Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/440 der Kommission vom 8. Juli 2024 über die von Italien und der Region Kampanien durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Caremar und seinem Erwerber SNAV/Rifim (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen (C(2024) 4656)

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Quellenkennung: 32025D0440. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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203). Italien zufolge wurden diese Mittel zu keinem Zeitpunkt für Liquiditätszwecke verwendet (siehe Erwägungsgrund 203), und die Kommission hat auch keine gegenteiligen Hinweise hierzu gefunden. (337) Da Caremar die Mittel nicht zur Deckung laufender Kosten verwendet hat, um so Kosten zu vermeiden, die es normalerweise mit eigenen finanziellen Mitteln hätte decken müssen, sind die diesbezüglich im Einleitungsbeschluss von 2011 geäußerten Zweifel ausgeräumt, und die Kommission ist der Ansicht, dass Caremar aus der Nutzung dieser Mittel kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist. (338) Schlussfolgerung: Da nicht alle Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 9.1.3.2.   Abgabenbefreiungen im Zusammenhang mit dem Privatisierungsverfahren (339) Wie in Erwägungsgrund 102 Buchstabe a dargelegt, sind gemäß Artikel 1 des Gesetzes 163/2010 bestimmte Handlungen und Vorgänge, die zur Privatisierung der Tirrenia-Gruppe vorgenommen wurden und die in Artikel 19-ter Absätze 1 bis 15 des Gesetzesdekrets 135/2009, mit Änderungen in das Gesetz 166/2009 umgewandelt, beschrieben sind, von allen Abgaben befreit, die normalerweise für diese Handlungen und Vorgänge zu entrichten wären. (340) Die Kommission stellt zunächst fest, dass zwei getrennte Übertragungsvorgänge zu beurteilen sind: i) die Übertragung der ehemaligen Tirrenia-Tochtergesellschaften Caremar, Saremar und Toremar von Tirrenia auf die Regionen Kampanien, Sardinien und Toskana; ii) die Übertragung von Caremar von der Region Kampanien auf SNAV/Rifim. Die erlassenen Abgaben betreffen insbesondere die Eintragungsgebühr, die Grundbuch- und Hypothekeneintragungsgebühren, die Stempelsteuer, die Mehrwertsteuer und die Körperschaftsteuer. Die Begünstigten dieser Beihilfemaßnahme wären der Verkäufer, der Käufer oder beide. Dieser Beschluss betrifft nur die zweite Übertragung (223). (341) Zu Beginn stellt die Kommission zunächst fest, dass gemäß dem Präsidialdekret Nr. 633 vom 26. Oktober 1972 Übertragungen von laufenden Betrieben oder Geschäftseinheiten auf ein anderes Unternehmen nicht als Güterlieferung gelten und daher von der Mehrwertsteuer befreit sind. Transaktionen wie der Verkauf von Caremar an SNAV/Rifim unterliegen demnach nicht der Mehrwertsteuer, sodass Caremar durch die Abgabenbefreiung kein Vorteil hinsichtlich der Mehrwertsteuer entstanden sein kann. Darüber hinaus nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass im Kaufvertrag für den Erwerb von Caremar eindeutig festgelegt ist, dass der Erwerber, d. h. SNAV/Rifim, sämtliche im Zusammenhang mit dem Kauf entstehenden Kosten (Eintragungsgebühren, Notarkosten, Grundbucheintragung, Hypothekeneintragungsgebühren, Stempelsteuer usw.) zu tragen hat. Der Kaufvertrag enthält keinen Hinweis, dass SNAV/Rifim von diesen Kosten befreit gewesen wäre. Was die Befreiung von der Körperschaftsteuer betrifft, so gilt diese nur für die vom steuerpflichtigen Unternehmen erzielten Einnahmen. In der vorliegenden Sache erwarb SNAV/Rifim aber Caremar von der Region Kampanien, was bedeutet, dass die Transaktion für SNAV/Rifim eine Ausgabe darstellte und demnach keine Körperschaftsteuer fällig sein konnte. Daher ist diese Maßnahme nicht auf SNAV/Rifim anzuwenden. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass weder Caremar noch SNAV/Rifim von diesen Abgabenbefreiungen profitiert haben. (342) Aus diesen Gründen sind keine der oben genannten Abgabenbefreiungen als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV anzusehen. 9.1.3.3.   Möglichkeit der Nutzung von FAS-Mitteln zur Deckung eines Liquiditätsbedarfs (343) In dem Einleitungsbeschluss von 2011 und dem Ausweitungsbeschluss von 2012 stellte die Kommission fest, dass den (ehemaligen) Unternehmen der Tirrenia-Gruppe einschließlich Caremar die Möglichkeit eingeräumt worden war, FAS-Mittel (224) zur Deckung laufender Kosten einzusetzen. Im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens stellte Italien jedoch klar, dass diese Mittel nicht als zusätzliche Ausgleichsleistung für Caremar oder SNAV/Rifim (oder andere Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe und ihre jeweiligen Erwerber) gedacht gewesen seien. Die Mittel seien vielmehr bereitgestellt worden, um die für die Ausgleichszahlungen an die Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe vorgesehenen Haushaltsmittel zu ergänzen, falls sich diese als unzureichend erweisen sollten. Tatsächlich ermöglichte Artikel 1 Absatz 5-ter des Gesetzes 163/2010 den Regionen die Verwendung der FAS-Mittel zur vollständigen oder teilweisen Finanzierung der regulären Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und damit die Gewährleistung der Kontinuität der öffentlichen Seeverkehrsdienste. Diese Maßnahme betrifft also lediglich eine Mittelzuweisung innerhalb des italienischen Staatshaushalts für die Zahlung des Ausgleichs für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse. (344) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die FAS-Mittel lediglich eine Finanzierungsquelle darstellen, die es dem Staat ermöglicht, die Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (auf der Grundlage des verlängerten ursprünglichen Vertrags) zu leisten, und keine separate Maßnahme, die Caremar zusätzlich zu diesen Ausgleichszahlungen zugutekommen kann. Die mögliche Verwendung von FAS-Mitteln stellt daher keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. 9.1.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (345) Auf der Grundlage der vorstehenden Bewertung stellt die Kommission Folgendes fest: — Der Caremar gewährte Ausgleich für den Betrieb von Seeverkehrsrouten im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2012 (d. h. die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags) und der mit der Erbringung dieser Dienstleistungen verbundene Liegeplatzvorrang stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar; — die Vergabe des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags für den Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis zum 15. Juli 2024 in Bündelung mit der Privatisierung von Caremar und der Übertragung des Liegeplatzvorrangs in Verbindung mit der Erbringung dieser Dienste erfüllt die vier Altmark-Kriterien und stellt daher keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar; — da Caremar die für die Nachrüstung von Schiffen vorgesehenen Mittel nicht zur Deckung laufender Kosten verwendet hat, was nach dem Gesetz 163/2010 möglich gewesen wäre, stellt diese Maßnahme keine Beihilfe für Caremar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar; — die Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit dem Privatisierungsverfahren von Caremar stellen keine staatliche Beihilfe für Caremar oder SNAV/Rifim im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar; — die nach dem Gesetz 163/2010 vorgesehene Möglichkeit, FAS-Mittel zur Deckung des laufenden Liquiditätsbedarfs einzusetzen, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. 9.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (346) Die in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallenden Maßnahmen wurden vor der förmlichen Genehmigung durch die Kommission in Kraft gesetzt. Daher wurden diese Beihilfemaßnahmen, soweit sie nicht durch die Entscheidung 2005/842/EG und den Beschluss 2012/21/EU von der Anmeldungspflicht ausgenommen waren, von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt (225). 9.3.   Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt (347) Ob die Ausgleichsleistungen und der damit in Verbindung stehende Liegeplatzvorrang, die Caremar für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags gewährt wurden, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, ist anhand der Bestimmungen von Artikel 106 Absatz 2 AEUV zu beurteilen. (348) Wie bereits vorstehend erwähnt (siehe Abschnitt 3.1.1), erfolgte die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags nach Ablauf des Jahres 2008 durch mehrere aufeinanderfolgende Rechtsakte: a) Das Gesetzesdekret 207/2008, umgewandelt in das Gesetz Nr. 14/2009, legte die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 fest, b) das Gesetzesdekret 135/2009, umgewandelt in das Gesetz 166/2009, legte unter anderem die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 fest, c) das Gesetzesdekret 125/2010, umgewandelt in das Gesetz 163/2010, sah eine weitere Verlängerung des ursprünglichen Vertrags vom 1. Oktober 2010 bis zum Ende der Verfahren zur Privatisierung von Tirrenia und Siremar vor. (349) Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass diese drei Verlängerungen vor dem Inkrafttreten des Beschlusses 2012/21/EU am 31. Januar 2012 und des DAWI-Rahmens von 2011 erfolgten. Artikel 10 des Beschlusses 2012/21/EU und Randnummer 69 des DAWI-Rahmens von 2011 enthalten jedoch Vorschriften, die ihre Anwendung auch auf Beihilfen vorsehen, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden. (350) So lautet Artikel 10 Buchstabe b des Beschlusses 2012/21/EU wie folgt: „Beihilferegelungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses (d. h. vor dem 31. Januar 2012) wirksam wurden, mit dem Binnenmarkt vereinbar waren und von der Anmeldungspflicht nach der DAWI-Entscheidung von 2005 befreit waren, sind für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht befreit.“ Das bedeutet, dass die Beihilfe, die im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Entscheidung 2005/842/EG am 19. Dezember 2005 und dem Inkrafttreten des Beschlusses 2012/21/EU am 31. Januar 2012 gewährt wurde, als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet wird, jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gewährt wurde, und bis einschließlich 30. Januar 2014. In Artikel 10 Buchstabe b heißt es ferner: „Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam wurden [d. h. vor dem 31. Januar 2012] und weder mit dem Binnenmarkt vereinbar waren noch von der Anmeldepflicht nach Entscheidung 2005/842/EG befreit waren, jedoch die Voraussetzungen dieses Beschlusses erfüllen, gelten als mit dem Binnenmarkt vereinbar und sind von der vorherigen Anmeldepflicht befreit.“ (351) In den Randnummern 68 und 69 des DAWI-Rahmens von 2011 ist festgelegt, dass die Kommission die Grundsätze dieses Gemeinschaftsrahmens auf alle ihr gemeldeten Beihilfevorhaben anwendet, unabhängig davon, ob die Anmeldung vor oder nach dem 31. Januar 2012 erfolgte, sowie auf alle rechtswidrigen Beihilfen, über die sie nach dem 31. Januar 2012 zu entscheiden hat, auch wenn diese Beihilfen vor dem 31. Januar 2012 gewährt wurden. Wurde die Beihilfe vor dem 31. Januar 2012 gewährt, so finden die in den Randnummern 14, 19, 20, 24, 39 und 60 des DAWI-Rahmens von 2011 dargelegten Grundsätze jedoch keine Anwendung. (352) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen bedeuten die oben beschriebenen Vorschriften für die Anwendung der Entscheidung 2005/842/EG und des Beschlusses 2012/21/EU sowie des DAWI-Rahmens von 2011, dass die Caremar im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2012 im Rahmen des verlängerten ursprünglichen Vertrags gewährten Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen nach der Entscheidung 2005/842/EG oder, falls die Beihilfe nicht der Entscheidung 2005/842/EG unterliegt, nach dem DAWI-Rahmen von 2011 bewertet werden können (ohne Berücksichtigung der Randnummern 14, 19, 20, 24, 39 und 60 des DAWI-Rahmens von 2011, da alle Verlängerungen des ursprünglichen Vertrags vor dem 31. Januar 2012 angenommen wurden) (226). (353) Die Kommission stellt fest, dass sowohl die Entscheidung 2005/842/EG als auch der Beschluss 2012/21/EU nur auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen für Seeverkehrsverbindungen zu Inseln anwendbar sind, bei denen das durchschnittliche jährliche Verkehrsaufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor dem Jahr, in dem die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht wurde, 300 000 Passagiere nicht überstieg. (354) Die von Italien vorgelegten Zahlen (siehe Tabellen 3 und 9 in den Erwägungsgründen 175 und 176) lassen nicht den Schluss zu, dass das durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor der jeweiligen Verlängerung des ursprünglichen Vertrags 300 000 Passagiere nicht überstieg. Tatsächlich liegen die vorgelegten Daten entweder über diesem Schwellenwert (227) oder sind unvollständig (228). (355) Daher wird die Kommission prüfen, ob die Caremar gewährten Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen für den Betrieb der Seeverkehrsrouten im Rahmen des verlängerten ursprünglichen Vertrags (d. h. der acht Routen im Golf von Neapel, die vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2012 bedient wurden, und der drei Routen zu den Pontinischen Inseln, die im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2011 bedient wurden) die Voraussetzungen des DAWI-Rahmens von 2011 erfüllen. Wie in Erwägungsgrund 351 erwähnt, bleibt der DAWI-Rahmen von 2011 anwendbar, da die Beihilfe vor dem 31. Januar 2012 (d. h. dem Inkrafttreten des DAWI-Rahmens von 2011) gewährt wurde, mit Ausnahme der Randnummern 14, 19, 20, 24, 39 und 60. 9.3.1.   Echte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (356) Nach Randnummer 12 des DAWI-Rahmens von 2011 muss die „Beihilfe … für eine echte und genau abgesteckte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags bestimmt sein“. Nach Randnummer 13 „können die Mitgliedstaaten Dienstleistungen, die von unter normalen Marktbedingungen handelnden Unternehmen unter Bedingungen, die sich – z. B. im Hinblick auf den Preis, die objektiven Qualitätsmerkmale, die Kontinuität und den Zugang zu der Dienstleistung – mit dem öffentlichen Interesse, wie vom Staat definiert, decken, bereits zufriedenstellend erbracht werden oder erbracht werden können, nicht mit der Verpflichtung zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen verbinden. In Bezug auf die Feststellung, ob eine Dienstleistung vom Markt erbracht werden kann, beschränkt sich die Bewertung der Kommission auf die Prüfung der Frage, ob die Definition des Mitgliedstaats mit einem offensichtlichen Fehler behaftet ist, sofern in den EU-Rechtsvorschriften keine strengeren Bestimmungen vorgesehen sind.“ Schließlich wird in Randnummer 56 des DAWI-Rahmens von 2011 auf den „weiten Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten“ hinsichtlich der Art der Dienstleistungen verwiesen, die als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden können. (357) Die Bewertung, ob es sich um echte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, muss auch vor dem Hintergrund der DAWI-Mitteilung (siehe Erwägungsgründe 170 und 186), der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 (siehe Erwägungsgründe 173 bis 175) und der Rechtsprechung (siehe Erwägungsgründe 176 und 177) vorgenommen werden. Daher muss die Kommission für den Verlängerungszeitraum beurteilen, a) ob eine Nachfrage für die Dienstleistung bestand, b) ob diese Nachfrage nicht ohne eine von den Behörden auferlegte Verpflichtung von den Marktteilnehmern hätte befriedigt werden können (Vorliegen eines Marktversagens), c) ob der bloße Rückgriff auf gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen unzureichend war, um diesen Mangel zu beheben (Ansatz der geringsten Beeinträchtigung). Nutzernachfrage (358) Im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags wurde Caremar mit der Erbringung von Liniendiensten für den Seeverkehr mit Personen, Fahrzeugen (einschließlich Rettungsfahrzeugen) zu im Voraus festgelegten Preisen mit Fähren und Schnellschiffen (d. h. TMV im Falle gemischter Dienste oder Tragflügelboote im Falle von ausschließlichen Passagierdiensten) gemäß den Fahrplänen des von der Region Kampanien vorgelegten Seeverkehrsprogramms (siehe Abschnitt 3.3.1) betraut. Die Caremar auferlegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtung betraf die bedienten Häfen, die Art der Schiffe, die den im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betriebenen Seeverkehrsverbindungen zugewiesen wurden, die Frequenz, den Fahrplan und die Kontinuität des Dienstes, die Qualität des Dienstes und die Höchsttarife (siehe Erwägungsgründe 40 bis 44). Die Caremar zum Zeitpunkt der Verlängerungen (d. h. am 1. Januar 2009, 1. Januar 2010 und 1. Oktober 2010) auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen waren dieselben wie im ursprünglichen Vertrag (siehe Erwägungsgrund 37). (359) Die Kommission erinnert zunächst daran, dass Italien die im ursprünglichen Vertrag festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in erster Linie auferlegt hat, um die Anbindung der Inseln an das Festland sicherzustellen und durch regelmäßige und zuverlässige Seeverkehrsdienste zur wirtschaftlichen Entwicklung der betreffenden Inseln beizutragen. Die Kommission kam bereits zu dem Schluss (siehe Erwägungsgrund 242), dass es sich dabei in der Tat um legitime Ziele des öffentlichen Interesses handelt. (360) Was die Nutzernachfrage betrifft, so gelten die bereits in den Erwägungsgründen 243 und 244 dargelegten Erwägungen auch für den verlängerten ursprünglichen Vertrag. Die von Italien einzeln für jede Route vorgelegten detaillierten Statistiken über die von Caremar in den Jahren 2009 bis 2012 beförderten Personen, Fahrzeuge und Güter zeigen in der Tat, dass die von Caremar bedienten Routen durch eine erhebliche Nachfrage gekennzeichnet waren, die im Laufe der Zeit konstant blieb (siehe Erwägungsgrund 174). Vorliegen von Marktversagen (361) In Bezug auf das Vorliegen eines Marktversagens auf den von Caremar bedienten Routen im Golf von Neapel ist die Kommission aus den in den Erwägungsgründen 362 bis 366 erläuterten Gründen der Auffassung, dass die Schlussfolgerung der Kommission zur Wettbewerbssituation zum Zeitpunkt der Betrauung mit dem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag (siehe Erwägungsgrund 259) auch für den Zeitraum 2009-2012 gilt, d. h. den Zeitpunkt der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags. (362) Erstens waren die Routen, die Caremar während der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags im Golf von Neapel (d. h. im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2012) bediente, dieselben Routen, die dem Unternehmen im Rahmen des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags übertragen wurden (siehe Erwägungsgründe 34 Buchstabe a und 84), und die Caremar in diesem Zeitraum auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterschieden sich, wie in Erwägungsgrund 39 dargelegt, nur sehr geringfügig von den im Rahmen des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in Bezug auf Frequenzen und Fahrpläne. Sowohl im Rahmen des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags als auch im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags galten für Caremar dieselben Verpflichtungen in Bezug auf Kontinuität, Frequenz, Regelmäßigkeit, Pünktlichkeit, Anzahl, Art und Kapazität der den Routen im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zugewiesenen Schiffe, Tarifverpflichtungen und Verpflichtungen in Bezug auf die Qualität des Dienstes. (363) Die Region Kampanien hat im Regionalen Exekutivbeschluss Nr. 443 vom 9.8.2011, geändert durch den Regionalen Exekutivbeschluss Nr. 857 vom 30.12.2011, das einschlägige Seeverkehrsprogramm für Caremar auf diesen Routen in Bezug auf die Frequenz und die Fahrpläne für den Zeitraum vom 16. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2012 festgelegt. Dieses Programm war dasselbe, auf dessen Grundlage die Verpflichtungen im Rahmen des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags auferlegt wurden (siehe Erwägungsgründe 83 bis 85). Zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 15. Januar 2012 unterlag Caremar dem Seeverkehrsprogramm der Region Kampanien, das mit dem Regionalen Exekutivbeschluss Nr. 548 vom 1. April 2007 festgelegt wurde, der im Rahmen des ursprünglichen Vertrags angenommen worden war (siehe Erwägungsgrund 36). Die Kommission stellt fest, dass die Unterschiede zwischen dem Programm von 2007 und dem Programm von 2011 (wie in Erwägungsgrund 39 dargelegt) sehr geringfügig und durch die Notwendigkeit bedingt waren, die Dienstleistungen von Caremar soweit wie möglich an den Bedarf der örtlichen Bevölkerung in Bezug auf den Seeverkehr anzupassen. Wie von Italien erläutert (Erwägungsgründe 178 bis 181), ist der verfahrensrechtliche Rahmen für die Festlegung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Seeverkehr durch die Region Kampanien in Artikel 17 des Regionalgesetzes Nr. 3 vom 28. März 2002 festgelegt, der eine regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung des Umfangs der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorsieht, die Seeverkehrsunternehmen, einschließlich Caremar, auferlegt wurden. Dementsprechend leitete die Region Kampanien 2010 eine öffentliche Konsultation zum Umfang der von Caremar im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags durchgeführten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung ein, die zu einer Aktualisierung der Frequenzen und Fahrpläne führte, nicht nur von Caremar, sondern auch von allen Anbietern gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Golf von Neapel, die durch den Regionalen Exekutivbeschluss Nr. 443 vom 9. August 2011 genehmigt wurde. Diese Aktualisierung wurde durch den Regionalen Exekutivbeschluss Nr. 857 vom 30. Dezember 2011 in Bezug auf die Dienstleistungen von Caremar geringfügig angepasst, um weiteren Anträgen der Gemeinde Procida Rechnung zu tragen, die der Auffassung war, im Rahmen des durch den Regionalen Exekutivbeschluss Nr. 443 vom 9. August 2011 genehmigten Seeverkehrsprogramms nicht ausreichend bedient zu werden. (364) Wie von Italien erläutert (siehe Erwägungsgrund 184) war die Wettbewerbssituation auf den acht Routen, die Caremar im Golf von Neapel im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 15. Januar 2012, d. h. zum Zeitpunkt der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags, bediente, sehr ähnlich wie im Zeitraum 2012-2015, d. h. vor der Betrauung mit dem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag, der in den Erwägungsgründen 249 bis 259 bewertet wurde. Wie von Italien erläutert (Erwägungsgrund 183), war Caremar ausnahmsweise zwischen Ende Dezember 2010 und dem 1. Oktober 2011 der einzige Seeverkehrsbetreiber, der im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die Routen Capri/Sorrento, Capri/Neapel, Ischia/Neapel, Ischia/Procida/Neapel, Ischia/Procida/Pozzuoli, Ischia/Procida und Procida/Neapel bediente, während Gestour und Procida Lines im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen die Route Procida/Pozzuoli betrieben, da sich alle anderen Seeverkehrsgesellschaften weigerten, die Dienste im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in diesem Zeitraum zu erbringen. In diesem Zeitraum hat die Region Kampanien den Umfang der Caremar auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (in Bezug auf Frequenzen und Fahrpläne) ausweiten müssen, um die plötzliche Einstellung der von einigen Wettbewerbern von Caremar erbrachten Dienste zu bewältigen. Diese plötzliche Einstellung sei ein klarer Hinweis darauf, dass sich die Bevölkerung vor Ort nicht vollständig auf die von den Wettbewerbern von Caremar erbrachten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verlassen konnten. (365) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und auf der Grundlage der von den Wettbewerbern von Caremar in ihrer Stellungnahme vorgelegten Informationen (siehe Erwägungsgründe 150, 151, 161 und 168) stellt die Kommission Folgendes fest: a) In Bezug auf die Route Capri/Sorrento war Caremar der einzige Betreiber im Zeitraum 2009-2011, der ganzjährig gemischte Dienste auf dieser Route erbrachte. Tatsächlich erbrachten die Wettbewerber von Caremar entweder ausschließlich Passagierdienste im Seeverkehr (dies war bei NLG und Alimar der Fall (229)) oder auch gemischte Dienst

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.