Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1920 der Kommission vom 26. Januar 2022 über die staatliche Beihilfe SA.59974 — 2021/C (ex 2020/N, ex 2020/PN), die Rumänien zugunsten von Complexul Energetic Oltenia SA teilweise durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 553) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D1920. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rgesehen, um die Produktion bis 2025 zu halbieren. b) Organisatorische und betriebliche Maßnahmen zur Verbesserung von Prozessen oder der IT-Unterstützung unter Vermeidung von Überschneidungen oder Ineffizienzen, einschließlich des Abbaus bzw. der Umschichtung von 41 % des Personals. c) Umweltschutzmaßnahmen, die Investitionen oder befristete Zuschüsse zu den Betriebskosten der Bergbau- und Stromerzeugungsanlagen umfassen, einschließlich der Einhaltung der Umweltvorschriften (z. B. CO2-Zertifikate und Befolgungskosten für Asche, NOx, SO2). d) Finanzielle Maßnahmen, die die Optimierung der Kosten für Bankdarlehen und die Abstoßung oder die Veräußerung bestehender Sekundäraktiva einschlossen, wobei größere Veräußerungen von Vermögenswerten, die als eigenständiges Unternehmen hätten betrieben werden und Umsatzerlöse zur Unterstützung des Plans hätten beitragen können, ausgeschlossen bleiben sollten. (35) CE Oltenia plante, in den Jahren 2022 und 2023 schrittweise Sonnenenergie und Wasserkraft als Energiequellen hinzuzufügen. Der tatsächliche Rückgang des Umsatzes von Energie aus Braunkohle wurde für die Zeit ab 2026 prognostiziert; zu diesem Zeitpunkt sollten zwei erdgasbefeuerte Blöcke der SE Turceni und der SE Işalniţa betriebsbereit sein und der Energiemix aus 41 % Braunkohle, 53 % Gas und dem Rest aus Sonnenenergie und Wasserkraft bestehen. (36) Die bis Ende 2025 zur Deckung der Umstrukturierungskosten erforderlichen Finanzmittel hätten sich auf […] EUR belaufen, zu denen EC Oltenia angeblich […] EUR aus eigenen Mitteln beigetragen hätte. Der Eigenbeitrag von CE Oltenia hätte unter Berücksichtigung der potenziellen Finanzierung aus dem Modernisierungsfonds 42 % der gesamten Umstrukturierungskosten betragen, ohne die potenzielle Finanzierung aus dem Modernisierungsfonds 53 %. Die wichtigsten Quellen für den Eigenbeitrag von CE Oltenia wären i) Einnahmen aus Stromverkäufen auf den zentralisierten OPCOM-Märkten in Höhe von insgesamt […] EUR für den Zeitraum 2020-2025, ii) Einnahmen aus langfristigen bilateralen Strombezugsverträgen, bei denen es sich um langfristige Bezugs- und Lieferverträge von mehr als zwei Jahren handelt, in einer Höhe von […] EUR und iii) der Verkauf von Vermögenswerten im Wert von […] EUR gewesen. (37) Von allen Anteilseignern von CE Oltenia hätte nur der Staat (entweder mit Finanzmitteln oder durch Übernahme von Verlusten) zur Umstrukturierung von CE Oltenia beigetragen, und keiner der Gläubiger von CE Oltenia wäre an den Lasten beteiligt gewesen. (38) Zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen waren folgende Maßnahmen erwogen worden: i) die Ausgliederung des KWK-Kraftwerksblocks S. E. Craiova II (im Folgenden „Craiova II“), der hauptsächlich thermische Energie für die Gemeinde Craiova produziert, durch Übertragung an die Gemeinde und ii) die Stilllegung von Kraftwerksblöcken oder Bergwerken nach einem Zeitplan, dem zufolge die installierte Braunkohlekapazität zwischen 2020 und 2025 um 1 605 MW (45 % der Braunkohlekapazität bis Ende 2025) gesenkt werden sollte. Die Gesamtproduktionskapazität von CE Oltenia hätte sich jedoch nicht wesentlich geändert, da der Verlust an Produktionskapazitäten auf Braunkohlebasis durch die Installation neuer Fotovoltaik- und Wasserkraftanlagen ausgeglichen worden wäre. Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan sah ferner vor, dass bestimmte Bergwerke vor allem aus Effizienzgründen, wegen sinkender Nachfrage oder wegen der Erschöpfung der Braunkohlereserven stillgelegt oder als Bereitschaftsreserve vorgehalten werden sollten. Im Plan zur Stilllegung der Abbaukapazitäten wurde von einer Verringerung der Braunkohleförderung um etwa 3 700 000 t ausgegangen (26 % bis Ende 2026). 2.5.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (39) Da die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in der Auslegung der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien hatte, beschloss sie, vor allem aus folgenden Gründen ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten: 2.5.1.   Zweifel an der Geeignetheit der Beihilfe (40) Dem Einleitungsbeschluss (23) zufolge würde die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe in Form eines beträchtlichen (unvergüteten) Zuschusses in Höhe von 768 Mio. EUR den Staat, der als Beihilfegeber tätig ist, nicht in die Lage versetzen, Nutzen aus einer erfolgreichen Umstrukturierung zu ziehen, und ist daher kein geeignetes Finanzinstrument. Darüber hinaus würde ein staatlicher Zuschuss an CE Oltenia dazu führen, dass Minderheitsaktionäre von CE Oltenia (die keine vergleichbaren nicht rückzahlbaren Finanzinstrumente zur Verfügung gestellt haben) indirekt von dem Zuschuss profitieren, da sich der Wert ihrer Beteiligung erhöhen kann, ohne dass sie einen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten geleistet haben. Der geplante Zuschuss würde es dem Staat weder ermöglichen, die in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen geforderte angemessene Vergütung zu erhalten, noch die mit der Finanzierung des Plans verbundenen Vorteile allein zu nutzen. 2.5.2.   Zweifel am Vorliegen eines konkreten und tatsächlichen beihilfefreien Eigenbeitrags sowie am Vorliegen und der Wirksamkeit einer Lastenverteilung (41) Die vorläufige Bewertung des ursprünglichen Umstrukturierungsplans ergab, dass von einem angeblichen Eigenbeitrag von […] EUR höchstens […] EUR als konkret und tatsächlich angesehen werden konnten. In Bezug auf den übrigen Betrag stützte sich Rumänien lediglich auf die erwarteten Einnahmen aus Stromverkäufen auf den zentralisierten OPCOM-Märkten im Zeitraum 2021-2025, die aber weder konkret noch tatsächlich waren, da für die Jahre 2022-2025 keine festen Verpflichtungen bestanden. Die Laufzeit der auf den zentralisierten OPCOM-Märkten geschlossenen Kaufverträge betrug höchstens 1,5 Jahre. Obwohl Rumänien angab, ein Verfahren zu Aktualisierung seiner Rechtsvorschriften in Angriff genommen zu haben, um es den Akteuren auf den zentralisierten OPCOM-Märkten zu ermöglichen, Verträge mit einer längeren Laufzeit abzuschließen, hätte die Vereinbarkeit solcher Änderungen mit den Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Elektrizitätsversorgung noch geprüft werden müssen. Darüber hinaus stützte sich Rumänien auf den möglichen Abschluss bilateraler Strombezugsverträge, die mit energieintensiven Unternehmen erörtert wurden und während des Umstrukturierungszeitraums zu Einnahmen in Höhe von […] EUR hätten führen sollen. Rumänien konnte jedoch keine Nachweise für Vereinbarungen vorlegen, die eine tatsächliche Finanzierung des ursprünglichen Umstrukturierungsplans gewährleistet hätten (24). (42) Der Eigenbeitrag von CE Oltenia belief sich höchstens auf 42 % der Umstrukturierungskosten, selbst wenn man unter Vernachlässigung von Randnummer 63 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien davon ausgeht, dass künftig erwartete Gewinne aus regelmäßigen Verkäufen und erwartete Gewinne eine Quelle des konkreten und tatsächlichen Eigenbeitrags darstellen, da, wie die Kommission erläuterte, die potenziellen Mittel aus dem Haushalt des Modernisierungsfonds als staatliche Beihilfen eingestuft werden müssten und daher nicht als beihilfefreie Eigenmittel von CE Oltenia gelten können (25). (43) Kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalanleger oder Kreditgeber unterstützte den ursprünglichen Umstrukturierungsplan. Zum einen wurde keine einzige Absichtserklärung von Finanzinstituten vorgelegt, aus der die Bereitschaft ersichtlich wird, Zahlungen für künftige Stromlieferungen von CE Oltenia vorzufinanzieren, wobei deren erwartete Einnahmen fast den gesamten Eigenbeitrag von CE Oltenia ausmachten. Zweitens haben weder Finanzinstitute noch marktwirtschaftlich handelnde Investoren Interesse bekundet, die Investitionen in den Brennstoffwechsel von Braunkohle zu Erdgas oder in die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen zu unterstützen oder mitzufinanzieren. Drittens wurde nicht nachgewiesen, dass potenzielle externe Anleger oder Finanzinstitute den Plan unterstützen oder dass entsprechende Verhandlungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens aufgenommen werden. Obwohl Rumänien auch den Verkauf von Vermögenswerten von CE Oltenia als weitere Finanzierungsquelle anführte und veranschlagte, dass ein solcher Verkauf Einnahmen in Höhe von 2 Mio. EUR generieren würde, war noch kein Verfahren zur Veräußerung dieser Vermögenswerte eingeleitet worden (26). (44) Darüber hinaus räumte Rumänien ein, dass weder die Minderheitsaktionäre von CE Oltenia (insbesondere Fondul Proprietatea S. A.) noch die Gläubiger des Unternehmens eine angemessene Lastenverteilung gleich welcher Art vorgesehen hätten (27). 2.5.3.   Zweifel an der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und der Umstrukturierung innerhalb eines angemessenen Zeitraums (45) Obwohl für den ursprünglichen Umstrukturierungsplan eine formale Laufzeit von 2021 bis 2025 vorgesehen war, wurden die ersten deutlich positiven Nettoergebnisse in Höhe von insgesamt rund […] EUR erst nach Ende des Umstrukturierungszeitraums in den Jahren 2026 bis 2030 erwartet. Nach dem ursprünglichen Umstrukturierungsplan hätte CE Oltenia bis 2025 einen ROCE von 4,3 % erreichen können, was deutlich niedriger ist als die marktkonforme Vergütung oder die Eigenkapital-Opportunitätskosten, die rumänischen Unternehmen allgemein zugeführt werden. Darüber hinaus wurde die geringe Rentabilität von CE Oltenia durch die Betriebszuschüsse aus staatlichen Beihilfen künstlich aufgebauscht. Schließlich beruhten die von CE Oltenia prognostizierten Ergebnisse auf optimistischen Annahmen in Bezug auf externe Faktoren, wie etwa die Preise für CO2-Zertifikate, die in der Prognose für den Umstrukturierungszeitraum trotz des starken Anstiegs dieser Kosten in den Jahren 2018-2019 relativ unverändert blieben. Während CE Oltenia in den Prognosen davon ausging, dass die Preise für CO2-Zertifikate zwischen […] im Jahr 2020 und […] im Jahr 2030 lägen, belief sich der Preis bereits am 24. Januar 2021 auf […]. Die Kommission hatte daher Zweifel daran, dass der ursprüngliche Umstrukturierungsplan von angemessener Dauer war und am Ende dieses Umstrukturierungszeitraums zur Wiederherstellung der Rentabilität von CE Oltenia führen würde, da nicht ersichtlich wurde, dass CE Oltenia eine ausreichende Rendite erwirtschaften und ohne weitere Beihilfen auf dem Markt verbleiben kann (28). 2.5.4.   Zweifel an der Existenz und Wirksamkeit sinnvoller Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen (46) Bei der Ausgliederung der KWK-Kraftwerksblöcke von Craiova II durch Übertragung an die Gemeinde Craiova blieben Form und Umfang einer solchen Ausgliederung unklar. Selbst wenn die Ausgliederung in Form einer Kapitaleinlage in das Gemeinschaftsunternehmen zwischen CE Oltenia und dem im Eigentum des Gemeinderats von Craiova stehenden Unternehmens zustande gekommen wäre, hätten CE Oltenia und der Staat die Kontrolle über dieses Gemeinschaftsunternehmen behalten. Dies macht den Sinn der Veräußerung als Maßnahme zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen zunichte, da sie weder den Wettbewerb stärkt noch den Eintritt neuer Wettbewerber, die Expansion bestehender kleiner Wettbewerber oder grenzüberschreitende Tätigkeiten begünstigt (29). (47) Darüber hinaus wäre bei Verringerung der Produktionskapazität von CE Oltenia (durch die Stilllegung von Braunkohlekraftwerksblöcken) und Schließung von Braunkohlebergwerken der gesamte daraus entstehende Verlust an Produktionskapazität von CE Oltenia weitgehend durch die Einrichtung neuer Produktionskapazitäten ausgeglichen worden. Dadurch hätte sich die Gesamtproduktionskapazität von CE Oltenia nicht wesentlich geändert (30). Der Braunkohleabbau hätte bis Ende 2024 zugenommen und wäre erst ab 2026 unter das Niveau von 2020 gefallen. Die Gaskraftwerksblöcke wären 2026 betriebsbereit, sodass der Rückgang der abgebauten Braunkohlemenge im Hinblick auf den Kapazitätsabbau bedeutungslos wäre (31). (48) Schließlich schlug Rumänien, abgesehen davon, dass CE Oltenia während des Umstrukturierungszeitraums keine Beteiligungen an anderen Unternehmen hätte erwerben dürfen, es sei denn, dies sei für die Sicherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens unerlässlich gewesen, und dass das Unternehmen die Beihilfe nicht als Werbemaßnahme für den Verkauf seiner Produkte hätte verwenden dürfen, keine zusätzlichen Verhaltensmaßnahmen vor (32). 3.   STELLUNGNAHMEN ANDERER PARTEIEN (49) Im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens gingen bei der Kommission die Stellungnahmen folgender Dritter ein: Europäisches Umweltbüro (im Folgenden „EUB“) (33), Bankwatch Romania/ClientEarth (34) und Greenpeace (35). Die Kommission behandelt diese Stellungnahmen als Marktinformationen, da keiner dieser Dritten nachweisen konnte, dass er Beteiligter im Sinne von Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates ist (36). 3.1.   Europäisches Umweltbüro (EUB) (50) Das EUB beanstandete die Genehmigung der Verwendung staatlicher Beihilfen zur Einhaltung von Unionsrecht in Bezug auf CO2-, Asche-, NOx- und SO2-Emissionen. Seiner Ansicht nach verstieße dies gegen den Grundsatz, dass Beihilfen nicht zur Einhaltung von Unionsnormen, insbesondere der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Emissionswerte und den Einsatz der besten verfügbaren Techniken (im Folgenden „BVT“) (37), gewährt werden dürfen. Der Ausschluss der Verwendung staatlicher Investitionsbeihilfen für die Einhaltung des Besitzstandes der Union im Umweltbereich stehe auch im Einklang mit den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (38). Dies sei im Fall von CE Oltenia nicht erfüllt worden, da nach Angaben des EUB die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Luftverschmutzung Teil des ursprünglichen Umstrukturierungsplans selbst gewesen sei. (51) Das EUB äußerte auch Bedenken hinsichtlich der fehlenden Einhaltung der Emissionsnormen durch CE Oltenia in den letzten Jahren (NOx, SO2, Feinstaub usw.). Es wies darauf hin, dass die Braunkohleanlagen von CE Oltenia die Emissionswerte nach Richtlinie 2010/75/EU (39) überschritten hätten. (52) Das EUB trug ferner vor, CE Oltenia könne zwar jederzeit bilaterale Verträge zu Festpreisen abschließen, aber kein privates Unternehmen würde einem Vertrag zustimmen, der es dazu brächte, für Energie aus teuren fossilen Brennstoffen zu viel zu bezahlen. Da es kein Interesse marktwirtschaftlich handelnder Kapitalanleger gebe, entsprächen bilaterale Verträge mit anderen öffentlichen Unternehmen nicht dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalanlegers und stellten höchstwahrscheinlich eine staatliche Beihilfe dar. (53) Das EUB wies ferner darauf hin, dass CE Oltenia noch lange nach 2026 an fossile Brennstoffe gebunden bleibe, sodass es höchst fraglich sei, dass ein solcher Umstrukturierungsplan angesichts der steigenden CO2-Preise mittelfristig tragfähig sei. 3.2.   Bankwatch Romania/ClientEarth (54) Bankwatch und ClientEarth tragen vor, dass Betriebsbeihilfen für Umweltschutzkosten gegen das EU-Umweltrecht verstießen und nicht die Entwicklung einer wirtschaftlichen Tätigkeit förderten, wie es die Rechtsprechung zu Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (Urteil Österreich/Kommission) (40) verlange. (55) Bankwatch wies ferner darauf hin, dass der ursprüngliche Umstrukturierungsplan von CE Oltenia nicht mit dem rumänischen Weg zur Dekarbonisierung vereinbar sei, keine Fristen für die Beseitigung von Braunkohle aus der Energieerzeugung von CE Oltenia vorsehe und somit die Gründe für die Verluste des Unternehmens nicht ausreichend bekämpfe, da die defizitären Tätigkeiten nicht aufgegeben würden. (56) Schließlich brachte Bankwatch vor, dass der Umstrukturierungsplan auf unrealistischen Annahmen zu künftigen Preisen von CO2-Zertifikaten beruhe, es werde davon ausgegangen, dass diese Preise während des Umstrukturierungszeitraums relativ stabil blieben. Nach den Emissionsprognosen von Bankwatch dürften sich die Gesamtkosten, die CE Oltenia von 2021 bis 2030 für seine CO2-Emissionen zu zahlen habe, auf 4,76 Mrd. EUR belaufen und damit weit über den Prognosen von CE Oltenia liegen. 3.3.   Greenpeace (57) Greenpeace stellte fest, dass die fortgesetzte Abhängigkeit CE Oltenias von der Braunkohleverstromung im Widerspruch zu den Strategien und Zielen der Union stünden, wie sie im Grünen Deal festgelegt sind. Greenpeace brachte vor, dass staatliche Beihilfen für den Erwerb von CO2-Zertifikaten gegen Unionsrecht verstießen, insbesondere gegen das in Artikel 191 Absatz 2 AEUV und in der Richtlinie 2003/87/EG verankerte „Verursacherprinzip“, nach dem der Betreiber für das von ihnen emittierte CO2 aufkommen müsse. (58) Nach der von Greenpeace durchgeführten Analyse öffentlich zugänglicher Informationen über den ursprünglichen Umstrukturierungsplan würden die jährlichen Gesamtemissionen CE Oltenias von 7 Mio. t CO2/Jahr im Jahr 2020 auf etwa 9 Mio. t CO2/Jahr im Jahr 2030 steigen. Dies laufe der derzeitigen Klima- und Energiepolitik der Union zuwider und habe auch direkte negative Auswirkungen auf die Betriebskosten von CE Oltenia (von denen die Kosten für CO2-Zertifikate einen großen Teil ausmachten). 4.   STELLUNGNAHME RUMÄNIENS (59) Rumänien änderte den ursprünglichen Umstrukturierungsplan und die zur Unterstützung dieses Plans vorgesehene Beihilfe erheblich, um die Bedenken der Kommission auszuräumen. Im Interesse der Übersichtlichkeit ist die Stellungnahme Rumäniens in drei Teile gegliedert, und zwar in die Bemerkungen zu den wichtigsten von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken, die Bemerkungen Dritter und die Beschreibung des überarbeiteten Umstrukturierungsplans und der Umstrukturierungsbeihilfe. 4.1.   Stellungnahme zu den im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken (60) Rumänien übermittelte seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss (41); Rumänien bestritt die in diesem Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken nicht und legte einen überarbeiteten Umstrukturierungsplan vor. Die wichtigsten Elemente des überarbeiteten Umstrukturierungsplans sind: i) eine frühere Stilllegung der Braunkohleverstromungskapazitäten als im ursprünglichen Umstrukturierungsplan vorgesehen, was zu einer Verringerung der jährlichen CO2-Emissionen und zum Erreichen der Rentabilität ab 2026 führe, ii) neue Investitionen in Gas- und Fotovoltaikanlagen nach dem Konzept von Zweckgesellschaften, von denen CE Oltenia 70 % der Anteile halten würde und 30 % für andere strategische Anleger oder Finanzinvestoren geöffnet würden, iii) Erarbeitung verbindlicher Vereinbarungen bezüglich des Eigenbeitrags — Kaufverträge, Finanzierungen durch Finanzinstitute und Kapital von privaten Investoren — und iv) Kontaktaufnahme zu Fondul Proprietatea mit dem Ziel, einen Beitrag des Fonds zu den Kosten der Umstrukturierung des Unternehmens zu erhalten oder alternativ die Möglichkeit einer Verwässerung der Beteiligung des Fonds an einer Kapitalerhöhung durch den Staat zu prüfen. (61) Rumänien hob die strategische Bedeutung von CE Oltenia für die Sicherheit der nationalen Energieversorgung hervor. Rumänien führte an, es könne es sich aus Gründen der Sicherheit und Angemessenheit des NES nicht leisten, weitere Braunkohlekapazitäten früher als im überarbeiteten Umstrukturierungsplan vorgesehen stillzulegen, was durch die Analyse von Transelectrica (siehe Erwägungsgrund 14) untermauert werde. Es betonte die Schwierigkeit und die Komplexität des Umstrukturierungsprozesses für einen Stromerzeuger, dessen Produktion bei einem beschleunigten Ausstieg aus der Stromerzeugung aus Braunkohle nur auf einem einzigen Brennstoff basiere, da erhebliche Umstrukturierungskosten zu tragen seien, die stark von den rasch steigenden CO2-Kosten betroffen und durch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Produktionskapazität zur Gewährleistung der Sicherheit des nationalen Netzes unvermeidbar seien. Rumänien fügte hinzu, der Ersatz der Kapazitäten CE Oltenias durch Energieimporte setze Rumänien großen Risiken aus, da seine benachbarten Mitgliedstaaten vor allem Energie importierende Länder seien (Erwägungsgrund 17). (62) Rumänien legte im Juni 2021 zusätzlich zu der im Mai 2021 von Transelectrica durchgeführten Analyse eine weitere Analyse vor, in der Folgendes betont wurde: a) In Anbetracht der Investitionsunsicherheiten hinsichtlich neuer Kraftwerke in Rumänien, der äußerst geringen Korrelation zwischen Stromerzeugung in Windkraftanlagen und dem Verbrauch in Rumänien sowie des regionalen Kontextes der Stromeinfuhren sei es zur Gewährleistung eines akzeptablen Niveaus an nationaler, aber auch regionaler Energiesicherheit im Zeitraum 2021-2025 mit Blick auf das Jahr 2030 erforderlich, mindestens 1 500 MW in den bestehenden Braunkohlekraftwerken von CE Oltenia in Betrieb zu halten. Die Stilllegung dieser Braunkohlekraftwerke erfordere eine zeitgleiche Erhöhung der installierten Leistung in Erdgaskraftwerken. b) Die Inbetriebnahme von zwei Gas-und-Dampfturbinen-Kraftwerken (im Folgenden „GuD-Kraftwerken“), eines in Ișalnița (850 MW) und eines in Turceni (475 MW), führe zu einer Erhöhung der Stromverfügbarkeit im gesamten Energiesystem um etwa 4,4 TWh/Jahr, was ein geringeres und leichter zu bewältigendes Energiedefizit zur Folge habe, einschließlich des Zeitrahmens, für den die Abschaltung von Block 1 des Kernkraftwerks Cernavoda geplant war. 4.2.   Beobachtungen zu den Stellungnahmen Dritter (63) Hinsichtlich der Stellungnahme des EUB, etwaige bilaterale Verträge von CE Oltenia mit anderen öffentlichen Unternehmen entsprächen nicht dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalanlegers, wies Rumänien darauf hin, die Verträge von CE Oltenia würden auf OPCOM-Plattformen geschlossen und seien somit marktbasiert. (64) Was die Schätzung der Gesamtkosten der CO2-Zertifikate angeht, stellte Rumänien klar, dass im überarbeiteten Umstrukturierungsplan ein verbessertes Szenario vorgelegt werde, das die neuesten Marktwerte berücksichtige. Zu den Bemerkungen von Greenpeace, die Gesamtemissionen würden steigen, merkte Rumänien an, dass die jährlichen CO2-Emissionen im überarbeiteten Umstrukturierungsplan, den es zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen werde, von 8,6 Mio. t im Jahr 2021 auf 2,6 Mio. t im Jahr 2027 sänken. (65) Als Antwort auf die Anmerkungen von Bankwatch und ClientEarth zur Einstellung der Verstromung von Braunkohle erklärte Rumänien, CE Oltenia werde Energieeffizienzmaßnahmen ergreifen und Braunkohlekraftwerksblöcke durch neue Gaskraftwerksblöcke und Anlagen für erneuerbare Energien ersetzen. 4.3.   Überarbeiteter Umstrukturierungsplan vom 24. Juni 2021 (66) Am 24. Juni 2021 legte Rumänien der Kommission einen überarbeiteten Umstrukturierungsplan vor und übermittelte anschließend weitere Aktualisierungen des Plans sowie zusätzliche Informationen. (67) Der überarbeitete Umstrukturierungsplan stützt sich auf den Dekarbonisierungsplan, mit dem Rumänien beabsichtigt, die Verstromung von Braunkohle durch Strom aus Erdgas und erneuerbaren Energien (Sonnenenergie und Wasserkraft) zu ersetzen, die in Bezug auf CO2-Zertifikate kostengünstiger sind. Der Umstrukturierungszeitraum des überarbeiteten Umstrukturierungsplans erstreckt sich von Anfang 2021 bis Ende 2026. Der Plan sieht verschiedene operative Maßnahmen vor, die während des Umstrukturierungszeitraums durchgeführt werden sollen und mit deren Umsetzung CE Oltenia im Januar 2021 begonnen habe. 4.3.1.   Beschreibung der operativen Umstrukturierungsmaßnahmen (68) Der überarbeitete Umstrukturierungsplan umfasst technische und technologische Maßnahmen, organisatorische und betriebliche Maßnahmen, Umweltschutzmaßnahmen und finanzielle Maßnahmen. (69) Die erste Säule bezieht sich auf technische und technologische Maßnahmen, die auf die Diversifizierung des rumänischen Energiemixes durch die Ersetzung von Braunkohlekraftwerksblöcken durch Fot

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.