Europäische Union

80/256/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/29.595 - Pioneer Hi-Fi-Geräte) (Nur der französische, deutsche, englische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31980D0256. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (89) Nach Auffassung der Kommission sollten gegen die Unternehmen, die sich an den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligten, die zur Verhinderung von Parallelimporten aus der Bundesrepublik Deutschland und aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich führten, erhebliche Gelbussen festgesetzt werden. (90) Alle Unternehmen, die an den abgestimmten Verhaltensweisen, welche Gegenstand dieses Verfahrens sind, beteiligt waren, haben vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig, Artikel 85 Absatz 1 verletzt. Alle Unternehmen wussten oder hätten wissen müssen, daß die Verhinderung von Parallelimporten eine schwerwiegende Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 darstellt, wie dies in zahlreichen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs und Entscheidungen der Kommission festgestellt worden ist. Durch die Teilnahme an diesen abgestimmten Verhaltensweisen suchten die in diesen Fall verwickelten Unternehmen hinsichtlich des Vertriebs der "Pioneer"-Geräte eines der Hauptziele des EWG-Vertrags, nämlich die Schaffung eines einzigen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten, zu behindern ; zumindest aber hatte ihr Verhalten eine solche hindernde Auswirkung. (91) Um Parallelimporte von "Pioneer"-Geräten nach Frankreich zu verhindern, ergriff MDF besondere Maßnahmen zur Aufdeckung von Parallelimporten, beklagte sich gegenüber Pioneer, Melchers und Shriro über diese und traf mit dem letzteren ein "Gentlemen's Agreement", während es gleichzeitig die höchsten Preise für Pioneer-Geräte in Europa verlangte. (92) Melchers weigerte sich vorsätzlich, die von einem deutschen Großhändler für eine Lieferung nach Frankreich bestellten Erzeugnisse zu liefern, sofern er nicht die Zusage erhielt, daß die Erzeugnisse nicht ausgeführt würden. (93) Herr Todd von der Fa. Shriro, der seine Verpflichtung zur Beachtung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft kannte (siehe Shriro's Briefe vom 28. und 29. Januar 1976 und besonders den folgenden Auszug aus dem letzteren : "Ich bin mir der EWG-Regeln hinsichtlich der Parallelexporte wohl bewusst, aber, ganz aufrichtig, bisweilen interessiert mich das Richtige mehr als das Gesetz selbst"), kam ihnen dennoch nicht nach. Er gab auch zu, ein "Gentleman's Agreement" mit MDF abgeschlossen und Maßnahmen ergriffen zu haben, um seine Hauptkunden an einem Export von "Pioneer"-Geräten aus dem Vereinigten Königreich zu hindern. (94) Während Pioneer offensichtlich die gesetzwidrige Marktabschottung nicht initiierte, reichte es doch sowohl die Beschwerden von MDF als auch die Information bezueglich der Bestimmung der für Iffli bestellten Waren weiter und gab Anweisungen (siehe Absatz 36 : Telex vom 28. Januar 1976) an wenigstens einen Alleinvertriebshändler. Ein Unternehmen, das seinen Sitz in der Gemeinschaft hat oder mit dieser Handel treibt, muß die Gesetze der Gemeinschaft respektieren. Pioneer indessen, statt seinen Einfluß zu gebrauchen, um eine Abschottung des Marktes zu verhindern, entschied sich dafür, an dieser aktiv teilzunehmen ; dieses mit dem Verhalten einiger seiner Vertriebshändler abgestimmte Verhalten war gesetzwidrig. (95) Was die Schwere der Zuwiderhandlung angeht, so ist es klar, daß die Unternehmen hinsichtlich des Vertriebs der "Pioneer"-Geräte eines der Hauptziele des Vertrages, nämlich die Schaffung eines einzigen Marktes, zu verhindern suchten. Alle betroffenen Unternehmen waren sich über ihr Handeln im klaren. Was Pioneer angeht, so ist die Zuwiderhandlung um so schwerer, da es der dominierende Geschäftspartner und damit in der Lage war, in seinen Vertriebsverträgen auf einer Überwachung seiner Vertriebshändler zu bestehen, die diesen viel von ihrer Unabhängigkeit bei der Vermarktung von "Pioneer"- Waren nahm oder nehmen konnte. Die Kommission hat Zweifel, ob Shriro und Melchers in dem geschehenen Umfang mit DMF zusammengewirkt hätten, wenn Pioneer nicht aktiv teilgenommen hätte. MDF begann die gesetzeswidrigen Aktivitäten und bemühte sich intensiv um deren Erfolg. Diese beharrliche Verfolgung von Handlungsweisen, die in direktem Gegensatz zu einem der Hauptziele des Vertrages stehen, geschah bewusst und verstärkt die Schwere der Zuwiderhandlungen, soweit MDF betroffen ist. (96) Die Abschottung des französischen Marktes bewirkte, daß die Verbraucherpreise für "Pioneer"-Geräte in Frankreich weiter erheblich über den Preisen in einigen anderen Mitgliedstaaten lagen. Daraus erwuchsen den französischen Verbrauchern starke Nachteile. (97) Die Weigerung von Melchers, die von Gruoner bestellten Erzeugnisse zu liefern, bewirkte, daß Connexion Verkaufseinbussen von mehr als ... ffrs (Mehrwertsteuer einbegriffen) und erhebliche Gewinneinbussen erlitt. Sie machte es für die französischen Verbraucher unmöglich, eine grössere Menge von "Pioneer"-Geräten zu günstigeren Preisen zu kaufen. (98) Die Höhe der Verkaufseinbussen, die Comet erlitt, seit sie die Ausfuhr handelsüblicher Mengen einstellte, lässt sich nicht genau bestimmen. Hier sei darauf hingewiesen, daß Audiotronic die Firma Euro Electro bis 1976 zum Zweck des Weiterverkaufs in Frankreich belieferte, und daß Euro Electro im Jahr 1976 "Pioneer"-Geräte im Werte von fast ... an Mitglieder der Connexion-Gruppe verkaufte, wobei die fraglichen Geräte grösstenteils aus dem Vereinigten Königreich stammten. (99) In der Frage der Dauer der Zuwiderhandlung muß der Beginn der beiden abgestimmten Verhaltensweisen auf Ende 1975 angesetzt werden. Aufgrund einer speziellen Einfuhr-Regelung (1) waren Parallelimporte wie im vorliegenden Fall vor Mitte 1975 nicht möglich und, soweit für die Kommission ersichtlich, hat sich MDF erst gegen Ende 1975 über Parallelimporte beschwert. (100) Was die Beendigung der zwischen MDF, Pioneer und Melchers abgestimmten Verhaltensweise angeht, so hat nicht festgestellt werden können, ob diese Zuwiderhandlung nach der Weigerung Melchers, die Bestellung von Gruoner auszuführen, angedauert hat. Darüber hinaus hat die im Lauf des Jahres 1976 eingetretene Preisentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich einen Parallelhandel mit diesen Erzeugnissen zwischen diesen Ländern sogar uninteressant gemacht. Daher kann diese Zuwiderhandlung nicht von langer Dauer gewesen sein. (101) Hinsichtlich der Beendigung der abgestimmten Verhaltensweise zwischen MDF, Pioneer und Shriro haben diese Unternehmen - soweit für die Kommission ersichtlich - keine Maßnahmen ergriffen, um ihrer "Abmachung", die Parallelimporte von Pioneer-Erzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich zu verhindern, ein Ende zu setzen. Parallelimporte aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich waren während eines langen Zeitraums interessant und ohne jeden Zweifel 1976 und 1977 hindurch, als die Preise im Vereinigten Königreich durchweg niedriger blieben als in Frankreich. Die Tatsache, daß ein bedeutender Parallelexporteur seine Exportaktivitäten zu einem bestimmten Zeitpunkt infolge der zunehmenden Strenge seines Alleinvertriebshändlers hinsichtlich der endgültigen Bestimmung seiner Verkäufe praktisch einstellte, bedeutet noch nicht, daß Parallelgeschäfte nicht von Dritten zu attraktiven Bedingungen hätten vorgenommen werden können. Die Dauer dieser Zuwiderhandlung kann daher auf zwei Jahre geschätzt werden. (102) Was die Höhe der Geldbussen angeht, so hat der Gerichtshof im Entscheidungsgrund 58 seines Urteils vom 15. Juli 1970 - Rechtssache 45/69, Böhringer Mannheim gegen Kommission, festgestellt, daß die "Schwere und Vorsätzlichkeit der Zuwiderhandlungen daher eine hohe Geldbusse rechtfertigen". Generalanwalt J.P. Warner hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache 19/77 - Miller International Schallplatten gegen Kommission (Slg. 1978 - 2, S. 161) - erkärt: "Dementsprechend kann man eine Geldbusse von 10 % vom Umsatz als angemessen bei einem vorsätzlichen Verstoß schwerster Art und beträchtlicher Dauer ansehen. Auf der anderen Seite der Skala ist eine Geldbusse von weniger als 1 % angemessen bei einem nur fahrlässigen Verstoß leichtester Art und nur geringer Dauer, wenndie Umstände des Falles dennoch die Festsetzung einer Geldbusse verlangen". (103) Aus den Ausführungen in den Absätzen 91 bis 94 ergibt sich, daß alle Parteien wussten, daß sie handelten, um Parallelimporte zu verhindern und so den Wettbewerb zu beschränken. (104) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und insbesondere im Hinblick auf die vorsätzliche Natur und die Schwere der Zuwiderhandlungen müssen erhebliche Gelbussen gegen die an den beschriebenen abgestimmten Verhaltensweisen beteiligten Unternehmen festgesetzt werden. Hinsichtlich der Höhe der Gelbussen, die den einzelnen Unternehmen auferlegt werden, ist jedoch eine Differenzierung erforderlich, um der unterschiedlichen Rolle eines jeden Unternehmens, so wie sie oben (Absätze 91 bis 94) dargelegt ist, Rechnung zu tragen. Darüber hinaus ist die Dauer der abgestimmten Verhaltensweise und auch der Umstand zu berücksichtigen, daß die angenommene Dauer der zwischen MDF, Pioneer und Melchers abgestimmten Verhaltensweise kürzer war als die der zwischen MDF, Pioneer und Shriro abgestimmten Verhaltensweise - (1)Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 1971, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Sicherungsmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter aus dritten Ländern stammender und in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindlicher Waren zu treffen (ABl. Nr. L 121 vom 3.6.1971, S. 26). HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die zwischen Musique Diffusion Française, Pioneer Electronic Europe N.V. und C. Melchers & Co., abgestimmte Verhaltensweise, die von der von Ende 1975 bis Februar 1976 erfolgten Verhinderung von Importen von Pioneer-Geräten aus der Bundesrepublik Deutschland nach Frankreich bestand, stellt eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Die zwischen Musique Diffusion Française, Pioneer Electronic Europe N.V. und Pioneer High Fidelity (GB) Ltd. (früher Shriro (UK) Ltd.) abgestimmte Verhaltensweise, die in der Verhinderung von Importen aus dem Vereinigten Köngreich nach Frankreich von Ende 1975 bis Ende 1977 bestand, stellt eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 3 (1) Eine Geldbusse in Höhe von achthundertfünfzigtausend (850 000) Europäischen Rechnungseinheiten, das sind 4 942 597 französische Franken, wird der Musique Diffusion Française auferlegt. Diese Geldbusse ist an die Société Générale Paris auf das Konto Nr. 5.770.006.5 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften innerhalb einer Frist von drei Monaten, beginnend mit der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung an die Musique Diffusion Française, zu überweisen. (2) Eine Geldbusse in Höhe von vier Millionen dreihundertfünfzigtausend (4 350 000) Europäischen Rechnungseinheiten, das sind 175 476 825 belgische Franken, wird der Pioneer Electronic Europe N.V. auferlegt. Diese Geldbusse ist an die Kredietbank auf das Konto Nr. 426-4403001-52 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften innerhalb einer Frist von drei Monaten, beginnend mit der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung an die Pioneer Electronic Europe N.V. zu überweisen. (3) Eine Geldbusse in Höhe von einer Million vierhundertfünfzigtausend (1 450 000) Europäischen Rechnungseinheiten, das sind 3 596 667 Deutsche Mark, wird der C. Melchers & Co. auferlegt. Diese Geldbusse ist an die Deutsche Bank Saar auf das Konto Nr. 0409979 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften innerhalb einer Frist von drei Monaten, beginnend mit der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung an die C. Melchers & Co., zu überweisen. (4) Eine Geldbusse in Höhe von dreihunderttausend (300 000) Europäischen Rechnungseinheiten, das sind 194 925 Pfund Sterling, wird der Pioneer High Fidelity (GB) Ltd. (früher Shriro (UK) Ltd.) auferlegt. Diese Geldbusse ist an die Lloyds Bank Overseas Department, P.O. Box 19,6 East Cheap London EC3 - P3AB auf das Konto Nr. 108.63.41 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften innerhalb einer Frist von drei Monaten, beginnend mit der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung an die Pioneer High Fidelity (GB) Ltd., zu überweisen. Artikel 4 Musique Diffusion Française, Pioneer Europe Electronic N.V., Pioneer-Melchers GmbH und Pioneer High Fidelity (GB) Ltd. (frühere Shriro (UK) Ltd.) sind verpflichtet, die in den Artikeln 1 und 2 umschriebenen abgestimmten Verhaltensweisen unverzueglich zu beenden, soweit sie dies nicht schon getan haben, und alle Maßnahmen einzustellen, die eine Abriegelung der nationalen Märkte in der EWG bezwecken oder bewirken. Ausserdem ist es ihnen untersagt, künftig Maßnahmen gleicher Zielsetzung oder Wirkung wie die in Artikel 1 und 2 umschriebenen abgestimmten Verhaltensweisen zu treffen. Artikel 5 Die vorliegende Entscheidung stellt einen vollstreckbaren Titel im Sinne des Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 6 Diese Entscheidung is gerichtet an: Musique Diffusion Française in Vélizy-Villacoublay (Frankreich), Pioneer Electronic Europe N.V. in Antwerpen (Belgien), C. Melchers & Co. in Bremen (Bundesrepublik Deutschland) und Pioneer High Fidelity (GB) Ltd. (früher Shriro (UK) Ltd.) in Iver, Buckinghamshire (Vereinigtes Königreich). Brüssel, den 14. Dezember 1979 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.