Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/440 der Kommission vom 8. Juli 2024 über die von Italien und der Region Kampanien durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Caremar und seinem Erwerber SNAV/Rifim (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen (C(2024) 4656)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0440. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nn) vor, die für ein durchschnittliches Unternehmen erforderlich ist, um beurteilen zu können, ob es die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die gesamte Dauer des Betrauungszeitraums erbringen will. Die in Rede stehende Risikoprämie sei daher die Vergütung, die zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erforderlich sei, die dem Unternehmer zustehe, der das Geschäftsrisiko eingeht und steuert. (197) Italien betont, dass die Risikoprämie anhand makroökonomischer Analysen bestimmt worden sei, die dem Referenzland oder dem Referenzgebiet für den betreffenden Sektor eine durchschnittliche Risikoprämie zuordneten. Nach Angaben der IESE Business School seien 6,4 % eine geeignete Länderrisikoprämie für Italien. Diese Prämie stehe daher voll und ganz im Einklang mit der in der Entscheidung 111/2007 ermittelten Risikoprämie von 4 % mit einer Erhöhung um 2,5 % für nichtexklusive Dienste (Risikoprämie von 6,5 %). Italien stellt klar, dass die Risikoprämie von 6,5 % auch der Rendite des investierten Kapitals entsprochen habe, die Caremar 2009 während des ersten Jahres der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags erzielt habe. Darüber hinaus verweist Italien auf den Beschluss der Kommission vom 13. Juni 2017 über eine schnelle Passagierschifffahrt in Italien zwischen Messina und Reggio Calabria, in dem die Berechnungsmethode mit einem festen erwarteten Vergütungssatz von 8 % nicht angefochten worden sei. Die in diesem Fall durch die Kommission hingenommene Rate von 8 % habe sich dabei aus zwei Komponenten zusammengesetzt: der Risikoprämie von 6,5 % gemäß der Entscheidung 111/2007 (da in dem betreffenden Vertrag keine Exklusivrechte vergeben worden seien) und einem Aufschlag von 1,5 % (aufgrund der kurzen Laufzeit des Vertrags). (198) Der Satz von 6,5 % (brutto) sei bis 2015 verwendet worden, während anschließend für den neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag die für die Ausgleichsleistung berücksichtigte Kapitalrendite auf 10,55 % festgesetzt worden sei, was angesichts des von Caremar bei der Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen getragenen Risikos als angemessener Gewinn angesehen worden sei. Italien macht geltend, dass der Satz deshalb höher sei als der früherer Verträge (in denen eine Rate von 6,5 % festgelegt worden sei), weil Caremar aufgrund der wahrscheinlichen Unterkompensation über die neun Jahre des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags einem hohen unternehmersichen Risiko (z. B. Volatilität der Treibstoffpreise) ausgesetzt sei. Ferner trage Caremar im Rahmen des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags eine Unterkompensation in Höhe von 5 % oder weniger des Gesamtausgleichs in vollem Umfang selber, sei aber auch dem Risiko einer Unterkompensation von mehr als 5 % des Gesamtausgleichs ausgesetzt. Tatsächlich sei der in Artikel 17 des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags vorgesehene Ausgleichsmechanismus nicht verbindlich (die Überarbeitung der Schlüsselparameter des Ausgleichs sei nur „zulässig“, was bedeute, dass die Region Kampanien ihn nicht unbedingt akzeptieren müsse) und habe angesichts seiner Merkmale (d. h. fehlende Rückwirkung, Möglichkeit, die Ausgleichsleistung nur durch Änderungen der Parameter für die Erbringung der Dienstleistung anzupassen), nur begrenzte Auswirkungen auf das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags. Italien zufolge treffe Folgendes auf Caremar zu: i) das Unternehmen trägt jegliche Unterkompensation (sogar mehr als 5 % des Gesamtausgleichs), die in den ersten drei Vertragsjahren und in den letzten drei Jahren der Vertragslaufzeit entsteht, da der Ausgleichsmechanismus nur die Parameter des Ausgleichs im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung und nur für die Zukunft berücksichtige; ii) es trage jegliche Unterkompensation in Höhe von 5 % oder weniger, die in den verbleibenden sechs Jahren der Vertragslaufzeit entsteht; und iii) in allen oder einem Teil der verbleibenden sechs Jahre der Vertragslaufzeit trage es möglicherweise eine Unterkompensation von mehr als 5 %, wenn der Ausgleichsmechanismus nicht oder nur für drei der sechs Jahre aktiviert wird. 8.5.   Zur Vereinbarkeit des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags mit dem DAWI-Rahmen von 2011 (199) Italien stellt klar, dass die Dienstleistung im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien öffentlichen Ausschreibungsverfahrens vergeben worden sei. Der Seeverkehrsverbindungsdienst zwischen den Inseln des Golfs von Neapel gewährleiste die territoriale Anbindung und biete Mobilität für die Bewohner, die den Dienst täglich für berufliche und Studienzwecke nutzen. In solchen Fällen sei die erbrachte Dienstleistung weder hinsichtlich Regelmäßigkeit und Frequenz der Anschlüsse noch hinsichtlich der Schiffsart vergleichbar. Darüber hinaus gehe der Ausgleich nicht über das hinaus, was erforderlich sei, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns zu decken. Schließlich sei die Höhe des Ausgleichs im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens auf der Grundlage der in Entscheidung 111/2007 festgelegten Kriterien festgesetzt worden. (200) In diesem Zusammenhang macht Italien geltend, dass Mechanismen (z. B. durch Artikel 17 des öffentlichen Dienstleistungsvertrags – Überprüfung des wirtschaftlich-finanziellen Gleichgewichts – und Artikel 18 des öffentlichen Dienstleistungsvertrags – Rückforderung einer Überkompensation) eingeführt worden seien, um eine Überkompensation von Caremar gemäß Punkt 49 des DAWI-Rahmens von 2011 zu verhindern. (201) In Bezug auf die Frage, ob vor Abschluss des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags gemäß Punkt 14 des DAWI-Rahmens von 2011 eine öffentliche Konsultation durchgeführt worden sei, betont Italien, dass die Festlegung strategischer Pläne für Seeverkehrsverbindungen regionaler DAWI in der Region Kampanien das Ergebnis eines komplexen Entscheidungsprozesses sei, an dem u. a. die betroffenen lokalen Behörden und Handelsverbände beteiligt seien. Die Region Kampanien habe die Marktlage und die Angemessenheit der öffentlichen Dienstleistungen mit dem von den lokalen Behörden und Nutzern geäußerten Bedarf durch eingehende und regelmäßig aktualisierte Marktuntersuchungen überprüft. 8.6.   Über den Liegeplatzvorrang und die im Gesetz 163/2010 vorgesehenen Maßnahmen (202) Italien stellte klar, dass alle Fährbetreiber, einschließlich Caremar, für das Anlegen regelmäßige Gebühren an die zuständigen Hafenbehörden zahlen würden. Im Hinblick auf den Liegeplatzvorrang räumt Italien jedoch ein, dass Caremar keine zusätzliche Gebühr entrichtet habe. Italien erklärt, dass die Bestimmung über den Liegeplatzvorrang nie angewandt worden sei. Der Liegeplatzvorrang werde nicht vergütet; die Maßnahme verschaffe somit einen regulatorischen Vorteil, der keine Übertragung staatlicher Mittel beinhalte und sich nur auf Routen beziehe, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gälten. Italien zufolge stelle die Maßnahme daher keine staatliche Beihilfe dar. (203) In Bezug auf die im Gesetz 163/2010 vorgesehenen Maßnahmen weist Italien darauf hin, dass Caremar 2 115 000 EUR erhalten habe, die ausschließlich für die Modernisierung seiner Schiffe verwendet worden seien, um den internationalen Sicherheitsvorschriften zu entsprechen (175); das Geld sei nie für Liquiditätszwecke verwendet worden. In Bezug auf die Steuervorteile stellt Italien außerdem klar, dass Caremar nicht in den Genuss dieser Vergünstigungen gekommen sei und die FAS-Mittel nicht an Caremar ausgezahlt worden seien. Italien stellte insbesondere klar, dass Artikel 1 Absatz 5-ter des Gesetzes 163/2010 es den Regionen ermöglicht habe, FAS-Mittel zur teilweisen Finanzierung der regulären Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zu verwenden und dadurch die Kontinuität der öffentlichen Seeverkehrsdienstleistungen zu gewährleisten, falls sich die Haushaltsmittel als unzureichend erweisen sollten, und die FAS-Mittel nicht als zusätzlicher Ausgleich für Caremar oder SNAV/Rifim (oder ein anderes der Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe oder ihre jeweiligen Erwerber) gedacht gewesen seien. 9.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 9.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (204) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (205) Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien sind kumulativ. Die angemeldeten Maßnahmen sind daher nur dann als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV anzusehen, wenn alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Im Einzelnen muss die finanzielle Unterstützung a) staatlich sein oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden; b) bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen; c) den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen; d) den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (206) Die Kommission stellt fest, dass der Liegeplatzvorrang untrennbar mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch Caremar und seinen Erwerber SNAV/Rifim verbunden ist. Diese Maßnahme wird daher zusammen mit den jeweils an die Unternehmen gezahlten Ausgleichsleistungen bewertet (siehe Abschnitte 9.1.1 und 9.1.2). (207) Darüber hinaus merkt die Kommission an, dass der neue öffentliche Dienstleistungsvertrag zwischen Italien und Caremar zusammen mit der Privatisierung von Caremar bewertet werden muss. Eine gemeinsame Bewertung ist hier angemessen, da Italien die Ausschreibung des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags im Wesentlichen so gestaltet hat, dass der erfolgreiche Bieter das gesamte Aktienkapital von Caremar erwerben musste, um die mit dem öffentlichen Dienstleistungsvertrag auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllen zu können. Die Ausschreibung enthielt keine Möglichkeit, getrennte Angebote für die Privatisierung von Caremar und den neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag abzugeben. 9.1.1.   Die Ausgleichsleistung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und der Liegeplatzvorrang, die Caremar vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2012 im Rahmen des verlängerten ursprünglichen Vertrags gewährt wurden 9.1.1.1.   Staatliche Mittel (208) Caremar wurde von Italien mit dem Betrieb von Seeverkehrsdiensten auf bestimmten Routen betraut, wie im ursprünglichen Vertrag und seiner Verlängerung definiert. Der ursprüngliche Vertrag wurde mit dem Staat abgeschlossen und der sich aus dem Vertrag ergebende Ausgleich an Caremar für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen wurde vom Staat und der Region Kampanien aus ihren Haushaltsmitteln gezahlt. Damit ist der an Caremar gezahlte Ausgleich dem Staat zuzurechnen und aus staatlichen Mitteln finanziert. (209) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Italien zufolge alle Fährbetreiber für das Anlegen in Häfen regelmäßige Gebühren an die zuständigen Hafenbehörden zahlen, Caremar aber keine zusätzlichen Gebühren für den Liegeplatzvorrang zu zahlen hatte. Allerdings ist die Kommission der Auffassung, dass Italien im Prinzip eine zusätzliche Gebühr für den Liegeplatzvorrang hätte erheben können und dass es durch die Nichterhebung auf staatliche Einnahmen verzichtet hat. Da der Liegeplatzvorrang zudem gesetzlich gewährt wird (siehe Erwägungsgrund 99), ist er dem Staat zuzurechnen. 9.1.1.2.   Selektivität (210) Um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme selektiv sein. Eine Maßnahme ist selektiv, wenn sie nur bestimmten Unternehmen gewährt wird, während andere Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation innerhalb desselben Sektors oder anderer Sektoren befinden (wobei davon ausgegangen wird, dass grundsätzlich alle Wirtschaftsteilnehmer ihre eigenen Kosten tragen sollten), nicht denselben Vorteil erhalten. Der Ausgleich für die Erbringung der in Rede stehenden öffentlichen Seeverkehrsdienstleistungen wird nur Caremar gewährt und ist daher selektiv (176). Da der Liegeplatzvorrang nur den Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, darunter Caremar, gewährt wurde, ist dieser auch selektiv. 9.1.1.3.   Wirtschaftlicher Vorteil (211) Die Kommission erinnert daran, dass der einem Unternehmen gewährte Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen unter bestimmten streng definierten Voraussetzungen keinen wirtschaftlichen Vorteil darstellen kann. (212) Insbesondere hat der Gerichtshof in seinem Altmark-Urteil entschieden, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, sodass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen. (213) Der Gerichtshof stellte jedoch auch klar, dass die vier nachstehend zusammengefassten Kriterien (im Folgenden „Altmark- Kriterien“) kumulativ erfüllt sein müssen, damit solche Ausgleichsleistungen in einem konkreten Fall nicht als staatliche Beihilfen einzustufen sind: — Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein (im Folgenden „erstes Altmark-Kriterium“); — Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, wurden im Voraus objektiv und transparent aufgestellt (im Folgenden „zweites Altmark-Kriterium“); — Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken (im Folgenden „drittes Altmark-Kriterium“); — Erfolgt die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (im Folgenden „viertes Altmark-Kriterium“). (214) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden „DAWI-Mitteilung“) (177) ausgeführt, wie sie die Altmark-Kriterien anwendet. (215) Da die Altmark-Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, würde die Nichteinhaltung eines dieser Kriterien die Kommission zu dem Schluss führen, dass die zu prüfende Maßnahme dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. In diesem Fall wird die Kommission zunächst die Einhaltung des vierten Altmark-Kriteriums bewerten. (216) Das vierte Altmark-Kriterium sieht vor, dass der Ausgleich auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt sein muss, um nicht als Beihilfe eingestuft zu werden. Das Kriterium gilt als erfüllt, wenn der Empfänger des für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gezahlten Ausgleichs im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählt wurde, das die Wahl desjenigen Bieters ermöglicht, der in der Lage ist, die geforderten Dienstleistungen zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit zu erbringen, oder, wenn das nicht der Fall ist, der Ausgleich unter Bezugnahme auf die Kosten eines effizienten Unternehmens berechnet wurde. (217) Für keine der Verlängerungen des ursprünglichen Vertrags im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2012 wurde Caremar im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt, die die Betrauung mit der Dienstleistung zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit ermöglicht hätte. Italien verlängerte lediglich das bereits geltende System durch Verlängerungen des ursprünglichen Vertrags, wodurch der im Voraus ausgewählte Betreiber berechtigt war, weiterhin Ausgleichszahlungen für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu erhalten. (218) Darüber hinaus hat Italien der Kommission keinen Nachweis dafür geliefert, dass die Höhe des Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt wurde, die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen unter Berücksichtigung der erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen würden. (219) Für die Ausgleichszahlungen im Rahmen des verlängerten ursprünglichen Vertrags legte Caremar Informationen über die Anwendung der Altmark-Kriterien vor. In Bezug auf das Argument von Caremar, dass das vierte Altmark-Kriterium erfüllt sei, weil der Ausgleich auf der Grundlage der Kosten eines effizienten Unternehmens berechnet worden sei (siehe Erwägungsgrund 140), ist die Kommission aus den in den Erwägungsgründen 220 bis 222 erläuterten Gründen der Auffassung, dass die vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um die rechtlichen Anforderungen der genannten Voraussetzung zu erfüllen, wie in der DAWI-Mitteilung dargelegt (siehe insbesondere Randnummern 69 bis 76). (220) Erstens ist allein der Umstand, dass Caremar im Vergleich zu seinen Wettbewerbern niedrigere Kosten hatte, kein ausreichendes Kriterium, um Caremar als gut geführtes Unternehmen einzustufen. Geringere Kosten können sich auch aus der Abschreibung von Vermögenswerten (z. B. Schiffen) ergeben, die eine buchhalterische Methode zur Berechnung des Wertes der Vermögenswerte eines Unternehmens im Zeitverlauf darstellt und daher nicht zur Messung der Effizienz des Unternehmens herangezogen werden kann. (221) Zweitens wurde die Behauptung, Caremar habe seine Belegschaft für die im Arbeitsvertrag zulässigen Höchststunden eingesetzt und damit das Verhältnis zwischen Personalkosten und Personalleistung optimiert, weder durch Angaben zu analytischen, für die Produktivität repräsentative Kennzahlen bestätigt, noch ist eine solche Praxis in Bezug auf den Einsatz der Belegschaft von Caremar mit den Kostenstrukturen anderer Unternehmen des Sektors verglichen worden. (222) Drittens argumentiert Caremar, dass es trotz des erheblichen Anstiegs der Treibstoffpreise während der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags weiterhin die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu den niedrigsten Preisen auf dem Markt angeboten habe, ohne eine Ausgleichsanpassung zu beantragen. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieses Argument nicht ausreicht, um Caremar als effizientes Unternehmen einzustufen. Caremar legte keine zusätzlichen Informationen vor, die z. B. die Auswirkungen dieser Praxis auf die Finanzbuchhaltung des Unternehmens belegt hätten, noch hat es seine Kostenstruktur mit den Kostenstrukturen anderer Unternehmen des Sektors verglichen. Folglich hat Caremar keinen Referenzwert ermittelt, anhand dessen die angeblich effiziente Verwaltung seines Dienstes bewertet werden könnte. (223) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass das vierte Altmark-Kriterium in der vorliegenden Sache im Hinblick auf die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags nicht erfüllt ist. (224) Da die vier Altmark-Kriterien im vorliegenden Fall also nicht kumulativ erfüllt sind, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausgleichszahlungen für den Betrieb von Seeverkehrsrouten im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags Caremar einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben. (225) Hinsichtlich des Liegeplatzvorrangs erinnert die Kommission zunächst daran, dass die italienische Wettbewerbsbehörde AGCM in mindestens zwei Fällen die Auffassung vertreten hat, dass diese Maßnahme einen wirtschaftlichen Wert hat (178). Dennoch zahlt Caremar keine Gebühr für den Liegeplatzvorrang. Die Kommission stellt jedoch fest, dass der Liegeplatzvorrang zumindest theoretisch das Potenzial hat, die Kosten des Betreibers zu senken (z. B. weil der garantierte Liegeplatz die Wartezeiten in den Häfen verkürzen und somit zu niedrigeren Treibstoffkosten führen kann) oder seine Einnahmen zu erhöhen (z. B. weil bestimmte Abfahrtzeiten möglicherweise zu größerer Nachfrage seitens der Passagiere führen). Soweit der Liegeplatzvorrang ein schnelleres Anlegeverfahren ermöglicht, bevorzugen die Nutzer von Seeverkehrsdiensten möglicherweise den Fährbetreiber, der von dieser Maßnahme profitiert. Selbst wenn diese Auswirkungen nur unter bestimmten Umständen eintreten sollten oder relativ gering wären, stellt der Liegeplatzvorrang dennoch einen wirtschaftlichen Vorteil für Caremar dar. 9.1.1.4.   Auswirkung auf Wettbewerb und Handel (226) Wenn die von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, gilt der Handel als von der Beihilfe beeinträchtigt (179). Es genügt dabei bereits, dass der Begünstigte der Beihilfe auf für den Wettbewerb offenen Märkten mit anderen Unternehmen im Wettbewerb steht (180). (227) In der vorliegenden Sache steht der Begünstigte im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, die Seeverkehrsdienste in der Union erbringen, insbesondere seit Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates (181) und der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92, mit denen der Markt des internationalen Seeverkehrs bzw. der Seekabotage liberalisiert wurde. Daher ist der Ausgleich für den Betrieb von Seeverkehrsrouten im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags geeignet, den Handel der Union zu beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verzerren. Aus den gleichen Gründen gilt diese Schlussfolgerung auch für den Liegeplatzvorrang. 9.1.1.5.   Schlussfolgerung (228) Da alle in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien erfüllt sind, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sowohl die Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die Caremar im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2012 gewährt wurden, auf der Grundlage der aufeinanderfolgenden Verlängerungen des ursprünglichen Vertrags, als auch der Liegeplatzvorrang auf den Routen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen eine staatliche Beihilfe zugunsten von Caremar darstellen. 9.1.1.6.   Neue oder bestehende Beihilfe (229) Die Kommission stellt zunächst fest, dass der bis Ende 2008 an (damals noch) Caremar gezahlte Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Seeverkehr nicht in diesem Beschluss gewürdigt wird (siehe Erwägungsgrund 17). Die Bewertung dieser Ausgleichszahlungen und die Frage, ob sie nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 als bestehende Beihilfe eingestuft werden können, ist Gegenstand des Beschlusses (EU) 2020/1411 (siehe Erwägungsgrund 25). (230) Gemäß Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (182) gelten als neue Beihilfe „alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.