Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/440 der Kommission vom 8. Juli 2024 über die von Italien und der Region Kampanien durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Caremar und seinem Erwerber SNAV/Rifim (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen (C(2024) 4656)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0440. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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men der ehemaligen Tirrenia-Gruppe (Caremar, Laziomar und Saremar). Da die Ausschreibungsverfahren für die anderen drei Unternehmen (Tirrenia, Toremar und Siremar) im Laufe des Jahres 2011 (101) abgeschlossen worden waren, waren diese Unternehmen nicht Gegenstand der mit Gründen versehenen Stellungnahme. Die Kommission stellte fest, dass Italien mehr als drei Jahre nach dem regulären Auslaufen der jeweiligen ursprünglichen Verträge noch keine wettbewerbsrechtlichen Verfahren für die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen für von Caremar und anderen Unternehmen erbrachte Seekabotagedienste eingeleitet hatte. Die Verträge seien automatisch und unbeschränkt verlängert worden, wodurch andere Gemeinschaftsreeder daran gehindert wurden, sich um die Vergabe dieser Aufträge zu bewerben. (112) Am 8. August 2012 antwortete Italien auf die mit Gründen versehene Stellungnahme und teilte mit, dass die Ausschreibungen für den Erwerb der Unternehmen zusammen mit den neuen öffentlichen Dienstleistungsverträgen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden seien bzw. veröffentlicht würden. Die Ausschreibung für Caremar sei am 20. Juli 2012 veröffentlicht und die Ausschreibung für Laziomar am 1. August 2012 zur Veröffentlichung abgesandt worden. (113) Am 14. Januar 2014 wurde CLN der neue Eigentümer von Laziomar und unterzeichnete einen Zehnjahresvertrag für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zur Anbindung der Pontinischen Inseln. (114) Am 16. Juli 2015 übernahm SNAV-Rifim das Eigentum an Caremar und wurde mit einem Neunjahresvertrag für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen betraut. (115) Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 informierte Italien die Kommission, dass die Privatisierung aller Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe abgeschlossen sei. Am 8. Dezember 2016 beschloss die Kommission, das Vertragsverletzungsverfahren einzustellen. 5.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG UND AUSWEITUNG DES VERFAHRENS 5.1.   Ausgleich für die Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2012 5.1.1.   Vorliegen einer Beihilfe (116) In ihrem Einleitungsbeschluss von 2011 vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht klar genug war und es daher der Kommission nicht erlaubte, endgültig festzustellen, ob sie einen offenkundigen Fehler enthielt. Insbesondere hatte die Kommission keinen vollständigen Überblick über die tatsächlichen Verpflichtungen, die Caremar für den Betrieb der Routen im Golf von Neapel und zu den Pontinischen Inseln im Vergleich zu den von Wettbewerbern auf einigen dieser Routen angebotenen Diensten auferlegt wurden (siehe Erwägungsgründe 194, 203, 205 und 208 des Einleitungsbeschlusses von 2011). Darüber hinaus hatte die Kommission hinsichtlich der Routen im Golf von Neapel Zweifel, ob es legitim ist, den Bereitschaftsdienst in den Inselhäfen in der Nacht als echte öffentliche Dienstleistung zu betrachten, und forderte die italienischen Behörden auf, anzugeben, ob bestimmte Krankheiten eine Beförderung mit Hubschraubern nicht zulassen, und Informationen über die Verfügbarkeit und Kapazität alternativer medizinischer Verkehrsdienste vorzulegen (siehe Erwägungsgrund 206 des Einleitungsbeschlusses von 2011). (117) Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass das zweite Kriterium des Altmark-Urteils (102) erfüllt ist, da die Parameter, die der Berechnung des Ausgleichs zugrunde liegen, zuvor festgelegt wurden und die Transparenzvorschriften eingehalten wurden (siehe Erwägungsgrund 239 des Einleitungsbeschlusses von 2011). Die Kommission merkte in Erwägungsgrund 240 des Einleitungsbeschlusses von 2011 insbesondere an, dass diese Parameter in dem ursprünglichen Vertrag (für Ausgleichsleistungen für das Jahr 2009) und in der Entscheidung 111/2007 (für Ausgleichsleistungen ab 2010) beschrieben wurden. (118) Die Kommission war jedoch der Ansicht, dass das dritte Kriterium des Altmark-Urteils offenbar nicht erfüllt war und die Betreiber für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Umständen einen zu hohen Ausgleich erhalten hatten (siehe Erwägungsgrund 244 des Einleitungsbeschlusses von 2011). Insbesondere äußerte die Kommission angesichts des Fehlens einer klaren Definition der den Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe auferlegten Verpflichtungen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der ab 2009 an diese Unternehmen gezahlten Ausgleichsleistungen (siehe Erwägungsgrund 245 des Einleitungsbeschlusses von 2011). Des Weiteren äußerte die Kommission Zweifel dahin gehend, dass die ab 2010 anzuwendende Risikoprämie von 6,5 % ein angemessenes Risikoniveau widerspiegelte, da Caremar dem ersten Anschein nach offenbar nicht die Risiken übernahm, die normalerweise bei der Erbringung solcher Dienstleistungen zu tragen sind (siehe Erwägungsgrund 247 des Einleitungsbeschlusses von 2011). (119) Die Kommission vertrat darüber hinaus die vorläufige Auffassung, dass das vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllt war, da die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags nicht ausgeschrieben worden war (siehe Erwägungsgrund 249 des Einleitungsbeschlusses von 2011). Die Kommission stellte ferner fest, dass sie keine Beweise für das Argument erhalten hatte, dass Caremar die Dienstleistungen tatsächlich zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbrachte (siehe Erwägungsgrund 251 des Einleitungsbeschlusses von 2011). (120) Im Einleitungsbeschluss von 2011 kam die Kommission daher zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die im Zeitraum der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags an die Unternehmen geleisteten Ausgleichszahlungen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellten (siehe Erwägungsgrund 255 des Einleitungsbeschlusses von 2011). Darüber hinaus vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Beihilfe als neue Beihilfe anzusehen ist (siehe Erwägungsgrund 257 des Einleitungsbeschlusses von 2011). (121) Im Ausweitungsbeschluss von 2012 äußerte die Kommission dieselben Zweifel auch in Bezug auf die Caremar von Januar 2012 bis zur Privatisierung gewährten Ausgleichsleistungen (siehe Erwägungsgründe 42, 180 und 181 des Ausweitungsbeschlusses von 2012). 5.1.2.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (122) Im Einleitungsbeschluss von 2011 vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 nicht in den Anwendungsbereich der Entscheidung 2005/842/EG der Kommission (103) und des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (104), (im Folgenden „DAWI-Rahmen von 2005“) fielen. Die Kommission prüfte diese Maßnahme daher unmittelbar nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV und stellte fest, dass Zweifel daran bestanden, dass die anzuwendenden Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt waren (siehe Erwägungsgrund 315 des Einleitungsbeschlusses von 2011). (123) Im Ausweitungsbeschluss von 2012 stellte die Kommission fest, dass am 31. Januar 2012 ein neues DAWI-Paket, bestehend aus dem Beschluss 2012/21/EU der Kommission (105) und dem DAWI-Rahmen von 2011, in Kraft getreten ist. Die Kommission vertrat jedoch die vorläufige Auffassung, dass die Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten und gemäß dem Beschluss 2012/21/EU von der Anmeldepflicht ausgenommen werden konnten, da diese Verlängerung nicht mit Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 im Einklang stand, wonach Mitgliedstaaten beim Abschluss von Verträgen über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes sowie bei der Auferlegung entsprechender Verpflichtungen darauf zu achten haben, dass kein Gemeinschaftsreeder diskriminiert wird (siehe Erwägungsgrund 256 des Ausweitungsbeschlusses von 2012). Die Kommission schloss nicht aus, dass die im Rahmen des verlängerten ursprünglichen Vertrags gewährten Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen grundsätzlich unter den DAWI-Rahmen fallen können (siehe Erwägungsgrund 258 des Ausweitungsbeschlusses von 2012), die Kommission verfügte jedoch nicht über ausreichende Anhaltspunkte, um diesbezüglich eine Schlussfolgerung zu ziehen (siehe Erwägungsgrund 267 des Ausweitungsbeschlusses von 2012). 5.2.   Privatisierung von Caremar (124) Im Ausweitungsbeschluss von 2012 äußerte die Kommission Zweifel, dass das Ausschreibungsverfahren für den Verkauf von Caremar hinreichend transparent und bedingungsfrei verlaufen war, um einen Verkauf zum Marktpreis zu gewährleisten (siehe Erwägungsgrund 242 des Ausweitungsbeschlusses von 2012). Insbesondere vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Veräußerung der Geschäftstätigkeit von Caremar zusammen mit der Betrauung mit dem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag die Zahl der Bieter eingeschränkt bzw. den Verkaufspreis beeinflusst haben könnte (siehe Erwägungsgrund 243 des Ausweitungsbeschlusses von 2012). (125) Die Kommission vertrat auf der Grundlage der zum Zeitpunkt ihres Ausweitungsbeschlusses von 2012 zur Verfügung stehenden Informationen auch die Auffassung, dass jegliche Beihilfe, die sich im Verlauf des Privatisierungsverfahrens ergeben hätte, mit dem Binnenmarkt unvereinbar war (siehe Erwägungsgrund 305 des Ausweitungsbeschlusses von 2012). 5.3.   Der neue öffentliche Dienstleistungsvertrag 5.3.1.   Vorliegen einer Beihilfe (126) Im Ausweitungsbeschluss von 2012 vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass der an Caremar gezahlte Ausgleich die im Altmark-Urteil niedergelegten Kriterien nicht erfüllte und daher eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellte. Die Kommission kam aus folgenden Gründen zu dieser Schlussfolgerung: i) zumindest auf einigen der von Caremar betriebenen Routen waren Wettbewerber zugegen, die vergleichbare Dienste anzubieten schienen, und der Kommission standen keine ausreichenden Informationen zur Verfügung, um ein Urteil darüber fällen zu können, ob die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einen wirklichen Bedarf an gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen darstellten, der nicht durch Marktkräfte allein gedeckt werden konnte; ii) die Berechnung der Ausgleichsleistung nach Entscheidung 111/2007 hatte offenbar zu einer Überkompensation des Betreibers für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistung geführt, und zwar aus den gleichen Gründen wie im Einleitungsbeschluss von 2011 dargelegt, iii) das vierte Kriterium des Altmark-Urteils war offenbar nicht erfüllt, da die öffentliche Dienstleistung unter der Bedingung ausgeschrieben wurde, dass der erfolgreiche Bieter auch das gesamte Unternehmen Caremar kaufte. Die Kommission war der Auffassung, dass eine Ausschreibung des öffentlichen Dienstleistungsvertrags ohne diese Kaufverpflichtung zu geringeren Kosten für die Allgemeinheit hätte führen können. 5.3.2.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (127) Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Ausgleichszahlungen an Caremar mit dem Binnenmarkt stellte die Kommission im Ausweitungsbeschluss von 2012 fest, dass auf der Grundlage der von den italienischen Behörden übermittelten Informationen davon auszugehen war, dass der Beschluss 2012/21/EU nicht anwendbar war. Auf jeden Fall konnte die Kommission keine Schlussfolgerungen zur Anwendung des Beschlusses 2012/21/EU ziehen, da der unterzeichnete Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegt worden war (siehe Erwägungsgrund 283 des Ausweitungsbeschlusses von 2012). Die Kommission konnte ohnehin keine abschließende Feststellung zur Anwendbarkeit des Beschluss 2012/21/EU machen, da der unterzeichnete Vertrag (z. B. Anzahl der Passagiere in den beiden der Betrauung vorangehenden Jahren) ihr zu jenem Zeitpunkt noch nicht übermittelt worden war. Anschließend prüfte die Kommission die Beihilfe auf der Grundlage des DAWI-Rahmens von 2011, stellte jedoch fest, dass sie Zweifel daran hatte, ob die Voraussetzungen des DAWI-Rahmens erfüllt waren, insbesondere in Bezug auf das Vorliegen einer echten DAWI auf allen Routen und die Höhe des angemessenen Gewinns, der Caremar gewährt wurde (siehe Erwägungsgründe 298 und 300 des Ausweitungsbeschlusses von 2012). 5.4.   Der Liegeplatzvorrang (128) Im Einleitungsbeschluss von 2011 vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass es sich bei der Maßnahme, soweit für den Liegeplatzvorrang kein Entgelt erhoben wurde, um einen regulatorischen Vorteil handelt, der keine Übertragung staatlicher Mittel beinhaltet und daher nicht als staatliche Beihilfe gelten kann (siehe Erwägungsgrund 278 des Einleitungsbeschlusses von 2011). Sollte der Liegeplatzvorrang vergütet werden, war die Kommission der Auffassung, dass, sofern Caremar eine echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt und dieser Vorrang nur in Bezug auf Routen gewährt wird, die im Rahmen dieser DAWI bedient werden, dies nicht zu einem zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil führt, da der Liegeplatzvorrang von wesentlicher Bedeutung für die Erbringung der DAWI ist (siehe Erwägungsgrund 279 des Einleitungsbeschlusses von 2011). Dennoch forderte die Kommission Italien und Dritte auf, weitere Informationen zu dieser Maßnahme vorzulegen (siehe Erwägungsgrund 280 des Einleitungsbeschlusses von 2011). (129) Da sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit des DAWI-Auftrags geäußert hatte, konnte die Kommission, sollte die Maßnahme als Beihilfe betrachtet werden, keinen Beschluss zur Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt treffen (siehe Erwägungsgrund 319 des Einleitungsbeschlusses von 2011). 5.5.   Die im Gesetz 163/2010 vorgesehenen Maßnahmen (130) In Erwägungsgrund 289 des Einleitungsbeschlusses von 2011 vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass alle durch das Gesetz 163/2010 vorgesehenen Maßnahmen staatliche Beihilfen zugunsten der Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, einschließlich Tirrenia selbst, darstellten. Dazu gehörten i) die mögliche Verwendung der für die Nachrüstung der Schiffe vorgesehenen Mittel zur Deckung laufender Kosten, ii) die Abgabenbefreiungen im Zusammenhang mit dem Privatisierungsverfahren, iii) die mögliche Verwendung von FAS-Mitteln. Die Kommission forderte Italien auf, zu klären, ob und in inwiefern eine jede dieser Maßnahmen für die Erbringung der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse notwendig ist. (131) Des Weiteren vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass diese Maßnahmen wahrscheinlich Betriebsbeihilfen darstellten, da sie Kosten senkten, welche Caremar und die anderen Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe andernfalls selbst zu tragen hätten, und diese Maßnahmen somit als mit dem Binnenmarkt unvereinbar zu betrachten waren (siehe Erwägungsgrund 320 des Einleitungsbeschlusses). 6.   STELLUNGNAHME VON CAREMAR 6.1.   Zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und dem Wettbewerbsumfeld (132) Caremar macht geltend, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch Rechtsakte der Region Kampanien genau definiert worden seien und dass die Region Kampanien bei der Festlegung der Caremar auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen das Wettbewerbsumfeld der Seeverkehrsdienste im Golf von Neapel und den Bedarf der örtlichen Bevölkerung im Seeverkehr gebührend berücksichtigt habe. (133) Caremar zufolge seien die Caremar auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in dem ursprünglichen Vertrag, den Fünfjahresplänen und dem von der Region Kampanien genehmigten und veröffentlichten Liegeplatzvorgaben („quadri accosti“) definiert, um das Angebot an die Nutzernachfrage anzupassen. In Bezug auf das erforderliche Leistungsniveau wies Caremar darauf hin, dass die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht nur die zu bedienende Route betreffe, sondern eine Reihe von Verpflichtungen in Bezug auf Kontinuität und Frequenz der Fahrten, Regelmäßigkeit, Pünktlichkeit, Tarife und andere Anforderungen an die Kapazität und Merkmale der einzusetzenden Schiffe enthalte, wodurch ein echter Bedarf an gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen widergespiegelt werde. (134) Caremar legte detaillierte Informationen über die verschiedenen Seeverkehrsrouten vor, um nachzuweisen, dass es den Betrieb nach spezifischen Anforderungen durchführte, die den gemeinwirtschaftlichen Anforderungen entsprachen (z. B. die Verpflichtung, die erste Fahrt am Morgen zum Festland durchzuführen mit der daraus resultierenden Notwendigkeit, den Verbleib der Schiffe über Nacht auf der Insel mit zusätzlichen Kosten zu gewährleisten), wodurch seine Rolle gegenüber seinen Wettbewerbern differenziert worden sei. Caremar erläuterte, dass die Besatzung von Caremar zur Gewährleistung dieser Verpflichtungen insgesamt 16 Stunden täglich (die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zulässige Höchstgrenze) pro Schiff im Einsatz bleibe. (135) In Bezug auf das Wettbewerbsumfeld im Golf von Neapel und auf den Pontinischen Inseln erklärte Caremar, dass es seit jeher der einzige Betreiber gewesen sei, der in der Lage war, einen regelmäßigen und zuverlässigen Seeverkehrsdienst anzubieten, um die nahtlose Anbindung der Inseln an das Festland zu gewährleisten. Caremar weist darauf hin, dass es eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung der Einhaltung des Grundsatzes der territorialen Anbindung spiele, da die Marktkräfte allein nie in der Lage gewesen seien, den Erwartungen und dem Bedarf der Inselgemeinden in Bezug auf regelmäßige und direkte Verkehrsdienste zur Gewährleistung der Anbindung der Inseln an das Festland gerecht zu werden. Nach Ansicht von Caremar ist dies darauf zurückzuführen, dass der Golf von Neapel durch eine Reihe sehr dicht besiedelter Inseln gekennzeichnet ist, was sich unweigerlich auf die tägliche Nachfrage nach regelmäßiger Anbindung (z. B. zu beruflichen oder Bildungszwecken) auswirke. 6.2.   Zur Erfüllung der Altmark-Kriterien durch die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags (136) Caremar argumentiert, dass der während der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags erhaltene Ausgleich keine staatliche Beihilfe darstelle, da die vier kumulativen Bedingungen der Altmark-Rechtsprechung erfüllt seien. (137) In Bezug auf das erste Altmark-Kriterium macht Caremar geltend, dass es mit der Erfüllung klar definierter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden sei, sodass das erste Kriterium erfüllt sei (siehe Ausführungen in Abschnitt 6.1). (138) In Bezug auf das zweite Altmark-Kriterium erinnert Caremar daran, dass die Kriterien für die Berechnung des Ausgleichs im Voraus (d. h. im ursprünglichen Vertrag und in der Entscheidung 111/2007), objektiv und transparent festgelegt worden seien, sodass auch das zweite Altmark-Kriterium erfüllt sei. (139) In Bezug auf das dritte Altmark-Kriterium argumentiert Caremar, dass der während des Verlängerungszeitraums gewährte Ausgleich nicht über das hinausgegangen sei, was erforderlich gewesen sei, um die durch die Dienstleistung verursachten Mehrkosten unter Berücksichtigung der entsprechenden Einnahmen und eines angemessenen Gewinns zu decken, sodass das dritte Altmark-Kriterium erfüllt sei. Als Antwort auf die Zweifel der Kommission, dass Caremar seit 2010 für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zu hoch entschädigt worden sei, macht Caremar geltend, dass der gezahlte Ausgleich nicht ausgereicht habe, um die Kosten für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zu decken, und dass darüber hinaus keine Gewinnspanne gewährt worden sei. (140) Zum vierten Altmark-Kriterium führt Caremar aus, dass der Ausgleich in Ermangelung eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens auf der Grundlage einer Analyse der Kosten eines effizienten Unternehmens ermittelt worden sei (z. B. vollständig abgeschriebene Schiffskosten, Optimierung des Verhältnisses von Besatzung und Leistung, Beibehaltung der niedrigsten Tarife trotz gestiegener Treibstoffkosten). 6.3.   Zur Vereinbarkeit der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV (141) Caremar erklärt, dass für die Zwecke der Vereinbarkeitsprüfung, wie in Erwägungsgrund 308 des Einleitungsbeschlusses von 2011 dargelegt, drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein müssten: a) die Dienstleistungen müssen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sein; b) die Dienstleistungen müssen dem Empfänger vom Staat in angemessener Weise übertragen werden; c) der Ausgleich muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten stehen, die durch die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstehen. (142) In Bezug auf die erste Bedingung erklärt Caremar, dass die Dienstleistungen im Einklang mit spezifischen öffentlichen Anforderungen erbracht würden, wodurch die territoriale Anbindung gewährleistet werde (siehe Ausführungen in Abschnitt 6.1). (143) Zur zweiten Voraussetzung trägt Caremar vor, dass es die Seeverkehrsdienstleistungen erbringe, wie sie ihm durch den ursprünglichen Vertrag übertragen worden seien, in dem die Caremar auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Einzelnen festgelegt seien. (144) In Bezug auf die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit weist Caremar darauf hin, dass das Unternehmen beispielsweise in den Jahren 2010 und 2011 zu wenig entschädigt worden sei, wie aus den Abschlüssen des Unternehmens hervorgehe. 6.4.   Über den Liegeplatzvorrang (145) Caremar argumentiert, dass die Gewährung des Liegeplatzvorrangs keinen wirtschaftlichen Vorteil verschaffe und dass diese Maßnahme daher nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne. Darüber hinaus betont Caremar, dass der Liegeplatzvorrang nur für die Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsvertrags genutzt werde. 6.5.   Zu den im Gesetz 163/2010 vorgesehenen Maßnahmen (146) In Bezug auf die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen, die Caremar nach dem Gesetz 163/2010 gewährt wurden, bestätigt Caremar, dass dem Unternehmen 2 115 000 EUR ausschließlich zur Modernisierung seiner Flotte zugewiesen worden seien. Caremar ist daher der Ansicht, dass die im Gesetz 163/2010 vorgesehenen Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellen würden, da sie zur Finanzierung der Caremar übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erforderlich seien. 7.   STELLUNGNAHME DER WETTBEWERBER VON CAREMAR 7.1.   Stellungnahme von Medmar 7.1.1.   Zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und dem Wettbewerbsumfeld (147) Medmar wies darauf hin, dass die staatlichen Beihilfemaßnahmen, die Gegenstand des Einleitungsbeschlusses von 2011 gewesen seien, und die Marktbedingungen nach wie vor dieselben seien wie in der Entscheidung 2005/163/EG. Diese staatlichen Beihilfemaßnahmen beträfen: a) Ausgleichszahlungen an Caremar für den Betrieb der Route Neapel/Capri, für die in der Entscheidung 2005/163/EG die Rückforderung aller Zuschüsse an Caremar angeordnet worden sei; und b) jährliche Ausgleichszahlungen an Caremar für den Betrieb der Route Ischia/Procida; Italien sei im Rahmen der Entscheidung 2005/163/EG verpflichtet worden, die Zahl der von Caremar betriebenen Verbindungen in Bezug auf diese Route zu beschränken und nur die von Caremar erlittenen Nettobetriebsverluste auszugleichen. Medmar zufolge sei die Entscheidung 2005/163/EG erlassen worden, weil der Privatsektor in der Lage war, vergleichbare Dienstleistungen mit vergleichbaren Vermögenswerten wie Caremar anzubieten. (148) Medmar stellte fest, dass die Region Kampanien sowohl Caremar als auch Medmar mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betreffend den Betrieb von Verbindungen Ischia/Procida, Procida/Neapel und Ischia/Procida/Pozzuoli beauftragt habe. Im Gegensatz zu Caremar habe Medmar jedoch keinen Ausgleich für die Erbringung der genannten Dienste erhalten. Es sei kein öffentliches Ausschreibungsverfahren eingeleitet w

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.