Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/440 der Kommission vom 8. Juli 2024 über die von Italien und der Region Kampanien durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Caremar und seinem Erwerber SNAV/Rifim (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen (C(2024) 4656)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0440. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen“. Darüber hinaus sieht Artikel 108 Absatz 3 AEUV vor, dass Pläne zur Gewährung oder Änderung bestehender Beihilfen rechtzeitig bei der Kommission angemeldet werden müssen und erst durchgeführt werden dürfen, wenn das Verfahren zu einem abschließenden Beschluss geführt hat (183). Im Einklang mit dem Standpunkt der Unionsgerichte (184) ist die Kommission der Auffassung, dass die Änderung (d. h. Verlängerung) der Laufzeit einer Maßnahme, die ein klares Auslaufdatum hatte (in diesem Fall der 31. Dezember 2008), ausreicht, damit sie als neue Beihilfe gilt, unabhängig davon, ob andere Merkmale der Maßnahme geändert wurden. Diese Argumentation gilt für den verlängerten ursprünglichen Vertrag, der als Rechtsgrundlage für die vorübergehenden Verlängerungen (d. h. bis zur 2009 angekündigten Privatisierung von Caremar, siehe Erwägungsgrund 29) der Caremar im Rahmen des ursprünglichen Vertrags übertragenen entschädigten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen diente. (231) Aus den genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass unabhängig davon, dass die bis Ende 2008 an (zum damaligen Zeitpunkt) Caremar geleisteten Ausgleichszahlungen in Beschluss (EU) 2020/1411 als bestehende Beihilfe eingestuft worden sind, die Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die Caremar zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Juli 2012 auf der Grundlage der sukzessiven Verlängerungen des ursprünglichen Vertrags gewährt wurden, als neue Beihilfen zu betrachten sind. Diese Schlussfolgerung gilt auch für den in diesem Zeitraum geltenden Liegeplatzvorrang. 9.1.2.   Vergabe des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags gebündelt mit der Privatisierung von Caremar (232) Um festzustellen, ob die Vergabe des mit der Privatisierung von Caremar gebündelten neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags einen Vorteil für Caremar und seinen Käufer im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, muss die Kommission die Einhaltung der Altmark-Kriterien prüfen (siehe Erwägungsgrund 213). 9.1.2.1.    „Erstes Altmark-Kriterium“ (233) Die Kommission erinnert daran, dass weder im Sinne des ersten Altmark-Kriteriums noch im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV eine einheitliche und genaue Definition einer Dienstleistung existiert, die nach Unionsrecht eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) darstellen kann (185). Punkt 46 der DAWI-Mitteilung lautet wie folgt: „Da es keine einschlägigen EU-Vorschriften dazu gibt, wann eine Dienstleistung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellt, haben die Mitgliedstaaten bei der Festlegung dieser Dienstleistung und der Gewährung von Ausgleichsleistungen für den Dienstleistungserbringer einen weiten Ermessenspielraum. Die Befugnisse der Kommission beschränken sich hierbei darauf zu kontrollieren, dass dem Mitgliedstaat bei der Festlegung der Dienstleistung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse kein offenkundiger Fehler unterlaufen ist, und zu prüfen, ob die Ausgleichsleistungen staatliche Beihilfen umfassen. Gelten besondere EU-Vorschriften, so unterliegt der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten diesen Vorschriften, wobei die Verpflichtung der Kommission, zu prüfen, ob die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Zwecke der Beihilfenkontrolle ordnungsgemäß definiert wurde, davon unberührt bleibt.“ (234) Nationale Behörden sind daher berechtigt, die Ansicht zu vertreten, dass bestimmte Dienstleistungen im Interesse der Allgemeinheit liegen und im Wege gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden müssen, um den Schutz der öffentlichen Interessen sicherzustellen, wenn die Marktkräfte nicht ausreichen, um ihre Erbringung in dem erforderlichen Umfang bzw. zu den notwendigen Bedingungen zu gewährleisten. (235) Auf dem Gebiet der Kabotage sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 detaillierte EU-Vorschriften zur Regelung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen festgelegt worden. Für die Prüfung möglicher staatlicher Beihilfe an Seeverkehrsunternehmen sind die entsprechenden Vorschriften in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr enthalten (im Folgenden „Seeverkehrsleitlinien“) (186). (236) In Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 3577/92 heißt es: „Ein Mitgliedstaat kann mit Schifffahrtsgesellschaften, die sich an Liniendiensten von, zwischen und nach Inseln beteiligen, als Voraussetzung für das Recht zur Erbringung von Kabotageleistungen Verträge über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes schließen oder ihnen entsprechende Verpflichtungen auferlegen. Beim Abschluss von Verträgen über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes sowie bei der Auferlegung entsprechender Verpflichtungen haben die Mitgliedstaaten darauf zu achten, dass kein Gemeinschaftsreeder diskriminiert wird.“ (237) In Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 ist festgelegt, dass ein öffentlicher Dienstleistungsvertrag Folgendes umfassen kann: Verkehrsdienste, die bestimmten Anforderungen an die Kontinuität, Regelmäßigkeit, Kapazität und Qualität genügen; zusätzliche Verkehrsdienste; Verkehrsdienste zu besonderen Tarifen und Bedingungen, vor allem für bestimmte Personengruppen oder auf bestimmten Verkehrsverbindungen; Anpassungen von Diensten an den tatsächlichen Bedarf. (238) Gemäß Abschnitt 9 der Seeverkehrsleitlinien „können bezüglich der in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 vorgesehenen Dienstleistungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt oder öffentliche Dienstleistungsverträge geschlossen werden“, d. h. Liniendienste von, nach und zwischen Inseln. (239) Nach ständiger Rechtsprechung dürfen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen nur auferlegt werden, wenn dies durch die Notwendigkeit der Sicherstellung von Liniendiensten im Seeverkehr, die durch Marktkräfte allein nicht gewährleistet werden können, gerechtfertigt wird (187). In der Mitteilung der Kommission zur Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 (188) wird Folgendes bestätigt: „Es ist Sache der Mitgliedstaaten (einschließlich gegebenenfalls der regionalen oder kommunalen Behörden) und nicht der Reeder, festzulegen, für welche Routen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen notwendig sind. So können Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes insbesondere für Liniendienste in der Inselkabotage vorgesehen werden, um im Falle eines Marktversagens angemessene Verbindungen sicherzustellen.“ In Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 werden gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen als Verpflichtungen definiert, die „der betreffende Gemeinschaftsreeder im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde“. (240) Im Einklang mit der Rechtsprechung (189) überprüft die Kommission zur Klärung der Frage, ob ein tatsächlicher Bedarf an einer öffentlichen Dienstleistung besteht und ob die Beauftragung dieser öffentlichen Dienstleistung notwendig und verhältnismäßig war und somit das erste Altmark-Kriterium erfüllt ist, a) ob eine Nachfrage für die Dienstleistung bestand, b) ob diese Nachfrage nicht ohne eine von den Behörden auferlegte Verpflichtung von den Marktteilnehmern hätte befriedigt werden können (Vorliegen eines Marktversagens), c) ob der bloße Rückgriff auf gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen unzureichend gewesen wäre, um diesen Mangel zu beheben (Ansatz der geringsten Beeinträchtigung). Nutzernachfrage (241) Im Rahmen des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags wurde Caremar mit der Erbringung von Liniendiensten im Seeverkehr mit Personen, Fahrzeugen (einschließlich Rettungsfahrzeugen) und Postsendungen zu im Voraus festgelegten Preisen mit Fähren und Schnellschiffen (d. h. TMV bei gemischten Diensten oder per Tragflügelboot bei ausschließlichen Passagierdiensten) gemäß den Fahrplänen des von der Region Kampanien vorgelegten Seeverkehrsprogramms (siehe Abschnitt 3.3.1) betraut. Die Caremar auferlegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtung betraf die bedienten Häfen, die Art der Schiffe, die den im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betriebenen Seeverkehrsverbindungen zugewiesen wurden, die Frequenz, den Fahrplan, die Kontinuität des Dienstes, die Qualität des Dienstes und die Höchsttarife (siehe Erwägungsgründe 83 bis 91). (242) Die Kommission stellt fest, dass die Caremar im Rahmen des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags auferlegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtung dazu dient, die territoriale Anbindung zwischen dem Festland und den Inseln zu gewährleisten, indem der Verkehrsbedarf der örtlichen Bevölkerung (hauptsächlich berufliche und Studienzwecke) durch regelmäßige und zuverlässige Seeverkehrsdienste gedeckt wird (siehe Erwägungsgrund 199). Die Kommission ist der Ansicht, dass es sich dabei in der Tat um legitime Ziele des öffentlichen Interesses handelt. (243) In Bezug auf den Bedarf der lokalen Bevölkerung erklärte Italien, dass dieser Bedarf im Laufe der Jahre im Wesentlichen unverändert geblieben sei, wie die von der Region Kampanien in den Jahren 2006-2007 und 2010-2011 durchgeführten öffentlichen Konsultationen zeigten (siehe Erwägungsgrund 179), die bestätigten, dass die Bewohner der Inseln im Golf von Neapel bei ihrem täglichen Pendelverkehr zum Festland auf den Seeverkehr angewiesen seien. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Seeverkehrssituation im Golf von Neapel aufgrund der extrem hohen Bevölkerungsdichte der Inseln Capri, Ischia und Procida, wie von Italien erläutert (siehe Erwägungsgrund 182), sehr besonders ist. (244) Dies wird durch die von Italien vorgelegten detaillierten Statistiken zu den einzelnen Routen über die von Caremar in den Jahren 2009 bis 2021 beförderten Personen, Fahrzeuge und Güter bestätigt, aus denen hervorgeht, dass die von Caremar bedienten Strecken durch eine erhebliche, auch über die Zeit hinweg konstante Nachfrage gekennzeichnet waren (siehe Erwägungsgrund 174). (245) Wegen dieser Nachfragestabilität auch in den zwei Jahren, bevor Caremar im Rahmen des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung betraut wurde, vertraten Italien und insbesondere die betreffenden regionalen Behörden zu Recht die Auffassung, dass auf den Routen im Golf von Neapel, die die Inseln Capri, Ischia und Procida mit dem Festland (Neapel, Sorrento und Pozzuoli) verbinden, eine echte Nachfrage nach Passagier- und gemischten Verkehrsdiensten bestand. Vorliegen von Marktversagen (246) Nach Punkt 48 der DAWI-Mitteilung, wäre es „nicht zweckmäßig, bestimmte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen an eine Dienstleistung zu knüpfen, die von im Einklang mit den Marktregeln handelnden Unternehmen zu normalen Marktbedingungen, die sich z. B. im Hinblick auf den Preis, objektive Qualitätsmerkmale, Kontinuität und den Zugang zu der Dienstleistung mit dem vom Staat definierten öffentlichen Interesse decken, zufriedenstellend erbracht wird oder erbracht werden kann“ (190). Daher muss die Kommission prüfen, ob die Dienstleistung unzureichend wäre, wenn sie allein den Marktkräften überlassen würde. In Punkt 48 der DAWI-Mitteilung ist diesbezüglich ausgeführt, dass sich „die Kommission darauf [beschränkt] zu prüfen, ob dem betreffenden Mitgliedstaat ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist“. (247) Da es andere Seeverkehrsgesellschaften gab, die auf den unter den neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag fallenden Routen tätig waren (siehe Erwägungsgrund 184), wird die Kommission die Wettbewerbssituation auf jeder dieser Routen vor Abschluss des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags prüfen, um festzustellen, ob die von diesen Betreibern erbrachten Dienstleistungen denen gleichwertig waren, die Caremar im Rahmen des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags erbringen musste, und ob sie ausreichend gewesen wären, um die territoriale Anbindung zwischen den Inseln (Capri, Ischia und Procida) und dem Festland zu gewährleisten. (248) Hierzu weist die Kommission zunächst darauf hin, dass der Seeverkehr zu/von den Inseln des Golfs von Neapel von den Bewohnern dieser Inseln als Nahverkehr genutzt wird, um ihnen sehr häufige Verbindungen zum Festland zu ermöglichen. Wie Italien erläutert (Erwägungsgrund 182), sind die Inseln Capri, Ischia und Procida aufgrund der extrem hohen Bevölkerungsdichte wie ein Festlandsbezirk anzusehen. Aufgrund dieser Situation muss der Seeverkehr fast so häufig wie der lokale Landverkehr erfolgen, um dem Bedarf von Studierenden und Arbeitnehmer/innen, die täglich zum/vom Festland pendeln, gerecht zu werden. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Marktversagens ist dieser Besonderheit gebührend Rechnung zu tragen. (249) Tabelle 10 zeigt die Wettbewerbssituation auf den acht von Caremar im Zeitraum 2012-2015 bedienten Routen, d. h. vor der Betrauung mit dem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag, auf der Grundlage der von den Wettbewerbern von Caremar in ihren Stellungnahmen (siehe Erwägungsgründe 150, 151, 161 und 168) und von Italien (siehe Erwägungsgrund 184) übermittelten Informationen. In den Erwägungsgründen 250 bis 259 legt die Kommission ihre Bewertung der Wettbewerbssituation in Tabelle 10 dar. Tabelle 10 Wettbewerbssituation auf den von Caremar im Zeitraum 2012-2015 bedienten Routen Routen-abschnitt Caremar Wettbewerber Capri/ Sorrento Gemischte Dienste per TMV ganzjährig: acht tägliche Fahrten (ab Capri um 7.00 Uhr, 8.40 Uhr, 13.35 Uhr und 18.45 Uhr; und ab Sorrento um 7.45 Uhr, 9.25 Uhr, 14.30 Uhr und 19.25 Uhr). NLG: ausschließlich Passagierdienste. Aligruson: gemischte Dienste, jedoch nur im Sommer (ab Sorrento um 11.30 Uhr und 14.00 Uhr; und ab Capri um 12.30 Uhr und 18.05 Uhr) zu Marktbedingungen. SNAV: gemischte Dienste, jedoch nur im Sommer (ab Capri um 7.35 Uhr, 9.15 Uhr, 12.10 Uhr, 15.55 Uhr, 17.40 Uhr und 18.05 Uhr); und ab Sorrento um 8.10 Uhr, 11.25 Uhr, 13.50 Uhr und 16.35 Uhr) zu Marktbedingungen. Capri/ Neapel Gemischte Dienste per TMV ganzjährig: sechs tägliche Fahrten (ab Neapel um 5.35 Uhr, 12.00 Uhr und 17.25 Uhr; und ab Capri um 10.20 Uhr, 15.35 Uhr und 20.15 Uhr). Gemischte Fährdienste im Sommer: sechs Fahrten täglich (ab Neapel um 7.25 Uhr, 13.00 Uhr und 18.35 Uhr; und ab Capri um 5.40 Uhr, 9.20 Uhr und 14.50 Uhr). Gemischte Fährdienste im Winter: sechs tägliche Fahrten (ab Neapel um 9.00 Uhr und 14.20 Uhr; und ab Capri um 6.45 Uhr, 11.00 Uhr, 16.15 Uhr und 20.10 Uhr). Gemischte Dienste per TMV vom 1. Juni bis 30. September: zwei tägliche Dienste (ab Neapel um 21.35 Uhr und ab Capri um 23.50 Uhr). SNAV: ausschließlich Passagierdienste. NLG: ausschließlich Passagierdienste. Neapolis: ausschließlich Passagierdienste. Ischia/ Neapel Gemischte Fährdienste ganzjährig: vier tägliche Fahrten (ab Ischia um 8.45 Uhr und 13.50 Uhr; und ab Neapel um 15.45 Uhr und 20.15 Uhr). Passagierdienste per Tragflügelboot ganzjährig: eine tägliche Fahrt (ab Neapel um 14.45 Uhr). Medmar: nur gemischte Dienste, hauptsächlich während der Sommersaison. Vier tägliche Fahrten ganzjährig (ab Neapel um 8.35 Uhr, 14.10 Uhr und 18.30 Uhr; und ab Ischia um 17.00 Uhr (im Sommer) oder 16:35 Uhr (im Winter)), alle im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Alilauro: nur Passagierdienste, hauptsächlich in der Sommersaison. Nur fünf Fahrten täglich ganzjährig (ab Ischia um 6.30 Uhr, 9.25 Uhr und 19.55 Uhr; und ab Neapel um 7.35 Uhr und 20.10 Uhr), alle fünf im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen. Ischia/ Procida/ Neapel Gemischte Fährdienste ganzjährig: zehn tägliche Fahrten (ab Neapel um 6.25 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 7.30 Uhr), 10.45 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 11.50 Uhr), 15.10 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 16.20 Uhr), 17.30 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 18.35 Uhr), 19.30 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 20.30 Uhr) und 21.55 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 23.00 Uhr); ab Ischia um 12.55 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 13.35 Uhr); 15.20 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 15.50 Uhr), 17.20 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 17.50 Uhr) und 19.25 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 20.30 Uhr)). Gemischte Fährdienste vom 15. Juni bis 15. September: zwei tägliche Fahrten (ab Ischia um 7.00 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 7.25 Uhr); und ab Neapel um 9.25 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 10.30 Uhr)). Passagierdienste per Tragflügelboot ganzjährig: neun tägliche Fahrten (ab Neapel um 8.40 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 9.30 Uhr), 11.45 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 12.25 Uhr), 13.10 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 13.50 Uhr) und 18.15 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 18.55 Uhr); ab Ischia um 6.45 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 7.05 Uhr), 10.15 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 10.35 Uhr), 13.00 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 13.15 Uhr), 14.30 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 14.55 Uhr) und 16.25 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 16.45 Uhr)). Personendienste per Tragflügelboot vom 1. Juni bis 30. September: zwei tägliche Fahrten (ab Ischia um 19.35 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 20.00 Uhr); und ab Neapel um 21.05 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 21.50 Uhr)). Medmar: gemischte Fährdienste: — ganzjährig zweimal täglich im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (ab Ischia um 6.25 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 7.25 Uhr) und 10.35 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 11.15 Uhr)); und — eine (nicht immer täglich) in der Sommerperiode im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (ab Ischia um 22.20 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 23.00 Uhr)). Italien zufolge hat Medmar die Dienste auf der Route Ischia/Procida/Neapel in den Jahren 2012-2015 jedoch fast nie erbracht. SNAV: Passagierdienste per Tragflügelboot: — sieben tägliche Fahrten im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ganzjährig (ab Neapel um 8.25 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 9.05 Uhr), 16.20 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 17.00 Uhr) und 19.00 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 19.40 Uhr); und ab Ischia um 7.10 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 7.30 Uhr), 9.45 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 10.10 Uhr), 13.50 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 14.15 Uhr) und 17.40 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 18.05 Uhr)); und — eine tägliche Fahrt zu Marktbedingungen in der Sommerperiode (ab Ischia um 11.25 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 11.45 Uhr)). Ischia/ Procida/ Pozzuoli Gemischte Fährdienste ganzjährig: sechs tägliche Fahrten (ab Pozzuoli um 10.15 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 10.55 Uhr), 14.00 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 14.30 Uhr) und 18.55 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 19.35 Uhr); und ab Ischia um 8.35 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 9.00 Uhr), 11.30 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 11.55 Uhr) und 17.30 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 18.00 Uhr)). Gemischte Fährdienste vom 16. September bis 14. Juni: zwei tägliche Fahrten (ab Ischia um 7.20 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 7.50 Uhr); und ab Pozzuoli um 9.00 Uhr (mit Abfahrt ab Procida um 9.40 Uhr). Medmar: gemischte Fährdienste, meist ohne Zwischenhalt in Procida. Nur vier tägliche Fahrten mit Zwischenhalt in Procida (ab Ischia um 2.30 Uhr und 18.55 Uhr; und ab Pozzuoli um 4.10 Uhr und 20.30 Uhr), alle im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und ganzjährig. Ischia/ Procida Zusätzlich zu den Dienstleistungen auf den Routen Ischia/Procida/Pozzuoli und Ischia/Procida/Neapel, ganzjährig ein täglicher Passagierdienst per Tragflügelboot (ab Procida um 15.30 Uhr). SNAV: zusätzlich zu den acht Fahrten (Passagierdienste), die auf der Route Ischia/Procida/Neapel durchgeführt wurden, stellte SNAV auf der Route Ischia/Procida folgende Dienste bereit: — einen täglichen Passagierdienst per Tragflügelboot ganzjährig im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen (ab Procida um 13.15 Uhr); — einen täglichen Passagierdienst per Tragflügelboot ganzjährig zu Marktbedingungen (ab Ischia um 8.30 Uhr); — sechs tägliche Passagierdienste per Tragflügelboot im Sommer zu Marktbedingungen (ab Procida um 7.50 Uhr, 11.00 Uhr, 17.50 Uhr und 19.20 Uhr; und ab Ischia um 18.30 Uhr und 19.45 Uhr). Medmar: Fahrten, die im Rahmen der Routen Ischia/Procida/Pozzuoli und Ischia/Procida/Neapel durchgeführt werden. Ippocampo/Rumore/Capitan Morgan: gemischte Dienstleistungen zu marktüblichen Bedingungen, meist aber in der Sommerperiode und nicht immer täglich. Sehr instabile Dienste, da diese Betreiber eine Art von Schiffen einsetzten, die nur bei guten Witterungsbedingungen betrieben werden konnten. Procida/ Pozzuoli Zusätzlich zu den auf der Route Ischia/Procida/Pozzuoli erbrachten Dienstleistungen wurden ganzjährig zwei tägliche Passagierdienste per Tragflügelboot (15 Minuten Fahrt) durchgeführt (ab Procida um 8.10 Uhr und ab Pozzuoli um 8.50 Uhr). Gestour: neun gemischte Fährdienste täglich (50 Minuten Fahrt) ganzjährig zu Marktbedingungen (ab Pozzuoli um 6.00 Uhr, 8.30 Uhr, 10.35 Uhr, 12.55 Uhr und 19.50 Uhr; ab Procida um 6.50 Uhr, 9.30 Uhr, 11.20 Uhr und 18.55 Uhr). Ippocampo: vier gemischte Dienste zu Marktbedingungen in der Sommerperiode, meist nur sonntags (ab Procida um 18.45 Uhr und 20.00 Uhr und ab Pozzuoli um 19.20 Uhr und 20.50 Uhr). Procida Lines: Italien zufolge hat Procida Lines die Route im Zeitraum 2012-2015 nicht bedient. Procida/ Neapel Zusätzlich zu den Diensten, die auf der Route Ischia/Procida/Neapel erbracht wurden, wurden ganzjährig vier tägliche Passagierdienste per Tragflügelboot (40 Minuten Fahrt) durchgeführt (ab Procida um 6.35 Uhr und 9.20 Uhr, und ab Neapel um 7.30 Uhr und 17.45 Uhr). SNAV: Passagierdienste per Tragflügelboot zusätzlich zu den auf der Route Ischia/Procida/Neapel erbrachten Diensten: — einer täglich ganzjährig im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (ab Neapel um 12.30 Uhr), und — zwei täglich im Sommer zu Marktbedingungen (ab Neapel um 18.45 Uhr). Medmar: gemischte Fährdienste zusätzlich zu den Diensten auf der Route Ischia/Procida/Neapel: — einer täglich ganzjährig im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (ab Neapel um 00.20 Uhr). (250) Auf der Grundlage der Informationen in Tabelle 10 ist die Kommission der Auffassung, dass die von Wettbewerbern ab dem 1. Oktober 2011 angebotenen Dienste auf den von Caremar im Golf von Neapel im Rahmen des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags bedienten Routen aufgrund der erheblichen Unterschiede in Bezug auf Art, Regelmäßigkeit und Kapazität der angebotenen Dienste (siehe Erwägungsgründe 251 bis 259) nich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.