Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/440 der Kommission vom 8. Juli 2024 über die von Italien und der Region Kampanien durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Caremar und seinem Erwerber SNAV/Rifim (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen (C(2024) 4656)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0440. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, wonach der Ausgleich nicht über das hinausgehen sollte, was erforderlich ist, um die Nettokosten für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung (wirtschaftlich-finanzielles Gleichgewicht), einschließlich eines angemessenen Gewinns, zu decken. Wie bereits erwähnt (siehe Erwägungsgründe 55 bis 66), müssen gemäß der Entscheidung 111/2007 der Umfang der Dienstleistungen, die im öffentlichen Dienstleistungsvertrag festgelegten Höchsttarife und der tatsächlich gewährte Ausgleich so festgelegt werden, dass dem Dienstleistungserbringer die mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der sonstigen Einnahmen und eines angemessenen Gewinns erstattet werden. (275) Das Altmark-Urteil enthält keine genaue Definition des angemessenen Gewinns. Laut der DAWI-Mitteilung gilt als angemessener Gewinn die Kapitalrendite, die ein typisches Unternehmen zugrunde legen würde, um unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos zu entscheiden, ob es die betreffende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse über den gesamten Zeitraum der Betrauung erbringen will. Die Höhe des Risikos hängt vom Wirtschaftszweig, der Art der Dienstleistung und der Ausgestaltung des Ausgleichsmechanismus ab. (276) Im Ausweitungsbeschluss von 2012 äußerte die Kommission Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Ausgleichs, der an die Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, darunter Caremar, gezahlt werden sollte. Insbesondere vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die ab 2010 für die Berechnung der Ausgleichszahlung angewandte feste Risikoprämie von 6,5 % kein angemessenes Risikoniveau widerspiegelte, da Caremar dem ersten Anschein nach nicht die Risiken übernahm, die normalerweise beim Betrieb solcher Dienste zu tragen sind. Genauer gesagt umfassten die Kostenelemente, die bei der Berechnung der Ausgleichszahlung berücksichtigt wurden, sämtliche mit der Erbringung der Dienstleistung entstandenen Kosten, wobei auch Schwankungen z. B. bei den Treibstoffpreisen berücksichtigt wurden. Infolgedessen war die Kommission zu jenem Zeitpunkt der Auffassung, dass Caremar möglicherweise überkompensiert worden war. (277) Die Kommission stellt fest, dass bestimmte Aspekte der Methode für die Festlegung des Ausgleichs nach dem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag in der Tat das kommerzielle Risiko für Caremar zu verringern scheinen. Die Kommission bezieht sich insbesondere auf folgende Bestimmungen: — Gemäß Artikel 13 des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags kann Caremar bei der Region Kampanien jährlich eine Anpassung der Nutzertarife an die Inflation beantragen, auch wenn die Region Kampanien beschließen kann, die beantragte Anpassung nicht zu gewähren oder die bereits gewährte Anpassung auszusetzen (siehe Erwägungsgrund 89). — Artikel 17 des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags zielt darauf ab, das wirtschaftlich-finanzielle Gleichgewicht des öffentlichen Dienstes zu erhalten. Insbesondere für den Fall, dass die Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen nicht ausreichten, um die Kosten der im Rahmen des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags vergebenen Dienstleistungen zu decken, können nach Artikel 17 das Tarifsystem, der Umfang der angebotenen öffentlichen Dienstleistungen oder die maritimen Vermögenswerte von Caremar verändert werden. Gemäß Artikel 17 des Vertrags überprüfen die Parteien alle drei Jahre die Bedingungen des wirtschaftlichen und finanziellen Gleichgewichts nach den in der Entscheidung 111/2007 festgelegten Kriterien und den Bestimmungen des Vertrags. Zu diesem Zweck übermittelt Caremar bis zum 30. Juni des dritten Jahres jedes Regulierungszeitraums einen aktualisierten Bericht mit den finanziellen Ergebnissen des betreffenden Zeitraums. (278) Auch wenn diese Schutzvorkehrungen das kommerzielle Risiko von Caremar zu senken scheinen, ist die Kommission der Auffassung, dass das Unternehmen nach wie vor dem Risiko ausgesetzt ist, dass die Ausgleichszahlung die Kosten der von ihm angebotenen Dienstleistung nicht vollständig deckt. Wie bereits erwähnt (Erwägungsgrund 93), wird das wirtschaftliche und finanzielle Gleichgewicht der Dienstleistung nur alle drei Jahre überprüft, und ein Ausgleichsmechanismus kann nur bei Unterkompensation von mehr als 5 % des Gesamtausgleichs aktiviert werden. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass die Ausgleichszahlungen nicht ausreichen, um die Kosten der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse zu decken, können sich Caremar und Italien nur darauf einigen, Änderungen für den nächsten Dreijahreszeitraum vorzunehmen. Gemäß Artikel 17 sind solche Änderungen (falls erfolgt) das Ergebnis eines Verhandlungsverfahrens, und bis eine Einigung erzielt wird, muss Caremar die Dienstleistung im öffentlichen Interesse weiter unverändert erbringen. Infolgedessen bleibt Caremar zu einem Teil dem Risiko ausgesetzt, dass die Ausgleichsleistung nicht ausreicht, um die Kosten für den Betrieb der Dienstleistungen zu decken. Zwar kann Artikel 17 des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags zur Wiederherstellung des wirtschaftlich-finanziellen Gleichgewichts herangezogen werden, doch kann dies nur mit Blick in die Zukunft geschehen ohne die Möglichkeit einer rückwirkenden Korrektur. (279) In Bezug auf den angemessenen Gewinn, der im Rahmen des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags zulässig ist, wie in Erwägungsgrund 60 aufgeführt, sieht die Entscheidung 111/2007 vor, dass zur Ermittlung der Kapitalrendite anhand der WACC-Formel eine Risikoprämie von 6,5 % zugrunde gelegt wird. (280) Italien betont, dass die Risikoprämie anhand makroökonomischer Analysen bestimmt werde, die dem Referenzland oder dem Referenzgebiet für den betreffenden Sektor eine durchschnittliche Risikoprämie zuordneten. Diese Analysen hätten für Italien eine durchschnittliche Risikoprämie von 6,4 % ergeben. Diese Prämie stehe daher voll und ganz im Einklang mit der in der Entscheidung 111/2007 ermittelten Risikoprämie von 4 % mit einer Erhöhung um 2,5 % für nichtexklusive Dienste (Risikoprämie von 6,5 %). Der Satz von 6,5 % (brutto) wurde bis Juli 2015 angewendet, während anschließend für den neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag der für die Ausgleichsleistung herangezogene Satz auf 10,55 % festgesetzt wurde. Italien argumentiert, dass der Satz höher sei als in den früheren Verträgen, in denen ein Satz von 6,5 % festgelegt worden sei, da Caremar aufgrund der wahrscheinlichen Unterkompensation einem höheren unternehmerischen Risiko ausgesetzt sei (siehe Erwägungsgrund 198). (281) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der neue öffentliche Dienstleistungsvertrag keine Klausel enthält, die eine Anpassung des Ausgleichs im Falle vertraglicher Abweichungen ermöglicht, mit Ausnahme der Bestimmung zur Änderung des Umfangs der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen oder des Tarifsystems. Daher ist Caremar im Falle einer Erhöhung des Treibstoffpreises oder einer erheblichen Verringerung des Personenverkehrs dem Risiko einer Kostensteigerung oder einer Verringerung der Einnahmen und einer daraus resultierenden Unterkompensation ausgesetzt. Wie in Erwägungsgrund 278 dargelegt, sieht der öffentliche Dienstleistungsvertrag im Falle einer solchen Unterkompensation Abhilfemaßnahmen vor, die sich nur auf die künftige Erbringung der öffentlichen Dienstleistung auswirken, während bereits entstandene Verluste nicht rückwirkend gedeckt werden können. Darüber hinaus gelten diese vertraglichen Abhilfemaßnahmen nur für Unterkompensation von mehr als 5 % des Gesamtausgleichs (siehe Erwägungsgrund 277), während Caremar das Risiko trägt, dass es zu einer Unterkompensation von bis zu 5 % kommt, was offensichtlich einem erheblichen jährlichen Betrag entspricht. Dies macht die Erbringung der Dienstleistung besonders risikobehaftet, da das Unternehmen diese Unterkompensation nicht rückwirkend durch eine Tariferhöhung (die nur für die Zukunft angepasst werden kann), eine Verringerung des Umfangs der angebotenen öffentlichen Dienstleistungen oder der materiellen Vermögenswerte des Unternehmens für die Erbringung der Dienstleistungen kompensieren kann. (282) Die Kommission stellt ferner fest, dass der oben genannte Mechanismus Caremar einem Risiko der Unterkompensation aussetzt, das höher ist als das Risiko, das von anderen Seeverkehrsgesellschaften auf dem Markt im selben Zeitraum getragen wurde und für den eine Risikoprämie von 6,5 % als gerechtfertigt angesehen wurde. In Bezug auf die Unternehmen Compagnia Italiana di Navigazione, den Erwerber von Tirrenia di Navigazione, und Società Navigazione Siciliana, den Erwerber von Siremar, hielt die Kommission im Rahmen der von den zuständigen italienischen Behörden in den Jahren 2012 und 2016 mit Compagnia Italiana di Navigazione bzw. Società Navigazione Siciliana geschlossenen Verträge über öffentliche Dienstleistungen eine Risikoprämie von 6,5 % für gerechtfertigt, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Seeverkehrsgesellschaften bereits im Falle einer Unterkompensation von mehr als 3 % des Gesamtausgleichs eine Änderung des wirtschaftlichen und finanziellen Gleichgewichts des Vertrags beantragen konnten (210). Je höher die vom Betreiber zu tragende Unterkompensation ist, desto höher die Risikoprämie, die zulässig ist. (283) Um festzustellen, ob die Kapitalrendite von 10,55 % für Caremar angemessen ist, hat die Kommission die WACC für westeuropäische Unternehmen im Schiffbau- und Seeverkehrssektor (211) unter Berücksichtigung des Länderrisikos für Italien für das Jahr 2014 (d. h. das Jahr vor Unterzeichnung des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags) berechnet (212). Da sowohl der risikofreie Zinssatz (angenähert anhand der deutschen zehnjährigen Staatsanleihe) als auch die Länderrisikoprämie für Italien (angenähert anhand des Länderratings von Moody’s oder auf der Grundlage von CDS-Spreads) im Verlauf des Jahres variieren, wurde die Spanne bestimmt, in der sich die WACC im Jahr 2014 bewegten. In diesem Jahr lagen die WACC für Unternehmen dieses Sektors zwischen 10,39 % und 11,84 %. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen, das im Schiffbau- und Seeverkehrssektor tätig ist, wie Caremar, 2014 eine Rendite innerhalb dieses Bereichs erzielen musste, um sowohl die Fremd- als auch die Eigenkapitalfinanzierung zu decken. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Risiken, denen Caremar aus Ex-ante-Perspektive ausgesetzt war (siehe Erwägungsgrund 281), entsprach die Kapitalrendite von 10,55 % für Caremar, das im Rahmen eines offenen und wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens ausgewählt wurde, den Risiken, die mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Rahmen des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags verbunden waren. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass in den Jahren vor der Betrauung von Caremar eine Kapitalrendite von 10,55 % aus Ex-ante-Perspektive den Risiken entsprach, die mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Rahmen des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags verbunden waren. (284) Ergänzend stellt die Kommission nachträglich fest, dass der Caremar im Rahmen des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags gewährte Ausgleich unabhängig von der Höhe des angemessenen Gewinns, auf den Caremar Anspruch hat, auf 10 778 897 EUR jährlich begrenzt war (siehe Erwägungsgrund 92). In Übereinstimmung mit Punkt 47 des DAWI-Rahmens von 2011 bewertet die Kommission, ob während der gesamten Vertragslaufzeit eine Überkompensation vorgelegen hat. Wie aus Tabelle 11 hervorgeht, zeigen die Zahlen für den Zeitraum 2015-2021 auf der Grundlage der von Italien vorgelegten Informationen, dass die tatsächlichen Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die Caremar in einigen Jahren erhalten hat, den beihilfefähigen Ausgleichsbetrag in diesen Jahren überstiegen (mit Ausnahme der Beträge für 2015, 2020 und 2021, die nicht ausreichten, um die Nettokosten der Dienstleistung zu decken, was zu einer Unterkompensation für diese Jahre führte). Wie in Erwägungsgrund 96 erwähnt, wurde jede Überkompensation von der Region Kampanien festgestellt und von Caremar gemäß Artikel 18 des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags zurückgezahlt. Tabelle 11 Nettokosten der von Caremar erbrachten öffentlichen Dienstleistung für den Zeitraum 2015-2021 (in EUR) Caremar 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Insgesamt Gesamt-einnahmen 12 941 000 28 392 000 29 807 000 31 807 921 32 885 236 [20 000 000 -30 000 000 ] [20 000 000 -30 000 000 ] 182 741 669 – Gesamt-kosten 18 920 000 35 764 000 37 714 000 35 252 016 36 684 806 [30 000 000 -40 000 000 ] [30 000 000 -40 000 000 ] 228 957 910 – Abschrei-bungen 1 033 000 2 045 000 1 827 000 1 705 330 1 639 441 [1 000 000 -2 000 000 ] [1 000 000 -2 000 000 ] 11 380 741 = Netto-kosten der öffentlichen Dienst-leistung -7 012 000 -9 417 000 -9 734 000 -5 149 425 -5 439 011 -[11 000 000 -12 000 000 ] -[9 000 000 -10 000 000 ] -57 596 982 + Kapital-rendite (10,5 %) - 202 000 - 775 000 - 645 000 - 751 680 - 697 858 -[700 000 -800 000 ] -[600 000 -700 000 ] -4 479 446 = Ausgleichs-fähig -7 214 000 -10 192 000 -10 379 000 -5 901 105 -6 136 869 -[10 000 000 -20 000 000 ] -[10 000 000 -20 000 000 ] -62 076 428 + Tatsächli-cher Ausgleich 4 961 000 10 778 000 10 778 000 10 363 306 8 462 289 [10 000 000 -20 000 000 ] [8 000 000 -9 000 000 ] 64 301 641 = Über-/Unterkom-pensation -2 253 000 586 000 399 000 4 462 201 2 325 420 -[1 000 000 -2 000 000 ] -[1 000 000 -2 000 000 ] 2 225 213 (285) Der in Artikel 17 des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags vorgesehene Überprüfungsmechanismus zur Gewährleistung des wirtschaftlichen und finanziellen Gleichgewichts der Dienstleistung betrifft nicht nur Fälle einer Unterkompensation, sondern auch einer Überkompensation (siehe Erwägungsgrund 94). Im Falle einer Überkompensation aktualisiert die Region Kampanien die für den nächsten Regulierungszeitraum gezahlten Ausgleichsleistungen. Artikel 18 des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags sieht die Rückforderung einer Überkompensation für den betreffenden Regulierungszeitraum innerhalb von 30 Tagen nach der entsprechenden Aufforderung vor. (286) Den von Italien vorgelegten Informationen zufolge wurde von dem in Tabelle 11 ermittelten Gesamtbetrag der Überkompensation bereits ein Betrag von 2 224 868 EUR für den gesamten Zeitraum 2015 bis 2021 zurückerhalten (siehe Erwägungsgrund 96). Insbesondere ergab das Prüfverfahren, das sich auf geprüfte Abschlüsse für 2015, 2016 und 2017 sowie vorläufige Zahlen für 2018 stützte, Folgendes: — 2 253 000 EUR für das Jahr 2015 (Unterkompensation); — 586 000 EUR für das Jahr 2016 (Überkompensation); — 399 429 EUR für das Jahr 2017 (Überkompensation); — 2 103 400 EUR für das Jahr 2018 (Überkompensation). (287) Die vorstehende Überprüfung führte zu einer Überkompensation in Höhe von insgesamt 835 058 EUR im Zeitraum 2015-2018, die von der Region Kampanien zurückgefordert wurde (siehe Erwägungsgrund 96). (288) Darüber hinaus ergab das Prüfverfahren für den Zeitraum 2018-2021 auf der Grundlage der geprüften Abschlüsse für die Jahre 2018, 2019 und 2020 sowie der vorläufigen Zahlen für 2021 Folgendes: — 4 462 201 EUR für das Jahr 2018 (Überkompensation); — 2 325 420 EUR für das Jahr 2019 (Überkompensation); — 1 676 056 EUR für das Jahr 2020 (Unterkompensation); — 1 618 352 EUR für das Jahr 2021 (Unterkompensation). (289) Die oben genannte Überprüfung führte im Zeitraum 2018-2021 zu einer verbleibenden Überkompensation in Höhe von 1 389 811 EUR, die der Region Kampanien erstattet wurde (siehe Erwägungsgrund 96) (213). (290) Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen ausreichen, um eine mögliche Überkompensation vermeiden und aufdecken zu können. (291) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kapitalrendite, die Caremar aus Ex-ante-Perspektive erwarten konnte, den Risiken entsprach, die bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen im Rahmen des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags entstanden sind, und dass der neue öffentliche Dienstleistungsvertrag einen Rückforderungsmechanismus enthält, der sicherstellt, dass keine Überkompensation erfolgt, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Caremar gewährte Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu decken. (292) Im Hinblick auf den Liegeplatzvorrang und einer sich daraus ergebenden Überkompensation stellt die Kommission fest, dass falls durch diese Maßnahme die Betriebskosten des Betreibers der öffentlichen Dienstleistungen gesenkt oder seine Einnahmen erhöht werden sollten, sich diese Auswirkungen in der internen Buchführung des Betreibers durch entsprechende niedrigere Betriebskosten oder höhere Erträge in vollem Umfang niederschlagen würden. Die Analyse der Kommission bestätigte, dass Caremar im Zeitraum 2015-2021 keine Überkompensation erhalten hat (siehe Erwägungsgrund 281) und dass ein geeigneter Rückforderungsmechanismus vorhanden ist, um sicherzustellen, dass auch im Zeitraum 2022-2024 keine Überkompensation (bzw. eine Rückforderung) erfolgt (Erwägungsgrund 290). (293) Die Zweifel der Kommission an der Vereinbarkeit der Caremar gewährten Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, einschließlich des Liegeplatzvorrangs, mit dem dritten Kriterium des Altmark-Urteils werden daher ausgeräumt. An dieser Schlussfolgerung ändert die Tatsache nichts, dass die Region Kampanien Caremar im Jahr 2015 einen Betrag von 2 155 008 EUR gewährt hat, um die Finanzlage von Caremar auf dem Niveau wiederherzustellen, das zum Zeitpunkt des erfolgreichen Übernahmeangebots für Caremar bestand (Erwägungsgründe 77 und 79). Diese Mittelübertragung war an den Erwerb von Caremar durch den erfolgreichen Bieter geknüpft und beschränkte sich strikt darauf, den Wertverlust zu decken, den das Eigenkapital von Caremar zwischen Ende 2013 und Ende 2014 aufgrund des nationalen Rechtsstreits, der die Vergabe der Ausschreibung verzögerte, verzeichnet hatte. Bei einer Minderung des Werts des Erlangten im Vergleich zum Wert dessen, was gemäß eines Vertrags erlangt worden wäre, ist es gängige Marktpraxis, dass der Gläubiger der Leistung Anspruch auf eine Preisminderung hat (214). Da die Wiederherstellung der finanziellen Lage von Caremar dieselbe Wirkung wie eine Senkung des Preises von Caremar hat, ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme Caremar und seinem Käufer keinen Vorteil verschaffte. 9.1.2.4.   Viertes Altmark-Kriterium (294) Das vierte Altmark-Kriterium ist erfüllt, wenn der Empfänger eines Ausgleichs für die Erbringung einer Dienstleistung im öffentlichen Interesse im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählt wurde, das die Auswahl desjenigen Bieters ermöglicht, der die gewünschte Dienstleistung zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, oder, sollte dies nicht der Fall sein, wenn der Ausgleich unter Berücksichtigung der Kosten eines effizienten Unternehmens berechnet wurde. (295) Nach Punkt 63 der DAWI-Mitteilung besteht die einfachste Möglichkeit für Behörden, das vierte Altmark-Kriterium zu erfüllen, darin, eine offene, transparente und diskriminierungsfreie öffentliche Ausschreibung gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (215) und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (216) durchzuführen. (296) Die Kommission stellt fest, dass in der vorliegenden Sache das Ausschreibungsverfahren vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (217) (die für öffentliche Aufträge über den Betrieb von Seeverkehrsdiensten gilt) und der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (218) erfolgte. Zu jener Zeit waren die Richtlinie 2004/17/EG und die Richtlinie 2004/18/EG noch in Kraft. Die Richtlinie 2004/17/EG gilt jedoch nicht für Seeverkehrsdienstleistungen, wie sie von Caremar erbracht werden. In Artikel 5 der Richtlinie 2004/17/EG wird klargestellt, dass nur Verkehrsleistungen per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. (297) Öffentliche Aufträge, die von den Vergabebehörden im Rahmen ihrer Dienstleistungstätigkeiten für die See-, Küsten- oder Binnenschifffahrt vergeben werden, fallen stattdessen auf der Grundlage von Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2004/18/EG in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Allerdings sind die Schifffahrtsdienste auch in Anhang II Teil B dieser Richtlinie aufgeführt, der festlegt (219), dass sie nur den Artikeln 23 und 35 Absatz 4 der Richtlinie unterliegen. Das bedeutet, dass ein öffentlicher Auftrag für Seeverkehrsdienste nach Richtlinie 2004/18/EG nur den Verpflichtungen hinsichtlich der technischen Spezifikationen (Artikel 23) und der Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Auftragsvergabe (nach der Auftragsvergabe und somit am Ende, nicht zu Beginn des Ausschreibungsverfahrens – siehe Artikel 35 Absatz 4) unterliegt. Alle anderen in Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Vorschriften – einschließlich der Bestimmungen über den Inhalt der zu veröffentlichenden Bekanntmachungen (Artikel 36 Absatz 1) und der Bestimmungen über die Auswahlkriterien (Artikel 45 bis 52) – sind nicht auf öffentliche Aufträge für Seeverkehrsdienste anwendbar. (298) Darüber hinaus gilt die Richtlinie 2004/18/EG ohnehin nicht für Dienstleistungskonzessionen im Sinne ihres Artikels 1 Absatz 4 (220). Die Kommission merkt an, dass Dienstleistungskonzessionen (und öffentliche Aufträge) mit einem gewissen grenzüberschreitenden Interesse gleichwohl den im AEUV festgelegten allgemeinen Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung unterliegen. Auf der Grundlage der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Richtlinie 2004/18/EG nur im Falle eines öffentlichen Auftrags Anwendung finden kann, nicht aber, wenn es sich um eine Dienstleistungskonzession handelt. Da es in der vorliegenden Sache außerdem um Schifffahrtsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsvertrags geht, wären nur bestimmte Anforderungen dieser Richtlinie, wie in Erwägungsgrund 305 aufgeführt, anwendbar. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass sie sich nicht allein auf die Einhaltung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge stützen kann, um die Erfüllung des vierten Altmark-Kriteriums nachzuweisen. (299) Aus diesem Grund bewertet die Kommission im Folgenden, ob das von Italien angewandte Ausschreibungsverfahren wettbewerblich, transparent, diskriminierungsfrei und bedingungsfrei war. Bei dieser Bewertung stützt sich die Kommission auf die einschlägigen Leitlinien aus ihrer Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe (221) (insbesondere die Randnummern 89 ff.) und die DAWI-Mitteilung (insbesondere die Randnummern 63 ff.). Wettbewerbliche und transparente Ausschreibung (300) Randnummer 90 d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.