Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/440 der Kommission vom 8. Juli 2024 über die von Italien und der Region Kampanien durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Caremar und seinem Erwerber SNAV/Rifim (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen (C(2024) 4656)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0440. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

er Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe besagt, dass ein Ausschreibungsverfahren wettbewerblich (222) sein muss, damit alle interessierten und qualifizierten Bieter teilnehmen können. Ferner muss das Verfahren nach Randnummer 91 dieser Bekanntmachung transparent sein, damit alle interessierten Bieter in jeder Phase des Ausschreibungsverfahrens in gleicher Weise ordnungsgemäß informiert sind. In dieser Randnummer wird auch betont, dass der Zugang zu Informationen, ausreichend Zeit für interessierte Bieter und die Klarheit der Auswahl- und Zuschlagskriterien für ein transparentes Auswahlverfahren von entscheidender Bedeutung sind; außerdem ist hier festgelegt, dass die Ausschreibung hinreichend bekannt gemacht werden muss, damit alle potenziellen Bieter davon Kenntnis erlangen können. (301) Im vorliegenden Fall wurde der Aufruf zur Interessenbekundung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, in der Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana sowie auf der Website der Region Kampanien veröffentlicht (siehe Erwägungsgrund 68). In dieser Aufforderung wurden alle, die die Kontinuität der öffentlichen Seeverkehrsdienste und die territoriale Anbindung der Inseln im Golf von Neapel sicherstellen konnten, aufgefordert, ihr Interesse zu bekunden, und es wurden keine weiteren Bedingungen festgelegt. Potenzielle Bieter erhielten ausreichend Zeit (vom 17. Juli 2012 bis zum 21. September 2012), um ihr Interesse angemessen zu bekunden und so am weiteren Prozess teilnehmen zu können. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der Verkauf von Caremar und die Vergabe des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags umfassend zur Verfügung gestellt und alle möglichen Bieter erreicht wurden. (302) Darüber hinaus sind den Bietern sämtliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um am Ausschreibungsverfahren teilzunehmen und das zum Verkauf stehende Unternehmen korrekt beurteilen zu können. Derartige Informationen sind den potenziellen Bietern auf transparente und diskriminierungsfreie Weise zur Verfügung zu stellen, wobei allen interessierten Teilnehmern gleicher Zugang zu den relevanten Informationen zu gewähren ist. Aus den nachstehend dargelegten Gründen (Erwägungsgründe 303 bis 308) stellt die Kommission fest, dass diese Bedingungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. (303) Erstens wurde im Aufruf zur Interessenbekundung erwähnt, dass die Bieter in der Lage sein müssen, „die Kontinuität des Seeverkehrsdienstes zu gewährleisten“. Zwar wurde im Aufruf nicht angegeben, wie die Bieter die Erfüllung dieser Anforderung nachweisen konnten, mit Ausnahme bestimmter finanzieller Anforderungen (siehe Erwägungsgrund 308), doch bedeutete dies automatisch, dass alle geeigneten Nachweise verwendet werden konnten. Dieses Auswahlkriterium war das einzige Kriterium für den Zugang zum Ausschreibungsverfahren, im Hinblick auf das verfolgte Ziel gerechtfertigt und wurde allen interessierten Bietern bekannt gegeben. (304) Zweitens wurde den interessierten Parteien durch das Gesetz 166/2009 deutlich gemacht, dass nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ein neuer öffentlicher Dienstleistungsvertrag geschlossen würde und dass der jährliche Betrag der Ausgleichszahlungen für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen auf höchstens 19 839 226 Mio. EUR pro Jahr festgesetzt wäre. Darüber hinaus wurde in dem Aufruf zur Interessenbekundung angegeben, dass das Ziel der Verkauf von Caremar zu einem Preis war, der über 6 000 000 EUR lag. Des Weiteren wurden, wie von Italien bestätigt, den neun Parteien, die zu der nächsten Phase des Ausschreibungsverfahrens zugelassen wurden, alle relevanten Informationen über den Umfang des Verkaufs, einschließlich des Entwurfs des zwischen dem Käufer und Italien abzuschließenden öffentlichen Dienstleistungsvertrags, zur Verfügung gestellt. Dies ermöglichte es den Parteien, sich zu entscheiden, ob sie an dem Bieterverfahren teilnehmen wollten oder nicht, und gegebenenfalls die Höhe ihres Gebots festzulegen. Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass aus dem Aufruf zur Interessenbekundung hinreichend klar hervorging, dass der Verkauf den mit einem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag gebündelten Geschäftsbetrieb von Caremar betraf. Nach ihrer Interessenbekundung erhielten die Parteien Zugang zu allen für sie relevanten Informationen, um über ein mögliches Angebot entscheiden zu können. (305) Drittens stellt die Kommission fest, dass eine beachtliche Zahl an potenziellen Bietern auf den Aufruf zur Interessenbekundung reagierte, nämlich zehn Bieter. (306) Viertens erhielten alle neun Unternehmen, die zu der nächsten Phase des Ausschreibungsverfahrens eingeladen wurden, von der Region Kampanien detaillierte Informationen über das Verfahren (siehe Erwägungsgrund 73). (307) Fünftens enthielt der Aufruf die notwendigen Mindestinformationen für die Abgabe einer Interessenbekundung (d. h. den Hinweis auf die Kontinuität der Dienstleistung im öffentlichen Interesse) und konnte daher nicht zum Ausschluss ansonsten interessierter Anbieter von Seeverkehrsdiensten geführt haben. Die Planungsbehörden beschlossen, die Kontinuität des öffentlichen Dienstes und die Anbindung der Inseln im Golf von Neapel an das Festland zu gewährleisten. Wie bereits erläutert, wurde diese Voraussetzung allen potenziellen Betreibern, die ein Interesse an der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren geäußert hatten, im Vorfeld mitgeteilt. Die Kommission stellt ferner fest, dass alle relevanten Informationen bezüglich der Auswahlkriterien und des weiteren Verlaufs des Verfahrens in dem Aufforderungsschreiben, das allen neun zur Angebotsphase zugelassenen Parteien übermittelt wurde und das Italien der Kommission zur Verfügung gestellt hat, aufgeführt waren. (308) Schließlich enthielt der ursprüngliche Entwurf der Ausschreibung für Caremar, wie im Ausweitungsbeschluss von 2012 (Randnummern 138 bis 144) erwähnt, bestimmte technische und finanzielle Anforderungen (d. h. im Voraus festgelegte Anzahl an Seemeilen und Umsatz im Seeverkehr), die es ausschließlich Seeverkehrsgesellschaften ermöglicht hätten, an der Ausschreibung teilzunehmen. Wie in Erwägungsgrund 70 erwähnt, enthielt die veröffentlichte Ausschreibung jedoch nicht mehr die technischen Kriterien, die durch finanzielle Anforderungen in Bezug auf eine angemessene wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ersetzt worden waren, was entweder durch eine Bestätigung von mindestens zwei Finanzinstituten über eine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit von 6 Mio. EUR oder durch ein Nettovermögen von mindestens 6 Mio. EUR belegt wurde (siehe Erwägungsgrund 70). Die Kommission ist der Auffassung, dass die genannten finanziellen Anforderungen, die mit dem Mindestpreis für den Verkauf von Caremar verbunden sind (siehe Erwägungsgrund 74), erforderlich sind, um die finanzielle Leistungsfähigkeit der Bieter mit Interesse am Kauf von Caremar und die Fortsetzung der Seeverkehrsdienste im Golf von Neapel gemäß den Bestimmungen des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags sicherzustellen. Darüber hinaus haben diese Anforderungen, wie sich aus dem Ausschreibungsverfahren ergibt, eine angemessene Zahl möglicher Bieter nicht von der Teilnahme abgeschreckt. (309) Die Absicht der Region Kampanien, den Geschäftsbetrieb von Caremar zu veräußern und mit dem erfolgreichen Bieter einen neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von neun Jahren abzuschließen, wurde öffentlich bekannt gemacht, sodass alle potenziellen Bieter auf den betreffenden regionalen oder internationalen Märkten erreicht wurden. Darüber hinaus berücksichtigt die Kommission, dass potenzielle Bieter problemlos ihr Interesse bekunden konnten und zu diesem Zeitpunkt keine Verpflichtungen eingingen. Vorausgesetzt, sie konnten die Erfüllung des einzigen Auswahlkriteriums nachweisen (nämlich die Gewährleistung der Kontinuität der Dienstleistung), erhielten potenzielle Bieter alle notwendigen Informationen und entsprechend Zeit, um entscheiden zu können, in welcher Höhe sie ein Angebot für den Geschäftsbetrieb von Caremar und die Erbringung der Dienste abgeben wollten. (310) Schließlich stellt die Kommission fest, dass die Kommunikation mit den interessierten Bietern es ihnen ermöglichte, in jeder Phase des Ausschreibungsverfahrens, wie in den Erwägungsgründen 67 bis 77 beschrieben, gleichermaßen und ordnungsgemäß informiert zu werden. (311) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass das Ausschreibungsverfahren insgesamt wettbewerblich und transparent war und dass ihre im Einleitungsbeschluss von 2011 und im Ausweitungsbeschluss von 2012 aufgeführten Zweifel, dass das Ausschreibungsverfahren aufgrund möglicher Mängel des Aufrufs zur Interessenbekundung nicht transparent genug gewesen sei, ausgeräumt wurden. Diskriminierungsfreier Charakter des Ausschreibungsverfahrens (312) In Randnummer 92 der Bekanntmachung über den Begriff der staatlichen Beihilfe wird betont, dass die diskriminierungsfreie Behandlung aller Bieter in allen Phasen des Verfahrens sowie objektive, vorher mitgeteilte Auswahl- und Zuschlagskriterien unerlässlich sind, um sicherzustellen, dass die sich aus dem Verfahren ergebende Transaktion den Marktbedingungen entspricht. Darüber hinaus ist in dieser Randnummer festgelegt, dass zur Gewährleistung der Gleichbehandlung die Zuschlagskriterien einen objektiven Vergleich und eine objektive Bewertung der Angebote ermöglichen sollten. (313) Wie vorstehend erwähnt (Erwägungsgrund 303), enthielt der Aufruf zur Interessenbekundung nur eine Bedingung, und zwar, dass die Bieter in der Lage sein mussten, „die Kontinuität des Seeverkehrsdienstes zu gewährleisten“. Alle zehn Parteien, die auf den Aufruf reagierten und ihr Interesse bekundeten, waren sich dieser Verpflichtung bewusst. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Bedingung objektiv war und allen potenziellen Bietern im Aufruf zur Interessenbekundung hinreichend deutlich gemacht worden war. In dem Aufforderungsschreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Zuschlagskriterium der beste Preis war, und die Methode zu seiner Berechnung wurde angegeben (siehe Erwägungsgrund 73). Dieses Kriterium war objektiv und ermöglichte einen objektiven Vergleich und eine objektive Bewertung der Angebote, da es auf der Höhe des angebotenen Rabatts zu dem in der Ausschreibung festgesetzten Höchstbetrag der Ausgleichsleistung und auf dem Preis für den Erwerb von Caremar im Vergleich zu dem in der Ausschreibung festgesetzten Mindestpreis beruhte. (314) Neun interessierte Bieter, die zu der nächsten Phase des Ausschreibungsverfahrens zugelassen wurden, wurden zur Abgabe eines Angebots aufgefordert und erhielten dazu alle dieselben Informationen (siehe Erwägungsgrund 73). Alle Bieter hatten die Möglichkeit, vor Ablauf der Frist für die Einreichung des Angebots Klarstellungen anzufordern, und die Region Kampanien veröffentlichte auch die am häufigsten gestellten Fragen und ihre Antworten vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote (siehe Erwägungsgrund 73), um größtmögliche Transparenz zu gewährleisten. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens wurde in der öffentlichen Sitzung am 29. Juli 2013 vom Vergabeausschuss öffentlich bekannt gegeben, und alle Bieter wurden auf das von der Region Kampanien eingeleitete diskretionäre Prüfverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit und Zuverlässigkeit des besten Angebots sowie auf das Ergebnis dieses Verfahrens aufmerksam gemacht (siehe Erwägungsgrund 73). (315) Die im Einleitungsbeschluss von 2011 von der Kommission geäußerten Zweifel, dass der Aufruf zur Interessenbekundung nicht hinreichend transparent und bedingungsfrei war, sind damit ausgeräumt. Alle Parteien wurden während der verschiedenen Phasen des Ausschreibungsverfahrens korrekt und in gleicher Weise informiert, sodass sie ein Angebot in voller Kenntnis des Verfahrens und der Anforderungen abgeben konnten. Die Kommission ist außerdem der Auffassung, dass die Zuschlagskriterien einen objektiven Vergleich und eine objektive Bewertung der Angebote ermöglichten. Sicherstellung, dass die Dienstleistungen zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbracht werden (316) Randnummer 65 der DAWI-Mitteilung sieht vor, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei einer öffentlichen Ausschreibung das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn das Verfahren gewährleistet, dass sich derjenige Bewerber ermitteln lässt, der diese Dienste zu „den geringsten Kosten für die Allgemeinheit“ erbringen kann. (317) In der vorliegenden Sache ist der neue öffentliche Dienstleistungsvertrag nicht allein ausgeschrieben worden, sondern gebündelt mit dem Geschäftsbetrieb von Caremar, und wurde auf Grundlage des niedrigsten Preises zur Versteigerung angeboten. Italien beschloss, dass der Preis für den Verkauf des Geschäftsbetriebs von Caremar mehr als 6 000 000 EUR betragen sollte (siehe Erwägungsgrund 74), während Italien für den neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag einen Höchstbetrag für die gesamte Laufzeit des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags festsetzte, der nach unten korrigiert werden konnte. (318) Nach Randnummer 67 der DAWI-Mitteilung erfüllt der niedrigste Preis offensichtlich das vierte Altmark-Kriterium. (319) Die Kommission stellt fest, dass Italien nach der in Erwägungsgrund 73 beschriebenen Formel den Schwerpunkt auf die Auswahl eines Betreibers gelegt hat, der die Dienstleistung zum niedrigsten Preis erbringen würde. Die Formel für die Berechnung des höchsten Nettopreises enthält eine bestimmte Anpassungsrate, die auf der Rendite von Staatsanleihen mit einer Laufzeit von neun Jahren beruht, um der Laufzeit des Vertrags Rechnung zu tragen. Wie in Erwägungsgrund 308 erwähnt, wurden die technischen Kriterien aus dem ursprünglichen Ausschreibungsentwurf vor der Veröffentlichung der Ausschreibung gestrichen und durch finanzielle Anforderungen ersetzt, um den Wettbewerb und die Transparenz des Verfahrens zu gewährleisten. Darüber hinaus enthielt das Aufforderungsschreiben zur Angebotsabgabe alle für das Ausfüllen des finanziellen und technischen Angebots erforderlichen Informationen sowie eine Aufforderung an alle Bieter, auf den ‚Datenraum‘ zuzugreifen, in dem sie, soweit möglich, alle relevanten Informationen über Caremar, den Geschäftsplan und die Dienstleistungscharta einsehen und kopieren konnten. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Nutzung des niedrigsten Preises als Vergabekriterium für die Dienstleistung gebündelt mit dem Verkauf des Geschäftsbetriebs von Caremar es Italien ermöglichte, wirksamen Wettbewerb zu schaffen und eine Dienstleistung mit dem größtmöglichen Wert und zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit zu erhalten. (320) Was insbesondere die Bündelung der Dienstleistung mit dem Kauf des Geschäftsbetriebs von Caremar anbelangt, so war die Kommission im Ausweitungsbeschluss von 2012 der vorläufigen Ansicht, dass die Ausschreibung des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags ohne die Verpflichtung, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Schiffe von Caremar zu übernehmen, zu niedrigeren Kosten für die Allgemeinheit geführt hätte. (321) Die Kommission ist vorstehend bereits zu dem Schluss gekommen, dass das Ausschreibungsverfahren ausreichend transparent und diskriminierungsfrei war, um so vielen potenziellen Bietern wie möglich eine Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Tatsächlich reagierten zehn Betreiber von Seeverkehrsdiensten mit einer Beteiligung auf die weitverbreitete Veröffentlichung des Aufrufs zur Interessenbekundung, und neun von ihnen wurden zur Angebotsphase zugelassen. In dem Aufforderungsschreiben an diese neun Betreiber wurden ihnen alle wesentlichen Informationen bezüglich des Vergabeverfahrens übermittelt. (322) Nach der Phase der Interessenbekundung gingen drei wettbewerbliche Angebote ein, die von der Region Kampanien bewertet wurden. (323) Die obligatorische Bedingung, die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistung zu gewährleisten, und die Bündelung der Vermögenswerte mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind eng miteinander verknüpft. Durch die Bündelung des Verkaufs von Caremar mit einem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag unterliegt der Käufer (SNAV/Rifim) automatisch der Verpflichtung, die Kontinuität der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse zu gewährleisten; außerdem wird der Liegeplatzvorrang auf ihn übertragen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Bündelung des Geschäftsbetriebs von Caremar mit dem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag und der Übertragung des Liegeplatzvorrangs aus folgenden Gründen nicht zu einem niedrigeren Verkaufswert führten, als wenn die Vermögenswerte und der Vertrag getrennt veräußert worden wären. (324) Der Geschäftsbetrieb von Caremar diente ausschließlich dem Zweck der Erbringung der Dienstleistung im öffentlichen Interesse und der Gewährleistung der territorialen Anbindung. Tatsächlich wurden und werden sämtliche Schiffe von Caremar für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistung eingesetzt. Darüber hinaus erfüllen die Schiffe von Caremar die technischen Anforderungen des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags. Dies bedeutet, dass durch den Verkauf dieser Schiffe zusammen mit der Betrauung mit dem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag jedes Unternehmen (auch diejenigen, die nicht mit Schiffen ausgestattet sind, die den technischen Anforderungen des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags entsprechen) die Bedingungen des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags in Bezug auf die Art der Schiffe, die für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingesetzt werden sollen, erfüllen können. Es kann nicht geltend gemacht werden, dass ein privater Verkäufer einen höheren Preis erzielt hätte, wenn diese Schiffe (oder ein Teil von ihnen) ohne die genannte Bedingung verkauft worden wären. Tatsächlich lag der Wert der Schiffe von Caremar hauptsächlich in ihrer Eignung, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu erfüllen, die Gegenstand des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags waren. Ohne jegliche Verbindung mit dem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag würden die Schiffe von Caremar eine geringe kommerzielle Nachfrage anziehen, es sei denn, sie sollen kurzfristig für Investitionen, Restaurierung und Modernisierung gekauft werden. Es erscheint daher wenig wahrscheinlich, dass diese Schiffe für andere Seeverkehrszwecke als dem der Fortführung des öffentlichen Dienstes zu einem höheren als dem veranschlagten Preis hätten veräußert werden können. (325) Darüber hinaus hält die Kommission es für unwahrscheinlich, dass potenzielle Bieter im Falle einer gesonderten Ausschreibung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und dem Verkauf von Caremar über derart umfangreiche Ressourcen (neun Schiffe sowie industrielle und kommerzielle Ausrüstung) für den sofortigen Wiedereinsatz zur Erfüllung der im neuen Dienstleistungsvertrag festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verfügt hätten. Dies gilt umso mehr, als der neue Vertrag spezifische Anforderungen an die Schiffe enthält, die auf den verschiedenen gemeinwirtschaftlichen Routen eingesetzt werden sollen (siehe Erwägungsgrund 88) und Sanktionen für den Fall, dass bestimmte Mindestqualitätsnormen nicht eingehalten werden (siehe Erwägungsgrund 83). Jeder Betreiber mit den entsprechenden Ressourcen hätte diese wahrscheinlich bereits auf anderen Routen eingesetzt und ihre Neuverwendung im Einklang mit dem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag hätte zwangsläufig zum Verlust von Einnahmen aus ihrer früheren Nutzung geführt. (326) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Bündelung dieser Schiffe mit dem öffentlichen Dienstleistungsvertrag einen höheren Preis für die Schiffe von Caremar ermöglichte als den Preis, den Italien durch den separaten Verkauf der Schiffe erzielt hätte. Der Umstand, dass ihr Erwerber als Gegenleistung für den Betrieb der Schiffe auf den gemeinwirtschaftlichen Routen für einen Zeitraum von neun Jahren Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erhalten würde, machte diese Schiffe aus geschäftlicher Sicht attraktiver, als sie für sich genommen gewesen wären. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Italien keine Bedingungen gestellt hat, die geeignet gewesen wären, den Preis zu drücken, oder die ein privater Verkäufer nicht verlangt hätte. (327) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass ihre Bedenken, die Ausschreibung des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags gebündelt mit dem Geschäftsbetrieb von Caremar hätte möglicherweise keine geringeren Kosten für die Allgemeinheit zur Folge, ausgeräumt sind. (328) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Heranziehung des niedrigsten Preises als Zuschlagskriterium für den neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag, der mit dem Geschäftsbetrieb von Caremar gebündelt wurde, dazu geführt hat, dass mehrere Seeverkehrsunternehmen ihr Interesse bekundeten, den Geschäftsbetrieb von Caremar zu erwerben und den Seeverkehrsdienst im öffentlichen Auftrag für die Inseln des Golfs von Neapel zu erbringen. (329) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass das vierte Altmark-Kriterium im Hinblick auf diese Maßnahme erfüllt ist. 9.1.2.5.   Schlussfolgerung (330) Da die vier Voraussetzungen, die der Gerichtshof in der Rechtssache Altmark aufgestellt hat, kumulativ erfüllt sind, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Vergabe des mit dem Geschäftsbetrieb von Caremar und dem Liegeplatzvorrang verknüpften neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags an Caremar dem Unternehmen und seinem Erwerber SNAV keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat. (331) Da nicht alle in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien erfüllt sind, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Vergabe des mit der Privatisierung von Caremar und dem Liegeplatzvorrang gebündelten neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags an Caremar und seinen Erwerber SNAV/Rifim keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 9.1.3.   Die im Gesetz 163/2010 vorgesehenen Maßnahmen (332) Im Einleitungsbeschluss von 2011 vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass alle Maßnahmen des Gesetzesdekrets 125/2010, das mit Änderungen in das Gesetz 163/2010 umgewandelt wurde, staatliche Beihilfen zugunsten der Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe einschließlich Caremar darstellen, soweit die jeweiligen Begünstigten in der Lage waren, diese Maßnahmen zur Deckung laufender Kosten zu nutzen und dadurch ihre finanzielle Lage insgesamt zu verbessern. (333) Auf der Grundlage der während des förmlichen Prüfverfahrens erhaltenen Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass die drei Maßnahmen getrennt bewertet werden sollten. 9.1.3.1.   Mögliche Verwendung von Mitteln für die Nachrüstung von Schiffen zur Deckung laufender Kosten (334) Staatliche Mittel: Die in Rede stehenden Mittel wurden aus dem Staatshaushalt gewährt (siehe Erwägungsgrund 130) und ihre Verwendung zur Deckung laufender Kosten wurde durch das Gesetz 163/2010 ermöglicht. Die Maßnahme ist daher dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln gewährt. (335) Selektivität: Die Maßnahme wurde nur den Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, darunter Caremar, gewährt und ist daher selektiv. (336) Wirtschaftlicher Vorteil: Italien zufolge wurden Caremar die in Rede stehenden Mittel gewährt, um Modernisierungsarbeiten seiner Flotte durchzuführen und sie so an internationale Sicherheitsnormen anzupassen. Diese Modernisierungsmaßnahmen betrafen unter anderem auch zwei Schiffe der Caremar-Flotte, die kostenlos an Laziomar übertragen wurden (siehe Erwägungsgrund 

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.