Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/440 der Kommission vom 8. Juli 2024 über die von Italien und der Region Kampanien durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Caremar und seinem Erwerber SNAV/Rifim (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen (C(2024) 4656)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0440. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dem Exekutivdekret Nr. 178 vom 29. Oktober 2013 bestätigte die Region Kampanien die Rangfolge des Vergabeausschusses (83), die auf der Grundlage der Zahlenwerte der einzelnen Angebote und unter Anwendung der im Aufforderungsschreiben festgelegten Formel festgelegt wurde (siehe Erwägungsgrund 73), SNAV/Rifim bot 111 395 812 EUR an (einschließlich 6 000 001 EUR für den Erwerb von Caremar), während Aligruson 128 556 568 EUR (einschließlich 6 000 060 EUR für den Erwerb von Caremar) anbot. Nach dem erfolgreichen Angebot im Ausschreibungsverfahren erhielt SNAV/Rifim den Zuschlag. (78) Mit Urteil vom 5. Juni 2014 hob das Regionale Verwaltungsgericht der Region Kampanien die Zuschlagserteilung mit der Begründung auf, dass keiner der drei Bewerber zur Angebotsabgabe hätte aufgefordert werden dürfen. Die Region Kampanien legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel ein. Mit Urteil vom 10. Februar 2015 hob das Oberste Verwaltungsgericht Italiens das Urteil des Regionalen Verwaltungsgerichts der Region Kampanien auf und hielt damit die Entscheidung des Vergabeausschusses aufrecht. (79) Nach dem Urteil des Regionalen Verwaltungsgerichts der Region Kampanien, das die Entscheidung des Vergabeausschuss aufrechterhielt, das Angebot an SNAV/Rifim zu vergeben, machte SNAV/Rifim die Ausführung seines Angebots von der Bestätigung der Region Kampanien abhängig, dass sich die finanziellen Bedingungen von Caremar im Vergleich zu den Bedingungen, die von den Bietern während des 2013 durchgeführten Ausschreibungsverfahrens bewertet worden waren, nicht geändert hätten. Nachdem die Region Kampanien festgestellt hatte, dass das Eigenkapital von Caremar zum 31. Dezember 2024 um 2 155 008 EUR niedriger war als die Eigenkapitalausstattung, die zum Zeitpunkt der erfolgreichen Abgabe des Angebots durch SNAV/Rifim bestand, beschloss die Region Kampanien, das Eigenkapital von Caremar wieder auf das Niveau von Ende 2013 zu bringen. Daher gewährte die Region Kampanien Caremar mit dem Regionalbeschluss Nr. 316 vom 21. Mai 2015 (84) vorbehaltlich seines Erwerbs durch den erfolgreichen Bieter 2 155 008 EUR, um die finanzielle Lage von Caremar in Höhe des zum Zeitpunkt des erfolgreichen Angebots für den Erwerb von Caremar geltenden Wert wiederherzustellen. (80) Der Kaufvertrag zwischen der Region Kampanien und SNAV/Rifim wurde am 16. Juli 2015 unterzeichnet, und zu diesem Zeitpunkt wurde das Eigentum an allen Caremar-Aktien von der Region Kampanien zu einem Festpreis von 6 000 001 EUR auf SNAV/Rifim übertragen. (81) Da es sich bei dem Käufer um eine kollektive Einheit handelte, wurden die Caremar-Aktien verkauft und von SNAV und Rifim erworben, wobei sie alle vertraglichen Verpflichtungen gesamtschuldnerisch übernahmen, d. h. SNAV erwarb 75 000 Aktien und Rifim die restlichen 75 000 Aktien, die jeweils 50 % des gesamten Aktienkapitals von Caremar entsprachen. 3.3.   Der neue öffentliche Dienstleistungsvertrag 3.3.1.   Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (82) Am 16. Juli 2015 unterzeichneten die Region Kampanien und Caremar den neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag für die Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen. Dieser öffentliche Dienstleistungsvertrag war neun Jahre (d. h. bis einschließlich 15. Juli 2024) in Kraft. (83) Die Caremar (und damit den Erwerbern SNAV/Rifim) auferlegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtung betrifft die Erbringung von Seeverkehrsdiensten für Personen und/oder Personen, Fahrzeuge (einschließlich Rettungsfahrzeugen) und Postsendungen zu im Voraus festgelegten Preisen mit Fähren und Schnellschiffen (d. h. TMV im Falle gemischter Dienste oder Tragflügelboote bei reinen Passagierdiensten) gemäß den Fahrplänen, die im Seeverkehrsprogramm gemäß dem Regionalen Exekutivbeschluss Nr. 443 der Region Kampanien vom 9.8.2011 festgelegt sind (als Anhang D des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags), geändert durch den Regionalen Exekutivbeschluss Nr. 857 vom 30.12.2011 der Region Kampanien (als Anhang E des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags) und etwaigen späteren Änderungen. (84) Was die zu bedienenden Seeverkehrsrouten betrifft, so muss Caremar Seeverkehrsdienste auf den folgenden acht Routen gemäß den Fahrplänen in den Anhängen D und E des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags erbringen: Capri/Neapel, Capri/Sorrento, Ischia/Neapel, Ischia/Procida/Neapel, Ischia/Procida/Pozzuoli, Ischia/Procida, Procida/Pozzuoli und Procida/Neapel. (85) Die Einzelheiten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Schiffsart (Fähre, TMV, Tragflügelboot), den Fahrplan und die Frequenz (ganzjährig/saisonal) auf jeder Route entsprechen denen, die im Rahmen des verlängerten ursprünglichen Vertrags ab dem 16. Januar 2012 galten, wie in Erwägungsgrund 39 beschrieben. (86) Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags muss Caremar die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllen und dabei die Verpflichtungen in Bezug auf Kontinuität, Frequenz, Regelmäßigkeit und Pünktlichkeit einhalten. In Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe l wurde klargestellt, dass die Einhaltung dieser Verpflichtungen stets sichergestellt werden muss, auch während der normalen und außerordentlichen Sanierung von Schiffen. (87) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags muss Caremar bei gemischten Diensten der Beförderung von Postsendungen (innerhalb der Obergrenze von zwölf laufenden Metern) Vorrang einräumen, wenn der Anbieter des Universalpostdienstes dies verlangt. Darüber hinaus ist Caremar nach Artikel 9 des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags verpflichtet, auf Verlangen der Region Kampanien bis zu zehn zusätzliche Fahrten pro Jahr ohne zusätzliche Ausgleichszahlungen durchzuführen, um einen außergewöhnlichen Bedarf an gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu decken. (88) Was die Anzahl, die Art und die Kapazität der auf den Seeverkehrsrouten eingesetzten Schiffe betrifft, so ist Caremar gemäß Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe m und Artikel 8 Absatz 5 des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags verpflichtet, mindestens sieben der in Anhang H des Vertrags aufgeführten Schiffe (oder gleichwertige im Hinblick auf Anzahl, technische Merkmale, Kapazität und Komfort) einzusetzen und jederzeit die Verfügbarkeit eines Ersatzschiffs mit den in Anhang H genannten Merkmalen zu gewährleisten. Darüber hinaus ist Caremar verpflichtet, die Effizienz der in Anhang H aufgeführten Schiffe jederzeit zu gewährleisten (85). (89) Was die Tarife betrifft, so muss Caremar gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe e und Artikel 13 des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags die in den Anhängen B und C des öffentlichen Dienstleistungsvertrags aufgeführten Tarife einhalten, die im Regionalen Exekutivbeschluss Nr. 183 vom 29. April 2011 und im Regionalen Exekutivbeschluss Nr. 67 vom 7. März 2013 und in ihren etwaigen späteren Änderungen festgelegt sind. Caremar kann bei der Region Kampanien jährlich eine Anpassung der Tarife an die Inflation beantragen, die Region Kampanien kann jedoch beschließen, die beantragte Anpassung nicht zu gewähren oder die bereits gewährte Anpassung auszusetzen (86). Darüber hinaus muss Caremar gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b die unverzügliche Beförderung von Patienten mit Krankenwagen des nationalen Gesundheitsdienstes kostenlos anbieten. (90) Was die Dienstqualität betrifft, so muss Caremar gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe v des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags die in Artikel 11 des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags festgelegten Qualitätsstandards in Bezug auf Pünktlichkeit, Fahrkomfort und Information der Nutzer gemäß Anhang O des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags einhalten, in dem auch die bei Nichteinhaltung dieser Normen zu verhängenden Sanktionen festgelegt sind. Darüber hinaus muss Caremar gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f die Qualitätsanforderungen erfüllen, die von der Region Kampanien in der „Carta di Servizio“, die gemäß dem Regionalen Exekutivbeschluss Nr. 3 vom 16. März 2012 erlassen wurde, festgelegt wurden. (91) Zusätzlich zu den in Anhang O festgelegten Sanktionen für die Nichteinhaltung der in Artikel 11 des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags genannten Mindestqualitätsstandards enthält Artikel 25 des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags zusätzliche Sanktionen bei Nichteinhaltung der Caremar auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (z. B. Verpflichtungen in Bezug auf Kontinuität und Regelmäßigkeit (87), Pünktlichkeit (88), Tarife (89)), es sei denn, Caremar weist nach, dass der Verstoß nicht auf Caremar, sondern auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. 3.3.2.   Der Ausgleich (92) Die im Ausschreibungsverfahren festgesetzte jährliche Grundvergütung als Ausgleich für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen des neuen Vertrags auf den in Erwägungsgrund 84 angegebenen Seeverkehrsrouten wurde von der Region Kampanien mit einem Betrag von 178 553 034 EUR für die gesamte neunjährige Vertragslaufzeit (19 839 226 EUR pro Jahr) festgelegt, der noch nach unten angepasst werden konnte. Der von SNAV/Rifim angebotene und auf der Grundlage der Ausschreibung festgesetzte Betrag belief sich auf 97 010 073 EUR (10 778 897 EUR pro Jahr (90)) mit Abzinsung 81 542 961 EUR über die neunjährige Vertragslaufzeit. Für den Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 wurde der Ausgleich auf 4 940 327,79 EUR (91) festgesetzt. (93) Gemäß Artikel 16 des neuen Dienstleistungsvertrags wird der Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen anhand der in der Entscheidung 111/2007 (92) festgelegten Methode beziffert, wonach der Ausgleich nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, um die Nettokosten für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung (wirtschaftlich-finanzielles Gleichgewicht), einschließlich eines angemessenen Gewinns, zu decken (siehe Erwägungsgründe 55 bis 66). (94) Artikel 17 des neuen Dienstleistungsvertrags sieht vor, dass die Parteien die Bedingungen für das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags alle drei Jahre gemäß den in der Entscheidung 111/2007 festgelegten Stabilitätskriterien überprüfen. Für den Fall von Abweichungen von diesem vertraglichen Gleichgewicht (z. B. bei Unterkompensation von mehr als 5 % des gesamten Ausgleichs) sieht Artikel 17 einen Ausgleichsmechanismus vor, bei dem alle mit der Zahlung des Ausgleichs verbundenen Parameter bewertet werden. Sollte sich der Ausgleichsbetrag als unzureichend erweisen, um die bei der Erbringung der Dienstleistung anfallenden Betriebskosten zu decken, ermöglicht der neue öffentliche Dienstleistungsvertrag eine Überarbeitung der Schlüsselparameter des Ausgleichs, d. h. des Tarifsystems bzw. eine Verringerung des Umfangs der angebotenen öffentlichen Dienstleistungen oder der materiellen Vermögenswerte des Unternehmens für die Erbringung der Dienstleistungen. Im Falle einer Überkompensation muss die Region Kampanien die für den nächsten Regulierungszeitraum gezahlten Ausgleichsleistungen kürzen und bereits gezahlte Überkompensationen zurückfordern (siehe Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18). (95) Der Ausgleich wird jährlich in drei Tranchen gezahlt: Bis 30. April eines jeden Jahres erhält Caremar eine erste Vorauszahlung in Höhe von 70 % der Ausgleichsleistung; eine zweite Zahlung von 20 % der Ausgleichsleistung zum 30. September; der fällige Betrag nach Abzug der Abzüge und Vertragsstrafen wird bis zum 31. Januar des Folgejahres gezahlt (93). (96) Gemäß Artikel 18 des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags ist eine etwaige Überkompensation innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung der Region Kampanien an die Region Kampanien zurückzuzahlen. Im Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2017 wurde im Prüfverfahren eine Überkompensation in Höhe von 835 057 EUR festgestellt, die der Region Kampanien zurückgezahlt wurde. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 wurde der jährliche Ausgleich in Höhe von 10 778 897 EUR infolge des Überprüfungsverfahrens für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 auf 9 093 983 EUR gekürzt. Auf der Grundlage der verfügbaren Buchhaltung ergab das Prüfverfahren für die Jahre 2018 bis 2021 eine Überkompensation in Höhe von 1 389 811 EUR, die der Region Kampanien zurückgezahlt wurde. (97) Gemäß Artikel 20 des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags verfügt die Region Kampanien über Aufsichtsbefugnisse über den Vertrag und überwacht die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags, die Angemessenheit und Qualität der Vermögenswerte des Betreibers, die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen und die Erreichung der Qualitätsziele bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. (98) Nach der regelmäßigen Überprüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts des Vertrags gemäß Artikel 17 reduzierte die Region Kampanien den vorab auf der Grundlage des Ausschreibungsverfahrens festgesetzten Ausgleich (10 778 897 EUR) für den Zeitraum 2018 bis 2021 auf 9 093 983 EUR und für den Zeitraum 2022 bis 2024 weiter auf 9 087 149 EUR. Tabelle 2 zeigt den vorab festgesetzten Ausgleich und die tatsächlich an Caremar für den Zeitraum August 2015 bis 2021 gezahlten Ausgleichsleistungen. Tabelle 2 Im Rahmen des neuen Dienstleistungsvertrags festgelegte bzw. an Caremar gezahlte Ausgleichsleistungen, Zeitraum 2015-2021 (in EUR) Jahr Festgesetzter Ausgleich Gezahlte Ausgleichsleistung 2015 (ab Juli 2015) 10 778 897 4 961 000 2016 10 778 897 10 778 000 2017 10 778 897 10 778 897 2018 9 093 983 10 363 306 2019 9 093 983 8 462 289 2020 9 093 983 10 365 064 2021 9 093 983 8 593 982 3.4.   Der Liegeplatzvorrang (99) In Artikel 19-ter Absatz 21 des Gesetzesdekrets 135/2009, umgewandelt in das Gesetz 166/2009, ist festgelegt, dass die Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, einschließlich Caremar, zur Gewährleistung der Anbindung der Inseln und im Zusammenhang mit ihren gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die gemäß den von den Seefahrtsbehörden im Einklang mit dem Gesetz Nr. 84 vom 28. Januar 1994 und dem italienischen Seeverkehrsgesetz festgelegten Verfahren bereits zugewiesenen Liegeplätze und den Vorrang bei der Zuweisung neuer Liegeplätze beibehalten würden. 3.5.   Die im Gesetz 163/2010 vorgesehenen Maßnahmen (100) Das Gesetz 163/2010 sieht für die Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe einschließlich Caremar die Möglichkeit vor, die bereits für die Nachrüstung und Modernisierung der Flotte bereitgestellten finanziellen Mittel (94) vorübergehend zur Deckung dringender laufender Kosten zu verwenden. Die Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machten, waren jedoch verpflichtet, diese zweckgebundenen Mittel wieder aufzufüllen, sodass sie nach wie vor die erforderlichen Nachrüstungen ihrer Schiffe vornehmen konnten. Diese Nachrüstungen waren erforderlich, um neue internationale Sicherheitsnormen nach dem Übereinkommen von Stockholm von 1996 zu erfüllen (95). (101) Im Einzelnen wurden 23 750 000 EUR aus zwei Fazilitäten (96) bereitgestellt, um die Nachrüstung der gesamten Tirrenia-Gruppe zu finanzieren. Caremar nutzte diese Fazilitäten zur Modernisierung seiner Schiffe. (102) Darüber hinaus sah Artikel 1 des Gesetzes 163/2010 Folgendes vor: a) Artikel 19-ter des Gesetzesdekrets 135/2009, mit Änderungen in das Gesetz 166/2009 umgewandelt, wird durch Einfügung von Absatz 24-bis geändert. Nach diesem Absatz sind alle offiziellen Handlungen und Vorgänge zur Umsetzung der Bestimmungen aus Artikel 19-ter Absätze 1 bis 15 des Gesetzes 166/2009 von einer Abgabenpflicht befreit. Die genannten Absätze beziehen sich auf die Liberalisierung des Seekabotagesektors durch die Privatisierung der Tirrenia-Gruppe, einschließlich der die Privatisierung vorbereitenden Handlungen, d. h. der Übertragung der Regionalgesellschaften auf die jeweiligen Regionen; b) um die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten und das Privatisierungsverfahren der Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe zu unterstützen, können die betreffenden Regionen die Mittel des Fondo Aree Sottoutilizzate (im Folgenden „FAS“) (97) gemäß Entscheidung Nr. 1/2009 des italienischen Interministeriellen Ausschusses für Wirtschaftsplanung (Comitato Interministeriale per la Programmazione Economica) in Anspruch nehmen (98). 4.   VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN Nr. 2007/4609 (103) Nach einem früheren Austausch zwischen den Kommissionsdienststellen und Italien richtete der in der Kommission für Energie und Verkehr zuständige Generaldirektor am 19. Dezember 2008 ein Auskunftsersuchen an Italien. Dieses Ersuchen betraf unter anderem einen Überblick über die Routen, die zur damaligen Zeit im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsverträge bedient wurden, und den öffentlichen Auftrag, den Italien im Rahmen der vorgeschlagenen neuen Verträge vorgesehen hatte. Darüber hinaus wurde Italien gebeten, ausführlichere Informationen zu den Privatisierungsplänen für die Tirrenia-Gruppe zu übermitteln. (104) Mit Schreiben vom 28. April 2009 übermittelte Italien eine ausführliche Antwort auf das Ersuchen der Kommission vom 19. Dezember 2008. In seinem Schreiben erklärte Italien unter anderem: a) Die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags bis zum 31. Dezember 2009 sei notwendig gewesen, um die Liberalisierung des Seekabotagesektors in Italien durch die Privatisierung der Tirrenia-Gruppe zu erreichen. b) Die Ausgleichsleistung für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse an die Tirrenia-Gruppe sei erforderlich gewesen, um die territoriale Anbindung der Inseln durch Seeverkehrsverbindungen sicherzustellen, die von privaten Betreibern auf dem Markt nicht in zufriedenstellender Weise angeboten wurden. c) Am 10. März 2009 sei ein umfassender Rationalisierungsprozess der Routen abgeschlossen worden. In diesem Prozess, in den die sechs betroffenen Regionen über Konsultationen eingebunden waren, seien die einschlägigen sozialen, beschäftigungspolitischen und wirtschaftlichen Aspekte sowie die Notwendigkeit, wesentliche Verbindungen für die territoriale Anbindung zu sichern, berücksichtigt worden. Die Rationalisierung würde zu einer Reduzierung der Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen von ungefähr 66 Mio. EUR und zur Entlassung von etwa 600 Besatzungsmitgliedern in der gesamten Tirrenia-Gruppe führen. Italien erinnerte auch daran, dass die Rationalisierung im Jahr 2009 frühere Bemühungen (2004, 2006 und 2008) zur Reduzierung der von der Tirrenia-Gruppe betriebenen Dienste ergänzt habe. d) Italien zufolge sollten folgende Ziele erreicht werden: i) Aufrechterhaltung der Verbindungen, die erforderlich sind, um die territoriale Anbindung mit und zwischen Inseln und dem Festland sowie das Recht auf Gesundheit, Studium und Mobilität zu gewährleisten; ii) Rationalisierung der Verbindungen, wenn es private Betreiber gab, die dieselben Verbindungen im selben Zeitraum mit ähnlichen Qualitäts- und Kontinuitätsgarantien durchführten; iii) Rationalisierung der Sommer- und Hochgeschwindigkeitsverbindungen, die nur Personen befördern; e) In dem Schreiben gab Italien einen Überblick über die von den Unternehmen der Tirrenia-Gruppe im Jahr 2008 bedienten Routen und über die verringerte Zahl der Routen, die von den Unternehmen der Tirrenia-Gruppe im Jahr 2009 bedient werden sollten. Nach Angaben Italiens sollten die letztgenannten Routen die Grundlage für die neuen Verträge bilden, die mit den neuen Eignern der Unternehmen der Tirrenia-Gruppe abgeschlossen werden sollten. (105) Am 21. Dezember 2009 übermittelte der für Energie und Verkehr zuständigen Generaldirektor der Kommission ein Schreiben an Italien, in dem er unter anderem erklärte, dass vor dem Hintergrund der radikalen Umgestaltung des Seekabotagesektors in Italien und wegen der beträchtlichen sozialen Auswirkungen, welche die Privatisierung mit sich gebracht hätte, wenn sich die Ausschreibungen lediglich auf die Vergabe der öffentlichen Dienstleistungsaufträge beschränkt hätten, die gleichzeitige Ausschreibung der mit diesen öffentlichen Dienstleistungsaufträgen betrauten Seeverkehrsgesellschaften – grundsätzlich und ausnahmsweise – akzeptabel im Hinblick auf die Einhaltung des Kriteriums der Nichtdiskriminierung von Gemeinschaftsreedern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates war (99). Die Kommission merkte an, dass die Verordnung Nr. 3577/92 die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, ihre Seeverkehrsunternehmen zu privatisieren, sondern lediglich diesen speziellen Markt zu liberalisieren. (106) Am 29. Januar 2010 (100) übermittelte die Kommission ein Aufforderungsschreiben bezüglich der fehlerhaften Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92. In dem Schreiben erinnerte die Kommission daran, dass die Verordnung vorschreibt, dass ein Mitgliedstaat, wenn er öffentliche Dienstleistungsverträge vergibt oder gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt, darauf zu achten hat, dass kein Gemeinschaftsreeder diskriminiert wird. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung können bestehende öffentliche Dienstleistungsverträge bis zum jeweiligen Ablaufdatum gültig bleiben. Die Kommission merkte jedoch an, dass die Unternehmen der Tirrenia-Gruppe auch nach dem Auslaufen der jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsverträge weiterhin Seeverkehrsdienstleistungen erbrachten. Diese Verträge sollten Ende 2008 auslaufen, wurden von Italien aber wiederholt verlängert. Die Kommission forderte Italien daher auf, hierzu Stellung zu nehmen. (107) Ebenfalls am 29. Januar 2010 und separat antwortete der in der Kommission für Energie und Verkehr zuständige Generaldirektor der Kommission auf das Schreiben Italiens vom 22. Januar 2010. Der Generaldirektor betonte, dass sich seine Antwort nur auf die Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 und nicht auf beihilferechtliche Aspekte bezieht. Vor diesem Hintergrund wies der Generaldirektor darauf hin, dass die im Hinblick auf bestimmte Routen vorgelegten Begründungen ausreichten, um einige der zuvor geäußerten Zweifel auszuräumen. Der Generaldirektor erinnerte daran, dass Verträge für Dienstleistungen im öffentlichen Interesse nur für solche Routen infrage kommen, bei denen ein Marktversagen vorliegt. (108) Am 29. März 2010 antwortete Italien auf das Aufforderungsschreiben der Kommission vom 29. Januar 2010. (109) Am 10. September 2010 teilte Italien der Kommission mit, dass sich das Ausschreibungsverfahren für den Vertrag, der unter anderem die zu dem Zeitpunkt noch von Caremar betriebenen Routen der Pontinischen Inseln betraf, verzögert habe. Aus diesem Grund wurde mit dem Gesetz 163/2010 der ursprüngliche Vertrag bis zum Abschluss des Verfahrens zur Privatisierung von Tirrenia und Siremar verlängert (siehe auch Erwägungsgrund 33). (110) Angesichts dieser Entwicklung übermittelte die Kommission am 24. November 2010 ein ergänzendes Aufforderungsschreiben. In diesem Schreiben stellte die Kommission Folgendes fest: a) Der ursprüngliche Vertrag mit Caremar (und anderen Unternehmen) war automatisch und ohne Ausschreibungsverfahren verlängert worden. b) Die betreffenden öffentlichen Dienstleistungsverträge wurden weiterhin angewandt, ohne dass zuvor ein Ausschreibungsverfahren für (unter anderem) Caremar abgeschlossen worden war. c) Die Kommission behielt sich das Recht vor, gegebenenfalls eine mit Gründen versehene Stellungnahme (unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen Italiens) abzugeben. (111) Am 21. Juni 2012 erließ die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Verlängerung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der drei Unterneh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.