Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32019R2122. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d aus einem Gebiet oder Drittland verbracht werden, das in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgeführt ist, sofern sie Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen im Einklang mit Artikel 33 sowie gegebenenfalls Standardkontrollen vor Ort im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 unterzogen werden; oder ii) die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen und aus einem Gebiet oder Drittland verbracht werden, das in Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgeführt ist, sofern sie Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen im Einklang mit Artikel 34 sowie gegebenenfalls Standardkontrollen vor Ort im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 unterzogen werden; oder iii) die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen, sofern Prüfungen im Einklang mit der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung vorgesehenen Genehmigung und der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen durchgeführt werden; oder iv) die Bedingungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen, sofern Prüfungen im Einklang mit der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung vorgesehenen Genehmigung durchgeführt werden; b) in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführte Vögel, sofern: i) ihre Verbringung von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 2007/25/EG genehmigt wurde; und ii) sie gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2007/25/EG Veterinärkontrollen unterzogen werden; c) Vögel, die in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführt sind und aus Andorra, den Färöern, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und dem Staat Vatikanstadt in die Union verbracht werden; d) Tierarten, mit Ausnahme von Vögeln, die in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführt sind. Artikel 12 Informationen über Heimtiere (1)   An allen Unionseingangsorten macht die zuständige Behörde die in dem in Anhang IV enthaltenen Plakat angegebenen Informationen in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Union an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen durch auffällige Aushänge kenntlich. (2)   Internationale Personenbeförderungsunternehmen, einschließlich Flughafen- und Hafenbetreibern und Eisenbahnunternehmen, gestatten, dass die zuständige Behörde die Informationen gemäß Absatz 1 in ihren Räumlichkeiten an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen kenntlich macht. Artikel 13 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 (1)   Die Verordnung (EG) Nr. 206/2009 wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben. (2)   Bezugnahmen auf den aufgehobenen Rechtsakt gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen. Artikel 14 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird gestrichen. Artikel 15 Inkrafttreten und Geltungsbeginn Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Oktober 2019 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1. (2)  Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9). (3)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35). (4)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4). (5)  Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1). (6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109). (7)  Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 29). (8)  Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1). (9)  Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1). (10)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1). (11)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55). (12)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1). (13)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1). ANHANG I TEIL 1 Liste der Waren gemäß Artikel 7 Buchstabe a 1. Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen benötigte Spezialnahrung, sofern diese Erzeugnisse die folgenden Bedingungen erfüllen: i) Sie müssen vor dem Öffnen nicht gekühlt werden, ii) es handelt sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher, und iii) die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch. 2. Aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter, sofern die betreffenden Erzeugnisse die folgenden Bedingungen erfüllen: i) Sie sind für das Heimtier bestimmt, das den Passagier begleitet, ii) sie sind lagerfähig, iii) es handelt sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher, und iv) die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch. TEIL 2 Liste der Waren, die nicht gemäß Artikel 7 Buchstabe c von den amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind Code der Kombinierten Nomenklatur (1) Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung ex Kapitel 2 (0201–0210) Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Alle, außer Froschschenkeln (KN-Code 0208 90 70 ) 0401–0406 Milcherzeugnisse Alle ex 0504 00 00 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Alle, außer Tierdarmhüllen ex 0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere von Anhang I Teil 2 Abschnitt 1 Kapitel 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ungenießbar Nur Heimtierfutter 1501 00 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 Alle 1502 00 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 Alle 1503 00 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet Alle 1506 00 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Alle 1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse Alle 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht Alle 1702 11 00 1702 19 00 Lactose und Lactosesirup Alle ex1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen ex 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen ex 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen ex 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 (2) Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen ex 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen ex 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl und fertiger Senf Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen ex 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen ex 2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig Nur Milch enthaltende Zubereitungen ex 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen ex 2309 Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art Nur Heimtierfutter, Kauspielzeug für Hunde und Mehlmischungen, sofern Fleisch und/oder Milch enthalten sind Anmerkung: 1. Spalte 1: Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben Code einer Kontrolle zu unterziehen und gibt es keine spezifische Unterteilung dieses Codes in der Warennomenklatur, wird der Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben (beispielsweise ex19 01: nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen sind eingeschlossen). 2. Spalte 2: Die Beschreibung der Waren entspricht jener in der Spalte Warenbezeichnung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. 3. Spalte 3: Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den betreffenden Erzeugnissen. (1)  Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). (2)  Position 2006 lautet: „Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)“ ANHANG II Plakate gemäß Artikel 8 Absatz 1 Diese Plakate sind auf folgender Website verfügbar: https://ec.europa.eu/food/animals/animalproducts/personal_imports_en ANHANG III Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Schleppen Sie keine ansteckenden Tierseuchen in die EU ein! Erzeugnisse tierischen Ursprungs können Träger von Tierseuchenerregern sein Es besteht die Gefahr, dass Tierseuchen in die Europäische Union (EU) eingeschleppt werden. Deshalb gibt es strenge Verfahren für die Einfuhr bestimmter tierischer Erzeugnisse in die EU. Diese Verfahren gelten allerdings nicht für die Ein- und Ausfuhr tierischer Erzeugnisse in die/aus den EU-Mitgliedstaaten sowie für die Einfuhr geringer Mengen tierischer Erzeugnisse für den eigenen Verbrauch aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz. Sämtliche tierischen Erzeugnisse, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, müssen bei der Ankunft an der EU-Grenze zur amtlichen Vernichtung abgegeben werden. Werden solche Erzeugnisse nicht angemeldet, kann dies mit einer Geldstrafe belegt oder strafrechtlich geahndet werden. Die folgenden Waren dürfen nur dann in die EU eingeführt werden, wenn das Gesamtgewicht der in den Nummern 2, 3 und 5 aufgeführten Waren zusammen 2 kg pro Person nicht übersteigt. Bei Waren, die aus den Färöern oder Grönland stammen, darf das Gesamtgewicht der in den Nummern 1, 2, 3 und 5 aufgeführten Waren zusammen 10 kg pro Person nicht übersteigen. 1. Geringe Mengen von Fleisch, Milch und daraus hergestellten Erzeugnissen (außer Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung sowie aus medizinischen Gründen benötigter Spezialnahrung oder aus gesundheitlichen Gründen benötigtem Heimtierfutter) Sie dürfen nur dann Fleisch, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse für den persönlichen Verbrauch in die EU mitbringen oder versenden, wenn diese Erzeugnisse aus den Färöern oder Grönland stammen und ihr Gewicht 10 kg pro Person nicht übersteigt. Hiervon ausgenommen sind lediglich Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung sowie aus medizinischen Gründen benötigte Spezialnahrung oder aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter. 2. Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen benötigte Spezialnahrung Sie dürfen nur dann Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung sowie aus medizinischen Gründen benötigte Spezialnahrung für den persönlichen Verbrauch in die EU mitbringen oder versenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: — Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus den Färöern oder Grönland, ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 10 kg pro Person und a) die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden, b) es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und c) die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch. — Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus anderen Ländern (also nicht aus den Färöern oder Grönland), ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 2 kg pro Person und a) die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden, b) es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und c) die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch. 3. Aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter Sie dürfen nur dann aus medizinischen Gründen benötigtes Heimtierfutter für den persönlichen Verbrauch in die EU mitbringen oder versenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden: — Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus den Färöern oder Grönland, ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 10 kg pro Person und a) die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden, b) es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und c) die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch. — Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus anderen Ländern (also nicht aus den Färöern oder Grönland), ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 2 kg pro Person und a) die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden, b) es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und c) die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch. 4. Geringe Mengen an Fischereierzeugnissen für den persönlichen Verbrauch Sie dürfen nur dann für den persönlichen Verbrauch bestimmte Mengen von Fischereierzeugnissen (z. B. frischer, getrockneter, gekochter, geräucherter oder anderweitig haltbar gemachter Fisch sowie bestimmte Krusten- bzw. Weichtiere, etwa Garnelen, Hummer, nicht lebende Miesmuscheln und Austern) in die EU mitbringen oder versenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden: — Frischer Fisch wurde ausgenommen, und — das Gewicht der Fischereierzeugnisse übersteigt nicht 20 kg oder das Gewicht eines Fisches (maßgeblich ist der höhere der beiden Werte). Diese Beschränkungen gelten nicht für Fischereierzeugnisse aus den Färöern und Grönland. 5. Geringe Mengen an sonstigen tierischen Erzeugnissen für den persönlichen Verbrauch Sie dürfen nur dann andere tierische Erzeugnisse, beispielsweise Honig, lebende Austern, Miesmuscheln oder Schnecken in die EU mitbringen oder versenden, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: — Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus den Färöern oder Grönland, und ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 10 kg pro Person; — die betreffenden Erzeugnisse stammen aus anderen Ländern (also nicht aus den Färöern oder Grönland), und ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 2 kg pro Person. Hinweis: Sie dürfen geringe Mengen von tierischen Erzeugnissen aus mehreren der obigen fünf Kategorien (Abschnitte 1 bis 5) in die EU mitbringen oder versenden, sofern diese Erzeugnisse allen in den jeweiligen Abschnitten genannten Bestimmungen entsprechen. 6. Größere Mengen von tierischen Erzeugnissen Größere Mengen von tierischen Erzeugnissen dürfen Sie nur dann in die EU mitbringen oder versenden, wenn die für kommerzielle Sendungen geltenden Vorschriften erfüllt werden, u. a. Folgende: — Vorlage der in der relevanten amtlichen EU-Bescheinigung genannten Bescheinigungen, — bei der Ankunft in der EU Vorlage der Waren und der ordnungsgemäßen Unterlagen an einer EU-Grenzkontrollstelle. 7. Ausgenommene Erzeugnisse Die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6 gelten nicht für die folgenden Erzeugnisse: — Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren, die zu weniger als 20 % aus verarbeiteten Milch- und Eiprodukten bestehen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (1) behandelt wurden; — Süßwaren und Schokolade, die zu weniger als 50 % aus verarbeiteten Milch- und Eiprodukten bestehen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Entscheidung 2007/275/EG behandelt wurden; — für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen (insgesamt weniger als 20 %) an verarbeiteten tierischen Erzeugnissen (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen enthalten; — mit Fisch gefüllte Oliven; — Pasta und Nudeln, die nicht mit verarbeiteten Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind und die zu weniger als 50 % aus verarbeiteten Milch- und Eiprodukten bestehen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission behandelt wurden; — für Endverbraucher abgepackte Brühen und Suppenaromen, die zu weniger als 50 % aus Fischöl, Fischpulver oder Fischextrakten bestehen und die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission behandelt wurden. (1)  Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9). ANHANG IV Plakat gemäß Artikel 12 Dieses Plakat ist auf folgender Website verfügbar: https://ec.europa.eu/food/animals/pet-movement/poster-diseases-dont-respect-borders_en ANHANG V Entsprechungstabelle gemäß Artikel 13 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 206/2009 Vorliegende Verordnung Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 3 Artikel 1 Absatz 4 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b Artikel 4 Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 3 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 3 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Anhang I Teil 1 Anhang I Teil 2 Anhang II Teil 1 Anhang II Teil 2 Anhang III Anhang IV Anhang V Anhang VI Anhang VII __ Artikel 7 Buchstaben e und f und Artikel 10 Absatz 1 __ __ __ Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 1 Artikel 7 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 1 Artikel 7 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1 __ Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 1 Artikel 7 Buchstabe g und Artikel 10 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 2 Artikel 8 Absatz 1 __ Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 3 Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 10 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 __ __ __ __ __ __ __ Anhang I Teil 2 Anhang I Teil 2 Anhang I Teil 1 Absatz 1 Anhang I Teil 1 Absatz 2 Anhang II Anhang III __ __ __

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.