Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/440 der Kommission vom 8. Juli 2024 über die von Italien und der Region Kampanien durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Caremar und seinem Erwerber SNAV/Rifim (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen (C(2024) 4656)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0440. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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den Zeitraum des verlängerten ursprünglichen Vertrags vom 1. Oktober 2011 bis zu seinem Auslaufen am 31. Juli 2012. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die Caremar während des Verlängerungszeitraums zu erfüllen hatte, hinreichend klar definiert waren. (380) Die Kommission hatte im Einleitungsbeschluss von 2011 in den Erwägungsgründen 239 und 240 bereits festgestellt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbetrags erforderlichen Parameter im Voraus festgelegt wurden und klar beschrieben sind. Insbesondere für das Jahr 2009 enthält der verlängerte ursprüngliche Vertrag (siehe Erwägungsgründe 48 bis 52) eine erschöpfende und genaue Liste der zu berücksichtigenden Kostenelemente sowie die Methode zur Berechnung der Gesamtkapitalrendite für den Betreiber. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 ist die entsprechende Methode in der Entscheidung 111/2007 dargelegt (siehe Erwägungsgrund 53.). Genauer gesagt werden in der Entscheidung 111/2007 die zu berücksichtigenden Kostenelemente im Einzelnen aufgeführt, ebenso wie die zu veranschlagende Gesamtkapitalrendite. Mit dem verlängerten ursprünglichen Vertrag wurde sichergestellt, dass der Ausgleich auf den tatsächlichen Kosten und Einnahmen für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistung beruhte. Auf diese Weise konnte eine Überkompensation erkannt und leicht vermieden werden. Gegebenenfalls konnte der Staat eine bereits geleistete Überkompensation von Caremar zurückfordern. (381) Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass in Einhaltung des DAWI-Rahmens von 2011 für den Zeitraum der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags in den Betrauungsakten klare Festlegungen zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, der Dauer, der Tätigkeit und dem betroffenen Gebiet, den Parametern für die Berechnung, Kontrolle und Überprüfung der Ausgleichszahlungen sowie den Vorkehrungen zur Vermeidung und Rückzahlung einer Überkompensation getroffen wurden. 9.3.3.   Dauer des Betrauungszeitraums (382) Wie in Randnummer 17 des DAWI-Rahmens von 2011 angegeben, „sollte [die Dauer des Betrauungszeitraums] durch Verweis auf objektive Kriterien wie etwa die Notwendigkeit einer Amortisierung nicht übertragbaren festen Sachanlagevermögens begründet werden. Die Dauer des Betrauungszeitraums sollte jedoch den Zeitraum grundsätzlich nicht überschreiten, der für die Abschreibung der Vermögenswerte, die für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse am wichtigsten sind, erforderlich ist.“ (383) Die Kommission stellt fest, dass die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags notwendig war, um die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistungen bis zum Abschluss der Privatisierung zu gewährleisten. (384) In Anbetracht der Tatsache, dass die Dauer der Verlängerungen des ursprünglichen Vertrags durch die Notwendigkeit gerechtfertigt war, Caremar zu privatisieren, und dass diese Verlängerungen nicht dazu geführt haben, dass die Dauer der Betrauung mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse den Zeitraum überschreitet, der für die Abschreibung der von Caremar für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse genutzten Schiffe erforderlich ist (die 25 Jahre überschreiten kann), kommt die Kommission zu dem Schluss, dass beide Verlängerungen des ursprünglichen Vertrags mit Randnummer 17 des DAWI-Rahmens von 2011 im Einklang stehen. 9.3.4.   Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG (385) Nach Randnummer 18 des DAWI-Rahmens von 2011 ist die „Beihilfe nur dann nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen, soweit erforderlich, die Bestimmungen der Richtlinie 2006/111/EG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen einhält (240).“ (386) Darüber hinaus sieht Randnummer 44 des DAWI-Rahmens von 2011 Folgendes vor: „Übt ein Unternehmen auch Tätigkeiten aus, bei denen es sich nicht um die betreffende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, müssen in dessen Buchführung die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit der Erbringung der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von allen anderen Tätigkeiten im Einklang mit den in Randnummer 31 dargelegten Grundsätzen getrennt ausgewiesen werden.“ (387) Italien hat bestätigt, dass Caremar ausschließlich mit der Erbringung der öffentlichen Dienste im Rahmen des verlängerten ursprünglichen Vertrags befasst sei. Daher gehört Caremar nicht zu den „Unternehmen, die verpflichtet sind, getrennte Bücher zu führen“ im Sinne der Richtlinie 2006/111/EG (241), und die Transparenzanforderungen nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2006/111/EG gelten nicht, da sie nur Unternehmen betreffen, die auch andere Tätigkeiten als die dem Unternehmen übertragenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ausüben. (388) In Bezug auf die Transparenzanforderungen nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/111/EG stellt die Kommission fest, dass sich aus dem verlängerten ursprünglichen Vertrag eindeutig die Höhe der öffentlichen Mittel, die Caremar von den Behörden bereitgestellt wurden, und die Verwendung dieser öffentlichen Mittel ergibt. (389) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Randnummer 18 des DAWI-Rahmens erfüllt und Randnummer 44 des DAWI-Rahmens von 2011 nicht anwendbar ist. 9.3.5.   Höhe der Ausgleichsleistung (390) Randnummer 21 des DAWI-Rahmens von 2011 besagt Folgendes: „Die Höhe der Ausgleichsleistung darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten (242) für die Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen einschließlich eines angemessenen Gewinns zu decken.“ (391) In der vorliegenden Sache, insbesondere soweit die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags betroffen ist, und da die Ausgleichsleistungen eine rechtswidrige Beihilfe darstellt, die vor dem Inkrafttreten des DAWI-Rahmens von 2011 gewährt wurde, sieht Randnummer 69 des Rahmens ausdrücklich vor, dass für die Beurteilung der staatlichen Beihilfe die Net-avoided-cost-Methode (Methode zur Berechnung der vermeidbaren Nettokosten) gemäß Randnummer 24 des DAWI-Rahmens nicht erforderlich ist. Stattdessen können alternative Methoden zur Berechnung der Nettokosten, die zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderlich sind, verwendet werden, wie etwa die Kostenallokationsmethode. Nach dieser Methode würden die Nettokosten als Differenz zwischen den Kosten und den Einnahmen für einen benannten Betreiber aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, wie im Betrauungsakt festgelegt und geschätzt, berechnet. In den Randnummern 28 bis 38 des DAWI-Rahmens von 2011 wird ausführlicher dargelegt, wie diese Methode anzuwenden ist. (392) In ihren Einleitungsbeschluss von 2011 und Ausweitungsbeschluss von 2012 äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Risikoprämie von 6,5 %, die ab 2010 zur Anwendung kam. Insbesondere bezweifelte die Kommission, dass diese Prämie ein angemessenes Risikoniveau widerspiegelte, da Caremar dem ersten Anschein nach offenbar nicht die Risiken übernahm, die normalerweise bei der Erbringung solcher Dienstleistungen zu tragen sind. Genauer gesagt umfassen die Kostenelemente, die bei der Berechnung der Ausgleichszahlung berücksichtigt wurden, sämtliche mit der Erbringung der Dienstleistung entstandenen Kosten, wobei auch Schwankungen z. B. bei den Treibstoffpreisen berücksichtigt wurden. Infolgedessen war die Kommission zu jenem Zeitpunkt der Auffassung, dass Caremar möglicherweise überkompensiert worden war. (393) In Bezug auf die Höhe des angemessenen Gewinns stellt die Kommission fest, dass die Kapitalrendite auf der Grundlage einer Risikoprämie von 6,5 % anhand der WACC-Formel berechnet wurde (243). Wie bereits festgestellt (siehe Erwägungsgrund 280), entspricht diese Risikoprämie voll und ganz der Risikoprämie von 6,4 %, die der Mitgliedstaat für den Sektor anhand makroökonomischer Analysen festgelegt hat. (394) Zudem hat die Kommission die für Caremar geltende Kapitalrendite von 6,5 % mit der gemittelten Kapitalrendite verglichen, die von einer Vergleichsgruppe im Jahr 2008 und 2011 (den Jahren vor den separaten Betrauungen von Caremar) erzielt wurde. Die Vergleichsgruppe besteht aus ausgewählten Fährbetreibern, die Seeverkehrsverbindungen innerhalb Italiens oder zwischen Italien und anderen Mitgliedstaaten (244) anbieten, die nach Auffassung der Kommission für die Marktlage hinreichend repräsentativ sind. Die Analyse zeigt, dass die für Caremar angewendete Kapitalrendite in der Nähe des Mittelwerts der von der Vergleichsgruppe erzielten Rendite liegt. Daher entsprach eine Kapitalrendite von 6,5 % aus Ex-ante-Perspektive auch den Risiken, die mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Rahmen des verlängerten ursprünglichen Vertrags verbunden waren. (395) Zu der Frage, ob diese Prämie das Risiko widerspiegelt, das Caremar bei der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse trug, stellt die Kommission fest, dass Schwankungen der Treibstoffpreise nur durch eine mögliche jährliche Anpassung der Fahrpreisobergrenze berücksichtigt werden konnten. Daher floss eine Erhöhung der Treibstoffpreise nicht unbedingt in die Berechnung des Ausgleichs ein, wenn sich diese Erhöhung nicht in höheren Fahrpreisen niedergeschlagen hatte. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass Caremar, wie aus Tabelle 12 hervorgeht, in den Jahren 2011 und 2012 aufgrund eines erheblichen Anstiegs der Treibstoffkosten und einer Verringerung des Passagieraufkommens infolge der Wirtschaftskrise in diesen Jahren zu wenig Ausgleichsleistungen erhielt. Deshalb war Caremar im relevanten Zeitraum Risiken ausgesetzt, die es dem Unternehmen in der Praxis nicht ermöglichten, eine Gewinnspanne zu erzielen. (396) Die Kommission stellt schließlich fest, dass in der ihr vorgelegten Entscheidung 111/2007 bestimmte Marktwerte berücksichtigt werden, die maßgeblich für den Seekabotagesektor sind. In der Richtlinie ist festgelegt, für welche Kosten dem Erbringer der öffentlichen Dienstleistung Ausgleichszahlungen zustehen und welche Berechnungsgrundlagen für die Bestimmung der Kapitalrendite anhand von sektorspezifischen Informationen, Bedingungen und Risiken anzuwenden sind. (397) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Kapitalrendite von 6,5 % angemessen ist. (398) In diesem Zusammenhang hat die Kommission auf der Grundlage der von Italien vorgelegten und in Tabelle 12 aggregierten routenbezogenen Abrechnungen geprüft, dass für die Zeiträume 2009 bis Juli 2012 (ursprünglicher Vertrag) die tatsächlichen Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die Caremar erhalten hat, die beihilfefähigen Ausgleichszahlungen einschließlich der Kapitalrendite von 6,5 % nicht überstiegen. Tatsächlich zeigen die geprüften Betriebsergebnisse von Caremar für den gesamten Zeitraum (2009 bis 2012) ein negatives Ergebnis: Tabelle 12 Nettokosten der von Caremar betriebenen öffentlichen Dienstleistung für den Zeitraum 2009 bis Juli 2012 (in EUR) Caremar 2009 2010 2011 2012 Insgesamt Gesamteinnahmen 26 854 000 26 139 000 24 362 000 13 348 000 90 703 000 – Gesamtkosten 54 349 000 52 773 000 47 166 000 24 908 000 179 196 000 – Abschreibungen 2 445 000 2 060 000 1 817 000 827 000 7 149 000 = Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung -29 940 000 -28 694 000 -24 621 000 -12 387 000 -95 642 000 + Kapitalrendite (6,5 %) - 924 105 - 547 000 - 425 000 - 314 000 -2 210 105 = Ausgleichsfähig -30 864 105 -29 241 000 -25 046 000 -12 701 000 -97 852 105 + Tatsächlicher Ausgleich 32 474 450 29 869 832 24 018 645 11 473 000 97 835 927 = Über-/Unterkompensation 1 610 345 628 832 -1 027 355 -1 228 000 –16 178 (399) Nach Randnummer 49 des DAWI-Rahmens von 2011 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährten Ausgleichsleistungen nicht dazu führen, dass Unternehmen eine Überkompensation (entsprechend der Definition in Randnummer 47 dieses Rahmens) erhalten. Die Mitgliedstaaten müssen hierfür auf Anfrage der Kommission Nachweise vorlegen. Ferner müssen sie regelmäßig zum Ende der Betrauungsdauer und in jedem Fall in Abständen von höchstens drei Jahren Kontrollen vornehmen oder sicherstellen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass der Ausgleichsbetrag die Nettokosten der Dienstleistung (zu denen grundsätzlich eine Kapitalrendite hinzukommt) nicht übersteigt. (400) Italien bestätigte auf Ersuchen der Kommission, dass die Höhe des Caremar gewährten Ausgleichs gemäß der Entscheidung 111/2007 überprüft wurde, in der ein Überprüfungsmechanismus am Ende jedes Regulierungszeitraums von drei Jahren für die Haushaltsjahre 2010, 2011 und 2012 (bis zum 1. August 2012) festgelegt wurde. Darüber hinaus brachte Italien vor, dass das Haushaltsjahr 2009 aus Gründen der Transparenz und der Rechenschaftspflicht ebenfalls überprüft worden sei, obwohl die Entscheidung 111/2007 noch nicht anwendbar gewesen sei. Im Anschluss an diese Überprüfungen stellte Italien eine Unterkompensation fest, wie aus Tabelle 12 hervorgeht. (401) Die Kommission ist angesichts der obigen Ausführungen der Ansicht, dass diese Maßnahmen ausreichen, um eine mögliche Überkompensation vermeiden und aufdecken zu können. Daher hat die Höhe des Caremar während der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags gewährten Ausgleichs nicht zu einer Überkompensation gemäß Abschnitt 2.8 des DAWI-Rahmens von 2011 geführt. 9.3.6.   Der Liegeplatzvorrang (402) Artikel 19-ter, Absatz 21 des Gesetzes 166/2009 legt eindeutig fest, dass der Liegeplatzvorrang für die Gewährleistung der territorialen Anbindung der Inseln und im Hinblick auf die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, einschließlich Caremar, notwendig ist. Gäbe es keinen Liegeplatzvorrang für Unternehmen, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut sind, müssten diese beim Anlegen warten, bis sie an der Reihe sind, und dadurch Verzögerungen in Kauf nehmen, die dem Ziel einer zuverlässigen und bequemen Anbindung der Nutzer der Dienstleistung zuwiderlaufen würden. Ein regelmäßiger Fahrplan ist in der Tat notwendig, um den Mobilitätsbedarf der Inselbevölkerung zu befriedigen und zur wirtschaftlichen Entwicklung der betreffenden Inseln beizutragen. Darüber hinaus ist der Liegeplatzvorrang notwendig, um sicherzustellen, dass die Häfen die Liegeplätze und Liegezeiten so zuteilen, dass der Betreiber eines öffentlichen Dienstes seinen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachkommen kann. (403) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahme gewährt wurde, damit Caremar seine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllen kann, die eine echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen (siehe Abschnitt 9.3.1). Darüber hinaus hat Italien bestätigt, dass der Liegeplatzvorrang nur für Dienstleistungen gilt, die im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erbracht werden. (404) Die Kommission hat die Vereinbarkeit der DAWI und der damit verbundenen Ausgleichszahlungen, die Caremar während der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags erhielt, bereits eingehend geprüft (siehe Abschnitte 9.3.1 bis 9.3.5). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass sich ihre Bewertung der Vereinbarkeit des Liegeplatzvorrangs auf die Feststellung beschränken kann, ob diese Maßnahme zu einer Überkompensation führen könnte. (405) Die Kommission ist der Ansicht, dass ein möglicher geldwerter Vorteil aus dem Liegeplatzvorrang begrenzt wäre (siehe Erwägungsgrund 225). Infolgedessen wäre auch das Risiko einer Überkompensation durch diese Maßnahme begrenzt. Sollte zudem diese Maßnahme die Betriebskosten des Betreibers der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse senken oder seine Einnahmen erhöhen, so würden sich diese Auswirkungen in der internen Buchführung des Betreibers in vollem Umfang niederschlagen. Daher sind die in Abschnitt 9.3.5 beschriebenen Kontrollen einer möglichen Überkompensation von Caremar auch geeignet, eine mögliche Überkompensation aufgrund des Liegeplatzvorrangs festzustellen. (406) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Liegeplatzvorrang, der untrennbar mit der von Caremar während der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags erbrachten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbunden ist, auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 AEUV und des DAWI-Rahmens von 2011 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 9.3.7.   Abschließende Bewertung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (407) Auf der Grundlage der Würdigung in den Erwägungsgründen 347 bis 406 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausgleichsleistungen, die Caremar für die Erbringung der Seeverkehrsdienste im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags im Golf von Neapel im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2012 und für die Pontinischen Inseln im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2011 gewährt wurden, sowie der Liegeplatzvorrang den geltenden Bedingungen des DAWI-Rahmens von 2011 entsprechen und daher gemäß Artikel 106 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 10.   SCHLUSSFOLGERUNG (408) Auf der Grundlage der vorstehenden Bewertung hat die Kommission entschieden, dass der Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, der Caremar im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags gewährt wurde, nach Artikel 106 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Da der Liegeplatzvorrang außerdem untrennbar mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch Caremar verbunden ist, ist diese Maßnahme ebenfalls nach Artikel 106 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. (409) Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass die folgenden Maßnahmen keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen: — die Ausgleichszahlungen, die Caremar für die Erbringung von Seeverkehrsdiensten im Rahmen des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags für den Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis 15. Juli 2024, gebündelt mit dem Geschäftsbetrieb von Caremar und dem an Caremar übertragenen Liegeplatzvorrang, gewährt wurden, da diese die vier Altmark-Kriterien erfüllen, — Caremars mögliche Verwendung der für die Nachrüstung seiner Schiffe vorgesehenen Mittel zur Deckung laufender Kosten, da Caremar diese Mittel nicht für derartige Zwecke verwendet hat, — die Abgabenbefreiungen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Privatisierung von Caremar und die nach dem Gesetz 163/2010 vorgesehene Möglichkeit, FAS-Mittel zur Deckung laufender Kosten einzusetzen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Ausgleichszahlungen und der Liegeplatzvorrang, die Caremar für die Erbringung von Seeverkehrsdiensten im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2012 gewährt wurden, stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Italien hat die Beihilfe an Caremar unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt. Die Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Die Vergabe des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags für den Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis zum 15. Juli 2024, einschließlich der auf dieser Grundlage gezahlten Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, gebündelt mit dem Verkauf des Geschäftsbetriebs von Caremar und dem Liegeplatzvorrang, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 3 Die im Gesetz 163/2010 vorgesehene Möglichkeit, die für die Nachrüstung und Modernisierung der Flotte bereits zugesagten finanziellen Mittel vorübergehend zur Deckung dringender laufender Kosten zu verwenden, wurde von Caremar nicht in Anspruch genommen. Sie stellt daher keine staatliche Beihilfe für Caremar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 4 Die im Gesetz 163/2010 festgelegten Abgabenbefreiungen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Privatisierung von Caremar stellen keine staatliche Beihilfe für Caremar und seinen Erwerber im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 5 Die nach dem Gesetz 163/2010 vorgesehene Möglichkeit, Mittel des FAS zur Deckung laufender Kosten einzusetzen, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 8. Juli 2024 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 28 vom 1.2.2012, S. 18 und ABl. C 84 vom 22.3.2013, S. 58. (2)  Am 23. März 2009, 9. Dezember 2009, 21. Dezember 2009, 6. Januar 2010, 27. September 2010 und 12. Oktober 2010 gingen bei der Kommission sechs Beschwerden über verschiedene Unterstützungsmaßnahmen des italienischen Staates zugunsten der Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe ein, wozu die Seeverkehrsgesellschaften Tirrenia di Navigazione S. p. A. (im Folgenden „Tirrenia“), Adriatica S. p. A. (im Folgenden „Adriatica“), Caremar – Campania Regionale Marittima S. p. A. (im Folgenden „Caremar“), Saremar – Sardegna Regionale Marittima S. p. A. (im Folgenden „Saremar“), Siremar – Sicilia Regionale Marittima S. p. A. (im Folgenden „Siremar“) und Toremar – Toscana Regionale Marittima S. p. A. (im Folgenden „Toremar“) gehörten. (3)  In Bezug auf Caremar hatten die italienischen Behörden am 29. Juli 2010 bei der Kommission die Ausgleichszahlungen angemeldet, die der italienische Staat in den Jahren 2009 und 2010 an Caremar gezahlt hatte. Die Anmeldung und der anschließende Austausch mit den italienischen Behörden, mit dem unter anderem die Anmeldung auf die bis Ende 2011 gezahlten Ausgleichszahlungen erweitert wurde, wurden unter dem Aktenzeichen N 338/2010 registriert. Die Maßnahme wurde jedoch anschließend als nicht angemeldete Beihilfe unter den Aktenzeichen SA.32014, SA.32015 und SA.32016 registriert, da die staatliche Unterstützung durchgeführt wurde, bevor die Kommission zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt Stellung nehmen konnte. Am 28. September 2011 hatte Italien die Kommission von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt, die regionalen Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, einschließlich Caremar, zu privatisieren. (4)  Der Einleitungsbeschluss von 2011 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. C 28 vom 1.2.2012, S. 18). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, ihre Stellungnahmen zu den zu prüfenden Maßnahmen zu übermitteln. (5)  Der Ausweitungsbeschluss von 2012 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. C 84 vom 22.3.2013, S. 58). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, ihre Stellungnahmen zu den zu prüfenden Maßnahmen zu übermitteln. (6)  Mit dem Beschluss (EU) 2018/261 der Kommission vom 22. Januar 2014 über die Maßnahmen SA.32014 (2011/C), SA.32015 (2011/C), SA.32016 (2011/C) der Region Sardinien zugunsten von Saremar (ABl. L 49 vom 22.2.2018, S. 22) schloss die Kommission das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf einige Maßnahmen der Region Sardinien zugunsten von Saremar ab. Mit dem Bes

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.