Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/440 der Kommission vom 8. Juli 2024 über die von Italien und der Region Kampanien durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Caremar und seinem Erwerber SNAV/Rifim (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen (C(2024) 4656)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0440. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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te Capri/Sorrento musste Caremar während des gesamten Jahres noch acht gemischte Dienste täglich per TMV erbringen (an dem in Erwägungsgrund 36 Buchstabe a genannten Fahrplan für 2009 wurden jedoch zwei minimale Zeitanpassungen vorgenommen, ein erstes Mal ab dem 1. Oktober 2011 (42) und ein zweites Mal ab dem 16. Januar 2012 (43)). b) Auf der Route Capri/Neapel musste Caremar ganzjährig sechs gemischte Dienste täglich von/nach Neapel (Calata Massa) erbringen, wobei die Fahrpläne ab dem 1. Oktober 2011 (44) und ab dem 16. Januar 2012 (45) im Vergleich zu den in Erwägungsgrund 36 Buchstabe b genannten Fahrplänen geändert wurden. Die acht zusätzlichen gemischten Dienste, die in der Sommerperiode erbracht werden sollten (siehe Erwägungsgrund 36 Buchstabe b), wurden ab dem 1. Oktober 2011 (mit geringfügigen Änderungen der Fahrpläne ab dem 16. Januar 2012) eingeführt: sechs tägliche gemischte Zusatzdienste, die ganzjährig zu erbringen waren (mit unterschiedlichen Fahrplänen für die Sommer- (46) und Winterzeit (47)) und zwei weitere zusätzliche Dienste nur im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September (48). c) Auf der Strecke Ischia/Neapel musste Caremar ganzjährig drei gemischte Fährdienste täglich erbringen (mit geringfügigen Änderungen der in Erwägungsgrund 36 Buchstabe c genannten Fahrpläne ab dem 1. Oktober 2011 (49) und ab dem 16. Januar 2012 (50)). Ein zusätzlicher täglicher gemischter Fährdienst wurde ab dem 16. Januar 2012 aufgenommen, als Caremar eine zusätzliche Fahrt mit der Fähre zum Hafen Casamicciola auf Ischia anbieten musste (51). Was die Passagierbeförderung per Tragflügelboot von/ab Neapel (Beverello) betrifft, so wurde die Zahl der von Caremar zu erbringenden Fahrten im Laufe der Zeit verringert. Vom 1. Januar 2009 bis zum 30. September 2011 musste Caremar vier tägliche Passagierdienste per Tragflügelboot anbieten (siehe Erwägungsgrund 36 Buchstabe c). Diese vier Fahrten wurden ab dem 1. Oktober 2011 nicht mehr in den Fahrplan aufgenommen und erst teilweise ab dem 16. Januar 2012 wieder eingeführt, wobei Caremar ein täglicher Passagierdienst per Tragflügelboot ab Neapel bis zum Hafen Ischia auferlegt wurde (52). d) Auf der Route Ischia/Procida/Neapel musste Caremar ganzjährig mehrere tägliche gemischte Fährdienste nach/ab Neapel (Calata Massa) und tägliche Passagierdienste per Tragflügelboot von/ab Neapel (Beverello) anbieten. Was die gemischten Verkehrsdienste betrifft, so wurde die Zahl der von Caremar zu erbringenden Fahrten im Laufe der Zeit allmählich leicht verringert. Tatsächlich wurden die 14 von Caremar ganzjährig zu erbringenden gemischten Dienste täglich (siehe Erwägungsgrund 36 Buchstabe d) ab dem 1. Oktober 2011 (53) auf dreizehn reduziert (nämlich einer vom Hafen von Casamicciola auf Ischia (54) und zwölf zu/von dem Hafen Ischia (55)) und ab dem 16. Januar 2012 (56) weiter auf zehn reduziert (nämlich einer vom Hafen von Casamicciola auf Ischia (57) und neun zu/von dem Hafen auf Ischia) (58), wobei jedoch im Zeitraum vom 15. Juni bis zum 15. September zwei gemischte Dienste täglich hinzukamen (59). Was die Passagierdienste betrifft, so wurde die Zahl der von Caremar zu erbringenden Fahrten im Laufe der Zeit leicht erhöht. Tatsächlich wurden die acht von Caremar ganzjährig zu erbringenden täglichen Passagierdienste (siehe Erwägungsgrund 36 Buchstabe d) ab dem 1. Oktober 2011 (60) auf zehn erhöht, wobei im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September zwei Fahrten hinzukamen (61). Ab dem 16. Januar 2012 wurden die von Caremar zu erbringenden täglichen Passagierdienste ganzjährig auf neun reduziert (62), während die beiden zusätzlichen Fahrten im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September mit geringfügigen zeitlichen Anpassungen beibehalten wurden (63). e) Auf der Route Ischia/Procida/Pozzuoli musste Caremar ganzjährig sechs gemischte Fährdienste täglich anbieten. Bei den sechs in Erwägungsgrund 36 Buchstabe e beschriebenen gemischten Diensten wurden die Fahrpläne ab dem 1. Oktober 2011 und 16. Januar 2012 geändert. Ab dem 1. Oktober 2011 musste Caremar eine Fahrt zum Hafen von Casamicciola auf Ischia (64) und fünf Fahrten zum/vom Hafen Ischia (65) anbieten, während Caremar ab dem 16. Januar 2012 täglich zwei gemischte Dienste vom/zum Hafen von Casamicciola auf Ischia (66) und vier zum/vom Hafen ab Ischia (67) erbringen musste. Darüber hinaus musste Caremar ab dem 16. Januar 2012 im Zeitraum vom 16. September bis zum 14. Juni (Schulzeit) zwei zusätzliche gemischte Fährdienste anbieten (68). f) Auf der Route Ischia/Procida musste Caremar vom 1. Januar 2009 bis zum 30. September 2011 über die Routen Ischia/Procida/Pozzuoli und Ischia/Procida/Neapel hinaus keine Dienste erbringen (siehe Erwägungsgrund 36 Buchstabe f). Dies änderte sich zwischen dem 1. Oktober 2011 und dem 15. Januar 2012 nicht. Ab dem 16. Januar 2012 musste Caremar ganzjährig einen täglichen Passagierdienst per Tragflügelboot zum Hafen Ischia (69) zusätzlich zu den bereits auf den Routen Ischia/Procida/Pozzuoli und Ischia/Procida/Neapel angebotenen Fahrten durchführen. g) Auf der Route Procida/Pozzuoli musste Caremar zusätzlich zu den Fahrten auf der Route Ischia/Procida/Pozzuoli ganzjährig zwei Passagierdienste per Tragflügelboot erbringen (siehe Erwägungsgrund 36 Buchstabe g), und die Zeiten dieser Fahrten änderten sich ab dem 1. Oktober 2011 (70) und ab dem 16. Januar 2012 (71) geringfügig. h) Auf der Route Procida/Neapel musste Caremar zusätzlich zu den Fahrten auf der Route Ischia/Procida/Neapel ganzjährig vier tägliche Passagierdienste per Tragflügelboot nach/ab Neapel (Beverello) (72) erbringen (siehe Erwägungsgrund 36 Buchstabe h), wobei der Fahrplan zwischen dem 1. Oktober 2011 und dem 16. Januar 2012 geringfügig geändert wurde (73). (40) Gemäß Artikel 1 des verlängerten ursprünglichen Vertrags musste Caremar den oben genannten Fahrplan im Einklang mit den Verpflichtungen in Bezug auf Kontinuität und Frequenz, Regelmäßigkeit und Pünktlichkeit erfüllen. (41) Im Hinblick auf die Anzahl, die Art und die Kapazität der auf den bedienten Seeverkehrsrouten eingesetzten Schiffe bezieht sich Artikel 1 des verlängerten ursprünglichen Vertrags auf den Inhalt der Fünfjahrespläne. (42) Was die Tarife betrifft, so musste Caremar gemäß Artikel 4 des verlängerten ursprünglichen Vertrags den zuständigen italienischen Behörden jährlich die Höhe der Tarife, die das Unternehmen anzuwenden beabsichtigte, vorlegen (und begründen). (43) Der verlängerte ursprüngliche Vertrag enthielt keine Bestimmungen über die Qualität des Dienstes. (44) In Artikel 12 des verlängerten ursprünglichen Vertrags sind die Sanktionen aufgeführt, die Caremar bei Nichteinhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung auferlegt werden, es sei denn, Caremar weist nach, dass die Nichterfüllung nicht auf Caremar, sondern auf höhere Gewalt zurückgeht. Nach dem verlängerten ursprünglichen Vertrag können die Sanktion je nach Schwere des Verstoßes zwischen 800 EUR und 40 000 EUR liegen. 3.1.2.   Der Ausgleich (45) Für die Seeverkehrsdienste, die im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2012 durchgeführt wurden, erhielt Caremar eine öffentliche Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 97 835 927 EUR. (46) In Tabelle 1 sind die jährlichen Ausgleichszahlungen aufgeführt, die Caremar für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2012 im Rahmen des verlängerten ursprünglichen Vertrags gezahlt wurden: Tabelle 1 Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2012 gezahlter Ausgleich (in EUR) Jahr Ausgleichszahlung 2009 32 474 450 2010 29 869 832 2011 24 018 645 2012 (Januar-Juli) 11 473 000 (47) Die Höhe des jährlichen Ausgleichs, der Caremar für die Erbringung der Seeverkehrsdienstleistungsverträge gewährt wurde, wurde wie folgt festgelegt: — für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 auf der Grundlage derselben Rechtsvorschriften, die im Rahmen des ursprünglichen Vertrags galten (siehe Erwägungsgründe 48 bis 52); und — für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2012 auf der Grundlage einer neuen Methode, die in der Entscheidung Nr. 111 des Comitato Interministeriale per la Programmazione Economica (italienischer Interministerieller Ausschuss für Wirtschaftsplanung) vom 9. November 2007  (74) mit dem Titel „Kriterien für die Festlegung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und der Tarifdynamik im Sektor der Seekabotage von öffentlichem Interesse“ (im Folgenden „Entscheidung 111/2007“) festgelegt wurde (siehe Erwägungsgrund 53). 3.1.2.1.   Vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 gewährte Ausgleichszahlungen (48) Im Präsidialdekret Nr. 501 vom 1. Juni 1979 (im Folgenden „Präsidialdekret 501/79“) sind die verschiedenen Elemente (Einnahmen und Kosten) festgelegt, die in die Berechnung der Subventionen für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für Betreiber öffentlicher Seeverkehrsdienste einfließen. Darüber hinaus wurden durch das Gesetz Nr. 856 vom 5. Dezember 1986 (im Folgenden „Gesetz 856/86“) bestimmte Änderungen am System der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für den Seeverkehr in Italien festgelegt. Hinsichtlich der Verbindungen mit den größeren und kleineren Inseln wurden in Artikel 11 dieses Gesetzes die Kriterien für die Berechnung der Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen geändert. Die Subventionen waren nun auf Grundlage der Differenz zwischen den Einnahmen und den Kosten der Dienstleistung, die anhand durchschnittlicher und objektiver Parameter bestimmt wurden, zu berechnen und mussten außerdem eine angemessene Gesamtkapitalrendite beinhalten. Im selben Artikel ist zudem festgehalten, dass die öffentlichen Dienstleistungsverträge eine Liste der subventionierten Routen, die Frequenz der Fahrten und die zu verwendenden Schiffstypen beinhalten mussten. Die Subventionen mussten durch den zuständigen Minister genehmigt werden. (49) Die im Präsidialdekret 501/79 und im Gesetz 856/86 verankerten Grundsätze spiegelten sich in dem ursprünglichen Vertrag wider. (50) Infolgedessen wurde der Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Jahr 2009 nach der im ursprünglichen Vertrag festgelegten Methode berechnet. Die Ausgleichsleistung entsprach dabei dem kumulierten Nettoverlust der Dienstleistungen im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, zu dem ein variabler Betrag entsprechend der Gesamtkapitalrendite addiert wurde. (51) Bei der Berechnung der von den Behörden festgelegten Ausgleichsleistungen wurden folgende Kostenelemente berücksichtigt: Kommissionskosten, Werbekosten, Kosten für Dienstleistungen für Fahrgäste an Bord, Be-, Entlade- und Manövrierkosten, Kosten für landseitiges Verwaltungspersonal, Schiffsinstandhaltungskosten, Verwaltungskosten, Versicherungskosten, Miet- und Leasingkosten, Treibstoff-, Steuer- und Abschreibungskosten. (52) Nach dem ursprünglichen Vertrag war die jährliche Ausgleichszahlung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in folgender Weise zu leisten: Bis zum 30. März eines jeden Jahres erhielt Caremar eine erste Vorauszahlung in Höhe von 70 % der im Vorjahr gezahlten Ausgleichsleistung und eine zweite Zahlung von 20 % der Ausgleichsleistung des vorherigen Jahres zum 30. Juni. Die Differenz zwischen den gezahlten Beträgen und dem Fehlbetrag zwischen den Betriebskosten und den Einnahmen des laufenden Jahres, die auf der Grundlage der Ergebnisse der Vorjahre geschätzt wurde, stellte den bis zum 30. November zu zahlenden Restbetrag dar. Sollte sich herausstellen, dass Caremar einen Betrag erhalten hatte, der höher als die Nettokosten der geleisteten Dienste war (Einnahmen minus Verlust), war das Unternehmen verpflichtet, die Differenz zurückzuerstatten (75). 3.1.2.2.   Vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2012 gewährte Ausgleichszahlungen (53) Vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2012 wurde der Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Seeverkehr durch Anwendung einer neuen Methode ermittelt, die in der Entscheidung 111/2007 festgelegt wurde. (54) Laut der Präambel wurde die Entscheidung 111/2007 in Hinsicht auf die Privatisierung öffentlicher Unternehmen erlassen, die Seeverkehrsdienste im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erbringen (76). Die Bestimmungen der Entscheidung 111/2007 wurden in Bezug auf die von den Unternehmen der Tirrenia-Gruppe, einschließlich Caremar, ab 2010 erbrachten Dienstleistungen angewandt, also bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen neuen öffentlichen Dienstleistungsverträge nach den jeweiligen Privatisierungen. (55) Im Rahmen der Entscheidung 111/2007 wurde die Höhe des Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen anhand der Nettokosten ermittelt, die für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erforderlich waren, zuzüglich einer angemessenen Rendite. Diese Rendite wurde vorab für den gesamten vom öffentlichen Dienstleistungsvertrag abgedeckten Regulierungszeitraum festgelegt. Der Gesamtbetrag der gewährten Ausgleichsleistungen wurde in jedem Fall auch auf die Höhe der öffentlichen Mittel begrenzt, die dem betreffenden öffentlichen Dienstleistungsvertrag gesetzlich zugewiesen wurden, wenn diese niedriger lagen als der auf der Grundlage der Nettokostenmethode quantifizierte Ausgleich. (56) Die Nettokosten, die für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erforderlich waren, wurden auf der Grundlage der Differenz zwischen den Kosten und den Einnahmen quantifiziert, die das Unternehmen für die Erbringung des öffentlichen Seeverkehrsdienstes verzeichnete. Insbesondere sind die Kosten und Einnahmen je Route zu ermitteln, und die Kosten, die (ggf.) für gemeinwirtschaftliche und kommerzielle Tätigkeiten zusammen anfallen, sind auf der Grundlage der Ex-ante-Kriterien, die dem betreffenden öffentlichen Dienstleistungsvertrag beigefügt und in einem speziellen Bericht beschrieben werden, transparent zuzuweisen. (57) Die Kapitalrendite wird dabei auf der Grundlage der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (Weighted Average Cost of Capital, im Folgenden „WACC“) berechnet. Die erforderliche Eigenkapitalrendite (77) ist nach dem Capital Asset Pricing Model (im Folgenden „CAPM“) zu berechnen. Auf der Grundlage dieses Modells werden die Eigenkapitalkosten in Abhängigkeit von folgenden Faktoren abgeleitet: i) risikofreier Zinssatz; ii) Beta-Wert (Schätzung des Risikoprofils des Unternehmens im Verhältnis zum Aktienmarkt); iii) die dem Aktienmarkt zugewiesene Eigenkapitalrisikoprämie. (58) Insbesondere waren die Eigenkapitalkosten so zu berechnen, dass zu der Rendite für risikofreie Aktivitäten eine Prämie für die Übernahme zusätzlicher Risiken addiert wird. Diese Prämie ist zu berechnen als die Risikoprämie des Marktes multipliziert mit seinem Beta-Wert, der misst, wie riskant eine bestimmte Aktivität im Verhältnis zum Markt ist. (59) Gemäß der Entscheidung 111/2007 entspricht die Rendite risikofreier Aktivitäten der durchschnittlichen Bruttorendite von Referenzanleihen mit zehnjähriger Laufzeit, bezogen auf die letzten zwölf Monate, für die verfügbare Daten vorliegen. (60) In der Entscheidung 111/2007 wird eine Marktrisikoprämie von 4 % festgesetzt. Darüber hinaus wird bei einer Dienstleistung, die auf einer nicht-exklusiven Basis betrieben wird, das mutmaßlich größere Risiko, das der Betreiber trägt, durch einen Aufschlag von 2,5 % auf die Marktrisikoprämie vergütet. (61) In der Praxis darf der an Caremar gezahlte Ausgleichsbetrag jedoch die im Gesetz 166/2009 festgelegte Obergrenze von 29 869 832 EUR (78) im Jahr nicht überschreiten (siehe Erwägungsgrund 32). Obwohl das Gesetz 166/2009 die an alle Unternehmen der Tirrenia-Gruppe geleisteten jährlichen Ausgleichszahlungen für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Seeverkehrsdienstleistungen auf einen Höchstbetrag begrenzt, enthält die Entscheidung 111/2007 auch bestimmte Schutzvorkehrungen, die es diesen Betreibern ermöglichen, ihre Betriebskosten ausreichend zu decken. (62) Nach der Entscheidung 111/2007 müssen der Umfang der Dienstleistungen, die im neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag festgelegten Höchsttarife und der tatsächlich gewährte Ausgleich vorab so festgelegt werden, dass der Leistungserbringer die Gesamtheit der Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse decken kann. Folgende Formel ist anzuwenden: VA(RSP) + VA(AI(X)) = VA(CA) Dabei gilt:   VA(RSP) ist der abgezinste Wert des Ausgleichs für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen,   VA(AI(X)) ist der abgezinste Wert anderer Einnahmen (Fahrpreis und anderes),   VA(CA) ist der abgezinste Wert der zulässigen Betriebskosten, der Schuldenrückzahlung und der Gesamtkapitalrendite. (63) Sollte sich nachträglich während der Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen herausstellen, dass der gewährte Ausgleich unter Berücksichtigung der übrigen Einnahmen niedriger war als zur Deckung der beihilfefähigen Betriebskosten erforderlich, so konnte sich das Unternehmen nicht auf eine rückwirkende automatische Änderung der Höhe der Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen verlassen, auch nicht um eine solche Änderung während des vom Vertrag abgedeckten Regulierungszeitraums ersuchen, sondern nur die zuständigen italienischen Behörden auffordern, eine der folgenden Maßnahmen für die Zukunft zu ergreifen: den Umfang der subventionierten Tätigkeiten verringern oder alternativ konnten die Organisation der Dienstleistung (z. B. die Wahl des Schiffstyps) überarbeiten oder die Höchsttarife ändern. (64) Darüber hinaus wird der für die jeweiligen Dienstleistungen geltende Höchsttarif ohne Steuern und Hafengebühren jedes Jahr auf der Grundlage einer Preisobergrenzenformel wie folgt angepasst: ΔT = ΔP – X Dabei gilt:   ΔT ist die jährliche prozentuale Änderung des Höchsttarifs,   ΔP ist die Inflationsrate des Referenzjahres,   X ist eine reale jährliche Anpassungsrate der im Vertrag festgelegten Fahrpreisobergrenze, die während der Dauer des Vertrags konstant bleibt. (65) Die Entscheidung 111/2007 legt außerdem fest, dass der Höchsttarif angepasst werden kann, um Schwankungen bei den Treibstoffkosten widerzuspiegeln, wobei öffentlich zugängliche Standardpreise als Referenz dienen. (66) Für die jährlichen Zahlungen galten im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2012 dieselben Grundsätze, die im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags gegolten hatten (siehe Erwägungsgrund 52). 3.2.   Privatisierung von Caremar (67) Mit Beschluss Nr. 444 vom 9. August 2011 legte die Regierung der Region Kampanien die Leitlinien für die Durchführung des nichtoffenen Verfahrens (79) zur Privatisierung von Caremar und die Vergabe eines öffentlichen Seekabotage-Dienstleistungsvertrags zur Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen über einen Zeitraum von neun Jahren an den Erwerber von Caremar gegen Ausgleich für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen fest. (68) Mit dem Exekutivdekret Nr. 202 vom 12. Juli 2012 zur Festlegung der Vorverfahren leitete die Region Kampanien das nichtoffene Verfahren ein, bei dem das Kriterium des günstigsten Preises als Zuschlagskriterium gewählt wurde. (69) Die Aufforderung zur Einleitung des Verfahrens wurde im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 17. Juli 2012 und in der Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 86 vom 25. Juli 2012 sowie auf der Website der Region Kampanien veröffentlicht. (70) Für den Zugang zum Angebot gab es keine technischen Anforderungen. Obwohl der ursprüngliche Entwurf der Ausschreibung für Caremar bestimmte technische und finanzielle Anforderungen (d. h. im Voraus festgelegte Seemeilenvolumen und Umsatz im Seeverkehrssektor) enthielt, die es nur Seeverkehrsgesellschaften ermöglicht hätten, an der Ausschreibung teilzunehmen, änderten die italienischen Behörden nach dem Austausch zwischen den italienischen Behörden und der Kommission vom 26. Oktober 2011, 22. Dezember 2011 und 14. März 2012 im Anschluss an den Einleitungsbeschluss von 2011 die endgültige Ausschreibung, indem sie die technischen Kriterien aus der Wertung strichen und durch finanzielle Anforderungen in Bezug auf die angemessene wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ersetzten, was entweder durch eine Bestätigung von mindestens zwei Finanzinstituten über eine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit von 6 Mio. EUR oder durch Nettovermögenswerte von mindestens 6 Mio. EUR nachzuweisen war. (71) Nach der Veröffentlichung der Ausschreibung und bis Ablauf der darin gesetzten Frist am 21. September 2012 für die Bekundung des Interesses, bekundeten zehn Parteien ihr Interesse, an der Ausschreibung teilzunehmen (im Einzelnen: Alilauro Gruson S. p. A. (im Folgenden „Aligruson“), Delcomar S. r. l., Moby, NLG, Palumbo Shipyard, Rifim, SNAV, TTT lines S. p. A., Vetor, Usticalines S. p. A.) (72) Mit dem Exekutivdekret Nr. 34 vom 21. Februar 2013 genehmigte die Region Kampanien die Ergebnisse der Untersuchung in der Vorqualifikationsphase und gab mit Ausnahme von Vetor allen Unternehmen die Zulassung zur nächsten Phase (Angebotsphase). (73) Mit dem Exekutivdekret Nr. 78 vom 17. Mai 2013 wurden die neun zugelassenen Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufgefordert (80). Die Aufforderung zur Angebotsabgabe enthielt den Entwurf des zwischen dem erfolgreichen Bieter und der Region Kampanien zu unterzeichnenden neuen Neunjahresvertrags sowie nähere Angaben zum Ausschreibungsverfahren (81). Im Aufforderungsschreiben wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass für das Zuschlagskriterium Folgendes gelten werde: „der beste Preis, der der geringsten Differenz entspricht, die sich ergibt, indem von dem vom Wettbewerber verlangten Ausgleichswert der Preis abgezogen wird, der für den Erwerb der Aktien zugunsten des niedrigsten (x) Angebots geboten wird, das sich aus der Anwendung der folgenden Formel ergibt: X = (a – Da * 75 %) – 6 Dabei gilt: — a ist der Betrag der Gegenleistung für die Mindestleistungen auf der Grundlage der unter Ziffer 2.1 Buchstabe b genannten Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, — Da * 75 % ist der auf der Grundlage des Angebots angebotene Rabatt, multipliziert mit dem Korrekturfaktor, um der Verteilung dieser Ermäßigung auf neun Jahre Rechnung zu tragen, und — 6 ist der Betrag des unter Ziffer 2.1 Buchstabe a genannten Aktienkurses, der nach oben angeboten wird.“ (74) Was den Mindestpreis für den Verkauf von Caremar angeht, so wurde im Aufforderungsschreiben ein Betrag von mindestens 6 000 000 EUR (82) angegeben, während als Höchstbetrag der Ausgleichszahlung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen ein Betrag von höchstens 19 839 226 EUR pro Jahr über die neunjährige Vertragslaufzeit vorgesehen war. (75) Nach Ablauf der Frist gingen drei Angebote von folgenden Interessenten ein: i) der vorübergehenden Unternehmensvereinigung SNAV/Rifim S. r. l.; ii) Aligruson; iii) TTT Lines S. p. A. in einer temporären Vereinigung, die mit den Partnern Marittima S. r. l., Marworld, Davimar Eolia Navigazione S. r. l. geschlossen wurde. Letztere wurde schließlich vom Vergabeausschuss ausgeschlossen, weil sie nicht in der Lage war, eine angemessene finanzielle Garantie für ihr Angebot vorzulegen. (76) Am 4. Oktober 2013 unterrichtete Marworld die Region Kampanien über ein beim Regionalen Verwaltungsgericht Kampanien eingelegtes Rechtsmittel u. a. gegen die Ausschlussentscheidung. (77) Mit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.