Europäische Union

80/256/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/29.595 - Pioneer Hi-Fi-Geräte) (Nur der französische, deutsche, englische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31980D0256. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rhinderung von Parallelimporten aus der Bundesrepublik Deutschland nach Frankreich (59) MDF, Pioneer und Melchers sind Unternehmen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1. (60) Die Verhinderung der Paralleleinfuhren aus der Bundesrepublik Deutschland nach Frankreich beruht auf einer zwischen MDF, Pioneer und Melchers abgestimmten Verhaltensweise. (61) 1.1. Verhalten von MDF MDF beschwerte sich bei Pioneer und Melchers, hielt sie an, Parallelimporte aus Deutschland nach Frankreich zu verhindern, und belästigte sie deswegen. MDF zog aus den von Pioneer und Melchers getroffenen Maßnahmen den grössten Nutzen. Ihr Hauptanliegen war es, ihre Verkaufspreise auf einem Niveau zu halten, das deutlich über den Verkaufspreisen für "Pioneer"-Geräte in anderen Mitgliedstaaten lag. 1.1.1. MDF führte seit Dezember 1975 einen verstärkten Kampf gegen Parallelimporte nach Frankreich. 1.1.2. Herr Setton hatte vor dem Treffen in Antwerpen wegen der Parallelimporte wiederholt mit Herrn Ito von Pioneer telefoniert und ihn zum Einschreiten gebeten. 1.1.3. Bei dem Treffen vom 19. und 20. Januar 1976 in Antwerpen beklagte sich Herr Setton über Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich und Deutschland nach Frankreich. 1.1.4. Herr Setton gab bei der Anhörung offen zu, daß er gänzlich gegen Parallelimporte sei und daß er nie verheimlicht habe, daß er sich nach Kräften darum bemühe, Parallelimporte einzuschränken. 1.1.5. Aus der Tatsache, daß sowohl Pioneer als auch MDF (siehe Absatz 37 - Erklärung von Herrn Couadou) über die Information über die administrative Zustimmung der "Direction des Industries Électroniques et de l'Informatique, Relations Internationales" vom 21. und 22. Januar 1976 zu der Einfuhr der von Herrn Iffli bestellten Ware nach Frankreich verfügten, folgert die Kommission, daß MDF diese Information an Pioneer weitergegeben hat. (62) 1.2. Verhalten von Pioneer Zur Verteidigung von Pioneer wurde vorgebracht, daß Pioneer an den Abmachungen seiner Wiederverkäufer nicht beteiligt war und lediglich als Mittler für Beschwerden zwischen einem Vertriebshändler und einem anderen auftrat. Dies wird von der Kommission aus den nachfolgenden Gründen nicht akzeptiert. Auch kann die während der Anhörung zumindest von Herrn Setton von MDF und Herrn Todd von Shriro ergriffene Initiative, Pioneer zu entlasten, Pioneer nicht von seiner Verantwortung befreien. 1.2.1. Die von Pioneer vor dem Treffen vom 19. und 20. Januar vorgenommene Übermittlung der Beschwerden von Herrn Setton an Melchers und die spätere Weitergabe von Informationen über den Bestimmungsort der von Herrn Iffli bestellten Erzeugnisse müssen vor dem Hintergrund der verschiedenen Ereignisse und im Rahmen der Stellung von Pioneer als Vertreter des Herstellers in Europa und als einer Gesellschaft gesehen werden, deren Interesse an den "Pioneer"-Erzeugnissen - wie aus den von ihr zugesandten Entwürfen von Vertriebsverträgen ersichtlich ist - nicht endeten, nachdem sie von ihr in Rechnung gestellt worden waren. Die von Pioneer vorgenommene Weitergabe von Informationen an Melchers ist alles andere als ein Relais zur Weitergabe von Mitteilungen, die nur betätigt zu werden braucht, und kann nur als Versuch, Parallelimporte nach Frankreich zu verhindern, hinlänglich erklärt werden. 1.2.2. Pioneer hatte die Gewohnheit, in Antwerpen Treffen über Verkaufs- und Vertriebsfragen abzuhalten, und veranstaltete auch das Treffen vom 19. und 20. Januar 1976. Vorsitzender des Treffens war der damalige Generaldirektor von Pioneer. Das ganze Beweismaterial zeigt, daß unabhängig davon, was bei dem Treffen sonst noch erörtert wurde (nur Herr Setton konnte sich an den angeblichen Zweck dieses Treffens erinnern, wenngleich sich die übrigen Beteiligten an die Themen anderer Treffen in Antwerpen erinnern konnten), vor allem die Frage der Verhinderung von Parallelimporten nach Frankreich behandelt wurde. Solche Gespräche - die zweifellos stattfanden - geschahen (zumindest) unter Mitwirkung des Vositzenden des Treffens. Herr Todd erklärte in seinen Briefen vom 28. und 29. Januar 1976 an Audiotronic und Comet (siehe Absätze 48 und 49), daß er in die Pioneer-Verwaltung in Antwerpen gerufen worden war, um die Beschwerden bezueglich der Parallelimporte zu erörtern. 1.2.3. Über das Treffen vom 19. und 20. Januar 1976 gibt es weder eine Tagesordnung noch ein Protokoll. Bei der Anhörung erklärte Pioneer, daß es über diese Treffen niemals schriftliche Aufzeichnungen gebe. Dies stimmt nicht. Ein Inspektor der Kommission sah bei einem Besuch in den Unterlagen von Pioneer Abschriften von Tagesordnungen oder Mitteilungen, in denen Treffen anberaumt wurden. Nur von den Treffen vom 19. und 20. Januar 1976 fehlten jegliche Spuren. Bei der Anhörung wurde über Pioneer ausserdem erklärt, daß es sich um eine sehr leistungsfähige japanische Gesellschaft handle, die sich nicht mit Aufzeichnungen aufhalte. Beide Behauptungen sind damit unvereinbar, daß Pioneer der Kommission zu ihrer Verteidigung eine Liste der durchgeführten Treffen über Verkaufs- und Vertriebstreffen vorlegte. Das Fehlen jeglicher Spuren des vorgenannten Treffens in den Unterlagen von Pioneer lässt sich entweder auf ein äusserst bedauernswertes Versäumnis von Pioneer unter den gegebenen Umständen oder auf die Absicht, kein Beweismaterial über das Treffen aufzubewahren, zurückführen. 1.2.4. Obwohl Pioneer keinen Druck auf Melchers ausgeuebt haben soll, geht aus dem Fernschreiben vom 28. Januar 1976, welches die Kommission für eine genaue Beschreibung des Telefongesprächs zwischen Herrn von Bonin und Herrn Schreiber hält, hervor, daß sich Melchers auf Weisung von Pioneer weigerte, an Gruoner zu verkaufen oder ihn zu beliefern. 1.2.5. Obwohl die Bezugnahme im Fernschreiben vom 18. Februar 1976 auf die in den Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen über das Vertriebssystem von Pioneer nicht genau den Bestimmungen der Vereinbarung zwischen Pioneer und Melchers entspricht, zeigt dieses Fernschreiben die im Gespräch zwischen Gruoner und Melchers gemachten Ausführungen über die Art und Weise auf, in der die Vereinbarung tatsächlich angewandt wurde, um die Abschottung der einzelnen nationalen Märkte aufrechtzuerhalten. 1.2.6. Pioneer war sich der Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts auf diesem Gebiet bewusst, wie aus einem Vergleich zwischen dem ersten und dem zweiten Vertrag ersichtlich ist, die beide von Melchers bei der Kommission angemeldet worden sind. Der erste Vertrag sah deutlich einen Gebietsschutz vor, während im zweiten versucht wurde, den Bestimmungen der Verordnung Nr. 67/67/EWG nachzukommen. Beide waren Melchers von Pioneer vorgelegt worden. Bei Vereinbarungen über den Alleinvertrieb von Markenerzeugnissen ist der Status eines Alleinvertriebshändlers häufig der wichtigste Posten des Betriebsvermögens des Alleinvertriebshändlers. Die Macht des Herstellers, unter anderem über die Fortsetzung eines Alleinvertriebsvertrags zu entscheiden, gibt ihm häufig ein entscheidendes Gewicht, was auch bei der Firma Pioneer der Fall war (die den Hersteller in Europa vertrat). Es steht eindeutig fest, daß die Intervention von Pioneer im Einklang steht mit dem Umstand, daß andere Wiederverkäufer Herrn Setton früher geraten hatten, seine Preise zu senken und mit dem Beginn wirksamer Maßnahmen zur Abschottung des französischen Marktes zusammenfällt. 1.2.7. Die Anwesenheit des niederländischen Alleinvertriebshändlers für "Pioneer"-Geräte beweist nicht, daß das Treffen nichts mit Parallelimporten zu tun hatte, da er wegen derartiger Importe in sein Gebiet ebenfalls beunruhigt war. (63) 1.3. Verhalten von Melchers Nach den Beschwerden von Herrn Setton über Parallelimporte aus Deutschland nach Frankreich, nach der Teilnahme von Herrn Mackenthun am Treffen in Antwerpen, bei dem Parallelimporte - wenn auch nicht der Auftrag von Iffli - erörtert wurden, und nach den Weisungen von Pioneer weigerte sich Melchers, die von Gruoner bestellten Erzeugnisse zu liefern, obwohl er den Auftrag angenommen und bestätigt hatte. Auch unter der Annahme, daß die Bestätigung irrtümlich erfolgte, ist die Kommission der Auffassung, daß die Erzeugnisse von Melchers nur dann geliefert worden wären, wenn Gruoner zuvor die schriftliche Zusage gegeben hätte, daß die Erzeugnisse nicht ausgeführt würden. Während der von den Inspektoren der Kommission vorgenommenen Nachprüfungen bei Melchers sowie in der schriftlichen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und bei der Anhörung brachten die Vertreter von Melchers hierzu folgende Bemerkungen vor: (64) 1. Melchers habe den Auftrag von Gruoner niemals angenommen, weshalb nicht von einer Belieferungsverweigerung gesprochen werden könne: a) Nach Eingang des Auftrags seien die Lagerbestände von Melchers überprüft worden, wobei festgestellt worden sei, daß nicht genügend Geräte vorrätig seien, um die Bestellung von Gruoner auszuführen. b) Der Antrag von Melchers auf einen Hermes-Versicherungsschutz sei nur eine der Vorbedingungen für die Annahme des Auftrags gewesen. c) Die Annahme des Auftrags mit Fernschreiben vom 23. Januar 1976 durch eine Aushilfskraft ohne Weisungen hierzu sei irrtümlich erfolgt. (65) 2. Melchers bestreitet, sich nach dem Bestimmungsort der bestellten Erzeugnisse erkundigt zu haben und gesagt zu haben, daß die Erzeugnisse nur dann geliefert würden, wenn Gruoner zuvor die schriftliche Zusage gebe, daß die Erzeugnisse nicht ausgeführt würden. (66) 3. Wenn es eine Weigerung, nach Frankreich zu verkaufen, oder eine Vorliebe, den deutschen Markt zu beliefern, gegeben habe, sei dies die Folge normaler geschäftlicher Erwägungen und vertraglicher Erfordernisse. (67) 4. Im Anschluß an das Treffen zwischen Melchers und Gruoner habe letzterer am 11. März 1976 den am 20. Januar 1976 aufgegebenen Auftrag geändert. Demgegenüber weist die Kommission jedoch darauf hin, daß: (68) 1. a) Melchers, nachdem er festgestellt hatte, daß nicht genügend Erzeugnisse vorrätig waren, nicht versuchte, die fehlenden Erzeugnisse entweder von Pioneer zu erhalten, wo grosse Mengen von Erzeugnissen vorrätig waren, oder in Verhandlungen über einen niedrigeren Auftrag einzutreten; b) die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aus dem Antrag auf einen Hermes-Versicherungsschutz nicht den Schluß zog und in dieser Entscheidung auch nicht den Schluß zieht, daß der Auftrag von Melchers angenommen wurde ; der Auftrag wurde jedoch am Tag nach der mündlichen Entgegennahme der Hermes-Deckung bestätigt; c) es erstaunlich ist, daß der angebliche Fehler der Aushilfskraft bei der Bestätigung des Auftrags ohne entsprechende Weisung seinerzeit nicht gegenüber Gruoner geltend gemacht wurde. (69) 2. a) die Tatsachen (siehe Absätze 36, 37 und 40) zeigen, daß Melchers über den Bestimmungsort der Erzeugnisse informiert war und daß Gruoner von Melchers aufgefordert wurde, die Zusage zu geben, die Erzeugnisse nicht auszuführen; b) für Herrn Schreiber offensichtlich kein Grund bestand, in den internen Vermerken oder Aufzeichnungen der Gesellschaft die Wahrheit zu verdrehen; c) die Erklärung von Herrn Schreiber, der jetzt der grösste Abnehmer von Melchers ist, mehr der Wahrheit entsprechen dürfte, da sie von ihm abgegeben wurde, obwohl sie seinen Interessen zuwiderlief, während es für Herrn von Bonin nur von Vorteil sein konnte, die Tatsachen nachträglich anders zu interpretieren; (70) 3. a) Melchers von EVB bei anderer Gelegenheit (siehe Absatz 39) eine dahingehende Erklärung verlangt hatte, daß sie nicht in "Pioneer"-Länder und unter anderem in EWG-Länder ausführen würde; b) nur etwa eine Woche nach dem Treffen vom 19. und 20. Januar in Antwerpen, bei dem eine Reihe europäischer Alleinvertriebshändler für "Pioneer" - Geräte - darunter Herr Mackenthun und Herr Setton - anwesend waren und bei dem die Parallelimporte erörtert wurden, sich Melchers weigerte, die bestellten Erzeugnisse zu liefern. (71) 4. Ein Vergleich des Umfangs des von der Gruoner-Gruppe im März 1976 vergebenen Auftrags mit dem Umfang des am 20. Januar 1976 vergebenen Auftrags zeigt, daß beide in keiner Beziehung zueinander stehen und daß von einem sogenannten "geänderten Auftrag" nicht die Rede sein kann. Die im März 1976 bestellten Waren wurden nicht an Herrn Iffli geliefert. (72) Daher ist die Kommission der Auffassung, daß Melchers den Auftrag von Gruoner am Anfang in einer Weise behandelt hat, die dem Verhalten einer Gesellschaft entspricht, die von einem neuen Kunden einen grossen Auftrag erhält, daß aber Melchers sein Verhalten änderte, als er vom Bestimmungsort der von Gruoner bestellten Erzeugnisse erfuhr. Die Kommission kann das Argument von Melchers nicht anerkennen, daß der Auftrag nur durch ein Verschen einer Aushilfskraft irrtümlich angenommen worden war und daher nicht ausgeführt zu werden brauchte. Ein solches Argument fügt sich nicht in die logische und chronologische Reihenfolge der Vorgänge ein, wie sie von der Kommission ermittelt worden sind. (73) Das Verhalten der vorgenannten Unternehmen lässt sich nicht in ausreichender Weise als die praktische Konsequenz normaler geschäftlicher Erwägungen oder vertraglicher Erfordernisse erklären. Genausowenig kann das Verhalten der einzelnen Unternehmen als selbständiger Vorgang betrachtet werden. Das Verhalten aller genannten Unternehmen ist vielmehr Teil der abgestimmten Verhaltensweise. Das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens bildet einen wichtigen Faktor. Und alle diese Faktoren zusammen bilden eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise. In seinem Urteil in den verbundenden Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73 Suiker Unie und andere/Kommission (Slg. 1975, S. 1983, Entscheidungsgrund 283) stellte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften fest: "Macht sich ein Unternehmen Klagen zu eigen, die ihm von einem anderen Unternehmen darüber zugehen, daß es dieses durch den Absatz seiner Erzeugnisse einem Wettbewerb aussetzt, so stellt das Verhalten der Beteiligten eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise dar". Im vorliegenden Fall haben sich Pioneer und Melchers die Klagen von MDF bezueglich des Wettbewerbs bei "Pioneer"-Geräten zu eigen gemacht. Das Verhalten von Melchers und von MDF ist eng mit dem Verhalten von Pioneer abgestimmt, wie oben in Absatz 62 dargelegt. Dies zeigt sich besonders bei der Weitergabe der Klage von MDF und der Informationen bezueglich der von Gruoner bestellten Geräte sowie bei der Weisung an Melchers, nicht nach Frankreich zu liefern. (74) Die Teilnehmer an der abgestimmten Verhaltensweise bezweckten und bewirkten eine Verhinderung der Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland nach Frankreich, um den französischen Markt derart zu isolieren, daß die verhältnismässig hohen Preise auf diesem Markt gegen die ausländische Konkurrenz geschützt werden. Dieses Verhalten stellt schon seinem Wesen nach eine Wettbewerbsbeschränkung dar, da es darauf abzielt, einen Teil des Marktes zu isolieren, genauso wie es ein ausdrückliches Exportverbot täte. Aus diesem Grund können auch die Feststellungen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (siehe Rechtssache 19/77 - Miller International Kommission, Slg. 1978, S. 148, Entscheidungsgrund 7) auf diese Verhaltensweise angewandt werden. Dabei ist nicht die Form des Verhaltens ausschlaggebend, sondern sein Ziel und seine Auswirkung. Die abgestimmte Verhaltensweise zwischen MDF, Pioneer und Melchers bezweckte und bewirkte die Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. (75) Die Marktanteile der "Pioneer"-Erzeugnisse in Frankreich und Deutschland waren groß genug für die an dieser aufeinander abgestimmten Verhaltensweise beteiligten Unternehmen, damit ihr Verhalten grundsätzlich geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Der Umfang des einen Auftrags, dessen Durchführung Melchers wegen der beabsichtigten Ausfuhr nach Frankreich verweigerte, zeigt bereits, daß ein spürbarer Handel mit "Pioneer"-Geräten zwischen Frankreich und Deutschland sich hätte entwickeln können. Infolge der abgestimmten Verhaltensweise entwickelte sich der Fluß des zwischenstaatlichen Handels bei den betroffenen Erzeugnissen anders, als dieses ohne die aus dem abgestimmten Verhalten resultierende Beschränkung der Fall gewesen wäre. Daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten möglicherweise sogar noch spürbarer hätte beeinträchtigt werden können, ergibt sich daraus, daß Iffli bereits Proformarechnungen über weitere 1,3 Mio DM von Jung erhalten hatte, um mögliche Anschlussaufträge abzudecken. 2. Verhinderung von Parallelimporten aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich (76) MDF, Pioneer und Shriro sind Unternehmen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1. (77) Die Verhinderung von Parallelimporten aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich und anderen EWG-Ländern war das Ergebnis einer zwischen MDF, Pioneer und Shriro abgestimmten Verhaltensweise. (78) 2.1. Verhalten von MDF 2.1.1. MDF spielte bei der Verhinderung von Parallelimporten aus dem Vereinigten Königreich eine ähnliche Rolle wie bezueglich der Verhinderung derjenigen aus der Bundesrepublik Deutschland (siehe Absatz 61 Ziffern 1.1.1 bis 1.1.4). 2.1.2. Herr Setton legte bei dem Treffen in Antwerpen Beweise für die Testaufträge von ODA vor, einer Gesellschaft, an der er eine wesentliche Beteiligung besaß, und zeigte sie Herrn Todd, um Parallelimporte aus dem Vereinigten Königreich nachzuweisen. 2.1.3. Bei dem Antwerpener Treffen vom 19. und 20. Januar 1976, bei dem Pioneer den Vorsitz führte, machte Herr Setton Herrn Todd solche Vorhaltungen, daß Herr Todd danach trachtete, seine beiden wichtigsten britischen Kunden davon abzuhalten, aus dem Vereinigten Königreich zu exportieren. 2.1.4. Herr Todd erklärte bei der Anhörung, daß Herr Setton ihm seit Jahren im Nacken gesessen hätte, und daß er seinen wichtigsten Kunden geschrieben habe in der Hoffnung, von Herrn Setton in Ruhe gelassen zu werden. (79) 2.2. Verhalten von Pioneer 2.2.1. Pioneer veranstaltete das Antwerpener Treffen vom 19. und 20. Januar 1976, bei dem der Generaldirektor von Pioneer den Vorsitz führte und bei dem die Parallelimporte im Mittelpunkt der Erörterungen standen (Siehe Absatz 62 Ziffer 1.2.2). 2.2.2. Es gibt weder Tagesordnung noch Protokoll von dem Treffen am 19. und 20. Januar 1976 (siehe Absatz 62 Ziffer 1.2.3). 2.2.3. Pioneer war sich der Anforderungen der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft bewusst (siehe Absatz 62 Ziffer 1.2.6). (80) 2.3. Verhalten von Shriro 2.3.1. Nach den Beschwerden von Herrn Setton über Parallelimporte aus dem Vereinigten Königreich versuchte Herr Todd nach dem Antwerpener Treffen vom 19. und 20. Januar 1976, seine Hauptabnehmer von Ausfuhren nach Frankreich abzuhalten. Kurz nach dem Antwerpener Treffen vom 19. und 20. Januar 1976 korrespondierte Herr Todd mit den Hauptabnehmern von Shriro, Comet und Audiotronics. Nach Eingang der Schreiben von Herrn Todd vereinbarten beide Gesellschaften, alle Exporte von Pioneer-Erzeugnissen einzustellen. 2.3.2. Shriro unternahm diese Schritte gegenüber seinen beiden Abnehmern, auf die ... % des Umsatzes von Shriro bei Pioneer-Geräten entfallen, um jegliche Schwierigkeiten mit MDF und Pioneer auszuschließen (siehe Absatz 47). (81) Die zwischen MDF, Pioneer und Shriro abgestimmte Verhaltensweise - einschließlich des "Gentlemen's Agreement" zwischen MDF und Shriro - bezweckten und bewirkten aus den gleichen Gründen wie die zwischen MDF, Pioneer und Melchers abgestimmte Verhaltensweise eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes (siehe Absatz 74). (82) Die Marktanteile der "Pioneer"-Erzeugnisse in Frankreich und dem Vereinigten Königreich waren bedeutend genug, so daß das Verhalten der an dieser aufeinander abgestimmten Verhaltensweise beteiligten Unternehmen grundsätzlich geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Aufgrund dieser aufeinander abgestimmten Verhaltensweise stellte Comet auch die Ausfuhr von Pioneer-Geräten für den Wiederverkauf in andere Mitgliedstaaten ein. Die Menge der Waren, die von Comet vor Shriro's Intervention nach Frankreich exportiert wurden und die Grösse der Exporte, die Audiotronic nach dem Briefwechsel tätigte, zeigen, daß die Eignung zu einer beträchtlichen Handelsbeeinträchtigung vorlag. Infolge der abgestimmten Verhaltensweise entwickelte sich der Fluß des zwischenstaatlichen Handels bei den betroffenen Erzeugnissen anders, als dies ohne die aus dem abgestimmten Verhalten resultierende Beschränkung der Fall gewesen wäre. B. NICHTANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG (83) Nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag können die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf - Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, - Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, - aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. (84) Voraussetzung für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 ist jedoch, daß eine derartige abgestimmte Verhaltensweise bei der Kommission zuvor gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 angemeldet worden ist, es sei denn, daß die Anmeldepflicht aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung entfällt. (85) Weder die zwischen MDF, Pioneer und Melchers noch die zwischen MDF, Pioneer und Shriro abgestimmte Verhaltensweise ist bei der Kommission angemeldet worden. Keine dieser aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen fällt unter die Ausnahmebestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17. (86) Melchers hat am 19. Dezember 1966 eine Alleinvertriebsvereinbarung mit Pioneer angemeldet und am 2. Juli 1967 eine geänderte Fassung nachgereicht. Ziffer 12 Buchstabe c) dieser geänderten Fassung enthält die Erlaubnis zur Lieferung in andere Länder des Gemeinsamen Marktes. Entgegen dieser Bestimmung hat Melchers im Zusammenwirken mit MDF und Pioneer seine Kunden an Exporten in andere EWG-Länder gehindert. Diese aufeinander abgestimmte Verhaltensweise ist bei der Kommission nicht angemeldet worden. (87) Auch wenn diese aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ordnungsgemäß angemeldet worden wären, hätte keine davon nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden können, da Exportverbote zu einem System der Marktaufteilung führen, das mit den Grundprinzipien eines Gemeinsamen Marktes unvereinbar ist. Wenngleich sich aus Alleinvertriebsvereinbarungen eine Verbesserung der Warenverteilung ergeben kann, ist das Verbot der Ausfuhr in andere EWG-Länder hierzu nicht unerläßlich. Ausserdem ist nicht zu erkennen, wie die Verbraucher an dem Gewinn aus Maßnahmen beteiligt werden können, die zur Aufrechterhaltung von Preisunterschieden dienen. C. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG Nr. 17 (88) Nach Artikel 15 Absatz 2 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn von Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.