunternehmen, das Teil des in Österreich ansässigen OMV-Konzerns und eines der größten international tätigen Unternehmen in Rumänien ist. Das Unternehmen ist Eigentümer und Betreiber von 860 MW an GuD-Kraftwerkskapazitäten und plant, in 1 GW erneuerbare Energien zu investieren. (113) OMV Petrom erhielt als erfolgreicher Bieter den Zuschlag für vier Fotovoltaikprojekte (Ișalnița, Tismana Rosia Rovinari, Tismana 1 TPP Rovinari und Rovinari Est) und wird 50 % des Aktienkapitals zur jeweiligen Zweckgesellschaft beisteuern, die restlichen 50 % werden von CE Oltenia getragen. Tinmar Energy erhielt den Zuschlag für ein Erdgasprojekt (GuD-Kraftwerk Turceni) und vier Fotovoltaikprojekte (Rovinari, SE Turceni, Pinoasa SE Rovinari und Bohorelu SE Rovinari) und wird sich zu 55 % am Stammkapital der jeweiligen Zweckgesellschaft beteiligen (die übrigen 45 % werden von CE Oltenia getragen). (114) Der Gesamtbetrag der von den Anlegern geleisteten Beiträge zum Aktienkapital von 9 Zweckgesellschaften beläuft sich auf rund […] EUR. Die Beteiligungsquote der Anleger am Aktienkapital der Zweckgesellschaften liegt zwischen 50 % und 55 %. Zusammen mit den von Investoren zu finanzierenden Gesamtinvestitionen in Höhe von […] EUR beläuft sich der Gesamtbeitrag der Investoren für die Beteiligung an den 9 Zweckgesellschaften auf […] EUR. (115) Für das GuD-Kraftwerk Ișalnița wurde kein Angebot abgegeben, was hauptsächlich auf die Ungewissheit hinsichtlich einer möglichen Finanzierung aus dem Modernisierungsfonds zurückzuführen war, aber mehrere Bieter äußerten ein starkes Interesse, und Rumänien signalisierte, dass das Ausschreibungsverfahren für dieses Projekt wieder aufgenommen werde. Rumänien geht davon aus, dass das Projekt durch eine Finanzierung aus dem Modernisierungsfonds unterstützt wird, und plant die Wiederaufnahme des Ausschreibungsverfahrens. Die Gesamtinvestitionskosten belaufen sich auf […] EUR, wovon die Finanzierung aus dem Modernisierungsfonds, vorbehaltlich der Vorlage entsprechender Investitionsvorschläge durch Rumänien und der anschließenden Bestätigung durch den Investitionsausschuss des Modernisierungsfonds, voraussichtlich 50 % der Gesamtkosten ([…] EUR) betragen wird. Sollte sich ein privater Investor am GuD-Kraftwerksprojekt Ișalnița beteiligen, dürfte dies einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von […] EUR zum Stammkapital der entsprechenden Zweckgesellschaft und zusätzliche […] EUR an Investitionsaufwendungen des Investors mit sich bringen. Der Rest wird über ein Bankdarlehen finanziert. Falls kein Interesse von privaten Unternehmen besteht, wird der verbleibende Gesamtbetrag von CE Oltenia getragen und durch ein Bankdarlehen finanziert. Da es ungewiss ist, ob ein Bieter den Zuschlag erhält und zu diesem Projekt beitragen wird, gibt Rumänien als Eigenbeitrag von Investoren nur den Beitrag zu den 9 Zweckgesellschaften in Höhe von […] EUR an. Ausgliederung von Craiova (116) Im Rahmen des Umstrukturierungsplans würde der Kraftwerksblock S. E. Craiova II (Versorgung der Stadt Craiova mit Wärme) ausgegliedert und der Gemeinde Craiova übertragen. CE Oltenia ist der einzige Wirtschaftsteilnehmer, der im Kreis Dolj Wärme an die Gemeinde Craiova liefert. Die Aktionärshauptversammlung von CE Oltenia genehmigte die (partielle) Ausgliederung von Craiova II im August 2021, und die Durchführung der Transaktion erfolgt nach einem klaren Zeitplan mit einem Abschlusstermin Mitte Mai 2022. In jedem Fall könnte die Ausgliederung bis spätestens Juni 2022 umgesetzt werden. (117) Rumänien vertritt die Auffassung, dass die Ausgliederung von Craiova II als Maßnahme zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen anzusehen ist, da dadurch auf dem Strommarkt ein rentabler Marktteilnehmer mit einer Kapazität von 120 MW entstehe. Verhaltensmaßnahmen (118) Darüber hinaus verpflichtete sich Rumänien, dass der Begünstigte davon absieht, i) während des Umstrukturierungszeitraums Unternehmensanteile zu erwerben, es sei denn, dies ist für die Sicherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens unerlässlich und wurde von der Kommission genehmigt und ii) bei der Vermarktung seiner Produkte und Dienstleistungen mit staatlichen Beihilfen als Wettbewerbsvorteil zu werben. 5.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHMEN (119) Die Kommission wird zunächst prüfen, ob die Maßnahmen zur Finanzierung des in Erwägungsgrund 27 definierten Umstrukturierungsplans für Oltenia eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt und ob diese Beihilfe rechtmäßig und mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (120) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV gilt: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (121) Die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV setzt daher voraus, dass die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: i) Die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden, ii) sie muss dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen, iii) dieser Vorteil muss selektiv sein und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 5.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (122) Wie in Erwägungsgrund 31 des Rettungsbeihilfebeschlusses dargelegt, sollte das Darlehen in Höhe von 251 Mio. EUR zugunsten von CE Oltenia vom Ministerium für öffentliche Finanzen mit Einlagen auf das Fremdwährungskonto des Unternehmens gewährt werden, das in Umsetzung einer Dringlichkeitsverordnung der rumänischen Regierung bei der rumänischen Nationalbank eröffnet wurde. Daher war das Rettungsdarlehen dem Staat zuzurechnen und umfasste staatliche Mittel. Im Rahmen der Umstrukturierungsbeihilfe wird das Rettungsdarlehen in einen Zuschuss umgewandelt, der vom Staat gewährt und vom Staatshaushalt getragen wird. (123) Wie in der (im Entwurf vorliegenden) Dringlichkeitsverordnung zur Schaffung des Rechtsrahmens für die Gewährung einer staatlichen Beihilfe für die Umstrukturierung von CE Oltenia dargelegt, wird die Finanzierung der Zuschüsse, der Kapitalerhöhung (Erwägungsgrund 30) und der Darlehen vom Ministerium für öffentliche Finanzen oder vom Ministerium für Energie und somit aus dem Staatshaushalt bereitgestellt, während die staatliche Bürgschaft für die Darlehen der Export-Import Bank of Romania EXIMBANK — S. A. (Erwägungsgrund 29) ebenfalls vom Ministerium für öffentliche Finanzen im Namen und auf Rechnung des Staates gewährt wird. Der bereits gewährte Zuschuss in Höhe von 241 Mio. EUR vom April 2021 umfasste auch Mittel aus dem Staatshaushalt und wurde mit der Dringlichkeitsverordnung Nr. 21/2021 der Regierung mit späteren Änderungen und Ergänzungen beschlossen. (124) Der Zuschuss aus dem Modernisierungsfonds (Erwägungsgrund 27) beinhaltet staatliche Mittel, da der Haushalt des Modernisierungsfonds teilweise aus zusätzlichen Zuwendungen ausgewählter Mitgliedstaaten, darunter auch Rumänien, besteht (Erwägungsgrund 80). Darüber hinaus kann dieser Zuschuss nur gewährt werden, wenn Rumänien die entsprechenden Investitionsvorschläge und deren Bestätigung durch die Europäische Investitionsbank oder den Investitionsausschuss des Modernisierungsfonds vorlegt (Erwägungsgrund 90). In dieser Hinsicht verfügen die rumänischen Behörden über einen Ermessensspielraum bei der Auswahl der Investitionsvorschläge, die dem Fonds vorzulegen sind, und die Mittel des Modernisierungsfonds werden, sobald sie übertragen wurden, von Rumänien kontrolliert. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen handelt es sich bei der Finanzierung aus dem Modernisierungsfonds um staatliche Mittel, deren Verwendung dem Staat zuzurechnen ist. (125) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die in Erwägungsgrund 27 beschriebenen Maßnahmen staatliche Mittel umfassen und dass die Entscheidung über die Gewährung der Maßnahmen dem Staat zuzurechnen ist. 5.1.2.   Vorteil (126) Die Kommission weist darauf hin, dass Rumänien die Maßnahmen als staatliche Beihilfen angemeldet hat. Diese Anmeldung entbindet die Kommission nicht davon, selbst zu prüfen, ob die Maßnahmen staatliche Beihilfen beinhalten und insbesondere, ob sie dem Begünstigten insofern einen Vorteil verschaffen, als ein Anteile haltender Marktteilnehmer, der sich in einer Lage befindet, die der Rumäniens möglichst ähnlich ist, vermeiden würde, entsprechende Entscheidungen zu treffen und dieselben Maßnahmen zu denselben Bedingungen zu gewähren, abgesehen von den Vorteilen, die er in seiner Eigenschaft als öffentliche Behörde zu erwarten hat (50). (127) Die Kommission muss prüfen, ob die Maßnahmen insofern als Beihilfen einzustufen sind, als sie dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. (51) Das Vorliegen eines solchen Vorteils lässt sich daraus ableiten, dass sich der Begünstigte ohne öffentliche Unterstützung weder Kapital noch Fremdfinanzierungen zu Marktbedingungen beschaffen kann (Erwägungsgrund 92). (128) Die Maßnahmen werden CE Oltenia dabei helfen, die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Umsetzung des Umstrukturierungsplans zu finanzieren, indem das Unternehmen Zugang zu Finanzmitteln erhält, die sich CE Oltenia angesichts seiner besonderen Lage und der derzeitigen Umstände auf dem Markt nicht hätte beschaffen können. Insbesondere handelt es sich bei einem großen Teil der Umstrukturierungsbeihilfen um nicht zu vergütende direkte Zuschüsse des Staates, die auf dem Markt nicht verfügbar wären. Auch wenn CE Oltenia in der Lage war, eine gewisse Marktfinanzierung in Form von Investorenbeiträgen zu Zweckgesellschaften (Erwägungsgrund 90) und Bankfinanzierungen (Erwägungsgrund 92) zu mobilisieren, wäre dies ohne öffentliche Mittel nicht ausreichend, um die für die langfristige Rentabilität des Begünstigten erforderliche Umstellung auf Gas und erneuerbare Energien zu vollziehen. In diesem Zusammenhang ist zweifelhaft, ob der Begünstigte in der Lage wäre, ohne die öffentliche Finanzierung von Zweckgesellschaften dieselbe Marktfinanzierung für neue Investitionen anzuziehen. (129) Rumänien wird CE Oltenia zwar Finanzmittel in Form von Kapitalerhöhungen und Bürgschaften zur Verfügung stellen, die auch von einem Anteilseigner in der gleichen Lage gewährt werden könnten, doch werden diese in einer einzigen Intervention kombiniert, zusammen mit Zuschussinstrumenten, die auf den Finanzmärkten, die in der (im Entwurf vorliegenden) Dringlichkeitsverordnung über die Schaffung des Rechtsrahmens für die Gewährung einer staatlichen Beihilfe für die Umstrukturierung der CE Oltenia aufgeführt sind, nicht verfügbar sind, sowie dem potenziellen Zuschuss aus dem Modernisierungsfonds und mit der Verlängerung eines Rettungsdarlehens, das eine Beihilfe beinhaltet. (130) Wenngleich die Kombination der Instrumente insgesamt eine Vergütung und potenzielle Vorteile für die staatliche Beteiligung bietet, führen die zu Beginn des Umstrukturierungszeitraums erwarteten Verluste dazu, dass die Gesamterträge nicht als marktkonform angesehen werden können. Die angemeldeten Maßnahmen sind Teil einer staatlichen Einzelmaßnahme: Erstens sind Stammkapitalaufstockung, Bürgschaften und Zuschüsse des Staates in einem einzigen, gleichzeitig zu erlassenden Rechtsakt geregelt, wobei die Umsetzung in verschiedenen Zeiträumen erfolgen kann. Zweitens kann die Rendite der Aktien oder Bürgschaften nicht isoliert von den nicht vergüteten und nicht rückzahlbaren Zuschüssen geprüft werden, was die Vergütungen, die Rumänien jeweils für sich genommen aus der Bürgschaft und der Kapitalerhöhung erwarten könnte, unter ein marktkonformes Niveau drückt. Darüber hinaus kann die öffentliche Finanzierung nicht dem marktkonformen Verhalten eines Anteilseigners zugeschrieben werden, da die Einzelintervention, wie in der (im Entwurf vorliegenden) Dringlichkeitsverordnung zur Festlegung des Rechtsrahmens für die Gewährung einer staatlichen Beihilfe für die Umstrukturierung von CE Oltenia beschrieben, auf verschiedenen Gründen beruht, die einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalanleger fremd sind, und nicht auf vorherigen Berechnungen einer ausreichenden Rendite für den Staat. Zu den Gründen, die Rumänien in dem Verordnungsentwurf darlegt, gehört beispielsweise, dass CE Oltenia der größte Wirtschaftsteilnehmer in der Region Oltenia ist und somit die Unterbrechung seiner Tätigkeit zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit und einer Verschlechterung der Lebensumstände in den örtlichen Gemeinden führen könnte, oder die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das nationale Energiesystem ernsthaft gestört wird, sowie das Auftreten einiger erheblicher sozialer Schwierigkeiten in den Gemeinden der Region Oltenia, sollte CE Oltenia nicht über die notwendigen Finanzmittel für die Umstrukturierung seiner Tätigkeit verfügen. (131) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verschaffen. 5.1.3.   Selektivität (132) Die Maßnahmen werden ausschließlich zugunsten von CE Oltenia gewährt. Wie der Gerichtshof festgestellt hat (52), reicht bei Einzelbeihilfen im Prinzip schon die Feststellung eines wirtschaftlichen Vorteils dafür aus, die Vermutung einer selektiven Maßnahme zu untermauern. Dies gilt unabhängig davon, ob es auf den relevanten Märkten Teilnehmer gibt, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Zwar könnte Rumänien auch anderen Energieunternehmen, die mit CE Oltenia im Wettbewerb stehen, staatliche Beihilfen gewähren, doch sind die angemeldeten Maßnahmen nicht Teil einer umfassenderen Maßnahme der allgemeinen Wirtschaftspolitik, mit der allen Unternehmen im Energiesektor oder in anderen Wirtschaftszweigen, die sich im Hinblick auf das Ziel der Maßnahmen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden, dieselbe Art von Ad-hoc-Unterstützung gewährt wird, sondern stehen ausschließlich CE Oltenia zur Verfügung. (133) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV selektiv sind. 5.1.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (134) Wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, so ist davon auszugehen, dass der Handel innerhalb der Union durch die Beihilfe beeinträchtigt wird. Es genügt dabei bereits, dass der Begünstigte der Beihilfe auf für den Wettbewerb offenen Märkten mit anderen Unternehmen im Wettbewerb steht. Hierbei kann die Liberalisierung eines Wirtschaftssektors auf Unionsebene dazu dienen, festzustellen, dass sich die Beihilfe tatsächlich oder potenziell auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt. CE Oltenia liefert den Verbrauchern in Rumänien Strom und in geringerem Umfang Wärme; und Rumänien verfügt über Stomverbundnetze mit den Nachbarländern. Der Strommarkt steht dem Wettbewerb in der Union und der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten offen. (135) Die angemeldeten Maßnahmen können daher den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 5.1.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (136) Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zugunsten von CE Oltenia darstellt. 5.2.   Rechtmäßigkeit der Maßnahmen (137) Während das Rettungsdarlehen, das nun in einen Zuschuss umgewandelt wird, um die Umstrukturierung weiter zu unterstützen, rechtmäßig gewährt wurde, übermittelte Rumänien der Kommission den Umstrukturierungsplan für CE Oltenia mehr als sechs Monate nach dem Erlass des Rettungsbeihilfebeschlusses (Erwägungsgrund 32) am 24. Februar 2020. (138) Darüber hinaus gewährte Rumänien CE Oltenia im März 2021 einen Zuschuss in Höhe von 241 Mio. EUR zur partiellen Deckung der Kosten von CE Oltenia für die CO2-Zertifikate für 2020, als das förmliche Prüfverfahren für die Umstrukturierungsbeihilfe für CE Oltenia bereits lief. Diese Finanzhilfe ist Teil der Maßnahmen, nämlich der 1 090 Mio. EUR Finanzhilfe zur partiellen Deckung der Kosten für CO2-Zertifikate für den Zeitraum 2021-2026 (Erwägungsgrund 28). (139) Folglich hat Rumänien die Stillhalteverpflichtung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nicht eingehalten, weshalb die Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von CE Oltenia teilweise eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt. 5.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (140) Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige und Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar ange

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.